Der in zweiter Lesung gestrichene, die Vertheilung der Kosten betreffende 5 1 des Art. UL wird auf Antrag des Abg. von Lösch mit einer unerheblichen Abänderung wieder—
hergestellt.
§. 2 lautet:
Insoweit die Räumung eines Flusses oder Flußtheiles bisher auf Grund spezieller Rechtstitel erfolgt ist, kann der Kreis von den seitherigen Verpflichteten nach Maßgabe ihrer Verbindlichkeit Ent⸗ schädigung fordern.
Abg. Eberty beantragt, um die bisherigen Verpflich— tungen, den bisherigen Rechtszustand zu wahren, hinter den Worten „erfolgt ist“ einzufügen: „oder bisher zu erfolgen hatte“.
§. 2 wird mit diesem Amendement angenommen.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch beantragt folgenden ia zu dem Gesetz: .
Vor Feststellung der zur Hit noch nicht endgültig festgestellten
Pläne zur Regulirung nicht schiffbarer Flüsse sind die Betheiligten,
insbesondere die Anlieger der unterhalb gelegenen Flußstrecken zu
7 Dasselbe gilt von der Aenderung endgültig festgestellter ane.“ ]
Der Antragsteller führt aus, daß sein Amendement dazu bestimmt sei, die Wirkungen des Gesetzes zu mildern und einen Theil der Bedenken gegen dasselbe zu beseitigen, Be— denken, die dahin gehen, daß durch den an einer Stelle ge— schaffenen Nutzen an anderer Stelle Schaden hervorgebracht werde. Eine ähnliche Bestimmung habe sich im Strombau— gesetz von 1862 durchaus bewährt.
Dieses Amendement wird mit einer Aenderung nach dem Antrage von Lösch dahin angenommen, daß anstatt der „Be— theiligten, insbesondere die Anlieger der unter— halb gelegenen Flußstrecken“ die „Kreisausschüsse der unterhalb gelegenen Kreise“ gehört werden sollen.
Der Rest des Gesetzes und die dazu gehörigen, schon in zweiter Lesung genehmigten Resolutionen werden angenommen.
(Schluß 55, Uhr.)
Antrag der
— Dem Reichstage ist der folgende Schneider
Abgg. Hirsch, Eberty, Pr. Hänel, Dr. (Nordhausen) und Schrader zugegangen: Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. Gesetz, betreffend die eingetragenen Berufsvereine. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: JI. Allgemeine Vorschriften. 1 ö — WVereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung der Berufsinteressen und gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, erhalten auf ihren Antrag die Rechté eines eingetragenen Berufsvereins unter den nachstehend angegebenen Be— dingungen. 2) Namen. ö Der Verein hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befind— lichen Berufsvereine verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung eingetragener Berufsverein“ enthält. 3) Statut. 5 „Das Statut des Vereins bedarf der schriftlichen Form und muß Bestimmung treffen: 1) über Namen, Sitz und Zweck des Vereins; 2) über den Beitritt und Austritt der Mitglieder; 3) über die Höhe der ordentlichen Beiträge und' die Art der Ausschreibung außerordentlicher Beiträge; 4) über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unter— stützungen und sonstige Leistungen; 3) über die Bildung des Vorstandes, über die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse; s) über die Bildung und die Befugnisse des Ausschusses; 7) über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversamm⸗˖ lung und über die Art ihrer Beschlußfassung; I) über die Bildung und die Befugnisse der Zweig⸗ Vereine, falls solche errichtet werden sollen; g) über die Abänderung des Statuts; 19) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung; II) über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung des Vereins. Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche den Vor— schriften dieses Gesetzes zuwiderläuft.
(Orts)
§ 4.
. Das,. Statut ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, durch den Vorstand in Person oder mittelst be— glaubigten Aktes im Original einzureichen und Abschrist oder Abdruck desselben beizufügen.
. Sind rie gesetzlichen Erfordernisse in dem Statut giebt das Gericht die Abschrift oder den Abdruck Tes Statuts, ver⸗
gewahrt, so
sehen mit dem Vermerk: Eingetragen nach dem Gesetze vom. betreffend die eingetragenen Berufsvereine«‘ dem Vorstande zurück. Das Originalstatut mit Bescheinigung der erfolgten Eintragung wird zu den Gerichteakten genommen.
Entsprickt jedoch das Statut dem gegenwärtigen Gesetz nicht, so gehen die eingereichten Schriftstücke an den Vorftand zurück, unter Mittheilung der Gründe der verfagten Eintragung.
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. Gegen die im Absatz 1 und 2 kezeichneten Gerichtsbeschlüsse findet Beschwerde statt. .
. Die Eintragung eines Vereins, welcher Zweig⸗ (Orts-) Vereine einrichtet, ist bei demjenigen Gerichte zu erwirken, in dessen Bezirk der Hauptverein seinen Sitz nimmt.
4) Rechtsfähigkeit.
Der eingetragene Beruftverkin kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlickkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklaat werden. .
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubi⸗ gern nur das Vermögen des Vereins.
Der erdentlie Gerichtsstand des Veteins ist bei dem Gerichte in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. z
II. Rechte und Pflichten der Mitglieder. 1) Beitritt. §.6.
Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder die Unterzeichnung des Statuts erforderlich. Handzeichen Schreibens urkundiger bedürten der Beglaubigung durch 'ein Mitglied des Vor stands oder der Verwaltung eines Zweig— (Orts⸗) Vereins.
2) Beitrãge. 82.
Die Mitglieder sind dem Vereine gegenüber lediglich zu den auf Grund des Silatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.
Nach Maßgabe des Geschlechts, des Lebenzasters oder der Be⸗ schäftiguna der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge verschieden be⸗ messen werden.
Die Einrichtung von Mitgliederkassen mit verschiedenen Beitrags⸗ und Unterstützungssaͤtzen ist zulässig.
Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder nach gleichen Grundfätzen abgemessen sein.
