1890 / 138 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Jun 1890 18:00:01 GMT) scan diff

K

3

gefügt:

Bern am gleichen Tage und zu gleicher Zeit wie diczenigen des Sauptvertrages aus zuwechseln.

Dessen zur Urkunde baben die Unterzeichneten das gegenwãrtige Protokoll in doppeltem Driginal unterzeichnet und ihre Warvenfiegel beigedrückt zu Bern am 31. Mai 1890

gej. Dr oz. (L. S.)

Dem Vertrage ist die nachstehende Denkschrift bei⸗

Am 20 Juli 1889 ist Seitens des Rei bs der mit der Schweise= rischen Eidgenossenschaft unter dem 27. April 1876 abgeschlossene Jiicherlaffungs vertrag Reichs ⸗Gesetzbl. 1877 S. 3 in Gemãßbeit des Artikels 11 gekündigt worden, dergestalt, daß er am 20. uli. d. J außer Kraft treten würde. Bei beiden vertragschließenden Regierungen machte sich jedoch die nebereugurg geltend, daß es sich nicht empfehlen würde, einen *. tragslosen Zustand eintreten zu lassen, sondern daß es den beider feinlgen Interessen entsprechen würde, wenn unter Verwerthung der wäbrend der Dauer des bestebenden Vertrages gemachten Erfahrungen den wesentlichen Bestimmungen desselben fortdauernde Geltung ver- schafft werden könnte. . Wag die Anwendung des bisherigen Vertrages anbetrifft, so nd Stresfigkeiten nur aus der Fassung, des Artikels B entstane mn, Bei den Verbandlungen über den Abschluß des nunmehr vorliegenden Vertrages sind beide Regierungen auf, diese Streitpunkte nicht mehr urückgekommen. Vielmehr ist es auf Grund des von deutscher Seite Cmachten Vorschlags gelungen, eine Fassung zu finden, welche den Interessen und Wünscen der beiden vertragschließenden Theile

entspricht. 5 ö . In dem neuen Artikel 2 wird einerseits klargestellt, daß die Schweiz damit dem Reich gegenüber lediglich die eine Verrflichtung nsbernimmt, denjenigen Deutschen, welche das vorgeschtiebene Zeugniß über ibre Staatsangehörigkeit und ibren Leumand beibringen, die im Artikel 1 bezeichneten Rechte zu gewãhren Andererseits ift rh tere Por schrist, Laß́ das vorerwähnte Zeugniß durch die Gefandtschaft ausgestelll werden muß, einem fühlbar ge⸗ rordenen' Uebelstande Abhülfe zeschaffen. Die mit der Aus- stellung beauftragt gewesenen Behörden haben zum Theil die in Betracht kommenden und öfter schwierigen staais rechtlichen Fragen nicht immer richtig und objektiv entschieden. In Folge dessen nd? aus Tiefen Ürkunden mitunter Zweifel entstanden, welche Be⸗ schwerden und Reklamationen nach sich gejogen haben. Es erscheint angezeigt, die Ausstellung von Zeugniss en, durch welche die in dem Vertrag erwähnten Rechte und Pflichten begründet werden sollen, demjenigen Organ anzuvertrauen, welches zur Pflege der internationalen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Theilen vorzuasweise be- rufen ist. Regelmäßig wird zwar der Gesandte ein solches Zeugniß schon auf Grund der bezüglichen Urkunden der Behörden aus⸗ zuftellen in der Lage sein; er wird aber auch, wenn ihm Lie Papiere des neu Ansiedelnden zweifelbaft erscheinen oder sonstige Bedenken gegen die Richtigkeit der Angahen obwalten, sich an die Tftändigen? Fentralbebörden der Bundesstaaten wenden und deren Entfcheü ung einkolen. Bei der Leichtigkeit. mit welcher die Gesandt⸗ schaft in Bern erreicht werden kann, enthält die vorgeschlagene Abrede für die deutschen Reichsangebörigen keine Unbequemlichkeit. Jedenfalls wird aber eine solche durch den Vortheil aufgeboben, daß das gesandt⸗· schaftliche Zeugniß denjenigen, der in der Schwei; Wohnsitz genommen und sich dafelbst niedergelassen hat, meht als bisher gegenũ ber küũnf⸗ tigen Reklamationen Seitens der Kantonalbebärden sichergestellt. Aebnlick ist die Frage in anderen Seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Riederlaffungẽverträgen geregelt, Jo in Tem Riederlassungsvertrag mit Frankreich vom 23. Februar 1882 Artikel . mit Spanien vom 14 November 18.9 . vergleiche Eichmann, Sammlung der Handels-, Niederlassungẽ⸗ und Konsularverträge der Schweiz mit dem Auslande. Zürich 1855 S. 155. 317 ; . . ; In Dem Schlußprotokoll ist noch eine Verständigung darũber getroffen, daß der baherische Gesandte in Bern bezũglich der baverischen Staatsangeböcigen zur Ausstellung des mehrerwähnten Zeugnisses

