1890 / 243 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

im Kreise Lugano und im Mendrisiotto haben gestern Freiheitsbãume

aufgerichtet.

Der „N. Zürch. Ztg.“ zufolge hat Bundes⸗Rath Hammer seine früheren Erklärungen wiederholt, er werde ö Jahrezende unwiderruflich aus der Bundesregierung scheiden. Ünter diefen Umständen steht die Bundesversammlung . der 1 im Dezember ein neues Mitglied in die oberste

esbehörde zu wählen. Tůrkei. 8. Oktober.

Lan Konstantinopel,

telegraphische Mittheilung zugegangen, da

nefen die serbische Grenze

Grenzwächter getödtet hätten. Serbien.

Belgrad, J. Oktober. für das

gegangenen Mittheilung, fertig gestellt und wird demnächst

1 vor dem Ministerrath gelangen, ; Gestern er deranstaltete das

Dänemark.

(FE) Kopenhagen, J. Oktober. lichten Uebersicht Über gaben im Finanzja . Y ig Kronen betragen,

Ju H4 432 514 Kronen, berechnet waren.

ĩ änen 803 169 Krsnen (Voranschlag 7132 151 3 n Staatsaktiven 4 095411 Kronen (3 800 939 Kronen), direkte Steuern 9 607 M Kronen (9 632 009 Kronen), indirekte Steuern: ,, . 3 i. ,

aftssteuer ronen (1 ronen), , . 6950 949 Kronen (125 000 Kronen), 2 004625 Zölle und Branntweinsteuer 390 454 345 ronen (29 153 006 Kronen), Klassenlotterie 935 9356 Kronen S5 G00 Kronen), verschiedene Einnahmen 2 2 184 Kronen a der Wers ff en e, g.

329 180 Kronen, während der Voranschlag 37 3. Der e zeigt somit einen Fehlbetrag Staatsaktiven gedeckt betrugen danach am 31. März 1890

Kronen),

Besitzubertragungssteuer . und Departements sportel

2 099 000 Kronen),

6 Kronen) u. s. w. Die

Kronen aufwies. von 4873 010 Kronen, der aus den wurde; letztere

44 484 368 Kronen.

In der heutigen Sitzung des Folkethings legte Finanz⸗Minister Estrup den Budgetentwurf für

das Finanzjahr 1891.92 vor:

Pie zu 4 885 874 Kronen berechneten Einnahmen vertheilen

sich wie folgt; ,, 5e, . (davon die aatseisenbahnen 2 785 945 Kronen ronen, ; . indirekte Steuern 36 878 009 Kronen, Klassen⸗ lotterie MI2 G5 Kronen, Färöer 60 853 Kronen, verschiedene Einnahmen 1105 505 Kronen, Vermögensverbrauch und neue Schulden 1 337 535 Kronen. Dagegen sind die Aus gaben folgendermaßen berechnet: Civil⸗ siste des Königs 1500 0650 Kronen, Apanagen des Königlichen Hauses 223 249 Kronen, Reichstag 200 00 Kronen, Staatsrath 196 616 Fronen, Verzinsung der Staatsschulden 6 866 280 Kronen, Pensions⸗ und In⸗ validenwefen 3 453 2351 Kronen, Ministerium des Aeußern 428 744 des Innern 3 426 155 Kronen (außerord. 3 540 650 ö, , , ö 6 . . außerord. L603 546 Kronen), Kriegs ⸗Ministerium 3 413 Kronen . 41227 800 Kronen), Marine Ministerium 6 794 598 Kronen ! Finanz⸗Ministerium 3 347 459 Kronen

9 653 900 Kronen,

Kronen, Ministerium 1587 203 Kronen), (außerord. 293 080 Kronen),

Justiz Ministerium

außerord. 1 746 500 Kronen),

Wetterbericht vom 9. Oktober 1890, Morgens 8 Uhr.

R

1

Stationen. Wetter.

in O Celsius

O , S 56 C. = 45

Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp red. in Millim

Temperatur

8 22

Mullaghmore Aberdeen. 1767 Christiansund 762 Kopenhagen. 1768 Stockholm. 1763 St. Petersb. 750 z wolkig Moskau... 751 1 Schnee Gorkf. Queen;

oon 69 I wolkig Cherbourg 772

1 7773

1 77609 Hamburg.. III Swinemünde 769 W. Neufahrwasser I63 NW Memel. 761 WNW

ö 773 N

ünster . 773 WMW Karlsruhe. 773 NO Wiesbaden 7II4 N J München 774 O 1Dunst?) Chemnitz.. 777 NW 2 bedech?) Berlin.. 770 W halb bed. Wien... 770 NW 4 wolkig Breslau.. 768 WNW 4 wolkig Ile dir. 770 NO 4 heiter Nitza .. 63 OM 3 heiter Triestt.. 766 ONO 6heiter

f 9 2 Dunst 2 wolkenlos

S

3 halb bed. IUwolkig still bedekk WNW 2 halb bedi.)

