1890 / 76 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

pe der Stgatsba nen und auf m 6. e,

einzelnen Schulen ein zweiter oder dritter Lehrer angestellt wird, welcher der Rechnung 3 des 5. . valbahnen. gehören 1) die Rem chse⸗ . Königin ctori a

in der Minoritãts konfession angehört, nicht im Interesse der Kinder der betreffenden Schule, sondern um ihn dazu 9 e, für den grohen Sprengel den Religiongunterricht für die inoritãt zu ertheilen. em Herren, das betrifft die Grvangclischen wie die Katholischen. Ich bin ja nicht in der Lage, die angeführten Beispiele nun sofort zu kontroliren; aber ich bitte dringend, sich gegenwärtig zu halten, daß in der That in der Unvollkommenheit der menschlichen Verhält⸗ niffe, des mangelnden Geldes, die Erklärung sich findet, daß man nichl jede Minoritãt so schů en kann, wie man es möchte. Aber orischritte sind in Westpreußen in erheblichem Maße gemacht; es nd dle evangelischen Minoritäten vielfach Ferausgenommen werden, und dadurch ist der Unfriede, der in einzelnen emeinden bestand, entfernt worden; die Simuiianitãt der Schule ist auch in Westpreußen urückgegangen. Ich bin sebt, gern, bereit, an der Hand von Pei⸗ rn *. Frage zu behandeln; Sie müßsen mir aber Zeit lassen, und ich kann nur versshhern, daß Alles, was Sie vorbringen, im Detail in forgfãltigster Weise aufgearbeitet und von mir zum Gegen⸗ stand von neuen Unterfuchungen gemacht wird. .

Abg. Conrad beklagt sich darüber, daß in den ober- schlesischen Schulen die Kinder den Religionsunterricht in einer Sprache erhalten, welche fie erst erlernen müssen. Gute

üchte kann der Religionsunterricht nur tragen, wenn er in der , ertheilt wird; jetzt kommen die jungen Teute als RNtheisten von der Schule, weil sie die Religion gar nicht begreifen können fremden Sprache.

Abg. Dasbach . daß an Schulen mit einer bedeutenden r Schüler kein

katholischer Lehrer angestellt ß die katholischen , hij 1 i spektion betraut

schulinspektoren

mehr wird der Betreffende nicht haben verdienen können so geschie

auch bier wiederum der zahlenden Berufsgenossenschaft ie e e gt Die Richtigkeit obiger Auslegung des 3. 6 Absatz 6 a. a. O. läßt sich ewissermaßen durch die rechnerische Probe erweisen. . oll ein landwirthschaftlicher Arbeiter, der unter der Herrschaft des landwirthschaftlichen Unfall versicherungsgesetzes durch mehrere Unfälle nach und nach feine Erwerbsfähigkeit ganz verliert, schließlich nicht schlechter gestellt sein, als wenn jenes Endergebniß sofort in Folge eines einzigen Unfalls eingetreten wäre. Nach der gegebenen Auslegung des 8.6 Absatz 6 a 4. Q. ist dies auch nicht der Fall. Er erhält beispielsweise erst 0, dann noch 30, schließlich 0, jusammen 109 Prozent der Rente für völlige Crwerbgunfähigkeit, im anderen Falle sogleich die letztere Rente selhyt. Dieses Ergebniß hat aber die gewollte wirthschaftlich gleiche Bedeutung für ihn nur dann, wenn in beiden Fällen auch derselbe Betrag des Jahreg⸗ arbeits verdientes, nämlich der gemäß 5§. 5 Absatz 3 des landwirth⸗ schaftlichen Unfall versicherungsgesetzes festgesetzte durchschnittliche Arbeltsverdienst zu Grunde gelegt wird. Hiernach steht also fest, daß „Jahresarbeitsverdienst wie überall in 8. 6 des landwirthschaftlichen Unfall versicherungẽgesetzes, soweit es sich um Arbeiter handelt, so auch in Äbfatz 6 daselbst und weiterhin auch überall in 5. 7 4. a. O. der nach e 3 des S:. 6 durchschnittlich festgesetzte, nicht dagegen der Individualverdienst ist. Da nun auch der andere Faktor des 5§. 7 der Prozentsatz für die Renten der Hinterbliebenen, wie oben dar⸗ gethan, ein fester, nicht nach Maßgabe der Verhältnisse des einzelnen Falles erst zu bestimmender ist, so ist in Hinsicht der Renten für die Hinterbliebenen kein Raum für die Berücksichtigung einer schon vor den Unfall vorhanden gewesenen Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Getödteten. Diese Renten bestehen eben in allen ällen, wo sie über⸗ d ; haupt zu gewähren sind, in zwanzig beziehungsweise fünfzehn Prozent wie. dag, Deputatland dag Futter für die Ziege

des für den Beschaf tigung ort des Verunglückten durchschnittli t liefere, die, Viebhaltung umgekehrt der eie ef gesetzten Arbeitsverdienstes. Es ist nicht zu . kit den erforderlichen Dung beschaffe. Diese ,

die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen, nach der vor bedenklicher, als das Reicht. Venstherungsamt 4n der d ͤ ö 2 2 s ö 2 d 9 stehenden Klarstellung, ihtes Inhaltes, dahin führen önnen, gründunß zum landwirthschaftlichen e ee, e che de G nerhllbeng, eines e fn, unter! kmstanben damm gelangt sei, sogar selbständige Viehhaltungen unter gewissen durch die Rente mehr an Einkommen begehen, alg der Arbeiter selbst Hoßaüzfehüng:n sls sondwlrtbschsstlich: ehnrtbe, gon eh, gs, bei Lebzeiten gehabt hat. Allein dieses Verhältniß ist nicht etwa dem Heid A3, Amtliche Nachtichten des R. M. 1886 Seite 31h) kendarteff flute Krfalloerst her ng gesch eigenthlimsich, jondern Daß aber das Holen des Viehfutters, wie hier, wiederum zur Vleh⸗ , , ö; er . e . W g Ful 13534 haltung zu rechnen sei, unterliege keinem Zweifel. ntreten. Nach 5. iffer ieses Gesetzes ist die Rente der (807. i e e 5s fi lte big n i n, ,, ie, . ö. ö 5 ö. das z , lle leg, : ; . es 5. estimmt aber, tändigen Arbeiterinnen des Betriebe bew Verspi daß in dem Falle, wenn der Arbeitsverdienst des Verletzten den be⸗ und Verstri ĩ i ci ng e en Wel. bördlicherfeits festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Ta : J , ) ge. selbst gewonnenen Wolle, ĩ ini arbeiter nicht erreicht, der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen ki ter? e rf 46 . der fich ee rn n m gen 9