3) Unterstũtzungen und Einrichtungen.
Der Anspruch auf Unterstügung kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch übertragen, noch gepfändet, und darf nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
1
ö 3h Die Berufsvereine können ihren Mitgliedern namentlich ge— währen:
I) unentgeltliche Rechts berathung und Rechtsschutz;
2) Arbeitsnachweisung und Reisegeld; ; .
3) Unterstützung bei Arbeits- oder Erwerbslosigkeit sowie bei Arbeitsstreitigkeiten;
4) Unterstützung in sonstigen Nothfällen; dieselben können auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden;
o) allgemeine und berufliche Bil dung durch Vorträge, Dis kussionen, Unterrichtskurse, Bibliothek und Zeitschriften, insbesondere Förderung der körperlichen, technischen, geistigen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter; . —
6) Vertretung der Rechte und Interessen der Mitglieder, ins⸗ besondere durch Errichtung von Schieds. und Einigungsämtern.
19.
Die Berufsvereine können serner für ihre Mitglieder:
1) Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und ihrer Ange
hörigen in Fällen der Krankheit, der Invalidität, des Alters, des Todes, .
2) Sparkassen, Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften begründen. 9 2 Für die in diesem Paragraphen bezeichneten Kassen und Genossen schaften sind besondere Statuten auf Grund der gesttzlichen Bestim⸗ mungen zu errichten; die Verwendung von Geldern derselben für Zwecke des Berufsvereins ist ni l n.
Zu anderen Zwecken, als den im Statut bezeichneten Unter— stützungen, Leistungen und Einrichtungen und der Deckung der Ver— waltungékoften dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen des Vereins erfolgen.
4) ,
Der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein kann nur unter den durch das Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeich— neten Gründen erfolgen.
Die ausgeschiedenen Mitglieder bleiben dem Verein wegen der bis zum Ausscheiden fälligen Vereinsbeiträge verhaftet, haben aber, insofern das Statut nicht ausdrücklich anders bestimmt, keinerlei An— spruch an das Vereinsvermögen.
I. Organisation und Verwaltung.
1) Vorstand. §. 13.
Der Verein muß einen von der Generalversammlung gewählten Vorstand haben, durch welchen er gerichtlich und außergerichtlich ver— treten wird.
Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbe— schadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Der Vorstand — und wenn dieser aus mehreren Mitgliedern besteht, mindestens ein Mitglied desselben — muß innerhalb des Be— zirks des in §. 5 bezeichneten Gerichts wohnen.
Die Mitglieder des Vorstandes, welche den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten, haben in der Generalversammlung nur eine berathende Stimme. 8. i⸗
Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zu— sammensetzung des Vorstandes eingetretene Aenderung ist binnen zwei Wochen bei dem Gerichte, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, anzumelden. Die Anmeloung hat durch die Vorstandsmitglieder in Person oder durch eine beglaubigte schriftliche Ertlaͤrung zu er— folgen. Ist die Anmeldung nicht geschehen, so kann eine in der Zusammensetzung eingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren be— kannt war.
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Geschäften, auch den das Hypotheken und Grundschuldwesen betreffenden, genügt das Zeugniß des Gerichts, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit als Mitglieder des Vorstandes , sind.
5
Die Befugniß des Vorstandes, den Verein nach Außen zu ver— treten, wird durch die im Statut enthaltene Vollmacht bestimmt. Durch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht im Namen des Vereins vom Vorstande abgeschloffenen Geschäfte wird der Verein verpflichtet und berechtigt. 2) Ausschuß. §. 16
Dem Vorstand ist zur Ueberwachung der Geschäftsführung ein Ausschuß zur Seite zu setzen, welcher durch die Generalversammlung
gewählt wird. 3) Zweig⸗ . Vereine. 1
Der Verein kann für bestimmte Bezirke, und innerhalb dieser für bestimmte Klassen von Mitgliedern, Zweig— (Orts⸗) Vereine errichten.
§. 18.
Der Verein hat dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, von der Errichtung jedes Zweig (Orts) Vereins binnen zwei Wochen, unter Angabe des Sitzes und Bezirks desselben und unter Bezeichnung der Personen, welche zur Zeit die Zweigverwaltung führen, Anzeige zu erstatten.
Das Gericht hat die Anzeige, sofern der Zweig. (Orts) Verein , in dem Bezirk eines anderen Gerichts hat, diesem mit— zutheilen.
Von jeder Aenderung des Bezirks des Zweig! (Orts-) Vereins und der Zusammensetzung seiner Verwaltung hat diefer dem Gericht seines Sitzes Anzeige zu erstatten.
4) , n
Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand oder Ausschuß wahrgenommen werden, steht die Beschlußnahme darüber der Generalversammlung zu.
Die Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht übertragen.
Abänderungen des Statuts ee nn ihrer Zustimmung.
In der General versammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder, welche mit den Beiträgen im Rückstande sind, können von der Abstimmung ausgeschlossen werden.
Die Generalversammlung kann auch aus Abgeordneten gebildet werden, welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl der zu wählenden AÄbgeordnesen muß jedoch mindestens zehn betragen und doppelt so groß sein, als die Zahl der Vorstgndsmitglieder.
Soll die Wahl der Abgeordneten ron den Mitgliedern nach Abtheilungen vorgenommen werden, so muß die Bildung von Wahl abtbeilungen und die Vertheilung der Abgeordneten auf dieselben durch das Statut erfolgen. z
1.
Generalversammlungen können nur innerhalb des Deutschen Reichs an einem Orte abgehalten werden, an welchem der Verein einen Zweig. (sOrts-) Verein besitzt. Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung anzugeben.
Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theil der stimm— fähigen Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vorstand die letztere .
2
Die Berathungen und Beschlffffe der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen. Die Unterzeichnung desselben erfolgt
durch den Vorsitzenden und Schriftführer der Bersammlung und drei andere Mitglieder. ö 5) *, 23
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind von allen den Zwecken des Vereins fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gefondert zu verwahren.
