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Rede stehenden Gymnasiums ungleich mehr anerkannt worden ist, als die Frische derjenigen Kinder, welche täglich 2—3 Stunden Privatunterricht empfangen. Meine Herren, das in Parenthese! Selbstverständlich sind die Fragen nach der Hygiene und körperlichen Reife unter allen Unständen sehr ernst zu nehmen, und gerade daraus ist der 5. 4 des Entwurfa hervorgegangen, welcher über alle bis⸗ herigen Unterrichisgesetzgebungen hinaus die Möglichteit ge— wähct, daß nach Maßgabe der Gesundheit des Kindes eine erhebliche Hinausschiebung des Anfangs der Schulpflicht eintreten kann. Der Antrag der Eltern soll nicht mehr genügen, jondern das pflichtmäßige Ermessen derjenigen Organe, welche für die Handhabung des Schulbesuchs zu sorgen haben. Daß dabei der Schulvorstand und Lehrer in vollem Umfange gehört werden, liegt natürlich im Wesen der Sache. .
Ich möchte daran anknüpfen, daß der Abg. Rickert an der Bestimmung des §. 4, wonach der Beginn des schulpflichtigen Alters aus örtlichen Gründen um ein Jahr hinausgerückt werden kann, auszusetzen harte, daß er allgemein gefaßt sei. Meine Herren, diese allgemeine Fassung ist doch ein Vortheil; ich finde in der That keinen Vortheil, wenn nach dem Bethmann ⸗Hollweg'schen Entwurf gesagt wird; beträgt der Schulweg über eine Viertelmeile, so fängt die Schulpflicht erst mit dem voll- endeten siebenten Jahre an. In Wegen von einer Viertel meile ist ein gewaltiger Unterschied. Wenn ein Kind in der Stadt aus der Vor⸗ stadt eine Viertelmeile zur Schule zu geben hat, so ist das im Allge⸗ meinen mehr gesund als schädlich; ähnlich, wenn der Weg auf Chausseen führt; aber ganz anders liegt es im Gebirge, bei Wegen, welche durch Niederungen und Forsten führen — da werden verständige Behörden und verständige Interessenten darüber wachen, daß das Richtige ge⸗ troffen wird.
Die Ausführungen des Hrn. Abg. Dr. von Stablewski gingen im Allgemeinen dahin, daß man annehmen könnte, daß jeder Schulbesuch
Schaden mit sich brächte.
Die Schilderungen, welche er machte, sind so schwarz, daß es ziemlich gleichgültig ist, ob das Kind, welches unter solchen Verhältnissen leidet, 7, 8 oder 9 Jahre alt ist; das Elend des Schulbesuchs ist unter allen Umständen dasselbe. Meine Herren, ich appellire an Ihre Er— fahrungen. Ich rühme mich gewiß nicht unserer Schuleinrichtungen; ich habe noch vieles auszusetzen, aber wenn man vergleicht den Durch schnitt unserer Schulen, unseres Schulbetriebs, die Art und Weise, wie die Kinder dort gehalten werden, mit dem Zustand, in welchem Millionen von Kindern in ihren häuslichen Verhältnissen sich be— finden, dann werden Sie sicher sagen: der Vergleich fällt sehr zu gunsten der Schule aus. Es ist für unendlich viele Kinder doch der glücklichste Theil ihres Lebens, wenn sie im Verein mit anderen Kindern in gesanden und netten Räumen sich befinden, eine leidliche Erziehung und Anregung empfangen im Vergleich zu den trostlosen häuslichen Verhältnissen in zahlreichen unserer Arbeiterfamilien.
Umgekehrt, meine Herren, was das Ende der Schulpflicht anbe⸗ trifft, so stehen sich die Ansichten in dem hohen Hause selbst scharf gegenüber. Während die Hrrn. Abgg. Dr. Reichensperger und Dr. von Stablewski das Ende für ein zu lang hinausgeschobenes erachten, hält der Abg. Hansen das Ende für ein viel zu frühes, und die Hrrn. Rickert und Olzem — wenn ich recht verstanden hake auch der Letztere — halten die Grenze von 14 Jahren, welche der Entwurf zieht, für durchaus berechtigt. Ueber diese Frage haben wir uns sehr oft unterhalten. Es ist aber merkwürdig, daß fast dieselben Parteien, welche in diesem Hause das 14. Lebensjahr für zu weit hinausgerückt erachten, im Reichstage, wo die Fabrikgesetzgebung erörtert wird, immer betonen, daß das 14. Jahr als Anfangstermin der Beschäftigung in Fabriken in keiner Weise mehr verlassen werden soll, und die Kinder davor bewahrt werden müssen, daß sie zu früh in die erwer⸗ bende Thätigkeit treten. Ich habe mir hier gerade diejenige Gesetzes⸗ vorlage mitgebracht, welche für die Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfs mit die Veranlassung gewesen ist, den Gesetzentwurf über die Abänderung der Gewerbeordnung. Ich bitte Sie, dort die Begründung zu 5. 135 zu lesen, die ergreifenden Schilderungen, welche jahraus, jahrein die Fabrik inspektoren gemacht haben und wie alle, alle betont haben, man solle in jeder Weise dafür sorgen, daß die Kinder jedenfalls bis zum vollendeten 14. Lebensjahr geschützt würden vor der Nothwendigkeit, in Arbeit zu treten. Sobald sie aus der Schule heraus sind, kann kein Gott sie mehr vor der Arbeit bewahren. In der Fabrik ist es vielleicht noch nicht einmal das Schlimmste. Aber lesen Sie nur, wie die bisherigen Einrichtungen die Kinder verpflichtet haben, 3 Stunden in der Fabrikschule zu sein und 6 Stunden zu ar⸗ beiten. In den besten Stunden müssen sie natürlich arbeiten und in den Stunden der Abspannung lernen, — was das für körperliche und geistige Krüppel werden! Und noch schlimmer als der Fabrikbetrieb, der sich doch nicht immer den Augen der Aufsichtsbeamten entzieht, ist die Hausindustrie; sie ist der Krebs schaden an der geistigen und körperlichen Gesundheit vieler Tausender kleiner Kinderchen. Die Kinder sind in einer Haugindustrie be— schäftigt, welche sich aller Kontrole entzieht, und die Herren werden aus Ihrer eigenen Erfahrung und Ueberzeugung wissen: da werden die Kinder vielfach bis zur Erschöpfung ausgenutzt.
