1890 / 61 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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sämmtlicher Arbeitgeber dem Ortsvorsteher oder der Polizei behörde vorzulegen und sich von diesen eine Bescheinigung über sämmtliche Arbeitsverhältnisse, in welchen er gestanden hat, geben zu lassen. Er braucht dann statt der mehreren Bescheinigungen der Arbeitgeber nur die eine des Gemeinde— vorstehers oder der Polizeibehörde aufzubewahren. Ebenso wird zu verfahren sein, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeit— geber, bei welchen Jemand in Arbeit gestanden hat, nicht mehr leben oer sonst behindert sind, ihrerseits eine Bescheinigung auszustellen, das Arbeits verhältniß aber dem Gemeindevorsteher oder der Polizeibehörde bekannt ist oder auf irgend eine Art nachgewiesen werden kann.

Zu 2 und 3. Diese Nachweise werden zweckmäßig ebenso geführt, wie diejenigen unter J.

Zu 4. Ueber die Dauer einer Krankheit (Ziffer , während welcher der Erkrankte von einer Orts-, Betriebs— (Fabrik-, Bau⸗, Innungs-⸗Krankenkasse, von einer Knappschafts— kasse, aus der Gemeindekrankenversicherung, von einer ein— geschriebenen oder einer auf Grund landesrechtlicher Vor— schriften errichteten Hülfskasse Krankenunterstützung bezogen hat, hat der Kassenvorstand Bescheinigungen auszustellen; für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von der betreffenden Kasse zu gewährenden Krankenunterstützung hinaus— reicht, sowie für diejenigen Erkrankten, welche einer derartigen Kasse während ihrer Krankheit nicht angehört haben, erfolgt die Bescheinigung durch den Gemeindevorstand (5. 18 Abs. 1). Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können diese Bescheinigungen auch durch die vor— gesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (8. 18 Abs. 2).

III. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß alle Personen, welche nach Vollendung des 16. Lebensjahres seit dem Jahre 18386 eine Beschäftigung der in Ziffer L bezeich— neten Art ausgeübt haben und während derselben nicht bereits in dem daselbst angegebenen Maße in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt waren, ein dringendes Interesse daran haben, die Nachweise über die Dauer der vor— bezeichneten, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchlebten Arbeits- oder Dienstverhältnisse, Krankheiten, militärischen Dienstleistungen, Unterbrechungen eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen Dienstverhältnisses sich rechtzeitig zu sichern und für deren sorgfältige Aufbewahrung Sorge zu tragen. Das gleiche Interesse haben die vorbezeichneten Personen, sofern sie am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet hatten, an der rechtzeitigen Beschaffung und sorgfältigen Aufbewahrung der Nachweise über die Höhe des Lohns, welchen sie während der seit dem Jahre 1888 durchlebten Arbeits- oder Dienstverhältnisse t hatsächlich bezogen haben.

Denn Niemand kann wissen, ob er nicht das Unglück

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haben wird, bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes invalide zu werden. Tritt dies aber ein, so können diejenigen Per— sonen, welche in der Beschaffung und Aufbewahrung dieser Nachweise nachlässig gewesen sind, in Folge ihrer Nachlässig⸗ keit die Vortheile der Uebergangsbestimmungen und damit den Anspruch auf Invalidenrente leicht verlieren. Aehnliche Verluste drohen hinsichtlich des Anspruchs auf Altersrente oder deren Höhe. Zur Erläuterung mögen die folgenden Bei— spiele dienen: ispie le

a. Ein Arbeiter, welcher zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, also etwa am 1. Januar 18461, in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß der in Ziffer L gedachten Art steht, dieses Verhältniß mindestens 47 Wochen hindurch fortsetzt und dem— gemäß die gesetzlichen Beiträge entrichtet, wird etwa in der 52. Woche auf der Straße von einem herabfallenden Ziegel getroffen oder von einer schweren Krankheit befallen und da⸗ durch erwerbsunfähig. Er würde dann nach der Regel des Gesetzes keinen Anspruch auf Iwalidenrente haben, weil er noch nicht während der vorgeschriebenen Wartezeit von 5 * 47 235 Wochen Beiträge entrichtet hat. Trotz dem wird ihm eine Invalidenrente gewährt, wenn er nachweisen kann, daß er vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Eintritt der Er— werbsunfähigkeit, also in der Zeit vom Beginn des Jahres 1887 bis zum Schluß des Jahres 1890, that— sächlich während so vieler Wochen, als ihm an der Zahl von 235 Beitragswochen fehlen, also während 235 47 188 Wochen in einem Arbeits- oder Dienst⸗ verhältniß der in Ziffer L bezeichneten Art gestanden oder in einer, solchem Arbeits- oder Dienstverhältniß gleich geachteten Lage (Krankheit, Militärverhältniß, Unterbrechung eines stehenden Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeit— geber) sich befunden hat. Sofern er diesen Nachweis führen kann, erhält er, je nachdem für ihn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Beiträge zur 1., 2., 3. oder 4. Lohn— klasse entrichtet worden sind, eine jährliche Invalidenrente von 110,94, beziehungsweise 112,82, beziehungsweise 114,23, be—⸗ zehungsweise 11641 6, obwohl er an Beiträgen zur Invaliditäts⸗ und k aus eigenen Mitteln 3.

1 ö 2 gesammt nur 47 * Y 3,29 6, beziehungsweise 47 * 2 24

4,70 4M, beziehungsweise 47 X 7 5,64 4st, beziehungs—

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0 . ö weise 47 X * J7„05 „S entrichtet hat. Diesen großen Gewinn verscherzt sich der Versicherte durch eigene Nachlässig⸗ keit, wenn er nicht für, Beschaffung und Aufbewahrung der bezeichneten, für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erforderlichen Nachweise gesorgt hat.