1889 / 171 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Jul 1889 18:00:01 GMT) scan diff

Eintragung des Firmenzusa 4 am,, Genossenschaften.

Die Eintragung des Zusatzeg eingetragene Genossenschaft mit unbeschrãnkter Haftpflicht! nf die unter dem Gesetz vom 4. Juli 1868 eingetragenen Genossenschaften in ihre Firma aufzunehmen haben (Gesetz 8. 135), erfolgt auf Grund der Anmeldung des Vorstandes. Gines Beschlufses der General versam nlung bedarf es nicht; die be⸗ zeichnete Aenderung der Firma tritt kraft Gesetzes ein. Der Vorstand ift jedoch gegebenenfalls durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung an⸗ alten.

e Die vorstehende Bestimmung findet auf Genossenschaften, welche die Umwandlung in eine Gengssenschaft mit unbeschränkter Nachschuß pflicht oder mit beschränkter Haftyflicht beschließen, solange Anwen⸗ dung, bis 6. Umwandlungsbeschluß in das Genossenschaftsregister ein · etragen ist.

! * Genossenschaften, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits aufgelöst sind, findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.

Eintragungen in Bezug 21 19 Mitglieder des Vorstandes.

Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder (öGesetz 19 Absaß 1, 8. 28) hat mit dem Beginn ihres Amts zu erfolgen. asselbe gilt fuͤr den Fall der Wiederwahl bisheriger Vorstands

mitglieder und für den Fall der Bestellung von Stellvertretern behinderter Vorstands mitglieder (Gesetz §. 33)

Imgleichen ist die Beendigung der Vollmacht von Vorstands—⸗ mitgliedern alsbald nach dem Ausscheiden derselben aus dem Vorstande anzumelden und einzutragen. Als Beendigung der Vollmacht gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrath (Gesetz 5. 38).

Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes kann nicht eingetragen werden.

Eintragung von r nie er affen

Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des Gerichts. bezirks der Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die erstere sich befindet, in Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt nicht, bevor die Eintragung der Hanptniederlassung nachgewiesen it.

Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das

Gericht dem Gericht der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. Von dem letzteren ist auf Grund dieser Mitteilung die Errichtung der Zweigniederlassung im Register bei der Hauptniederlassung ein- utragen. ; . Die bei dem Gericht der Hauptniederlafsung zu bewirkenden An— meldungen und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben in der gleichen Weise auch bei dem Gericht jLeder Zweigniederlassung zu erfolgen (Geietz §8. 148 Absatz 2). Nur im Falle der Auflöfung der Genossenschaft, findet eine Anmeldung durch den Vorstand zum Re—⸗ gister der Zweigniederlassung nicht statt; vielmehr hat in diesem Falle und ebenso im Falle der Eröffnung des Konkurgverfahrens das Gericht der Hauptniederlassung von der geschehenen Eintragung unverzũglich zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung Mitthei⸗ lung zu machen. Auf Grund dieser Mittheilung erfolgt die Ein . tragung in das Register der Zweigniederlassung. ;

Wird abgesehen von dem Falle der Auflöfung der Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist dies in der gleichen Weise, wie die Errichtung, zur Emtragung anzumelden und von der be⸗ wirkten Eintragung dem Gericht der Hauptniederlassung Behufs Ein tragung in dat Register dieses Gerichts Mittheilung zu machen.

Wird eine Zweigniederlassung in demselben Gerichtsbezirk errichtet, welchem die Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der Zweigniederlassung sowie gegebenenfalls die Aufhebung durch den Vorstand anzumelden und in dem Register bei der Hauptniederlassung einzutragen.

Eintregung . Auflösung.

Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt

1) in den Fällen der §§. 76 und 77 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstandes,

2) in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des 8 78 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Register· gericht erlassenen Auftösungsbescklusses, in dem Falle des §. 19 auf Grund der von der zuständigen Verwaltungsgerichte⸗ oder Verwal⸗ tungsbehörde erster Instan; dem Registergericht mitzutheilenden rechtektäftigen Entscheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der Mittheilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichts (Konkurt— ordnung §. 1069); in dem letzteren Falle unterbleibt die Veröffent⸗ lichuag der Eintragung (Gesetz 5. 965).

In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des Konkarsverfabrens, sind zagleich die Liquidatoren von dem Vor stande anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren erfolgt (Gesetz

§. 381, 82). ö Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willens erklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesendere über die Zabl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen, so ist auch diese anzumelden und einzutragen (Geseß 8 S5). . ö. .

Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften des §. 19 dieser Bestimmungen entsprechende Anwendung.

.

Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossenschafts—« vermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren das Erlöschen ihrer Vollmacht zur Eintragung anzumelden.

Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfatrens (Konkurs— ordnung 8§§. 151, 191; Gesetz §. 109) ist auf Grund der bezũůglichen Mittheilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichkts im Genossen— schaftsregifter zu vermerken. . .

Zugleich mit den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Eintragungen sind die sämmtlichen, auf die Genossenschaft bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.

§. 23.

Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren.

Die Registerakten (5. 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren seit der Eintragung einer der im 5. 22 bezeichneten Thatsa cen ver— nichtet werden.

III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen. Einrichtung der Liste. §. 24

Die Liste der Genossen wird für jede in das Register eingetragene Genossenschaft nach dem anliegenden Formular geführt. Sie bildet eine besondere Beilage zum Genossenschaftsregister.

