23 —
Urtheile und Beschlüsse, gegen welche ein, Rechtsmittel stattfindet, sind den Parteien zuzustellen, soweit diese nicht auf die Zustellung verzichten. Sonstige Urtheile und Beschlüsse sind einer Partei nur zuzustellen, wenn fie nicht in Anwesenheit derselben verkündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist der⸗ selben auch Ausfertigung eines in ihrer Anwesenheit ver⸗ kündeten Urtheils oder Beschlusses zu ertheilen.
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt werden sollen, sind bei dem Gerichte einzureichen oder mündlich zum Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen. .
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll⸗ tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Ein⸗ reichung oder Anbringung des . oder der Erklärung ein.
Der Gerichtsschreiber hat für die Bewirkung der Zustellung Sorge zu tragen und die bei derselben zu übergebenden Ab— he fen zu beglaubigen. J
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem ver— schlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäfts nummer versehenen Briefumschlag dem Zustellungsbeamten und im Falle der Zustellung durch die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. 1 9 Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte
ustellung. .
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäfts nummer ist in den Alten zu vermerken. .
Erfolgt die Zustellung durch die Post, so ist eine Be— cheinigung der Uebergabe an die Post (Civilprozeßordnung 858. 177, 79) nicht K ö
Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Vostboten aufzunehmende Zustellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner Adresse und seiner Geschäfts nummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben ist, insbefondere den Ort und die Zeit der Uebergabe, sowie die Person, welcher zuge⸗ stellt ist, bezeichnen und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten persönlich erfolgt ist, den Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem die Zustellung vollziehenden Beamten zu unterschreiben.
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungs⸗ urkunde nicht übergeben. Der Tag der Zustellung ist von n. zustellenden Beamten auf dem Briefumschlage zu ver⸗ merken.
§. 33.
Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Ver⸗ handlungstermine werden von dem Vorsitzenden von Amtswegen angesetzt. Nach Ansetzung des Termins ist die Lazung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. Ladungen durch die Parteien finden nicht statt.
Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termine erfolgen.
Die, Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin in Anwesenheit derselben ver⸗ kündet oder ihr bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgetheilt worden ist. Die erfolgte Mittheilung ist zu den Akten zu vermerken.
S§. 34.
Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung anzusetzen.
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im 5. 30 n 4, erst mit der Zustellung an den Beklagten als er— oben.
§. 35.
An ordentlichen Gerxichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem Gericht erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, Falls die Sache fer ti ekt
8D.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ein— schließlich der Verkündung der Urtheile und Beschlüsse des⸗ selben erfolgt öffentlich.
Durch das Gericht kann die Oeffentlichkeit für die Ver— . oder für einen Theil derselben nach Maßgabe der
orschriften in den 85. 173 bis 175 des Gerichtsversassungs⸗ gesetzes ausgeschlossen werden.
Die Vorschriften der 8 175 bis 193 des Gerichts— verfassungsgesetzes über die ufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und über die Gerichtssprache finden An⸗ wendung. 8 3
37.
Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf Antrag des Beklagten das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versaumnißurtheil, so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen. Soweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem Antrage zu er⸗ kennen; soweit dies nicht, der Fall, ist die Klage abzuweisen.
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung eines neuen Verhan dlungttermins beantragt wird.
Die Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, kann binnen der Nothfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des Urtheils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die Einlegung gilt mit der Einreichung der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum Protokoll des Gerichtsschreibers als bewirkt. . ;
In dem Versäumnißurtheil ist der Partei zu eröffnen, in welcher Form und Frist ihr der Einspruch zusteht.
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen. .
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Anderenfalls wird, sofern der Einspruch zu⸗ lässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der ö befand.
Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbegericht thunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtestreits hinuwirken. Es kann den Sühneversuch in jeder Lage des Verfahrens erneuern und hat denselben bei Anwesenheit der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu wiederholen.
Der Inhalt eines vor dem Gerichte abgeschlossenen Ver⸗ gleichs ist durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Die
/ / r
eststellung ist den Parteien vorzulesen. In dem Protokolle 7 zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind.
