Der Ausschuß ist befugt, durch einzelne von ihm zu be⸗ . Mitglieder unter Zuziehung des Vorsitzenden des Vorstandes oder eines von demselben zu bezeichnenden Beamten in den gewöhlichen Geschäftsstunden an Srt und Stelle die Bücher und Akten der Versicherungsanstalt einzusehen und an Kassenrevisionen theilzunehmen. Der e r des Vor⸗ standes ist verpflichtet, auf Verlangen des Ausschusses außer— ordentliche Kassenrevisionen zu veranstalten.]
§. 10. Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von dem Vorstande der Versicherungs— anstalt mindestens 2 Wochen .. .. Tage] vor dem Ver— handlungstage durch schriftliche Einladung der einzelnen Mit—⸗ glieder berufen. Bei der Berufung ist die Tagesordnung mitzutheilen. ;
Auf Verlangen des Reichs- loder Landes-] Versicherungs— amts, des Staatskommissars, des Aufsichtsraths oder von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Ausschusses sind auf die Tagesordnung der Versammlung, . nach⸗ träglich, auch solche in den Geschäftskreis der Versicherungs⸗ anstalt gehörende Gegenstände zu setzen, deren Berathung durch den Ausschuß von den bezeichneten Stellen gewünscht wird. Das Verlangen muß jedoch spätestens eine Woche vor dem angesetzten Versammlungstage schriftlich gestellt sein.
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche am Er— scheinen verhindert sind, haben dies dem Vorsitzenden des Vor⸗ tandes thunlichst frühzeitig n,, , Für die Behinderten . die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl ein⸗ zuladen, sofern denselben die Ladung noch so rechtzeitig zu⸗ gestellt werden kann, daß sie der Ladung Folge leisten können.
Jede auf solche Weise berufene Versammlung des Aus⸗ schusses ist vorbehaltlich der Bestimmungen im 5. 39 des Statuts! ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit⸗ glieder und) sohne Rücksicht darauf, ob Vertreter der Arbeit⸗
eber und der Versicherten in gleicher * erschienen sind, ke uh his „„ lofern mindestenz 4] Mitglieder an⸗ wesend sind ! Ist die Verfammlung nicht beschluß— khn so kann Über die derselben vorgelegten Gegen⸗ tände eine anderweit berufene zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gültig be⸗ , . sofern hierauf bei der Berufung hingewiesen worden ist.
Die Verhandlungen finden am Sitze der Versicherungs—⸗ anstalt statt und sind nicht öffentlich.
8.
Alljährlich, und zwar vor Ablauf des svierten Monats, welcher auf den Eingang der gemäß 8. 92 Absatz 1 des Ge⸗ setzes von dem Rechnungsbureau mitzutheilenden Schluß⸗ nachweisung folgt, sspätestens im Monat November], findet eine ordentliche Versammlung des Ausschusses statt. Der⸗ selben ist die Jahresrechnung zur Prüfung und etwaigen Aufstellung von Erinnerungen vorzulegen. Die Jahresrechnung muß durch 3 Delegirte des Aus⸗ schusses vorgeprüft worden sein. !) Diese Delegirten werden in der ersten auf die Genehmigung des Statuts folgenden Versammlung des Ausschusses und demnächst jedes⸗ mal in der ordentlichen Versammlung für das folgende Jahr nach Maßgabe des 8. 13 dieses Statuts gewählt. Min destens je einer der Delegirten muß Vertreter der Arbeitgeber be⸗ ziehungsweise der Versicherten sein.]
Außerordentliche Versammlungen des Ausschusses kann der Vorstand der Versicherungsanstalt berufen, fobald ihm dies im Interesse der letzteren erforderlich erscheint.
Außerordentliche Versammlungen muß derselbe binnen .ch Wochen berufen, wenn dies von dem Reichs- oder andes⸗ Versicherungsamt, dem Staats kommissar, dem Auf⸗ sichtsrath) oder von mindestens sdrei Viertheilen der Mit⸗ glieder des Ausschusses unter Angäbe der Gegenstände, welche dem Ausschuß zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, ng verlangt wird und diese Gegenstände in den Ge— chäftskreis der Versicherungsanstalt gehören.
8. 17 ür jede Wahlperiode] (je 6 Jahr] wird von dem Ausschuß aus seiner Mitte ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter desselben gewählt.