zuständig ist und daß bis zur Herbeifũbrung einer ent prechenden schweizeris chen Anordnung bezüglich der Ausstellung eines solchen durch iöte in Dentschland befindliche Gesandtschaft und Kon ulate die deutschen Bebörden einem von der betreffenden schweizerischen Ge⸗ meindebebörde ausgestellten Heimathichein und don i l Teumundszeugniß, sofern diese Urkunden von der zuständigen Bebörde des Seimatbekamtons beglaubigt sind, die elbe Bedeutung, wie dem im Arnkel 2 erwãbnten gesandtschaftlichen Zeugniß beilegen werden.

chriflen äber die Wiederaufnahme Ausgewiesenet indem S. Hur in

einem Zwischensa eis ung auf uhr stimmungen beruhen auf dem an sich selbstberstãndlichen,

werden kann.

Artikel 7 des Vertrages vom 27. April 1876 enthält Vor⸗ Diese Be⸗ mit der Souxeränetät eines jeden Staats untrennbar verbundenen Grund⸗ satz, wonach emem Fremden das Recht um Aufenthalt versagt Es empfiehlt sich, dickem Gedanken in einer aus. wälen! Perfchrist Ausdruck u geben und die Gründe einzeln festzusetzen, aus welchen jeder Theil gegenübꝛr den Angehörigen des anderen Theils von dem vorerwähnten Recht soll Gebrauch machen dürfen. In diesem Sinne hat . Vertrages die Gründe für die Versagung des Aufenthalts aus dem bieberisen Artikel 7 herübergenommen. In Folge dessen bat der Dien entshrechende nunmchkige Artikel s im Absätz J eine Fafsunge= änderung erfahren, indem an Stelle einst Aufjãblung der Aus⸗ weifungsgründe lediglich auf Artikel 4 des Vertrags Bezug genommen werden konnte. ĩ ; Im Uebrigen enthält der Text des vorliegenden Vertrages keine Abweichung von dem bisherigen Nur in den Schluß ßartikel (jetzt Artikel 12 brauchte der erfte Satz des zweiten Absatzes von dem bis · herigen Artikel 11 nicht übernommen zu werden, da die darin er⸗ wähnten früheren Niederlassungs verträge zwischen einzelnen deutschen Staaten und der Schweiz schon seit nunmehr 14 Jahren ibre Gültig keit verloren haben. . ö . Bannlich des Schlußprotokolls haben die beiden ersten Ziffern bereits oben ibre Erörterung gefunden, Ziffer 3 wiederholt zur größeren Deutlichkeit den an sich nach allgemeinen Rechtsregeln selbst⸗ derständlichen Satz, daß diejenigen Personen, welche auf Grund des Verkrages vom 27. April 1375 in dem Gebiete des anderen Theils sbre Riederlaffung erhalten haben, obne die Erfüllung weiterer Förm⸗

lichkeiten die Vortheile des neuen Vertrages genießen ö Da Artikel 8 des neuen Vertrages inhaltlich mit dem Artikel

des bisherigen Vertrages völlig übereinstimmt. so war es angejeigt, wie dies in Ziffer 4 geschehen ist. die mittelst Zusatz protokoll vom 21. Dezember 1881 zu dem Niederlassungs vertrage vom 27 April 1875 festgesetzten Bestimmungen Centralblatt für das Dentsche Reich 1587 S. 16 bis auf Weiteres in Wirksamkeit zu belassen. ;

Zfffer 5 Absatz 1 enthält die in dem 6. 2. des Zusatz ˖ protokolls zu dem bisherigen Vertrage vereinbarte Zusicherung wegen der Anwendung des Artikels 9.