§. 24.
Der Vorstand ist verpflichtet, binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß nebst Uebersichten über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen bei dem Gerichte einzureichen. Der Rechnungeabschluß ist zu Jedermanns Einsicht offen zu legen.
IV. Auflösung.
§. 26. Die Auflösung des Vereins erfolgt: a. durch Beschluß der Generalversammlung; b. durch Eröffnung des Konkurses (5. 26); C. durch gerichtliches an, ,. in den Fällen des 5. 27.
Die Bestimmungen der 88. 185, 194, 196, 214 der Konkursord⸗ nung finden auf Berufsvereine entsprechende Anwendung. 2
Wenn ein Verein sich gesetzwidriger Handlungen oder Unter lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die in diesem Gesetz (§. 1) be⸗ zeichneten Zwecke verfolgt, so kann er aufgelöst werden, ohne daß des⸗ halb ein AÄnspruch auf Entschädigung stattfindet.
Die Auflösung kann in diesem Falle nur auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, in dessen . der Verein seinen Sitz hat.
Bei der Auflösung eines Vereins wird die Ahbwickelung der Geschäfte, sofern die Generalversammlung darüber nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand vollzogen. Genügt dieser seiner Pflicht nicht, oder wird der Verein durch gerichtliches Erkenntniß aufgelöst, so hat das Gericht von unten , nnn een m zu ernennen.
Von dem Zeitpunkt der Auflösung eines Vereins ab bleiben die Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie das Statut für den Fall ihres Austritts aus dem Verein ver— pflichtete.
Das Vermögen des Vereins ist nach der Auflösung zunächst zur Deckung der von dem Zeitpunkte der Auflösung bereits eingetretenen Unterstützungsverpflichtungen zu verwenden.
Das Gericht hat die Mitglieder des Vorstandes und der ört— lichen Verwaltungsstellen, sowie die im Falle der Auflösung eines Vereins mit der Abwickelung der Geschäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Pflichten durch Än— drohung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen bis zu fünfzig Mark anzuhalten. 8. 31
Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses oder einer Zweig⸗ (Orts) Verwaltung, welche den Bestimmungen dieses Gesetz es zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu hundert Mark besträft. Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so unter— liegen sie der Strafbestimmung ö §. 266 des Strafgesetzbuchs.
2
Die Eintragung der Berufevereine und die gemäß 8. 14 zu er—
theilenden Zeugnisse sind gebühren und stempelfrei. V. Verband. 5. 33
Eine Vereinigung mehrerer Berufsvereine zu einem Verbande Behufs gemeinsamer Verfolgung ihrer Zwecke (85. 1, 9, 10), sowie Errichtung eines Kartell vertrages, kann unter Zustimmung der General— versammlungen der einzelnen Vereine und auf Grund eines schriftlichen Statuts erfolgen. —
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke des Verbandes nicht in Verbindung steht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderläuft. ;
ö
Die Vorschriften der §5§. 4, 5 finden auch auf den Verband Anwendung.
§. 35.
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Generalversammlungen der betheiligten Vereine hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein, wo einer der betheiligten Vereine seinen Sitz hat.
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Vexbandes finden die Bestimmungen der §§. 30, 31 Anwendung.
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
In Bildstock (Saarrerier) fand am 12. d. M. eine Ver⸗ sammlung der Vertrauensmänner der Gruben, unter Leitung des derzeitigen Vorsitzenden des Rechtsschutzvereins Bergmann Thomä aus Altenwald, statt, welche sich nach dem Urtheil der „Köln. Ztg.“ durch ruhigen und sachlichen Verlauf vor früheren Verfamm— lungen auszeichnete. Es handelte sich um schriftliche Abfassung der bis jetzt noch nicht ganz erfüllten Wünsche der Bergleute, welche der Königlichen Bergdirektion unterbreitet werden sollen. Wir geben die hauptsächlichsten. Forderungen nach dem angezogenen Blatt wieder: Für Pferdeknechte wird ein Lohn von 2.20 M in den ersten drei Fahren, dann 2,50 bis 2, 70 gefordert. Sie sollen keine längere Arbeitszeit als die Belegschaft haben. Die Bergmannkkinder sollen bei der Anlegung vor den andern den Borzug haben und bei genügender körperlicher Entwickelung in der Reihenfolge der Anmeldung angenommen werden. Die Schicht der Werkstattsarbeiter, Schlosser, Schmiede u. s. w. foll von Morgens 6 bis Nachmittags 4 Uhr dauern mit einer halb⸗ stündigen Pause des Vormittags und einer einstündigen Pause des Mittags. Das Normalgedinge soll so gestellt werden, daß bei einer achtstündigen Schicht mit Ein. und Äusfahrt der Häuer nicht unter 4 4 verdient. Die während und nach dem vor— jährigen Ausstand entlassenen Arbeiter sollen wieder angelegt werden. Dem bergmännischen Schiedsgericht sollen zwei Grubenbeamte, zwei Arbeiter und ein Obmann angehören, der ebenfalls ein Bergmann von mindestens 15 jähriger Thätigkeit sein soll.