Auf dem Titelblatt der Liste ist die Firma und der Sitz der Genessenschaft sowie Beginn und Ende des Geschaftejahres derselben (Gescz § 8 Nr. 3, § 12 Nr. 6, §. 157 Absatz I) anzugeben. Für eine Genossenschaft, bei welcher in Gemäßheit des § 114 des Gesetzes das Ausscheiden ven Genossen zum Schlusse jedes Kalenderquartals statifindet, ist dies statt der Angabe über das Geschäftsjahr auf dem Titel blatt zu vermerken.

Die Eintragungen in die Liste sind stets obne Verzug vorzu nehmen, Bei jeder Eintragung ist der Tag derselben anzugeben; eine Unterzeichnung der einzelnen Eintragungen durch den Registerführer ist nicht erforderlich

Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren die Eintragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach Jahrgängen gesammelt, aufzubewahren.

Liste der Zweigniederlassung. §. 25

Eine Liste rer Genossen wird auch bei jedem Gericht geführt, in Lessen Register eine Zweigniederlassung der Genossenschaft eingetragen

ist. Die Eintragungen in dieselbe erfolgen nicht auf Grund unmittel⸗ barer Anzeigen oder Anträge der Betheiligten, sondern auf Grund der von dem Geib der Hauptniederlafsung dem Gericht der Zweig niederlassung zu machenden Mittheilungen über die in der Hauptli bewirkten Gintragungen ( Gesetz 5. 1495 Absatz 1, 5. 70).

Eintragung * Beitritts.

S. 26.

In Spalte 1 bis 4 werden die Mitglieder der Genossenschaft unter fortlaufenden Nummern nach Vor⸗ und Zunamen, Beruf und Wohnort eingetragen.

Als erste Mitglieder einer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eintragung an emeldeten Genoffenschaft sind die Unterzeichner des Statuts einzuiragen. Dieselben müffen auch in einer mit der An . meldung des Statats von dem Vorstande einzureichenden besonderen Lifte aufgeführt sein (Geseß §. 11 Nr. 1 und 2).

Bei der Eintragung eines Genofsen, welcher nach der Anmeldung des Statuts der , beitritt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beitritteerklärung (Hesetz S 18) die Unterschrift des Genossen trägt, eine unbedingte ift und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschußpflicht die in den S8. 115, 121 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung enthält, sowie ob die Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorftand erfolgt ift (5. dieser Bestimmungen). , . 1

Auf die Echtheit der Unterschrift und die materielle Gũltigkeit der Beitrittserklärung erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmebr bleibt es im Allgemeinen den Betheiligten überlassen, Mängel in dieser Richtung durch Anfechtung der Eintragung im Wege der Klage geltend zu machen. Eine Ablebnung der Eintra ung aus solchen Gründen ist jedoch nicht ausgeschlossen, falls die Ungültig ⸗˖ keit der Beitrittserklärung, ohne daß es weiterer Ermittelungen be⸗ 1 den dem Gericht bekannten Thatsachen sich als zweifellos ergiebt.

Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschafts⸗ vorstandes von der erfolgten Eintragung (Geseßz S. 15 Absatz 4; obe 5 9)ist die laufende Nummer, unter welcher die Eintragung bewirkt ist, anzugeben.

Eintragung ö. ö

Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der weiteren Geschäftsantheile bei solchen Genossenschaften mit beschränkter Haft . pflicht, deren Statut die Betheiligung der Genossen auf mehr als einen Geschäftsantheil gestattet (Gejeß §§. 128 bis 131). Der erste Geschäftsantheil wird nicht eingetragen.

Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstande ein—⸗ zureichenden Betheiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen Versicherung des Vorstandes, daß die ubrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien.

Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.

Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden, sowie hinsichtlich der Anfechtung der Eintragung finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen entsprechende Anwendung. ;

Bei anderen, als den im Absatz 1 bezeichneten Genoffenschaften ist die fünfte und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Mög lichkeit einer späteren Umwandlung der Genossenschaft offen zu laffen.

Einreichung der Urkunden im Falle des Ausscheidens von Genoffen. §. 28.

Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt auf Grund der von dem Vorstande einzureichenden Urkunden. Diese sind:

1 im Falle der Aufkündigung eines Genosfen (Hefetz §z8§. 55, 67) die Kündigungserklärung desselben und die schriftliche , . des Vorstandes, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt sei;

2) im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen (Gesetz 55. 64, 67) die Kündigungserklärung des Gläubigers und die in Nr. 1 bezeichnete Versicherung des Vorstaades, außerdem beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urtbeils oder sonstigen Schuldtitels und des Beschlusses, durch welchen das Geschäftsguthaben des Genossen für den Gläubiger gepfändet und demselben überwiesen ist, sowie des Gerichtsvollzieherprotokolls oder der sonstigen Urkunden, aus welchen sich die Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung und Ueberweisung des Geschäfisguthabens gegen den Genossen verjuchten Zwangsvollstreckung ergiebt;

3) im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen in dem Bezirk bei Genossenschaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnnitz innerhalb eines bestimmten Bezirks knuͤpft (Gesetz 8 8 Nr. 2, 55§. 65, 67), die Austrittserklärung des Genossen oder Ab⸗ schrift der an den Genossen gerichteten Erklärung der Genossenschaft, mit welcher diese das Ausscheiden desselben verlangt hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei oder Gemeindebebörde Über den Wegzug aus dem Bezirk; ö

4) im Falle der Aussckließung eines Gençssen aus der Genoffen schaft (Gesegz §5. 66, 67) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses;

5) im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (Gesetz §§. 74. 132) die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens wegen der Uebertragung geschlossene Uebereinkunft oder beglaubigte Abschrift derselben und, .

falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist. die schriftliche Versicherung des Vorstandse, daß das bisherige Geschästs— authaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsantheil oder im Falle des 5§. 132 des Gesetzes dle der e de., Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt,

falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Genossen⸗ schaft ist, die vorschriftsmäßige Beitrittserklärung desselben;

6) im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz 8. 75) eine Anzeige des Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Verstorbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschaits⸗ vorstandes, daß der Todesfall eingetreten sei.

