1890 / 116 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

wirken und für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in An⸗ spruch nimmt. Artikel 18.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingnngen zu befördern.

Diese Perfonen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind wäbrend der Fahrt der Regel nach in einer ver⸗ schlossenen Kammer unterzubringen.

Dem Kapitaͤn (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Kapitãn) bleibt es überlassen, ein zeitwelliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten. .

Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden oder im Aus—⸗ lande auf Verlangen eines Gesandten oder Konsuls des Reichs oder einer sonst zuständigen deutschen Behörde zu übernehmen und werden für diefelbe dem Unternehmer die tarifmäßigen Sätze vergütet. Auf ein und derselben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.

Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Be—= hörden auch die Untersuchungsakten und beschlagnahmten Beweis stücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung ge— währt wird.

Artikel 19.

Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt.

Bel Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten ein⸗ gefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Be⸗ schwerden ihre Erledigung gefunden haben.

Dag Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung des⸗ selben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Verlangen ver abfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Kapitän sogleich gruͤndlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe, unter Ein reichung der Beschwerde in beglaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt gepruft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann. -.

In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist.

Artikel 20.

Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit in Kurshäfen oder unterwegs den Zustand des Dienstes durch einen Kommissar prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu ertheilen.

Die Beförderung und Verpflegung des Kommissars auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtsgeldes (Artikel 17); jedoch ist dem Kommissar stets eine besondere Kabine zuzuweisen.

. . Artikel 21.

Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens im März 1891 in vollem Umfange aufgenommen werden und erstrecken sich auf einen Zeitraum von zehn hintereinander folgenden Jahren, vom Tage der ersten regelmäßigen Fahrt von Hamburg ab. Vorher sollen jedoch, und zwar im Juli 1890 beginnend, drei oder vier vorläufige Fahrten wenigstens auf der Hauptlinie in Zwischenräumen von höchstens je acht Wochen stattfinden. Im zehnten Vertragsjahre kommen von den letzten regelmäßigen Fahrten so viele Fahrten in Wegfall, als vorläufige nn stattgefunden haben, unter entsprechender Kürzung der Gegen— eistung.

Die Vergütung für die vorläufigen Fahrten wird auf Grund der zurückgelegten Entfernungen nach dem Verhältnisse der Jahresbeihülfe (Artikel 22) nach Beendigung jeder Fahrt gezahlt.

Inwieweit für die vorläufigen Fahrten von den Bestimmungen der Ärtikel 1, 6 und 8 hinsichtlich der Ausdehnung der Fahrt und der Beschaffenheit der Schiffe abgesehen werden kann, bestimmt der Reichskanzler.

Artikel 22.

Für die“ Erfüllung der in diesem Vertrage übernommenen Ver⸗ bindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom Tage der Eröffnung der regelmäßigen Fahrten ab aus der Reiche kasse eine Vergütung von jährlich 900 950 Mark, zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats.

Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausge fallen ist in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu wenig zurückgelegte Seemeile auf der Hauptlinie der Betrag von 3,809 Mark, und auf den Küstenlinien der Betrag von 1,25 Mark von den nächstfälligen Monatsraten zur Reichskasse einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilenanzahl maßgebend.

ie von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 11 und 24 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgiltig festgesetzt, sowie die nach Artikel 19 zu erstattenden Beförderungskosten werden unbeschadet der Bestimmung im Artikel 26 von der zunächst fällig werdenden Subventionsrate einbehalten.

Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 bezeichneten Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch ent- stehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin, und Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem bei Beginn des Ver— trages giltig gewesenen Fahrplan nicht mehr als 250 Seemeilen be— trägt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. Ergiebt sich dagegen aus Kursänderungen der bezeichneten Art eine Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin⸗ und Rückreise usammengenommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem bei Beginn des Vertrages giltig gewesenen Fahrplan, so wird für jede im Vergleich zu letzterem mehr oder weniger zurückjulegende Seemeile die Vergütung hinsichtlich der Hauptlinie um den Betrag von 3,80 , hinsichtlich der Küstenlinien um den Betrag von 1,265 c erhöht beziehungsweise gekürzt.

