Königreich Preußen.
Volkszählung am 1. Dezember 1890. Anweisung für die Zähler. ,
IJ. Amt und Obliegenheiten des Zählers im Allgemeinen.
Vor⸗
§. 1. Zum Zweck der nnen, . und beschleuni 2
nabme der Volkszäblung werd einben in be gegrenzte Zãblbezirke eingetheilt.
2. Für jeden Zählbezirk wird von der Ortsbehörde bezw. ö. on ein Zähler und für diesen möglichst ein Stell vertreter este
§. 3. Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 1. Dejember d. J. stattsindenden Volkszählung zu fördern bereit sei.
4. Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe sowie die Aufstellung der Kontrolliste F ob. ;
s ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, da jede Haushaltung seines Zählbezirks einen Zähibrief erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftßmäßig, vollständig und wahr⸗ beitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo dies erforderlich ist, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere durch Rath und That unterstützen oder Fel bst vornehmen. ( .
§. 5. Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfaͤngt der Zähler diese Anweisung E, zwei Konkrollisten F und die fur seinen Benirk muth— maßlich erforderliche Menge von Zählbriefen D mit Zählkarten A bezw. a, Haushaltungs-⸗Verzeichnissen B und Anleitungen C. Die Anleitung O nimmt mit den dazu gehörigen Muftern ausgefüllter Zählvapiere A, a und B die von der Adresse nicht bedeckten Seiten des Zählbriefes D ein. Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere bat der Zähler sich zunächst selbst zu unterrichten. Wer und Wie und Wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zaͤhlbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein sollten, so kat der Zähler sich bierüber durch die Ortsbehörde oder auf sonstige Weise Kenntniß zu verschaffen.
H. Obliegenheiten bei Austheilung der Zählpapiere.
I) In Betreff der Gebäude und Haushaltungen.
S. 6. Die Austheilung der Zählpapiere ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen.
In jede Haushaltung und an jede einer Haushaltung gleich⸗ zuachtende einzeln lebende Person ist unmittelbar ein Zählbrief, ent haltend die muthmaßlich erforderliche Zahl von Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs Verzeichnissen B, zu geben (vergl. die Anleitung“ Ziffer 1, Absatz 1 und 2). Für jedes unbewohnte Wohnhaus ist in der Kontrolliste F eine Zählbriefnummer anzuweisen. Befinden sich in einem Wohnraume zwei oder mehr Haushaltungen (von denen jede für sich eine besondere Hauswirthschaft führt), so erhält jede derselben einen besonderen Zählbrief.
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten z. sind nach Bedarf zwei oder mehr , zuzustellen (vergl. die „Anleitung Ziffer 1, Absatz 4 und 5). eicht der übergebene Vorrath an Zählpapieren nicht aus, so hat sich der Zähler zur Er⸗ gänzung desselben an die Zähltommission (Ortsbehörde) zu wenden.
7. Die Zählbriefe D sind von dem Zähler mit durch seinen Bezirk fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungs⸗ Vorstände, beziehungsweise der einer Haushaltung gleichzuachtenden einzeln lebenden Personen und der Anstalten, zu überschreiben.
. , m w. a sowie V . Zähler ferner die Zeilen über dem Strich, nach Ma r des Vor · drucks, mit der Abreffe der zugehörigen Jäblbriefe B Rberein stim mend auszufüllen, damit dieselben, wenn augeinandergebracht., jederzeit wieder richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Augs⸗ füllung den . altungs Vorständen überlassen zu können glaubt, hat er letztere auf obengedachte nothwendige Uebereinstimmung e . aufmerksam zu machen und die Ausfüllung selbst zu ontroliren.
§. 8. Bei Austheilung und vor Aushändigung der Zählbriefe hat der Xen. die Zahl der in der Nacht vom 35. November bis zum 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung anwesenden sowie der vorübergehend abwesenden Personen so genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Personenbestande entsprechende Anzahl von Zählkarten A bezw. a enthält.
Die Zahl der mit jedem Zählbriefe ausgegebenen Zählkarten A, a und Verzeichnisse B ist bei der Abgabe derselben auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle zu vermerken.