40.
Kommt ein Vergleich yt zu Stande, so ist über den Rechtsstreit zu verhandeln. Die Leitung der ö. liegt dem Vorsitzenden ob. Derselbe hat dahin zu wirken, da die Parteien über alle erheblichen Thatsachen fich vollständig erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen bezeichnen und die jachdienlichen Anträge stellen. Derfelbe kann jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termine nothwendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort bewirkt werden kann, so ist der weitere Termin alsbaid zu verkünden. Der zur Veweis⸗ aufnahme vor dem Gerichte anberaumte Termin ist zugleich zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmt.
§. 41. Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlung be⸗ stimmten Termine die Parteien oder eine derselben nicht. so ist das Urtheil unter Berücksichtigung der bisherigen Ver⸗ ing engen, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, zu erlassen. Das Gericht kann jedoch, sofern wegen eines neuen Vor— bringens der erschienenen Partei oder aus einem anderen Grunde eine weitere Verhandlung angezeigt erscheint, zunächst die Anberaumung eines neuen Termins, fowie eine etwa erforderliche Beweisaufnahme beschließen. Erscheinen beide Parteien nicht, so kann das Gericht die Sache für ruhend erklären. Erscheint in dem neuen Termine eine Partei nicht, so ent⸗ scheidet das Gericht nach freiem Ermessen, inwieweil eine beantragte Beweisaufnahme zu bewirken oder ein neues that⸗ sächliches Vorbringen der erschienenen Partei für zugestanden zu erachten und inwieweit eine von der Gegenpartei abzu⸗ gebende Erklärung als verweigert oder ein früheres Vorbringen derselben als zurückgenommen anzusehen ist.
S5. . Gegen ein auf Grund des 8. 41 ergangenes Urtheil steht der nicht erschienenen Partei der Einspruͤch (8. 38) zu, sofern sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert war. Dies ist der Partei in dem Urtheil zu eröffnen. Die Ansetzung des neuen Verhandlunas⸗ termins erfolgt nur, wenn ein Verhinderungsgrund der be— zeichneten Art binnen der Einspruchsfrist glaubhaft gemacht ist. Im Uebrigen gilt ein auf Grund des S. 41 ergangenes Urtheil nicht als Versäumnißurtheil.
S. 43. Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem Gewerbegericht. Sie kann nur in den Fällen der 88. 337, 340, 347, 399, 441 der Civilprozeßordnung dem Vorsttzenden des Gerichts oder mittels Erfuchens einem Amtsgericht über⸗ tragen werden. Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn die Parteien oder eine derselben in dem fuͤr die Beweis— aufnahme bestimmten Termine nicht erscheinen.
8. 44. Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, so sind dieselben, Falls sie nicht von den Parteien zur Stelle gebracht sind, zu laden. Von der Ladung der Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn schriftliche Begutachtung angeordnet wird. Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur, wenn das Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für nolhwendig erachtet oder wenn eine Partei dieselbe beantragt. Die Bestimmungen, nach welchen die Beeidigung in gewiffen Fällen unzulässig ist (Civilprozeßordnung §. 358), bleiben unberührt.
S§. 45. Ob die Leistung eines zugeschobenen oder zurüdl⸗ geschobenen Eides durch bedingtes Urtheil oder durch Beweis⸗ heschluß anzuordnen sei, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen.
S. 46. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur . eines e
Eides bestimmten Termine nicht, so ist der Eid ohne Weiteres ö. verweigert anzusehen. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Nothfrist von drei Tagen nach dem Termine sich zur nachträglichen Leistung des Eides erbieten. Auf ein inzwischen ergangenes Urtheil finden die Bestimmungen des §. 647 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Ein solches Urtheil ist, wenn der Eid nachträglich geleistet wird, infoweit aufzuheben, als es auf der Annahme der Eidesverweigerung beruht. .
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur nachtrãg⸗ lichen Eidesleistung bestimmten Termine nicht, so findet ein nochmaliges Erbieten zur K—— nicht statt.
