1890 / 113 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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6. 57.

Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, soll neben dem Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, besetzt sein. Die Zuziehung der, Beisitzer erfolgt, . durch das Statut nicht Anderes bestimmt ist, durch den Vor

enden.

J Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung von Vertrauens. männern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen. Dles muß geschehen, wenn es von den Vertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner beantragt wird.

Bie Veisitzer und Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Be— theillsten gehören. Befinden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeitgeber und Arbeiter nicht in genügender Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, welche von den Vertretern ber Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter zu wahlen sind.

3

Das Einigungsamt hat 6 Vernehmung der Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur m der letzteren Auskunftspersonen vorzuladen und zu ver⸗ nehmen. Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den Vorsitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen

zu richten.

5. 589.

Nach erfolgter Klarstellung der Verhãltnisse ist in gemeinsamer

Verhandlung jekem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vor—

bringen des anderen Theiles, sowie über die vorliegenden Aussagen

der AÜuskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungs⸗ versuch zwischen den streitenden . statt.

Kommt eine Vereinbarung u Stande, so ist der Inhalt derselben durch eine von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den Vertretern beider Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu

veröffentlichen.

S. 61.

Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungs⸗ amt einen Schiedsfpruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat. .

Vie Beschlußfaffung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheif. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schieds⸗ spruch die Stimmen sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Bessitzer und Vertrauens männer denjenigen sämmtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu Stande ge⸗ kommen ist. 8. 6

Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertretern beer Theile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, oh sie sich dem Schiedsspruche unterwerfen. Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung.

Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmt— lichen Mitgliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der enthält.

Ist weder eine Vereinbarung (8. 60) noch ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungs amts öffentlich bekannt zu machen.

Vierter Abschnitt. Verfahren vor . m ißt evorsteber. §. 64.

Ist ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden, so kann bei Strestigkelsten der in Nr. 1 und 3 des S8. 3 bezeichneten Art jede

artei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde ö Schultheiß, Ortsvorsteher u. s. w. nachsuchen. Zu⸗ fändig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsperhältnisse zu erfüllen ist.

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweismittel in einem Termin vorzubringen. Eine Beweisaufnahme durch Ersuchen anderer Behörden findet nicht statt; Vereidigungen sind nicht zulässig.

Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und von den Parteien und dem Gemeindevorsteher zu unterschreiben.

5. 66.

Die Entscheidung des Gemeindevorstehers ist schriftlich abzufassen; sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Verkündung, gegen, eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.

Die Entscheidungen des Gemeindevorstehers sind von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheits leistung abhängig gemacht werden.

Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der 8 647 der Civil prozeßordnung entsprechende Anwendung.

8. 66.

Die vor dem Gemeindevorsteher geschlossenen Vergleiche, sowie die rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen desselben sind, sofern die Partei es beantragt, auf Ersuchen des Gemeindevorstehers durch die Ortspolizeibehörde nach den Vorschriften über das Ver— waltungszwangsverfahren zu vollstrecken. Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des 5. 130 der Ge— werbeordnung zulässig. Wo ein Verwaltungszwangsverfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

§. 67.

Der Gemeindeporsteher kann die Wahrnehmung der ihm nach den §§. 64 bis 65 obliegenden Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde einem Stellvertreter übertragen. erselbe muß aus der Mitte der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung auf mindestens ein Jahr berufen werden. Die Berufung ist öffentlich bekannt zu machen.

§. 68.

Durch Anordnung der Landes, Centralbehörde kann an Stelle des Gemeindevorstehers ein zur Vornahme von Sühneverhandlungen über streitige Rechtsangelegenheiten staatlich bestelltes Organ mit Wahr nehmung der in den 8s§8. 64 bis 66 aufgeführten Geschäfte beauftragt werden. Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestim mungen. §. 69.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Streitigkeiten der Vorstände der Reichs und Staatsdruckereien, der staatlichen Münzanstalten, sowie der unter der Militär oder der Marine verwaltung oder der Staatseisenbahnverwaltung stehenden Betriebsanlagen mit den in n, , . beschäftigten Arbeitern.

1

Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs— anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter mit ihren Arbeitgebern finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Errichtung von Gewerbe⸗ gerichten, deren Zuständigkeit auf die vorbezeichneten Betriebe beschränkt wird, unabhängig von den Vorauszsetzungen des §. 1 Absatz 4 durch Anordnung der Landes⸗Centralbehörde erfolgen kann.

Fuüuͤr die auf Grund der letzteren Bestimmung errichteten Gewerbe⸗ gerichte gelten nachstehende besondere Vorschriften:

12 Die Bestimmung des letzten Satzes in Absatz? des 5. 4 findet keine Anwendung.

27) Die Kosten der Gewerbegerichte werden, soweit sie in deren Einnahmen nicht Deckung finden, vom Staat getragen.