In der gestrigen Sitzung der Militär⸗Kommission des Reichstages erschien, nach Mittheilungen der Blatter, der Reichskanzler, um die Kommission zu ersuchen, den in den bisherigen Verhandlungen hervorgetretenen Bestrebungen, welche das Zustandekommen der Vorlage erschweren und gefährden könnten, keine weitere Folge zu geben. Schließlich wurde die Generaldebatte über die Vorlage geschlossen.

In der Arbeiterschutz⸗Kommission des Reichs⸗ tages wurde gestern, wie wir der „Nat. Ztg.“ entnehmen, die Berathung der Paragraphen über die Sonntagsruhe zu Ende geführt. Die in 1058 ausgesprochene Befugniß, nach welcher das Verbor der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen durch Kaiserlichs Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden kann, wurde mit einem Antrag der Sozialdemokraten, wonach die auf diese Weise getroffenen Anordnungen dem Reichstage zur Kenntniß⸗ nahme mitzutheilen sind, angenommen. Im 5. 105 wurde der Satz, daß die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weitergebenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen nicht entgegenstehen sollen, angenom⸗

die Gründe der Ausweisung auffũbrt

ron ihr ertbeilten jahr, Dster⸗

Dieser Absatz wurde angenommen, wonach angewandt werden kann.

und gedruckt worden.

worden. Artikel 4 des vorliegenden 5

behörden oder

dasselbe errichtet und kann zu di

Fragen bandelt,

In gleicher Wei Fragen, welche

anhängige Stra

hatte noch an tages bis zu Mittagsessen

Ministeriums

Partei an.

verbanden zu richten. Der Schluß⸗Paragraph J Diejenigen Vorschriften dieses Gesetz stellung der zur Durchführung des sel berieben, treten mit dem Tage der übrigen Bestimmungen desselben am

der Dauer der gegenwã

Der Abg. in Folge eines Schl demselben Tage den

Aufhebung der Tafe schied in dem Hause des Herrn

unter die Das Gese in der Kommission mit 10 gegen Von den Aenderungen ßZa ein neuer Abschnitt über ewerbegerichte hinzugefügt w

Das Gewerbegericht ist ver des Vo rst indes

Der Bericht der Kommission Vorberathung des Gesetzentwurfs, gerichte, ist nunmehr

von dem

halten, für einzelne, : age Abweichungen von dem Arbeits⸗ ch soll das auf das Weihnachts-, Neu⸗ Anwendung

men. Des Weiteren wird in diesem Paragraphen der Landes⸗ Centralbehörde vorbe Sonntag fallende Festt verbot zu gestatten; do I e nnd Pfingstfest keine mit einem Antrag von f : er auch auf das Himmelfahrtsfest nicht

nicht auf einen

erleiden. Kleist⸗Retzo w

des Reichstages über die

betreffend die Gewerbe⸗

Abg. Dr.

Bachem erstattet

Mitglieder des Reichstages vertheilt

orden ist;

tz ist mit den rn, ,. Aenderungen

Stimmen angenommen

sei hervorgehoben, daß als Gutachten und Anträge der er lautet:

flichtet, auf Ansuchen von Staats des Kommunalverbandes, für welchen

ist, Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben esern Behuse Ausschüsse aus feiner Mitte zur Vor— Diefe Ausschüsse müssen, sofern es sich um welke di? Interessen beider Theile berühren, zu

prüfung derselben bilden.

gleiden Theilen aus Arbeitgebetn und se ist das Gewerbegericht berechtigt.