Und wenn Sie, wie das im Osten vielfach der Fall ist, auf die Landwirthschaft fehen, wie da die Kinder zu Grunde gehen, gerade darum, daß sie entweder aus Eigennutz Seitens ihrer Angehörigen, oder aus falschem Ehrgeiz mit Arbeiten belastet werden, die ihrer körperlichen Entwickelung nicht entsprechen Mit welcher Aufmerksam⸗ keit diese Fragen erörtert werden müssen, sehen Sie aus den amtlichen Uebersichten In steigender Entwickelung befindet sich die Zahl der Kinder sogar in Fabriken, welche in einem Lebensalter zwischen 12 bis 14 Jahren keschäftigt werden. Im Jahre 1888 betrugen sie bereits beinahe 23 000, und es ist sicherlich anzunehmen, daß in der Hausindustrie nicht weniger sein werden, und daß vielleicht noch viele Kinder in schädlichen Betrieben sitzen, von denen wir keine Ahnung haben Auch der Reichstag hat sich bei all seinen Verhandlungen in den letzten Jahren immer auf denselben Standpunkt gestellt, den die Fabrikinspektoren aufgestellt haben und den Sie in zahlreichen amtlichen Schriften finden. Es ist in der That eine große Aufgabe, daß sich einigermaßen die Schulgesetzgebung und die Fabrikgesetzgebung die Hand reichen und daß nicht Spatien vorhanden sind, wo gewisser⸗ maßen das Kind ins Freie fällt und der Fürsorge des Staats ent— räth. Daher eben muß man dahin kommen, daß, wenn das Kind für geeignet erachtet wird, durch die Gesetzgebung des Reichs oder des Staats einem Gewerbe in beschränkter Weise nachzugehen, dann auch die Schranke fällt, welche es in der Schule zurückhält. Dieses Zu—⸗ sammenarbeiten zwischen der Reichs⸗ und Landesgesetzgebung ist in der That für mich wesentlich der Grund gewesen, daß jetzt schon diese Vorlage ausgearbeitet ist.
Es ist nun — ich darf das kurz im Zusammenhange erwähnen — von dem ersten Herrn Redner gesagt worden, wenn die Kinder zu lange in der Schule blieben, verfielen sie der Sozialdemokratie, und die Schulbildung sei Schuld und die Quelle der allgemeinen Un— zufriedenheit der unteren Klassen der Bevölkerung. Sie können es ja im stenographischen Berichte nochmals lesen, ich will es jedoch wieder vor der Nation festnageln. Und Hr. Dr. von Stablewski ging soweit, zu sagen, man überspanne den Unterricht, die Kinder lernten zu viel, und darum würden sie auch unzufrieden und verfielen der Sozialdemokratie. Bisher habe ich immer nur gehört, daß in der Provinz Posen zu wenig gelernt wird. .
Ich habe es mir ausdrücklich notirt, daß man sich nicht auf das Nothwendige beschränke, daß die Kinder in der Schule zu viel lernen. Bisher hatte ich immer nur gehört, die Kinder werden wie Papageien angelernt, lernen zu wenig. Jetzt, wenn es mal paßt, kann auch eine andere Form gewählt werden!
Nun, meine Herren, erkenne ich dasjenige, was der Herr Abg.
Hansen von seinem Standpunkt entwickelte, als prinzipiell berechtigt
an. Ich räume ihm ein, es ist für die Provinz Schleswig ⸗Holstein eine gewisse Schwierigkeit, die Einrichtungen, welche in der Richtung dieses Ge⸗ setzentwurfs liegen, vorzunehmen. Ich habe schon bei früheren Gelegenheiten es ausgesprochen, daß ich es als eine edle Aufgabe des Unterrichts- wesens auffasse, daß in Bezug auf die Konfirmation, soweit es irgend
möglich ist, Schule und Kirche sich die Hand reichen Die Ein— richtungen der Provinz Schleswig ⸗Holstein beruhen auf Gesetz, haben sich bewährt, und ich verstebe es vollkommen, wenn es einem Ein⸗ wohner dieser Provinz schwer fällt, sich in die neue Organisation hineinzudenken. ;
Hätten wir es blos mit der Provinz Schleswig ⸗Holstein zu thun, oder, um korrekter zu sein, mit deren ackerbautreibendem Theil, so würde ich auch versuchen, einen anderen Vorschlag zu machen; aber steigend hat die Erfahrung der Unterrichtsverwaltung gezeigt, daß die Gesuche um Dispensation in so starkem Maße wachsen, daß die Entwickelung nach der Richtung des Gesetzentwurfs schwer aufzu— halten sein wird.
Die Entwickelung der Industrie um Hamburg herum, um Altona, Wandsbek, Ottensen ꝛc. ist eine so mächtige, eine so tief eingreifende in die umliegenden Kreise, und rie Unterricktsverwal⸗ tung hat den Eindruck — es mag ja bestreitbar sein — daß diese Entwickelung eine immer stärkere wird, daß es sich nicht aufhalten läßt, die Kinder in Schleswig-Holstein nach denselben Gesichtspunkten zu behandeln, wie es eben in den übrigen Theilen der Monarchie heute schon größtentheils der Fall ist.
Wenn ich nun noch auf die Bemerkungen des Hra. Abg. Dr. von Stablewski zu F. 5. des Entwurfs eingehe, so hat der 8 5 in der Theorie seinen Beifall gefunden. Er hat aber jetzt die Frage nach der Mutter⸗ sprache wieder hineingebracht und hat mir wieder einen Fall vorgeworfen, der sich vor 3 Jahren ereignet hat oder ereignet haben soll, daß der Religionsunterricht unrechtmäßigerweise in deutscher Sprache ertheilt worden sei. Ist dieser Fall vor drei Jahren vorgekommen, so fällt er vor die Verordnung vom 7. September 1387, und ich muß eben immer bitten, diese Grenze festzuhalten; ich bin dankbar, wenn die Herren mir Beispiele nennen, wo nach dem 7. September 1887 bez. nach dem Termin, wo ich die Sperre habe eintreten lassen, ein Fall vorgekommen ist, wo nach den bis dahin gültigen Bestimmungen von 1873 eine Ausdehnung der deutschen Sprache auf den Religions unterricht eingetreten ist.