Am 12.8. M. brach, einer Mittheilung der . Saarbr. Ztg. zu⸗ folge, auf den Saarbrücken benachbarten baverisfchen Stein— kohlengruben ein Ausstand eines Theils der Bergarbeiter aus, weil die Forderungen höheren Lohns und abgekürzter Arbeitszeit bis jetzt noch nicht erfüllt worden sein sollen. Durch den Auststand ist das St Ingberter Eisenwerk mit Betriebsstörung bedroht, da es demselben an Kohlen mangeln wird. Wenn der Ausstand nicht bald beseitigt wird, müssen, wie das Blatt bemerkt, fämmt— liche Hochöfen ausgeblasen werden. — Aus St. Ingbert wurde dem Blatt geschrieben: Die Arbeitseinstellung der bie—⸗ sigen Bergleute ist leider zur Wahrheit geworden. Von 700 Bergleuten sind am 12. d. M. nur 40 angefahren. Dem Ausstand ging am Sonntag eine Versammlung des Rechtsschutz⸗ vereins voraus, über deren Verlauf der St. Ingberter Anzeiger be⸗ richtet, daß der Vorsitzende die von den Knappschaftsaäͤltesten eingereichten Forderungen bekannt gab, deren Bewilligung der Bergmeister durch sein Versprechen in Aussicht gestellt habe. Bergmann Kayser hält die Zusage der Forderungen für vorläufig genügend, der Herr Berg⸗ meister könne ja in diesen Fragen nicht allein entscheiden, der halb möge man eine neue Frist geben, bis die Antwort der Königlichen Administration hier eintreffe. Ein allgemeines Rein antwortete diesem Vorschlage. Vielfach ertönte der Ruf, daß man Montag nur anfahren wolle
—
J
ann die Forderungen schriftlich genebmigt seien. — Einer Meldung der ‚„Saarbr. Ztg.“ vom 13. zufolge dauerte der Ausstand unver⸗ ändert fort. Inzwischen ist aber nach einer telegraphischen Meldung der ‚Voss. Ztg.“ vom gestrigen Tage der Ausstand auf der Grube St. Ingbert beendet. Die ganze Belegschaft ist angefahren. Das Bergamt hewilligte die gestellten Forderungen, für Hauer einen Mindestlohn von 4,50 M, für Schlepper 3, 50 MS.
In Magdeburg wurde am Mittwoch in einer gut besuchten öffentlichen Schuhmacherversammlung über den Verlauf und die gegenwärtige Lage des Strikes verhandelt, der, wie die ‚Madb. Ztg?“ berichtet, für die Gesellen günstig stebt. Ein Antrag, an den Fisherigen Beschlüssen festzuhalten und die Arbeit nicht eher wieder aufzunehmen, als bis sämmtliche Forderungen bewilligt sind, wurde einstimmig angenommen. .
Aus Hannover wird der „Voss. Ztg.“ mitgetheilt, daß der Ausstand der Spinner und Spinnerinnen in der Baumwoll- spinnerei und Weberei in Linden unausgesetzt fortdauert, obgleich von verschiedenen Seiten Versuche gemacht wurden, eine Einigung herbeizuführen. Eine unter dem Vorsitz des Bürgermeisters Lichten⸗ berg in Linden abgehaltene Versammlung der ausständigen Spinner, in welcher der Bürgermeister die Arbeiter aufforderte, nachzugeben, da die Einführung einer zehnstündigen Arbeitszeit wegen der starken Kon kurrenz der englischen Spinnereien vorläufig unmöglich sei, beharrte auf ihrer Forderung. Um den Betrieb der Weberei nicht ganz ins Stocken gerathen zu lassen, ist jetzt eine Anzahl Spinner von aus— wärts herangezogen worden.
Eine Versammlung der Frankfurter und Bockenheimer Schuhfabrik⸗Arbeiter und Arbeiterinnen beschloß vor⸗ gestern in Frankfurt a M. sofort in den allgemeinen Strike einzutreten, nachdem die Verhandlungen mit den Fabrikanten zu keinem Refultat geführt haben. Es wurde gleichzeitig, wie die „‚Frkf. Ztg.“ berichtet, ein Strike⸗ Comité für Frankfurt a. M. gebildet; die Bockenheimer Arbeiter sollen ein solches für sich bilden und über— haupt selbständig vorgehen. — Aus Bingen wird demselben Blatt geschrieben: In Folge der von den vereinigten Schuhfabriken in Mainz, Frankfurt, Offenkach und Bingen gemeinschaftlich; er gangenen Kündigung haben die Zwicker, Ausputzer und Absatz⸗ bauer der Wiener'schen Schuhfabrik die Arbeit eingestellt. Der Beschluß zu diesem ersten Strike in Bingen wurde in einer Versammlung, bei der auch einige Arbeiter aus Mainz anwesend waren, gefaßt. . . .
In Elberfeld ist, einer Meldung der „Elb. Ztg.“ zufolge, ein particller Strike der Dachdeckergesellen ausgebrochen.
Der . Mgdb. Ztg.“ wird aus Gera unter dem 15. X. M. berichtet: Der Maurerftrike, welcher mit so großer Hast und Siegesgewißheit herbeigeführt wurde, ist schnell zu Ende gegangen, da die Strikegelder der Centralstelle ausgeblieben sind und die Gehülfen sich zur Auf— nahme der Arbeit genöthigt sahen. — Ermuthigt durch den Massen. ausstand der Weber und Weberinnen, sind nun auch die Färberei— und Appretur-⸗Arbeiter gewillt, mit Forderungen an ihre Arbeit⸗ geber heranzutreten, wenn die Textilarbeiter siegen sollten.
In Zwickau fand am vergangenen Sonntag eine Versammlung der Kupferschmiedegehülfen ron Zwickau und Umgegend statz, zu welcher Theilnehmer aus allen umliegenden Städten z. B. Werdau, Glauchau, Reichenberg, Greiz ꝛe. erschienen waren;
es wurde beschlossen, die von den Meistern gebotene Lohnerhöhung, obwobl diefe nicht ganz der Forderung der Gesellen entspricht, an⸗ zunehmen und vorläufig mit Rücksicht auf die bereits anderwärts bestebenden Arbeitseinstellungen von einem Strike abzusehen. Es soll aber ein neuer Tarif von den Gesellen ausgearbeitet, den Meistern vorgelegt und im Falle der Ablehnung desselben, mit dem Ausstand vorgegangen werden.
