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nur lediglich vorübergebend eingetreten gewesen ist, oder daß er nicht durch die Krankheit verhindert worden ist, diese Lohnarbeit fortzusetzen, oder daß diese Lohnarbeit unter Ziffer 4 Absatz 2 zu a oder b der Ausführungsanweisung vom 20 Februar 1890) gefallen ist, bat die unterzeichnete Stelle (keinen Grund),“ ) (insofern
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Braunsfof, den I5. Februar 18906. . Der Gemeindevorstand. L. S.] ¶Tnterschrifft.]
(Rückseite.) iffer 4 Absatz 2 zu à und b der Aukführungsanweisung vom 20. Februar 1880 lautet:
(Eine Beschäftigung (Lohnarbeit) ist nicht anzurechnen,)
a soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller Beamter des Reichs oder eines Bundes⸗ staats, oder ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen des Soldatenstandes gebörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde;
b soweit sich ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn der Gehalt, oder nur freier Unterhalt gewährt worden ist, bei Betriebs beamten Handlungsgebülfen und Handlungslehrlingen aber auch insoweit, als sich ergiebt, daß deren regelmäßiger Jabresarbeits⸗ rerdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2600 ½ jährlich überstiegen hat.
etri ff die für die Invaliditäts- und Altersversicherung schon jetzt zu beschaffenden Nachweise.
Nach dem Reichsgesetz, betreffend die Invaliditäts— und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs— Gesetzbl. S. 97) werden Invaliden- und Altersrenten erst nach Zurücklegung einer Wartezeit gewährt. Die Wartezeit beträgt für Invalidenrenten 5, für Altersrenten 30 Beitrags— jahre; ein Beitragsjahr ist gleich 47 Beitragswochen, d. h. Kalenderwochen, in denen die gesetzlichen Beiträge ew ichtet worden sind. Hiernach würden Invalidenrenten erst nach Ablauf von nahezu fünf Jahren, Altersrenten erst nach Ablauf von nahezu 30 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt werden können.
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ückseite. icht Zutreffende ist zu durchstreichen. kungen. 1) Die Bescheinigung erfolgt nur für Krank ten, welche in die Zeit vom 1. Januar 1886 ab fallen, und nicht die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjabre. 2) Die Autstellung Bescheinigung erfolgt gebühren⸗ und stempelfrei.
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Um jedoch die Wohlthaten des Gesetzes auch denjenigen Personen zuzuwenden, welche in den ersten fünf Jahren invalide werden, oder in den ersten dreißig Jahren das 70. Lebensjahr überschreiten, sind Uebergangs— bestimmungen getroffen worden, durch welche für diese Per— sonen die Wartezeit abgekürzt wird. .
Wer nämlich in der Zeit, bevor das Gesetz in Kraft ge— treten ist, — letzteres wird voraussichtlich am 1. Januar 1891 geschehen können — in einer Beschäftigung gestanden hat, in welcher er Beiträge hätte entrichten müssen, wenn das Gesetz damals schon gegolten hätte, soll ebenso behandelt werden, als ob er während dieser Zeit Beiträge entrichtet hätte; und das Gleiche gilt für diejenigen, welche durch Krankheit oder militärische Dienstleistungen an der Fortsetzung einer solchen Beschäftigung verhindert worden sind. ⸗ .
Hierüber müssen aber Nachweise geliefert werden. Wer sich die aus den Uebergangsbestimmungen folgenden Vergünstigungen sichern will, muß daher rechtzeitig dafür Sorge tragen, daß er diese Nachweise liefern kann, und es ist Vorsorge dafür getroffen, daß die Bescheinigungen, durch welche diese Nachweise erbracht werden sollen, schon jetzt beschafft werden können.
Aus dem Nachfolgenden kann sich jedermann unterrichten, für welche Nachweise er zu sorgen hat und auf welche Weise er sich dieselben verschaffen kann. . ;
J. Eine Beschäftigung (Arbeits- oder Dien st— verhältniß), welche nach dem Gesetz die Ver— sicherungspflicht mit der Verpflichtung, Beiträge zu entrichten, begründet, welche also während der Ueber— gangszeit auf die Wartezeit auch dann angerechnet wird, wenn sie in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes be— standen hat und demgemäß Beiträge für dieselbe nicht ent— richtet worden sind, liegt dann vor, wenn es sich handelt
um eine gegen Lohn oder Gehalt, nicht blos gegen freien Unterhalt, gewährte Beschäftigung als Arbeiter, Gehülfe, Geselle, Lehrling oder Dienstbote, als Person der Schiffsbesatzung deutscher See— fahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, als Betriebs beamter, Handlungsgehülfe oder Handlungslehrling, hier jedoch nur dann, wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 66 nicht übersteigt. . Zu den die Versicherungspflicht begründenden Beschäfti— gungen gehören nicht: . . die Beschäftigung in Apotheken als Gehülfe oder Lehrling; die Beschäftigung der Beamten des Reichs und der Bundes— staaten, der dienstlich als Arbeiter beschäftigten Per— sonen des Soldatenstandes und der mit Pensions— berechtigung angestellten Beamten von Kommunal— verbänden.