denjenigen, welche einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbszweige angehört baben, dessen Natar eine 16 wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich ringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurück= gekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden.
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unter
tützungen der Kasse erst nach Ablauf, einer Karrenzzeit beginnt, und ki 23 . Kaffenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben.
Die Karrengeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, das Eintritts geld darf . Betrag dez für sechs Wochen zu leistenden Kassen⸗
beitrags nicht Üübersteigen. 8. 26.
enmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit . n ist die statutenmäßige Krankenunterstützung soweit zu kürzen, als sie, zusammen mit der aus anderweiter Versicherung be— zogenen Krankenunterstützung, den vollen Betrag ihres durchschnitt lichen Tagelohnes Üüberffeigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
J) daß die Mitzlieder bei Verlust ihrer Ansprüche an die Kasse verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versicherungs ver hält. naisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse dem Kassenvorstande an⸗ 6 Mitgliedern, welche die Kasse durch Betrug geschãdigt oder sich die Krankheit vorsätzlich, oder durch schuldhafte Betheilt⸗ gung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder
eschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das statutenmäßige rankengeld gar nicht, oder nur theilweise zu gewähren ist;
Za) daß Mitglieder, welche den durch Beschluß der General⸗ versammlung über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderh ndeln, Ordnungsstrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweise verlustig gehen;
2b) daß für Mitglieder, welche sich nicht im Beziik der (he meinde, in welcher die Kasse ihren Sitz hat, aufhalten, allgemein auch gegen ihren Willen an Stelle der sonstigen Krankenunterstützung die freie Kur und Verpflegung in einem Kranke nhause nach Maßgabe des §. 7 gewährt werden kann; . .
83) daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranken⸗ untersfützung ununterbrochen oder im Laufe von zwölf Monaten für dreijehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung und die volle statutenmäßlge Krankenunterstützung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der letzten Unterstützung und dem Eintritt der neuen Krank— heit ein Zeitraum von dreizehn Wochen oder mehr liegt;
4 daß Personen, welche der Versicherungepflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunter⸗ stützung erhalten; .
6) daß auch andere als die in den 5§. 1 bis 3 genannten Per⸗ sonen als Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können.
Die unter 22 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. . .
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassen—⸗ seistungen herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer dieser Krankheit keine
Anwendung. ; Artikel 10.
Der erste Absatz des 8 27 erhält folgenden Zusatz: „ sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt.“ Artikel 11. Der 5. 23 wird durch mann ersetzt:
Personen, welche in Folge eintretender Erwerbtlosigkeit aus der Kasse ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindest⸗ leistungen der Kasse in Unterstützungsfällen, welche während der Er— werbtlosigkeit und innerhalb eines Zeitra ums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat.
Ausländern steht dieser Anspruch nur zu, wenn sie sich zur Zeit des Eintritts des Unterstützungsfalls im Gebiete des Deutschen Reichs
aufhalten. . Artikel 12. Im ersten Absatz des 5. 32 werden die Worte: „einer durch⸗ schnittlichen Jahresausgabe“ ersetzt durch die Worte: »der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre.“ Artikel 13. Der S. 33 erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz: Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungssähigkeit einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des vor—⸗ stehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindestleistung, verfügen. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an die Centralbebörde zu⸗ lässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung.“ Artikel 14. Hinter 8§. 38 wird folgender 53 eingeschoben:
§. 38a.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch ihre Geschäftsführer oder Betriebsbeamte vertreten zu laffen' Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der General- versammlung Anzeige zu machen.
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Ge— schäftsführer oder Betriebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet nicht statt.