13546 30 Em; auf den Bezirk der Kigenthumeltnge von j7is, o Em. he g m Bahnen unterg. Bed. mit einer rn , ü auf den Bezirk der Cssenbahn · Direltion Frank ĩ thumßslange von 1112,55 km Hauptbahnen und

unterg. Bed. mit einer Betriebs läng 127

Bezirk der Cifenbahn Direktion Han von 1174,71 9 Hauptbahnen und 363,58 km Bahnen unterg. Bed.

e umglänge von 1125,39 Km Dauplbahnen und 198 91 Km inen w 6 1 Mebember 155 ab dem öffentlichen Verkehr übergeben worden ist, D t R 2 A g w ; 2. schen Staats eisenbabnen Um tu en ll 5⸗ nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗An ei er fremden ner Gesammtlãnge P 7 9 ; 9 2 ba 3 J , den Bezirk reich mit Kosbarteit ö . g er ent g, far euz un Gold mit Email un . ; zäh, jem Hauptbahnen und 185 80 Em . NRetkursentscheidungen, Bescheide und Beschlüsse ü Laschenbugel, geschnittenes sich zwar, auJ jener Grfälligkeitsverrichtung für einen Dritten ergeben; und bit, im Bahnen unterg. Bed. und eine Betriebslänge von ! 18. Jahr⸗ . ; bänbert, eine, Gürtelfeite aus Slißer, dent sche. Arbeit um Iĩ6oo, das Reichs ⸗Versicherungsamt gusgesprochen, daß die Worte im Gs würde den thatsächlichen unke Bezirk . . beruhende Gefälligkei Veusschland (16. Jahrhundert), Anhänger und Gürtelschließen (15. bezog“ nicht ein bloßes Beweismittel dafür zu schaffen bestimmt sind, efälligkeitedienste, als aus dem, Rahmen des landwirtb= gearbeltete Doichfche de ind Gärtelfett; qus Silber Gweite dãlfte des der theilweisen Erwerbtzunfähigkeit eine zweite Voraussetzung des im AMutfptethenden Weise verwendet und Durch den Gefälligkeitsdienst nicht ständigen diefe Fieine, aber gewählte und außerordentlich werthvolle Vorgeschichte der Einfügung des Abfatzes klar ergiebt, Streitigkeiten richten des Reichs ⸗Versicherungsamts“ 1889 Seite 352). stellen und mit einer Prüfung nach dieser Richtung ist stets zu selbst war ihr Eigenthum. Sie verunglückte nach dem Inkiafttreten

gisenkahnen in Slfaß-vFoßbringen mit einer gigen. ch ant it m ö B ahnen untergeordneter Bedeutung und einer Betrsebelãnge Rom, ein G 8 3 von 1507. 94 1. 2) Die Herr re Gttenkbäahn, welche vom f e 1 t e E ĩ 1 3 89 E mil; (ciner Gigenthums und Betriebsläeæge. von 45 3) Die . ] ö e ,. einschließlich 11 genthũmern gehöriger von 284,9 ö 7 km auyt⸗˖ z er i , , . , g, n ,, W Berlin, Montag, den 24. März 1890 efrlebslänge von 23 247, 83 , . der 6er , i eitloi Altona . k Goldschmuck alls neueren Datums aus 3 . triebsunfalls anerkannt. D i an, nnn gn e . nn g. g 16 eren Perner, von pes Reichs Ve erkannt. Der unmittelbare Anlaß des Unfall len e , g eine Cigenthumglãnge von alteren . ß. Lupe, ein Petschaft. 801 . , die Gefahr, der der Verl h ̃ . ee, n, nus ebm enn, güenbeb, Btrettiz, Ke ö gn ine n,, Golf), R. ge dee snlfats enn, wem , Fehfarm , f ,,,, 26 Em; auf den Bezir = x . ) . ; Eigenth z ; . d 66, 5s km Bahnen Jinhänger und als Anhänger montirte Medaillen aus dem 16.— §. 6 Absatz 6 des landwirthschaftlichen Unfall versicherungsgesetzes und ,, ö. 3 des Gesetzgebers nicht entsprechen, wenn ieh abthundert, ferner Schmuc'ftücke mit Emgil aus Italien und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst j em Lande allgemein üblich, auf Gegenseitigleit Is Haprhunderth sowig koftbar auggeftgttete Uhren qus dem 17. und ob anzunehmen ist, daß ein Verletzte : 9 schaftlichen Betriebes fallend, erachten wolte. ej. 18. Jabrhundert; gediegene Stücke sind des Weiteren eine reich theilweise me rel unf n war, . ,,, . n d, , , e zh bh Km B erg. 8 16. Jahr hunderts). Tine Anzahl von Nece aires, Stein⸗ und Piqusarbeiten Absatz s a. a. Q. erwähnten Bezuges ei s ö Gefabten ausgesetzt werden, welche ihrer sonstigen. Beschafti ölli ahnen unterg Kässchen, Schalen, Riechflaschchen, rf z u. dgl. m. vervoll. geschtieben ist. Der Zweck diefe e,, ,,, etz, . fremd sind wergleiche auch , . Sammlung der als Kunstfreundin bekannten Fürstin. Beteiligt über die oft schwer zu entscheidende Frage, oh theilweise Erwerbs Cob) Eine landwirthschaftli 6 l i Faben sich ferner Fhre Königlichen gelehnt die Prinzessin unfähigkeit vorlag, möglichst e n,, Läßt sich also nicht fest⸗ Baarlohn auch , nc 563 beginnen, wenn die Anwendbarkeit des Absatzes 6 3. a. D. behauptet des landwirthschaftlichen Unfall versiche wird —, daß der Verunglückte vor dem R 3. einen geringeren als luke des Deuboden g, bon . e fer ecke er r.