Zur Unterstützung des Vorsitzenden werden von dem⸗ selben aus der Mitte des Ausschusses von dem Ausschuß gus seiner Mitte) für die Dauer sje einer Sitzung der Wahlperiode je eines Jahres 2] Beisitzer und fl Schrift führer bestellt.
Der Vorsitzende des . oder . Stellvertreter hat die Verhandlungen des Ausschusfes zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Derselbe ist befugt, Ausschußmitgliedern, welche seinen zur Leitung der Verhandlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versamm⸗ lungsraum zu verweisen. Solange ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter desselben nicht vorhanden ist, werden dessen Ob⸗ liegenheiten von dem Vorsitzenden des Vorstandes wahr⸗ genommen. I)
Außer den Vertretern der Landes⸗Centralbehörden sowie der weiteren Kommunalverbände, für deren Bezirke die Ver⸗ sicherungzanstalt errichtet ist, und außer dem Vertreter des Reichs und des Landes⸗ Versicherungsamts, sowie dem Staatskommissar kann auch jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths] an den Berathungen des Ausschusses mit herathender Stimme theilnehmen. Dasselbe gilt von den—⸗ jenigen Beamten der Versicherungsanstalt, welche der Vor⸗ en, des Vorstandes dazu bestimmt; diese können mit der Schriftführung betraut werden. Alle diese Personen müssen auf ihren Antrag jederzeit gehört werden.
ie gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des Tages der Sitzung und des Namens der Anwesenden in ein Proto⸗ kollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden ssowie dem Schriftführer] zu unterzeichnen. S. 13. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der in
der Versammlung abgegebenen Stimmen durch uff und Sitzenbleiben) durch Erheben der Hände. Im Falle der
Zu 5. 11. i) Die Vorprüfung der Jahresrechnun rath übertragen werden, vergl. 5. 16 des
u §. 12. ö 2 S. 57 des Gesetzes.
kann auch dem Aufsichts⸗ tatuts.
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. )
Wahlen werden in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte auf einen Stimmzettel so viele Namen schreibt, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen Personen, auf welche die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefallen ist. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen, oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. h
Angelegenheiten, welche nicht gemäß §. 10 des Statuts als Berathungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt. Die Verhandlung und Beschlußfassung über i, auf Be⸗ rufung einer außerordentlichen Versammlung des Ausschusses ist jedoch jederzeit zulässig.
Aufsichtsrath. i)]
§. 14. Bestellung.
Der Aufsichtsrath besteht aus . 3] Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Diese Vertreter werden vom Ausschuß laus seiner Mitte, und zwar zu gleichen Theilen von den Vertretern der Arbeitgeber und den Vertre— tern der Verficherten,] laus der Zahl der in der Versiche— rungsanstalt versicherten, nach g. des Gesetzes wählbaren Personen] gemäß §. 13 dieses Statuts gewählt.
Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, welche dasselbe in Behin⸗ derungsfällen zu vertreten und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl ein⸗ zutreten haben. ; . ö
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und ihre Ersatzmänner müssen am Sitze der Versicherungsanstalt oder in einer Ent⸗ fernung von 5] Kilometer von demselben ihren Wohnfitz haben. Die Wahl erfolgt für die Dauer der fünsjährigen Wahlperiode des Ausschusses sauf 4] Jahre]. Die Aus— scheidenden können wiedergewählt werden.
53 , Obliegenheiten und Befugnisse.
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandez zu überwachen. Er ist insbesondere be⸗ fugt, die Berufung des Ausschusses zu . so⸗ bald ihm dies im Interesse der Versicherungsanstalt er—⸗ forderlich erscheint ) Er ist ferner befugt, durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder unter Zuziehung des Vorsitzenden des Vorstandes oder eines von demselben zu bezeichnenden Beamten in den gewöhnlichen Geschäftsstunden an Ort und Stelle die Bücher und Akten der Versicherungs— anstalt einzusehen und an n nr , theilzunehmen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtsraths außerordentliche Kassenrevisionen zu ver⸗ anstalten. 1.
