w
* 33 2
— —
—
— ö .
.
tragung in das Arbeitebuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten⸗ und stempelfrei m e ,.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswäbrung zu berechnen und baar auszuzahlen.
Sie dürfen denselben keine Waare kreditiren Die Verabfolgung von Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die An⸗ schaffungskosten nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die vor stehende Bestimmung nicht; auch können den Arbeitern Wohnung,
euerung, Landnutzung regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärzt iche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden, 6 die dafür angerechneten Beträge die Selbstkosten nicht über⸗ eigen.
110.
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem 5. 115 zuwiderlaufen den Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §z 1195 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann, Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung . Ortsarmenkasse.
Verträge, welche dem §5. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Daszselbe gilt von Verabredungen zwischen Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen
weck als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der age der Arbeiter oder ihrer Sam g.
Forderungen für Waaren, welche dem §. 115 zuwider kreditirt worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden oder unmittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu.
§. 119.
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§. 115 bis 118 sind gleich zu achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbe— treibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
Unter den in 5§. 115 bis 118 bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerb—⸗ licher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh und Hülfsstoffe selbst beis ,
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand⸗ und Hausarbeiten ertheilt wird.
Durch Ortsstatut (68. 142) kann für Arbeiter unter achtzehn Jahren die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können durch das Ortsstatut die zur Sicherung eines regelmäßigen Schul besuchs den Schulpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler ge—
sichert wird. §. 120 a.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für gerügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen.
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder gegen andere in der Natur der Betriebs- stätte oder des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen . * welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforder⸗ ich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.
8 1h
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrich— tungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden.
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide und Waschräume vorhanden sein. Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheits— pflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann.
§. 1200.
. Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren be— schäftigen, sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebéstätte und bei der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sinlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.
§. 120 4
. Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Ver— fügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in 88. 1202 bis 1200 ent— baltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der An— lage ausführbar rscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume an— gemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr be— , muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegen— über können, so lange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefähr⸗ dender Mißstände erforderlich oder ohne unverhälmißmäßige Auf— wendungen ausführbar erscheinen.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbe— unternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Ver— waltungsbehörde zu.
§. 120 e.
Durch Beschluß des Bundessraths können Vorschriften darüber
erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von An—
lagen zur n,, der in den §§. 120 a bis 120 enthaltenen Grundsätze zu genügen sst.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes Centralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden unter Beachtung des §. 81 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 69) er lassen werden. :
Durch Beschluß des Bundesraths kann für solcke Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesund⸗ heit der Arbeiter gefährdet wird, die Dauer der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben werden.
Die durch Iichku⸗ des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch das Reichs⸗-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
II. Verhältnisse der . und Gehülfen.
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die käuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.
122.
Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gebülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Auf— kündigung gelöst werden. 8. 13
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden: .
1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeug⸗ nisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, ste ,, verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum ver⸗ etzt haben;
2) wenn sie eines Diebftahls, einer Entwendung, einer Unter schlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 2
) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nach⸗ zukommen beharrlich verweigern; ;
4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; ;
5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familien⸗ angehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; ;
6) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädi⸗ gung zum Naͤchtheile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;
7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand⸗ an, begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
8) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. .
In den unter Nr. U bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu be— urtheilen.
§. 124.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen:
I) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2) wern der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familien angehörigen zu Schulden kommen lassen;
3) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familien angehörige derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter ,,. begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten aufen;
4) wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre aus— reichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Ueber⸗ vortheilungen gegen sie schuldig macht;
5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesund— heit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
In den unter Nr. 2B und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden That— sachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.
§. 125.
Hat ein Geselle oder Gehuͤlfe vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber an Stelle der Entschädigung eine an ihn zu erlegende Buße fordern, welche für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für sechs Wochen bis auf die Höhe des ortsüblichen Tagelohns (85. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs- Gesetzbl. S. 73) sich belaufen darf. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehülfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor recht— mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist.
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden oder die verwirkte Buße als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
Den Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne des vorstehenden Absatzes die im 5. 119 Absatz 2 bezeichneten Personen gleich.
III. 6,
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu unterweisen Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, aus drücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Be— suche des Gottesdienstes an Sonn und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Ausschweifungen zu bewahren.
8. 12. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Aus— bildung zu leiten hat, ist er zur e tet verpflichtet.
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Cine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im 5§. 23 vor⸗ gesehenen Fälle auf ihn Anwendung findet
Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der Probezeit aufgelöst werden:
1) wenn einer der im §. 124 unter Nr. 1, 3 bis 5. vorgesehenen Fälle vorliegt;
2) wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den
Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder dle Ausbildung
des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertrags⸗ mäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird.
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird.