3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Landes Centralbehörde ernannt. Zur Bewirkung der Zustellungen können an Stelle der Gerichtsvollzieher oder Gemeindebeamten (5. 2 Absatz 2) andere Beamte verwendet werden. .

3) Inwieweit den Arbeitgebern im Sinne der S8 19 bis 12 die mit der Leitung eines Betriebes oder eines bestimmten Zweiges des- selben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleichstehen, wird durch Anordnung der Landes⸗Centralbehörde bestimmt.

I) Die Bestimmung des 5. 57 Absatz 3 findet, soweit sie sich auf Beisitzer bezieht, keine Anwendung.

§. 71.

Der 8. 1202 der Gewerbeordnung wird aufgehoben.

Sowelt auf denfelben zur Bezeichnung der im Absatz 1 daselbst erwähnten Streitigkeiten in anderen Gesetzesstellen Bezug genommen wird, tritt der 5. 3 Absatz 1 dieses 6 an seine Stelle.

Soweit nach den gesetzlickes Vorschriften über die Kranken- versicheruag der Arbeiter die Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und Anrechnung von Versicherungsbeiträgen in Gemãäßheit der Bestimmungen des 5. 1202 der Gewerbeordnung zu erfolgen hatte, finden die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher auch dann Anwendung, wenn es sich um Versicherungsbeiträge anderer, als der im 5. 2 bezeichneten Arbester handelt. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diefem Falle nicht dadurch ausgeschlofsen, daß ein Gewerbegericht für die Gemeinde errichtet ist.

8. 72.

Die Zuständigkeit der Innungsschiedsgerichte (Gewerbeordnung §. 72 Nr. 6, 5 1001 Absatz Y) erleidet durch dieses Gesetz keine Einschränkung. n.

Das Gleiche gilt, sofern ein nach Maßgabe dieses Gesetzes er⸗ richtetes Gewerbegericht nicht vorhanden ist, von der Zustãndigkeit der Innungen (Gewerbeordnung 5§. N Nr. 4, 8. 100 Nr. 1) und der auf Hrund der Landesgesetze zur Entscheidung von Streitigkeiten der im 5§. 3 bezeichneten Art berufenen besonderen Behörden. .

Gegen die Entscheidungen der Innungen und der 2 gerichte steht binnen zehn Tagen die Berufung auf den echtsweg durch Erhebung der Klage bei dem ordentlichen Gericht offen.

§. 73.

Die auf Grund des 5 1263 Absatz 3 der Gewerbeordnung er— . Schiedsgerichte gelten als Gewerbegerichte im Sinne dieses

esetzes.

Die mit Rücksicht auf die Vorschriften desselben über die Zu⸗ sammenfetzung der Gewerbegerichte und das Verfahren erforderlichen Aenderungen der geltenden Ortsstatuten sind ohne Verzug vorzunehmen. Ist eine erforderliche Aenderung binnen zwei Monaten nach dem In- frafttreten dieses Gesetzes nicht erfolgt, so ist sie durch die Landes Centralbehörde zu verfügen.

Nachdem die erforderlichen Aenderungen getroffen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die vorher anhängig gewordenen Streitigkeiten Anwendung. 8. n

4

Streitigkeiten, welche, bevor ein für dieselben zuständiges Gewerbe gericht bestand, anhängig geworden sind, werden von den bis dahin zuständig gewesenen Behörden erledigt.

S. 75.

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver— bände als weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzu⸗ fehen, von welchen Organen der Gemeinden und weiteren Kommunal⸗ verbände die Statuten über Errichtung von Gewerbegerichten zu befchließen, und von welchen Staats, oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats oder Gemeindebehörden, sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen tra ,, sind.

Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft. Urkundlich rc.

Gegeben ꝛe.

In der Begründung heißt es:

Der 5. 120a der Gewerbeordnung verweist für die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern, soweit für diese Angelegenheiten nicht besondere Behörden bestehen, auf die Ent⸗ scheidung der Gemeindebehörde, läßt jedoch zu, daß statt dessen durch Srtsstatut Schiedsgerichte, welche durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern zu bilden sind, mit der Entscheidung betraut werden. Die letztere Bestimmung hat ihren Zweck, für die Streitigkeiten, welche im gewerblichen Verkehr aus dem Verhältniß zwischen Arbeitgebern und Arbeitern entspringen, eine in besonderem Maße des Vertrauens der Betheiligten versicherte und befonders schleunige Rechtspflege zu schaffen, nur in unvoll— kommener Weise erreicht. Rachdem längere Zeit hindurch die ftatutarische Errichtung von gewerblichen Schiedsgerichten sich nicht über einen sehr geringen Umfang hinaus erhoben hatte, ist zwar in neuerer Zeit ein bemerkenswerther Fortschritt in dieser Beziehung eingetreten; die wünschenswerthe Ausdehnung hat die Ein richtung jedoch noch keineswegs erreicht, und gerade die in erböhtem Maße sich geltend machende Bereitwilligkeit der betheiligten Kreise, die Einsetzung gewerblicher Genosengerichte zu fördern, hat das Un⸗ zureichende der geltenden gesetzlichen Bestimmungen deutlich hervyr⸗ treten lassen. Der Mangel . hauptsächlich darin zu erblicken, daß die Gewerbeordnung es sowohl an jeder näheren Ausführung des Prinzsps über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, wie auch an allen Bestimmungen über die prozessualen Befugnisse der Gerichte, über das Verfahren vor denselben und über die Rechtswirkung ihrer Entscheidungen fehlen läßt. Die hieraus sich ergebende Unsicherheit hat einerseits die Ausbreitung der Institution erschwert und gnderer⸗ seittäz bei den ins Leben gerufenen Schiedsgerichten eine das Maß des Erwünschten übersteigende Verschiedenheit der Einrichtungen zur Folge gehabt. Anch der Wirksamkeit der Gerichte selbst ist aus diesem Grunde eine vieiefach ungleichmäßige geblieben.

Das Bedürfniß nach einer Ergänzung und Verbesserung der geltenden Bestimmungen ist seit geraumer Zeit anerkannt, und an Versuchen in dieser Richtung hat es nicht gefehlt. Bereits in den Jahren 1873 und 1874 und nochmals im Jahre 1878 sind dem Reichstage entsprechende Vorlagen gemacht worden, ohne daß dieselben jedoch zur Verabschiedung hätten gebracht werden önnen. Neuerdings hat der Reichstag in der vorletzten Session den Gegenstand wiederum in Erörterung gezogen und in der Sitzung vom 12. Januar v. J. eine Resolution beschlossen, durch welche unter Hervorhebung einzelner als maßgebend angesehener Gesichtspunkte die verbündeten Regierungen um Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Einführung von Gewerbe— gerichten ersucht wurden.

Dem gegenwärtigen Entwurf ist im Allgemeinen die oben erwähnte Vorlage vom Jahre 1878 unter thunlichster Berücksichtigung der zu derselben vom Reichstage auf Grund der Kommissionsberathung in zweiter Lesung gefaßten Beschlüsse zu Grunde gelegt. Im Ein— zelnen find indeß, wie schon aus der äußeren Gestalt des Entwurfs ersichtlich ist, nicht unerhebliche Aenderungen und Ergänzungen vor⸗ genommen. Der Zweck des Entwurfs geht ebenso, wie derjenige der früheren Vorlage, nicht auf die Beseitigung, sondern nur auf die weitere Ausgestaltung und Entwickelung des im §. 120 a der Gewerbe ordnung hinsichtlich der gewerblichen Schiedsgerichte aufgestellten Prinzips. Der Gedanke, in erster Linie den Gemeinden die Ein setzung der bezeichneten Gerichte zu überlassen und deren Ein gllederung in den Gemeindeorganismus unter Berücksichtigung der örtlichen Einrichtungen und Bedürfnisse zu ermöglichen, hat sich, ungeachtet der bei der Ausführung aus den oben angegebenen Gründen hervorgetretenen Schwierigkeiten, im Allgemeinen als ein berechtigter erwiesen. Es liegt keine Veranlassung vor, denselben aufzugeben. Inshesondere kann die größere Uebereinstimmung, welche hinsichtlich der Einrichtung der Gewerbegerichte durch entsprechende gesetzliche Vor⸗ schriften anzustreben ist, den in der Gewerbeordnung für die Einsetzung der Gerichte vorgesehenen Weg nicht als ungeeignet erscheinen n

denn diese Uebereinstimmung wird sich auf die wesentlichen Grundlagen

der Organifation sowie auf solche Bestimmungen zu beschränken haben, welche, wie diejenigen über das Verfahren, die Rechte der Betheiligten unmltlelbar berühren. Im. Uebrigen dürfen bei einer Institutlon, deren ersprießliche Wirksamkeit nur bei Penügender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sich erwarten läßt, Verschiedenheiten im Einzelnen nicht ausgeschloffen werden. Auch in der Frage, ob für einen bestimmten Ort überhaupt ein Gewerbegericht eingesetzt werden soll, bleibt am geeignetsten die Initiative zunächst den emeinden äberlaffen, da diese der Regel nach am ersten in der Lage sein werden, zu beurtheilen. ob nach den gewerblichen Verhältnissen ihres Bezirks das Bedürfniß und die k für die Wirksamkeit eines solchen Sondergerichts vorhanden sind. Daß von diesem Standpunkt aus der Entwurf nicht zu einer obligatorischen Einführung der Gewerbegerichte für alle Theile des Reichsgebietes gelangen kann, ergiebt sich von selbst. Für eine derartige Verallgemeinerung der Einrichtung fehlt es ebenso sehr an einem Bedürfniß, wie an den Voraussetzungen praktischer Durchführbarkeit. Soweit sich unter besonderen Umständen ein Zwang zur Einsetzung von Gewerbegerichten gegenüber den betheiligten Gemeinden als nothwendig erweisen kann, wird die Möglichkeit hierzu auf anderem Wege zu schaffen sein.