§. 16. Dem Aufsichtsrath liegt ferner ob:
[I) die Mitwirkung bei der] Festsetzung der Bezirke der Vertrauensmänner;
(2) nach Anhörung des Vorstandes die Yee der Anstellungsbedingungen für die nach §. Fdieses Statuts dem Vorstande angehörenden nichtbeamteten Personen, soweit denselben Besoldungen zu gewähren sind;]
3) die Beschlußfassung darüber, ob und in welcher Zahl besondere Beamte der Versicherungsanstalt anzustellen sind und unter welchen Bedingungen die Anstellung
. soll;]
M die orprüfüng der Jahresrechnung und die Auf⸗
stellung von Erinnerungen gegen dieselbe, ssowie die Vorprüfung des Jahreshaushalks 9
5) die Beschlußfassung über die nangriffnahme des Reservefonds oder dessen Zinsen, sowie über die Ver⸗ theilung eines etwaigen Fehlbetrags desselben uf die nächsten Beitrags peris den;
6) die Vorbereitung der , des Ausschusses wegen Stellung von Anträgen auf Genehmigung einer von der Porschrift des §. 129 Absatz 1 des Gesetzes abweichenden Anlegung eines Theils des Anstalts— vermögens;
7) die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern des Aufsichtsraths, soweit diese Anträge Gegenstände be⸗ treffen, welche zum Geschäftskreise der Versicherungs⸗ anstalt gehören;
8) die Berathung und Beschlußfassung über alle Angelegen⸗ heiten, welche dem Aufsichtsrath zu diesem Zweck vom Reichs- loder Landes⸗ ] Versicherungsamt, dem Staats⸗ a dem Ausschuß oder dem Vorstande vorgelegt werden.
geh n rr eng
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 5 Jahren] einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Porsitzende hat den Aufsichtsrath zu berufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Eine Berufung muß binnen s3 Wochen] erfolgen, wenn bies von dem Reichs⸗ her Landes⸗ Versicherungs amt, dem Staats kommissar, der Hälfte] seiner Mit⸗ glieder, dem Ausschuß oder dem Vorstande der Versicherungsanstalt unter Angabe der Berathungsgegenstände schri tlich verlangt wird und diese Gegenstände in den Geschäftskreis der Ver⸗ sicherungsanstalt gehören.
Bei der Berufung * die Tagesordnung mitzutheilen. Auf Verlangen des Reichs- foder Landes⸗ Versicherungs⸗ amts, des Staatskommissars, des Vorstandes der Ver— sicherungtanstalt, des Ausschussess, von drei Vierteln der Mitglieder des Auffichtsräths J sind auf die
Zu J§. 13. ) Vergl. 8. 53 des Gesetzes.
Zu 5. 14.
) Ein Aufsichtsrath kann für jede Versicherungganstalt gebildet werden. Ein Auffichtsrath muß gebildet werden, wenn nach dem Statut dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nicht angehören (S8. 5 Absatz 1 des Gesetzes).
) Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten muß gleich sein (5. 51 Absatz 2 des Gesetzegh.
2415. hdd 51 des Gesetzes.
Tagesordnung der Versammlung, nöthigenfalls nachträglich, auch solche in den Geschäftskreis der Versicherungsanstalt ge— hörende Gegenstände zu setzen, deren Berathung durch den Aufsichtsrath von den bezeichneten Stellen gewünscht wird. Das Verlangen muß jedoch spätestens eine Woche vor dem angesetzten Versammlungstage schriftlich gestellt sein.
Diejenigen Mitglieder des Aufsichtsraths, welche am Erscheinen verhindert sind. haben dies dem. Vorsitzenden des Aufsichtsraths thunlichst frühzeitig mitzutheilen. hir die Behinderten sind die , nach der Reihen⸗ folge ihrer. Wahl einzuladen, sofern denselben die Ladung so rechtzeitig zugestellt werden kann, daß sie der Ladung Folge leisten können. ;
Jede auf solche Weise berufene Versammlung des Aufsichts⸗ raths ist l,sofern mindestens 3] Mitglieder anwesend sind, sohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und] ohne Rücksicht darauf, ob Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗ sicherten in gleicher Anzahl vertreten sind, beschlußfähig. Die Vorschriften der §§. 19 Absatz 5, 12 Absatz 3 bis 5, und 13 finden entsprechende Anwendung.
Vertrauensmänner.
§. 18. Bestellung.
Die. Bezirke der, Vertrauensmänner werden durch den Vorstand] le , Aufsichtsrath! Ingch Anhörung des Vorstandes Ausschusses! Aufsichtsraths ] festg et .
Für jeden Bezirk sind aus dem Kreise der rbeitgeber und der Versicherten mindestens je ein Vertrauensmann ssowie je ein lerster und ein zweiter Ersatzmann] zu bestellen, welcher welche] den Vertrauensmann in Behinderun oSfällen zu vertreten und im Falle des Ausscheidens für denselben in der Reihen— folge ihrer Bestellung] einzutreten hat haben] Die Ver— trauensmänner und ihre Ersatzmänner] müssen den Anforde— rungen des j. 50 des Gesetzes genügen.