Arbeitern

zusammengesetzt sein. in gewerblichen

die seiner Gericktsbarkeit unterstehenden Betriebe be⸗

rübren, Anträge an Bebörden und an Vertretungen von Kommunal⸗ Das Näbere bestimmt das Statut.

hat folgende Fassung erhalten: es, welche sich auf die Her⸗

ben erforderlichen Einrichtungen

fverfabren, b das gegen den Abg.

aganf

wegen Beleidigung des Redacteurs Amtsgericht zu Burgstädt anhängige Prin tigen Sessien eingestellt

von Wedell-Malchow ist gestern Abend alls verstorben. . ) Verhandlungen des Reichs⸗

Fãstner

Verkündigung dieses Gesetzes, die 1. April 1891 in Kraft.

Von den Abgg. Auer und Genossen ist im Re ichs⸗ tage folgender Antrag eingebrach Der Reichstag wolle beschließen: ersuchen, zu veranlassen, daß 2 das gegen wegen Beleidigung des wegen Hausfriedensbruchs

t worden: den Herrn Reichskanzler zu den Abg. Stadthagen Bürgermeisters Wagner zu Liebenwalde und beim Königlichen Landgericht

Berlin Schmidt ( Sachsen) bei dem Königlichen

Privatklageverfahren während

werde.

Der Verewigte

m Schlusse beigewohnt und darauf an einem

bei dem Dr. von Boetticher m wurde er vom Schlage getroffen und ver— Vize⸗Präfidenten. Hr. von Wedell, Ritterschafts⸗Direktor und Rittergutsbesitzer auf Malchow und Polzow (Kreis Prenzlau), war am 23. April 1823 zu Malchow eboren und studirte schied er aus dem

dem Jahre 1866 war er neten, in den Jahren 187 Mitglied des Reichstages

;

Justizdienst

und

Vhze⸗Präsidenten des theilgenommen.

ura und Cameralia. 1356 wurde er ucker⸗ märkischer Ritterschafts⸗Rath, 1875 Ritterschafts⸗Direktor. Seit Mitglied des Hauses der Abgeord⸗ 71— 73 und seit 1877 bis jetzt

aus;

gehörte

Staats⸗ Nach

Im Jahre 1848

der konservativen

Statistik und Volkswirthschaft.

Nachweisung

der in den haurtsächlichsten Bergbaubezirken Preußens während des 1. Viertel jahres 1890 verdienten Bergarbeiterlöhne.

(Nach amtlichen Erhebungen.)

Durchschni õ hne ĩ ei , d Aufseh er). ; ö a. Durchschnitt s löbne sãmmtlicher Arbeiter (ohne Beamte un h Stent sle de . Obersclesen Stein koblenbergbau in Niederschlesien

p. Durcschnittslöbne der einzelnen Arbeiterklassen (auf 1 Schichw.

Bergbau ⸗Bezirke.

Unter irdisch beschãf · tigte eigentliche

Sonstige unter irdisch

beschãf⸗

tigte

Arbeiter

Bergleute .

66

Ueber Tage be⸗ schãftigte erwachsene männliche Arbeiter

Jugend⸗ liche männliche Arbeiter (unter

16 Jahren) S0.

Weibliche Gesammt⸗ durch⸗

Arbeiter schnitt

I. Dber⸗Bergamtsbezirk Breslau.

zabl schichten

Verfahrene Arbeits At, ug aller Arbeitskosten, sowie

197 . k 3 . 2) c Verdiente reine Söhne (nach ien rn g, , mn den ir Halle.

der Knarvschafts⸗ und Kranken⸗ 9) Brauntkoblerher bai

der - Arbeiter auf

im . Ganzen 1 Arbei

kassen · Beitrãge) m auf auf

2) Kupferschiefer bergbau 3) Steinsal;bergbau

* * * Klausthal.