Die . sind, wo möglich an den Haushaltungs⸗Vorstand (Familien . selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen.
Trifft der Zahler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, fo wird er diefen an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöt higenfalls aber seinen Besuch wiederholen.
Bei der Aushändigung der Zäblbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zäbllarten und Verzeichniffe einzuhaltende Verfahren, soweit nöthig, mündlich zu belehren und darauf aufmerk- sam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt . öz ö Mittags 12 Uhr ab zur Abholung bereit zu halten ist.
5. 9. Der Zähler wird darauf achten und sich durch ö darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Zählbriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haut⸗ haltung, sowie keine einzeln lebende Perfon übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zaͤhlbriefe erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder ibre regelmäßige oder vorübergehende a. haben, die nicht hauptsächlich oder nicht , zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Bahnböfe, Kirchthürme, Magazine, Schulen, Dienstgebãude von Behörden u. s. w., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten und Weinbergshäuser u. f. w).
Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffgmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse u. s. w. innerhalb des Zählbezirks liegen. oder welche dort am Vormittage des 1. Dezember von der Fahrt äber Racht anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. f. w, welche als Wohnung Der vorübergehend, zum Uebernachten dienen (für Feid⸗, Wald- Straßen ⸗. Eisenbahn⸗ und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Handwerker und Schausteller, Markt und Meßleute u. . w. sind Zäblbriefe mit Inhalt in erforderlicher ÄAnzahl zur Ausfüllung zu geben.
Auch unbewohnte Wohnhäuser (hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete Gebäude) hat der Zähler in der Kontrol⸗ liste (5. 17) zu verzeichnen.
2) In Betreff der Anstalten. §. 10. Wenn in einer Anstalt mehrere Verwaltungs oder Auf
sichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haus⸗
F. Muster einer ausgefüllten Kontrolliste. Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1890. Kontrolliste
für den Zähler Herrn Lünzner
⸗ betreffend den Zählbezirk Nr. 2 Stadtgemeinde Otterndorf
Kreis Hadeln
im Zählorte U Landgemeinde
Gutsbezirk
Große Dammstraße Nr. 33 bis 52 und 377, Beutelstraße Nr. 50 und 51, Marktstraße Nr. 52 bis 58,
Raum für die nähere ezeichnung des Zähl⸗ bezirks).
sowie Ladeplatz, Lagerhaus und Forsthaus
Bezeichnung der Gebäude.
Hausnummer Angabe der Lage tkezw. andere
nach Bezeichnung Straße und Ortetheil. Bafhtein
Nam e
Haushaltungzz ⸗Vorstände bejw. Bezeichnung der Anstalten, an und für welche Zäblbriefe ausgegeben wurden.
—— In der Haushaltung Aus der
Haushaltung
a,, . . vorüber ⸗
anwefend gehend n,
; anwesend abwesend m.
m. w. m. w. w.
der
1 2
Laufende Nummer de Zählbriefe
3. 4. 5. 6. 2. 8. 9.
Große Dammstraße 33
7
Fleischer Krause
be
* 8 34
Franz Schön
3 2 1 — 4 3
Hofge baude 34 unbewohnt
u. s. w.
Beutel straße 50 Ernst Treu
51 August Kürschner
Gastwirth Fröhlich
Marktstraße 5
Fröhlich, Gasthof 4. Hirsch
53 Wilhelm Bruͤning
Friedr. Schul je
R
Wittwe Meyer
u. s. w.
Ladeplatz Bretterbude Karl Meister
Lagerhaus mit B. bezeichn.
Wächter Hoff mann
Forsthaus —
Förster Braun
u. s. w.
Der Zählbezirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte ebäude 2e. a. Wohnhäuser: a. bewohnte S. unbewohnte b. andere bewohnte Baulichkeiten: a. hauptsãchlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebaͤnde S. sonstige Baulichkeiten: aa. feststehende (Hütten, Bret⸗ terbuden, Zelte ꝛc.)..