Aus Netzschkau berichtete das ‚CFhemn. Tabl.“ bereits vom 14. Mai, daß gegen 10 strikende Arbeiter die Arbeit wieder aufgenommen hatten. In Uebereinstimmung mit einem Wolff'schen Telegramm wird nun der „Leipz. Ztg.“ berichtet, daß der Strike der Weber in den mechanischen Webereien in Netzschkau beendet ist. Gestern sollten sämmtliche Arbeiter die Arbeit wieder aufnehmen, abgesehen von den Rädelsführern, welche wieder zu beschäftigen sich die Arbeitgeßer weigern. Es ist ein gegzenseitiges Einverständniß zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erzielt worden. Die Arbeitszeit ist auf 11 Stunden herabgesetzt, und es tritt eine Lohnerhöhung von 10 0 ein.
Aus Berlin theilt die B. Börs. Ztg.“ mit, daß die Sozial demokraten, um den Koalitionen der Arbeitgeber entgegentreten zu können, sich eine neue eigenartige Verbindung schaffen wollen, näm⸗ lich eine Strike ⸗Centralkommission für ganz Berlin, in welcher alle Gewerkschaften vertreten sein sollen; die Gewerkschaften sollen in den nächsten Tagen Versammlungen abhalten, um ihre Dele— zirten zu wählen. ; Wie ‚W. T. B. aus Wien meldet, striken in der Cigar⸗ rettenpapierfabrik von Hermann u. Honus 200 Arbeiterinnen. — In der Jutespinnerei Simering haben, trotz eines vor— gestrigen Beschlusses fortzustriken, 330 Arbeiter gestern die Arbeit aufgenommen. In der Mittagestunde hatte sich eine Anzahl Weiterstrikender, zumeist Frauen und Kinder, angesammelt, welche die zur Arbeit Gehenden vor dem Fabrikgebäude verhöhnten, jedoch von der herbeigeholten Wache zerstreut wurden. . ;
In Bilbao dauert, wie aus Madrid gemeldet wird, der Aus— stand fort. Gestern stellten auch die Arbeiter der Werften und viele Bauarbeiter in Folge der Beeinflussung durch die Strikenden die Arbeit ein. Civilgarde und Kavallerie patrouilliren in der Stadt und zerstreuen die Ansammlungen. Die Militärbehörde er— ließ eine Proklamation, in welcher alle ruhigen Bürger ermahnt werden, zu Hause zu bleiben. Viele Personen wurden verhaftet. Wie veilautet, hätten Strikende gedroht, die Eisenwerke von Biscaya in die Luft zu sprengen, Falls die Arbeit in densel ben wieder aufgenommen würde Nach den zuletzt eingegangenen Meldungen herrscht Ruhe in Bilbao. ;
Aus London berichtet die Allg. Corr. vom 168. d. M.: Nach
Monatsbericht des Arbeitsberichterstatters des ndelsamts hat die Zahl der Lohnstreitigkeiten im Monat April nicht abgenommen; sie betrugen 93 In der Baum⸗ vollenindustrie lamen 9 Strikes vor, in der Wollenindustrie in der Leinenindustrie 5, im Schneidergewerk 12, in der Kohlenindustrie 10, in den Baugewerken 15, in der Eisen— industrie 5s, im Schiffsbau 5, in der Maschinenbranche 2, in den Steinbrüchen 3, in den Docks 9. Nach den Berichten von 21 Gewerk— dereinen mit einer Mitgliederzahl von 219 228 waren 4297 außer Arbeit, d. h. 1,96 0,0 gegen 15,4 0 im März.
Aus der Statistik der entschädigungspflichtigen Unfälle für das Jahr 1887. ;
Der Bereich der Statistik erstreckt sich auf 319 453 gewerbliche Betriebe mit 3 S61 660 versicherten Personen. AÄus diesen Betrieben wurden im Jahre 1887 auf Grund des §. 51 des Unfallversich erungs⸗ gesetzes 166 001 Unfallanzeigen erstattet; die Zahl der Verletzten, für welche Entschädigungen festzustellen waren, belief sich auf 15 970). Die Zahl der zu Entschädigungen führenden Unfallereignisse be— trug id Has. . .
Auf einen versicherungspflichtigen Betrieb des Deutschen Reichs entfielen durchschnittlich 12,09 versicherte Personen und C905 ent- schädigte Verletzte; auf 1000 Versicherte 4, 14 entschädigte Verletzte. Im Königreich Preußen kamen auf einen Betrieb durchschnittlich ) Am Schluß des Jahres 1889 bestanden zum Zweck der Durch— fübrung der Unfallversicherung im Deutschen Reich: 112 gewerbliche und landwirthichaftliche Berufsgenossenschaften und 286 stagtliche xc. Aus führungsbebörden. Die Zahl der versicherten Personen belief sich auf rund 13 Millionen. Zur Anmeldung gelangten im Jahre 1889: 173 106 Unfälle; 31439 Ünfälle waren zu entschädigen; an Entschä⸗ digungen (Renten u. s. w) wurden in jenem Jahre 145 Millonen Mark gezahlt. (Vergl. „Amtliche Nachrichten des Reichs⸗-Versiche⸗ rungsamts' 1890 Seite 131 ff.)
12,72, im Königreich Bayern 7,1, im Königreich Sachsen 17.77, im Königreich Württemberg 8.23, in Elsaß-Lothringen 22 05 versicherte 4 Von 1000 versicherten Personen erlitten im Königreich Preußen 444, im Königreich Bayern 460, im Königreich Sachsen 3,14, im Königreich Württemberg 418, in Elsaß-Lothringen 2,97 Per—⸗ sonen entschädigungspflichtige Verletzungen.
Die zu entschädigenden Unfälle ereigneten sich in 10227 Betrieben oder 3 20 0 der vorhandenen Betriebe. 3, 4 0 der Verletzten waren weibliche Personen. ; .