I. Dber⸗Bergamtsbezirk Breslau. 1) Steirkoblenbergbau in Oberschlesien dagegen TV. Vierteljabr 1889 2) Steinkoh lenbergbau in Niederschlesien dagegen JV. Vierteljahr 18889 Il. DberBergamtsbezirk Halle. 1) Braunkohlenbergan dagegen Lö. Vierteljahr 1889 72) Kupferschieferbergban.-. dagegen Tr. Vierteljahr 1885 3) Steinsalibergbanun ; . dagegen IV. Vierteljabr 1889 III. Dber⸗Bergamtsbezirk Flausthal. Staatlicher Exrjbergbau am Oberharze 3280 241 5893 dagegen IT7. Vierteljabr 1889 74

3 367138 1204064

16027389 78 191

275 977

zurechnen. IV. Ober Bergamtsbezirk Dortmund. Steinkohlenberzban.. dagegen TV. Viertel jabr 1889 V. Ober Bergamtsbezirk

2

121 354 9511322

nn 1) Staatlicher Steinkoblenbergbau bei een dagegen IV. Vierteljahr 18388 2) Steinkoblenbergbau bei Aachen. dagegen IV. Viertel jabr 1889 3) Rechtsrheinischer Eribergban dagegen IV. Vierteljahr 1883 4) Linksrheinischer Erzbergbanu-.-. dagegen TD. Vierteljabr 13889

1 965 207 o535 171 2085 580

z25 o29

1 2 2 -

Anmerkung. Dem baaren Lobne ist bier noch der Geldwert der Brodkorn Zulage mit 14 M im I. Viertel jahre 15390 und mit 5p,a1 * im LV. Vierteljabre

1 8 O

, e, 1 . 17. Dber- Bergamtsbezirk

ö ö 274 Dortmund. 2 906 5oꝛ 1 2 Steinkoblenbergbawun ⸗‚ ü ! V. Sber⸗Bergamtsbezirk

onn Staatlicher Steinkohlenbergbau Baarbrũcken Steinkoblenbergbau bei Aachen Rechtsrheinischer Erzbergbau Linksrheinischer Eribergbaun.

3762 115 170 176

3 051 013 212 . 215

906 917 245

; 243

& O O & R , eo d 0 20 O CON - 1 *

488 9335 149 202 beim Sberschlesischen 148 1,99 33 9 auf 10 Ausfabrt;

58 hinzu · in fie ßlich beim Braunkoblenbe e in schlieỹlich

32 600 046 ; beim

und Ausfabr

beim Steinkohlenbe

7063 909

Ausfahrt;

1589 962 Ausfahrt;

x Dr , Do n S

6

o R R Q =- . S0 Co te M O

6 75

ü

schließlich der üblichen Pausen.

i . . * * 1 * terl Ganzen 1 Arbeiter 1 Schicht j Dber. Bergamtsbezirt

Die Dauer einer gewöhnlichen Sck leute stellte sich in den einzel gen Bezirken wie folgt: . Steinkohlenbergbau

beim Kuxpferschieferbergban de. - beim Steinsaljbergbau desgleichen auf 8,4 Stunden; 2 Erjbergbau am Oberharze durchschnittlich auf 103 Stunden

beim reckté⸗ und linksrbeinischen auf 8,5 bezw. 83 Stunden. Die Schichtdauer über Tage beweg

Staatlicher Erzbergbau am Oberharze 2,28 ̃ Anmerkung.

mit

400

bei .

- 3,89 3,32 2,80

——

2, 41

und für 57 auf 12 Stunden,

beim Niederschlesischen Steinkoblenbergbau für 12

Ein und Ausfahrt;

rabau des Ober ˖

Bergamts beʒirks

Ein und Ausfahrt;

Hierzu der Geldwerth durchschnittlich O, 14 4 auf die

0, 62

r 10, der betreffenden eiter . sämmtlich e inschließlich Ein und

o/o auf 8 und 88 0so auf 19 Stunden

202

eldwerth der Brodkorn · Jlãge⸗

Schicht.

3,50

D r , deo Or eO Os to 0

Scickt für die unterirdisch beschäftigten eigentlichen Berg

Arbeiter auf 8, für

Halle durchschnittlich auf 11.6 Stunden

desselben Bezirks desgleichen auf 9 Stunden;

einschließlich Ein-

rgbau im Ober ⸗Bergamtsbezirk Dortmund auf 8 (vor sehr beißen

Drten 6) Stunden auschließlich Ei

t sich im Allgemeinen zwis

n und Ausfahrt;

beim Saarbrücker Steinkoblenbergbau auf gleichfalls 8 Stunden aus schließlich Ein und

beim Aachener Steinkohlenbergbau auf durchschnittlich 9,5 Stunden einschließlich Ein und Erjbergbau des Ober · Bergamtsbezirks Bonn desgleichen

chen 10 und 12 Stunden, ein ·

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-AUnzeiger.