Artikel 23. . Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäfts—⸗ büchern des Unternehmers Einsicht zu nehmen.

Ergiebt das Unternehmen im Laufe des Betriebes dauernd größere Gewinne, so behält sich der Reichskanzler vor, von dem Unternehmer vermehrte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hierbei soll indessen eine Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit bei den im Be⸗ triebe befindlichen Dampfern ausgeschlossen sein.

„Darüber, ob dauernd größere Gewinne vorliegen, und in welchem Umfange Mehrleistungen beansprucht werden können, entscheidet im Falle von Meinungeverschiedenheit das Schiedsgericht. Weigert sich der Unternehmer, eine ihm hiernach auferlegte Leistung auszuführen, 6 , . . . e, ni, n, 1 u n. fn der

ubvention erfolgen. Der Betrag der Kürzung ist nöthigenfalls dur das Schiedsgericht zu e ,,. . ö. ö

Letzteres soll eintretendegfalls in der Weise gebildet werden, daß jede Partei zwei Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Schieds- richtern ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten des Hanseatischen Ober Landesgerichts ernannt.

Artikel 24.

Werden die regelmäßigen Fahrten innerhalb der im Artikel 21 festgesetzten Frist nicht begonnen, so kann der Reichskanzler dem Unter nehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 300 (drei. hundert) Mark auferlegen.

Wird ein im Fahrplan nicht aufgenommener Hafen angelaufen, so ist, Falls nicht ein Entschuldigungsgrund in glaubhafter Weise, ins⸗ besondere durch die abgelegte Verklarung und durch den Inhalt des Schiffsjournals nachgewiesen werden kann, für das erste Anlegen eine Strafe von 1000 (eintausend) Mark und für das zweite Anlegen auf derselben Fahrt eine solche von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt, bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung auf ein

und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe bis 5ogg9 fünftausend) ark festzusetzen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemãße Anwendung ,, Fälle, in welchen fahrplanmäßige a nicht angelaufen werden.

Jede Verspätung in der Abgangs, oder der Ankunftszeit am An⸗ fangs beziehungsweise Endpunkt der Linie wird, sofern sie nicht er wiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei Anwendung der ge⸗ hörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspäͤtete Zu— führung der Post verurfacht ist, mit einer Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertigten Ver⸗ spätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte,

Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt an den Zwischenhäfen festzusetzen.

Die in den AÄbsätzen 2 bis 5 vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die be⸗ treffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 2 bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde.

Erfolgt der Ersatz eines in Verlust gerathenen Dampfers nicht in der im Artikel 9 bestimmten Frist, so hat der Unternehmer eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Einstellung des neuen Schiffes zu zahlen.

Artikel 25. .

Zum Zweck der Kontrole über die planmäßige Ausführung der Fahrten isf nach dem jedesmaligen Wiedereintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben enthalten⸗ der beglaubigter Auszug aus dem Schiffsjournal an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, die bezeichnete Kontrole auch in anderer Weise ausüben zu lassen.

Artikel 26.

Zur Sicherstellung der ,,,. aus dem gegenwärtigen Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt der Unternehmer dem Reich eine Kaution von 100 900 M (Einhunderttausend Mark) durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche nach dem Nennwerthe zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über 4 Jahre hinaus reichenden Zinsscheinen bei der Reichs⸗Hauptkasse zu hinterlegen.

Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der Reichs—⸗ kanzler berechtigt ist, wegen der Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen, nöthigenfalls auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden ent⸗ stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten durch sofortige außergerichkliche, nach Maßgabe der Vorschriften im 8. 11 des Ge— fetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 zu bewirkende Verwerthung der Kaution Befriedigung zu suchen, in⸗ fofern der Unternehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichs- kanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem Letzteren fest⸗ zufetzenden Zeitraumes nachkommen sollte. Die Kautign ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüng⸗ siche Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist des Reichskanzler berechtigt, die , durch Einbehaltung der erforderlichen Be⸗ trages von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen.

Nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages wird die Kaution beziehungsweise der nicht in Anspruch genommene Theil derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus diesem Vertrage nichts mehr zu vertreten hat.

Artikel 27.

Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichs⸗ kanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen, noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der Reichskanzler unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Schadens, erfatzansprüche berechtigt, sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.

ö Artikel 28.

Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in dem Artikel 2 Absatz 2 bis 5. beieichneten Arten in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten hat zu Schulden kommen lassen, oder sobald mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hintereinander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linie eingestellten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entschädi⸗ gung des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten.

Artikel 29.

Grachtet der Reichskanzler eine Aenderung in der Zahl der Fahrten der Dampfer für nothwendig, so ist der Unternehmer ver= pflichtet, die entsprechenden Einrichtungen gegen angemessene Ver gütung zu treffen. . .

Kann in diesem Falle eine Einigung zwischen den Kontrahenten über die Höhe der für die anderwest auszuführenden Leistungen zu zahlenden Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber das Schieds⸗ gericht (Artikel 23) endgültig entscheiden.

Artikel 30.

Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden Beamten beziehungsweise Behörden werden von dem Reichskanzler eintretenden⸗ falls dem Unternehmer schriftlich bezeichnet werden.

Artikel 31.

Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, sind von den vertragschließenden Theilen dem Schiedsgericht (Artikel 23) zur Entscheidung zu unterbreiten

Artikel 32.

Ueber die etwaige en . des Vertrages nach dessen Ablauf wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unter nehmer stattfinden. ;

Den gefetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrages trägt der Unternehmer. .

Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend aus gefertigt und von beiden Theilen unterschrieben und untersiegelt worden. So geschehen Berlin, den 9. Mai 1890. Hamburg, den 5. Mai 1890. Der Reichskanzler. Deutsche Ostafrika ˖ Linie.

(L. S.) von Caprivi. (L. S.) Bohlen.

Ed. Woermann.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Am letzten Sonntag fand in Bochum eine außerordentliche Generalversammlung der Delegirten des (alten) r heinisch · west⸗ fälifchen Bergarbeiter⸗Verbandes statt, in welcher an erster Stelle über das Verbandsorgan verhandelt wurde. Wir entnehmen einem Bericht der Rh. u. R. Ztg.“ folgende Mittheilung über die Verhandlung. Rach einem früheren Beschluß soll die bisher in Zwickau gedruckte Deutsche Bergarbeiter- Zeitung! in Rheinland⸗ Westfalen = . werden. Mehrere 6 haben Anerbietungen eingereicht; dlejenige der Frau Jeup in Elberfeld wurde als die niedrigste von der Versammlung angenommen. Das Blatt soll eventuell erst vom 1. Juli (statt vom 1. Juni) ab an dem neuen Verlagsorte erscheinen, und zwar bis auf Weiteres ein⸗ mal wöchentlich; auch soll eine polnische Ausgabe veranstaltet werden. Seitens deg Vaorstandes wurde alsdann. gine Revifion des Statuts beantragt; die betreffenden Ab— änderungsvorschläge sollen in einer der nächsten Nummern des Verbandsorganz zum Abdruck. gelangen. Die Versammlung sprach die Ermächtigung aus, dieses revidirte Statut nöthigenfalls sofort in Kraft treten zu lassen, event. aber dasselbe auf dem deutschen Bergarbeitertage als Normalstatut in Vorschlag zu bringen.

Eine dritte Vorlage bezog sich auf die Errichtung von Konsum anst alten bezw. Verkaufshallen auf gemeinschaftlicher Grundlage. Der Plan fand allerseits Anklang; es wurde beschlossen, die Er⸗ richtung genossenschaftlicher Konsumanstalten, welche je mindestens 300 Theilnehmer umfassen sollen. energisch zu betreiben. Endlich wurde ein Antrag, auf Bildung einer Unter—⸗ stützungstasse für außer Arbeit gesetzte Bergleute genehmigt, Um allen gesetzlichen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, will man dieselbe derart gestalten, daß die Höhe der Beitragsleistung in das Belieben der einzelnen Mitglieder und die Gewährung von Unter⸗ stützungen in das freie Ermessen des Vorstandes gestellt sein soll. Der bezügliche Satzunggentwurf wurde angenommen und die Errich⸗˖ tung dieser Kasse fürs Erste in die Hände von Schröder ⸗Dortmund und Hönninghaus⸗Gelsenkirchen gelegt.