Zeit der en r.

In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläu— bigers eines Genossen (5. 28 Nr. 1, 2) muß die Einreichung der Ur. kunden durch den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Schlusse des Geschärtsjahres (Gesetz 8 67 Absatz 1), und wenn das Ausscheiden der Genossen zum Schlusse jedes Kalenderquartals gestattet ist ( Gesetz

1147, spätestens drei Wochen vor dem Quartalsschlusse erfolgen.

ie Einreichung der sämmtlichen im Laufe des Geschäftsjahres oder Quartals erfolgten Aufkündigungen kann bis zu dem bezeichneten Zeit puickt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden.

Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Auf- gabe des Wohnsitzes und der Ausschließung (8. 28 Nr. 3, 4); sind jedoch diese Thatsachen erst in den letzten sechs Wochen des Geschäfts . jahris, beziebungsweise in den leßten drei Wochen des Quartals ein- getreten, so ist die Einreichung unverzüglich zu bewirken. ö.

Imaleichen hat in den Fällen der Uebertragung des Geschäfts guthabens und des Todes eines Genossen (8. 28 Nr. 5, 6) die Ein reichung darch den Vorstand stets unverzüglich zu erfolgen.

Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der ausscheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.

Hinsichilich der Prüfung der Urkunden und hinsichtlich der An · fechtung der Eintragung finden die Vorschriften des 5. 26 entsprechende Anwendung.

Eintragung des Ausscheidens. §. 30.

Das Ausscheiden von Genoffen wird in Spalte? bis 9 der Liste eingetragen.

Außer der das Ausscheiden begründenden Thatsache (8. 28 Nr. 1 bis 6) ist in den Fällen der Auffuͤndigung, des Wegzuges aus dem Bezirk und der Ausschließung (5. 28 Nr. 1 bis 4) in Spalte 8 zu⸗ gleich der Jahresschluß und, wenn in Gemäßheit des §5. 114 des Gesetzes das Ausscheiden zum Schlusse des Kalenderquartals statt⸗

findet, der Quartaleschluß, ju welchem die Austndigung, Austritts erklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vecmerken.

n n err g n me , gm ee, , in er ie on rwer und die laufende Nummer, unter welcher derfelbe in die Lifte ein⸗ getragen ist oder eingetragen wird, anzugeben. 37 der Erwerber noch nicht Genofse, so darf die Uebertragung nur gleichzeitig mit dem

Beitritt des Erwerbers eingetragen werden. Im Falle des Todes eines Genosfen (6. 23 Nr. 6) ist der Zeit punkt des Todes zu vermerken.

§ę. 31.

Der Tag des Ausscheidens wird in Spalte 9 eingetragen. Da mit den im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Ausscheiden nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres, bei den im 5. 114 des Gesetzes be⸗ zeichneten Genoffenschaften nur zum Schlusse eines Kalenderquartals und nur nach erfolgter Eintragung wirksam wird, so kann als 3 punkt desselben regelmäßig nur der letzte Tag des Geschäfts jahres e. Quartals, in welchem die Eintragung flattfindet, eingetragen werden.

Soll nach den eingereichten Urkunden das Ausscheiden nicht zum Schlusse des laufenden, sondern eines späteren Geschäftsjahres oder Quartals stattfinden, so ist diefer spãtere Jeitvunkt einzutragen.

Wird die Cinreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst erst nach dem Jahres oder Quartalsschlufse, mit welchem das Außg⸗ scheiden stattfinden sollte, bewirkt, so kann dasfselbe erst mit dem nächsten Jahres. oder Quartalsschlusfe wirksam werden; in diefem Falle ist deshalb der letztere Zeitpunkt als derjenige des Ausscheidens in die Liste einzutragen, Eine Ausnahme giit in dieser Beziehung für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, indem hier das Ausscheiden des Grben nicht von der vorgängigen Eintrag in die Lifte abyängig ist (Gesetz 5. 75). Auch bei verspäteter Einreichung der Todesanzeige ist deshalb der letzte Tag desjenigen Geschäfts jahres oder Quartals, in welchem der Todesfall eingetreten ist, als Jeit⸗ punkt des Ausscheidens einzutragen.

Auf den Fall des Ausscheidens durch Uebertragung des Geschäfts⸗ guthabens (5. 28 Nr 6) finden die vorstehenden . keine Anwendung. In diesem Fall wird das Ausscheiden unmittelbar durch die Eintragung wirksam: der Tag der letzteren ist deshalb auch der Zeitpunkt des Ausscheidens und als solcher in der Lifte zu vermerken.

Eintragung von Vormerkungen.

§. 32.

Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz 5. 69) werden in Spaite 7 und 8 eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Genossen, welcher das Äusscheiden beansprucht, im Fall des 8. 64 des Gesetzes auf Antrag des Gläubigers des Genoffen. Die Thatsachen, auf welche der Anspruch gegründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung Uebertragung des Geschãftẽguthabens, Tod des Erblassers u. . w.), find anzugeben; des Nachweises oder Ter Glaubhaftmachung derfelben bedarf es nicht.

