1889 / 149 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1889 18:00:01 GMT) scan diff

2) für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch ö 6 . 3 Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge un⸗ mittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber ent⸗ fallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverbande beziehungsweise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird. §. 114.

Die in §. 112 . 1L3iffer 1 und 5. 113 er n, Maßregel kann für die Mitglieder einer i, ,, (8. 135) auch durch das Kassenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden.

§. 115.

Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge einziehenden Stelle, so lange er in dem Bezirk dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen.

Abrundung.

8. 116. Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist die auf den Arbeitgeber entfallende ift nach oben, die auf den Ver— sicherten entfallende Hälfte nach unten auf volle Pfennige ab— zurunden.

Freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses.

8. 117.

Personen, welche aus dem Versicherungsverhältnisse aus— scheiden, sind berechtigt, dasselbe freiwillig dadurch fortzusetzen beziehungsweise zu erneuern (3. 32 Absatz 2), daß sie die für die Lohnklasse I festgesetzten Beiträge in Marken derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk sie sich aufhalten, ent— richten und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Beitrags— leistung eine Zusatzmarke beibringen (8. 121). .

Während eines Kalenderjahres können jedoch insgesammt mehr als 52 Beitragswochen niemals in Anrechnung gebracht werden.

Auf die Wartezeit für die Invalidenrente kommen die zum Zwecke der Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungs— verhältnisses freiwillig geleisteten Beiträge nur dann zur An⸗ rechnung, wenn für den Versicherten auf Grund „der Versiche⸗ ö oder der Bestimmung des §. 8 für mindestens 117 Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind.

Die gemäß Absatz 1 verwendeten Marken sind zu ent— werthen. Die Entwerthung erfolgt durch die von der Landes— Centralbehörde zu bestimmenden Stellen und darf nur dann vorgenommen werden, wenn der entsprechende Betrag an Zusatz⸗ marken beigebracht worden ist.

§. 118.

Selbständige Betriebsunternehmer, welche regelmäßig nicht mehr als einen Lohnarbeiter beschäftigen, sind, nachdem für dieselben auf Grund der Versicherungspflicht während mindestens fünf Beitragsjahren Beiträge entrichtet worden sind, im Falle der rte ung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses von der Beibringung der Zusatzmarken befreit.

8. 119.

Wird ein zwischen einem Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber beschenides Arbelt, Cher Die njitherhe tun nrg) derart unterbrochen, daß ersterer aus der Versicherungspflicht vorübergehend ausscheidet, so kann für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeitraum das Versicherungsverhältniß auch ohne Beibringung von Zusatzmarken dadurch freiwillig aufrecht er⸗ halten werden, daß der Arbeitgeber oder der Versicherte die bisherigen Beiträge fortentrichtet.

Selbstversicherungsverhältniß.

S. 120.

Personen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des 8. 8 sich selbst versichern, sind verpflichtet, außer den vollen Bei— trägen in Marken derjenigen Versicherungsanstalt, zu deren Bezirk ihr Beschäftigungsort gehört, für jede Woche der Selbstversicherung eine Zusatzmarke beizubringen. Die Beitrags— marken und Zusatzmarken sind in der in 5. 117 Absatz 4 be— zeichneten Weise zu entwerthen.

Zusatzmarken. 8 151.

Die Zusgtzmarken (8. 117) werden für Rechnung des Reichs hergestellt. Sie müssen die Bezeichnung ihres Geld— werths enthalten und in Farbe und Bezeichnung von den Marken der Versicherungsanstalten verschieden sein. Die Unterscheidungsmerkmale derselben werden vom Reichs⸗-Ver⸗ sicherungsamt festgesetzt. ;

Die Zusatzmarken können bei allen Postanstalten, sowie bei denjenigen Stellen, welche von den Versicherungsanstalten zum Vertriebe ihrer Marken errichtet worden sind, gegen Er— . des Nennwerths käuflich erworben werden.

Bis zur anderweiten Festsetzung durch den Bundesrath beträgt der Nennwerth der Zusatzmarken acht Pfennig für die Beitragswoche.