M 138.

.

Berlin, Dienstag, den 10. Juni

1890.

Königreich Preußen.

6 Konzessions⸗Urkunde, etreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rons dorf nach Müängsten durch die gin e n,

Eisenbabn⸗Gesellschaft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma Ronsdorf ⸗Müngstener Eisenbabn—⸗ Besellschaft gebildet bat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesell⸗ schaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkebr bestimmten schmalspurigen Eisenbabn von Ronsdorf nach Müngsten zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigen ihums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nach= ftehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.

J.

Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma Ronsdorf⸗Müng—⸗ stener Eisenbahn⸗Gesellschaft und nimmt 6 Domizil und . 36 ihrer Verwaltung in Ronsdorf oder unter Genehmigung des Ministerẽ der öffentlichen Arbeiten an einem andern, an der Bahn gelegenen Orte.

Die Gesellschaft ist den bestebenden, wie den künftig ergebenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen. II

Das zur plan⸗ und anschlagsmãßigen Vollendung und Ausrüstun der Bahn erforderliche Anlagekapital wir f tag . ö chebn f e, gekay ird auf den Betrag von

Der Nennwerth der von der Gesellschaft ausiugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der auszugebenden Aktien ein Vorzugerecht vor den übrigen Aktien hinsichtlich der Ver tbeilung des jäbrlichen Reinertrages des Unternehmens bis zum Be— laufe von 45 o des Nennwerths dieser bevorzugten Aktien sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft binsichtlich der Vertheilung des Gesellschaftssermögens einzuräumen. Im Uebrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.

Bis zum Ablauf desjenigen Monats, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über die unter VIII Nr. 3 festgesetzte Baufrist hinaus, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belauf von 40g des Nennwerths ihrer Aktien die Gewährung von Bauzinsen zugesichert werden.

Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist das Recht vorbehalten, zu bestimmen, daß die Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge nicht an den Gesellschafts vorstand, sondern an eine von ihm zu bezeichnende öffentliche Kasse Bebufs Bewirkung der erforderlichen Bauzahlungen zu erfolgen hat.

III.

Die gesammte Leitung der Bau. und Betriebs-FVerwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetz⸗ lichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien gesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verant- wortlich ist.

Die Wabl des Vorstandes oder, Falls derselbe aus mehreren Versonen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der tecknischen Mitglieder bedarf der Bestätigung des Ministers der offentlichen Arb eiten.

Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Geneh⸗ migung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die rorftehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betrie bo⸗ Dirigenten Anwendung. II.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandts, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Inländer sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugela ssen werden, im Inlande ihren Wohnsitz baben.

V

Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betbeiligt erachtet, i den Versamm⸗ lungen und den Verhandlungen des Aufsichtgzraths und der General= versammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Re⸗ gierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften recht—⸗ zeitig unter Vorlage einer die vollstaͤndige Angabe der Berathungs⸗ gegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordent⸗ licher Generalversammlungen zu verlangen. =

V

*

1 9

25

ves,

; alle ihr Statut betreffenden General⸗ versammlungsbeschlüsse, bevor sie dieselben beim Handelsgericht Bebufs Eintragung anmeldet, der Regierung mit dem Antrage auf die bor⸗ bezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und sodann der An⸗ meldung beim Handelsgericht die Entscheidung der Regierung beizu⸗ fügen. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernabme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Babn an eine andere Gesellschaft, die Auf⸗ löfung der Gesellschaft oder die Verschmelzung derselben mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.

Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall darn erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.

VII.

Für den Bau und Betrieb der Babn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbabnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (veröffentlicht im Central ⸗Blatt für das Deutsche Reich! Nr. 24 vom 14. Juni 1875) und die dazu ergebenden ergänzenden und ab— ändernden Bestimmungen (vergl. 5. 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll ein 3 betragen.