Aibrecht und die Printelgin riedrich Karl. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin und Ihre Hoheit die Erbgroßerzogin von Sachen haben für die Ausstellung ein Besteck und ein Weib rauchkastchen aus dem Anfange des 1. Jahrhunderts und eine Betriebslänge ven 655867 km; auf den Hezirk Peigesteuert, ferner eine Chatelgine und ein f aus etwas spãterer der Gisenbahn⸗Direttlon Köln (linksrheinischen, eine Cigen⸗ 6 Ihre Durchlaucht die ,,. in von Für stenberg thumelänge von 135611 Em Hauptbahnen und 157.29 Em Bahnen spendete ein Diadem mit Brillanten und Chrysolithen, Fhre Dur ch⸗ unterg. Bed. und eine Betriebslänge von 1844,46 km; auf den Bezirk der faucht die Prinefsin Radziwill ein Diadem mit Diamanten

Gisenbahn⸗Direktion Köln (re tsrheinischen) eine Eigenthumslange und Türkisen, sowie ein Halsband mit Türkifen, ferner eine Agraffe z 1 von , , . an h . 568,61 Kim Bahnen unterg. Bed. und Uhren aus dem 18. Fahrhundert. Ein Goldschmuck der im Jahre landwirthschaftlichen Unfall versicherungsgesetzes hat die Bedeutung, daß

unb eine Betriebs lgage von öh 9.54 km; auf den Benrk der Cisenbahn . 1629 verstorbenen Herzogin Agnes von Lauenburg, im B die Grundsäße von der Ermittelung des Jahresarbeitsver dienstes Direktion Magdeburg eine Cigenthums länge von i646, æ8 km Haupt ˖ der Kirche zu Lauenburg befindlich, ist gleichfalls ausge tellt. Gro im Ganzen auf die Rentenberechnung nach §. 7 a. a. O. Anwendung bahnen und 155,63 kim Bahnen unterg, Bed. und eine Betriebslänge ist die Zahl hochstehender Personen, welche aus ihren Kunstschätzen finden. Insbefondere ist auch beim Vorliegen der besonderen Voraus⸗ von 1801,91 Kin. I Hie baverischen Staatteifenbah nen Beiträge geliefert haben, besonderg zahlreich aber diejenige von fetzungen des Äbfatzes 5 deg §. 6 a. 4. O. für die Gewährung einer

mit giner. Gigenthu mnzsänge von, z0is 68 Km Hauptbahnen und Privaten sewie Jestzemn, pon Kunstanstalten. Eeingeren Rente an die Hinterbliebenen eines getödteten landwwirth, dos ol km Her, 2 Bed. und einer Betrlebelünge von ifer und König sind der Aus. e mn Arbeiters im Falle der Tödtung eines schon ef g.

Von Sr. Die dem Kai 2 ö. 4645,31 km. Mit eingerechnet sind hierbei die im Eigenibum des stellung die in den Rahmen derfelben sich einfügenden Stücke des Frwerbeunfähigen gegenüber dem Falle der Tödtung eines noch völlig Feäglbenn; Sachen ' eimmngen besem ichen? Strecken. von der mit denen einige Vitri⸗ Erwerbsfähigen kein Raum. Wle vielmehr bei der unmittelbaren

preußischen Kronftesort überwiesen worden, meiningenschen Grenze bei Mellrichstadt bis Meiningen und nen ausgestattet sind. Eine der el ben enthalt einen Schmuck aus der Gruft Anwendung des Absatzes 6 wenn also ein verletzter Arbeiter zu don n uhmigstad? bis nach, Lehesten. 5) Die sächfischen des Prinzen Albrecht Friehrich oho), ferner ein Hehäange;: Schwanenorden entschädigen ist, welcher zur Zeit des Unfalls schon tbeilweise erwerbs. Staatseisenbahnen, einschließlich der dem sachsen · alten / aus dem Befsitz der hochseligen Kaiserin Augusta, ihr geschenkt von dem unfähig war und deshalb einen geringeren als den durchfchnittlichen burgischen Staat und dem Staat Reuß j. L. gehörigen g Frledrich Wilhelm L'9,; sowie einen Schmuck aus der Gruft des Arbeitsverdienst bezog, Gu vergleichen die vorstehende Entscheidung 801) Strecken Meufel witz Ronneburg und fäͤchfische Grenze bei Langenbach Markgrafen Johann Georg (ißo8). In einem anderen Glasschrank stets die Rente von dem gemäß 5 6 Absatz 3 a. a. O. von der Schleiz, mit einer Eigenthumslänge von Joh. 85 km Hauptbahnen ist eine Kollektion von Dosen ausgestellt, welche im Auftrage höheren Verwaltungsbehörde für den Beschäftigungsort des Verletzen und bab, 64 km Bahnen untergeordneter Bedeutung und einer Be⸗ Friedrich's des Großen angefertigt sind und zu deren Verfertigun festgestellten durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu berechnen ist, so be⸗ triebslänge von 2266,35 km. 6) Die ritembergifchen einheimische, besonders schlesische Steine verwendet worden sind. r trägt auch die Rente der Hinterbliebenen eines getödteten landwirih⸗ Staatgeisenbahnen mit einer Eigenthumslänge von 141f,49 Km ] reich gearbeitete Krücken von Spazterstöcken haben hier Platz ge⸗ schaftlichen Arbeiters in allen Fällen, also auch wenn er nur noch

wenig erwerbsfähig war, zwanzig beziehungsweise fünfzehn Prozent des

zu schließen im Begriff war, durch Sturz von der Lei , ,,, hat im Gegensatz zu den rief en a k, vom 3. Februar 1880 anerkannt, daß hier ein nfall bei dem Betriebe der Landwirthschaft vorliege. In erster Linie sei Landwirthschaft allerdings die Bewirthschaftung des Bodens. Da-; neben müsse aber auch Viehhaltung jedenfalls dann als ein Inbegriff von Verrichtungen landwirthschaftlicher Art gelten, wenn sie in einem solchen Zusammenhange mit. Bodenbewirthschaftung stehe, wie im vorliegenden Falle. Dieser Zusammenbang bestehe darin,

den durchschnittlichen Arbeitgverdienst bezogen hat, so bedarf es einer Erörterung jener schwierigen Frage überhaupt nicht. Der Verletzte ist alsdann lediglich unter Berücksichtigung der ihm noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu entschädigen.

(802) Das Citat des 8. 5 Absatz z bis s im 8 7 Ziffer 2 des

haben evangelische Bürgermei die Entlassungsprüfungen vornehmen müssen.