Der Zeitpunkt, zu welchem das Aussckeiden beansprucht wird, ist ebenfalls in Spalte 8 anzugeben. Derfelbe bestimmt sich nach den Grundsätzen, welche maßgebend sein würden, wenn statt der Vor⸗ merkung das Ausscheiden felbst einzutragen wäre (5. 315. In Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt erst eingetragen, wenn Las Ausscheiden durch ein Anertenntniß des Borstandes oder durch ein gegen denselben ergangenes rechtskräftiges Urtheil feftgestellt ist und dies in die Liste eingetragen wird (Gesetz §. 69 Absatz 3.

Unrichtige und unwirksame Eintragungen.

§. 33.

Unrichtige Eintragungen, welche auf einem Versehen des Gerichts beruhen, sind durch einen Vermerk in der letzten Spalte als zur Ün⸗ gebühr bewirkt zu löschen ;

Wird die Unwirksamkeit einer Eintragung aus anderen Gründen durch eine übereinstimmende Erklärung des beiheiligten Genossen und des Vorstandes der Genofsensichaft in beglaubigter Form anerkannt oder durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt, so ist dies auf Antrag eines der beiden Theile in der letzten Spalte einzutragen.

5. 34.

Mit der Eintragung des Ausscheidens eines Genossen (85. 28 bis 31, 8. 32 Absatz ) sowie mit den im §. 32 bezeichneten Ein- tragungen sind zugleich die sämmtlichen auf den Genossen bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.

S. 35.

Die Liste der Genessen ist dauernd aufzubewahren.

Auf die nach Jahrgängen gesammelten Anträge, Schriftstücke und Verfügungen (5. 24 Absatz 4 findet die Bestimmung im 5. 25 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

Anlegung und Berichtigung der Liste für bestehende Genossenschaften.

§. 36.

Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Genossen⸗ schaften (Gesetz 8. 154) ist die Liste der Genossen in der durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgeschriebenen Form neu anzulegen und hiermit die im S§. 165 des Gesetzes angeordnete Berichtigung des Inhalts der bisherigen Mirgliederliste zu verbinden.

Die Anlegung hat unverzüglich nach Eingang der im . 164 det Gesetzes vorgeschriebenen Anzeige des Vorstandes der Genossenschaft zu erfolgen. Derselbe kann die Anzeige in der Weise erstatten, daß er die neue Liste selbst entwirft und bei Einreichung derselben die Abweichungen von der bisherigen Liste bezeichnet.

Bei Eintragung der beim Inkrafttreten des Gesetzes der Ge⸗ nossenschaft angehörenden Mitglieder wird das Datum der Eintragung nicht in Spalte 2 angegeben, sondern unter der letzten Eintragung folgender Vermerk beige fügt: ;

Die unter Nr. 1 bis . . .. eingetragenen Personen sind als die der Genossenschaft am 1. Oktober 1889 angehörenden Mitglieder eingetragen am ö

Zugleich ist bei denjenigen Genossen, welche in Folge einer vor dem 1. Oktober 1889 gejchebenen Aufkündigung nach diesem Tage auz der Genossenschaft ausscheiden 6h, §z 164 Absatz 2), die frühere Austkündigung und der nach den bisherigen Vorschriften sich bestim . mende Zeitpunkt des Ausscheidens in Spalte 8 und 9 einzutragen.

§. 37. .

Sobald die Anlage der neuen Liste bewirkt ist, hat das Gericht die in 8§. 165 Absatz 2, 5 168 Absatz 3 des Gesetzes bezeichnete allgemeine Aufforderung in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft im Statut derselben bestimmten Blättern zu erlassen.

Soweit die zu dem Berk des Gerichts gehörenden Genossen⸗ schaften für ibre Bekanntmachungen dieselben Blatter bestimmt haben, kann für diese Genossenschaften die allgemeine Aufforderung verbunden werden.

§. 38.

Widersprüche, welche in Gemäßbeit des §. 165 Absatz 2 oder des §. 168 Absatz? des Gesetzeß gegen den Jahalt der nenen Liste erhoren werden, sind, sofern sie sich gegen die Aufnahme des Wider, sprechenden in die Listen richten oder das Ausscheiden desselben auf Grund einer vor dem 1 Oktober 1889 erklärten Auftündigung be⸗ treffen, in der letzten Spalte einzutragen. Ist in Folge eines An erkenntnisses des Vorstandes oder eines rechtekräftigen Ürtbeils gegen denselben die Liste nach Maßgabe des erbobenen Widerspruchs zu be⸗ richtigen 9 §. 169 Absatz 2), so ist der Grund der . in der letzten Spalte zu vermerken und zugleich die wegfallende Gin⸗ tragung roth zu unterstreichen.

Zur Eintragung von Widersprüchen, mit welchen die Aufnabme des Widersprechenden in die Liste beansprucht wird, ist eine besondere Liste anzulegen. In dieselbe sind die Widersprechenden nach Namen Beruf und Wohnort einzutragen. Gine spätere Berichtigung de Liste in Gemäßheit des Wideispruchs erfolgt durch Nebertragung del Genossen in die Hauptlifte. . f

Des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Thatsachen, gu welche ein Widerspruch und im Falle des §. I58 Abfaß 2 des Ge⸗

grindet bedarf es nicht.