Dann ist auch der Fall hier erwähnt worden, daß im Kreise Wreschen oder Schroda Kinder katholischer Konfession gezwungen worden seien, an dem Unterricht in erangelischer Religion Theil zu nehmen. Dieser Fall ist mir nicht bekannt. Wenn er vorgekommen sein sollte, so widerspräche der Vorgang den von mir hier oft vor getragenen Verfügungen. Ich bin nur darauf eingegangen, weil un—⸗ mittel har darauf Hr. Pr. von Stablewski sagte, „solche Faͤlle kämen alle Augenblicke vor“. Solche Aeußerungen sind ja in der gewöhnlichen Unterhaltung bekannt, daß man, wenn man auch nur einen Fall hat, sagt, es geschieht immer. Aber wenn man hier Vorwürfe gegen die Unterrichts verwaltung vorbringt, so ist es nothwendig, daß man alle diese Fälle gewissenbaft vorträgt und damit die Prüfung ermöglicht, ob wirklich solche Fälle alle Augenblicke passiren oder ob ein Mißverständniß vorliegt. Wie geiagt, wenn der Fall eingetreten ist, ist er falsch und allen Bestimmungen zuwider von der betreffenden Person — ich weiß nicht, wer es war, der Kreis-Schulinspektor oder wer sonst — behandelt worden.
Wenn ich so den ersten Theil des Gesetzes verlasse, kann ich mich ganz kurz über die Frage nach den Schulversäumnissen aus— sprechen. Diese Frage ist ja an der Hand der früheren Gesetzgebung — ich glaube im Jahre 1883 — schon ausführlich erörtert und auf Veranlassung des Abg. Drawe schon kürzlich von Neuem diskutirt worden. Im Allgemeinen hält sich die Unterrichtsverwaltung auf denjenigen Bahnen, welche das hohe Haus als nothwendig und nützlich bezeichnet hat, d. h. das Eintreten des Richterspruches in den Fällen, wo gegen die Anordnungen der Schulaufsichts, bez. Polizeibehörde Ein wendungen erhoben werden. Ob es so für uns bequemer ist oder nicht bequemer ist, will ich nicht weiter erörtern. Ich glaube aber, es ist diejenige Richtung von uns eingeschlagen worden, welche sich des all gemeinen Beifalls doch erfreuen wird.
Wenn der Hr. Abg. Dr von Stablewski darauf hinweist, daß die Schulaufsichtsbehörde nicht befähigt sei, die Gründe, aus welchen eine Schul versäumniß eintritt, ausreichend zu prüfen, so erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, daß in keiner Weise in dem Gesetzentwurf aus⸗ gesprochen ist, daß in diesen Fällen der Kreis⸗Schulinspektor diejenige Person sein soll, welche als Schulaufsichtsbehörde fungirt. Im Jahre 1883 ist bei Erörterung des damals vorgelegten Gesetzentwurfs über die Frage, wer den Antrag auf Bestrafung zu stellen habe, eine außer⸗ ordentlich große Differenz entstanden, und schon damals klang der Gedanke durch, es sei richtig, nach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese Frage zu ordnen. Es ist sehr schwer zwischen den kleinen Schulgemeinden auf dem platten Lande und einer hoch ent— wickelten Stadt ein Schema zu finden, welches eine gesetzliche Fixirung so zuläßt, daß man nicht in einzelnen Fällen zu Mißgriffen kommen soll. Dagegen bin ich mit dem Abg. Dr. von Stablewski voll⸗ ständig einverstanden, daß diese Prüfung nicht vom grünen Tische erfolgen soll, sondern nach Maßgabe der realen Verhältnisse. So habe ich auch im Jahre 1886 eine Verfügung erlassen, als die Schulversäumnisse für die östlichen Provinzen neu geregelt wurden. Ich habe damals — und Sie haben der Anordnung auch bei anderen Gelegenheiten Ihren Beifall nicht versagt — durchaus darauf hingewiesen, daß man in dieser Hinsicht sich absolut der Schablonisirung enthalten solle.
Wenn der Hr. Abg. Dr, von Stablewski nun darauf hinweist, daß die Schul versäumnißstrafen drückend wirken würden, so hat der Abg. Ol zem richtig darauf hingewiefen, daß in andern Theilen unseres Vaterlandes und auch in anderen Parteien gerade die Geringfügigkeit der Strafen alt ein Hemmniß für die gedeihliche Entwickelung unseres Schulwesens be—⸗ trachtet werde. Ich weiß nicht, wie wir aus diesem Streite heraus— kommen. An und für sich kann ich das Prinzip, das Hr. Olzem aus— gesprochen hat, als das richtige anerkennen: die Strafe muß so bemessen sein, daß die Eltern keinen Vortheil haben, wenn sie die Kinder aus der Schule nehmen und zur Arbeit führen. Die Eltern müssen einen Schaden haben, wenn sie das Kind der Schule entziehen, sonst ist die Strafe falsch gegriffen; aber jedenfalls braucht man sich nicht um das Strafmaß der zehn Pfennige weiter zu ängstigen, denn die Behörden haben ja die Mög⸗ lichkeit, nicht mit dem Minimum anzufangen, sondern gleich in einem höheren Satz die Strafe zu verhängen. ;
Ebenso kann ich anerkennen, was der Hr. Abg. Olzem gesagt hat, daß nach der Entscheidung des Reichsgerichts es für zulässig er—⸗ achtet wird, daß, wenn landesrechtliche Bestimmungen eine Materie ordnen, welche nicht vom Reichs ⸗Strafgesetzkuch oder einem anderen Reichsgesetz ergriffen ist, diese landesrechtliche 6. lung auch unter das Strafmaß von einer Mark für die Uebertretung herunter gehen kann, und daß nach dieser Richtung hin ein Angriff gegen den Besetzentwurf nicht zu erheben ist.
Meine Herren, so würde ich schließen, wenn ich nicht dem Hrn. Abg. Rickert versprochen hätte, auch noch auf eine außerhalb des gegen⸗ wärtigen Themas liegende Anregung zurückzukommen. Der Hr. Abg. Rickert hat darauf hingewiesen an der Hand von Mittheilungen der „Preußischen Lehrer⸗Zeitung“, daß in 2 westfälischen Regierungs—⸗ bezirken Lehrer direkt Gelder zugeschickt erhalten haben, welche sie empfangen haben, in der Hoffnung, sie wären für sie bestimmt, während nachher eine Verfügung kam, 1. sollten das Geld an die Schul⸗ gemeinde abführen. Erklärlich ist diese Sache nur dadurch, daß die Aufforderung zur Geldempfangnahme durch die Kreis⸗Steuerkasse an die Lehrer erfolgte, während der Landrath erst später im Wege der gewöhnlichen Dekretur den Lehrern die Mittheilung machte, daß und weshalb das Geld von ihnen in Empfang zu nehmen und ein gleicher Betrag an die Gemeindekasse abzuführen sei. Ich erkenne durchaus an, und die Regierung hat es auch anerkannt, daß eig derartiges Verfahren nicht in der Ordnung ist. Sachlich erklärt sich der Vorgang durch den Umstand, daß die Beihülfen, welche den Schulverbänden zum Einkommen der Lehrer gewährt werden, direkt an die letzteren gezahlt werden. Eine Verwechselung zwischen diesen Besoldungsbeihülfen und Unterstützungen kann übrigens, wie der Hr. Abg. Rickert auch hervorgehoben hat, gar nicht mehr eintreten, nachdem durch den neuen Etat eine Spezialisirung der betreffenden Titel — ich glaube Tit. 34 und 35 des Kapitels 121 —
deutung, sie hat sich nur in zwei Regierungsbezirken abgespielt, beruht auf einem Versehen und wird nicht wieder vorkommen.