Äbg. Gerlich: Die Ziffern des Abg, Hasse sind etwas antiquirt, wie ich zufällig an einzelnen Fällen bemeisen kann. 2 den letzten 6 Jahren sind viermal so viel katholische

chulen als evangelische Schulen gegründet worden. Etwas hat sich das Verhaͤltniß in der letzten Zeit verschoben in Folge der Polengesetze; die westpreußischen Verhältnise versteht nur Jemand, der da gewesen ist. Sobald ein Katholik aus dem Herzen Deutschlands nach Westpreußen kommt, wird er von der olnischen Propaganda in Anspruch genommen und wird hald ihr Anhänger. Vertreter der polnischen Propaganda sind Männer mt rein dentschem Namen, der manchmal polonisirt ist. Die Ursache dafür ist die große Assimilationskraft der katholischen Kirche. Schulen, die von deutschen Bauern gegründet und mit deutschem Gelde unterhalten wurden, wurden burch die katholischen Lehrer zu polnischen Schulen. Als die polnischen Landestheile an Preußen fielen, gab es nur deutsche Schulen; die Polen hatten keine Schulen und wollen sie auch setzt vielfach nicht haben. Es giebt auch viele Schulen in estpreußen, welche von einer Hehrheit evangelischer Kinder

besucht und trotzdem mit einem katholischen Lehrer besetzt sind. Den Beschwerden der Katholiken können eben⸗ soviele Beschwerden der Evangelischen ie,, werden. Es herrscht ein KWohlwollen für die Katho⸗ liken; aber wenn dieses Wohlwollen immer benutzt wird, um uͤnter dem Deckmantel der katholischen Religion polnische Propaganda zu machen, so wird es bald aufhören. Schließlich bitte ich den Minister, für den Unterricht der Lehrer in der Dbstbaumzucht und im Handfertigkeitsunterricht Sorge zi tragen. Diefes ist eigentlich der Gegenstand gewesen, den ich allein zur Sprache bringen wollte. Nach einigen persoöͤnlichen Bemerkungen der Abgg. von Czarlinski und Gerlich wird die Debatte geschlossen und der Titel bewilligt. Schluß 4 Uhr.)

Etatistik der dentschen Eisenbahnen im Jahre 1888 / 89.

I. Der im Reichs ˖Eisenbahn ⸗Amt auf Grund der von den Eisen⸗

bahnberwaltungen gemachten Angaben. bearbeiteten Statistik der Fern Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands für das Jahr 1885.89 sowie einer von derselben Behörde veröffent⸗ lichten aderfichtlichen Darstellung der wichtigsten An. gaben der deutschen Eifenbabnstatist ik entnehmmn wir die nachstehenden Angaben, wobei ausdrücklich zu bemerken ist, daß bei der Aufstellung die in dem bezüglichen Betriebsjahre noch nicht in Betrieb gewesenen sowie die auf außerdeutschem Gebiete belegenen Strecken Feutscher Eifenbahnen, fofern nicht wegen der Gemeinsam keit

ewisser Einrichtungen, insbesondere des Betriebes, eine derartige r ung unthunlich erschien, ausgeschlossen worden sind.

Hiernach waren am chlusse des Berichtsjahres in Deutschland an nörmalspurigen Bahnen vorhanden: Han Staats bahnen und auf Rechnung des Stagts v erwalteten Privatbahnen unter 12 Verwaltungen die von dem yreußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten ressortirenden preußischen Staatẽeisenbahnen und auf Rechnung des preußischen Staats verwalteten Privatbahnen sind hierbei als eine einzige Verwalfung dargestellt 35 406, 935 km Be⸗ kriebslänge gegen 34 558,59 km in fS57/83. Hiervon befanden sich die Friedrichrodaer, die Weimar⸗Berka⸗Blankenhainer und die Fisch⸗ hausen · Palmnickener Bahn unter Privatverwaltung;

37 6 Privatbahnen unter Staatsverwaltung mit einer Betrlebslänge von 1035,94 km (in 1887488 5 mit 93,50 km Be⸗ triebslãnge);

3) en Privatbahnen unter eigener Verwaltung 61 mit 784,90 km gegen 58 mit Fos, 5 km in 1887‚88. Die Ge⸗ fammt⸗Betriebslänge aller normalspurigen deutschen Eisenbahnen be⸗ trug mithin im Jahre 1885/85 45 294,37 km gegen 39 360, 60 Km im Vorjahre. ;

Die den genannten drei Hauptgruppen angehörigen Linien sind thells Hauptbahn en, auf welche vermöge ihrer wesentlich normalen Verhältnisse das Bahnpol zei Reglement, die Signalordnung und die Rormen für die Konstruktion und Ausrästung der deutschen Bahnen in vollem Umfange Anwendung finden, theils Bahnen unt er⸗ geordneter Bedeutung, welche mit Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse und Verhältnisse, namentlich geringerer Fahrgeschwindig keit, bezüglich der Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, sowie bezüglich der ,,. des Betriebes den erleichterten Be⸗ stimmungen der Bahnordnung unterworfen sind. Eine Trennun nach

nicht durchführbar, wei beide

diefen Kategorien ist jedoch des halb Verwaltung stehen und

Arten von Bahnen häufig unter derselben von einander abgefondert betrieben werden. Zu den oben enannten normalspurigen Bahnen treten noch is, 66 km schmal purige Bahnen unter 24 Verwaltungen (U857s88 705,15 Km mit 20 Ver⸗ nn, welche sich nach Bau und Betrieb sammtlich al ahnen untergeordneter Bedeutung charakterisiren, und 20h Em an Anschlußhahnen für Privatzwecke Die Eigenthums längen, d. h. die Länge der im Gigen ˖ thum der betreffenden Verwaltungen befindlichen Strecken, stellen sich bei den einzelnen Gruppen wie folgt; Es hatten die Staatsbahnen und die auf Rechnung des Staats verwalteten Bahnen eine folche von 35 23002 km (1887/88 34 394,7 km), die Privatbahnen unter Staats verwaltung von 103, 94 km (3,50 km

Bahn bahnen und einer

j26, 92 km Bahnen untergeordneter Bedeutung und n 15660, 35 Km. 7) Die badischen Staats⸗ der im Staatsbetriebe befindlichen Privat

mit einer Cigenthums länge von 1147, 40 km Bahnen untergeordneter Bedeutung und

s Die Main⸗Neckar⸗

von 96,8 Em Haupt

untergeordneter Bedeutung

km. Y Die oberhessische

82 km Hauptbahnen und

Die Betriebslänge beläuft

burgischen Staatseisen⸗

t gehörige Wilhelms ⸗˖

mit

stehen und

Bahn untergeord. Bed.

Die unter Staa

bahnen, deren Betriebsl

zusammen eine Eigenthum

77332 km Bahn untergeord. Bed.,

eigener Verwaltung zusammen eine

und 180776 km Bahn untergeord. Bed. Die Länge der durchgehenden Geleise beträgt bei der ersten

Gruppe 35 250 Km erstes, 1115146 km zweites und 79,45 km

dritteß und mehr Geleise, außerdem 156 01, 82 Km sonstige Geleise,

zufammen 61 bor, ß km Bel 'der zweiten Gruppe 103,4 km erstes

Gelesse, zufammen 138577 km, bei der dritten

und 32, 83 km sonstige 4748,26 Em erstes, 69736 km zweites, 79. 45 Ekm drittes und

16 484,87 Km sonstige Geleise, zusammen 68 496, 1b km, Die Länge der Geleise der schmalspurigen Bahnen belief sich auf 936,62, die der Anschlußbahnen für Privatzwecke auf 3496,50 km.