Abweichend von der Vorlage vom Jahre 1878 enthält ferner der vorliegende Entwurf im dritten Abschnitt eine Reihe von Bestim⸗ mungen, durch welche das Gewerbegericht berufen wird, unter gewissen V als Einigungsamt thätig zu werden. Bei den in neuerer Zeit vorgekommenen Arbeiterausständen ist es mehrfach als ein schwerwiegenden Uebelstand empfunden worden, daß es auch bei vorhandener Geneigtheit zu Einigungsverbandlungen auf beiden Seiten zur wirklichen Einleitung solcher gar nicht oder nicht rechtzeitig ge= kommen ist, weil es an einem Organe fehlte, welches geeignet und berufen gewesen wäre, die Leitung solcher Verhandlungen und die Ver mittelung zwischen den streitenden Parteien in die Hand zu nehmen. Es wird wenigstens der Versuch zu machen sein, durch Schaffung eines solchen Organes und durch einige Bestimmungen über das bei den Verhand— lungen innezuhaltende Verfahren eine friedliche Erledigung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die billigen Bedingungen des Arbeits⸗ vertrages entstehenden Meinungsverschiedenheiten zu erleichtern und die fur beide Theile mit schweren Opfern verbundenen Arbeits— einstellungen thunlichst zu vermeiden oder, wo sie entstanden sind, möglichst rasch zu beseitigen. Die Hoffnung, daß es den Gewerbe—⸗ gerichten gelingen wird, durch eine auf Sachkunde beruhende un⸗ parteiische Rechtsprechung das Vertrauen der Arbeitgeber und Arbeiter zu gewinnen, läßt es gerechtfertigt erscheinen, sie zu einer Thätigkeit zu berufen, deren Erfolg in erster Linie durch die Vertrautheit mit den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und durch das Vertrauen der Betheiligten bedingt ist.

Statiftik und Volkswirthschaft. Zur Arbeiterbewegung.

Aus Hamburg meldet ‚W. T. B.“, daß mehrere Firmen der Hafenpolizei Dampfer zur Verfügung gestellt haben, mit denen dieselbe alle Wasserwege abpatrouillirt, um die neu an— genommenen Leute gegen die st rikenden Ewerführer zu schützen. Bis jetzt ist die Polizei in 13 Fällen eingeschritten und hat mehrere Verhaftungen vorgenommen. Auf dem Lande streifen fortwährend größere 6 umher. Der Verein der Hamburger Spediteure ielt eine Sitzung ab, in welcher der Ausstand der Ewerführer als force masjeurs erklärt und beschlossen wurde, die Ewerführer⸗Baasen bei der Beseitigung des Strikes energisch zu unterstützen. 25 Arbeit- geber haben 235 Maurern die Erhöhung des Minimallohns auf 66 3 pro Stunde, sowie den neugstündigen Arbeitstag bewilligt. Die Striken⸗ den beschlossen, daß möglichst viele Gesellen abreisen, aber 13 be—⸗ stimmte Städte in Deutschland meiden sollen. Der Ausbruch eines allgemeinen Strikses der Maurer wird am 12. d. M. er⸗ wartet. Die unter den neuen Bedingungen arbeitenden Maurer müssen 2 Wochen lang täglich 2 M, später 1 M in die Strikekasse zahlen.

In Stettin hat, wie die „Ostsee Ztg. berichtet, der Arbeit⸗ geberbund der Maurer und Zimmergeschäfte Stettins und Umgegend in einer Versammlung sich vorgestern mit der über den Arbeitsplatz des Zimmermeifters Hagenau von den Zimmergesellen ver⸗ hängten Arbeitssperre und den hiergegen zutreffenden Maßnahmen beschäftigt. Es wurde einstimmig der Beschluß gefaßt, vom nächsten Montag ab auf sämmtlichen Bauten, Zimmerplätzen und Werkstätten die Arbeit einzustellen, sämmtliche Leute zu entlassen und erst dann wieder einzustellen, wenn in einer neu einzuberufenden Versammlung des Bundes die Wiederaufnahme der Arbeit beschlossen worden ist. Ausgenommen von der Entlassung sind die Lehrburschen und betreffs der Poliere soll den Arbeitgebern die Entlassung oder Nichtentlassung frei stehen. Der „Köln. Ztg.“ wird aus Stettin unter dem J. d, M. geschrieben: Auf Grund eines gegenseitigen Abkommens der Schiffswerft en wurden dieser Tage auf den Werften von Bremerhaven solche Zimmerleute entlassen, die nach Ausbruch eines Ausstandes auf der Werft des „Vulcan“ von Stettin nach dort gekommen waren.