Die Bestellung der Vertrauensmänner Lund ihrer Ersatz⸗ männer] liegt dem Vorstande der Versicherungsanstalt ob; derselbe bestimmt deren Amtsdauer.
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bezirke, Namen und Wohnorte der Vertrauens⸗ männer und ihrer Ersatzmänner] sowie alle hierbei vor⸗ kommenden Veränderungen in einer den örtlichen Verhältnissen des betreffenden Bezirks entsprechenden Weise zur allgemeinen Kenntniß gebracht, auch der ö. den betreffen den Bezirk zu⸗ ständigen unteren Verwaltungsbehörde mitgetheilt werden.
8. 19. Obliegenheiten und Befugnisse.
Den Vertrauensmännern liegt ob: J 4.
1) die gutachtliche Aeußerung über Anträge auf Bewilli⸗ . von Invalidenrenten sowie über die Entziehung?) derselben;
2) die Theilnahme an der] Ueberwachung der Befolgung der zum Zweck der Kontrole von der Versicherungs— anstalt erlassenen Vorschriften;
3) die Ueberwachung derjenigen Personen, welchen wegen dauernder (5. 9 Absatz 2 des Gesetzes) oder vorüber
ehender (5. 10 a. a. O.) Erwerbsunfähigkeit eine
. bewilligt worden ist, sowie die Erstattung
einer Anzeige an den Vorstand, Falls in den Verhält—
nissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Ver— änderung eingetreten ist, welche denselben nicht mehr
als dauernd erwerbsunfähig oder in den im §. 10 a. a. O.
vorgesehenen Fällen nicht mehr als erwerbtzunfähig er⸗
scheinen läßt; ,
die Erstattung von Anzeigen über die zu ihrer Kenntniß
kommenden Erkrankungen von Versicherten, sofern als
Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen
ist, welche einen Anspruch auf Invalidenrente begründet;
die Entgegennahme von Anträgen auf Rückerstattung von Beiträgen (§c§ę. 30 und 31 a. 4. O.), die Auf klärung des Sachverhalts sowie die Weitergabe solcher
Anträge von dem Vorstand unter Abgabe einer gut⸗
achtlichen Aeußerung;
6) die Erstattung einer Anzei e über die zu ihrer Kenntniß kommenden Fälle, in welchen der Anspruch auf Rente in Gemäßheit des 8. 34 g. 9. O. ruht;
7) die, Vertretung der Versicherungsanstalt vor dem Schiedsgericht auf Grund besonderen Auftrages des Vorstandes.
, ö Die Vertrauensmänner sind ferner verpflichtet, die Arbeit⸗
geber und die Versicherten bei Erfüllung der ihnen nach dem
Gesetze obliegenden Verpflichtungen auf Erfordern zu unter⸗
stützen, sowie den Versicherten und ihren Hinterbliebenen über
ihr Verhalten bei Geltendmachung der aus dem Gesetze her⸗ geleiteten Ansprüche mit Auskunft und Rath beizustehen.
Die Vertrauensmänner haben den Vorstand ber Ver⸗ sicherungsanstalt bei der Durchführung des Gesetzes und dieses Statuts nach Kräften zu unterstützen. Sie haben ihm zu piesem Behuf auch unaufgefordert alle Mittheilungen zu— kommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Ver— sicherungsanstalt von Wichtigkeit sind.
8. 21.
Jedem Vertrauensmann und Ersatzmann! ist eine Dienst⸗ anweisung auszuhändigen, welche über die Befugnisse und Obliegenheiten der Vertrauensmänner Auskunft giebt. Die— selbe ist mit dem Namen und der Angabe des Wohnorts des Vertrauensmanns oder Ersatzmanns] zu versehen und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt auszustellen. Sie dient zugleich als Legitimation. e
Mit den aus dieser , sich ergebenden Maß⸗ gaben sind die Vertrauensmänner be 7 von den Versicherten Auskunft über Ort und Dauer ihrer g ftir, sowie von Arbeitgebern und Versicherten Behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung die Aushändigung der Quittungskarie zu verlangen. I)
Vertrauensmänner können zu Kontrolbeamten?) der Ver—⸗ sicherungsanstalt bestellt werden.
u §. 19. . hon in 7 75 Absatz 1 des Gesetzes. ) Vergl. §§5. 33, 75 Absatz 1, 85 des Gesetzes.