Ueber die Verhandlung vor dem Gewerbegerichte ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu ö
Das Urtheil ist in dem Termine, in welchem die Ver— handlung geschlossen wird, zu verkünden. Ist dies nicht aus— führbar, so erfolgt die Verkündung in einem sofort anzu⸗ beraumenden Termine, welcher nicht über drei Tage hinaus anberaumt werden soll. .
Die Wirksamkeit der Verkündigung des Urtheils ist von der Anwesenheit der Parteien . der Beisitzer nicht abhängig.
Aus dem Urtheil müssen ersichtlich sein: .
I). die Mitglieder des Gerichis, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
) die Parteien, . J
3) das Sach- und Streitverhältniß in gedrängter Dar⸗ stellung nebst den wesentlichen Entscheidungsgründen,
4 der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in Betreff der Kosten. Der Betrag der letzteren soll, soweit er sofort zu ermitteln ist, im Urtheil festgesetzt werden. .
Das Urtheil ist von dem k zu unterzeichnen.
Ein über den Grund des än ng, vorab entscheidendes Zwischenurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel nicht als End
urtheil anzusehen.
S8. 651.
& Erfolgt die Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, so ist der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für 83 Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Hahn einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden e . zu verurtheilen.
In diesem Falle ist die Zwangsvo streckung in Gemäß⸗ heit der 85. 73, 774 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen.
§. 52.
Die Verpflichtung der untertiegenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, erstreckt sich auf die Erstattung der dem Gegner durch die Zuziehung eines Prozeßbevollmäch⸗ tigten oder Beistandes entstandenen Ausla en nur unter der Voraussetzung, daß die Zuziehung durch besondere Umstände gerechtfertigt war, und nur in Ansehung des Betrages, welchen das Gericht für angemessen erachtet.
Auf Antrag kann der obsiegenden Partei für die ihr durch das Erscheinen bei dem Gerichte entstandenen Versäum⸗ nisse in dem Urtheil eine Entschädigung zugebilligt werden.
— 8. 53.
Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, von dem Vorsitzenden allein erlassen.
Im Uebrigen sind für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Beifitzer die Vorschriften über das landgerichtliche Ver⸗ fahren maßgebend.
In Bezug auf die Berathung und Abstimmung finden die Vorschriften der 8§. 194 bis 266 des Gerichts verfaffungsgesetzes entsprechende Anwendung.
S. 54.
In. dem ersten, auf die Klage angesetzten Termin kann die Zuziehung der Beisitzer unterbleiben.
Erscheint in dem Termin nur eine ber Parteien, so erläßt auf Antrag derselben der Vorsitzende das Versäumnißurtheil. Erscheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende einen Sühneversuch vorzunehmen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in Genjäßheit des 5. 39 Absatz? im Protokoll festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage zurückgenommen eder wenn auf den Klageanspruch verzichtet oder wenn der⸗ selbe anerkannt wird; in diesen Fallen hat, sofern beantragt wird, die Rechtsfolgen durch Urtheil auszusprechen, der Vor⸗ sitzende das Urtheil zu erlassen.
Bleibt die Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die Entscheidung zu erlassen, wenn dieselbe fofort erfolgen kann und beide Parteien sie beantragen. Anderen⸗ falls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem die Bei⸗ sitzer zuzuziehen find, anzusetzen und sofort zu verkünden.
eugen und Sachverständige, deren Vernehmung der Vor⸗ . für erforderlich erachtet, sind zu diesem Termine zu aden.
§. 55. .
In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitig⸗ leiten finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur Zu⸗ ständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechts⸗ streitigkeiten zulässig sind. Die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von einhundert Mark übersteigt. Entscheidungen über die Fest⸗ setzung der Kosten einschließlich der gemäß S§. 52 ergangenen sind nicht anfechtbar.
Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbericht seinen Sitz hat, zuständig.