3 bedeck?) 3 wolkig) 2 bedeckh c

1 ener

wolkenlos 2 heiter I halb bed. )

CLC c D o c =

1 Abends leichter Regen. “) Abendtz Regen und Wetterleuchten 2) Nacht Hagel und Regen. Nachts Regen, kurzes Gewitter. I Thau. Reif. 7) Thau.

Ne bersischt der Witterung.

Das barometrische Maximum, welches gestern aber ren Fritischen Jnscln lag, at fich weiter gft= wärt über Deutschland ausgebreitet, und mit hm dag ruhige und heitere Wetter. Gine flache De⸗ pression ist nörtlich von Schottland erschlenen und scheint nordoftwärtz weiter zu ziehen, so daß das Wetter in⸗Dentschland nicht erheblich bavon beein⸗ fußt werden Frfte, ba das obige Marimum, dessen Rern lber Pelglen liegt, welter ost⸗ oder söhost⸗ wärtz vorrsickt. Die Lemperafur ist in Deutschland . erheblich gesunken, in Söhdeutschland wurhe kellenwesse Nachtfrost beobachtet, der sich in der nächflen Nacht wiederholen bh⸗rste, Memel hatte Nacht Gemstter, Königsberg Hagel und Schnee

Deutsche Seewarte,

Die „Agence de Con⸗

f . ; jesigen serbischen Gesandten sei die stantnople“ meldet: Dem hiesigen serbis 9 ern nn g grtbn.

über schritten und etliche

Der Entwurf des Budgets ahr 1891 ist, nach einer der Wiener „Presse“ zu⸗

2 t Of fizier⸗Corps beiden Königen zu Ehren ein Banket.

Nach der veröffent⸗ die Einnahmen und Aus⸗ hre 1889,90 haben die Einnahmen während sie im Voranschlage

.

Schweighofer' z. doftor.

*

(außerord. 620 597 Kronen),

mit dem

Vermögensvermehrun

deckt Laufe

werden, der zur des Jahres sich

aber

gehältern u s. w.

forts auf dem Mittelgrunde zu Arbeiten zur befestigung, 500 009 Kronen materials (Anschaffung von

verlangt.

Vereinigte Staaten.

Es ergaben Westen begriffen.

Kronen

Ansto

nationalen Politik getreten ist.

direkte Steuern

Missions⸗Niederlassungen zu,

Kronen

Theater⸗AMnzeigen.

Königliche Schauspiele. Freitag: Opern haus. 199. Vorstellung. Der Trompeter von Sättingen. Dyer in 4 Akten nebst einem Vor⸗ spiel von Victor G. Neßler. Text mit autorisirter theilweiser Benutzung der Idee und einiger Driginal⸗ Lieder aus J. Victor von Scheffel's Dichtung, von R. Bunge. Ballet von Charles Guillemin. Dirigent: Musikdirektor Wegener. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 203. Vorfstellung. Vie COnitzom' s. Vaterlaändischeß Drama in 4 Aufzügen von Ernst von Wildenbruch. Anfang 7 Uhr.

Sonnabend: Dpernhaus. 299. Vorstellung. Othello. Oper in 4 Akten ven G. Verdi. Text von Arrigo Boito. Für die deutsche Bühne über tragen von Max Kahlbeck. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 204. Vorstellung. Die Maler. Lustsptel in 3 Aufzügen von Adolf Wilbrand. (Else: Frau Wohlbrück, als Gast) Anfang 7 Uhr.

Deutsches Theater. Freitag: Die Stützen der Gesellscha ft.

Sonnabend: Die Haubenlerche.

Sonntag: Das Wintermärchen.

Berliner Theater. Freitag: 6. Abonnements⸗ Vorstellung. Rosentrauz und Güldenstern. Sonnabend: Doktor Wespe. Mein neuer

ut. Sonntag: Nachm. 3 Uhr: stean. Abends 75 Uhr: Maria Stnart.

Tessing Theater. Freitag: Im Spiegel. , in 3 Akten von Hugo Lubliner. Anfang

Uhr.

Sonnabend: Das eite Gesicht. Lustspiel in 4 Akten von Oskar Blumenthal. .

Sonntag: Im Spiegel. Schauspiel in 3 Akten von Hugo Lubliner.

Wallner Theater. Fieltag⸗ Gastspiel Felix Zum 4. Male Der Banuern⸗ Genrebilh mit Gesang in 1 Akt von Ed. Torn, (zenz Dollinger: Fell⸗ Schweighofer, a. G.) lerauf: Zum 4. Male: Penston Schöller. Posse 3 Arten von Garl Laufs. (Rlapproth: Felix

Schweighofer, a. G.) Anfang 7 Uhr.