Zu 5. 21.
) Vergl. ö 126 Absatz? des Gesetzes. ) Beigl. 5. 126 Absatz 1 des Gesehes.
Echiedsgerichtsbeisitzer.
§. 22.
Zu Beisitzern eines jeden für die Versicherungsanstalt errichteten Schiedsgerichts werden 10 Vertreter der Arbeitgeber und ebensoviel Vertreter der Versicherten von dem Ausschuß nach den, Vorschriften des 5. 71 des Gesetzes gewählt. In gleicher Weise werden für jedes Schiedsgericht je 10] Hülfsbeisitzer, welche am Sitz des Schiedsgerichts ihren Wohnort haben müssen, gewählt. ,
Die Wahl erfolgt in der ersten auf die Genehmigung des Statuts folgenden Versammlung des Ausschusses und e, in der Regel in der dem Ablauf der fünßjährigen
ahlperiode l) zunächst vorangehenden ordentlichen Versamm—⸗ lung des Ausschusses (5. I1 des Statuts).
̃ §. 23.
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den einzelnen Sitzungen theilnehmen, wird durch das Loos im Voraus be⸗— stimmt. Wird zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so erfolgt die⸗ . aus der Zahl der Hülfsbeisitzer nach der gleichfalls durch
as Loos im oraus zu bestimmenden Reihenfolge. Das Loos zieht der Vorsitzende des Schiedsgerichts unter Zuziehung eines Protokollführers.
Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf Antrag von dem Vagrsitzenden bewilligt werden. Ge Beisitzer und Hülfsbeisitzer sind auf Ersordern des Vorsitzenden ver⸗ 6 auch an anderen als den durch das Loos oder durch esondere Bewilligung des Vorsitzenden festgesetzten Sitzungen theilzunehmen.
Ablehnung von Wahlen.
§. 24.
Arbeitgeber der nach Maßgabe des Gesetzes versicherten Personen, sowie bevollmächtigte Betriebsleiter solcher Arbeit⸗ eber können die Wahlen zu unbesoldeten Mitgliedern des orstandes, zu Mitgliedern des Ausschusses und des Aufsichts⸗ iar e, zu Vertrauensmännern und Schiedsgerichtsbeisitzein ab⸗ ehnen:
1) aus denselben Gründen, aus welchen die Ablehnung des Amts als Vormund zulässig ist; der Führung einer Vormundschaft. steht die Wahrnehmung eines auf Grund , , nn gef fe übertragenen Ehrenamts gleich; wenn sie zur Zeit der Wahl das 66. Lebensjahr vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablauf des . in welchem die Wahl erfolgt, fim Laufe der
ahlperiode] vollenden würden; wenn sie zu den Beamten des Reichs, der Bundes- staaten und der Kommunalverwaltungen, zu den Religionsdienern, zu den Mitgliedern einer deutschen gesetzgebenden Versammlung ober zu den Rilitär— personen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine gehören, wenn sie als praktische Aerzte oder als Apotheker ohne Gehülfen thätig sind. Die auf Grund des Gefetzes der Versicherungspflicht unter⸗ liegenden Personen sind zur Ablehnung von Wahlen zu un⸗ besol deten Mitgliedern des Vorstandes, zu Mitgliedern des Aus⸗ chusses und des Auffichtsraths sowie zu Vertrauensmännern] ohne ngabe von Gründen berechtigt, und zwar auch dann, wenn sie ö als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen. ) Die Wahl zu Bei⸗ sitzern der Schiedsgerichte können sie jedoch nur unter den im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnen.]
Haben versicherungspflichtige Personen die bezeichneten Wahlen angenommen, so können sie das übernommene Ehren⸗ amt innerhalb der Wahlperiode nur dann niederlegen, wenn ihnen einer der im Abfatz 1 bezeichneten Ablehnungsgründe zur Seite steht.]
Die Wiederwahl kann für seine] Wahlperiode abgelehnt werden.]
Ersatz für baare Auslagen und für entgangenen Arbeitsverdienst. .
8. 26.
6
t n, ie,.