An Stationen befanden sich auf den Staatsbahnen 3437 Bahn höfe (Stationen mit bedeutendem Verkehr), 1480 Haltestellen CSta⸗ fionen mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr) und g6h Haltestellen (Stationen ohne Welche für den öffentlichen Verkehr), Auf den unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen gab es 5 Bahnhöfe, 12 Haltestellen und 7 Haltepunkte; auf den Privat- bahnen unter eigener Verwaltung gö. Bahnhöfe, or Haltestellen und 133 Haltepunkte; auf den schmalspurigen Bahnen 352 Haltepunkte, sodaß sich die Gesammtzahl der Stationen auf sämmtlichen deutschen

Eifenbahnen auf 7224 belief.

ri vat⸗ haben

stönigliches unstgewerbe⸗Musenm.

Die Ausstellung von Schmuck und Juwelierarbeiten im Lichthofe des Königlichen Kunstgewerbe⸗Museu mg ist seit heute früh dem Publikum zugänglich, nachdem bereits Ihre Ra jestãt die Kaiserin und Königin Au guste Vietoria und Ihre Majestät die Kaiferin und Königin Friedrich sie elner Besichtigung unterzogen hatten. Der Eintrelende trifft junächst in der Mitte des Saales die dem Museum selbst angebörigen Rolleĩtionen, wahrend rechter und linker Hand die aus dem Besitz Färstlicher und privater Personen sowie aus fremden Museen und Anstalten stam⸗ menden Gegenstände Aufstellung gefunden haben. Man hat versucht, bei der Anordnung? des Stoffs die historische Reihenfolge zu beobachten, so⸗ welt dies eben möglich war, und wer dieser Idee folgt, wird die Ent⸗ wickelung der Goldschmiede und Juwelierkunst durch mehrere Jahr, hunderte bis auf die neuefte Zeit verfolgen können. Das älteste Stück bürfte wohl der Schmuck einer äthiopischen Königin sein, welcher aus ihrer Pyramide zu Begeranieh (Meroe) stammt, in der , Kalserzeit angefertigt sein soll, und, von gzinem Italiener im Jahre IS834 gefunden wurde. Der Schmuck desteht aus Gchängen, die aus Glasperlen und Schmelz; massen ufammengestellt sind , es sind ein Halsschmuck, ferner Spangen und Ark e, Ringe mit kameenartig geschnittenen goldenen Siegel flachen u. dgl. mehr. Der charaktersstische Scarabäus ist häufig

funden.

münze mit Kette, Karl V. darstellend. Das Rünztabinet des hi seu m S lieferte Medaillen, welche als aus dem 16. und 17. Jahrhundert; vert

Museum zu St

gewerbes auggestellt. Das Museum ibeln aus dem Funde

schlesischer

von Sakrau

Das Herzogliche Museum

Waffen u.

einen hochentwickelten Standpunkt el

Museum selber, welches aus alten, sondern auch nenen Hülfsmittel dazu nicht außer staͤnde, welche sonst. in den haben, sind nun hier unten

Punkten jene reizenden Spielsch

zu rechnen sind.

heile eines Gürtels u. s. w. aus dem 16. Jahrhundert.

vorigen Jahrhunderte ausgestattet un

Bas Hauptkontingent stellte natürlich d feinem reichen Schatz eine

sorgfltig gewãhlte Sonderausstellung veranstaltete und nicht nur von Erzeugnissen Acht ließ.

gleich hat man auch in geschmackyoller Weise

schon wegen ihres kunstvollen Aeußeren zu Juwel Die gegenwärtige Ausstellung ehört, wie stehendem erhellt, zu den ren und intere antesten der in den

Räumen des Museums bisher gebotenen.

ein ferner lieferte

esi Anhaͤnger gefaßt sind,

Bie Königliche Zeughaus-⸗Perwaltung hat eine Samm⸗ lung von ortentalischen Waffen auggestellt, deren Scheiden ein besonders geeignetes Feld für den Metallkünstler boten; auch kostbarer Krücke liegt zur Ansicht aus;

Stab mit sie eine Denk⸗

en Königlichen Mu⸗—

Arbeiten

relen find ferner das Mär ki sch e

Provinzial ⸗Museum und die Kunstschule zu Idar.

Das Königliche Museum in Kassel betheiligte der Tleferung eines Rengissanceschmugts, ; u. s. w, französischen und deutschen Arbeiten; vertreten ist

sich mit

Besteck, Dofen, Petschaften

auch das

ade. Die Königliche Zeichen ⸗Akademie in Hanau hat eine ganze Reihe von Nachbildungen nach alten Werken des Metallkunst⸗

Alterthümer stellt goldene aug, ferner einen Aufnäheschmuck,

t in Gotha hat sich

enn, mit eĩner kleinen ausgewählten Kollektion bethelligt; man sieht

Vasen, Uhren mit kostbaren Gehäãusen, f. w., Alles in der reichen und prachtliebenden d zum Theil von hohem Kunft⸗

Dosen,

Schalen, Gehänge, Kassetten, Manier der

ne große Anzahl von Sammlern Kolleklionen betheiligt, auf welche

Nãäãheren eingegang Stücke.

nnimmt.

Proben bietet,

oberen Räumen ihr

in Vitrinen

ausgestellt, an besonders geeigneten

en werden So hat n bei⸗ ischen Form

k auffällt. Auch das moderne K ulichen Lesstungen vertreten und zeigt. oldschmiedekunft gegenwãrtig wieder

a Königliche Kunstgewerbe⸗

besonders auch die

Die kostbaren Gegen⸗

en Platz zu⸗

räne aufgestellt, welche allein

en jeder Sammlung

aus Vor⸗

vom 0. März 1880, betr. Vermit Subaltern⸗ und 12. Mär 1890, betr. Beamten; vom 13. Dampfpfeifen.

e n gsghn ärz 1890,

,, für dichtamtliches:. Wasserstraße Kehl Straßburg, Kanal oder freier heits · Prellbock mit Wasserbremse Tattersall / Gesellschaft in baukunst. BSagexplosion auf der BVermischtes: Jahresfest des

Preisbewerbung der Villenkolonie Grunewald. am Main für den Bau der neuen

vertreten.

in 1358788), die Privatbahnen, unter eigener Verwaltung von 448,76 6m (4669,38 km in 1887 / 88).