Von den 16 970 entschädigten Unfällen batten 2956 oder 18 51 0 den Tod der Verletzten, 2827 oder 17,70 ½υ eine dauernde (nach Ab—⸗ lauf von 6 Monaten noch bestehende) völlige, 8126 oder 50, 8g (M eine dauernde theilweise Erwerbsunfähigkeit der Verletzten zur Folge, während die übrigen Unfälle weniger schwere Folgen hinterließen, immerhin aber eine über die 13. Woche hinausreichende Erwerbs“ unfähigkeit zur Folge hatten.
Auf 1000 versicherte Personen entfielen 077 Getödtete und 3,37 sonstige schwer Verletzte. Die Getödteten hinterließen 6318 ent- schädigungsberechtigte Personen (1892 Wittwen, 4229 Kinder und 197 Aszendenten). Auf 1000 Getödtete kamen durchschnittlich 5, M1 Wittwen, 143,96 Kinder und 6,66 Aszendenten; auf 10000 Versicherte 4,96 Wittwen, 10,95 Kinder und O51 Aszendenten.
Die Verletzungen bestanden in 851 Fällen in Verbrennungen, Verbrühungen oder . in 14 8410 Fällen in auf mechanischem Wege herbeigeführten Wunden. Quetschungen, Knochenbrüchen 2c. in 114 Fallen erstickten, in 147 Fällen ertranten Personen; in 18 Fällen ezlitten Arbeiter durch den Frost, Blitz u. a. m. Verletzungen. Die Verbrennungen ꝛc. führten in 214 Fällen oder 25, 15 0 o derselben, die Wunden ze, in 2465 Fällen oder 16,51 0 derselben zum Tode.
Die Unfälle vertheilen sich, bei allen Betrieben durch einander gerechnet, auf die Monate des Jahres ziemlich gleichmäßig; dem am stärksten belasteten Monat Oktober mit 1475 Unfällen steht der Februar mit der geringsten Zahl von 1198 Unfällen gegenüber. Sonst sind im Allgemeinen die Wintermonate unfallreicher als die Sommer⸗ monate, und wird der Ausgleich nur hergestellt durch die größeren
(Unfalljahlen im Sommer bei dem Baugewerbe! und dem Binnen—
schiff ahrts betriebe.
Unter den Wochentagen zeigen der Montag. der Freitag und Sonnabend eine Zunahme der Unfälle; an diesen Tagen ereigneten sich 2674 und je 2616 Unfälle. Am Donnerstag und Dienstag kamen nur 2470, beziehungsweise 2493 Unfälle vor.
Von den Tageszeiten sind die Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr und die Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr in höherem Maße mit Unfällen belastet. Dabei ergiebt sich, daß die Zahl der Unfälle mit der allmählich eintretenden Ermüdung und Abspannung der Arbeiter außerordentlich rasch zunimmt.
Für Montag Vormittag 9 bis 12 Uhr tritt eine weitere durch schnittliche Steigerung um 6,84 0 und für Sonnabend Nachmittag von 3 bis 6 Uhr eine solche um 40ͤ ein; bei der Fuhrwerks-Berufs⸗ genossenschaft beträgt die erstere sogar 63,40 Co, bei den Textil- (und Leinen⸗) Berufẽsgenossenschaften die letztere 60, g oo.
Von den entschaͤdigten Unfällen kommen:
auf Verletzungen durch Maschinen: 4287 Fälle oder 26,84 0s, darunter 469 Todesfälle (10,94 0/0);
auf anderweite Verletzungen: 11 683 Fälle oder 73,16 0, darunter 2487 Todesfälle (21,29 υ).
Bei der Buchdrucker ⸗Berufsgenossenschaft steigt die Zahl der Verletzungen durch Maschinen bis auf 84,21 0½ aller Verletzungen in den Betrieben dieser Berufsgenossenschaft. Während diese Ziffer bei den Textil (und Leinen) Berufsgenossenschaften, noch Ss, 51 beträgt, stellt sich dieselbe bei den Eisen⸗ und Stahl-Berufsgenossen⸗ schaften auf 35,84. Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie weist noch 22,16 , Unfälle an Maschinen auf, die Baugewerks— Berufsgenossenschaften 8.83 00.
Bei den Verletzungen durch Maschinen nehmen der Zahl nach die Arbeitsmaschinen mit 2803 Unfällen die erste Stelle ein. Es folgen
die Fahrstühle. Aufzüge 2c. mit 8989 Unfällen, die Transmissionen mit.
369 und die Motoren mit 216.
Von den Unfällen an Fahrstühlen ze. führten 27,25 0 der Fälle zum Tode; bei den Transmissionen ergiebt sich eine Todesziffer von 26,927 und bei den Motoren eine solche von 17,59 0,0. Die Unfälle an Arbeitsmaschinen hatten nur in 3,21 υ der Fälle den Tod zur Folge. ö . den anderweiten Verletzungen nehmen der Zahl nach die Unfälle durch den Zusammenbruch und Einsturz von Fels“, Sand», Erdmassen, Gerüsten 2c. die erste Stelle mit 3322 Fällen ein. Hier“ nach kommen die Unfälle durch den Sturz der Arbeiter von Treppen, Leitern, Gerüsten 2c, in Vertiefungen cr und auf ebener Erde mit 2313 Fällen und die Unfälle beim Auf- und Abladen von Hand, Heben, Tragen ꝛc. mit 1682 Fällen. Beim Gebrauch von Hand werkszeug und einfachen Geräthen ereigneten sich 898 entschädigungs— pflichtige Unfälle. .
Die schwersten Folgen hatten die Unfälle bei der Schiffahrt; 74,05 Olo derselben verliefen tödtlich. Von den Unfällen beim Be⸗ triebe der Dampfkessel, Dampfkochapparate ꝛc. verliefen 48, 00, von denen beim Umgang mit feuergefährlichen, heißen und ätzenden Stoffen ꝛc. 34,31 0o tödtlich.