Sonnabend und bie folgen ken Tage: Gastspiel Felix Schmesghofer'ß. Der Bauerndoktor. Pen sion

ẽch lier. .

Victoria - Theater. Freltag⸗ Zum 46. Male: vie Millan. Moperneg Augftattungtzstück in 17 Bilbern von Aler. Mogckowelt und ; Jathanson, Mußt von G. A. Halba. Ballet von

Grehelue. Anfang 7 Uhr. Sonnabend: Ira. Helau.

Island 94 164 Kronen,. Amortisirung der Staalsschulden 1 995 166 Gronen, Entwickelung des Verkehrgwesens 3 345 602 Kronen, verschiedene Arbeiten, Darlehne und Vorschüsse 89h 800 an Kronen, oder zusammen 5g 155 600 Kronen. Es ergiebt sich mithin ein Fehl⸗ 98 s betrag von 4265 726 Kronen. Finanz⸗Minister Estr up bemerkte, daß der Feblbeirag in Wirklichkeit nur 3 554 069 Krgnen betrage, da die und der Kapitalverbrauch abzurechnen seien. Der Fehlbetrag müsse ö aus dem Kassenbestande ge⸗

eit ca. noch ; Von den außerordentlichen Ausgaben von etwas über 10 Millionen Kronen seien nur etwa 7 Millionen wirklich der Rest felen feste Staatsausgaben, wie die Zuschüsse zu den Lehrer Von den außerordentlichen Ausgaben entfallen 3 0060 000 Kronen als zweite Rate für die Anlage des See bei Kopenhagen, Ver vollständigung zur Vervollständigung des Armee⸗ Projektilen Döcker'sche Krankenzelte. Einrichtung von 45 Kuͤstenbeohachtungs⸗ und Signalstationen u. s. w), 150 000 Kronen zur Anschaffung von Positsonsgeschütz, 495 590 Kronen zur Anschaffung von Seeminen, 300 060090 Kronen zum Bau neuer und 130 000 Kronen zur Ver⸗ änderung älterer Kriegsschiffe. Außerdem werden verschiedene größere Beträge zur Anschaffung von Munition und zur Anstellung von Schießverfuchen mit Granaten, geladen mit stark explosiven Stoffen,

Amerika.

Der Graf von Paris kam mit seinem Gefolge heute hier an. Präsident Harrison ist auf einer Reise nach dem

Das Schatzamt wird, dem „R. Tage die Zollbeamten in Port Townsend, Oregon, an⸗ weisen, auf Kosten der Regierung alle dortigen Chinesen, welche, ohne ein Recht dazu zu haben, in die Vereinigten Staaten eingewandert sind, nach China zu rückzubefördern.

Afrika.

Die „N. Preuß. Ztg.“ schreibt-: Am 12. Oktober sind vierzehn Jahre verflossen, seitdem König Leopold 1I., den

zur Afrikaforschung in ihrem jetzigen ausgedehnten Maße und zur Afrika⸗Theilung gab, wodurch jener bis dahin zum größten Theil unbekannte Kontinent in den Vordergrund unserer Aufmerksamkeit und zugleich der europäischen inter⸗

Brüssel eine geographische Konferenz zusammen, auf welcher König Leopold in denkwürdiger Rede die Aufmerksamkeit auf Afrika lenkte. Sein Hinweis fand überall offene Ohren, und von jenem Tage an nahm die in unseren Tagen so große und weite Bewegung für Afrika ihren Anfang. Die in früheren Jahren von Barth, Livingstone, Speke, Burton, Cameron, Schwein⸗ furth, Rohlfs, Nachtigal, Duveyrien, Stanley begonnenen Afrikaforschungen nahmen einen neuen mächtigeren Anlauf, ihnen gesellten sich zahlreiche evangelische und katholische Dampfer erschienen auf den inneren Gewässern Afrikas und die Dampferlinien nach seiner West⸗ und Ostküste mehrten sich zusehends; bald fingen auch die Diplomaten an, sich damit zu beschäftigen, und der Afrika⸗ Konferenzen und Unterhandlungen ist kein Ende; die ganze europäische Politik wird davon heutzutage beeinflußt.