Abg. Mosler fürchtet, wie der Abg. Dr. Reichensperger, nach dem Erlaß dieses Gesetzes die Verzögerung eines allge⸗ meinen Unterrichts⸗Gesetzes, auch er befürwortet die Verweisung an eine Kommission. 21
Der Entwurf wird an die um 7 Mitglieder verstärkte Unterrichts⸗Kommission verwiesen.
(Schluß 2 Uhr.)
— In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeord— neten bemerkte bei der Berathung des Antrages der Abgg. Zelle und Dr. Langerhans, betreffend die Ergänzung der Städte⸗ ordnung von 1853, der Minister des Innern Herrfurth:
Die Bedenken, welche die Königliche Staatsregierung gegen den Antrag der Herren Abgg. Zelle und Langerhans in seiner ursprüng⸗ lichen Fassung hegte, sind, wie ich anzuerkennen keinen Anstand nehme, durch die Beschlüsse der verstärkten Gemeindekommission sehr er⸗ heblich vermindert, jedoch, wie ich hinzuzufügen genöthigt bin, keineswegs vollständig beseitigt. Dicse Bedenken, welche Veranlassung gegeben haben, daß die Königliche Staatsregierung einem dem vorliegenden Antrage gleichlautenden Beschlusse beider Häuser des Landtages vor 6 Jahren die Allerhöchste Genehmigung zu erwirken Anstand genommen hat, bewegen sich nach verschiedenen Richtungen hin
Zunächst erscheint es unthunlich und mit der Konstruktion der Städteordnung sowohl wie mit den Bestimmungen des Zuständig⸗ keitsgesetzes nicht wohl vereinbar, bei der Frage der Abänderung der Wahl bezirke für die Wahl der Stadtverordneten einerseits, der Stadtverordneten ˖ versammlung eine Mitwirkung einzuräumen, sowie andererseits eine derartige Anordnung ohne Beschlässe des Magistrats von Aufsichts wegen anzuordnen. Denn, auch diese letztere Be⸗ stimmung — und in dieser Beziehung stehe ich in einer Meinungs⸗ verschiedenheit mit dem Herrn Vorredner — würde meines Erachtens nicht zweckmäßig, aber auch nicht ausführbar sein, falls nicht die Aufsichtsbehörde dann auch die Befugniß haben soll, ihrerseitßz die Wahlbezirke nach ihrem Ermessen ohne irgend eine Konkurrenz der Vertreter der Stadt anderweitig abzugrenzen. Meine Herren, das hieraus hergeleitete Bedenken ist, wie ich anerkenne, durch die Beschlüsse Ihrer Kommission voll⸗ ständig beseitigt; jetzt ist nach dieser Richtung hin der Antrag ein durchaus sachgemäßer.
Aber, meine Herren, es ist ferner doch wohl nicht zweckmäßig, lediglich für einen einzelnen Fall, für den Fall einer Verschie bung der Bevölkerung, einer Vermehrung der Zahl der Wähler eine derartige Anordnung zu treffen, und alle übrigen Gründe, aus denen eine Veränderung der Wahlbezirke nothwendig werden könne, unberücksichtigt zu lassen. Wenn, wie die Herren Antragsteller und mit ihnen die Kommission annimmt, eine Lücke in der Gesetzgebung vorhanden ist, so muß doch diese Lücke vollständig und nicht nur theilweise ausgefüllt werden; sonst bleibt aber ihr Werk selber wieder lückenhaft. Nach dieser Richtung hin hat die Kommission auch wieder eine erhebliche Verbesserung eintreten lassen, indem sie außer dem Fall einer erheblichen Vermehrung der Zahl der Wähler noch einen zweiten Fall mit einbezogen hat: den Fall einer Veränderung der Gemeindegrenzen. Aber es giebt auch noch andere Fälle, aus denen eine Veränderung der Wahlbezirke unbedingt nöthig werden kann. Wenn in Folge von Flußregulirungen inner halb der Stadt, Zuschüttung von Kanälen, Straßendurchbrüchen, Neubauten, welche auf der Grenze zweier bisheriger Wahlbezirke aus⸗ geführt werden, eine derartige unbedingte Nothwendigkeit einer Aenderung der Wahlbezirke eintritt, — wollen Sie für solche Fälle keine Abhülfe schaffen, wollen Sie dann die Auflösung der Stadtverordneten ⸗Versammlung als das Richtige und Gegebene erachten? Ich glaube, wenn man überhaupt nach dieser Richtung hin Vorsorge treffen will, so muß man sie auch für allle Fälle treffen, in denen eine derartige Abänderung stattfinden könnte.
Ferner mache ich darauf aufmerksam, daß dieselbe Bestimmung, ü welche Abänderung jetzt beantragt wird, sich nicht bloß in der Städteordnung von 1869 vorfindet, sie ist wörtlich oder fast wörtlich gleichlautend auch in den Städteordnungen für die Provinz Westfalen und für die Rhein provinz, ferner in dem Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt und in der Städteordnung für die Provinz Schleswig— Holstein. Nun meine ich doch, daß, wenn man eine derartige Aende⸗ rung in der einen Städteordnung für nothwendig erachtet, man dann gleichzeitig auch die Aenderung für alle übrigen eintreten lassen müßte. Denn was für die östlichen Provinzen recht ist, ist für Westfalen, für die Rheinprovinz und für Schleswig Holstein nicht minder billig. Nach dieser Richtung hin ist Seitens Ihrer Kommission kein Zusatz gemacht worden. Seitens der Herren Referenten sind dann in der Kommission Anträge gestellt worden, welche diese meine Bedenken beseitigen würden, sie haben aber in der Kommission nicht Annahme gefunden, und ich kann deshalb diese Be⸗ denken für vollständig beseitigt nicht erachten.