I. Fassung.] . Bie unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mit⸗ glieder des Ausschusses und des Aufsichtsrathss, die Ver— trauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer erhalten als
Ersatz für Reisekosten, soweit die Reise auf Eisen⸗ bahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden kann, die Kosten eines Billets JI. Klasse, bei Dampfschiffen J. Klasse, für die Hinreise und die Rückreise, sowie 3 ö. jeden Ab- und Zugang, im Uebrigen den Betrag der für die Beförderung nachweislich erforderlich gewesenen baaren Aus⸗ lagen vergütet. Dabei wird jedesmal die kürzeste fahrbare Straßenverbindung zu Grunde gelegt. Als Ersatz sonstiger baaren Auslagen, welche ihnen bei Wahrnehmung der Geschäfte der Versicherungt⸗ anstalten erwachsen, erhalten die bezeichneten Personen für einen halben Tag 2] 16, für einen ganzen Tag 4 υ), sowie für jede nothwendig gewordene Uebernachtung einen weiteren Betrag von 4] la. Vertreter der Versicherten für einen halben Tag I] A, für einen ganzen Tag (2 M, sowie für jede noth⸗ wendig gewordene Uebernachtung einen weiteren Betrag von 3] M;
Vertreter der Arbeit eber ssowie sonstige nicht zu den Vertretern der Versicherten gehörende nichtbeamtete Mitglieder des Vorstandes], 5 sie außerhalb ihres Wohnorts lan Sitzungen theilzunehmen haben oder als Vertrauensmänner] thätig sind, für jeden halben Tag 3I AM, für jeden ganzen Tag [I „, sowie für jede nothwendig gewordene Uebernachtung' einen weiteren Betrag von 6]
Außer den im Absatz 1 und 2 bezeichneten Bezügen wird den Vertretern der Versicherten der ihnen nachweislich ent—⸗ gangene Arbeitsver dienst zum vollen Betrage, mindestens gber zur. Höhe von täglich fü] Me, vergtitet, den Vertretern ber Arbeitgeber aber eine weltere Entschädigung (für Zeit⸗ verlust u. s. w.) nicht gewährt.
————
Zu 5. 22. ) Vergl. 8. 71 des Gesetzes. Zu 5§. 24.
1) Vergl. 8. 60 des Gesetzes. Vergl. J. 52 des Gefeßes.
8. Z5.
IL. Fassung ] ö.
Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes)], die Mit⸗ glieder des Ausschusses fund. des Aufsichtsraths , die Ver⸗ trauensmänner und die Schiedsgerichts beisitzer erhalten, soweit sie nicht Vertreter der Versicherken sind, den Ersatz ihrer nach⸗ weislichen baaren Auslagen für Reifekosten und außerdem als Entschädigung für Wohnungs- und Zehrungskosten, ohne Ruͤck⸗ sicht auf den ihnen erwachsenden Jeitverlust, für jeden Tag, an welchem sie außerhalb ihres ohnorts thätig sind, e Mark Tagegelder.
Die Vertreter der Versicherten erhalten:
1) als Entschädigung für Reisekosten:
a. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampsschiffen zurückgelegt werden können, für jedes Kilometer der ng und für jedes Kilometer der Rückreise
ennig;
b. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder auf Dampsschiffen zurückgelegt werden können, 20] 8 für jedes Kilometer der Hinreise und jedes Kilometer der Rückreise 20 3.
Dabei wird in allen Fällen die nächste fahrbare Straßen⸗
verbindung zu Grunde gelegt;
2) als Ersatz sonstiger baaren Auslagen für einen halben Tag [IJ A6, für einen ganzen Tag s?s „M, sowie für jede nothwendig gewordene Uebernachtung einen weiteren Betrag von 3 M6 den ihnen nachweislich entgangenen baaren Arbeits⸗ verdienst zum vollen Betrage, mindestens aber zur Höhe von täglich 1] . z
26.
Die . der nach 5. 25 zu gewährenden Ver— gütungen erfolgen für die unbefolbeteten Mitglieder des Vor⸗ tandes, die Müglieder des Auesschusses und des Aussichtsraths], hr fin i ,. i den. Vorstand der Ver⸗ icherungsanstalt, für die Schiedsgerichtsbeisitzer burch den Vor⸗ sitzenden des Schiedsgerichts. ; . ö
83 27
Die anweisende Stelle ist berechtigt, die Anweisung der Vergütungen für Vertreter der Versicherten, welche in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienst⸗ verhältnisse stehen, abzulehnen, sofern sich ergiebt, daß dieselben in dem einzelnen Falle ihre Arbeitgeber von ber Berufung , nh ß ihrer Obliegenheiten nicht in Kenntniß gesetzt aben.
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung.)
8. 26.