In St. Johann war die angekündigte zweite allgemeine Arbeiterversammlung zur Begründung eines Arbeiter schuß⸗— vereins an der Saar zahlreicher von Handwerkern und Fabrik · arbeitern besucht. Der Einberufer Schober erläuterte, wie die „Saarbr. Ztg. berichtet, die Gründe für dag Inslebentreten des Arbeiterschutzhereing. Der gewählte Vorsitzende Roll brachte ein Hoch auf Se. Majestät den Kaiser aus. Schober ver⸗ wahrte sich gegen die Vorwürfe, als ob der neu zu gründende Arbeiterschutzverein sozialdemokratische Tendenzen verfolgen wolle. Der Verein bezwecke gerade das Gegentheil; daß die In⸗ dustriearbeiter an der Saar keine Sozialdemokraten seien, habe die Haltung derselben am 1. Mai kundgethan, wo alle Leute gearbeitet hätten. Der Arbeiter könne unserem Kaiser nicht genug danken für die Ge⸗ sinnungen und die Sympathie, die er für die Arbeiter hege. Ein anderer Redner, Baldes, führte aus, der Verein solle nicht gegründet werden, um Strikeß zu provoziren, sondern solle gerade das Gegentheil, auf friedlichem Wege die Aufbesserung des Arbeiterstandes bezwecken, wie es unser Kaiser selbst ausgesprochen habe. Bei der Wahl eines provisorischen Vorstandes wurde, nachdem von der Versammlung die Frage der Gründung eines Arbeiterschutzvereins bejaht worden, Rif zum Vorsitzenden gewählt. Nachdem noch einige Redner den sofortigen Beitritt empfohlen, wurden Listen zur Zeichnung aufgelegt, in welche sich der größte Theil der Anwesenden einzeichnete.

In Hamburg haben gestern plötzlich die Tagschicht⸗ und Nacht schichtarbeiter der Gaswerke die Arbeit ein gestelllt. Keinerlei Anzeichen hatten darauf schließen lassen, daß die Arbeiter ohne Inne⸗ haltung der Kündigungsfrist fortbleiben würden. Wie W. T. B. heute meldet, wurde um 125 Uhr Nachts die öffentliche Gasbeleuch⸗ tung eingestellt, nachdem bis dahin die Gasflammen nur nothdürftig gebrannt hatten. Am Abend hatte die Stadtverwal⸗

tung der Gasanstalt 100 Arbeiter der Straßenreinigung zur Aushülfe gesandt. Viele Läden hatten früher als sonst

geschlossen. Die Direktion der Gasanstalt fordert die Kon—⸗ sumenten auf, im Falle plötzlichen Erlöschen; der Glasflam⸗ men die Hähne sorgsam zu schließen. Im Stadt ⸗Theater theilte der Regisseur dem Publikum mit, falls die Beleuchtung plötzlich versagen sollte, sei für genügenden anderweitigen Ersatz gesorgt. An dem Strike der Gasarbeiter sind die in den Gasanstalten be⸗ schäftigten Maschinisten und chmiede nicht betheiligt. Die Strikenden verlangen statt zwölfstündiger Doppelschicht täglich eine dreifache Schicht von 8 Stunden.