Ein Vergleich der Afrikakarte von 1876 mit der von 1890 giebt das deutlichste Bild von der Größe der Veränderungen in diesem Zeitraume; 1876 zeigte die Karte noch ungeheure weiße Flecke im Innern; das ganze Congobecken war noch zu entdecken, der obere Niger, der obere Benus und der ganze

0

unerforschtes noch zwei

31 Millionen betrage, im etwas vermindern werde.

00 60 Kronen gekommen:

der Kopenhagener Land⸗ zu Festungsgeschützen, spiellose.

man schon sehr nachdenken, ö Gebiet weiße ; vom Uhangi⸗Uelle bis zum Schari und ein Theil der Somgli⸗ Halbinsel vom R Kolonialmächte, welche 1876 schon Besitzungen außerordentliche, . als England, Frankreich, Spanien, Portugal, haben eitdem ihre Besitzungen ausgedehnt und durch Verträge be⸗ festigt und abgerundet; Deutschland, Italien und ee, der durch den Congostaat. Die Afrika⸗Entwickelung in den e ist eine in der Geschichte der Geographie der staatlichen Bil⸗ dung, sowie in Bezug auf Handel und Verkehr geradezu hei⸗ König Leopold hat mit scharfem Blick vor allen Anderen den Werth jenes unterschätzten Kontinents erkannt und den Anstoß dazu gegeben.

obere Nil, die Seen, wie der Albert Njansa, der Muta Nsige, der Rudolphsee,

unbekannt, ebenso war die ambik noch ein geographischer Begriff. Heute muß

waren nur in dunklen Umrissen bekannt oder portugiesische Provinz

wenn man ein noch ganz will; es, giebt nur

auffinden nämlich jene nördlich

Stellen, Kap Guardafui nach dem Innern. Alle in Afrika drei neue Kolonialmächte sind hinzu⸗

etzten 14 Jahren

Washing ton, 7. Oktober.

“„ zufolge, nächster

Gesellschaft Witu

nommen hat.

Am 12. Oktober 1876 trat in Wien,

nach

unterbleibt.

Berlin, 9. Oktober. o stafrikanische einen Beamten nach Witu gesandt, um von dem dortigen Vertreter der Witu⸗Gesellschaft den Besitzstand der Witu⸗ Gesellschaft zu übernehmen. r 25 Quadratmeilen Landes, welche seiner Zeit von der Witu⸗ durch Hrn. erworben sind allen Rechten einschließlich Hoheitsrechten übergeben wurden. Die Witu⸗Gesellschaft hat nunmehr ihre Rechte der deutsch⸗ ostafrilanischen Gesellschaft abgetreten, welche die von der Witu⸗Gesellschaft in Lamu errichtete Agentur über⸗

Maßnahmen vention im Tessin gut geheißen und den Bundesrath zu den weiter nöthigen Vorkehrungen ermächtigt. Konstantin opel, 98. Oktober. (W. T. B.). „Agence de Constantinople“ wird nunmehr als feststehend an⸗ gesehen, daß die Reise des Großfürsten⸗Thronfolgers hierher und zwar wegen der im Orient herrschenden Cholera

Athen, 9. Oktober. . gj Leuchtenberg ist über Corfu nach Cettinje abgereist.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene

Depeschen.

(W. T. B.) Die deutsch⸗ Gesellschaft hat am 17. v. M.

Dieser Besitzstand besteht in

Denhardt von dem Sultan von

und an die Witu⸗Gesellschaft mit

Frankfurt a. M., 9. Oktober. (W. T. 4 Die Kom⸗ mission zur Vorbereitung der Wahl eines neuen Qb r meisters beschloß einstimmig, den Ober-Bürgermeister Adikes aus Altona als Bürgermeister von Frankfurt in Vor⸗ schlag zu bringen. ; 9. Oktober. K Joseph stattete heute dem König von Griechenland im Hotel einen nahezu einstündigen Besuch ab. Der König hatte zum Empfang des Kaisers die Uniform seines österreichischen Regiments mit dem Bande des Stephans-Ordens angelegt. Bern, 9. Oktober. (W. T. B.) Der Ständerath hat dreitägiger Debatte mit 22 gegen 17 Stimmen die

er⸗Bürger⸗

(W. T. B. Kaiser Franz

des Bundesraths betreffend die Inter⸗

Nach der

(W. T. B.) Der Herzog von

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Dritten Beilage.)

Friedrich Wilhelmslãdtisches Theater. Direktion? Julius FZritzsche. Freitag: Die Fledermaus. Komische Operette in 3 Akten von Joh. Strauß. Regie: Hr. Binder. Dirigent: Or. Rapellmeister Federmann. Hierauf: Zum 49. Male mit durchaus neuer Ausstattung: Die Puppenfee. Pantomimisches Divertissement von Haßretter und Gaul. Mustk von Jos. Beyer. Arrangirt von J. Haßreiter, K. K. Hofballetmeister aus Wien. Dirlgent: Hr. Kapellmeister Wolfheim. Anf. 7 Uhr.