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts eine Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie bewirkten Zustellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (5. 30 Abfatz 3, mit der Verkündung der Entscheidung. Im Uebrigen richtet sich die Einlegnng des Rechtsmittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den Vorschriften der Civilprozeßord⸗ nung. Die Bestimmung im 5§. 532 Absatz 2 der Civilprozeß⸗ ordnung über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem Amtsgerichte , oder anhängig gewesenen Sachen findet entsprechende Anwendung.
S. 56.
Aus den Endurtheilen der Gewerbegerichte, welche rechts⸗ kräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, fowie aus den Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen sind, findet die Zwangs voll streckung statt. .
Die der Berufung oder dem Einspruch ö ng wen Urtheile sind von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in Nr. 1 des 5§. 3 bezeichneten Streitig⸗ keiten betreffen oder der Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. . .
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung ab⸗ hängig gemacht werden. . ⸗
Im Uebrigen finden auf die Zwangs vollstreckung sowie auf den Arrest und die einstweiligen Verfügungen die Vor⸗ schriften im achten Buche der Civilprozeßordnung Anwendung. Die für den Beginn der Zwangsvolstreckung erforderlichen Zustellungen (S8. 671, 672 der Civilprozeßordnung) sind, soweit sie nicht bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläu⸗ bigers durch das Gewerbegericht zu bewirken.
§. 57.
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Gewerbe— gerichten wird eine einmalige Gebühr nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben. ;
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werthe
bis 20 S einschließlich .. 1090904666,
von mehr als 20 66 bis 50 M einschließlich 1,650 „
von mehr als 59 S bis 100 M einschließlich 3,00 . Die ferneren Werthklassen steigen um je einhundert Mark, die Gebühren um je drei Mark. Die höchste Gebühr beträgt dreißig Mark. . .
Wird der Rechtsstreit durch BVersäumnißurtheil oder durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage erlassene Entscheidung erledigt, ohne daß eine kon⸗ tradiktorische Verhandlung vorhergegangen war, so wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der oben bezeichneten Sätze erhoben.
Wird ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch wenn eine kontradiktorische Verhandlung vorausge⸗
angen war. ; . ; äh elk gebuhren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen
werden baare Auslagen nicht erhoben. Im Uebri zen findet die Erhebung der Auslagen nach Maßgabe des 5. 79 des
Gerichtakoslengesetzs flat. Der 8. 2 desselben findet An⸗ dung. —
(. . das Statut (§5. 1 Absatz 2 bis ). kann vorge—
schrieben werden, daß Gebühren und Auslagen in geringerem
Betrage oder gar nicht erhoben werden.
58.
Schuldner der 4 Gebühren und Auslagen ist derjenige, welchem durch die gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind oder welcher dieselben durch eine vor dem Gewerbegericht abgegebene oder diesem mitgetheilte Er⸗ klärung übernommen hat, und in Ermangelung einer solchen Entscheidung oder Uebernahme derjenige, welcher das Ver⸗ fahren beantragt hat. .
Die Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach den für die Einziehung der . geltenden Vorschriften.
Die Kosten der Rechtsmittel und der Zwangs vollstreckung bestimmen sich nach den für die ordentlichen Gerichte maß⸗ gebenden Vorschriften. Das Gesuch um Festsetzung der Kosten zweiter Instanz ist bei dem Landgerichte anzubringen. .
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige findet in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten An⸗ wendung. 8 Co
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe erichten nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshülfe zu leisten.
Dritter Abschnitt. Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.
X
Das Gewerbegericht kann in Fällen von Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Be⸗ dingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeits⸗ verhältnisses entstehen, als . angerufen werden.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen erfolgt und die bekheiligten Arbeiter und Arbeitgeber letztere sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt — Ver⸗ treter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem Eini— gungsamt beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfligung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jedes Theils soll in der Regel nicht mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen.
b die Pertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, entscheidet das Einigun 3. nach freiem Ermessen.
Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, soll neben dem Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeit geber und Arbeiter in gleicher Zahl, besetzt sein. Die Zu— ziehung der Beisitzer erfolgt, sofern durch das Statut nicht anderes bestimmt ist, durch den Vorsitzenden.
Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung von Ver— trauensmännern der Arbeitgeber und Rrbeiter in gleicher
ahl ergänzen. Dies muß geschehen, wenn es von den ertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner beantragt wird.
Die Beisitzer und Verkrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten gehören. Befinden sich unter den Beisitzern un⸗ betheiligite Arbeitgeber und Arbeiter nicht in genügender Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, welche von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter zu wählen sind.
64.
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur Aufklärung der letzteren Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den Vorsitzenden Fragen an die Vertreter und Aus kunftspersonen zu richten.
S. 65.
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemein⸗ samer Verhandlung jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des anderen Theils, sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt.
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch eine von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den Vertretern beider Theile zu unterzeichnende e mn nn gung zn veröffentlichen.
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner den— jenigen sämmtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu Stande gekommen ist.
S. 68.
Ist ein Schiedsspruch zu Stande bekommen, so ist derselbe den Vertretern beider Theile mit der Aufforderung zu er⸗ öffnen, sich binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruche unterwerfen. Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. ;
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmtlichen Mitgliedern desfelben unterzeichnete i,. Bekanntmachung zu erlassen, welche den abgegebenen Schiedz⸗ spruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien
enthalt. 8 69.
Ist weder eine Vereinbarun (6. 66) noch ein Schieds⸗ spruch zu Stande gekommen, so 9 dies von dem Vorsitzenden der Einigungsamts öffentlich bekannt zu machen.
Vierter Abschnitt. Gutachten und Anträge der Gewerbegerichte.
S. J.
Das Gewerbegericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen dasselbe errichtet ist, Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. Zur Vorbereitung oder Abgabe derartiger Gutachten können Ausschüsse aus der Mitte des Gewerße— gerichts gebildet werden.
Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die Interessen beider Theile berühren, zu 6 Theilen aus Arbeitgebern und Arbeitern zusammen⸗ gesetzt sein.
In gleicher Weise ist das Gewerbegericht berechtigt, in , Fragen, welche die seiner Gerichtsbarkeit unter— tehenden Betriebe berühren, Anträge an Behörden und an Vertretungen von Kommunalverbänden zu richten.
Das Nähere bestimmt das Statut.
Fünfter Abschnitt. Verfahren vor dem Geme indevorsteher.
S. 71.
Ist, ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden, so kann bei Streitigkeiten der in Nr. I und 3 des §. 3 bezeich⸗ neten Art jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bur ermeister, Schultheiß, Orts⸗ vorsteher u. s. w.) nachsuchen. ir en ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnisse zu erfüllen ist.
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweismittel in einem Termine vorzubringen. Eine Beweisaufnahme durch Ersuchen anderer Behörden findet nicht statt; Vereidigungen sind nicht zulässig.
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und von den Parteien und bem Ge— meindevorsteher zu .
Die Entscheidung des Gemeindevorstehers ist schriftlich abzufassen; sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Verkündung, gegen eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.
Die Entscheidungen des Gemeindevorstehers sind von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung ab⸗ hängig gemacht werden.
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der §. 647 der Civilprozeßordnung unseree ne, nnen hung.
Die vor dem Gemeindevorsteher geschlossenen Vergleiche sowie die rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen desselben sind, sofern die Partei es beantragt, auf Ersuchen des Gemeindevorstehers durch die Ortspolizeibehörde nach den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zu vollstrecken. Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des 8. 130 der Gewerbeordnung zulässig. Wo ein Verwaltungszwangsverfahren nicht besteht, finden die Be—⸗ stimmungen über die Zwangsvollstreckung' in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten J
Der Gemeindevorsteher kann die Wahrnehmung der ihm nach den §§. 71 bis 73 obliegenden Geschäfte mit Genehmi—⸗ gung der höheren Verwaltungsbehörde einem Stellvertreter übertragen. Derselbe muß aus der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung auf mindestens ein Jahr berufen werden. Die Berufung ist öffentlich 1 zu machen.