C. Summe aller zur Wohnung dienen · den oder bestimmten Gebäude ꝛc.
27) Haushaltungen: a. 5 , , . von und mehr Personen .
Otterndorf,
Hauptsumme .
Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und
Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemãß ausgefüllt und am 4ten Dezember 1890 abgeschlossen.
Unterschrift des Zählers: Lünzner
richtig befunden 6.
den Sten Dezember 1890.
Unterschrift der Ortsbehõrde ]! Der Magistrat. oder der Zub lter: e fer ; 8e
baltungen wohnen, so erhält jede derselben einen Zäͤhlbrief mit be= sonderer Nummer.
In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erbalten, welche jede für fich befondere Hau swirtöfchaft führen, ist jede solche Haushaltung bezw. Person mit einem befonders numerirte n . zu versehen; jedoch ist im Kopfe des Haug haltung ⸗ Verzeichniffes die Art der Anstalt, j. B. Krankenhaus“, Gasthof !. . Sefangniß, anzugeben. .
Die Gast⸗ und Herbergswirthe, sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei, Einhändigung der Jählbriefe darauf aufmerksam zu machen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Saug⸗ haltung sowie für die Gesammtzahl der Gäste bejw. für die in die Anstalt aufgenommenen 99 onen (sofern diese nicht nach der Bestimmung des vorigen Absatzes besondere Zählbriefe ö fi ein besonderer . bestimmt ist. (Vergl. . Anleitung“ Ziffer 1. Abfatz H.
ie Gast. und Herbergswirtke sind ferner darauf binjuweifen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember über nachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. so daß die bezüglichen Zähltarten voll ständ ig ausgefüllt werden können.
5. 11. Bei der Zählung der Militär ⸗ und Civilpersonen ist gleichmäßeig zu verfahren; die Kasernen, Wachtgebäude u. f. w. sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstasten zu behandeln (8. 10. Es erhalten also die in Kasernen wohnenden Haushaltungen, welche für sich besondere Hauswirthschaft führen, auch befondere Zählbriefe.
Die. in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgẽbäuden, sowie die in Privathänfern wohnenden, einquar- tirten und übernachten den Militärpersonen sind als in diefen Ge— bäuden Wohnende und Anwesende zu verzeichnen. Für Wacht gebäude sind gleichfalls Zählbriefe zu bestimmen, und Mannfchaften, welche die Nacht vom 30. Noxember zum 1. Dejember dort zubringen, als in dem betreffenden Wachtgebäude Wohnende und Anwesende zu zählen.
Andererseits sind für Mannschaften, welche aus den Kafernen und Quartieren über Nacht oder länger vorübergehend abwesend sind, B. für Beurlaubte, in den Kasernen oder von den betreffenden Quartiergebern Zählkarten a für Abwesende auszufüllen.
III. Obliegenheiten bei Einsammlung der Zählpapiere.
LD Zeit der Einsammlung. §z. 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbrlefe hat der Zähler nach 13 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen. Dieselde foll möglichst bis zum Abend des 2. Dezember vollendet sein.
2 Sorge für die Bollständigkeit der Zählung im Allgemeinen.
§. 13. Der Zähler hat beim Empfange der Zählbriefe den Inhalt derselben an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen i etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu be⸗ richtigen.
ind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, nicht oder nur unvoll⸗ ständig ausgefüllt, so veranlaßt der Zahler die erforderlichen Rach⸗ träge. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zähl papiere gänzlich unauz⸗ gefüllt . so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung hin selbst ausfüllen. Ist ein Zäͤhl⸗ brief verloren gegangen, so wird er denselben . und für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. Ist das aushaltungs ⸗Ver⸗ zeichniß B vom Haushaltungs ⸗Vorstande nicht durch Üünterschrift be glaubigt worden, so kann der Zähler die fehlende Unterschrift durch die seinige ersetzen.
S. 14. Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer n,, ,. Niemand an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen oder
achbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündsicher Nachfrage die betreffenden Zählpapiere aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch die etwa vom Haushaltungsvorstande nachgelieferten.
Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so ver⸗ fährt er wie vorstehend, indem er für die Mitglieder dieser Haug⸗ haltung Zählkarten (a) für Abwesende gusfüllt, bemerkt aber diese Abwesenheit sämmtlicher Haushaltungs⸗Mitglieder bei deren Namen in den Spalten 8 und 9 des Verzeichnisses B.
In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs⸗Verzeichnisse B sind mit einem bezüglichen Ver ⸗ . und das Verzeichniß B mit der Unterschrift des Zählers zu versehen.
F. 15. Bei der Einsammlung der Zählpapiere hat der Zähler sich nochmals davon zu überzeugen, daß die Zahl der Karten und ihre Angaben mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse B der betreffenden Zählbriefe stimmen, sowie daß in seinem Zaͤhlbezirk kein Wohn ⸗ gebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu . Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden ⸗ und Speicherräumen u. s. w.) übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitung“ Ziffer 3, Absatz 4 als AÄnwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen . Etwa Versäumtes wird er sofort nachholen oder nachholen lafsen.
3) Insbesondere in Betreff der vorübergehend An⸗ und Abwesenden.
§. 16. Bei Durchsicht der Zählpapiere ist darauf zu achten, daß für die Personen, welche aus dem Inhalt der Angaben, insbesondere der Spalten 6 und 7 des Haushaltungg⸗Verzeichniffes B, als nicht
ewöhnlich zur Haushaltung gehörend und nur vorübergehend in der⸗ elben anwesend zu erkennen find, die Frage 12 nach dem Wohnort auf der Zählkarte A beantwortet ist.
Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste in Gasthäusern oder zum Besuch, als Theilnehmer an gesetzgebenden oder anderen Versammlungen, zur Aushülfe als Krankenwärter, Warte⸗ frauen, zu kurzer Dienstleiftung als Näherinnen, Tagelshner u. f. w. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Haufirer, für die Dauer einer Uebungezeit oder eines Mer einquartirte Soldaten u. s. w. Auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Ver⸗ wandte, welche anderswg ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben, sind hierher zu rechnen.
Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause des Zaͤhlortes selbst, fo ist bei Beantwortun der Frage 12 dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder fon genau zu bezeichnen.
Ebenso ist die Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß für alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesende Perfonen, d. h. folche Äb⸗ wesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, und dort ihre Wohnung bezw. Schlafffelle behalten haben, Zähl⸗ karten a für Abwesende auggefüllt sind.
Zähllarten a für Ahwesende sind beispielsweise auszufüllen: für Bie anf Berufs-, Geschäfts., Vergnügungs. oder Erholunggreisen, als Vertreter beim Reicht oder Landlag, bei Kreis⸗ oder ähnlichen Ver⸗ sammlungen, auf Besuch, zur Krankenpflege, als Kranke in Kranken⸗
hãusern, auf Eg hn oder in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als
auf kestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. s. w. Abwesenden.
angehörige, welche in einer anderen Haushaltung, fei es auswärts oder
am Zählunggorte selbst, ihre gewöhnliche Wohnung Schlafftelle haben
(vergl., die Anleitung. Ziffer 3 Absatz 7).
Auch ist zu beachten, daß, wenn von jzusammenlebenden Ehegatten
der eine zur Jeit der Zählung abwesend ist, für denselben eine Zähl= karte a für Abwesende vorhanden sein muß.
IV. Führung der Kontrolliste F.
S. 17. Neber die Vertheilung und Cinsammlung der Zählpaptere führt der Zähler eine Kontrolliste F nach Art des hier beigefügten
Musterg. Fär jeden Zählbrief bezw. Haugbaltung sow ie jedes unbewohnte Wohnhaus ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerirung. In der ersten Spalte der Kontrollifte sind faͤmmtliche bewohnten Wohnhäuser und sonstigen Baulichkeiten
zählkarten à sind dagegen nicht aufzustellen für folche Familien.
Als Wohnhaus ist im Allgemeinen anzusehen:
1 jedes freistehende Wohngebaude, .