In Mainz haben demselben Blatte zufolge die Schuhmacher am Sienstag in einer Versammlung beschlossen, die Arbeit nieder zulegen, Falls die Schuhfabrikanten nicht bis zum gestrigen Donnerstag die Forderungen der Arbeiter in Bezug auf einen neuen Lohntarif angenommen haben.

Wie die ‚Mgdb Ztg.“ aus Nordhausen berichtet, erklärt das dortige Comité der Maurer in einer Bekanntmachung den Arbeit gebern gegenüber, daß, wenn die letzteren am 19. Mai d. J. den ge⸗ wünschten Lohn nicht bewilligen, die Arbeit eingestellt wird.

In Nauen ist, wie W. T. B.“ meldet, der Strike der Cigarrenarbeiter beendigt; den Arbeitern wurde eine Lohn— erhöhung bewilligt. Die Urheber des Strikes wurden dauernd entlassen.

Amis Mülhausen theilt die N. Mülh. Ztg.“ mit, daß der dortige Aus stand der Zimmerleute und Schreiner seit vor⸗ gestern beendet ist. Von beiden Seiten, sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern, sollen noch Zugeständnisse gemacht worden sein.

Ueber den Weberausstand in Gera berichtet die . G. Ztg.“, daß die Antwort auf einen vorgestern von den Ausständigen gefaßten Vermittelungsbeschluß im verneinenden Sinne erfolgt ist. Wie das Blatt hört, hatte das Ausstandscomits sich an den fürstlichen Landrath Behufs nochmaliger Uebernahme der Vermittler Rolle zwischen den Ausständigen und den Fabrikanten gewendet; der Landrath trat denn auch mit entsprechender Anfrage an die maßgebenden Kreise heran, erhielt aber den Bescheid, daß die Fabrikanten auf ihrer Forderung beharren, indem sie weitere Zugeständnisse nicht mehr zu machen haben.

Aus Greiz schreibt man dem ‚Chemn. Tabl.“, daß auch die dortigen Weberei⸗ und Färbereiarbeiter in den Strike ein treten wollen. Wenn eine Verständigung bei den ersten Verhand— lungen nicht erzielt wird, werden demnach in einigen Tagen auch in Greiz ca. 5000 Mann striken. Die Agitation für den Ausstand geht von Gera aus, da mehrere Greizer Fabrikanten für die durch den Strike in Gera gesperrten Fabriken arbeiten sollen und dadurch von den Geraer Arbeitern nichts erreicht werden könnte.

Hier in Berlin erfolgten, wie wir der B. Börs.Ztg.“ ent nehmen, neuerdings Arbeitseinstellungen in der Tuchfabrik von John Blackburn in Niederschönweide, in der Fabrik von Laͤbenow n. Co, Greifswalderstraße wegen Nichtbewilligung der gestell ten Forderungen auf Arbeitsverkürzung und Lohnerhöhung 24. Die Schuhmacher haben bis auf Weiteres über 53 Weikstätten die Sperre verhängt. Die ausgesperrten Kistenmacher beab⸗ sichtigen, eine Produktir-Genossenschaft zu gründen. Die Former und Berufsgenossen (76 an der Zahl) der Eisengießerei Aktien Gesellschaft, vormals Hartung, haben die Arbeit eingestellt. Die letzie Versammlung der strikenden Cartonarbeiterinnen und Arbeiter am Mittwoch war nur mäßig besucht, da inzwischen ein nicht unerheblicher Theil der Strikenden, besonders aus der Cd. Jakobsohn'schen Fabrik, die Arbeit wieder aufgenommen hat. Unter diefen Ümständen beschloß die Versammlung die Aufhebung des Generalstrikes.

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗

Minz.

Zweite Beilage

Berlin, Freitag, den 9. Mai

Anzeiger.

1890.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die See-Unfallversicherung.

In Folge der nach mehrige Zusammensetzung der in

bekannt gemacht.

52 Abs. 1 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1837 (Reichs-Gesetzblatt S. 329) vollzogenen Neuwahlen wird gemäß §. 53 a. a. O. die nun—

reußen für die unten genannte Berufsgenossenschaft bestehenden Schiedsgerichte nachstehend

Name, Stand und Wohnort

Sitz des des Schieds⸗ Vor⸗

gerichts. sitzenden.

Berufẽ⸗ Bezirk genossen · des schaft. Schiedsgerichts.

des stell⸗

Vor sitzenden.