4
Durch Anordnung der Landes-Centralbehörde kann an Stelle des Gemeindevorstehers ein zur Vornahme von Sühne⸗ verhandlungen über streitige Rechtsangelegenheiten staatlich be⸗ stelltes Organ mit Wahrnehmung der in den 85. 71 bis 73 aufgeführten Geschäfte beauftragt werden. Die nordnung ist öffentlich bekannt zu machen.
Sechster Abschnitt. Schlußbestim mungen.
S. 76.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwen— dung auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und . geschäften sowie auf Arbeiter, welche in den unter der Militär⸗ oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt
sind. .
Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Auf— bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter mit ihren Arbeitgebern finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwen⸗ dung, daß die Errichtung von Gewerbegerichten, deren Zu⸗ ständigkeit auf die vorbezeichneten Betriebe beschränkt wird unabhängig von den Voraussetzungen des 8. 1 Absatz 5 durch Anordnung der Landes⸗Centralbehörde erfolgen kann.
Für die auf Grund der letzteren Bestimmung errichteten Gewerbegerichte gelten nachstehende besondere Vorschriften:
I) Die Bestimmung des letzten Satzes im Absatz 2 des §. 6 findet keine Anwendung.
2). Durch die Zuständigkeit eines solchen Gerichts wird die Zuständigkeit anderer innerhalb seines Bezirks bestehender oder später errichteter enn, gn ausgeschlossen.
3) Die Kosten der Gewerbegerichte werden, soweit sie in deren Einnahmen nicht Deckung finden, vom Staat getragen.
4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Landes Centralbehörde ernannt. Zur Bewirkung der Zu⸗ stellungen können an Stelle der Gerichts vollzieher oder Ge— . G. 23 Absatz 2) andere Beamte verwendet werden.
5) Inwieweit den Arbeitgebern im Sinne der 8§. 11 bis 13 die mit der Leitung eines Betriebes oder eines bestimmten Gwen desselben betrauten Stellvertreter der selbständigen
ewerbetreibenden gleichstehen, wird durch Anordnung der Landes⸗Centralbehörde bestimmt.
6) Die Bestimmung des §. 63 Absatz 3 findet, soweit
sie sich auf Beisitzer bezieht, 83 Anwendung.
Der 5. 120a der Gewerk ordnung wird aufgehoben.
Soweit auf denselben zur Bezeichnung der im e, 1 daselbst erwähnten Streitigkeiten in anderen Gesetzesstellen Bezug genommen wird, tritk der 5. 3 Absatz 1 dieses Gesetzes an seine Stelle. ; . .
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften über die Kranken⸗ ,, der Arbeiter die Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und Anrechnung von Versicherungs⸗ beiträgen in Gemäßheit der Bestimmungen des 8. 120 a der Gewerbeordnung zu erfolgen hatte, finden die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren vor dem Ge— meindevorsteher auch dann Anwendung, wenn es sich um Versicherungsbeiträge. anderer, als der im 5. 2 bezeichneten Arbeiter handelt. ie Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diesem Falle nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für die , ,. errichtet ist.
Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen , 5 97 Nr. 4, 8. 100 Nr. I), sowie die
uständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte (Gewerbeordnung ö Ma Jir, 6, 8. 1601 Abfätz Y erleiden durch dieses Gefeg eine Einschränkun g
Durch die Zuständigkeit einer Innung oder eines In— nungs⸗Schiedsgerichts wird die Zuständigkẽit eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder später errichteten Gewerbe⸗ gerichts ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidungen der Innungen und der Innungs—⸗ Schiedsgerichte steht binnen zehn Tagen bie Berufung auf den Rechtsweg durch Erhebung der Klage bei dem ordentlichen Gerichte offen. .
Die nach f 14 Nr. des Gerichts verfassungsgesetzes zugelassenen, auf Grund der Landesgesetze . Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen Gewerbegerichte werden mit dem 1. April 1892 aufgehoben, sofern nicht bis zu diesem 5 ihre Zusammensetzung den Bestimmungen des §. 12 bsatz 1 und 2entspricht. Auf die Vertretung? der Parteien vor den bezeichneten Gerichten finden die Bestimmungen des §. 29 Anwendung. Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, erleidet ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung. ö
Die auf Grund des . 120 a Absatz 3 der Gewerbe⸗ ordnung errichteten Schiedsgerichte gelten als Gewerbegerichte im Sinne dieses Gesetzes. .
