1890 / 61 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

C.

Krankheitsbescheinigung von Krankenkassen.“) Auf Grund der §§. 17, 18, 158 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs Gesetzbl. S. 97) wird hierdurch bescheinigt, daß (Tor- und Zuname, der Scsicifer Ernst Krause, wohahaft Beruf, H okxnort.] in Oberdorf, geboren im Jahre 1855 zu Stettin. Kreis... , Provinz Fommern, während er der unterzeichneten Krankenkasse (Gemeindekrankenver— sicherung) angebörte, in der Zeit vom 10. Juli 1859 bis einschließlich 21. 1uqust 1859 an einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat.

Der unterzeichneten Stelle ist amtlich nichts davon‘) bekannt geworden, daß der Erkrankte sich die Krankbeit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver⸗ brechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Rauf⸗ händeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschwei⸗ fungen zugezogen hat.

Zu der Annahme, daß der Erkrankte vor dem Beginn der Krankheit in eine berufsmäßige Lohnarbeit überhaupt nicht, oder nur lediglich vorübergehend eingetreten gewesen ist, oder daß er nicht durch die Krankheit verhindert worden ist, diese Lohnarbeit fortzusetzen, oder daß diese Lohnarbeit unter Ziffer 4 Absatz 2 zu a. oder b. der Ausführungsanweisung vom 25. Februar 1890**) gefallen ist, hat die unterzeichnete Stelle (keinen Grund), *) (insofern

BraunsRkof, den 20. Mai 1890. Die AIlqemeine Orts-Krankenkasse. (L. S.) ntersch ri /f.

) Die Krankheitsbescheinigung ist auszustellen

a. für Mitglieder einer Krankenkasse (einschließlich Gemeinde— Krankenversicherung und Hülfskassen) für die Zeit, in welcher sie von derselben Krankenunterstützung erhalten haben,

von dem Kassenvorstande.

b. für die Zeit, welche über die Dauer der Krankenunter⸗ stützung hinausreicht, sowie für Personen, welche einer der= artigen Kasse nicht angehört haben,

von der Gemeindebehörde.

**) Wenn Thatsachen der hier bezeichneten Art amtlich bekannt sind, muß die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt werden.

*) Siehe Rückseite.

t) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.

Anmerkungen. I) Die Bescheinigung erfolgt nur für Krank heiten, welche in die Zeit vom 1. Januar 1886 ab fallen, und nicht für die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahre.

2). Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren und stempelfrei.

K

(Rückseite.)

Ziffer 4 Absatz 2 zu a und b der Ausführungsanweisung vom 20. Februar 1890 lautet:

(Cine Beschäftigung (Lohnarbeit) ist nicht anzurechnen,

a. soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antrazsteller Beamter des Reichs oder eines Bundes staats, oder ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommnnalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen, des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde; .

b. soweit sich ergiebt, daß für die Besckäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur freier Unterhalt gewährt worden ist, bei Betriebs beamten, Handlungsgehülfen und Handlungslebrlingen aber auch infoweit, als fich ergiebt, daß deren regelmäßiger Jahresarbeits— perdierst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 „S jährlich überstiegen hat.

D. Krankheitsbescheinigung von Gemeindebehörden.“) Auf Grund der §§8. 17, 18, 168 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. N) wird hierdurch bescheinigt, daß (Tor- und Zundme, der LoRinkutscher Hermann Binder, Beruf, Ton nort.) wohnhaft in Braunssiof, geboren im Jahr 1855 zu Feld, Kreis Erfurt, Provinz Sachsen, (welcher einer Krankenkasse nicht angehörte, hierselbst) . Enachdem er bereits während der Dauer der von der allgemeinen Orts -Krankenkasse hierselbst, welcher er angebörte, zu gewährenden Krankenunterstützung krank gewesen war, hierselbst noch ferner) in der Zeit vom I5. Dezember 18589 bis einschließlich 70. Januar 1890 an einer mit Eiwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat. Der unterzeichneten Stelle ist amtlich nichts davon‘) bekannt geworden, daß der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver— brechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufbändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Aus— schweifungen zugezogen bat. . Zu der Annahme, daß der Erkrankte vor dem Beginn der Krankheit in eine berufsmäßige Lohnarbeit überhaupt nicht, oder ) Die Krankheitsbescheinigung ist auszustellen

a. für Mitglieder einer Krankenkasse (einschl Gemeindekranken versicherung und Hülfskassen) für die Zeit, in welcher sie von derselben Krankenunterstützung erhalten haben,

von dem Kassenvorstande,

b. für die Zeit, welche über die Dauer der Krankenunter— stüͤtzung hinausreicht, sowie für Personen, welche einer der⸗ artigen Kasse nicht angebört haben,

von der Gemeindebehörde.

*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.

*) Wenn Thakfachen der hier bezeichneten Art amtlich bekannt sind, muß die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt werden.