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von diesen Behörden als Arbeitgeber beschäftigten Personen ausgestellt werden, gilt die Beidrückung des Dienst— siegels dieser Behörde als Beglaubigung im Sinne des 5§. 161 a. a. O. Einer weiteren Beglaubigung durch untere Verwaltungs⸗ oder andere Behörden bedürfen die Be⸗ scheinigungen solcher Arbeitgeber nicht.
C. Nachweise über Krankheiten.
7) Auf Antrag von Arbeitern, Dienstboten ꝛc. 8 er 2) aben die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs (Fabrik⸗), Bau⸗, Innungs-Krankenkassen, Knappschafts— kassen, eingeschriebenen oder auf Grund landesherrlicher Vor— schriften errichteten Hülfskassen oder von Gemeinde⸗-Kranken— versicherungen, welchen die Antragsteller zur Zeit einer Er⸗ krankung angehört haben, Bescheinigungen über die Dauer der Krankheit, soweit sie nicht über die Dauer der von der Krankenkasse zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, zu ertheilen. Die gleiche Verpflichtung liegt rücksichtlich solcher Personen, welche zur Zeit der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen oder der Gemeindekrankenversicherung nicht angehört haben, sowie für die Dauer einer Krankheit, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunter⸗ stützung hinausreicht, der Gemeindebehörde (Ziffer 1) desjenigen Orts ob, an welchem der Erkrankte während der Krankheit seinen Wohn⸗ oder Aufenthaltsort gehabt hat. Für die in Reichs- oder Staatsbetrieben beschäftigten Personen können diese Bescheinigungen auch durch die vorgesetzte Dienst— behörde ausgestellt werden.
8) Die Bescheinigung einer Krankheit erfolgt nur für die Zeit vom 1. Januar 1886 ab. Sie hat dahin zu lauten, daß der Betheiligte während des mit dem Datum des Beginns und dem Datum der Beendigung zu bezeichnenden Zeitraums an einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat.
9) Die Ausstellung der Bescheinigung darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuchten Stelle amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sind. Sie ist zu versagen:
a. wenn die Dauer der Krankheit und der mit derselben verbundenen Erwerbsunfähigkeit einen Zeitraum von weniger als sieben aufeinander folgenden Tagen umfaßt hat,
b. wenn der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlecht— liche Ausschweifungen zugezogen hat.
Die Vorschrift der Ziffer 4 Absatz 3 findet auch hier An— wendung.
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D. Gemeinsames.
10) Für die Zeit vor Vollendung des 16. Lebens— . werden Bescheinigungen oder Beglaubigungen nicht ertheilt.
1I) Die Bescheinigungen und Beglaubigungen sind unter Angabe des Orts und des Datums auszustellen und von der ausstellenden Person unter Angabe der Eigenschaft, in welcher sie die Ausstellung vornimmt, sowie unter Beidrückung des Dienstsiegels zu unterzeichnen.
12) Für die Bescheinigungen wird die Verwendung der nachstehenden Formulare *) (A bis D) empfohlen.
13) Beschwerden über die Verweigerung von Bescheini⸗ gungen oder Beglaubigungen oder über den Inhalt einer ertheil— ten Bescheinigung sind an die der ersuchten Stelle unmittelbar . Aufsichtsbehörde zu richten. Diese entscheidet end⸗ gültig.
14) Schreib⸗ oder sonstige Gebühren, Stempel oder Ab⸗ gaben irgend welcher Art dürfen 6 Ausstellung der Be⸗ scheinigungen oder Beglaubigungen sowie für die hierbei ent— stehenden Verhandlungen nicht erhoben werden.
Berlin, den 20. Februar 1890.
Der Minister Der Minister . der für Landwirthschaft, Domänen öffentlichen Arbeiten. und Forsten. von Maybach. Dr. Frhr. Lucius von Ballhausen.
Der Minister Der Minister des Innern. für Handel und Gewerbe. Herrfurth. Frhr. von Berlepsch.
A. . .
Arbeitsbescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde.“) Auf Grund der 8§. 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juͤni 1889 (Reichs Gesetzbl. S. 977) wird hierdurch bescheinigt, daß
(Tor- und Zuname, Franz Brauer, wohnhaft in Hosstatt,
Non nort.,) geboren im Jahre 1850 zu Meugut, Kreis less, Provinz Schlesien, in dem Bezirk der unterzeichneten unteren Verwaltungsbehörde a. während folgender Zeiträume: 1I) vom I. Oktober 1886 bis einschl. 10. Februar 1888 als Fabrikarbeiter,
) Es wird empfohlen, dafür Sorge zu tragen, daß diese For⸗ n. aus Druckereien, Buchhandlungen ze. leicht bezogen werden önnen.
) Untere Verwaltungsbehörde ist der Gemeinde (Distrikts⸗ ꝛc.) Vorstand oder die Ortepolizeibehörde (Amtsvorsteher, Revier⸗ vorsteher ꝛc. ). Bei Beschäftigung von Seeleuten auf deutschen See⸗ fahrzeugen tritt an die Stelle der unteren Verwaltungs behörde im . das Seemannsamt des Heimathhafens des betreffenden Schiffs.