Laufende Nr.

vertretenden

Beruf⸗ Bezirk genossen⸗· des schaft. Schiedsgerichts.

der der . stellvertretenden Beisitzer. Beistzer.

Laufende Nr.

8 des des Schieds⸗ Vor⸗

gerichts. sitzenden.

der Beisitzer.

Name, Stand und Wohnort

des stell⸗ vertretenden Vor⸗ sitzenden.

der stellvertretenden Beisitzer.

87 *

See⸗ Sektion J. Berufs Regierungsbezirke genossen· Aurich und Osna⸗ schaft. lbrück, die Groß⸗ herzoglich Olden⸗ burgischen Aemter . und esterstede, sowie das sonstige Ems⸗ gebiet und das Rheingebiet.

Richard, Bürgermeister in Papenburg.

Papen⸗ burg.

Goldbeck Löwe, Königlicher

Sektion TV. Paulsen, Provinz Schles⸗ wig⸗Holstein mit Ausschluß der der Sektion III. über- wiesenen Theile u. das e. übeck.

Rath in Kiel.

Berlin, den 5. Mai 1890.

Löwenherz, 1. Suerken, Königlicher Amtsrichter in Papenburg.

Königlicher Amtsgerichts ˖ Amtsgerichts Rath in Kiel. Kiel.

81 *

Sektion V. Provinz Pom⸗ mern, die Groß⸗ herzogthümer Neckllenburg⸗ Schwerin u. Meck⸗ lenburg Strelitz und das sonstige Odergebiet.

See⸗ Berufẽs⸗

genossen⸗

1. Pooker, Andreas in Ostrhauder⸗ fehn.

2. Kneppe, R., in

Weener.

2. Cassens, T. J. Ufften, Rein J zin Große / hard, in Emden. fehn. 2. de Buhr, J. W.,

—⸗ in Warsingsfehn.

3. Visser, 1. van Oterendorp,

Menno, J. C., Altschiffer Schiff s⸗ in Norden.

kapitän in 2. Düring, Joh.,

Emden. Altschiffer in Emden.

3. Tjarks. Tiark, O., Altschiffer in

. Tarolinensiel.

4. Ulfers, Ulr. 1. Luers, Herm. , H, Alt⸗ Altschiffer in schiffer in. Carolinen· siel.

/

Jacob, in Papenburg.

Emden.

2. Müller. J. H., Altschiffer in Emden.

3. Störmer, Cas⸗

per, Steuer⸗

mann in Mitte⸗

Großefehn.

Schweffel, J.

in Kiel.

Ihms, Chr., in

3.

1. Seibel, J. W., in Kiel. Sektion VI. Provinzen Ost⸗ u. 2. Lange, Ferd. Westpreußen.

Andersen, J., in Kiel.

in Kiel. 2. Diederichsen, H., in Kiel Nichelsen, Christian, Ka pitän in Apen⸗ rade. Lund,

3. Meier, Al⸗ bert, Wein⸗ händler, früher Schiff skapi⸗ tän, Norder⸗ chaussee bei Apenrade.

Lorenz Peter, Gast⸗ wirth, Fisch⸗ händler u. Boot führer in Apen⸗ rade.

ischer, Carl, apitän, In⸗ haber einer

Wasch⸗ u. Bade anstalt in Apen⸗ rade.

Vogt, Peter, Schiffskapitän

Schiffskapi⸗ in Apenrade.

tän in Apen. 2. Bruhn, Chri⸗

rade. stian J. Schiffs⸗ kapitan in Apen⸗ rade.

Christensen, Rasmus, in Apenrade.

4. Hansen, Peter I.,

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Magdeburg.

Wellmann, Königlicher 6 Rath

in Stettin.

Stettin.

Dr. Müller,

Königlicher

Regierungs⸗ Rath

in Danzig.

Danzig.

Schütte, 1. Hofrichter, 1. Reppenhagen, in Wilh, Direktor

Königlicher Landgerichts Stettin. . in Stettin.

Messer⸗ schmidt, Königlicher Regierungs⸗ Rath

in Danzig.

2. Gronau,

(. Lietz,

Herm. ,

2. Petersen,

Martin, in

Rostock.

3. Böttcher.

kapitãn Stettin.

Christ, Schiffs⸗ kapitãn

Stettin.

C. Schiffe

in Stettin.

2. Wichards, Karl, in Stettin, 1. Kindler, Gustav

ö .

8 ultze, Franz, in 2

1. Engelmann, Schiffskapitãn

in u. Konservator

1. Brinkmann, H., Konsul

in Danzig.

Stadtrat

9.

in Danzig.

in Stettin.