Streitigkeiten.

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Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungs— anstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern ober den in 5. 8 bezeichneten Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklaffe, oder, sofern die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (6. 24), für welchen Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den Beschäftigungsort (8. 41) zu— ständigen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. Gegen deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungs—⸗ behörde zu, welche endgültig entscheidet.

8. 123.

Die Vorschriften des 8. 122 finden auch auf Streitig— keiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, Anwendung.

S. 124.

Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeit

geber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be⸗

der unteren Verwaltungsbehörde (8. 122) endgültig ent⸗ schieden.

§. 125. ö :

Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten ö die untere Verwa er , , von Amtswegen da ür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwen⸗ dung von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Be⸗ träge sind 6 Antrag von der Versicherungsanstalt wieder , und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung der Auf— rechnungen an die betheiligten Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen.

Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder e r wen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten entsprechend zu theilen. . ; An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu ö Fällen die Einziehung der Quittungskarten und nach Ueber⸗ tragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung neuer Quittungskarten treten.

Kontrole.

8. 126.

Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs-VersicherungsZsamts zum Zweck der Kontrole Vor— schriften zu erlassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs⸗Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger . anordnen und dieselben, sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Ee e d, ag.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über vie Zahl der pon ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Beschäf— tigung den Organen der Versicherungsanstalt, sowie den mit der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf Ver— langen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäfts— bücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vor⸗ ulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs , . der Kontrole und Herbei— ührung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Be— ö auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark nn .

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Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im 8. 125 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, oder durch die die Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streit— ö gemäß der Vorschriften der 85. 122 bis 124.

S. 128.

Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten er⸗ wachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in bagren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen h Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (8. 122) statt. Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

Vermögensverwaltung.

8. 129.

Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. 76 des Unfallversicherungs— gesetzes verzinslich anzulegen. ;

Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommu— nalverband beziehungsweise die Centralbehörde des Bundes- stagts, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wider— ruflich gestatten, einen Theil des Anstaltsvermögens in anderen zinstragenden Papieren oder in Grundstücken anzulegen. Bei . Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, falls eine Verständigung nicht erzielt wird, die Lan— des⸗-Centralbehörde oder, sofern mehrere Landes⸗Centralbehörden betheiligt sind, der Bundesrath. Mehr als der vierte Theil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in der bezeichneten Weise nicht angelegt werden.

Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Central— behörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die Ver— , ihren Sitz hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen.

8. 130.

Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs— Versicherungsamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Geschäfts⸗ und Rechnungsergebnisse einzureichen.

Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten wird durch das Reichs⸗Versicherungsamt

eregelt. ( ge Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Aufsicht. Reichs⸗Versicherungsamt.

8. 131.

Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs—⸗ Versicherungsamt. Das Aufsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf, die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. J

Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist.

Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherüngsanstalten vor— n, men. Die . der Vorstände und an g Organe

t 8

rechnung und Anrechnung der für u. zu entrichtenden oder im Falle des 8. 11 denselben zu erstatkenden Beiträge von

er Versicherungsanstalten sind auf , des Reichs⸗Ver⸗ sicherungs mts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werth—

apiere und Geldhestände sowie ihrer auf den Inhalt der . und die Festsetzung * Renten ꝛc. bezüglichen Schrift⸗ stücke verpflichtet. Das Reichs⸗Versicherungsamt kann dieselben ierzu sowie zur ,, der gesetzlichen und statutarischen hr f durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark an⸗ halten. .

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf, die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere nicht nach 8. 49 Absatz 4 zu befinden ist, beziehen.

Auf die dienstlichen Verhältnisse der 5 rund des 8. 47 Absatz 1 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung. .

Die Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nicht— tändigen Mitgliedern, unter ö sich je ein Vertreter der

rbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter 5 . . mindestens einem richterlichen Beamten, wenn es sich handelt:

1) ö. die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent— scheidungen der Schiedsgerichte, . . .

2) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitig— keiten bei Veränderungen des Bestandes der Versicherungs⸗ anstalten. .

Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfall— versicherungsgesetze zu nichtständigen Mit liedern des Reichs— Versicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweiges.

Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiser— liche Verordnüng unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Landes⸗Versicherungsämter. 8. 134.

Sofern für das Gebiet eines Bundesstagts ein Landes— Versicherungsamt errichtet ist (86. 92 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes. 8. [00 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus er— strecken, der Beagufsichtigung des Landes-Versicherungsamts. Auf die Landes⸗Versicherungsämter finden die Vorschriften der §85§. 131 bis 133 entsprechende Anwendung. ö

In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungs— ämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den 858. 21, 56, 68, 93, 97, 98, 100, 126, 145 dem Reichs⸗ Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes— Versicherungsamt über. .

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-⸗-Versicherungsamt werden durch die Landes— regierung geregelt.

VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen. Krankenkassen. 8. 155

Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Orts⸗, Betriebs- (Fabrik-, Bau⸗ und Innungs Krankenkassen, die Knappschaftskasten sowie die Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art.

Besondere Bestimmungen für Seeleute. S. 136.

Seeleute (5. 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs⸗Gesetzbl. S. 329) sind bei derjenigen Versiche— rungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths— hafen des Schiffes befindet.

Durch den Bundesrath können über die Einziehung der von den Rhedern für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden. . ;

Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden.

An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das Seemannsamt, und zwar im Inlande das Seemannsamt des Heimathshafens, im Auslande dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen werden kann.

Beitreibung. 8. 167.

Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des s. 54 Nr. 1. der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 351) und versähren binnen vier Jahren nach der Fälligkeit.

Zuständige Landesbehörden. §. 138.

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalverbände anzusehen und von welchen Staats- oder Gemeindebehörden beziehungsweise Ver⸗ tretungen die in diesem Gesetze den Staats- und Gemeinde— organen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunal— verbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.

Die von den Centralbehßrden der Bundesstaaten in Ge⸗ , vorstehender , erlassenen Bestimmungen sind durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen.

Zustellungen.

8. 139.

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittelst eingeschriebenen , erfolgen.

Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von der zustellenden Behörde aufgefordert werden, einen Zustellungs— bevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten 3 nicht bestellt oder ist der Aufenthalt , ersonen unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentllchen Aushang während einer Woche in den Geha e hu der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt

werden.

Gebühren- und Stempelfreiheit. 2

4

S. 140.

Alle zur . und Abwickelung der Rechtsvẽrhäst— erungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten andererseits erforderlichen schieds⸗ U. ichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Ur⸗ unden sind gebühren⸗ und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes hz Legitimation oder zur

nisse zwischen den Versi

Führung von Nachweisen erforderli

Rechtshülfe. §. 141.

werden.

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Voll— uge, dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs⸗ Versicherun samts, der Landes⸗Versicherungsämter, anderer öffentlicher Vehörden, der Schiedsgerichte sowie der Vorstände und Organe der Versicherungsanstalten e entsprechen und den

1 ert alle Mittheilungen ö ommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Ver— icherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Ver⸗ pflichtung liegt den Organen der Versicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften und

6 Vorständen auch unaufgefor

der Krankenkassen ob.

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von , 9. ö. Ver⸗ waltunggkosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Ver⸗— sicherungsanstalten, J und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in

sonstigen baaren Auslagen bestehen.

. uf die nach 55. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen finden diese Bestimmungen, soweit es sich um!die auf Grund ihrer Zulassung ihnen obliegenden Aufgaben handelt, entsprechende

Anwendung. Strafbestimmungen. 8. 142.

. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetz⸗ licher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannk war oder bei ge⸗ höriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstande der Versicherungsanstaͤlt mit Ordnungsstrafe bis zu

fünfhundert Mark belegt werden. 8. 143.

Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen be— schäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Be⸗ schaffenheit rechtzeitig (5. I09) zu verwenden, können 'von dem

Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einein anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (8. 144) oder im Falle

des 5. 111 von dem Versicherten bewirkt worden . 8. 144 3 3. .

Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetz⸗ licher oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen, sowie die Verwendung von Marken auf bevoll⸗

mächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen.

Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebs— leiten sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzu⸗

theilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigker eine in den 585. 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen

Strafen Anwendung. 8. 145.

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schieds— gerichtsvorsitzenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen wei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt statt.

Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Ver— waltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt.

§. 146.

Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbst⸗ versicherung oder der freiwilligen Verficherung (85. 8 und 117) die vorgeschriebenen , . zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine , Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörbe ihres Beschäftigungsorts mit. Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden.

8, 147.

Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die An⸗ wendung der Bestimmungen dieses , zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben in der Uebernahine oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Ver— tragsbestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.

Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Ver— träge geschlossen haben, werden, sofern nicht nach anderen . setzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geld⸗ strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.

8. 148.

Die gleiche Strafe (8. 147) trifft 1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Ver⸗ sicherungszwange unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden ver⸗ wendeten beziehungsweise in denselben fälllg gewordenen Be— trages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen 65. 109 Absatz 3, 112 Absatz 3); ; 2) Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissent⸗ lich bewirken; .

3) diejenigen Personen, welche dem Berechtigten eine Nuit n en widerrechtlich vorenthalten.

Die unter . 1 und 2 vorgesehenen Strafbestimmungen sinden auf den 31 des 5§. 119 keine Anwendung.

§. 148.

Arbeitgeber, welche . andere als die vorgeschrie⸗ benen Marken verwenden, sowie Angestellte und Versicherte, welche wissentlich eine solche unrichtige Verwendun bewirken, werden, sofern nicht nach anderen f lch Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe von swan bis fn ein⸗ tausend Mark oder mit Gefängniß bestraft. Sind mildernde

Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf drei Mark oder einen Tag Haft ermäßigt werden.

Die Strafbestimmungen der 88. 142, 143, 147 bis 149 den auch auf die geseßlichen Vertreter rbeitgeber, desgleichen auf die Mitglieder Aktiengesellschaft, Innung oder ein sowie auf die Liquldatoren einer oder eingetragenen Genossenschaft

handlungsunfähiger des Vorstandes einer getragenen Genossenschaft, andelsgesellschaft, Innung nwendung.

Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach 8. 108 unzulä— bis zu zweitausend Mark oder mi naten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhan statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.

sind, wird mit Geldstrafe u sechs Mo⸗ en, so kann

fängniß bis

h glieder der Vorstände und sonstiger Organe der gsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über die— sübenden Beamten werden, wenn eimnisse offenbaren, welche kra ö. gelangt sind, mit Geldstra nfhundert Mark oder mit Gefängniß bis

Versicherun selben au sie unbefugt Be⸗ ft ihres Amts zu ihrer zu eintausend⸗ zu drei Monaten Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter— nehmers ein.

Die in 8. 152 be neben welchem auf werden kann,

zeichneten Personen werden mit Gefängniß, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt sichtlich zum Nachtheil der welche kraft ihres

offenbaren, oder

e bestraft, wenn sie a Betriebsunternehmer Betriebs Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs- welche kraft ihres Amts zu ih ange als diese Betriebs . Thun sie dies, um sich mögensvortheil zu verschaffen strafe auf Geldstrafe bis zu

eheimnisse,

rer Kenntniß gelangt eheimnisse sind, nachahmen.

oder einem Anderen einen Ver— so kann neben der Gefängniß— dreitausend Mark erkannt werden.

ß nicht unter drei Monaten, neben welchem bürgerlichen Ehrenrechte kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht ar sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Ge

Mit Gefängni auf Verlust der

Dieselbe Strafe tri einmal verwendete Marke e Marken nach

fft denjenigen, welcher wissentlich s nin Quittungskarten abermals verwen h gänzlicher oder theilweiser Entfernung der eichen veräußert oder feilhält. so kann auf Geldstrafe annt werden.

darauf gesetzten Entwerthung Sind mildernde Umstände vor bis zu dreihundert Mark oder Haft erk st auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne chied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. diese Einziehung ist auch dann zu erkennen, folgung oder Verurt

2 wenn die Ver⸗ heilung einer bestimmten Person nicht statt—

.