Schriftliche Lehrverträge sind n ü
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lebr⸗ ling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiefen worden ist, über die Dauer der Lehrjeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen ist.
An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbtreibenden bestehen, die von diesen ausge stellten w n. treten. 6
§. ;
Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vor— gesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann Letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem 5. auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Ürtheil das . nicht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der Weigerung kann die Polizei- behörde den Lehrling zwangsweise zurückführen lassen, oder durch Än— drohung von Geldstrafe bis zu 50 „S oder Haft bis zu 5 Tagen zur
8. 131.
Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling, oder so⸗ fern der letztere großilährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lehr⸗ verhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ab— lauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht n,, werden.
Frreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlosfen ist. In den Fällen des §. 128 Ab- satz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner— halb vier Wochen nach Auflösung des Lehroerhältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend ,,
Rückkehr ihn anhalten.
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein anderes nicht ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruches folgenden Tag der Lehr zeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen ortsüblich ge— zahlten Lohnes sich belaufen darf.
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mit⸗ verhaftet der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fort⸗ setzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der Ent schädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrberhältniffes von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten. so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ist.
IIIa. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker.
§. 133 a.
Auf die von Gewerbeunternehmern gegen feste, mindestens monat- weise bemessene Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben beauftragt (Betriebsbeamte, Werk meister und ähnliche Angestellte) oder mit höheren technischen Dienst⸗ leistungen betraut sind (Maschinentechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), findet der §. 125 .
3. 133 b.
Das Dienstverhältniß dieser Personen kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalender⸗ viertel jahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung auf— gehoben werden.
§. 133 0.
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umsltänden des Falles die Aufhebung ö Grund vorliegt.
1334.
Gegenüber den im 5. 1334 bezeichneten Personen kann die Auf— hebung des Dienstverhältnisses insbesondere erlangt werden:
1) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber durch Vorbringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; .
2) wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen miß— brauchen;
Y) wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen be— harrlich verweigern;
4 wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden;
) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder seinen Vertreter zu Schulden kommen lassen;
G6) wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben.
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Un— glück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversiche⸗ rung oder Unfallversicherung zukommt.
ö e.
Die im §. 1332 bezeichneten Personen können die Auflösung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangen:
1) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
ö der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt;
3) wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war.
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. §. 134
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88. 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§. 126 bis 6. Anwendung.
34 a
§. ; Für jede Fabrik ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Ärbeits—⸗
ordnung zu erlassen. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (5§. 134 e
Absatz 25.
bi Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbaitsordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem min. ,.
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten; ;
1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeits⸗ zeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen;
2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung;
3) sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der für jeden Theil zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf;
) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art, und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld be— stehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen. ? .
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen den doppelten Betrag des ortsüblichen Tagelohns G. 8 des Krankenversicherungsgesetzie ß vom 15. Juni 1883, Reichs ⸗Gesetzbl. S. 73) nicht übersteigen und müssen zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeit 6 Schadengersatz zu fordern, wird durch diese Bestim mung nicht
erübrt.
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den unter 1 bis 4 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Letztere darf auch das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes regeln.
Durch die Arbeitsordnung kann bestimmt werden, daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an deren Eltern oder Vor- münder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung unmittelbar an die Minderjährigen ausgezahlt wird und daß der minderjährige Arbeiter nur mit ausdrücklicher Zustimmung seines Vaters oder Vor mundes kündigen darf. 8. 18
1340.
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.
Entlassung und Austritt aus der Arbeit dürfen aus anderen als den in der Arbeitsordnung bezeichneten oder den gesetzlichen Gründen nicht erfolgen. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden.
§.
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist den in der Fabrik beschäftigten Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern.
Für Fabriken, fuͤr welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung am ig,
e.
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Versicherung, daß der Vorschrift des §. 1344 genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen Arbeitern zugänglicher Stelle äuszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden.
5. 134F.
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vor schriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Be—⸗ stimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der unteren Verwal tungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften enisprechend abzuändern.
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere n n ,,,,
. g.
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der S5. 134 a bis 134c, 134e Absatz 2, 1345 und sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf Abänderungen dieser Arbeitsordnungen findet der S8. 1344 Anwendung.
§. 185.
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizebn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver— pflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden zäglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zebn Stunden täglich beschäftigt werden
Durch Beschluß des Bundesraths kann für bestimmte Fabri—⸗ kationszweige gestattet werden, Kinder über dreizehn Jahre, welche nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, in derselben Weise wie junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren zu be— schäftigen, sofern der Arbeitgeber das Zeugniß eines von der hoheren Verwaltungsbebörde ermächtigten Arztes beibringt, daß die körperliche Entwickelung die beabsichtigte Beschäftigung ohne Gefahr für die Ge—⸗ sundheit zuläßt.