Y jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand geschieden ist. Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist dieselbe so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen, hat, aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu etzen. fen Gebäude, welche zwar bewohnt sind, jedoch hauptsächlich (jum größeren Theil) nicht zu Wohnzweden dienen . B. Kranten. Yder Gefangenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, Gymnasten, Bahnhöfe, Theater ꝛc.), sind neben der Hausnummer nach ihrem Hauptzwecke, andere zu verzeichnende Baulichkeiten, welche nicht Wohnhäufer sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (3. B. Jelt, Baracke, Schiff ꝛc.) kurz zu bezeichnen.
Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind die ⸗ jenigen solcher Haushaltungs ⸗Vorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. Das über jede Haushaltung in
die Spalten 4 bis 9 der Kontrolliste E Cinzutragende ist den gleich numerirten Spalten des Verzeichnisses B zu entnehmen.
Am Rande neben der Spalte 9 werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Zählpapiere; darüber, daß alle 6 . ortzabwesend sind; an welche Person die Zaͤhl⸗ papiere eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben werden u. f. w.
V. Ablieferung des Zählmaterials.
8. 18. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpapiere nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Er⸗ gänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrol⸗ liste die Summen zu ziehen und darauf dieselbe abzuschließen (vergl. das Muster E auf vorstehender Seite)
§. 189. Nach Richtigstellung der Kontrolliste P in allen Theilen hat der ö, . eine Reinschrist davon zu fertigen, für welche der zweite Abdruck dieser Liste bestimmt ist. Bemnächst find beide Kontrollisten F (Entwurf und Reinschrift) von dem Zähler mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nach der Nummer⸗ folge geordneten Zäͤhlbriefen und den unbenutzt gebliebenen Zäͤhl⸗ Papieren bis zum 5. Dezember d. J. an die Zählkommiffion Vezw. Orishebörde zurügzugeben.
5. 20. Behufg Erledigung auftauchender Zweifel wolle der Zähler sich an die Zäblkommission bezw. Ortsbehörde, von welcher er seinen Auftrag empfing, ö 4 den 90.
Die Ortsbehörde.
O . Muster einer ausgefüllten Ortsliste. Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1890. Ortsliste
Kreis
die Stadtgemeinde für e die Landgemeinde den Gute bezirk
Wo hnstätten.
Haushaltungen. In der Haushaltung
Aus der
Wohnhäuser
Haus⸗ haltung
Andere Ge⸗
be⸗ wöhn⸗ mir
Name und nähere Bezeichnung der zum Gemeindebezirke gehörigen Wohnplätze.
Nummer der Zaͤhlbezirke.
unbe⸗ wohnte. elte,
wohnte liche wohnhaft
en er, e un etten, n⸗
Hütten, zeln⸗ anwesend
Haus⸗
chiffe hal⸗
u. dergl. tungen. . m. w. m. w.
vorüber gehend anwesend
vorüber⸗ gehend abwesend
1.
4. 5. , 9 m .
Beispiele von Einträgen: !: Erstes Beispiel.
; Raestrup Bauerschaft Raestrup Raestrup
Basterfeld
Bauerschaft Berdel
.
. Bauerschaft Schwien horst
Grafhorst Schwienhorst 1 Sr. Rech us. Sof pita
Bauerschaft Verth Vert Verth
Bauerschaft Vcchtrur
.
Vechtrup Vechtrup Saus Tonn
Landgemeinde Kirchspiel Telgte Zweites Beispiel. Gut Zernikow
Kolonie Kelkendyrf
3 l Burow . Burow
ö Schul zenhof
Gutsbezirk Zernikow
Drittes Beispiel.
96
ö. Samplatten
30
Dorf Samplatten
. Samplatten
60
Gut Mietzelchen
17
Abbau Julienfelde
34
Schönhöfchen
77
2
Samplatten
54
Sternberg
Pfandberg
13
KRleine Leydt
27
Landgemeinde Samplatten
Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1890. Anweisung für die Behörden. Allgemeine Bestimmung.