Als Ursachen der Unfälle ergaben sich:
A Den Unternehmern zur Last fallend (man—⸗
gelhafte Betriebseinrichtungen, keine oder
ungenügende Anweisung, Fehlen von
Schutz vorrichtungen) ... . . 3156 Fälle Den Arbeitern zur Last fallend (Nicht benutzung vorhandener Schutzrorrichtun⸗
gen, Handeln wider Vorschrift, Leicht
sinn, Ungeschicklichkeit, Unachtsamkeit, un⸗
J 889
„ Theils den Unternehmern, theils den
Arbeitern zur Last fallend (Fehlen von
Schutzvorrichtungen 2c. und Ünachtsam⸗
keit ꝛc der Arbeiter zugleich, Schuld von
Mitarbeitern) J S485 Falle —
273
n
Summa A, B. und G. Andere Ursachen (Gefährlichkeit des Betriebes, sodaß einstweilen eine Ver— bütung dieser Unfälle im Bereich der Möglichkeit nicht zu liegen scheint, und Mangels aller Zeugen ꝛc. nicht zu er ; . . 7485 Fälle — 46,870 . Hieraus ergiebt sich unmittbar, wie groß das der Unfallverhütung offen stehende Gebiet ist.
Land- und Forstwirthschaft.
Das Kapaunen der Hähne nebst Notizen über Hühnermast. Von K. Günther, Geh. Medizinal⸗Rath und Professor. Berlin, Verlag von Th. Chr. Fr. Enslin (Richard Schoetz), Luisenstraße 36 (Preis 1 4). — Das Kapaunen der Hähne ist eine nicht schwierige Operation, welche, mit einiger Vorsicht aus— geführt, ziemlich gefahrlos verläuft und mit zunehmender Einübung des Operateurs immer leichter und sicherer wird. Sie hat bekannter⸗ maßen eine nicht nur raschere, sondern auch stärkere Ausbildung der Thiere zur Folge und entwickelt bei ihnen eine größere Neigung zum Fettwerden. Der Kapaun liefert ein bei Weitem zarteres und saftigeres Fleisch, als es dem Hahne eigen ist. Der hohe Preis, welcher für den gut ausgemästeten Kapaun gezahlt wird, dürfte die Landwirthe veranlassen, dieser Einnahmequelle eine ganz besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Unsere gut gemästeten Kapaune stehen den theuren Poularden, für welche ganz enorme Summen ins Ausland wandern, in Qualität völlig gleich. Die Ursache, weshalb sie mit den französischen Poularden vielfach nicht konkurriren können, liegt lediglich in der zu geringen Sorgfalt, welche auf ihre Mastung verwandt wird. Das Schriftchen sei den Landwirthen aufs Angelegentlichste empfohlen.
Handel und Gewerbe.
Berlin, 16. Mai. (Amtliche Preisfeststellung für Butter, Käse und Schmal) Butter: Hof⸗ und Genossen⸗ schaftsbutter Ia. 100 - 102 M6, Ha. 97-99 M, Ia. — — 6, do. abfallende 93 — 95 M, Land-, Preußische 88 — 91 41, Netzbrücher 88 — 91 AM, Pommersche 88 - 1 6M, Polnische 88 — 91 66, Baäverische Sennbutter —— M, do. Landbutter —— n, Schles. —— , Galizische 10 — 5 * — Margarine 40 - 0 M — Käse: Schweher Emmenthaler 90-95 4, Bayverischer 70– 75 4M, do. Ost⸗ und West⸗ preufiischer, Ia. 70 - 75 , do. Ha. 60-655 M, Hollander 85 - 90 4M, Limburger 42 - 45 S½. Quadratmagerkäse 12-75 ½ — Schmalz: Prima Western 17 0½ Ta. 41,00 S, reines, in Deutsch— land raffinirt 45 — 458 M6, Berliner Bratenschmal; 4851 * Fett, in Amerika raffinirt 40 nƽ. in Deutschland raffinirt 43—46 6 — Tendenz: Butter: Bei guter Bedarfsfrage blieben Preise für Hofbutter unverändert, Landbutter mußte nachgeben. — Schmalz: Tendenz ruhig. .
— ‚Die Technik des deutschen Emissionsgeschäfts.“ Anleihen, Konversionen und Gründungen. Von Dr. Walther Lotz. Privatdozent an der Universität Leipzig. Leipzig, 1890. Ver— lag von Duncker u. Humblot. — Der Verfasser des vorliegenden Werkes, welches einen erweiterten Sonderabdruck aus Schmoller's Jahrbuch, Band TIV Heft 2, bietet, ist weder Verurtheiler noch Vertheidiger des Emissionsgeschäfts, bescheidet sich vielmehr die that— sächliche Organisation und Technik dieses Geschäftszweiges zu unter— suchen und darzustellen, in der richtigen Erkenntniß, daß erst auf dieser Grundlage ein Urtheil möglich ist, welches nicht im Weiten irrt. Auf Grund eigener Anschauung und mit Benutzung des zugänglichen gedruckten Materials erbringt er in 6 n Arbeit die Lösung des Versuchs, die gegenwärtige Technik der denutschen und insbesonderès der Berliner Bankthätigkeit, soweit sich dieselbe auf die Uebernahme und den Absatz von Anlehen, Durch— führung von Konversionen, Begründung und Vergrößerung von Aktien— vereinen bezieht, in ihren wissenschaftlich wesentlichen Merkmalen dar— zustellen. Was dabei bedenklich und bedrohlich ist, wird ebenso gewissenhaft gerügt, wie andererseits der große Nutzen gewürdigt wird, den die Konzentration der Kapitalmacht, namentlich im überfeeischen Kreditgeschäft, Deutschland gebracht hat und noch bringen wird.
