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b. Ein Arbeiter, welcher bei dem Inkrafttreten des Ge⸗ setzes (1. Januar 1891) über 40, also am 1. Januar 1890 über 39 Jahre alt war, erreicht das zum Bezuge der Altersrente berechtigende 71. Lebensjahr, nachdem er seit dem Inkrafttreten des Gesetzes etwa 100 Wochen hindurch in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß (vergl. Ziffer N) gestanden und die gesetz— lichen Beiträge entrichtet hat, etwa am 10. Januar 1894. Er hat demgemäß die für die Altersrente vorgeschriebene Warte— zeit von 30 47 — 1410 Beitragswochen noch nicht erfüllt und aus diesem Grunde an sich keinen Anspruch auf Altersrente. Trotzdem wird ihm eine Altersrente gewährt, wenn er nachweisen kann, daß er während der dem Inkraft— treten des Gesetzes unmittelbar vorangegangenen 3 Kalender— jahre, also in der Zeit vom Beginn des Jahres 1888 bis zum Schluß des Jahres 1890, insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch thatsächlich in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß der in Ziffer J bezeichneten Art gestanden, oder in einer, solchem Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß gleichstehenden Lage (Krankheit, Militärverhältniß, Unterbrechung eines stehenden Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber) sich be— funden hat. .
Kann der Versicherte nicht gleichzeitig auch die Höhe des während dieser 141 Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von ihm bezogenen durchschnittlichen Jahresarbeits⸗ verdienstes nachweisen, so kommt bei Bemessung der Höhe der Altersrente für die ganze vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu berücksichtigende Zeit nur die niedrigste Lohnklasse in Rechnung. Die jährliche Altersrente beträgt dann, wenn nach dem Inkraft— treten des Gesetzes die Beiträge der 2. Lohnklasse entrichtet sind, nur 50 M6 (100 X 6) d — . [d4i0 — 100 X 4 8 — 198,40 S, Kann der Versicherte dagegen nach— weisen, daß in den bezeichneten 141 Wochen sein durch— schnittlicher Jahres-Arbeitsverdienst nicht in die niedrigste, sondern etwa in die 2. Lohnklasse gefallen ist, so bemißt sich die Höhe der jährlichen Altersrente schon auf 50 S6 — (100 X 6) . ¶d4I0 — 100) X 6] 3 — 134,60 60
Der Versicherte schädigt sich al so, wenn er unter— läßt, für Beschaffung und Aufbewahrung des Nachweises über die Dauer seiner bisherigen Arbeitsthätigkeit zu sorgen, durch eigene Nachlässigkeit um den jährlichen Betrag von 108,40 Mt, und wenn er es unterläßt für Beschaffung und Aufbewahrung auch der Nachweise über die früher bezogene Lohnhöhe zu sorgen, immer noch um jährlich (134, 50 — 108,40) — 26,20 M
Es wird daher allen Personen, welche eine Beschäftigung der in Ziffer J aufgeführten Art gegenwärtig ausüben, „in ihrem eigenen Interesse dringend empfohlen, für die baldige Beschaffung und sorgfältige Auf— bewahrung der unter Ziffer Ul bezeichneten Nach— weise Sorge zu tragen“.
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