Am 1. Dezember 1890 findet im Deutschen Reich eine Volks—⸗ zählung statt, deren Leitung für den Umfang des preußischen Staats dem Königlichen Statistischen Bureau zu Berlin übertragen worden ist. Mit der Volkszählung ist eine Aufnahme über die bewohnten und unbewohnten Wohnhäuser, sowie die sonftigen bewohnten Baulichkeiten — Die Zählung ist den nachfolgenden Beftimmungen gemäß auszuführen.
Besondere Bestimmungen. I. Wer und was ist zu zählen? ; Die Volkszählung bezweckt, die Zahl und einige charakteristische
Eigenschaften der ortsanwesenden Bepöolkerung zu ermitteln und hierbei die Grundlagen zur Feststellung der Wohnbevölke⸗ rung und der Wohnstätten mit zu erheben.
7) Die Dr,, . evölkerung besteht aus der Ge⸗ sammtjahl der zur Zä . innerhalh jeder einzelnen Stadt⸗ oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirkes ständig oder vorübergehend anwesenden Personen. .
In den einzelnen Gemeindebezirken werden als ortsanwesend die⸗ jenigen Personen betrachtet, welche fich in der Nacht vom 30. November um J. Dejember 1890 in den betreffenden Gemeinden und Guts⸗ ezirken aufhalten.
ersonen, welche sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die im Gebiete des preußischen Staats verweilen, werden dessen orts- anwesender Bevölkerung zugerechnet.
ährend der Nacht vom 36. November zum 1. Dejember 1890 auf Reisen oder sonstwie unterwegs befindliche Personen, einschließlich der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen oder Fahrzeugen sich auf⸗ haltenden, werden dort ö. anwesend gezählt, wo sie am Vormittage des 1. Dezember anlangen.
3) Die Wohnbevölkerung besteht aus den ortsanwesenden
To T 7Tᷓ ]
e unter Zutritt der vorübergehend aus der Haus haltung . abzüglich jedoch der vorübergehend in der Haushaltung Anwesenden. Als vorübergehend aus der Haushaltung abwesend an⸗ iusehen sind diejenigen Personen, welche zur Zaͤhlungs eit der Haushaltung als Mitglieder angehören, indessen zu dieser Zeit aus vor übergehen⸗ dem Anlasse, ohne Aufgabe ibrer dauernden Wohnun oder Sch lafstelle, aus der ar Ke rn abwesend sind, gleich⸗ viel ob sie innerhalb oder außerhalb des Orts übernachten. An ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte am 1. Dejember 1890 gelten diefelben ö * e gift . Haus zu Haus und von Haughaltu e Zählung erfolgt von Haus zu und von Haushaltung zu Hausbaltung mittels inn e
5) Soweit als zutreffend ist zu ermitteln und zu verzeichnen:
8. von jeder anwesenden Person; der Vor- und Familienname, die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs . Vor⸗ stande, das Geschlecht, das Alter, der n, n e. der Beruf, Stand, Erwerb bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrung weig mit Angabe der Stellung im Berufe, die Geburtsgemeinde, das Militärverbältniß (für männliche Personen), das , die Staatsangehörigkeit, die Muttersprache und der Wohnort (für in der Haushaltung vorübergehend Anwesende);
b. von jeder vorübergehend aus der Haushaltung abwesenden
erson; der Vor- und Familienname, die Verwandtfchaft oder fon⸗ tige Stellung zum Haushaltunggvorstande, das Geschlecht, das Alter, der Famienstand, der Beruf, Stand, Grwerb, bezw. das Gewerbe, Keschäft oder der Nahrungszweig mit Angahe der Stellung im . . Aufenthalttzort, das Militärverhältniß und das Religions ekenntniß.
6) Nähere Auskunft über die verlangten Nachweise ist den anlie⸗ genden Zähltarten A und a sowie dem Daushaltungs⸗ Verzeichniffe B zu entnehmen. ;
D Als Wohn stätten werden die bewohnten und unbewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau vollendeten Gebäude (Wohnhäuser). andere bewohnte aber gewöhnlich nicht zu Wohn⸗ zwecken dienende Gebäude, sowie sonstige, den Charakter von Gedauden nicht an sich tragende, feststehende oder bewegliche Baulichkeiten auf⸗
eit der Zählung bewobnt sind. Näheres
enom men, welche zur ; r te der anliegenden Zähler⸗Kontrolliste F
ierüber ist der letzten zu entnehmen.