III. Für den Bau insebesondere gelten folgende Bestimmungen: I) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: die Feftstellung der Bahnlinie in ibrer dollstãndigen Durchfübrung TFurch alle Zwischenpunkte, die K der Zahl und der Lage der Stationen und Halte stellen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn be⸗ stimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fest⸗ stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzabl.

dingten Benachtheiligungen des EGigenthums oder sonstiger Rechte des k . 263 auf vollstãndige Entschãdigung n aßgabe der gesetzlichen Bestimmungen g d si

ne,. ; gesetz gen gegen den Konzessionar

2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen poli⸗ zeilichsꝛ Beauffichtizung der beim Bahnbau? e n n . getroffen werden mögen, nachzukommen. .

Y) Die Vollendung und Inbetriebnabme der Bahn muß längstens innerbalb zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft 836 Handelsregister in Gemäßheit des nachsteh enden Artikels Ty

en.

Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inaugriffnahme, die Fortführung. die Vollendung und Inbetrieb- nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Mirister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden. 4) Für den Fall, daß der Konjessionar mit der Erfüllung der ibm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan und anschlagsmäßigen Ausfübrung und Aus—⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zablung einer Konventionalstrafe von 50o des auf 550 000 M festgesetzten Baukapitals mit der Makgabe verrflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zustebt.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen bat der Konzessionar

bei der General Staatskasse den Betrag von 27 500 4, in Worten siebenundzwanzigtausendfünfhundert Mark baar oder in preußischen Staats- oder vom Staat garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn Prioritäts⸗Obligationen unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Courswerthe nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein Anweisungen zu hinterlegen und in gericht licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben oder durch Veräußerung der ver⸗ pfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsencourse die verfallenen Strafbeträse einzuziehen. . Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine er Hz gt ein deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minifter ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüftung der Bakn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn iurückgeben zu lassen.

) Falls die oben festgeseßte allgemeine Baufrist oder eine der ven dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufrtisten nicht inne gehalten wird, kann nicht bloß die bezeichnete Konventionalstrafe eingejogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im 5. 1 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor⸗ handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.

ITX

Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen;:

1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt

unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ bebörde. Der Tonjessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermstte⸗ lung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzuftellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahn nach dem hierfur allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbebörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welcher der Kon—⸗ zessionar außerdem freiwillig fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars Über⸗ lassen. 2) Für die ersten nach dem auf Ne Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowobl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbebörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jener 5 jährigen Periode, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehorde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, periodisch von 5 zu 3 Jahren PMHaximaltarifsätze für die einzelnen Süterklassen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt, und ist dem Unternehmer überlassen, nach Maßgabe der reichs und landes⸗ gesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenien dieser Maximalsãätze die Sätze für die Tarifklaͤssen nach eigenem Grmessen festzusetzen bezw. Erböhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensäßze obne die Zu⸗ stimuung der Aufsichtsbehörde vorzunebmen. Bei Festsetzung der Maximalsätze kann auf die finanzielle Lage des Unternehmens Rũcksicht genommen werden, soweit dadurch das öffentliche Verkehrsinteresse nicht gefährdet wird.

Auch ist der Konzessionar verrflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestebende Tarifspstem anzunebmen und hin—2— sichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staats- bahnen jeweilig bestebenden generellen Grundsẽtze zu befolgen, wenn und foweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.

3) Der FKonzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im Artikel 1856. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Reservefonds einen Spezial Reserpefonds nach den bestebenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten auszustellenden, periodisch zu revidirenden Regul ativ zu bilden.

Der Erneuerungs⸗ und der Spezial-Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten. ;

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten mäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und mittel.

In den Erneuerungsfonds fließen:

W der Erlss aus den entsprechenden abgängigen Materialien;

b. die Zinsen des Fonds;

eine den Betriebseinnabmen alljäbrlich zu entnehmende Rück Die Höhe diefer Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.

Der Spejial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch

außergewöhnliche Elementar ⸗Ereignifse und größere Unfälle hervor⸗

gerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförde.

rung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens

entsprechenden Weise erfolgen kann.