Die eine Widerspruchs erfolgt, wenn die Boraug- etzungen deg 8 169 Absatz 2 des en. vorliegen oder der Wider · 6 . oder durch rechtskräftiges Urtheil für unbe⸗

i erklärt wird, durch entsprecbenden Vermerk in der Lifie, in welche der Wideispruch eingetragen war.

setzes die afl het der nachtrãglichen Geltendmachung desselben ge ; Lõschung

Anlage.

Das Seschůfteja h beginnt am

5§. 39.

Solange die 2 der nenen Liste (8. 36) für eine Genossen⸗ schaft noch nicht vollen 23 sind gen, welche auf Grund eines nach dem 1. Oktober 1889 erfolgten Beitritts oder Ausscheidens von Genossen. erforderlich werden, in einer . Liste zu be⸗ wirken. Dieselben sind nach Anlegung der neuen Liste in diese unter dem Datum der fruheren Gintragung zu übertragen.

Liste der Genossen fũr

*

und endigt am.

40. Die vorstehenden ea n . treten gleicheitig mit dem Gesetze vom 1. Mai 1889 in Kraft. Berlin, den 11. Juli w. . anzler. In Vertretung: von Boetticher.

(Das Aus scheiden der Genossen findet zum Schluß eines jeden Kalenderquartals ttz * 3 Genossen. Weitere Geschãftsantheile. Aus scheid n.

Tag der

Eintragung. Name und Beruf. Wohnort.

Zahl der wei⸗ teren Geschãftt⸗· antheile.

Tag der Eintragung.

Tag der Eintragung.

Grund des Ausscheidens.

Tag des Bemerkungen.

Aut scheidens.

2 3 .

5. 6. 7 8.

9 10.

4. Februar 1890 Meier, Wilhelm. Schlossermeister Merseburg

18. November 1397 Aufkündigung zum 31. Dezember 1892

IL Deiember 1892

4. Februar 1890 Böttcher, Jermann, Tischlermẽe ffer é

Die Eintragung des Beitrins ist durch rechtskräftiges Ur= theil für ungültig erklärt.

Eingetragen am 6. Juli 1891.

15. März 18590 Kraus, Philirp, Kaufmann

l5. Dezember 1896 1. Juni 1891

15. Mär; 1890 Himmelreich, Anon, FRlempner- ö meister

7. August 1897 Verstorben am 35. Juñ S5?

r Teen ea 1892

5. Jun ISsg] ngen Hes Guntaben an Nr. ...

15. März 1890 Kannegießer, Adolf, Wussaufer

25. Januar 1893 Ausschließung zum 31. Dezember 853

Sl Deiember 1895

15. März 1890 Müller, Hans, Tandwĩrfh Bolzhausen

1. Mai 1891

4. März 1894 Anerkannt

20. Dezember 1853 Vorgemerkt Kündigung zum 3 De ember Ss

III Dezember 1893

2. April 1890 Schulz, Cduard, Gaffwĩrth Merseburg

2. April 1890 Becker, Matthias, Maurermeiffer ö.

!

20. Dezember 1897 Wegen Aufgabe des Wohnfftzes im Bent r Deren ber igh⸗ ausgetreten zum 31. Dezember 1892

Die Berliner Sanitätswachen.

Bis zum Jahre 1871 hatte Berlin, abgeseben von den öffent- lichen Krankenhäusern und Kliniken, keinerlei Einrichtungen, welche darauf abzielten, dem hülfefuchenden Publikum jederzeit die sofortige Erlangung ärstlicher Hülfe zu ermöglichen. Es konnten solche Gin⸗ richtungen auch unter gewöhnlichen Verhältnissen füglich für mehr oder weniger entbehrlich gelten, da einestheils schwer erkrankte Per- sonen, nöthigenfalls durch Vermittlung der Revierpolizei, jederzeit Aufnahme in einem der Krankenhäuser finden konnten, anderentheils eine genügend große Zahl von frei praktizirenden Aerzten vorhanden und jeder Arzt gesetzlich, verpflichtet war, einem an ibn ergehenden Rufe Folge zu leisten. Diese Sachlage erlitt um das Ende der 60 er und Anfang der 70 er Jahre eine wesentliche Aenderung insofern, als sich um jene Zeit sast in allen Theilen der Stadt Klagen zu erheben begannen über den Mangel ärztlicher Hülfe, namentlich zur Nachtzeit. Die sich mehrenden Beschwerden ũber diesen Uebelstand hatten den Erfolg, daß tbeils durch die Presse, tbeils durch Vorträge in Vereinen oder Verfammlungen die oͤffent⸗ liche Aufmerksamkeit auf denselben gelenkt wurde. Aber die unmittelbare Anregung zu einem ersten Versuch der Schaffung einer solchen Einrichtung ging von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Augusta aus. In dem edlen, nur fär das Wohl der leidenden Menschheit schlagenden Herzen der boben Frau entstand der Gedanke, die segengreiche Thätigkeit des Vereins jur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger“, nachdem der Krieg von 1870j71 beendigt war, auch im Frieden der leidenden Menschheit nutzbar zu machen. Auf die Anregung der Kaiserin bin schuf der genannte Verein zunächst im Mai i873 zwei Sanitäts wachen, in der Kurstraße 34 und der Joachimstraße 4, und im folgenden Jahre zwei weitere, in der Schönhaufer Allee 27 ung Unter den Linden 64. Diese ersten Sanitätswachen hatten mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen und gingen zum Theil wieder ein. Da das Interesse für derartige Institute aber weitere Kreife ergriffen batte, so entstanden wieder neue, und um das Jahr 1884 gab es 8 Sanität swachen bezw. organisirte Aerzte ⸗Nachwelse; zu diesen traten im Laufe der Zeit neue hinzu, sodaß ihre Zabt sich im Jahre 1838 auf 15 bezifferte, welche derartig üer die ganze Stadt vertheilt sind, daß nur noch ein verbältnißmäßig kleiner Theil von Berlin teiner bestimmten Sanitaͤtswache zugehört.