— Vom oberschlesischen Steinkohlenmarkt berichtet die Schl. Itg.“: Die geschäftliche Stille hat auf dem Kohlenmarkt angehalten, und auf allen Gruben werden fortgesetzt erhebliche Mengen der Förderung in die Bestände gestürzt. Um letztere nicht über Gebühr anwachsen zu lassen, ist bereits auf verschiedenen Gruben wöchentlich eine Feierschicht eingelegt worden, und es stellt sich immer mehr heraus, daß die bisherige Höhe der Förderung nicht eingehalten werden kann. Die außergewöhnlich starken Bezüge in den ersten drei Monaten, welche nach der letzthin ge⸗ gebenen Versandstatistik reichlich 20 9 oder über 10 Millionen Centner Kohlen mehr gegen dasselbe Quartal des Vorjahres betragen haben, sind nicht in sofortigen Verbrauch übergegangen, sondern haben zur Ansammlung von Vorräthen auf Fabriken, Eisenbahnen und Verkaufslägern gedient, daher gegenwärtig Absatz ein so bedeutenden Rückgang zeigt. Wiewohl hier und da sich ein Angebot bemerkbar macht, so halten vor der Hand die Gruben wie die Händler an den bisherigen Preisen fest in der Annahme, daß nach Verbrauch der Bestände die Kohlenbezüge in dem früheren Umfange wieder aufgenommen werden. — Die Koksfabri— kation erfreut sich nach wie vor eines ungeschmälerten Absatzes, da der Betrieb der Eisen- und Zinkhütten keine Einbuße erlitten hat. Die neue Anlage auf Hubertushütte zur Gewinnung von Theer und Ammoniak ist vor einigen Tagen im Betrieb gesetzt worden.
— In der heutigen Generalversammlung der Farben- fabriken vormals Friedr. Baver u. Co. in Elberfeld waren 17 Aktionäre mit 4356 Stimmen vertreten. Die vorgelegte Bilanz sowie alle Anträge des Vorstandes und des Aufsichtsrathes wurden einstimmig genehmigt. .
Leipzig, 16. Mai. (W. T. B.) Kammzug-Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Mai 4,524 s, pr. Fun 4521 S, pr. Jul ö Rn, pr, August 450 September 4,50 „S0, pr. Oktober 4,50 S6, pr. November 4,50 S , pr. Dezember 4,50 „S, pr. Januar 4,50 , pr. Februar 1,56 ις, Umsag ä O60 kg. Stetig . —
London, 16. Mai. (W. T. B.) An der Küste 2 Weizen ladungen angeboten.
Manchester, 16. Mai. (W. T. B.) 12 Water Taylor 7t, 30r Water Tavlor 97, 20r Water Leigb 8 i, 30r Water Clayton 9, 32 Mock Brooke 93, 40r Mavoll 94, 40r Medio Wilkinson 11t, 328 Warpeops Lees Sz, 36r Warpcops Rowland 93, 40r Double Weston 104, 60r Double courante Qualität 133, 32* 116 vds 16 X16 grey Printers aus 32r 46r 180. Fest.
Glasgow, 16. Mai. (W. T. B.) Die Vorräthe von Roheisen in den Stores belaufen sich auf 762 073 Tons gegen 1 029 338 Tons im vorigen Jahre. Die Zahl der im Betriebe befindlichen Hochöfen beträgt 86 gegen 82 im vorigen Jahre.
New⸗York, 16. Mai. (W. T. 3 Baumwollen⸗ Wochenbericht. Zuführen in allen Unionshäfen 11 000 Ballen; Ausfuhr nach Großbritannien 12000 Ballen, Ausfuhr nach dem Kontinent 5000 Ballen; Vorratb 214 000 Ballen.
der einen
Submissionen im Auslande.
Niederlande.
30. Mai, Vormittags 104 Uhr. Ministerie van Waterstaat, Handel en Nyverheidc im Gebäude des Provineiaal-Bestuur in sHertogenbosch:
Loos Nr. 108: Lieferung dreier neuen Brückenschiffe ꝛc. für den Dienst der Schiffbrücke über die Maas bei Hedel.
Bedingungen käuflich bei den Buchhändlern Gebr. van Cleef
im Haag. ü
Verkehrs ⸗Anftalten.
Hamburg, 16. Mai. (W. T. B.) Der Postdampfer Columbia“ der Hamburg ⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ Aktiengesellschaft ist, von Hamburg kommend, beute Morgen in New⸗Nork eingetroffen und der Postdampfer Thuringia“ derselben Gesellschaft hat, von New-JYork kommend, heute Mittag Lizard passirt.
1. Mai. (B. T. B.). Der Postdgmpfer Gellert der Hamburg - Amerikanischen Packetfahrt« Aktien⸗
esellschaft ist, von Hamburg kommend, gestern Abend in New⸗VNork eingetroffen.
D 6, Maj. (BW. J. B)
Dane “ ist heute auf der Heimreise Inseln abgegangen. ; f
— 17. Mai. (W. T. B.) Der Castle⸗ Dampfer „Garth Castle“ ist gestern auf der Ausreise in Capetown angekommen. Der Union⸗Dampfer „Mexican“ ist gestern auf der Ausreise von Southampton abgegangen.
Theater und Musik.
Königliche Schauspiele. .
Der Spielplan der Oper für die Zeit vom 17. bis 24. Mai lautet: Sonnabend: „Fra Diavolo“. Sonntag; „Tannhäuser.. Montag; Carmen“. Dienstag: „Flick und Flock. Mittwoch: „Die lustigen Weiber von Windsor!“ Donnerstag: „Tristan und Isolde“. Freitag: Neu einstudirt: „Ein Maskenball'. Sonnabend: Die Walküre“. .
Für das Schauspiel: Sonnabend: Zum ersten Mal: „Ver lorene Liebesmühr'. Sonntag: Zum ersten Mal wiederhelt: „Ver= lorene Liebesmüh“. Montag! „Die AnnaLise'. Dienstag: „Die Quitzows⸗. Mittwoch: Der Sturm‘. Donnerstag: Verlorene Liebesmüh“. Freitag: „Die Räuber“. Sonnabend: „Die Geyer⸗ wally !.
Der Unien⸗Dampfer von den Canarischen