Am Sonntag wurde in Magdeburg wieder eine Schuhmacher⸗ versammlung abgehalten, in welcher der Mgdb. Ztg.“ zufolge eine Erhöhung der , , . beschlossen und eine Re⸗ solution angenommen wurde, die Arbeit nicht eher wieder aufzunehmen, bis der Tarif und die Werkstattordnung voll und ganz bewilligt seien. In Leipzig wurde, wie die Lpz. Ztg. berichtet, am Sonnabend in einer Versammlung die Gründung eines Lokalvereins der Böttchergehülfen beschlossen, da die Gründung einer Zablstelle des Bremer Unterstützungsvercins wegen dez sächsischen Vereinsgesetzes nicht möglich war. Die Klempnergehülfen hielten gleichzeitig eine Versammlung ab, in welcher die Einigungskommission“ berichtete, daß die Innungsmeister die Forderungen der Gehülfen abgelehnt haben. In der vorgestrigen Versammlung der strikenden Feilenhauer⸗ gehülfen wurde ein Brief der Arbeitgeber an die Lohnkommission verkefen des Inhalts, daß für Montag und Sonnabend die do stũndige, für die übrigen Wochentage die 15stündige Arbeitszeit bewilligt werde. Es wurde hierauf beschlossen, dieses 9 eständniß anzunehmen, den nunmehr ein Vierteljahr andauernden Strike für beendet zu erklären und die nichtbeschäftigten Arbeiter zu unterstützen. Der vor 3 Wochen ausgebrochene Strike der Holzbildhauer⸗ gehülfen wurde in seiner vorgestrigen Versammlung für beendet erklärt, da die Forderungen der Gehülfen S3stündige Arbeitszeit Äbschaffung der Akkordarbeit von fast allen Meistern bewilligt worden waren.

Aus Prag meldet W. T. B.“, daß sämmtliche Arbeiter der Maschinenfabrik Danek die ihnen gestellten Bedingungen ange⸗ nom m en haben und zur Arbeit zurückgekehrt sind. Als gestern die Arbei⸗ ter das Etablifsement verlassen wollten, wurden dieselben von strikenden Arbeitermaffen insultirt. Das Militär zerstreute dieselben und nahm mehrere Verhaftungen vor. Später herrschte Ruhe.

Aus Reichenberg i. B. schreibt man der Schl. Ztg.“ unter dem 15. d. M.: In weniger als 48 Stunden hat die neue Lohn—⸗ bewegung der Textilarbeiter in Nordböhmen große Aus breitung gewonnen. Heute haben schon Tausende und aber Tausende sich dem Strike angeschlossen. Dabei sind Gewaltakte wenn auch minderer Natur vorgekommen; Bier und Brannt—⸗ wein wurde in der benachbarten Stadt Semil halb mit, halb ohne Zwang reguirirt. Es waren dies gusnahmelos czechische Arbeiter; die deutschen verhielten sich passiv. In der näheren Um⸗ gegend von Reichenberg striken die Arbeiter der Spinn⸗ fabriken von Schumburg, Dessendorf, Tannwald, Swa⸗ row, während Reichenber selbst bis heute früh von der Strikebewegung unberührt blieb. Die Forderungen der Textilarbeiter betreffen 10 bis 20 o Lohnerhöhung, zehnstündige Arbeitszeit, Aufhebung der bisher üblichen Strafgelder und Bezahlung der Putzstunden. Die Schuhmacher und SchneidergehülFen in Reichenberg beabsichtigen unter Strikeandrohung eine Lohn— , , Abschaffung der Aklkordarbeit und elfstündige Arbeitszeit zu fordern.

Im Hyde ⸗Park wurde am Sonntag, wie die Allg. Corr.“ aus London mittheilt, eine Kundgebung von Eisenbahn— bediensteten unter den Auspizien ihres Hauptverbandes zu Gunsten kürzerer Arbeitszeit und höherer Lshne abgehalten. Vas Meeting, an welchem sich etwa 15 G6 Perfonen betheiligten, verlief in größter Ordnung. Es gelangte eine Refolution zur einstimmigen Annahme, welche erklärte, daß die Arbeitszeit auf 54 Stunden in der Woche verringert wer⸗ den . . wefentliche Erhöhung der Wochenlöhne herbeigeführt werden sollte.

Berufsgenossenschaftstag.

Der diesjährige Berufsgenossenschaftstag findet am 3. Juni er. in Straßburg im Elsaß statt. Auf der Tagesordnung der Ver= sammlung' stehen: 1) Bericht des Vorsitzenden. 2) Kassenbericht, Festsetzung der Jahresbeiträge, Voranschlag. 3) Ergänzunggwahlen des AÄusschusses. 4) Abänderung der §§. 15 und 18 des Statuts. 5) Arbeitsvermittelung für invalide Arbeiter. 6). Errichtung von Unfall⸗Krankenhäufern und von Rekonvaleszentenhäusern. 7) Amt liche Zusammenstellung der e, . der Berufsgenossen⸗ schaften. 8) Lohnstatistik.! 9) Kostenrechnung der Schiedggerichte. 16) Grrichtung einer Kranken⸗ und Pensionskasse für die Beamten der Beruftgenossenschaften. 11) Bericht des geschäftsführenden Aus⸗ schuffes über die Einsetzung einer Kommission zur Entgegennahme von Vorfchlaͤgen für eine eventuell zu erlassende Novelle zum Unfall⸗

versicherungsgesetz.