Il. Wie ist zu zählen? A Mitwirkung der zu Zählenden.
1) Als oberster Grundsatz gilt, die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspruch zu nehmen und die Haushaltungs⸗Vor ⸗ stände zu verpflichten, daß sie die über die Personen und einige andere Verhältnisse ihrer Haushaltung verlangten schriftlichen Nachweise auf den hierzu bestimmten Formularen (3ählkarten A bejw. a und Haus. haltungs Verzeichniß B) und nach den bierfür gegebenen Bestimmungen (Anleitung C) soweit als thunlich selbst liefern. ;
2) Zur Erhebung der Nachweise über die einzelnen Personen irn, die Zählkarten A bezw. a und das Haushaltungs. Ver⸗ eichniß B.
; tn Die Gesammtheit der Zählkarten A bezw. a, ferner das Haushaltungs Verzeichniß B und die Anleitung O zur Ausfüllung diefer Karten bilden den Inhalt des weiter angeschlossenen Zählbriefes D. Auf einer der Außenseiten desselben befindet sich die Adresse des Haushaltungg Vorstandes, an welchen er gerichtet ist, auf den übrigen Theilen die Anleitung O und die Muster zur. Aasfüllung der Karten A bezw. a und des Haushaltungs · Vierĩeichnisses . !
4 Für jede Haushaltung ist ein solcher Zählbrief bestimmt, welcher die für dieselbe muthmaßlich erforderliche Zahl von Zähl⸗ karten A bezw. g, ein Haushaltungs-Verzeichniß B und eine Anleitung C enthält. Die Insassen von Anstalten bilden eine selbstãndige Haus ⸗ haltung. Vorsteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (z. B. Erziehungs-. Kranten⸗, Heil- und Pflegeanstalten, Alterversorgungsanstalten, Gefängnisse, Strafanstalten, Kafernen, Klöster, Herbergen, Gasthöfe u. s. w) werden den Haushaltungs⸗ Vorständen gleich geachtet. Ebenso sind einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Haus— wirthschaft führen, als Haushaltungs⸗Vorstände anzusehen und bei der Zählung wie solche zu behandeln.
B. Obliegenheiten der Gem einde⸗ ) (Orts⸗) Behörden.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde (Orts) Behörden. In denjenigen Städten, in welchen die Polizei. verwaltung Königlichen Bebörden übertragen ist, liegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrat und der Polizeibehörde gemein⸗ schaftlich ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die Polizeibehörden, soweit nicht die Polizeiverwaltung in den Händen der Gemeindebehörden liegt, nach Anleitung der Kreisbehörden bei der Volkszählung Beihülfe zu leisten.
a. Bildung von Zählkommissionen.
1) Zur unmittelbaren Leitung der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, soweit dies die Verhältnisse nicht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählkommission gebildet. . ;
2) Bei der Zusammensetzung der Zählkommissionen kommt es hauptsächlich darauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurtheilen im Stande und bereitwillig sind, an deren zweckentsprechender Ausführung mit- zuwirken, zugleich das ertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen und die örtlichen Verhältnisse kennen. Die Tbheilnahme an der Zaͤhl⸗ kommission ist ein Ehrenamt. .
3) Die Bildung der Zählkommissionen muß bis zum 15. No⸗ vember d. J. erfolgt sein. . .
4 Die Aufgabe der Zählkommissionen — beziehungs⸗ weise, wo Zählkommissionen nicht eingesetzt sind, der Ortsbehörden — besteht hauptsächlich in Folgendem: ö .
4. Eintheilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke,
. Annahme und Anweisung der Zahler,
r. Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zählpapieren, Aufstellung der rtsliste G. und Beför⸗ derung des gesammten Zählungsmateriales an die Kreis behörden bezw. an das Königliche statistische Bureau, sofern dasselbe von diesem unmittelbar zugesendet worden ist. ᷣ
b. Eintheilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke—=
I) Die Volkszählung muß in bestimmt abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) erfolgen.