8

Mit Geldstrafe bis zu ein Haft wird bestraft, wer ohne sicherungsanstalt oder einer Beh

1) Stempel, Siegel, Stiche, welche zur Anfertigung von Ma oder an einen Anderen als die weise die Behörde verabfolgt,

2) den Abdruck der in Stiche, Platten oder einen Anderen als die Ver die Behörde verabfol Neben der Geld Stempel, Siegel, Stiche, ohne Unterschied, ob sie

Mark oder mit

undertfünfz uftrag einer Ver⸗

, n

Platten oder andere Formen, rken dienen können, Versicherungsanstalt, be

Ziffer J! genannten Stempel, Siegel, Iormen unternimmt oder Abdrücke an sicherungsanstalt, beziehungsweise

fe oder Haft kann auf Einziehung der Platten oder Formen erkannt werden, dem Verurtheilten gehören oder nicht.

Uebergangsbestimmungen.

8 * che während der ersten fünf Kalender— ttreten dieses Gesetzes erwerbs hrend der Dauer eines B

Für Versicherte, wel jahre nach dem Inkraf werden und für welch jahres auf Grund der Versi träge entrichtet worden sind, die Invalidenrente (8§. 16 Wochen, während deren sie des Gesetzes, jedoch innerhalb der le tritt der Erwerbsunfähigkeit, verhältniß gestanden haben Versicherun Diese Bestimmun Personen keine Anwendung „Bei Ermittelung des Absatz 3) wird für

cherungspflicht die gesetzl vermindert sich die Wartezeit für Ziffer 1) um diejenige lich vor dem Inkrafttreten der letzten fünf Jahre vor Ein— in einem Arbeits- oder Dienst— diesem Gesetz die

ichen Bei⸗ Zahl von

. welches nach Spflicht begründen würde. findet auf die im

durchschnittli diejenige Zeit, um w vermindert; die erste Lohnklaffe zu Grunde Die Vorschrift des rend der ersten vier Jah k setzes freiwillig geleisteten Beiträg

Für Versicherte, wel Gesetzes das 40. Lebens liefern, daß sie während der, unmittelbar vorangegangenen drei K mindestens 141 Wochen * hindu diesem Gesetz die Versicherun oder Dienstverhältni Wartezeit für die Altertzrent Vorschriften des 8

§. 8 bezeichneten

en Lohnsatzes (8. 9 e sich i Warkceit

S8. 117 Absatz 2 findet auf die wäh⸗— dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ e keine Anwendung.

8. 157. che zur Zeit des Inkrafttretens die ahen und den Nachweis rafttreten dieses Gesetzes alenderjahre insgesammt atsächlich in einem nach t begründenden Arbeits— indert sich die unbeschadet der jahre, als ihre esetzes die Zahl

jahr vollendet

gestanden haben, e (5. 16 Ziffer 2), : 32, um so viele Beitra Lebensjahre zur Zeit des Inkrafttretens des 40 übersteigen.

5 Absatz 2 fallende Kr

ankheit oder wird auch )

; ällen der Dienstverhältn brechung des

militärische Dienstleistung §5§. 156 und 157 einem Arbeits- oder ilt von der Unter es in dem Falle des 8. 119 während eines Ka

oder Dienstverhältni diese Unterbrechung raum von vier Monaten nicht übersteigt.