Die Beschlüsse der Kommission haben für mich zunächst den besonderen Werth, daß sie das Vorgehen der Staatsregierung von vor 6 Jahren rechtfertigen. Die Kommission hat selbst anerkannt: Der Beschluß, wie er damals gefaßt war, eignet sich nicht zu Allerhöchsten Sanktionen. Aber trotz der erheblichen Ver⸗ besserung, die der ursprüngliche Antrag in der Kommission gefunden hat, ist doch dieser Gesetzentwurf auch jetzt noch sehr lückenhaft. und ich glaube deshalb, daß die Königliche Staatsregierung sich ihrerseits die Entscheidung darüber, ob sie zu diesem Gesetzentwurf auch die Aller⸗ höchste Sanktion wird nachsuchen können, vorbehalten muß, bis gleichlautende Beschlüsse beider Häuser vorliegen und bezw. eine Er— gänzung des Entwurfs bewirkt worden ist.
ch möchte dabei noch einen Punkt erwähnen, der namentlich dem ersten Herrn Antragsteller gegenüber von besonderer Bedeutung ist. In Betreff der Frage der anderweitigen Regelung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl der Stadtverordneten ist dieser eine Punkt von dem Herrn Antragsteller herausgegriffen, während nach Ansicht der Königlichen Staatsregierung gerade in Betreff dieses Punktes ein besonderes dringendes Bedürfniß nicht vorliegt, wohl aber ist neuerdings an die Königliche Staatsregierung der Antrag herangetreten, nach einer anderen Richtung Abhülfe zu schaffen und zwar in Betreff der Frage der gleichzeitigen Vornahme der Ersatz und Ergänzungswahlen von Stadtverord neten. Das Königliche Ober⸗Verwaltungsgericht hat nämlich neuer⸗ dings in vollem Anschluß an den Wortlaut der Städteordnung, aber im Widerspruch mit der Praxis in einer großen Anzahl größerer Städte, den Grundsatz ausgesprochen, daß eine zeitliche Verbindung dieser beiden Wahlen unzulässig sei. Das hat eine Reihe von Städten veranlaßt, an die Königliche Staatsregierung den Antrag zu stellen, im Wege der Gesetzgebung Abhülfe zu schaffen und zwar dahin, daß die zeifliche Verbindung, aller— dings unter zrtlicher Trennung, oder ich will richtiger sagen: unter Trennung der Protokollführung, gestattet werden möge, um die Häufung der Wahlen, welche für die Wähler ebenso unbequem ist wie für die städtische Verwaltung, zu vermeiden, und die Königliche Staatsregierung ist ihrerseits mit der Erwägung be⸗ schäftigt, ob es nicht zweckmäßig wäre, nach, dieser Richtung hin eine Abhülfe zu schaffen. Hier liegt wirklich momentan ein Bedürfniß vor; in Betreff des Antrages der Hrrn. Abgg. Zelle und Largerhans kann, glaube ich, ein solches nicht unbedingt behauptet werden.
Meine Herren, die Städteordnung für die östlichen Provinzen, deren Abänderung hier beantragt wird, steht seit 37 Jahren in Kraft, und lediglich in dem einzigen Falle war vor 83 oder 9 Jahren das Bedürfniß hervorgetreten, von einer derartigen gesetzlichen Bestimmung Gebrauch zu machen. Damals hat man sich geholfen durch die Anwendung eines andern
eingetreten ist. Also diese Sache hat absolut keine prinzipielle Be
Paragraphen, und die Erledigung ist durch Auflösung der Stadt⸗ verordneten ⸗ Versammlung schließlich in sachgemäßer Weise mit Zu⸗
stimmung aller Betheiligten erfolgt. Allerdings
aph, der damals zur r e, Entstehung eine
urfprünglich mehr oder
andere weniger
war ö 1 ; ͤů nicht als Administrativmaßregel geschaffen; allein mit
n n w f g. =. ö der 3 ung in vollständigem Einklang gestanden. Ich glaube . . zu können, daß der Art. 51 der Herfassung von der Auflösung dieses hohen Hauses spricht, au
n ee mn des Paragraphen
hier
eine politische Maßregel at, da es aber nicht das g hat, diefe politische Maßregel demnächst a
bringzheg damalige Vorgehen, der Königlichen
legal und hat dem einzigen im Laufe von 37 J Bedürfniß ausrei
treten, Und das wäre für mich kein Grund,
ĩ— alle Abhüsfe zu schaffen wünscht, nicht beizutreten;
der für solche Fälle Abh — . n l . 6. ö. . denn derfelbe hat ja bei der ersten Lesung des Rentengütergesetze
2 irn . daß man die Gesetzgebung unter keinen Umständen
aber wie gesagt, von dem
in Bewegung setzen dürfe, wenn niht mr a ngen bes Bedürfniß vorliege. Nun,
delte es sich um ein Gesetz, was lediglich das Interesse ö, n e g. ten handelt es sich um ein Bildung der Stadtverordneten Städte ins den Hrn. Abg. Zelle Bauer, das ist
der kleinen Bauern fördern sollte; Gesetz, welches die Verfammlungen der, faßt. . ö. würde
nicht berechtigen, zu . etwas Anderes.“ Ich
größten nner, sagen: Ja, kann nich
9 . 9 dies Gesetz⸗ auszufprechen, daß, als der Hr. Abg Zelle diesen ö,, und die Begründung nledergeschrieben hat, er doch die Gesetzgebung nicht angesehen hat als die behre Vestalin, deren Schleier nur mit größter Vorsicht gelüftet werden dürfe, sondern daß sie auch ihm damals als die Dame mit der
ist, auf gut berlinisch: als Mädchen für Alles“.
Dem Abg. Zelle erwiderte bei der . K des urth:
es der Minister des Innern Herr reg, will dem Hrn. AÄbg,
Fölüsse, welche ich vorher betont habe, in . werden. Ich vermag allerdings, ohne
ü za? vor mir zu haben, nicht genau zu übersehen, ob ,, : Wenn fie so angenommen wären,
i issi ürde Referent in der Kom mission gestellt hat, so wür i llständi itigung der Bedenken, statt gefunden haben. Nun ö. ö 3. re r ; nach wei Richtungen hin geändert In
diefelben ganz richtig redigirt sind. wie sie der Herr
Betreff des Art. 2 hat er die Worte, die Anwend provinz
nun aber, wenn in
verfassung annehmen wollte, soll dann
ü ister den Beschluß für sich allein fassen? . h . . Abg. Zelle hat das nicht beabsichtigt; — wäre R nun doch nicht vielleicht richtiger, die Fassung zu wählen, die der Herr Referent der Kommission vorgeschlagen hat?
erner gebe ich Ihnen zu, daß ich mir zu e. a, der nicht, gedeckt werden Hu Art. J. erwähnten Möglichkeiten, die diese führen sollten; ein JInwachsen der Zahl Veränderung der Grenzen Neubauten auf der Grenze
wägung stellen, ob nicht der Fassung des Herrn werden' möchte. Ich unterscheide mich allerdings von dem Hrn. Abg.. Zelle größeres Vertrauen zu der sachgemã ßen und dung der Magistrate habe, wie es bei ihm d denn ich bin Überzeugt, daß der Magistrat
Wahlbezirke stets nur dann beschließen wird, wenn dieselbe unbe⸗
dingt nothwendig geworden ist, auch wenn die
ö
solchen Abänderung nicht unter die drei bezeichneten Fälle subsumirt
werden kann.