Sonnabend: Zum 1. Male: Grospwaters Operetten. Musifalische Erinnerungen in 2 Ab- theilungen, einem Vorspiel und Prolog, zusammen⸗ gestellt von Emil Pohl. Hierauf: Puppenfee.

Nesidenz · Theater. Direttlon ; Sigmund Lauten · burg. Freitag: Zum 28. Male: Ferrsol. PVariser Sittenbild in 4 Aufzügen von Victorien Sardou. In Scene gesetzt von Sigmund Lauten burg. Anfang 74 Uhr.

Sonnabend: Dieselbe Verstellung.

elle Alliance Theater. Direltion: W. Hasemann. . Gastspiel von Mitgliedern des Wallner Theaters. Zum 10. Male: Mein junger Mann. Poffe mit Gesang in 4 Akten von Leon , Herrmann. Musik von Th. Leprez.

nfan . .

,, und die folgenden Tage: Mein junger

Mann.

Adolph Ernst-⸗Theater. Freitag: Zum 35 Malt: Unsere Don Inans. Gesangsposse in Akten von Leon Trevtow. Couplets von Gustav Görß. Mustk von Franz Roth und Adolph Ferron. Anfang 74 Uhr,

Sonnabend: Bieselbe Vorstellung.

Thomas -Theater. Alte. Jalobstraße 30.

Direltion: Ems Thoma. Freitag: Zum 13. Malg: Der Raub der Sabinerinnen. r in Akten von Franz und Paul von Schzn an. (Gmanuel Strlefe Emil Thomas.) Anfang 7 Uhr. z Raub ver Sabinerinnen. rn n,, der Sabinerinnen.

Conceert⸗Anzeigen.

Concert - Jaus. Frestag ! Karl Concert. I. Virtuosen ⸗Abenh,

Meyher⸗

Aid !“ Uhr,

Singakademie, Freslag, Goncert der Plant Hor Niurmesster Helersen gug Baltimore, unter Mismirkung het Phll harm on sschen

Orchestertz.

* r

Urania, Anftalt für volkethümliche Naturkunde.

Am Landet⸗Ausfstellungs⸗ Park (Lehrter Bahnboh. f, ö. 13—11 Uhr. 6 Vorstellung im wiffenfschaftlichen Theater. Nähere die Anschlag⸗ zettel.

ö .

Familien⸗Nachrichten. Verlobt: Frl. Marte Exner mit Hrn, Kalkwerks⸗ besitzer eld i Hellmann Oppeln Seitendors). Frl. Charlotte M. L. Fries mit Hrn. Ingenieur Friedrich C. Mehrtens (Rauenthal bei Ritters⸗ bausen = Schwelm). Frl Marie Löbbecke mit Hrn. Eckardt von Bonin (Braunschweig) FrJ⸗ Alice Herpich . Prem. Lieut. Leo Knopff eipzig = Spandau).

85 ö. ö lich ö. Hr. Königl. Reg. Baumeister Max Ameke mit Frl. Pauline Nilis (Münster i. W.— Brüel). Hr. Stabarzt Dr. Paul Kohlstock mit Frl. Olga von Livonlus (Berlin). Hr. Hauptmann Karl von Tresckow mit Frl. Anni pon Tresckow (Frankfurt . O.). Hr. Prem. Lieut, Ludwig von Atmuth mit Frl. Frieda Meißner (Leipzig)] Hr. Dr. med. Oekar Seuberlich mit Frl. Elfriede Hoeborn (Hemer). Hr. Prem. Lieut, Ludwig Klipfel mit Frl. Elisabeth Elwood (Bar Harbor, Nordamerika). Hr. Königl. Amtsgerichts. Rath Max Boner mit * Laura Baum (Dortmund) Hr. Gymasiallehrer Arthur Jonetz mit Frl. Ann Schul (Brieg). .

Geboren; Ein Sohn: Hrn. Staatganwalt Dr. Marx von Bergen (Hamburg). Hin. Stadt⸗ Ingenieur Alsong. Braunert (Posen) Eine Tochter! Hrn. Pfarrer Girkon (Groß Frledrichs= dorf. Hrn. Landes ⸗Bauinspektor Peveling (Gbergwalde). Hrn. Franz Bauer 3 nx. =

Prn, Nel WBaumesster Wegele (Frankfurt a. M).

Gestorbent Pr. Fabrilbesttze Hubert Juden ( Hisselbors ]. Frau i atlonsgerichtsg · Nath Mare von Uechtrltz Stelnklrch, deb, Frelin von Mallbrunn (Dresden). ö. von Weyer Sobn hols (Raflbor) Hr. Wrenncrelbesster Rehert Ichumm (Hrédlau). Dr. Hang Wẽels Graf Koßpyolh (Mriese). Frl., Marle von Johnston (Ireglu). Pr. Oberst leut. 4. De Wlhert ch (Berlin). Hr. Renter Eduard Vähne Herl in)

Rehgeteur: Dr. H. Klee. Berlin Nerlag ber Crypebltlon (Scholy.