Wendet man sich von dieser Fürstin des Alterthum denjenigen

Eisenbahn⸗-Verordnungt Bl

Königlichen Ministerium der Rr. 8. Inhalt: Erlasse des Ministers der öffentlichen

Unterbeamtenstellen mit

das neu zu er zwischen Mannheim

Mannhei

Internationale elertrotechnische Ausstellung in Kurfürftendam mgesell = Preizausschreiben der Stad

5ffentlichen telungsbehörden bei Be

att. Herausgegeben im Arbeiten.

Arbeiten: setzung der

Militäranwärtern; vom

ung für die mittleren und unteren

betr.

beiten.

auende

Rhein? ortsetzung. von n , . 8 m. von Essenwei Kaiser Wilhelm .

Anwendung der Lolomeotiv⸗

Centralblatt der Bauverwaltung. Herausgegeben

im Rinisterium der öffentlichen Ar

Inhalt: Amtliches: Per ena. Nachri gten ,, , af y om⸗Hotel in Köln.

udwigshafen und

Nr. 12

Sicher⸗ ebäude der nis Krieg⸗

rücke in Berlin.

Berliner Architekten Vereing.

Peterskirche.

rankfurt a. M. haft in Berlin für ihre

t Frankfurt

nach §. 6 Absatz 3 a. a. O. festgesetzen Durchschnittsverdienste = ltehende Sätze hat das Reichs⸗Versicherungkamt zur 3 ö. Rekursentscheidung vom 3. Februar 1890 gemacht und dazu folgendes ausgeführt; Ob aus der Bezugnahme auf §. 6 Absatz 6 des land⸗ wirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes im . 7 Ziffer 2 vaselbst wo über die Renten der Hinterbliebenen getädteter Arbeiter Be⸗ stimmung getroffen ist, unbedingt folgt, daß bei dem Gesetzggeber die Absicht bestanden hat, zu ermöglichen, daß der vor dem . schon vorhanden gewesenen Schmälerung der Erwerbsfähigkeit eines verletzten landwirthschaftlichen Arbeiters auch bei Feststellung der seinen Hinter⸗ bliebenen zukommenden Renten Rechnung getragen werde, kann dahin⸗ gestellt bleiben. Denn hätte auch eine solch Absicht des Gesetz. gebers wirklich bestanden, so läßt sich dieselbe doch an der Hand des gedachten Citats nicht verwirklichen. Nach 5§. 7 Ziffer 2 a. a. O. be⸗ stehen nämlich die Renten für Hinterbliebene in gewissen Prozentbeträgen des Jahresarbeitsverdienstes des Getödteten. Diese Prozentsätze sind im Gesetze ziffermäßig fixirt und ein Abgehen davon abgesehen von der im Fall der Konturrenz mehrerer Kinder nach lit. a Absatz 2 a. a. O eintretenden Kürzung aus keinem Grunde zugelassen. Die Ver⸗ wirklichung der vorgedachten Absicht des Gesetzgebers würde also nur noch in der Weise möglich sein, daß bei dem anderen Faktor der Rentenhöhe, dem Jahresarbeitsverdienst des Getödteten, eine zur Zeit des Unfalls bereits bestehen de Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt wird. Es wäre dies in der Erwägung. daß eine vorhandene Erwerbsbeschränkung in der Regel in der Höhe des thatsächlich bezogenen Jabhresarbeits - verdienstes des Betreffenden ihren entsprechenden Ausdruck findet, der⸗ gestalt durchführbar, daß die Prozente der Hinterbliebenen. Renten von demjenigen Jahresarbeitsverdienst berechnet würden, den der Getödtete im letzten Jahre vor dem Unfalle thatsächlich bezogen hat. Hierfür aber bietet das landwirthschaftliche Unfallversicherungsgesetz keinen Anhalt. Dasselbe kennt den Individualverdienst eines Versicherten als Faktor der etwaigen Rentenberechnung überhaupt nur insoweit, als es fich um die Versicherung von. Betriebsbeamten' handelt C. 6 Absatz 4 ans; O5) Soweit dagegen die Versicherung lanzwirthschaftlicher Arbeiter“ in Frage kommt, wird die Rente gemäß F. 6 Absatz 3 a. a. O. von dem Seitens der höheren Verwaltungsbehörde für den Beschãftigungdort festgestellten durchschnittlichen Arbeitsverdienst be⸗ rechnet. Bestimmungen über die Ermittelung des Individual verdienstes eines landwirthschaftlichen „Arbeiters enthält das bezeichnete Gesetz überhaupt nicht. Wäre es daher so, wie der dem Reichstage vorgelegte Entwurf lautete, also ohne den erst durch diesen ein⸗ gefuͤgten Absatz 6 des §. 6 angenommen worden, so war ein Zweifel daran überhaupt nicht möglich, daß der in Absatz 3 des 5. 6 vor⸗ gesehene durchschnittliche Arbeitsvomerdienst auch für die Berechnung der Rente von Hinterbliebenen getödteter Arbeiter in allen Fällen die Grundlage abgeben follte. Bie Einfügung des mehrerwäbnten Ab⸗ satzes g hat aber hieran nichts geändert. Denn auch in dem Falle diefes Abfatzes ist die Rente nicht nach dem individuellen, sondern nach dem festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst des verletzten Arbeiters zu berechnen. Die Entschädigung soll hier wenn also ein schon gemindert Erwerbsfähiger (der deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst bezog) neuerdings einen seine Erwerhsfahigkeit weiter beschränkenden Unfall erleidet nur nach dem Maße dieser weiteren / Schmälerung der Erwerbsfähigkeit er foigen. Gin halberwerbsfähiger Arbeiter, der etwa durch gänzlichen Verlust des Sehpermögens nunmehr völlig eiwerbsunfähig wird, kann hiernach nur zu fünfzig Prozent entschädigt werden. Wenn aber der⸗ gestalt zu seinen Ungunsten auf die bestehende theilweise Erwerbg⸗ unfähigkeit schon einmal Rücksicht genommen wird, so darf dasselbe süglich nicht nochmals geschehen, wie es der Fall wäre; wenn sein individueller, thatsachlich bezogener Arbeite verdienst der Rentenberech⸗ nung zu Grunde gelegt würde. Denn, wie bereits hervorgehoben, auch in der Höhe dieses Krbeitsverdienstes gelangt regelmäßig eine vor⸗ handene Minderung der Erwerbsfähigkeit zum ziff ermäßigen Ausdruck. Wird umgekehrt, wie nach, dem n n ,. vom 6. Juli 1884 ein durch einen Betriebtzunfall Verletzter dem Grade nach ohne Rücksicht auf eine schon bestehende Erwerbsbeschrãnkung entschãdigt, so ist bei Berechnung seiner Rente auch sein geringerer Individual verdienst zum Ausgleich heranzuziehen, da sich r in diesem die Höhe seiner vor dem Unfalle vorhandenen Erwerbsfähig eit ziffermäßig ausdrückt Gu vergleichen Entscheidung 258, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1887 Seite 17). Hier ist nämlich die Erwägung die, en auch ein nur halberwerbsfãhiger Arbeiter, wenn er durch einen Unfall völlig erwerbsunfähig wird, immerhin diejenige Erwerbsfähigkeit, die er noch besaß, ganzlich, also zu 109 Prozent verliert. Da nun bei Zugrunde legung seines wirklichen Verdienstes anzunehmen ist, daß die ihm in olchem Falle zu gewährende Rente für i Erwerbtzunfahigkeit 6g n ber Regel nur von eiwa der Hälfte eines ursprünglichen, b