Anwendung gekommen ist, nach seiner Bedeutung hat. Er
geringste
Yründen als eine Administrativmaßregel in Anwendung zu
chende Ab hülfe geschaffen. ⸗ Nun gebe ich zu: der Fall kann jeden Tag wieder ein⸗
Zelle ohne ꝛ: daß durch seinen Antrag die Bedenken gegen die Kommissions⸗
i emäß“ erfolgen, in Wegfall gebracht, und hat, sobiel 3 hr erf 36 Gedächtniß verlassen kann, die , ,, in der Rheinprovinz mit der Maßgabe in Anwendung bringen wollen,
ĩ istréels der Bürgermeister tritt. Wie k 8 3 eine Stadt die Magistrats—⸗
des Stadtbezirks ͤ bestehender ö oder n,. d luchtlinien, Aenderung des Straßenbebauungsplaneß. Immerhin, 60 ut ist es nicht unbedingt ausgeschlossen, daß doch noch an dere Möglichkeiten eintreten könnten, und auch da möchte ich zur Er—
gebe ich zu, daß der
als eine Straf⸗
ins Auge gefaß Bedenken gehabt us geschäftlichen
Staatsregierung war ahren hervorgetretenen
einem Gesetzentwurf,
ein unmittelbar meine Herren, meine
Auge
t umhin, die leise
Klinker erschienen
Weiteres zugeben, Wesentlichen be—⸗ den Wortlaut seiner
ung kolle in der Rhein
nicht der Magistrat,
keinen Fall momentan rde durch die drei in Veränderung herbei⸗ der Wähler, eine im Ganzen und
Referenten der Vorzug in dieser Beziehung darin, daß ich ein unbefangenen Ents chei⸗ er Fall zu sein scheint, eine Abänderung der
Veranlassung zu einer
⸗ über die Einrichtung und den Betrieb einer ,, he nern renn mit
lmäßigen deutschen regelmãszig sch . rn!
i dem Reichskanzler, General der Infanterie von Caprivi, e Namen . Reichs, einerseits und der Aktiengesellschaft
„Deutfche OstafrikaLZinie“ zu Hamburg ande stehender Vertrag abgeschlossen worden: Artikel 1.
ie Gesellschaft als Unternehmer verpflichtet sich, die nachstehend an e ,,, einzurichten und während zehn hinterein
ander folgender Jahre zu unterhalten. A. Cine Hauptlinie zwischen Hamburg un
I in ei niederländischen oder belgischen Hafen, dessen Wahl ,, des Reichskanzlers unterliegt, ferner in Lissabon, Neapel, Port Said, Aden, Sansibar, Dor⸗es · Salaam oder an einem anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden, innerhalb der deutsch⸗
ö , n Interessensphäre belegenen ozambique. * 3 Küstenlinie zwischen Sansibar und Saadani, Pangani, Tanga oꝛer Dar-es-Salaa bassa. — G6. Eine Küstenlinie zwischen Sansibar Kilwa, Lindi, Ibo, Quelimane und Chiloane. Artikel 2. Auf den Linien A und C sind jährlich
Richtung in Zeitabständen von je 4 Wochen, auf der Linie B jährlich
wenigstens 26 Fahrten in Zeitabständen von je Für die Fahrten auf der Hauptlinie soll
ö i mindestens 1061 Seemeilen in der Stunde ein— . n , . der Reise auf jeder Linie wird nach diesem Verhältnisse mit entsprechendem Zuschlage in Stunden für den Aufenthalt an den Anlaufsplätzen und mit einem ., von einer Scemeile für die Stunde bei der Fahrt gegen den
gehalten werden.
berechnet.
Die Fahrgeschwindigkeit auf den Küstenlinien ist in einem an- a. Hag nr , zu derjenigen der Dampfer der Hauptlinie derart zu gestalten, daß unter allen Umständen die Anschlüsse an die
Hauptl wahrt sind. . Artikel 3.
Seitens des Reichskanzlers wird bestimmt, an welchen Plätzen
und unter welchen ÜUmftänden die Post von den und abzuliefern ist. . Artikel 4.
Der Unternehmer hat den Fahrplan aufzustellen und dem Reichs
kanzler zur Genehmigung (beziehungsweise e zu unterbreiten. Der Fahrplan wird außer
uhalt ad Anlauftzesten bezüglich der Küsten ⸗ elt igll, n, ue n en innerhalb der einzelnen
linen zugleich erfichtit 2 eise 99 ohne Ueberfchreitung der planmäßi selben gewiffe Rebenplätze nach dem Erme
—
rerseits, ist heute nach⸗
d Delagoabav, mit An⸗
Küstenplatz und in Lamu über Bagamoyo, m, Pemba und Mom⸗ und Inhambane über 13 Fahrten in jeder
14 Tagen auszuführen. eine Fahrgeschwindigkeit
onsun
Dampfern aufzunehmen
ndgültigen Feststellung) den regelmäßig inne⸗
gen Gesammtdauer der⸗
1
sonderer Genehmigun angelaufen werden. we eine anderen Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorg⸗ falt nicht zu vermeiden war, gezwungen, dem Fahrplane zuwider einen Rothhafen anzulaufen, so ist die gesetzlich vorgeschriebene Verklarung, Falls sie im Auslande zu bewirken ist, wenn thunlich, vor dem deutschen Konsul oder der sonst zuständigen deutschen Behörde ab⸗ zulegen.
Behufs der Aufnahme oder Absetzung von Gütern und Reisenden an= . i dürfen. Alle . des Fahrplans unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers.
Der Reichgtanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im
Artikel 22 (letzter Absatz näher festgesetzten Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplans anzuordnen . ist dem Ünternebmer mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkte, zu welchem sie in Kraft treten soll, schriftlich mitzutheilen.
