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bote, Betriebsbeamter, Handlungsgehülfe oder Handlungs— lehrling — ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Ge— hülfen und Lehrlinge — als Person der Besatzung deutscher Seefahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt) nach— weisen wollen, haben die unteren Verwaltungs— behörden (Ziffer 1) für die Zeit vor dem völligen Inkraft— treten des Gesetzes Bescheinigungen auszustellen:
a. über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung derjenigen Zeiträume, während welcher der Antrag— steller seit dem 1. Januar 18386 in einer Beschäftigung (einem Arbeits- oder Dienstverhältniß) der vorerwähnten Art that— sächlich gestanden hat;
b. bei solchen Personen, welche seit dem 1. Januar 1886 ein mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenes Arbeits- oder Dienstverhältniß zeitweise unterbrochen haben, um dasselbe später fortzusetzen, über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung desjenigen Zeit— raums, welcher zwischen der Unterbrechung und der dem— nächstigen Wiederaufnahme dieses Arbeits- oder Dienstver— hältnisses liegt; soweit während dieses Zeitraums eine andere unter 5. 1 a. a. O. fallende Beschäftigung aufgenommen wurde, ist die letztere unter Angabe des Beginns und der Beendigung in die Bescheinigung aufzunehmen;
C. bei solchen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet hatten, über die Höhe des Gehalts oder Lohnes, welchen der Antragsteller seit dem 1. Januar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung als Arbeiter, Dienstbote u. s. w. für den Tag, die Woche oder den Monat thatsächlich bezogen hat. Wurde Gehalt oder Arbeitslohn zum Theil in Naturalbezügen (Wohnung, Feuerung, Kleidung u. s. w.) gewährt, so ist deren Durch- schnittswerth neben den in baarem Gelde gewährten Bezügen anzugeben. Bei Ermittelung dieser Durchschnittswerthe sind die hierüber etwa bestehenden amtlichen Festsetzungen zu Grunde zu legen.
Handelt es sich um die Beschäftigung als Seemann auf deutschen Seefahrzeugen, so tritt an die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde im Inlande das Seemannsamt des . des betreffenden Schiffs (5. 136 Absatz 4 a
kö 3) Auf Antrag einer Versicherungsanstalt 85. 41 ff. a. a. O.) sind Bescheinigungen auch über den Beginn und die Beendigung solcher Beschäftigungen (Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisse) auszustellen, welche seit dem 1. Ja— nuar 1876 bestanden haben, und ebenso auch für die Zeit nach dem völligen Inkrafttreten des Gesetzes. . s Die Ausstellung der Bescheinigungen darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuchten Stelle amtlich bekannt oder glaubhaft nachge— wiesen sind. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung von Dienst- oder Beschäftigungszeugnissen oder
eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers für ausreichend zu erachten.
Die Ausstellung der Bescheinigungen ist abzulehnen, so— weit es sich um die Beschäftigung an einem Ort handelt, welcher nicht zu demjenigen Bezirk gehört, über welchen sich örtlich die Zuständigkeit der ersuchten Stelle erstreckt. Die Ausstellung der Bescheinigungen ist ferner abzulehnen:
a. soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats, oder ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde;
b. soweit sich ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur freier Unterhalt gewährt worden ist; bei Betriebs beamten, Handlungsgehülfen und Handlungs— lehrlingen aber auch insoweit, als sich ergiebt, daß deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 (66 jährlich überstiegen hat.
Die vorstehend bezeichneten Thatsachen muß die um Be— scheinigung ersuchte Stelle berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich bekannt sind. Im Uebrigen ist die ersuchte Stelle zwar be— rechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen festzustellen, inwieweit eine der vorstehend bezeichneten, die Ausstellung der Bescheinigung ausschließenden Thatsachen vorliegt oder nicht.
II. Beglaubigungen.
5) Auf Antrag eines Arbeiters, Dienstboten ꝛc. (3iffer 2 oder auf Antrag eines Arbeitgebers oder einer Versicherungs— anstalt (Ziffer 3) haben die unteren Verwaltungs— behörden (Ziffer 1) Bescheinigungen der Arbeitgeber zu beglaubigen, sofern diese Bescheinigungen sich beziehen auf die Dauer einer Beschäftigung (eines Arbeits- oder Dienst⸗ verhältnisses) als Arbeiter, Dienstbote ꝛc. (Ziffer 2), auf die Höhe des dabei bezogenen Lohnes oder auf die Dauer der Unter— brechung des zwischen dem betreffenden Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeiter ꝛc. begründeten ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses.
Die Beglaubigung erstreckt sich nur auf die Unterschrift des bescheinigenden Arbeitgebers und darf nur ausgestellt werden, wenn diese Unterschrift vor der um Beglaubigung ersuchten Stelle vollzogen oder ihre Richtig⸗ keit anderweit festgestellt worden ist. Soweit der um Be⸗ glaubigung ersuchten unteren Verwaltungsbehörde mit Rück— sicht auf die in der Bescheinigung des Arbeitgebers enthal⸗ tenen Angaben Thatsachen der unter Ziffer 4 Absatz 2 zu a oder b aufgeführten Art amtlich bekannt sind, sind diese Thatsachen bei der ,, ,, anzugeben.
6) Bei Bescheinigungen, welche von einer Reichs⸗, Staats-, Kommunal-⸗ oder anderen öffentlichen Behörde für die