In den Spezial ⸗Reservefonds fließen:

2. der Betrag der flatutmäßig verfallenen, nicht abgehobenen

Dividenden und Zinsen, .

b. die Zinsen des Speyial ⸗Reservefonds,

c. eine im Regufatir festzusetzende, alljäbrlich den Betriebs

r regel⸗ e

e Betriebs

lage.

April jeden Jahres

können mit Genebmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jabresrũcklage wieder vermindert ist.

Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein- nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs, oder Srezial. Reservefends nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüfsen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen biervon sind mit Ge—⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig.

Für die Rücklagen gebt der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗ Reservefonds vor. ĩ 23

Der Konzessionar ist verpflichtet:

a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs Rechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;

b. der Aufftellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;

E. die von den Aufsichtsbebörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.

XI.

Der Konzessionar ist verpflichtet, zinsichtlich der Besetzunz der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40 Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Der Staatsregierung wird das Recht vorbehalten, bezüglich des Bahnpolizei⸗Beamten⸗ und des Maschinen-Personals die Normal⸗ gehälter und die Grundsätze für Bewilligung der Gehälter zu bestimmen.

Föär seine Beamten Hat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsãtze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Per sionirung der unmittelbaren Staats beamten ꝛc., vom 27. März 1872 für die Staats⸗ eisenbahnen bestanden baben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestebenden Grundsätze, Pen⸗ sions⸗ Wittwen und Unterstützunge kaffe einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

4 2. XVI.

Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbabn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 15375 (Reichs ˖ Gesetzblatt für 1875 S. 318 und den dazu gehörigen Volljugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichte⸗ rung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Art. 2. 33 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Bestim mungen treten.

Sofern innerbalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält- nissen der Babn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens, oder durch den Anschluß an andere Babnen, oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der Staatsregierung bezw. der Reichs ⸗Aufsichtbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbabn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbabn ⸗Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen

einnabmen zu entnehmende Rücklage.

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be⸗

Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 7500 4, so

ohne Einschränkung in Anwendung.

2 XII. Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärijche Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen⸗ babnen im Deutschen Reich ergebenden gesetz lichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. ;

83

Der Telegraphen Verwaltung gegenüber bat der Konzessionar die⸗ jenigen Verxflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten.

̃ XV.

Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn gan oder theil⸗ weise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende Fracht- und Babngeldsätze vorbehalten.

XVI.

Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofs Anlagen verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisen⸗ babnverkebrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet.

XVII.

Die Ausbändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungs / Comits erfolgt erst, nachdem der Staatsregierung der mit den Tonzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschafts vertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist und nachdem endlich die Hinter legung der unter I 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗ Urkunde stattgefunden hat.

Binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatlichen Präklusiofrist muß die Eintragung des von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handels register bewirkt werden, zu welchem Zweck dem Handels gericht die Ausfertigung der Konzessions⸗Urkunde und die Erklärung der Regierung bezuglich jener Uebereinstimmung vom Gründungs⸗ Comits vorzulegen sind.

Nachdem jene Eintragung rechtjeitig erfolgt und unter fügung von Druckexemplaren des Gesellschafts vertrages nachgewiesen ift, soll die gegenwärtige Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlicht werden.

. Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht berbeigeführt, fo ist die gegenwartig ertheilte Konzessien ohne Weiteres erloschen, in welchem Fall jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Schloß zu Berlin, den 18. November 1889.

(L. S.) Wilhelm. R.

von Boetticher. von Maybach. Lucius von Ballhausen.

von Goßler. von Scholz. Graf von Bismarck.

Herrfurth. von Schelling. von Verdv.

Bei⸗

Parlamentarische Nachrichten.

Schluß des Berichts über die gestrige! (0) Sitzung des Hauses der Abgeordneten. Zweite Lesung des Gesetz⸗ entwurfs über Rentengüter.

Ueber die Reden der Abgg. Czwalina, Humann und von Rauchhaupt zu 8. 1 des Kommissionsberichts bezw. der Herrenhausbeschlüsse haben wir bereits berichtet.