völliger Grwerbsfahigkeit bezogenen Verdiensteg berechnet denn

ist. Hat afso in dem Geltungsbereiche des Unfallversicherungsgesees vom 6. Juli 1884 ein Arbeiter auch nur einen ö er des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen vermogt, so gebührt gleichwohl seinen Hinterbliebenen, wenn er durch einen Betriebzunfall getödtet worden, die nach dem vollen ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter zu berechnende Rente, also unter Umständen mehr, als der Getödtete selbst verdient hat. Daß der Gesetzgeber beabfichtigt hat, für das Gebiet des landwirthschaftlichen Unfallbersicherungsgesetzes eine solche Konsequenz auszuschließen, kann lediglich aus dem Umstande, daß im 5. der Absatz 6 des 5§. 6 miteltirt ist, nicht gefolgert werden. Hätte aber wirklich eine solche Absicht bestanden, so ist dieselbe in dem Gesetze selbst nicht zur Genüge bethätigt. Der Einfügung des Citats des §. 6 Absatz 6 in §. 7 Ziffer 2 des landwirthschaftlichen ,,, kann, wie gezeigt, gegen⸗ über den im Uebrigen völlig klaren Bestimmungen des Gesetzes eine gusschlaggebende Bedeutung nicht beigelegt werden. Gegen eine solche Absicht des Gesetzxgebers spricht übrigens auch der Umstand, daß das Seeunfall versicherungtzgesetz vom 15. Juli 1887, also ein jüngeres HGesetz, bei der Rente der Hinterbliebenen eines Getödteten anders als bei der Rente eines Verletzten von der Berücksichtigung einer Be⸗ schränkung der Erwerbsfähigkeit des Verunglückten, welche zur Zeit des Unfalls schon bestand, ebenfalls abgesehen bat Gu vergleichen 5. 13 Ziffer ? und. §. 9 Absatz 3 des Seeunfallversicherungsgesetzes). Endlich Jlãßt sich gegen eine derartige Absicht des Gesetzgebers auf die Schwierigkeit hinweisen, bei einem Verstorbenen nachträglich eine vor dem Unfall angeblich bestandene Minderung der Erwerbsfähigkeit, k schon bei Lebzeiten oft schwierig genug ist, ab

(803.) Einem Forstarbeiter, welcher im Winter nach Abschlu der Tagesarbeit bei herrschender Dunkelheit auf dem 1 . Walde etwa 2? km von seiner Arbeitsstelle entfernt stürzte und einen Beinbruch erlitt, bat das Reichs Versicherungdamt durch Entscheidung vom 3. Februar 1850 in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht die gesetzliche Entschãdigung zugesprochen und dabei Folgendes aus⸗ geführt: In den Bereich der forstwirthschaftlichen Betriebe fallen der Regel nach auch diejenigen Gefahren, welche den Arbeitern auf den Wegen zu oder von den Arbeitsstellen drohen, soweit diese Wege innerhalb des Waldes liegen, weil die Art der Besckäftigung im Walde, welche örtlichem Wechsel unterworfen ist und fern von Woh⸗ nung bietenden Octschaften vor sich zu gehen pflegt, die Arbeiter zur Zurücklegung solcher Wege zwingt, und diese Wege gemeinhin wegen shrer Unebenheit und Terrainschwierigkeiten, sowie wegen der durch den Wald erhöbten Dunkelheit vor Tage oder am Abend der forst, lichen Beschäftigung eigenthůmliche Gefahren bieten. Ein Unfall auf einem solchen Wege innerhalb des Waldes wird desbalb gleichviel in welcher Entfernung von der eigentlichen Arbeitsstelle er erfolgt in der Regel als im Banne des verficherungepflichtigen Betriebes vor⸗ gekommen zu erachten sein.

(804) Ein Wirths chaftsinspektor hatte sich im Auftrage s eines Dienst⸗ herrn auf ein zu dem Gute gehöriges Vorwerk begeben, um mit dem Vorwerkzinfpektor uber die Wirthschaftsarbeiten der nächsten Zeit Be⸗ stimmung zu treff en. Die Besprechung fand in dem ersten Stockwerk des Vorwerksgebäudes statt. Als er sich dann in das Erdgeschoß hinab begeben wollte, erlitt er auf der in dieses hinabführenden Treppe durch einen Sturz einen Beinhruch, In diesem Unfalle ist nach, einer Rekurtentscheidung vom 4. Februar 18890 ein Betriebsunfall im Sinne des J. 1 Abs. 1 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungs⸗ gesetzes zu erblicken, weil der Wirthschaftsinspektor auf dem ganzen Weße und während seines von seinem Dienstherrn angeordneten, dem sandwirthschaftlichen Betriebe des letzteren dienenden Aufenthaltes auf dem Vorwerk als ein in diefem Betriebe beschäftigter Betriebs beamter zu gelten hat (vergleiche Entscheidungen 8, bös, 726 bis 7235, 3 Amt liche Nachrichten des Reichs Nerficherunggamts. 1888 Seite 2387. 290, i859 Seite 67. Daß der Wirthschaftginspektor beabsichtigt hatte, in dem unteren Stock bor der weiteren Fortsetzung seings Rückweges nach dem Hauptgute das Abendessen mit dem Vorwerksinspektor ein⸗ zunehmen, wurde für unerheblich erachtet, weil er die Treppe von dem oberen Stockwerh auch ohnedies hätte hinabsteigen müssen, um nach dem Gute zurückzugelangen.