2. Blank, O., Ren⸗ tier, früher Schiffskapitän in Grabowa O.

3. Deutsch, C., Schiffskapitän, Expert in Gra⸗ bow a. O.

4. Hart, Hein 1. Schramm, L., rich Friedr.

Schiffskapitän in Stettin.

2. Würg, F., h gztad lan in Stettin.

3. Bugs. A., Ka⸗ pitän a. D. in Stettin.

1. Patzig, Eugen, in Danzig.

2. Köhne, Albert, in Danzig.

l. Wolff, August, in Danzig.

2. Klawitter, Ju⸗

lius, in Danzig.

3. Trautwein, 1. Neubeyser,

Schiffs⸗ kapitän

Carl, Danzig.

Schiffs⸗ lapitãn Danzig.

in

Karl,

in

Alexander, Schiffskapitãn in Danzig.

2. Rother, Kon⸗ stantin, Schiffts⸗ kapitän in Heu⸗ bude bei Danzig.

3. Scheibe, Caesar, Schiff skapitãn in St. Albrecht

bei Danzig. I. Gerlach, Wil⸗ helm, Schiffs⸗ kapitãn in Dan⸗ zig. 2. Grohleck, Al⸗ bert, Schiffs⸗ kapitän in Neu⸗ fahrwasser. 3. Schmidt, Carl, Schiffs kapitän in Neufahr⸗ wasser.

Statiftik und Volkswirthschaft.

Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger 1889 bezw. 1888/83.

(Stat. Corr) Im Frühherbst 1839 waren 100 Jahre ver- flossen seit der Herstellung des ersten Rettungsbootes, mit dessen Hülfe noch im November i789 sieben Menschen aus größter Gefahr gerettet wurden. Der Erbauer jenes Lebensbootes ', das den Namen seines Bestellers, des Herzogs von Northumberland, trug, war der Bootsbauer und Schiffszimmermann Henry Greathead in Shields Das Fahrzeug wurde von ihm nach den Angaben des Kauffahrteikapitäns Michael Rockwood hergestellt, der wenige Jahre früher an der Mündung des Memelflusses (QNiemen) durch ein gewöhnliches Memeler Bost von dem an beiden Enden gleich gebauten, in der Mitte breiten, doppelrudrigen, gradkieligen Muster der altnorwegifchen Jölle unter schweren Umständen gerettet worden war. Pie Erinnerung an diese vor der deutschen Küste voll⸗ brachte Rettung liegt, wie die neuen Nachforschungen deutlich ergeben haben, den erften Rettungsböten, welche für den Küͤstendienst bestimmt worden find, zum Grunde; auch die vollendetsten späteren Formen führen auf die uralte Seemannserfahrung des Volks zurück, dem die Wikinger entstammen. ö

Während das Interesse für den Küstenrettungsdienst in England bald in weitere Kresse drang und 1824 zur Errichtung einer organi— sirten Rettungsgesellschaft führte, bedurfte es in Deutschland noch einer mehr als 16jährigen Erfahrung bevor, Aehnliches erreicht wurde. Erst 1865 wurde die' „Beutsche Gefellschaft zur Rettung Schiff brüchiger begründet; dafür hat sie sich sehr bald durch die ge⸗ ie n Erfolge ihrer Thätigkeit allzemeine Anerkennung zu erwerben gewußt. ghia weniger als 1825 Schiffe sind nach den neuesten Mit tbeilungen (. Von den Küsten und aus Seer, Jahrgang 1800, 1. Heft) dieser unter dem Protektorat Sr. Majestät des Kaisers stehenden Gesellschaft in den 24 Jahren von 1866 bis 1889 einschließlich an den deutschen Küsten verunglückt, wobei im Ganien nachweislich 16 439 Perfonen gefährdet waren. Von den letzteren wurden 9623 gerettet; 18 oder etwas über 76 bo kamen um. Gerettet