. Die Einrichtung der Sanitätzwachen ist zu bekannt, als daß wir hier näher darauf einzugehen brauchten; von größerem Interesse ist die Frage: Wie werden die zur Erhaltung der Wachen erforderlichen Mittel aufgebracht? Während die älteste Wache in der Bruderftraße faft aus⸗ schließlich durch feste laufende Beiträge bestimmter Personen erhalten pird, die zum Theil gar nicht innerhalb des Wirkunge⸗ kreises der Wache wohnen und dieselbe jedenfalls niemals in Anspruch nehmen, ist eine Reihe der in den ärmeren Vorstadtvierteln belegenen Wachen in der Hauptsache auf Haus kollekten und laufende Beiträge seicher Einwohner der betreffenden Be lirke angewiesen, welche sich durch die Zahlung eines laufenden, bei den verschiederen Wachen verschieden boch bemeffenen Beitrags den Vortheil sichern, in jedem besonderen KranFsheitsfalle die erste ãritliche Hülfe (bei Nacht) unentgeltlich zu haben. Dazwischen giebt es Wachen, welche auf Hauskollekten verzichten können, aber zum wesentlichen Theil auf die Beiträze. der Miiglieder angewiesen sind, wozu dann noch jährliche Beiträge verschie dener Vereine kommen. Immerhin bestehr eine gewfffe Uebereinstimmung insofern, als der größere Theil der Sanitätswachen folgende Ein⸗ nahme quellen gemeinsam hat: Hauskollekten, laufende Beitrãge der Mitglieder, Honorar für aäͤrztsiche . freiwillige Zu wendungen (in erster Linie von Ihrer Majestät der Kaiserin Augusta), Erträge aus eranftaltungen von Concerten u. dgl. und Unter- stützungen der Stadt. Bezüglich des Honorars für ärztliche Hülftz⸗ leistungen ist zu bemerken, daß ihren Statuten gemãß sämmtliche Privat · Sanitaͤtswachen ihre Hülfe grundsaßlich nickt von der Jabsung eines donorarg abhãngig machen dürfen; ebenso wenig soll von UÜnbemittelten nachträglich ein Honorar eingefordert werden. Im Interesse der Er⸗ haltung der Wachen ist es jedoch nothwendig, h von denjenigen Dülfesuchenden. weiche hierzu in der Lage find, die Zahlung des tax. 3 Honorars gefordert wird; insbesondere geschieht dies bei den Angebörigen der Sewertg. und Drta-Krankenkaffen, für weiche in solchen Fällen die betreffende Kaze einzutreten bat.

Beiüglich der freiwilligen Zuwendungen muß erwahnt werden. daß Ihre Majestät die Kaiserin Üugusta feit Jahren alljãbrlich dem Polizei · Praͤsidenten joo M für die Sanitats wachen zur Verfügung gestellt hat, welche auf Grund der von allen Wachen an das Pokunei⸗ Pränidium ju erstartenden Jahresberichte nach dem Grade der Be⸗ dürftigkeit der einzelnen Wachen zur Vertheilung kommen.

Auch die stäbtischen Behörden baben seit Jahren ihre Aufmerk- samkeit den Privat ⸗Sanitätswachen zugewendet. Zwar ist der von Anigen Stadtverordneten gestellte Antrag, die Sanitätswachen in stãdtische Verwaltung zu nehmen, von der Stadtverordneten Versammlung abgelehnt werden, doch hat diese Ktörperschaft den Magistrat vermocht. eit zwei Jahren die Summe von jo oh M in den Stadtbaushalte · Ftat einzuffellen, aus welcher jwedmäßlg eingerichtete bedürftige Sanitaͤtg wachen unterstützt werden sollen, und eg find auch thatsãchlich von den pro 188788 auggeworfenen 10 00 A ünterftützungen von jusammen 5500 M und von der pro iss / y n, e, der Summe 800 4 an diejenigen Wachen, welche einen beꝛũglichen Antrag gestellt hatten, bewilligt worden. Burch die e Unterstutzuagen der Stadt find die Sanitätswachen vor finannicller Verlegenheit geschũtzt.

Wag nun die Leiftungen der gesammten Wachen anbetrifft, so ergiebt ein Vergleich mit den Wiener Rertungsffationen, daß diese in den Jahren 1686 und 1856 nur jufammen J561 bejw. Ii37 Flfe-

leistungen zu verzeichnen haben, während diese Zahl sich bei 10 Ber⸗ liner Sanitätzwachen auf durchschnittlich jährlich 8429 beläuft, worunter allein 3964 Fälle von äußeren Krankheiten und Verletzungen und 342 Fälle von erster Hülfe bei gefährlichen Entbindungen sind. Bei einer durchschnittlichen Jahresaugsgabe von 25 394,59 M für 7 Wachen beläuft sich der jährliche Ausgabe⸗Etat aller 15 Wachen auf mindestens 40-50 000 A

Seit dem 24. Mai 1887 sind sämmtliche Berliner Sanitäts⸗ wachen zu der sog. ‚Sanitätswachen⸗Vereinigung“ verbunden.