Hrnck ber Norbbentschen Nuchhruckerel und Verlage llt, enn ö, Wilhelmstraße Nr. 32. Acht Beilagen (elnschlleslich Mörsen ⸗Nellage),

Uh die WMesondere Uellage Nr. B.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats⸗A1nzeiger.

M 243.

Berlin, Donnerstag, den 9. Oktober

189.

Deutsches Reich.

Entwurf eines Gesetzes

über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der e r,,

vom 15. Juni 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut König von Preußen ꝛc. eutscher Kaiser,

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesraths und des Reichstages, . 6 ; z

Artikel 1. Der 5§. 1 des Gesetzes, betreffend die Krankenver Arbeiter, vom 15. Juni 18533 wird abgeändert wie . ö. I) Hinter Ziffer 2 wird folgende Ziffer 2a eingeschoben: „2a, in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gericht vollzieher !; 2) hinter den Worten mit Ausnahme“ werden die Worte ein⸗ geschoben: ; der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie“; 3) die Worte: „ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus“ werden ersetzt durch die Worte: „durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag‘; 4) hinter dem Worte „Betriebs beamte“' werden die Worte ein⸗ geschoben „Handlungs⸗Gehülfen und Lehrlinge, sowie die unter 22 fallenden Personen“. Artikel 2. Die §§. 2 bis 6 werden durch . Bestimmungen ersetzt:

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Be— zirk, oder eines weiteren Kommunalverbandeäz für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des 5. 1 er— streckt werden:

I) auf diejenigen im 5. 1 bezeichneten Personen, deren Be⸗ schäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,

2) auf die in Reichs⸗, Staats- und Kommunalbetrieben beschäf⸗ tigten Personen, auf welche die Anwendung des 5. 1J nicht durch anderweite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist,

3) auf diejenigen Familienangeh örigen eines Gewerbetreibenden, deren Beschäftigung in dem Gewerbebetriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet,

4) auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden,

95) auf selbständige Gemerbetreibende, welche in eigenen Betriebs- stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse be⸗ schäftigt werden (Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh⸗ und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten,

6) auf die in der Land und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamte, auf letztere, soweit ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.

Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Be⸗ stimmungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An, und Ab meldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.

Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vor geschriebenen oder üblichen Form J

Auf Beamte, welche in Betriebs verwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Ko¶mmunalverbandes mit festem Gehalt an⸗ gestellt sind, finden die Bestimmungen der §5. 1,2 dieses Gesetzes keine Anwendung.

§. 34.

Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien:

1) Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützun gspflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt,

2) Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsauspruch auf eine den Bestimmungen des 5. 6 entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs ge⸗ sichert ist.

Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Kranken—⸗ kasse, welcher der Antragsteller angehören würde, abgelehnt, so ent— scheidet auf Anrufen des Antragstellers die Aufsichts behörde endgültig.

In dem Falle zu 2 gilt die eingeräu mte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: . !

a wenn sie von der Aufsichtsbehörbe wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird, .

b. wenn der Arbeltgeber die befreite Person zur Krantenversiche⸗ rung anmeldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war,

Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber be⸗ stehende Anspruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten . von der Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder von der Kranken⸗ affe, welcher sie im Nichtbefreiungsfalle angehört haben würde, die gefetzliche oder statutenmäßige Krankenunterstüͤtzung zu gewähren Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu erstatten. 1

9D.

. §.

Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherunge⸗ pflicht zu befreien Lebrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lehrverbältnisses eintretenden Erkrgnkungs. fälle der Anspruch auf freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ hause gesichert ist. ;

Die Bestimmungen des 85. 3a Absatz 2, 3, 4 finden entsprechende Anwendung.

B. Gemeinde ⸗Krankenversicherung.

§. 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht einer Orts ⸗Kra nkenkasse (§. 163, einer Betriebs (Fabrik⸗ Krankenkasse (8. 59), einer Bau⸗Krankenkasse (5. 69), einer Innungs Krankenkasse (§. 753), einer Knappschaftskasse (8. 744 ö ; angehören, tritt, vorbebaltlich der Best immung des §. 76, die Ge—= meinde ⸗Krankenversicherung ein. . Perfonen der in §§. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der Ver= sicherungspflicht nicht unterliegen, sowie Dienstboten sind berechtigt,

der Gemeinde Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beijutreten. Durch statutarische Bestimmung (5. 2) kann auch anderen nichtversicherungspflichtigen Personen die gleiche Berechtigung eingeräumt werden.

Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Er⸗ klärung eingetretenen Erkrankung. Die Gemeinde ist berechtigt, nicht⸗ versicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Üntersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn diese eine 16 bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurück— zuweisen.

Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (5. 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Gemeinde Krankenversicherung aus.

.

Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde ⸗Krankenversicherung eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krankhelt oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbt— unfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren.

Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungs⸗Beiträg e (6. 9) zu erheben.

Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Be= schäftigungsort der Sitz des Gewerbebetriebes.

Werden versicherungepflichtige Personen von einer öffentlichen Verwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in ver⸗ schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Ge— meinden von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes fest⸗ gestellt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute amtliche Stelle ihren Sitz hat. 86

Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:

) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in . der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter.

Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Wache nach Beginn des Krankengeldbezuges.

Das Krankengeld ist nach 6 jeder Woche zu zahlen.

5§5. Ga.

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen:

I) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde ⸗Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu be⸗ messenden Frist Krankenunterstützung 66

2) daß bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhän⸗ deln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zu⸗ gejogen hahen, sowie bei Krankheiten solcher Versicherten, welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung durch Betrug geschädigt haben, während eines Zeitraums bis zu zwölf Monaten das Krankengeld garnicht oder nur theilweise zu gewähren ist;

3) daß Versicherten, welche die Krankenunterstützung ununter⸗ brochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für drei⸗ zehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungs⸗ falls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Kranken⸗ unterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu ge⸗ währen ist;

4) daß Krankengeld vom Tage des Eintritts der Erwerbt⸗ unfähigkeit an zu zahlen ist.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen zu erlegen haben, oder des Kranken= . ganz oder theilweise verlustig gehen. Vorschriften dieser Art edürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Artikel 3.

Der §. 7 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgenden Zusatz:

oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des 5. 65a Absatz?2 erlassenen Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn sonst Thatsachen vorliegen, welche die Annahme der Simulation begründen“.

Artikel 4.

Im 5§. 8 wird der zweile Satz des zweiten Absatzes durch folgende Bestimmung ersetzt: „Die Festsetzung für jugendliche Arbeiter kann getrennt für Kinder und junge Leute (5. 135 Absatz 1 und 4 der Gewerbe⸗ ordnung) vorgenommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung.“ Artikel 5. Im 5§. 10 Absatz 3 werden die Worte: „einer durchschnittlichen Jahreseinnahme“ ersetzt durch die Worte: der durchschnittlichen . der letzten drei Jahre“. Artikel 6. Im 5. 16 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingeschoben: ⸗. „Die Vorschriften des 5. 5 Absatz 3 und 4 finden auch hier Anwendung.“ Artikel 7.

Die §§. 19, 20, 21 werden r. folgende Bestim mungen ersetzt: 2

Die Gemeinden sind berechtigt. Gewerbszweige oder Betriebz arten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse nicht besteht, einer bestehen⸗ den Orts-Krankenkasse nach Anhörung derselben und nachdem den be theiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung dar⸗ über gegeben worden ist, zuzuweisen. .

Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung bie Beschwerde an die höhere , zu.

Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Drtz⸗ 5 errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (5. 25) zu bezeichnen.

Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebzarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versicherungpflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in §5§. 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören. .

Sowett sie nicht versicherungspflichlig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund

spruch auf Unterstützung im Falle einer bereit * J4t e, n. meldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse t Herten, macht versicherungspflichtige Personen, welche sich zum Be ritt we re, ner ärztlichen Üntersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufaabane zulehnen, wenn die Untersuchung eine bereit besteßbente Fanakhent ergiebt.

; Sind mehrere Gewerbszweige ober Betriettzarten d einem e triebe vereinigt, so gehören die in dielem beschäftigten verschrn pflichtigen Personen derjenigen Orfs-⸗Krankenkasse an, welche ü , , . oder die Betriebtart errichtet ist, in benrn die Mehr⸗ zahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel ent cheiret nach An⸗ hörung des Betriebsunterne hmers, der Vorftände der beteiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde die höhere Verwaltungebeberde endgültig. ö .

Der Austritt ist versicherungepflichtigen Personen mit den Schluffe des Rechnungtzjahres zu gestatten, wenn sie denselben wätesteng brei Monate zuvor bei dem Borstande beantragen und vor em Auetritt nachweisen, daß sie Mitglieder einer der im 5. 7J5 bezeichaeten Rassen geworden sind.

Die Mitgliedschaft nichtversicherung; pflichtiger Persenen erlisct, wenn sie die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zab lunge terminen nicht geleistet haben.

§. 20.

Die Orts⸗Krankenkassen sollen mindestens gewähren:

1) eine Krankenunterstützung, welche nach 5 5, 7, * mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn der- jenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;

2) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an cheliche Wöchnerinnen, welche vor der Entbindung bereits sech Monate un⸗ unterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kasse angehört haben, auf die Dauer von drei Wochen nach ihrer Niederkunft;

3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzig⸗ fachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (Ziffer I).

Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohns kann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kaffenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark festzestellt werden.

Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung des Krankenunterstützungsbezuges, so hahen die Hinterbliebenen An- spruch auf das Sterbegeld, wenn die Erwerbzunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der letztere in Folge derselben Krankheit innerhalb des gleichen Zeitraumes, welchen der Verstorbene vor der Erkrankung der Kasse angehört hat und spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung deg Krankenunterstätzungsbezuges ein⸗ getreten ist

5 1.

Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Drts⸗ Krankenkassen ist in folgendem Umfange zulässig:

1) Die Dauer der Krankenunterstüßung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.

12a) Das Krankengeld kann auch für die ersten drei Tage ker Erwerbtzunfähigkeit, sowie für Sonn⸗ und Festtage gewährt werden, sofern dies sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (5. 38), als auch von derjenigen der Versicherten be⸗ schlossen wird.

Das Krankengeld kann auf einen höheren Setrzg. und zwar bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohns (96. 20 festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei önnen auch andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewahrt werden.

3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenbhans kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohner (5. 20) auch solchen bewilligt werden, welche gicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.

za) Für die Dauer eines Jahres vom Beginn der ranken⸗ unterstützung ab kann Fürsorge für Rekonvaleszenten, namentlich auch Unterbringung in einer Rekonvaleszentenanftalt gewährt wer den

4) Die Wöchnerinnenunterstützung kann auch unebelicchen Wöch⸗ nerinnen gewährt werden. Die Dauer der Unterstütßzung kann bit zu sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.

5) Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei and sonstige Heil- mittel können für erkrankte Familienangehörige der a fenmttgliener, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungezreange unterliegen, ge- währt werden. Unter derselben Vorgussetzung kann für Gberrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die nach Ur 4 zu⸗ lässige Unterstützung gewährt werden.

6) Das Sterbegeld kann auf einen höberen als den zwanzigfachen Betrag, und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des dard secnntliihen Tagelohnes (8. 20) erhöht werden.

7) Beim Tode der Ghbefran oder eines Rindes eines Raffen-⸗ mitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem geseß lichen Versicherungsverhãaltnisse stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht ein Sterbegeld und zwar mm erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letter bis ur Hälfe des für das Mitglied festgestellten Ster begeldes gewährt wer den Auf weitere Unterstätzungen, namentlich anf ndal den Btttwen und Waisenunterftützungen, durfen die Leistun gen der Orrs ⸗Kranktenkasfe nicht ausgedehnt werden.

Artilel 8.

Im §. 24 Absatz 1 werden binter den Borter genügt folgende Worte eingeschoben: oder wenn die Bestimmmag über die Mlessen von Merjonen, welche der Kasse angeheren ollen (C6. 21 NThiag 2 3ifer mit den Bestimmungen des Statnts einer anderen Rresie im Widerspruch stehen ) Als dritter Absatz des 5. A wird folgende Bestimmung ein geschoben:

micht

Den Zeitrunkt, mit welchem die Kae ant Schen rrtet bestimmt die böhere Verwaltung e bebhrde⸗

. Acrtilel 3. Der §. 26 wird durch folgende Bestimmungen erich:

Für sämmtliche Kasfennm iglieder begima das Ned anf ie Unterstützungen der Rafse zum Betrage der net ichen Minde leistungen der Kaffe (86. WM) mit dem Zetranktr, in welchem e Mä. . wn. Kasse 63 CS. 183. Don Refsenmmttulnedern welche nachweisen, daß sie bereits iner anderen Rrrntentasße anhnchhrn oder Beiträge zur Gemeinde · Trarkenverfichernng geleert haben, md daß jzwischen dem Zeitrankte, mit welchem fre ansgebbrt Hahen, eimer solchen Krankenkasse anzugebören oder Beiträge zur Bemeinde rande versicherung zu leisten, und dem ZJein tan welchem sir reder der Orts ⸗Krankenkafse geworden ind, micht weht al deeichn : n, darf nnr, . nicht werden

assenmitglieder, w ans der Beschäftigung vermbge welcher sie der Kasse angehörten., bebaft Grfü lung —— Dienftyflicht im Heere oder in der Marine ausgeschieden find und nac Grfültung Ver letzteren in eine Beschäftigang zrrückehren, vermöge welcher der Kasse wieder angehören, erwerben mit dem Zeitmmnkt des eintritts in die Kasse das Recht anf die vollen statutenmafigen

des 5. 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, gewährt aber An⸗

Unterstützungen derselben und können zur eine nenen Eintrittsgeldes nicht verrflichtet werden 33. gilt won