Y Die Zählbezirke sind in der Art zu begrenzen, daß dieselben in der Regel nicht mehr als 49 Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehende Eintheilung dergeslalt anfchließen, daß für jeden Wohnplatz ein, beziehungsweise mehrere befondere Zählbezirke gebildet werden. Was unter Wohnplagz zu ver- stehen ist, ergiebt sich aus der nebenstehenden Ziffer 4. 4. Liegt ein Theil einer Gemeinde (eines Gutsbezirkess in einem anderen Kreise (Obergm te) als der Haupttheil, so wird er in dem Kreise gezählt, in welchem er liegt, muß aber ebenfalls unter allen Umständen als beson derer Zähibez irk behandelt und diefe seine Eigenthümlichkeit auf der Kontrolliste E ausdrücklich angegeben werden; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher Gemeinde⸗ tbeil nicht doppelt gezählt wird. Ebenso ist für den Fall, daß ein Theil einer Gemeinde einem anderen Reichstags⸗Wahlkreife angehört als der Haupttheil oder außerhalb der Zollgrenze liegt, dafür Sorge u tragen, daß die betreffenden Gemeindetheile besondere Zäͤhlbezirke ilden und im Kopfe der Zähler ⸗Kontrollisten F nach dieser ihrer be= sonderen Eigenschaft deutlich bezeichnet werden.
Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine sonstige bewohnte Baulichkeit übergangen werden. Zwelfel darüber, welcher Gemeinde die auf Flüssen u. J. w. ankernden Fahr⸗ zeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die Kreisbehörde.
Bei Eintheilung der Zählbezirke ist bisher zuweilen auf die Be⸗ renzung der Ortschaften, Flecken. Dörfer, Kirchspiele, Weiler und ö Wohnplätze wenig Rücksicht genommen worden; man hat vielmehr nach Abschnitten gezählt, welche die sich kreuzenden e,. Wege, Stege u. s. w. bilden, und was von einer Gemeinde außer aib eines solchen Dreiecks, Vierecks u. s. w. an bewohnten Grundstücken übrig blieb, demjenigen dieser Bezirke zugewiesen, von welchem aus es am leichtesten zu erreichen war. Durch dieses Verfahren sind größere Zusammengehörigkeiten zerrissen und kleinere, aber felbständige wan unbeachtet gelassen worden.
Zur Abstellung dieser Mängel erscheint es angezeigt, vor der Zählung zuerst die selbständigen Wohnplätze einer jeden Gemeinde einheit sorgfältig festzustellen und hiernach erst die Zählbezirke abzugrenzen.
Auf den Kontrollisten E ist der Umfang des dem betreffenden ähler überwiesenen Zählbezirkes so genau zu bezeichnen, da über die ugehörigkeit der einlelnen zum Gewieindebezirke gehörigen Häufer ein weifel nicht entstehen kann und Doppeljählungen wie Auslafsungen
unbedingt vermieden werden.
Größere Anstalten (Heilanstalten, Kasernen, Klöster, größere n, n. Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmaͤßig selbstäͤndige
ezirke.
3) Die innere Eintheilung der Zäblbezirke, welche Kasernen, Wachen, Militär⸗Wertstätten und sonstige militärische Anstalten um⸗ fassen, ist der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten Militärbehörde des Ortes zu überlassen.
e. Annahme und Anweisung der Zähler.
I) Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe ist für jeden Zählbenirk ein Zähler und thunlichst ein Vertreter det Zählers zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf iu nehmen, daß sie zur ,,. der ihnen obliegenden Geschäͤfte ae. befähigt sind. Erscheinen diefe Geschäfte in gewiffen Gegenden bei dem ee, eines Zählbezirks von 40 Haushaltungen zu beträchtlich, so empfiehlt sich die Beschränkung des Zählbezirks auf eine geringere Zahl von Haushaltungen.
) Unter Gemeinde (Orts-) Behörden sind hier und weiterhin
die Vorstände der städtischen oder ländlichen Gemeinden, sowie der Gutsbezirke zu verstehen.