Vorstehende Angaben entnehmen wir dem bei Jul. Sprin ger, Berlin, erschienenen Buch: Die Berliner Sanitätswachen⸗, welches über Entstehung, Zweck und Stand der gemeinnützigen Institute Aus⸗ kunft giebt. Preis 0, 60 4

Die Ausstellung der Schülerarbeiten der Königlichen Akademie der Künste.

Unter den Studienarbeiten der Hochschule für die bildenden Künste, welche gegenwärtig in der biesigen Kun st⸗ Akademie ausgestellt sind, befindet sich, wie wir schon neulich be⸗ merkten, eine ganze Reibe sehr achtbarer Leistungen, welche von her⸗ vorragendem Talent jeugen und die befsten Hoffnungen für ihre Urheber hegen lassen. Gleich beim Eintritt auf den Korridor bietet sich eine Auswahl der besten Schöpfungen, welche mit dem ersten und zweiten Preise oder mit der „Anerkennung“ ausgezeichnet sind und jede für sich eine eingehende Betrachtung ordern., wenn anders man den aus ihnen sprechenden Fleiß und die künstlerische Be= anlagung vollauf würdigen will. Es sind zumeist Motive aus der biblischen Geschichte und der antiken Mythologie. Srei von diefen mit Kohle resp. Kreide ausgeführten großen Blättern haben den ersten Preis erhalten. Fahrenkrog zeigt uns in feinem wirkungsvoll kom · ponirten Bilde Adam und Eva an der Leiche des erschlagenen Abel, während Kain abseits steht. Am besten gelungen ist wohl die Schmerz und Zorn verratbende Gestalt des Adam; der Gesichtsausdruck der Eva zeigt mehr Entsetzen, sie blickt angft⸗ erfüllt auf das Antlitz des Gemordeten, als glaubte sie noch nicht an den Tod, dessen Schrecken sie zum ersten Mal kennen lernt; die landschaftliche Umgebung in ihrem elementaren Charakter paßt trefflich zu der Siene. Nicht minder gut gefiel uns Schiffs sauber und fleißig gezeichnetes Blatt . Delila verräth den Simson‘. Streng ist hier der Typus der uns aus berühmten Meisterwerken so wohl- bekannten e, ,. aus der Geschichte des Alten Testaments beobachtet; auch die Cbarakteristik der einzelnen Figuren ist woblgelungen. Ein tüchtiges Kompositionstalent zeigt O. Engel in seinem großen Karton Steinigung des hl. Stephan“.

Recht achtbare Leistungen sind auch die mit dem Zweiten Preise bedachten Schöpfungen von Behrens, H. Wilke und Kurth. In des letzteren prächtiger Verkündigung des Evangeliums“ will uns das etwas konventionelle, nichtssagende Gesicht des Engels weniger gefallen als die besser gelungenen Köpfe der Hirten; der landschaftliche Theil des Bildes ist bübsch durchgeführt. In Wilkes „Sokrates im Kerker hat der Künsiler das durch das enge Fenster fallende Licht recht geschickt wiederzugeben verstanden, während Behrens in seinem Werk Judas verraͤth Christus“ die nächtliche Scenerie sowohl in . wie in der Beleuchtung zu hübscher Wirkung ge—⸗

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Die mit einer Anerkennung“ bedachten Bilder sind ein recht ansprechendes Altarblatt von Stassen, eine gefällige Komposition „Maria und die Engel an der Leiche Christi⸗ von von Wenßfierstki, und ein Bacchuszug“ von Greve, der aber mit einem schon so häufig behandelten Motiv nicht viel Neues geschaffen hat; jedenfalls scheint er gut zeichnen zu können.

Ein großer Saal ist ,. angefüllt mit Schülerarbeiten aus der Malklaffe des Prof. Michael; auch hier können wir eine Änzahl tüchtiger Leistungen aufzählen. Es sind meist Arbeiten nach Modellen, von welch letzteren wir das eine, eine Frauenfigur, in den ver⸗ schiedensten Stellungen wiederholentlich behandelt sehen. Den Ersten Preis hat mit einer derartigen Arbeit sich P. Lugan erworben, während P. Horte mit derselben Arbeit den. Zweiten Preis davon trug; einen Zweiten Preis errang sich auch Grünert, dessen männliche Figur sorgfältiges Studium der Rusfesn und ge⸗ sundes Inkarnat zeigt. Von Lugan sahen wir auch eine viel ver⸗ sprechende Skiye: eln dunkeläugiges kleines Mädchen, welches auf einem Marmorsockel sitzt; der junge Künstler scheint koloriftisch tüchtig veranlagt zu sein. Von Schlichtegroll fanden wir einige Skizzen, die trotz ihrer Unfertigkeit Talent bekunden.