. insoweit lenderjahres den Zeit⸗

h ung der auf Grund des §. 157 ommen, soweit es sich um lb der ersten zehn Jahre nach dem zur Entstehung gela

Altersrenten welche innerha

des Gesetzes Inkrafttreten

für die vor dem

——

derjenigen Lohnklasse in Anrechnung, welche dem durchschnitt⸗ lichen Jahresarbeitsverdienste des Versicherten während der im s. 157 bezeichneten 141 Wochen entsprechen, mindestens aber die der . Lohnklasse, für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit dagegen die den wirklich entrichteten Zeiträgen entsprechenden Steigerungssätze (8. 26 Absatz 2). Bei den nach Ablauf jener e Jahre zur Entstehung ge⸗ langenden Renten werden sowohl . die vor, als auch für die nach dem Inkrafttreten des esetzes liegende Zeit die Steigerungssätze zu Grunde gelegt, welche den nach dem Inkrafttreten bes Gesetzes entrichteten Beiträgen entsprechen, und, zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen , . entrichtet sind, nach dem Verhältniß der Zahl der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge.

S. 160.

Bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten In⸗ validen⸗ und Altersrenten hat das Rechnungsbureau die Ver⸗ Hherun gsan taz in deren Bezirken der Versicherte während er dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar voran⸗ . fünfzehn Jahre nachweislich in einem die Ver— icherungspflicht nach diesem Gesetz begründenden Arbeits- oder Dienstverhaltniß gestanden hat, so zu belasten, als ob während dieser Zeit fortlaufend Beiträge in' der Lohnklasse J entrichtet worden wären.

Jede K welcher ein Theil solcher Renten auferlegt werden soll, ist berechtigt, nach Empfang der im 58. 90 Absatz 1 angeordneten Mittheilung binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sig die Führung des Nachweises vorzubehalten, haß ein nach lbsatz 1 zu berück— sichtigendes Arbeits- oder Dienstverhältniß auch im Bereiche iner anderen Versicherungsanstalt bestanden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erbracht werden.

Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früher bestandenen Arbeits- oder Dienstverhältniffe zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben die letzteren Wider⸗ spruch, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt über die Berück⸗ sichtigung zu beschließen.

. 8. 161.

Die in 85. 157 und 160 bezeichneten Nachweise sind durch Bescheinigung der für die in Betracht kommenden Beschäftigungs⸗ orte zustaͤndigen unteren Verwaltun sbehörden oder durch eine von einer öffentlichen Behörde beglaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen.

Gesetzeskraft. 8. 162.

„Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Invaliditäts- und Alters⸗ ö erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses e in rt

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.

Die Bestimmungen der S§. 99 Abfatz? und 121 Absatz 2 treten in den Königreichen Bayern unb Württemberg mit Zu⸗ stimmung dieser Bündesstaaten in Kraf—

Urkundlich unter Unserer Höchstei enhändigen Unter chrift und beigedrucktem Kaiserlichen . 3

Gegeben im Schloß zu Berlin, den 22. Juni 1889. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Verordnung

betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiet der Marschall-Inseln.

Vom 22. Juni 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen auf Grund des F§. 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend

die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗

Gesetzbl. 1388 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

8 1.

Der Eigenthumserwerb und die din liche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiet der Marschall⸗Inseln regelt sich, soweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen ge⸗ troffen sind, nach den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbst⸗ ständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1877 (Gesetz ; Samml. S. 433).

§. 2

Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigen— thümers und des neuen Erwerbers (8.2 des Gesetzes uͤber den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 18727) können auch schrift⸗ lich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist nicht erforderlich.

8. 3.

Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthums⸗ erwerb sowie die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1873 bleiben außer Anwendung.

Die an Stelle der letzteren zur Ver⸗ i erforderlichen Vorschriften werden vom eichskanzler erlassen.

S. 4.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb von herrenlosem Land, sowie 16 die Grundstücke der Ein⸗ geborenen keine Anwendung. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen der 58. 1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen.

8. 6.

Für die Besitzergreifung von herrenlosem Land oder die aus Perträgen mit Eingeborenen wegen Erwerbung oder dinglicher Belastung von Grundstücken abzuleitenden Rechte sind die in den Verordnungen des Kaiserlichen Kommissar vom 8. Januar 1887 und 28. Juni 1888 enthaltenen oder später von dem Reichskanzler oder mit Genehmi ung des sel⸗ ben von dem Kaiserlichen Kommissar zu erlasfen Bestim⸗

Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssãtze

mungen maßgebend.

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