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2) vom J. März 1855 bis einschl. 30. VJoreniber 1859 als Schlossergesell, 3) vom 15. Dezember 1859 bis einschl. I9. pril 1890 als Strassenarbeiter, im Arbeits. (Dienst.) Verhältniß (in Beschäftigung) ge— standen hat; b.“) während des Zeitraums vom J. 4pril 1857 bis einschl. J. Morember 1889 bei dem Maurermeister Stein berg als Maurerpolier in ständigem Arbeits. (Dienst«) Verhältniß gestanden hat, welches im Laufe dieses Zeitraums unterbrochen worden ist: vom I5. Dezember 1857 bis einschl. IZ. Junuar 1885. vom J. Dezember 18585 bis einschl. 2. Januar 1889, vom 7. Januar 1859 bis einschl. I7. Januar 18589. C *) während dieser Beschäftigung hat er an Lohn erhalten: . wöchentlich I5 S
(Das nicht Zutre ffende zu cRl. durch⸗ im DurchschknittsrerthR ron monatlich streichen. 35 ). . . ad 3. tãglich 1 4A 50 3 wöchentlich.... . —Thatsachen, welche nach Ziffer 4 Absatz 2 zu a oder b der Ausfübrungsanweisung vom 20. Februar 1860 ***) die Ausstellung der Bescheinigung verhindern, sind nicht zur amtlichen Kenntniß der unterzeichneten Behörde gelangt. Seeburg, den I5. April 1896. Der Mag C nters chi
(Rückseite.) Ziffer 4 Absatz 2 zu a und b der Ausführungsanweisung vom 20. Februar 1890 lautet:
(Die Ausstellung der Bescheinigung ist abzulehnen) 4A, soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller Beamter des Reichs odes eines Bundes staats, oder ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen des Soldaten standes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde;
) Nur dann auszufüllen, wenn die Dauer der zeitweisen Unterbrechung eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen, nach der Unterbrechung wieder aufgenommenen Arbeits (Dienst«) Verbältnisses bescheinigt werden soll.
**) Nur dann auszufüllen, wenn der betreffende Arbeiter am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet hat.
) Siehe Rückseite.
Anmerkungen. I) Die Bescheinigung erfolgt nur für die Zeit vom 1. Januar 1886 ab und nicht für die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahre. —
2) Die Auzstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren« und stempelfrei.
b. soweit sich ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur freier Unterbalt gewährt worden ist; bei Betriebsbeamten, Handlungsgebülfen und Handlungslehrlingen aber auch insoweit, als sich ergiebt, daß deren regelmäßiger Jahresarbeits— verdienst an Lohn oder Gehalt 2000 M jährlich uͤberstiegen hat.
NL. Beglaubigte *) Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers.
Auf Grund der §5§. 156 bis 1651 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altertversicherung, vom 223. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 97) wird bierdurch bescheinigt, daß (Tor- und Zuname, Adolph Lange, wohnhaft in Staden, No nort./ geboren im Jahre 1829 zu Berlin, 3, Provinz während des Zeitraums vom 7. Morember 1855 bis einschl. J. pril 1390 als Ziegelhrenner . J . bei dem Unterzeichneten in festem Arbeits (Dienst⸗) Verhältniß gestanden hat, welches während dieses Zeitraums unterbrochen wor den ist, vom 10. Norember 1857 bis einschl. I5. Januar 1855. vom J. Dezember 1859 bis einschl. 5. Januar 1850)**) beschäftigt gewesen ist. . — (Das nicht Zutreffende (An Lohn hat Lange bei dem Unter— zu durchstreichen zeichneten *äsL.c** — monatlich 15 ½ und . Tage I ↄ 50 täglich erhalten.) “**) Staden, den 4. April 18906. Tnterschrist des 4rbeitebens.-] Feurig, Ciegeleiĩ besitzer.
Vorstehende Unterschrift des Ziegeleibesitzers Fenriq zu Staden wird hierdurch beglaubigt.
Stalden, den 4. April 1896.
Der Gemeinderorstand. (L. S.) TVnterschrift.
Die Beglaubigung erfolgt durch eine öffentliche Behörde unter Beidrückung des Dienstsiegels. Verpflichtet zur Beglaubigung ist die Ortspolizeibebörde und der Gemeinde (Distrikts- Vorstand des Be— schäftigungsorts. .
*) Nur dann auszufüllen, wenn die Dauer der zeitweisen Unterbrechung eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen, nach der Unterbrechung wieder aufgenommenen Arbeits. (Dienst,) Verbältnisses bescheinigt werden soll.
** Nur dann auszufüllen, wenn der betreffende Arbeiter am J. Januar 1890 das 58. Lebensjahr schon vollendet hat. .
Anmerkungen. 1) Die Bescheinigung erfolgt nur für die Zeit vom 1. Januar 1886 ab und nicht für die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahre. .
2) Die Ausstellung der Bescheinigung und die Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers erfolgt gebühren und stempelfrei.