In der Malklasse des Prof. Schrader hat sich Schrödter mit Glück an der Darftellung ngckter menschlicher Figuren verfucht und auch 3 recht beachtenswerthe Porträts ausgestellt; Professor Beller mann s Schüler Kraus ist mit der Anerkennung belohnt. Kreidezeichnungen sind in reicher Auswahl vertreten; wir sahen einige mit dem Zweiten Preis augsgejeichnete Blätter von F. W. denschel und eine mit der Anerkennung bedachte Zeichnung von

llrich. Ein Schüler von Prof. Brausewetter, Kraus, Fat die An erkennung für fein Arbeit erworben. der Vorbertitungs laffe pon Prof. Hande sahen wir wirklich tüchtige Zeichnungen von Max Kursch, welche gebührender Weife den erfsen 5 s als Lohn erhielten. während Suckgdorff die Anerkennung fand. ;

In der Antitenklaffe von Prof. Friedrich ist eine Kollekte von Zeichnungen nach Antiken ausgestellt, davon ist die von mit dem e srrle und die von Graw und Stassen mit der Anerken⸗ nung

Unter den architektonischen und ornamentalen Blattern, welche

von Schülern des Prof. Kuhn herrühren, zeigt das mit dem Ersten Preis gekrönte Interieur einer Kirche von Engel, sowie das⸗ selbe Motiv von P. Seegeit koloriftisch und zeichnerisch, daß diesel ben diese Auszeichnung wohl verdient haben. Wilke fand mit einem der⸗ artigen Blatt die Anerkennung, von anderen Schülern heben wir Günther, Künzler, Wels, Henschel und Lindner hervor. Uuch von Schülern der Professoren Skarbina und Streckuß sind fleißige Arbeiten geliefert. .

Eine nicht leichte Aufgabe hatte sich W. Schultz mit seiner . des Einzugs König Humbert's in Berlin gestellt; die perspektivischen Schwierigkeiten hat der Maler glücklich überwunden und in dem Gruppenwerk Geschmack gezeigt; vor allem gefiel uns die maßvolle . es wäre wuͤnschenswerth, daß diese Skizze ausgeführt würde. Auch einem ausgesprochenen Hellmaler begegnen wir hier, nämlich Berger, welcher beweist, daß er die Lebren der Pleinairisten beherzigt hat. Von Behrens, desgleichen von Lüdecke, dessen Köpfe uns sehr gut gefielen, sahen wir anfprechende Teistungen.

Auch Stillleben sind von Schülern des Malers Dammeier an⸗

efertigt, obwohl in nur spärlicher Auswahl; ein derartiges Bild von lze war mit der „Anerkennung“ ausgezeichnet; Dörfel und Wink, welche dasselbe Thema: ‚Bauernfrau an der Wiege“, behandelten, haben mit demselben recht ansprechende Arbeiten geliefert.

In der Thiermalklaßse dꝛs Prof. Meyerheim fanden wir Thier⸗ studien von Thomas, Grünert, Wagner, Heise, Behrens und Krause, ferner von Barth und Engel; Wandschneider hat einige recht gut gelungene kleine Skulpturen, drei Pferde, geliefert.

In der Modellirklasse des Prof. A. Wolf findet sich eine Kollekte von Büsten, welche beweisen, daß auch der plaftischen Kunst einige viel versprechende Kräfte heranwachfen. Mit dem Ersten Preis ausgezeichnet wurde Stack für die Büste einer Frau; Klimfch hat einige Sachen ausgestellt, von denen die eine ihm den Zweiten Preis eintrug, auch Wandschneider erhielt fur seine Büfte einen Zweiten Preis; von ihm ist auch ein recht tüchtiger Torso geliefert. Die Aktstudien aus der Akttklasse des Prof. Schaper sind fleißige Atbeiten; Heine mann, Abele und. Künjler erwarben sich damit den Zweiten Preis. Wolf hat eine Skizze angefertigt, welche einen kämpfenden Centauren darstellt; auch er bat den Zweiten Preis erhalten. hne Auszeichnun blieh Liebich mit einem recht hübsch komponirten großen Schild, 3 welchem die Jahreszeiten in allegorischen Reliefs nebst anderen Figuren dargestellt sind. ö .

In der Landschafts⸗Malklasse des Prof. Bracht und des Malers Voorgang bemerkten wir eine große Strandpartie von Hansche, die uns wegen des markigen Vortrags und des intensiven Kolorits außer⸗ ordentlich gefiel; der Maler erhielt den Ersten Preis dafür; von ihm sahen wir einige kleinere landschaftliche Studien und eine Kollekte gefälliger Bleistiftskizzen.

Ein Bild von Rademacher gefiel uns recht gut; desgleichen eine große Strandlandschaft von Basedow, welche ahnliche Vorzuͤge hat, wie die von Hansche. ;.

Eine Birkenallee von G. Schmittgen mit Figurenstaffage 3 von weiteren Leistungen Gutes erwarten, dasselbe gilt von der Herbft⸗— landschaft von Feldmann. .

Hartmann zeigt sich in seinem Markt, dessen pittoreske Reize und Figurenwerk er geschickt wiederzugeben verstand, als einen begabten Schüler; von ihm ist eine Reihe Skizzen ausgestellt. .

In Prof. Hugo Vogel's en. haben sich verschiedene Schüler mit derselben Aufgabe: ‚Die Erweckung des Töchterleins Jairi durch Christus' befaßt. Etwas Neues bat eigentlich keiner damit geschaffen, es ist das konventionelle Arrangement und Figurenwerk wie auf den bisher bekannten Bildern; fast e, es, als hätten die Schüler nach einem vorgeschriebenen Entwurf gearbeitet. Den Ersten Preis mit dieser Studie hat sich Klimsch erworben, den Zweiten von Brandis und die Anerkennung H. Binde und . Krüger.

Aus der von Prof. Hans Meyer geleiteten Klasse für Ftupfer⸗ 6 und Radirung erwähnen wir schließlich Kopien von Plato und

eim.

(Fortsetzung). Ver- im Baufache. Gisen Einführung der Elektrinttẽãt als 3 , . Londong. nische stadt, Besuchgzffer der Technischen Ho . nn ne f 1889. der onenwagen auf den schw isenbahnen. chrift * Bauwesen.

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