eigene Hülfe 4066, durch; Privathülfe vom durch Hülfe Seitens anderer Schiffe 253, durch Stationen der Beutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger T77 oder nahezu ein Fünftel aller bezüglichen Personen. Die Zahl der Gefäbrdeten und Geretteten ist selbstverstãndlich in den einzelnen Jahren eine sehr verschiedene, je nachdem die , ,, h. der Schiffahrt günstig oder ungünstig waren. Die höchste Zahl der durch Stationen der Gesellschaft geretteten Personen wies das Jahr 1875 mit 145, die geringste das Jahr 1885 mit 10 Köpfen. auf. Im Jahre 1589 fraten 21. Rettungsstationen 27 Mal in Thätigkeit, dar. unter 11 Mal mit Erfolg; sie baben dabei 29 Menschenleben vor dem Untergang bewahrt. ‚. ; Welchen Umfang diese großartige deutsche Schöpfung der Nächsten⸗ liebe im Lauf der Jahre gewonnen hat, erhellt aus folgenden An⸗ gaben über das Rechnungsjahr 18853189. Die Zahl der Rettungs⸗ stationen belief sich ebenso wie im , . auf 111, wovon sich 66 an der Ostsee und 45 an der Nordsee befanden; 42 derselben waren mit Rettunge boot und Raketenapparat ausgerüstete, sogengnnte Doppel⸗ stationen, 51 nur Boot-, 18 nur Raketenstationen. Die Zahl. der Bezirksvereine betrug 57, ebenfalls unverändert wie am Schluß des Jahres 1887188; davon waren 23 Küsten⸗˖ und 34 binnenländische Vereine. Die Zahl der vaterländischen Vertreterschaften stieg dagegen von 242 auf 2435; außerdem wurden im Berichtsjahre drei auslän⸗ dische Vertreterschaften begründet, nämlich zu onolulu, zu Langkat auf Sumatra und zu Porto Alegre in Brasilien. Die Zahl der ordem̃lichen Mitglieder wies ebenfalls eine erfreuliche Steigerung auf, welche ausschließlich durch das Binnenland, herbeigefübrt wurde, während die Küstengebiete sowohl in dieser Hinsicht wie an Jahres⸗ beitrãgen nt fn sind. Am Schlusse. des Berichts. jahres waren 48171 Mitglieder mit 143 130 Jahres beiträgen vorhanden gegen 47 173 Personen mit 141171 4 im Vorjahre. An außerordentlichen Beiträgen gingen außerdem 78 860, durch die Sammelbüchfen 22 715, insgesammt also 2657 811 4 ein, gegen das Vorjahr 26 442 weniger. Dabei waren aber zugleich die Ausgaben mit 166 445 M um 5 736 (6 geringer als im Rechnungè= jahre 15885s3535. Fast ein Drittel der Gesammtausgabe, nämlich 54 0z1 „6, enifiel auf Verwendungen für die Begründung neuer und die Verbollständigung bereits bestehender Stationen, Nach dem bisher Erreichten darf die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der nahe bevorstehenden Feier ihres

wurden durch Lande 1732,

in die Zukunft blicken.

auss

lediglich rͤthen.

Kreis- resx. Stadtausschüsse un gegebenen technischen Kreisbeamten

fa

den einzelnen Verwa

erücksichtigt worden.

möge.

Bezirks und Kreisinstanz über.

er innerhalb dieses a und dem Wirkungskreis der einzelnen Be diefelben geltenden Geschäftsgang giebt, Vollstãndigkeit, 6

Literatur.

tungsgesetzen

rechtlichem Gebiet ergangenen wi e. die einschlägigen

Wir wün

und 3

direkten Steuern,

chtlichkeit und prägnante Kürje aus.

25 jährigen Bestehens getrost in die Vergangenheit und hoffnungsvoll

G. A. Grotefond: Lehrbuch des Preußischen Ver⸗ waltungsrechts. Lieferung 2 von Kark Habel (C. G. Lüderitz sche Verlagsbuchbandlung). Preis jeder Lieferung 1 MS 40 43. Die gegenwärtig vorliegenden beiden weiteren Hefte des vorstehend bezeichneten Werkes, dessen erstes Heft in Rr. 4 des Reichs Anzeigers besprochen wurde, bringen zunaͤchst eine fystematische Barstellung der Organisation der Centralbehörden (Einzel Ministerien, Staatsministerium, berathende Centralbehörden Staatsrath, Volkswirthschaftsrath, Landeseisenbabnrath) und geben sodann zur Darlegung der Behörden ⸗-Organisation in der Provinzial Als Provinzialbehörden werden be⸗ handelt die Ober-⸗Präsidenten und die unter dem Vorsitze der letzteren amtirenden Provinzialräthe, Provinzial⸗Schulkollegien und Provinzial⸗, Medizinalkollegien, wäbrend zu den Bezirksbebörden ge ö die Regierungs⸗-Präsidenten (resp. in Berlin der Polizei · Prãsident), die Regierungsabtheilungen für die und 53 ten und für das Kirchen und Schulwesen, f

üsse und endlich die staatlichen Organe der Eisenbahnverwaltung (CEisenbahn ·˖ Direktionen, Betriebsämter, Kommissariate) nebst, den eine berathende Stellung einnehmenden Bezirks ⸗Eisenbahn⸗ ür die Kreisinstanz kommen in Betracht die Landräthe, die d die den erstgedachten Beamten bei⸗ (Kreis. Medizinalbeamte, Kreis Schul · inspektoren, e, , , e, Die Darstellung, welche der Ver⸗

ö gemeinen Rahmens von der Rechtestellung börden sowie von dem für zeichnet sich überall durch

Berlin 1889,90. Verlag

gerechnet werden

Domãnen ferner die Bezirks⸗

Außer

sind auch die auf verwaltungè⸗

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