Die mit Rücksicht auf die Vorschriften desselben über die Zusammensetzung der Gewerbegerichte und das Verfahren erforderlichen Aenderungen der geltenden Ortsstatuten sind ohne Verzug vorzunehmen. Ist eine erforderliche Aenderung binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes . erfolgt, so ist sie durch die Landes-Centralbehörde zu verfügen.
Nachdem die erforderlichen Aenderungen getroffen sind, finden die Vorschriften dieses . auch auf die vorher anhängig gewordenen ö nwendung.
Streitigkeiten, welche, Evor ein für dieselben zuständiges Gewerbegericht bestand, anhängig geworden find, werden von den bis dahin zuständig K Behörden erledigt.
Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalverbände im Sinné dieses Gesetzes anzusehen, von welchen Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die Statuten über Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen, und von welchen Staats⸗ oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats- oder Gemeindebehörden, fowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen hn nnn sind.
Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde wahrzu⸗— nehmenden Geschäften können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut werden, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeinde⸗Angelegenheiten wahrzunehmen haben; auf die in Gemäßheit des ö 7 er⸗ , en, ewerbegerichte findet diese Bestimmung keine An⸗ wendung.
§. 84.
. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung desselben erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkän⸗ digung dieses Gesetzes, die übrigen Bestimmungen desselben am 1. April 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer ö dien Unterschrift und beigedrucklem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 25. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm. von Caprivi.
X. Internationaler medizinischer Kongress.
Der Kongreß nahm heute schon in früher Morgenstunde seine Arbeiten wieder auf. Die Mitglieder der chirurgischen Sektion ver⸗ sammelten sich um 79 Uhr theils im Augusta⸗Hospltal, theils im neuen staͤdtischen Krankenhaus am Urban zur eingehenden Besichtigung der Anstalten. Im Augusta⸗Hospital hatte Prof. Küster, in der Anstalt am Urban Er. W. Körte die Führung übernommen. Um 84 Uhr begab sich ein Theil der Kongreßmitalieder vom Ausstellungspark aus mittels Kremser nach Tegel zur Besichtigung der Wafferwerke. Um 9. Uhr demonstrirte in der Klinik des Prof. Kraufe Pr. Krell ⸗ Güstrow seinen Apparat zur Cinathmung feuchtwarmer Luft.
Von den Sektionen begann die für Hygiene schon um 8 Uhr ihre Verhandlungen. Die Sektion tagte im Landesausstell ungs⸗ gebäude im 1. Saal links vom Eingang und beschäftigte sich n. A. mit der Frage der Prostitution, mit der Tuberkulosenfrage und mit den Maßregeln gegen Verbreitung der Diphtherie.
Um 9 Uhr begann die Arbeit einer ganzen Reihe von Sektionen. Im physsologischen Institut tagte die AÄbtheilung für Physiologie und physiologische Chemie. Ausschließlich nicht deutsche Gelehrte füllten die interessante Sitzung mit ihren Vorträgen aus. U. . sprachen Rummo und Ferranini⸗ Neapel über die Blutbewegung im Gehirn des Menschen während des Schlafs. Mittags demonstrirte Professor Zuntz im thierphysiologischen Laboratorium der Landwirthschaftlichen Hoch⸗ schule eine Reihe von Apparaten zur Messung des At , bei Menschen sowie bei großen und kleinen Thieren in Eurare⸗Nar ose und während , , Arbeit. Die Ang tom ische Sektion tagte in einem Seltenraum des sogenannten Stulpturensaales vom Äuz— stellungsgebäude. Das Hauptthema bildelen die e, , .
Am Nachmittag wurden die Verhandlungen im Auditorium des L. anatomischen Instituts im Thierarzneischulpark fortgefetzt. Die
Sektion für allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie be⸗ handelte im Augstellungs park bakteriologische Fragen. Der Sektion