(806) Der Knecht eines landwirthschaftlichen Unternehmers hatte in dessen Auftrage und mit dessen Fuhrwerk landwirthschaftliche Pro buktellzur Bahn gebracht und nahm auf der Rückfahrt. ebenfalls im Auftrage seines Vienstherrn, aus ge lig gl für einen benachbarten Landwirth zwei Säcke Mehl biaden der letzteren verlor er das Gleichgewich Verficherungzamt ha eberelnstimmung mit dem Schiedsgericht

gleichviel ob die hergerichteten Gegenstände für den Bedarf der Gut lente cder für die Herrschaft bestimmt sind —i a e f lichen Betriebe gehört. j zum landwirthschaft—⸗

(808) Das Reicht⸗Versicherungsamt hat durch Rekursurthei vom 14. Oktober 1889 entschieden, daß die gan im 8 , Seeunfallversicherungsgesetze⸗ vom 13. Juli 1887 über die Rentenansprüche der Pinterhliebenen eines Seemanns, welcher sich auf einem ver⸗ schollenen Fahrzeuge befunden hat, insbesondere die gesetzliche Ver⸗ muthung des Ablebens (Ubsatz 2 4. a. O), sinngemäß auch auf die jenigen Fahrzeuge Anwendung findet, welche bereits vor dem Zeit⸗ duntte des Inkrafttretens des genannten Gesetzes, also vor dem 1. Januar 1888, in See gegangen waren. s steht danach den Hinterbliebenen der Besatzung eines verschollenen Fahrzeuges, über 16 ö. . ö. halben Monat vor den 1. J zurückreicht, der Anspruch auf Rente auf Grund Seeunfallversicherungsgesetzes nicht . ,

(809) Durch Urtheil vom 14. Oktober 1889 hat das Reichs- Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht 9 schieden, daß die Fürsorgepflicht der See⸗Berufsgenossenschaft im Falle des 5. 9 des Seennfall versicherungggesetzes nicht erst mit dem Ab⸗ laufe der voll en Höchstdauer der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Rheders (Artikel 23 ff. des Handelsgesetzbuchs und 55. 48 ff. der Seemanns⸗ ordnung), Jondern schon innerhalb derselben zu beginnen hat, sobald im z nz elnen Falle die thatsächliche Fürsorgepflicht des Rheders mit dem Abschlusse des Heilverfahrens ihr Ende erreicht hat. Bei der Aus⸗ legung des §. 9 a. a. O. können fur diese Frage die Worte soweit eine soiche nicht besteht u. s. w. nicht, in Betracht, kommen, da aus den Motiven (Drucklachen des Reichstages, . Seqis latur, periode, J. Session 1887 Nr. 6 S. 57) unzweifelhaft erhellt, daß damit dieienigen Fälle gemeint sind, in denen eine Fürsorgepflicht des Rhederz nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Handelts⸗ gesetzbuchs und der, Seemagnnsordnung überhaupt, also von Anfang an, nicht bestebt (vergleiche insbesondere 8. 107 der Seemanns= ordnung). Es kann sich daher nur fragen, ob der Gesetzgeber mit den Worten gesetzliche Fürsorgepflicht. die in Artikel 523 ff. des Dandelẽgesetz buchs (für Schiffer) und in 88. 48 ff. der Seemanngz ordnung (für Schiffs mannschaften) festgestellte mögliche Maximal- auer dieser Pflicht des Rheders, von drei beziehungsweise sechs Monaten oder aher die faktische Fürsorgepflicht des Rheders gemeint hat, welche im einzelnen Falle innerhalb jener Grenzen nur bis zum thatsächlichen Abschlusse des eigentlichen Heilverfahrens zu dauern hat, Eine ausdrückliche Erklärung hierüber enthalten weder der Wortlaut des Gesetzes selbst, noch auch die zugehörigen Motive; muß daher sinngemäß und der muthmaßlichen Absicht des Gesetz⸗ gebers entsprechend getroffen werden. Zu Gunsten der ersteren 6

im Allgemeinen die Fürsorgepflicht des Rheders auf eine Stufe ge⸗ stellt erscheint mit der Verpflichtung zur Fürsorge auf Grund der Krankenversicherung (vergleiche auch 8. 19 Absatz 2 des Seeunfall⸗ versicherungsgesetzes) und daß nach den übrigen Unfallversicherungs gesetzen eben mit Rücksicht auf diese Hrentenyg chern as, n org. die Fürsorgepflicht der Berufsgenoss en schaften stets erst mit einem feststchenden Zeitpunkte, nämlich dem Beginn der vierzehnten Woche nach Gintritt des Unfalls, einzusetzen hat ohne Rücksicht darauf, ob etwa das Heilverfahren bereits früher abgeschlossen ist. Auch ist nicht zu verkennen, daß bei Annahme eines gesetzlich ein für allemal fest best immten Anfangstermins für die berufsgenossenschaftlichen Leistungen Streitigkeiten ausgeschlossen sind welche fonst im einzelnen Falle über die. Abgrenzung der Fürforgepflicht des Rheders gegenüber der jenigen der See⸗ Berufsgenossenschaft allerdings entstehen können. Demgegenüber ist aber hervorzuheben, daß die eigentliche Absicht des Sesetzgebers unzweifelhaft darauf gerichtet war, den verletzten Seemann gleich allen anderen verletzten Arbeitern durch Gewährung einer un⸗ unterbrochenen Fürsorge vom Augenblicke des Unfalls an vor Noth und Elend zu schützen dergestalt daß die Pflicht der Berufsgenossen⸗ schaft unmittelbar mit dem Zeltpunkt einzufetzen hat, mit .. die anderweite Fürsorge für den Verletzten thaisächlich aufhört. Dem⸗ zuwider würde aber bei Zugrundelegung jener ersteren Auffassung in zahlreichen Fällen eine empfindliche Lücke entstehen, da die Fürsorge⸗ pflicht des Rheders abweichend von derjenigen der Krankenkassen un⸗= bestritten jeweilig mit dem Abschlusse des Heilverfabrens ihr Ende erreicht, auch wenn der Verletzte zu dieser Zeit in Folge des Unfalls noch völlig erwerbzunfähig ist. Diese Lücke würde in der Regel gerade in den Fällen laͤnger andauern, welche der Gesetzgeber in den oben⸗ gedachten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und der Seemanng-⸗ ordnung 6 der an, ,. ungünstigeren Lage des Verletzten durch Äusdehnung der Maximalfuͤrsorgepflicht des 3 ederg auf elnen

Zeitraum von sechs Monaten einer ganz besonderen Berücksichtigung

Lie Cnifche bung

faffung läßt fich zunächft anführen, daß im Sceeunfallersicherungsgesetz .