Ueber die gesammte Geschäftsverwaltung eines jeden Rechnungsjahres hat der Vorstand vor Ablauf des vierten Monats, welcher auf den Eingang der von dem Rechnungs⸗ bureau ö Schlußnachweisung über die Vorschüsse der Postverwaltungen folgt, dem Zusammentreten der ordent— lichen Jahres versammlung des Ausschusses (vergl. 8. 11 des Statuts) eine Rechnung nebst einer Uebersicht über das am Schlusse des Rechnungsjahres vorhandene Vermögen einschließ⸗ lich des Reservefonds aufzustellen. Bei Aufstellung der Rech— nung und der Vermögensübersicht sind insbesondere folgende Vorschriften anzuwenden:
Werthpapiere, welche einen Börsenpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden; andere Vermögensgegenfstände sind höchstens zu dem Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreise anzusetzen; Gebäude, Anlagen und sonstige Gegenstände, welche dauernd zum Geschäftsbetrieb ber Versicherungsanstalt bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder Her⸗ stellungspreise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;
4) die Verwaltungskosten müssen ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen.
Die Rechnungsabschlüffe sind zu veröffentlichen (5. 31 des Statuts). .
Den mit der an . der Jahresrechnung beauf— tragten Delegirten des Ausschusses (G. 9 Ziffer , 5. 11 Absatz 1 dieses Statuts) Mitgliedern des Aufsichtsraths] ist mit der im 5. 15 bezeichneten Maßgabe die Einsicht der Bücher und Akten der Versicherungsanstalt sowie bie Untersuchung des Bestandes der Anstaltskasse und der Bestände an Werth— papieren zu gestatten.
Reservefonds.
5§. 30.
Der Reservefonds ist bis auf die spaeltg Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Betrages — also bis auf . Pro⸗ gn des Kapitalwerthes der in den ersten 10 Jahren der Versicherungsanstalt zur Last fallenden Renten — zu er— höhen.) Die Beiträge sind bei ihrer anderweiten Festsetzung GS. 96 bis g8 des Gesetzes) so zu bemessen, daß der Reserve⸗ fönds diesen Betrag spätestens am Ende der dritten] Bei⸗ tragsperiode erreicht hat.
Bekanntmachungen.
§. 31.
Die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt ,. vorbehaltlich der weitergehenden Bestimmung des 5. 18 satz 4 dieses Statuts in:
I) denjenigen Blättern, welche zu den Veröffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden, über deren Beztrke sich die Versicherungsanstalt erstreckt, bestimmt ir außerdem in:
3 §. 62 des Gesetzes.
eber die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung sind im Statut nur Bestimmungen zu treffen, soweit Pierüber nicht von der zuständigen Landes. Centralbehörde Bestimmungen getroffen werden (85. 64 Ziffer 8, 64 Ziffer 4 des Gesetzes).
Zu §. 30. ) Vergl. §. 21 Absatz 2 des Gesetzes.
Besondere Bestimmungen über Entrichtung und Ein— ziehung der Beiträge.
§. 32.
Denjenigen Versicherten, ung die vollen Wochen⸗ ; gegen die nach 5§. 100 des richtung der Beiträgé verpflichteten Arbeit⸗ ch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten
ö . §. 33. 9)
Für diejenigen Versicherten, welche einer Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗, Bau⸗ Innungskrankenkasse, oder Knappschafts⸗ kasse oder der Gemeindekrankenversicherung soder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art) angehören, sind die Beiträge abweichend von der Vorschrift des 5. 199 Absatz 1 des Gesetzes durch die Organe dieser Kassen beziehungsweise durch die Verwaltung der Gemeindekranken— versicherung soder der landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art] für echnung der Versicherungsanstalt von Ben Arbeit= gebern einzuziehen. Die Organe der genannten Kassen be⸗ ziehungsweise die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art] haben die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten einzukleben ?) und diese Mar⸗ ken, sofern der Bundesrath über deren Entwerthung Bestim⸗ mung getroffen hat (5. 109 des Gesetzes), nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu entwerthen.
. Den bezeichneten Stellen hat die Versicherungsanstalt
hierfür eine Vergütung zu ewähren; dieselbe wird von der Landes⸗Centralbehörde e eren, S. 34.1)
Für diejenigen Versicherten, welche einer der im 5. 33 dieses Statuts bezeichneten Kassen beziehun sweise einer Ge⸗ meindekrankenversicherung soder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art] nicht angehören, sind die Beiträge abweichend von der Vorschrift des 5. 1099 Absatz 1 des Gesetzes durch örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalt für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern einzuziehen (vergl. §. 35 des Statuts). Auf die Verpflichtung der Hebestellen zum Einkleben und Entwerthen von Marken finden die Vor⸗ schriften des 8. 33 des Statuts entsprechende Anwendung.]