§. 136.
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8. 135) dürfen nicht vor 53 Uhr Morgens beginnen und nicht über 83 Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige fowie Vor⸗ mittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Be schäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter be—⸗ schäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich ist und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht be⸗ schafft werden können.
An Sonn und Festtagen, sowie während der von dem ordent— lichen Seelsorger für den Katechumenen und Konfirmanden⸗, Beicht⸗ und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
5. 13.
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von 8! Uhr Abends bis 55 Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festfage nicht nach sz Uhr Nachmittags beschäͤftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagepause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu be— sorgen haben, sind eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent⸗ lassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde be⸗ trägt. Chefrauen und solche Wittwen, welche Kinder haben, gelten als Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sofern nicht das Gegentheil durch die Ortspolizeibehörde schriftlich bescheinigt ist. Die Bescheinigung erfolgt stempel⸗ und gebührenfrei.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Nieder kunft nicht befchaͤftigt werden.
§. 138.
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken be⸗ schäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäfti⸗ gung der Ortepolizeibehörde eine schriftliche Anjeige zu machen.
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsfchichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entfprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der 26 ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den ezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Centralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen . enthält.
. a.
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von vierzehn Tagen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über fechszehn Jahren bis zehn Uhr Abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalender jahres darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für mehr als vierzig Tage nicht ertheilt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid auf den Antrag ist binnen drei Tagen schristlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vor⸗ gesetzte Behörde zu.
. Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu fuhren, in welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vor— geschriebenen Angaben einzutragen sind.
Die untere Verwaltungebehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche kein Hauswefen zu be— sorgen haben und zum Besuch einer Fortbildungsschule nicht ver— pflichtet sind, bei den im 8. 1059 Absaß 1 unter Ziffer 2 und 3 be— zeichneten Arbeiten Sonnabend Nachmittags nach 55 Uhr gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen, vom Arbeitgeber zu ver— wahren.
§. 139.
.Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Be— trieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in Sf 135 Absatz 2 bis 4 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler zu— gelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Ver— bütung von Ungluͤcksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, . höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeits zeit der Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch 8§. 136 und 137 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weise ge— regelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Ver—
fügungen müssen schriftlich ö ; a.
Der Bundesrath ist ermächtigt:
I) die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Ge— fahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen;
2) die Verwendung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in der Nachtzeit für gewisse Fabrikationszweige, in welchen sie bisher üblich war, unter den durch die Rücksicht auf Gesundheit und Sitt— lichkeit gebotenen Bedingungen zu gestatten;
3) für Spinnereien, für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag⸗ und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken und Werkstätten, deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Aus⸗ nahmen von den in 8§§. 135 Absatz 2 bis 4, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachjulassen. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von sechsunddreißig Stunden, für junge Leute die Dauer von sechszig, in Spinnereien von vierundsechszig, in Ziegeleien von neunundsechszig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.
V. Aufsicht. §. 139 b.
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der S8. I65 a, 1655 p, Abfatz 1, 105 bis 165g, 120 a bis ide, 134 bis 159 a ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polijeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amt lichen Befugnisse der Orts-Polizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts. und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Be— amten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungs⸗ mäßigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus den selben sind dem Bundesrath und dem Reichstage vorzulegen.
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 105a bis 1059, 1202 bis 120e, 134 bis 1392 auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.
Artikel 2.
An die Stelle des in 55. 9 Nr. 4, 97 a Nr. 6, 1004 Nr. 3, 10e Nr. 1, 1001 Absatz 2 angeführten 8. 1292 der Gewerbe⸗ ordnung tritt der 8. 3 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Gewerbe⸗
gerichte. Artikel 3. Der Absatz 2 des §. 98a Nr. 26 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: b. die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 1052 bis 105g, 120 bis 120 e, 126, 127 vorgesehenen Beftimmungen durch die
Innung. Artikel 4. Die Strafbestimmungen des Titels T. der Gewerbeordnung werden wie folgt abgeändert: . fa Die Ziffern 1 und 2 des §. 146 Absatz 1 erhalten folgende Fassung: 1) Gewerbetreibende, welche dem 8. 115 zuwiderhandeln; 2) Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137 oder den auf Grund der §§. 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln;
2) dem 5. 146 wird folgender Absatz beigefügt: Der 5§. 75 des Gerschtsverfassungsgesetzeß findet Anwendung.
3) Hinter 5§. 146 wird ein . 146 a.
Mit Geldstrafe bis zu 600 , im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den §§. 105 bis 105g oder den auf Grund der⸗ selben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn ⸗ und Fest⸗ tagen Beschäftigung giebt.