Die angeordnete Aenderung
Artikel 5H. Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen, vorbehaltlich be⸗ des Reichskanzlers, von den Dampfern nicht Sind letztere in Folge schlechten Wetters oder
Artikel 6. ̃ Zur Ausführung der Fahrten auf der Hauptlinie sind mindestens
vier seue Dampfer, mit einem Raumgehalte von nicht unter 2200 Registertons brutto ein jeder, und für die Fahrten auf den beiden Küßstenlinien mindestens zwei neue Dampfer mit einem Raumgehalte von je wenigstens 590 Registertons brutto einzustellen. dürfen in ihrer Konstruktion und Einrichtung, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Bequemlichkeit für die Reisenden, sowie auch hin⸗ sichtlich der Verpflegung den auf den konkurrirenden Linien verkehren⸗ den Postdampfern nicht nachstehen.
Dieselben
Die Dampfer sollen, abgefehen von den für die Schiffsbesatzung
und den zur Aufnahme der Post und deren etwaige Begleiter bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Beförderung von Passagieren ver= schiedener Klassen haben.
Die Räume für die Passagiere müssen in allen Klaffen — abgesehen von Deckpassagieren — mit Schlafeinrich⸗ tungen und mit den sonst nothwendigen Gegenständen ausgerüstet sein. An Bord der Dampfer der Hauptlinie soll sich ein in Deutschland approbirter Arzt befinden. . . Die Dampfer fu n durch Querschotte in so viel wasserdichte Abtheilungen getheilt sein, daß auch beim Volllaufen von zwei mitt⸗ leren Abtheilungen ein Sinken des Schiffes nicht erfolgt. Die Quer⸗ schotte sind dieser Bedingung entsprechend hoch genug zu führen; das vorderste Schott (Kollisionsschott) darf keine Oeffnung haben, die Oeffnungen in den übrigen Schotten müssen leicht und sicher vom; Oberdeck aus geschlossen werden können. ⸗ . Ferner müssen Rettungsboote und Rettungsgůrtel in gehöriger Anzahl und Schwimmgürtel in einer der Meistzahl an Passagieren und Mannfchaften mindestenz gleichen Stückzahl sich an Bord eines jeden Schiffes befinden.
Artikel 7.
Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Ein⸗ stellung durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige ge⸗ prüft und als den Anforderungen entsprechend anerkannt sein.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Prüfung während der Vertragsdauer jederzeit wiederholen zu lassen und auf Grund des Ergebnifses ein Schiff für ungeeignet zu erklären. In solchem Falle ist der Unternehmer verpflichtet, binnen der ihm gestellten Frist das Schiff zurückzuziehen und durch ein anderes, geeignetes zu ersetzen.
Dle in der Fahrt eingestellte Dampfer dürfen ohne Ge⸗ nehmigung des Reichskanzlers zu Fahrten auf anderen, als den in diesem Vertrage bezeichneten . i verwendet werden.
rtikel 8.
Die Behufs Inbetriebsetzung der Linien neu zu erbauenden, sowie alle nach Eröffnung der Linien einzustellenden Dampfer müssen auf deutschen Werften und thunlichst unter Vzrwendung deutschen Ma terials nach den vom Reichskanzler zu genehmigenden Plänen gebaut werden. Die Schiffe sind zur höchsten Klasse beim Germanischen Uloyd zu klassifiziren. ö 3 pig an ö Dampfern vorzunehmenden größeren Instandsetzungen müssen, foweit thunlich, ebenfalls auf deutschen Werften zur Aus—
ührung gelangen, . k
ö Harde , bedarf für die Dampfer ist, soweit die Einnahme desselben in deutschen Häfen oder in dem anzulaufenden nieder⸗ ländifchen oder belgischen Hafen erfolgt, durch deutsches Proult zu decken. Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung des Reichs
lässig. kanzlers zulässig Artikel 9.
Im Falle ein auf den Vertragslinien verwendetes Schiff in Ver lust . hat der Unternehmer einen neuen Dampfer zu beschaffen und bis zu dessen Fertigstellung für den ungestörten Fortgang des Dienstes Sorge zu tragen. Vorübergehend können in solchem Falle mit Genehmigung des Reichskanzlers auch Schiffe eingestellt werden, welche nicht allen vertragsmäßigen Bedingungen entfprechen; noth⸗ wendiges Erforderniß ö. . ö. sie jur Einhaltung der plan⸗ mäßigen Fahrzeit im Stande sind. ö
. eines in Verlust gerathenen Schiffes durch einen allen Bedingungen ö leistenden neuen Dampfer wird eine Frist von 18 Monaten gewährt.
Artikel 10.
Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maßgabe der über die , . derselben durch derartige Schiffe hestehenden Aller⸗ höchsten Bestimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung, detztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte wie Reisende J. Klasse und Unter beamte wie Reisende II. 6. Jedem Postbegleiter ist eine be⸗ sondere Kabine mit angemessener Ausstattung zur Benutzung zu Überweisen. ; .
enn Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werthsendungen und Postpackete zu verstehen, welche den Dampfern von der deutschen Reichs ⸗Postverwaltung oder von den in Betracht kommenden aus⸗ laͤndischen Postverwaltungen zur Beförderung übergeben werden.
Alle dus dem Poftbeförderungsdienste herrührenden Einnahmen
ieht das Reich. . . . Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so ist die Post Seitens des Schiffsführers am Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Ouittung zu übernehmen und in einem eigens zu diesem Zweck hergerichteten, gegen Nässe, Feuers gefahr und sonstige Beschädigung geschützten und gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Veischluß aufzubewahren. Imgleichen hat der Schiffsführer in dem bezeichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Postsachen an den betreffenden Unterwegzorten be⸗ ziehungsweise am Endpunkte 6. . an die zur Empfangnahme
rselben berechtigten Personen abzuliefern.