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußis

Berlin, Dienstag, den 13. Mai

im Monat April 1890.

Versteuerte Rübenmengen, sowie Einfuhr und Ausfuhr von Zucker im deutschen zollgebiet

Mn 116.

GI eig zI K II a8) 1E; 1aInguv 2zIpn8

c. im Ganzen:

( 91 31 a9)

uonvhiavjoq;

oso 86 22jun a2apng 2aajaniun wa qun 22pnedo

462 973

38 948

11 991 489 4954 034

483 322 339 635 314 902 Ti

12764

8

. Ausf uhr:

.

1ugraiod 3h aana ] Duacp jaaa an 22png

11

ü Bunz Sara

uon navjoq; o/ suaklag

unn uga uiagsjgarsß Jun una . Nplldi8 I 1png zuapoa] 2d load aao al ο! a2 png zjavg a2blaqn aan,

ol 2069 500

1

b. aus dem freien Verkehr:

dt gspjsaih

So 2zun jg izt übzgag aq nana] & aaq japaiuabßa g u] 20990 Y uz pgj G uaqoa uajapg uso ( uadiad m aapng qun giqupz

uo ndvlnavjo; o 96 guzzlaquiun 2aaqv g6 2szun uda zapng aazniunl va qun uolpllavjog; o, O6 guazlaquuu uog azpnèeqoꝛs

138192

8336 176 090

4 825 842

272II7 820 6 6 621076

6 *

12 4151 005

20

155038 135 606 26091 061 585

44 658 *) 362 016 18 *) eL 36155 I 269sσ36 7971585684067

32 976 *) 58 G5 s 147275549

6 d 11s65 1 350 749

1

126 76

108465, 357 288 671273

32 911, 6 440660

3 753 912 11991489

120 794 231 13724 909

316068725 p j Id d 7o7 I ꝛc)7 dd

2069600 17 820 523

2 969 994 *) 114 585 856 *) 6 707339,

4150926 33 980 042

57 194663

an 2a azpniquz ß

netto.

nB aan aapng 21Inuun lv

901. 30

.

443

J

11131

1.

. 8

2

ys hi2 19 115 754) 32

2572 863 4156 086

*

2

1 Gin fuhr:

Zollgrenze a. von Niederlagen:

(a 0):

e. Gesammteingang die

Ja 2anv aapntqoꝛ C

nn 3 2anv a2apng 2Imnulvzß

Kilogramm

in n

jan; aan a2zpnegor ß

in den freien Verkehr über (a 4 b):

d. zusammen Eingang

113 22nd aapng 21mnYjunlvzß

Mengen

C. auf Niederlagen und Conten:

11x aan 22pniqoꝝß;;

R aan aapng 22Inurnlvꝛß

3573112723 433 * 15969440 342 700 648

11 756 2567 822 10 634

5517

2918 135 961 8

5

*

27 21 175 072 DT r o 's dv boi JQ zs z7I SaoMfa) 330 φνοσ 65]

3 585 51 562 10146 26 329

2445

170 374 3

184 16 345 193 28

17622101 2187

325 020 1872418 9358 1 074 189607

1129074 132 164

53 579 18757 845 27 134046

1 3

7 1

1 1

7

4

9

565 4923 8 3327919704266 1212946

8398

Jan aan 2apntqoꝛß

und Conten:

12x ö aan aopng 2znuu lv; c

1

11

3 ——— äꝛ

t

bõllIlo 16

762

ö

103 993

a. unmittelbar in dens b. von Niederlagen freien Verkehr:

jan 2aanv 2apneqor g

1 k 12anv 22png nun sspng .