§. 35.
„IDie Bestimmung der Yörtlichen Hebestellen (5. 34 des Statuts) und die Einrichtung ihrer Verwaltung liegt dem Vorstande der Versicherungsanstalt ob. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde G6. 112 des Gesetzes) können die Obliegenheiten der örtlichen Hebestellen auch, den Gemeindebehörden oder anderen öffentlichen ,, den Vorständen von Krankenkassenl) oder den Ver⸗ waltungen der, Gemeindekrankenversicherung oder landes⸗ rechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art] übertragen werden, sofern dieselben hiermit einverstanden sind. Den bezeichneten Stellen hat die Versicherungsanstalt eine Vergütung zu . dieselbe wird von der Landes⸗Centralbehörde scf gesetzt.
8. 36.) DWVDie ö ss. 33. und 34 dieses Statuts mit der Ein— ziehung der Beiträge betrauten Organe und Hebestellen haben die Ausstellung und den Umtausch' der Quittungskarten nach den Vorschriften der §§. 103 und 105 Des Gesetzes zu be⸗
wirken.] g an . 1
Die Arbeitgeber der im 5. 34 bezeichneten Versicherten sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherte Person spätestens am sdritten Tage nach dem Beginn der Be⸗ schäftigung bei der ebestelle anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden. Der Vorstand ist berechtigt, über die Form, in welcher 1. . und Abmeldungen zu erfolgen haben, Vorschriften zu erlassen.
Arbeitgeber, welche diesen Verpflichtungen und den von dem Vorstande der Versicherungsanstalt hierüber erlassenen
Zu 5§. 32.
1) Bestimmungen der im §. 32 bezeichneten Art können auch
durch den Bundesrath getroffen werden 6. 111 des Gesetzes). Zu 5. 33.
1) Bestimmungen der in 8§ 33 bis 38 dieses Statuts bezeich⸗ neten Art bedürfen — abgesehen von der dem Reichs ⸗(Landes⸗Ver⸗ sicherungsamt obliegenden Genehmigung des Statuts (§. 56 des Gesetzes) — der besonderen Genehmigung der Landes ⸗Cenkralbehsrde (G. 112 des Gesetzes). Sie können gemäß §5. 112 ff. des Gesetzes auch durch die Landes Centralbehorde selbst, oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde für deren Bezirk
getroffen werden.
) Sofern sich ein Bedürfniß herausstellen sollte, Vor⸗ sorge zu treffen, daß die Versicherten den mit dem Fin— zuge der Beiträge betrauten Organen der Krankenkassen 2c. die Ouittungẽkarten Behufs Einklebung der Marken rechtzeitig vor⸗ legen, so kann die betreffende Unordnung auf Grund des S. 126 des Gesetzes als Kontrolvorschrift durch den Ausschuß besonders beschlossen werden wergl. 5. 9 Ziffer 13 des Statuts).
3 6 §. 112 Absatz 3 des Gesetzes.
u 5§. 34.
) Vergl. die Anmerkung zu 5. 33 dieses Statuts.
* 2
Bestim⸗ mungen der in §8§. 33 und 34 des Statuts bezeichneten Art können sowohl zusammen wie einzeln aufgenommen werden. Zu § 35. ) Vergl. §. 97 des Gesetzentwurfs und dessen Begründung (Sten. Ber. 1888/89 Bd. 4 S. 965. Zu 5§. 36. ) Vergl. Anmerkung zu 8. 33 dieses Statuts. Bestimmungen dieser Art darf das Statut nur aufnehmen, wenn dasselbe auch die §5§5. 33 oder 34 enthält.
Zu §. 87.
) Vergl. die Anmerkung zu §. 33 dieses Statuts. Bestimmungen der im 5. 37 des Statuts gedachten Art sind nur naa fg, wenn das Statut auch Bestimmungen der im §. 34 bezeichneten Ärt enthaͤlt. Derartige Bestimmungen (8. 37 des Statuts) sind insbesondere bei
unständigen, häufig wechselnden Arbeitern wegen der für die Arbeit- geber hieraus erwachsenden Belãästigungen bedenklich.