ö * , n, und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reichs Post verwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. in. eine Begleitung der Post durch Postbeamte statt, so ist den eamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraume ein geeigneter, den Anforderungen der Reichs⸗ Postverwaltung entsprechender heller Raum zur n ,, Post während der Fahrt postbureaumäͤßig einzurichten und zur erfügung zu stellen: die Erleuchtung, Heizung und Reinigung dieses Raumeg hat der Unternehmer auf feine Kosten bewirken zu i Die Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem alle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen der Post⸗ Deamten die zum Transporte der Postsäcke zwischen dem Bureaurgume und dem , ,,,, 1. f. w. erforderliche Hülfe durch die Schiffsmannschaft zu gewähren. e
. ö fh ber, während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlichkeit für die Postladung zu übernehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle ö, der , ertheilten be⸗
orschriften besorgen zu lassen.
sond c . We ft muß auf Kosten des Unternehmers ein ver⸗ schließbarer Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Begleitun
ssen des Unternehmers
d ostbeamte nicht stattfindet, hat der Kapitän dur . n e n , Schiffzoffizier den Briefkasten recht⸗
eitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen nach Maßgabe . . der 5 gegebenen bezüglichen Bestimmungen deln zu lassen. . . a, Chu fang und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu erfolgen. / Die Landung der Post bat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem ,, . Hafenorte, beziehungsweise auf der zu⸗ en Rhede zu geschehen. geh ge, * Dampfer durch Postbeamte begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Platz, wo Posten abzuliefern oder einzunehmen sind, sobald und so oft er es in dienstlichem Interesse füc' nothwendig bält, ans Land zu befördern und von dort an das Schiff zurückzubringen, entweder, gleichteitig mit der Post, oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen seetüchtigen, mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote, , . - ö nternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstẽ ,,, Gegenstände befördern lassen, als solche, welche ihm! 'entweder von den Postbehörden überwiesen. oder die mittelst des im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkastens ein⸗ i en sind. ; w ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Kapitänen noch von der übrigen Schiff smannschaft Briefe and sonstige postzwangepflichtige Gegenstände mitgenommen werden. Für jede Zuwiderhandlung hat der Unternehmer den Betrag des 3 zogenen Portos und außerdem nach näherer Festsetzung der Reichs⸗ Postverwaltung eine Strafe bis zu fünfsig Mark zu entrichten. Der Unternehmer darf jedoch mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande, und ebenso dürfen die letzteren unter sich, insoweit nicht geseßliche Bestimmungen der betreffenden Länder ent gen stehen. mittelst der Schiffe Briefsendungen austauschen, ohne dieselben der Post zur
Beförderung zu übergeben. Artikel 12.
alls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus . Grunde die Reise unterbrechen muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, diefer in Benzhmen mit, dem Kapitän, in allen anderen Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten deutschen oder fremden, nach dem Be⸗ stimmungsorte der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen⸗ bezw. Ankunftsplätzen in Verbindung stehenden Dampfer ju sorgen. Dan sich in dieser Beziehung ein ⸗ für allemal bestimmte Vorschriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Kapitän bezlehungsweise letzterer allein, je nach Lage des einzelnen Falles, die schnellste Weiterbeförderungsgelegenheit für die Post wählen. ö Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last. Artie 1. . Der Unternehmer haftet dem Reich für den Schaden, welcher durch Verlust, Beschädigung oder verzögerte Beförderung von Post⸗ sachen in der Zeit jwischen der Einladung und der Ausladung enffteht, in demfelben Umfange, in welchem die Reichs ·˖ Postverwaltung durch Gesetze oder Verträge den Absendern von Postsendungen gegen: über zum Schadenersatze verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschränkenden Bestimmungen des Handelsgesetzhuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haftpflicht des Unter⸗ nehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem Kapitän beziehungsweise Schiffoffizier diese Be⸗ schaffenheit oder der Werth bei der Einladung angegeben worden ist. Immerkin wird die Postverwaltung nach Thunlich keit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern von dem Vorliegen bedeutender Werth sendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern sich jedoch ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, blelbt der Unternehmer von der Haftpflicht für die in dem Gewahrsam des Beamten befindlichen Postsendungen befreit. Artikel 14.
Die Fracht- und NUeberfahrtsgelder fallen dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ kanzler. Zu diesem Behuf sind die Entwürfe der bei Eröffnung des Betriebes in Kraft zu setzenden Tarife mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Reichskanzler einzureichen.
Spätere Abänderungen des Tarifs sind mindesten sechs Wochen vor dem Zeitpunkte, zu welchem sie in Kraft treten sollen, dem Reichs⸗ kanzler anzuzeigen, und gelten als genehmigt, sofern bis zu dem er⸗ wähnten Zeitpunkte eine anderweite Bestimmung des Reichskanzlers nicht erfolgt. ;
Hinfichtlich der Veröffentlichung der Tarife, sowie der dazu er⸗ gehenden Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehenden Be⸗ stimmungen des Reichskanzlers zu befolgen.
Artikel 16.
Der Tarif für die Güterbeförderung von und nach Bremen soll mit demjenigen bon und nach Hamburg völlig gleich gehalten werden. Demgemäß sind die Güter von und nach Bremen auf, dem Wasser · wege kostenfrei und ohne Verzögerung bis zum Postdampfer beziehungs⸗ weise von demselben, in Hamburg, zu befördern. 36.
Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten des Reichs⸗ gebiets, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, Agenturen zu er⸗ richten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Be⸗ förderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Verlangen des Absenders den Vertrag über den ganzen Transport von der Sammel stelle bis zu dem Überseeischen Bestimmungsorte der Frachtgüter ab⸗ zuschließen. .
Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Be⸗ dingungen (Betriebsreglement) für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 16.
Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Postdampfer⸗· linien angestellten Personen, einschließlich der in ausländischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit durch besondere Verhäͤltnisse nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsangehörige sein.
An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unternehmer Agenten unterhält, sollen letztere auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maßgabe der von der Reichs Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienstverrichtungen unter Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Reichs ⸗Postverwaltung festgesetzt. ö
Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Vostdampferlinien Angestellte, welche einer erheblichen Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem Dienstbetriebe der Postdampferlinie zu entfernen, sofern der Reichs⸗ kanzler auf Grund des Ergebnisses der anzustellenden Untersuchung
— langt. dies verlang Artikel 17.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats reisenden Beamten, einschließlich der im Auslande stationirten Beamten, welche sich aus Urlaub begeben oder davon zurück kehren, die Ablösungt⸗ und Ersatz⸗Mannschaften der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen in den deutschen Schutz gebieten, sowie die wegen Krankheit oder aus dienstlichen Gründen zurückgesandten Angehörigen der Kaiserlichen Marine und der Kaiser⸗ lichen Schutztruppen, ferner Waffen, Munition, Ausrüstungsgegen⸗ stände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen gegen um 26 Prozent unter dem Tarif ermä igte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Zahl der erwähnten Mannschaften ohne i n des Unternehmers nicht über 65 auf demselben Schiffe hinaus ehen. Ble gedachten Transporte sind, wenn dieselben mindestens 4 an vor Äbgang des Schiffes angemeldet werden, vom; Unternehmer unter allen Umstaͤnden zu berücksichtigen und haben auch nach dieser hrist ein Vorrecht vor li, . , . oder später zur Beförderung an
emeldeten Personen oder Sachen. . Eine 1. Tarifermäßigung für die n nn, . Personen
ist denjenigen Vereinen zu gewähren, e für Zwecke 6 n n der Mifston in den deutschen S utzgebieten