82 . 7

Sh3 848 1470 h 8 750 1553188

aduzuuzquz ß 2Iaona]laś;

.

hin

1

j

78 961 830 1 240 081 1149533

8 249739

98 250 394

unn qog.- rapntuoghn3g uach igugsod gasazaC6 um 1g 1qvs

1

il.

1

Ver waltung s ⸗Bezirke.

ch t

. Rassau .

stfalen

chen U eswig · nnover sen⸗

ĩ f nz.

l

ö ö

Rhẽeinprobi

8 8 11 12

9

O

einschl

edt und hringen

schweig XVI. Luxemburg.

gen, halt.

XII. Lübeck XIII. Bremen

gent . ecklenbur Allst TX. Oldenburg. X. Braun

XI. An lsaß ˖ Lot

8 in den Monaten August 1889 bis April 1890. n demselben Zeitraum des Vorjahres

Hierzu in den Monaten August 1889 bis März 1890

VIII. Thürin XIV. . XV

es vom 9. Juli 1887, die aarenverkehrs des deutschen

6

von unter 98, aber mindestens 90 0 stall,. Krümel und Mehlform von

Ges

oll⸗Ausland ausgeführt, so ist 8

8. 9 de Statistik des

ffinirter Zucker

iße trockene Zucker in Kry

ller übrige harte Zucker, sowie aller wei

Gesetz, die

estimmungen in

3 )

e inländische Zucker zufolge der ation und ra

O0 A. Nr. 4 der Dienstvorschriften zum

Rohzucker von mindestens 0 ½υ ·Polaris

2

Wurde derselbe von den Niederlagen nach dem 3

egt

§.

g niedergel

cht (vergl.

nachgewiesen. tung

a. 133 kg 5 83 9

feuervergüů Berichtigungen.

und ) nicht iiberhaupt ni

n S

IL obiger Uebersicht i

des zerkleinert

nachträglich eing

Zuckers, klassifizirt: Irystals ꝛc.;

egangenen

an. 6 Kaiserliches Statistisches Amt.

gen Sp. *

e dagegen der gege

Niederla sen; wurd er I und

d die Besteuerun

so erscheint er unt ff en oder in Gegenwart der Steuerbehörde

om 1. Juni 1886, betre ten Üebersicht beruhen auf

1 !

ckgebracht

nommen wurde, ist als Einfuhr (au ü

erkehr (Sp. 16 bis 19) nachgewies

fffentlich

e J vorjährigen und von der zuletzt verö

Verkehr zur

ter nach dem Ge

1 .

setz v

in Niederlagen auf Broden, Blöcken ꝛc.,

9 uhr aus dem freien

ũtun in den freien

) Darun vollen, harten

sondern als Aus der Vergütung uli 1879).

welcher gegen Steuerver Jucker in weißen,

p. 14 und 159), Erstattun vom 20.

egen end,

j

Kandiszucker und ) Die Abweichungen von der

Berlin, im Mai 1890.

8

) Inländischer ar o Polarisation.

icht als Ausfuhr von Niederlagen g des Zuckers betreffend, mit dem Auslande betre

er ni

B

esteuerun Polarisation; b. 18 460 E

Zollgebiet mindestens 980

Becker.

chen Staats⸗Anzeiger.

1890.

Anzeigen.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

9805 Steckbrief.

Gegen den Schlachtergesell'n Joseph Arnegger, geboren am 2. Juli 1873 zu Metzisweiler, Gemeinde Thaldorf, Donaukreis in Württemberg, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Dieb⸗ tabls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu ver⸗ haften, in das nächste Gefängniß abzuliefern und mir zu den Akten J. 485/99 Nachricht zu geben.

Osnabrück, den 9. Mai 1890.

Königliche Staatsanwaltschaft. J. V.: Rieble.

8802 Steckbrief.

Gegen den Chausseearbeiter Carl Banzer aut Caset W. /( Pr., geboren am 27. Januar 1854 zu Flederborn, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls in den Akten J. 665sCg0 verhängt. Es wird ersucht, den- felben zu verhaften und in das Gerichtsgefängniß zu Potsdam abzuliefern.