4) Die Ziffer 4 des §. 147 9 erhält folgende Fl
4) wer den auf Grund des §. 1204 endgültig erlassenen Ver- fügungen oder den auf Grund des 5. 120 e erlassenen Vor⸗ schriften zuwiderhandelt; ĩ
5) Hinter Ziffer 4 des 8. 147 Absatz 1 wird eingeschaltet:
5) wer eine Fabrik betreibt, für welche eine Arbeitsordnung (85. 1342) nicht besteht, oder wer der endgültigen Anord⸗ nung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (5. 1345) nicht nachkommt.
6) Der 5§. 147 erhält am Schlusse folgenden neuen .
In dem Falle zu 4 kann die Polizeibebörde bis zur Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift ent- 6 Zustandes die Einstellung des Betriebes an— ordnen.
7) Der § 148 Absatz 1 enthält folgende Zusätze:
il) wer der Bestimmung des §. 1346 Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder in einer in der Arbeits ordnung nicht -vorgesehenen Weise verwendet;
12) wer es unterläßt, der durch §§. 1346 Absatz 1 und 1349 für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen.
8) Die Ziffer 7 des §. 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7) wer es unterlaäͤßt, den durch §§. 105 Absatz 2, 1346 Absatz 2, 138, 1382 Absatz 3, 1359 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen; .
9) Die Ziffer 2 des §. 150 erhält folgende Fassung:
2) wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Fall den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeits- bücher zuwiderhandelt;
10) Der 5§. 150 erhält folgenden Zusatz:
4) wer den Bestimmungen des 5§. 170 Absatz L oder des auf y des §. 120 Absatz 3 erlassenen Ortsstatuts zuwider⸗ andelt.
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.
11) Der Absatz 1 des 5§. 161 erhält folgende Fassung:
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist nur strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vor— wissen begangen ist, oder wenn er bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtsper⸗ sonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
12) Der §. 153 erhält folgende Fassung: .
Wer es unternimmt, durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzungen oder durch Verrufserklärung
1) Arbeiter oder Arbeitgeber zur Theilnahme an Verabredungen der im 5. 1652 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabredungen zu hindern,
2) Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der Fortsetzung oder Annabme der Arbeit zu hindern,
3) Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeitern zu hindern,
wird mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. Ist
die Handlung gewohnheitsmäßig begangen, so tritt Gefängniß
nicht unter einem Jahre ein. .
Die gleichen Strafvorschriften finden auf Denjenigen An⸗ wendung, welcher Arbeiter zur widerrechtlichen Einstellung der Arbeit oder Arbeitgeber zur widerrechtlichen Entlafsung von Arbeitern öffentlich auffordert.
· Artikel 5.
An Stelle des §. 154 der Gewerbeordnung treten folgende Be⸗ stimmungen: §. 154.
Die Bestimmungen der §§. 1065 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der §8§. 1065, 106 bis II9, 120 a bis 133 auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung.
Die Bestimmungen der §8§. 134 bis 139 finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bau— böfen, in Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Bestimmungen der §5§. 135 bis 1396 finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrath für ge⸗ wisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in 8§ 135 Absatz 2 bis 4. 136, 137 Absatz 1“ bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann. Auf andere Werkstätten können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der S§. 1355 bis 1396 ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der Arbeit-
eber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, finn unter diese Bestimmung nicht.
Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119, 135 bis 139, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der im Absatz 4 bezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unter liegen der Strafbestimmung des §. 146.
Artikel 6. 3uj Der 5§. 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung erhält folgenden usatz: gar die unter Reichs- und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibehörden, Aufsichtsbeamten, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch die §5§. 105b Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 f, 1204, 134e, 134f, 1349, 138 Absatz 1, 138a, 139, 139 übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten auf die der Verwaltung
dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.
Artikel .
Der Zeitpunkt, an welchem die in 85. 105 a bis 105 f getroffenen Bestimmungen ganz oder theilweise in Kraft treten, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. 9 . Uebrigen tritt dieses Gesetz mit dem 1. April 1891 in
raft.
Für Kinder im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren und für junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren, welche vor dem 1. April 1891 bereits in Fabriken oder in den im 5. 154 Absatz 2 bis 4 bezeichneten gewerblichen Anlagen beschäftigt waren, bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bis zum 1. April 1893 in Kraft.
Fur Betriebe, in welchen vor Verkündung dieses Gesetzes Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in der Nachtzeit beschäftigt worden sind, und welche nicht unter §. 1392 Absatz 1 if 2 fallen, kann die Landes⸗Centralbehörde die Ermächtigung ertheilen, längstens bis zum 1. April 1893 solche Arbeiterinnen in der bisherigen