1890 / 61 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Fesondere Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeiger. Berlin, den 8. März 1890.

Anweisung

zur Ausführung der 88. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Alters versicherung, vom 22. Juni 1889.

Bom 20. Februar 1890.

Zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichs— gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 97) wird unter Hin— weisung auf die Kaiserliche Verordnung vom 30. Dezember 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. 1890 S. 1) und unter Vorbehalt weiterer Anordnungen Folgendes bestimmt:

A. Untere Verwaltungsbehörden und Gemeinde⸗ behörden.

I Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des f 161 a. a. O. sind die Ortspolizeibehörden, sowie die Vor⸗ tände der Gemeinden und der selbständigen Gutsbezirke.

Gemeindebehörden im Sinne des 5§. 18 a4. a. O. sind die Vorstände der Gemeinden und der selbständigen Gutsbezirke.

In denjenigen Gemeinden, welche für die Verwaltung der Ortspolizei oder für die Gemeindeverwaltung in besondere örtliche Bezirke (Polizeireviere, Distrikte 2c.) getheilt worden sind, gelten als untere Verwaltungsbehörden und Gemeinde— behörden die Vorstände dieser Bezirke.

Bildet der Gemeindevorstand ein Kollegium, so darf er zur Ausstellung der Bescheinigungen und Beglaubigungen (Ziffer 2 ff.) Kommissare bestellen.

B. Nachweise über Arbeitszeit, Arbeitslohn, Unter⸗ brechungen eines ständigen Arbeits- oder Dienst⸗ verhältnisses.

J. Bescheinigungen.

2) Auf Antrag solcher Personen, welche ein unter 8 1 a. a. O. fallendes Arbeits- oder Dienstverhältniß (eine Be⸗ schäftigung als Arbeiter, Gehülfe, Geselle, Lehrling, Dienst—