Potsdam, den 6. Mai 1890. ;

Königliche Staatsanwaltschaft. ;

Beschreibung: Alter 35 Jahre, Größe 5 Fuß 6 Zoll, Statur untersetzt, kräftig. Haare schwarz, Stirn niedrig, Bart: schwarzer Schnurtbart, Augen⸗ brauen schwarz, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne defekt, Kinn breit, Gesicht pocken⸗ narbig, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch.

9803 Steckbriefs Erledigung.

Der unterm 23. Februar 1889 hinter den Kellner Otto Wilhelm Beau, geboren am 10. Juli 1865 Dder 1866 zu Schiepzig, Kreis Halle a., S., in den Akten J. Ia. 58. 39 erlassene Steckbrief ist er⸗ ledigt.

Berlin, den 9. Mai 1890. ; Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht J. 9808

Der gegen den Tischler Augast Carl Geppert, angeblich aus Ebersdorf am 7X7. Oktober 1887 er⸗ lassene Steckbrief ist erledigt.

Frankfurt a. M., den 9. Mai 1890.

Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht.

9803 Bekanntmachung. . Am 30. April 1890 ist zu Brandenburg a /B. in dem Jacobsgraben die Leiche eines 35— 40 Jahre alten unbekannten Mannes aufgefunden orden. Die Leiche war 1B,70 m lang, hatte kurze dunkelbraune Haare, einen kurz rasirten Backenbart

gleicher Farbe und einen mittelstarken braunen Schnurrbart. Bekleidet war die Leiche mit blauen wollenen Strümpfen, niedrigen mit Nägeln be— schlagenen Schnürschuhen, 2 übereinander gezogenen weißleinenen Hemden, blauleinenen Hosen und Blouse, graublau wollener Weste, sowie mit schwarzwollenem Halstuche. Sonstiges zur Erkennung der Leiche Dienliches wurde nicht gefunden. Schuhe, Hose, Halstuch und Blouse können bei dem Oberkranken wärter Wahre zu Brandenburg in Augenschein ge— nommen werden.

Auskunft zu den Akten J. S877. 590.

Potsdam, den 6. Mai 1890. Der Erste Staatsanwalt beim Königl. Landgericht.

(9807 Oeffentliche Ladung. .

1) Der Wehrmann II. Aufgebots Josef. Louis Perschke, geboren am 28. September 1852 zu Petersdorf, Kreis Hirschberg, zuletzt in Laskowitz, Kreis Rosenberg O / S., wohnhaft gewesen,

2) der Ersatzreservist der Infanterie Michael Foe⸗ gelle, geboren am 29. September 1863 zu Ragau. Kr. Rofenberg O / S. und zuletzt ebenda wohnbast gewesen,

3) der Ersatzreservist der Infanterie Franz Georg Schmialek, geboren am 14. Dezember 1859 zu Kneja. Kreis Rosenberg O /S. und zuletzt ebenda wohnhaft gewesen, .

4) der Wehrmann J. Aufgebots Kaspar Widera, geboren am 7. Januar 1858 zu Tellsruh, Kreis Rosenberg O./ S., und zuletzt ebenda wohnhaft gewesen, .

werden beschuldigt, ausgewandert zu sein, und zwar:

zu J als Wehrmann II. Aufgebots ohne, von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militãr · behörde Anzeige erstattet zu haben, .

zu 4, 2, 3 als Wehrmann J. Aufgebots und resp. als Ersatzrefervisten J. Klasse, ohne zu ihrer Auk— wanderung eine Erlaubniß der Militärbehörde er⸗ halten zu haben. .

Uebertrekung des §. 360 Nr. 3 R. St. G. B. und der S§. 4, 11 des Reichsgesetzes vom 11. Fe bruar 1833 betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.

Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierfelbst auf den 19. September 18990, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Rosenberg S /S., Zimmer Nr. 10, zur Hauptverhandlung geladen.

unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strasprozeß . Ord⸗ nung von dem Königlichen Landwehr. Bezirks. Com mando zu Kreuzburg O. /S. ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. V. E. 12/90.

Rosenberg O. / S., den 4. Mai 1890.

Nimptsch. ; als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.