. Artikel 15. Der § 39 erhält als zweiten Absatz folgenden 1 „Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende ertretung in der Generalversammlung oder im Vorstande verzichtet, so können sie diese Vertretung nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen.“ Artikel 16. . Die §§. 46 und 47 werden . folgende Bestimmungen ersetzt: 4
Sämmtliche oder mehrere Gemeinde⸗Krankenversicherungen und Drtg · Frankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinden beziehuagsweife der Generalversammlungen der Kaffen zu einem Verbande zum Zwick:
1 3 An clung eines gemeinsamen Rechnung und Kassen⸗ ührers,
2) der Absckließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Krankenhänsern und Lieferanten von? Heilmitteln und anderer Bedürsnisse der Krankenpflege,
3) der Anlags und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Hei lung und Verpflegung erkrankter Vöitglieder, fowie zur Fürsorge für Rekonvaleszenten
sich vereinigen.
Die Vertretung deg Kassenverbandes und die Geschäfteführung für denselhen wird nach Maßgabe eineäz von der höheren Ver— waltungs behörde zu genehmigenden Statuts durch einen von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, so lange eine
Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. .
Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der be⸗ theiligten Gemeinde ⸗Krankenversicherungen und Kaffen gedeckt. welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben ge—= troffener Regelung am Schluß jedes Rechnungsjahres nach dem Ver⸗ hältniß der im Laufe des Rechnung jahres vereinnahmten Kaffen= beiträge umgelegt werden.
Die Gemeinde⸗Krankenversicherungen und Kassen, welche dem Verbande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbands⸗ vorstandeß im Laufe des Rechnungsjabres diejenigen Vorschüffe zur Ver bandskasse zu leisten, welcke zur Deckung der gemeinsamen Aug⸗ gaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind in Ermangelung ander⸗ weiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung nach dem Ver hältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb jweier Wochen nach erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schluffe des⸗ selben erfolgenden Umlegung zur 3 zu bringen.
A6 a.
Zu den im 5§. 46 unter 1 uad 2 bezeichneten Zwecken kann ein Verband in Ermangelung einer Vereinbarung durch eine nach An— hörung der betheiligten Gemeinden beziehungsweise Generalversamm⸗ lungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erfolgende Anordnung der Aufsichtsbehörde gebildet werden.
Auf den so gebildeten Verband finden die Bestimmungen des §. 46 Absatz 2, 3, 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ver bandsstatut, falls ein solches nicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Vereinbarung zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erlaffen wird.
S. 47.
Die Schließung einer Orts⸗Krankenkasse muß erfolgen:
1M wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt;
2) wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetzlichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherten auf drei Prozent des durchschnittlichen Tage⸗ lohnes (5. 20) nicht gedeckt werden können und eine weitere Er⸗ höhung der Beiträge nicht auf dem im §. 31 Absatz 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird.
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird.
Die Schließung oder Auflöfung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist, von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt wird, von der Gemeindebehörde be— ziehungsweise der Generalversammlung nach Maßgabe des 5§. 24 an gefochten werden kann. .
Wird eine Orts Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die versicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichset war, anderen Orts⸗-Krankenkassen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Be⸗ nachtheiligung anderer Orts ⸗Krankenkassen geschehen kann, der Ge— meinde · Krankenversicherung zu überweisen.
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der Rest fällt denjenigen Orts -Krankenkassen, sowie der Gemeinde- Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Ueberweisfung nicht statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bishexigen Zweck am meisten entsprechenden Weise zu verwenden.
Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen, für welche die geschlossene oder aufgelöste Kaffe errichtet war, an andere Kassen oder die Gemeinde⸗Krankenversicherung, sowie über die Vertheilung oder Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde getroffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich um die Ju— weisung der versicherungspflichtigen Perscnen handelt, keine aufschie⸗ bende Wirkung.
Auf Abänderungen des Statuts einer Orts⸗Krankenkasse, welche durch die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte Zu— weisung versicherungepflichtiger Personen erforderlich werden, findet die Vorschrift des §. 3 Absatz 3 Anwendung.
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindestleistungen durch vorhandene, Ver mögen oder durch andere außerordentliche Hülfsquellen gesichert ist.
Artikel 17.
Der vierte Absatz des § 48 erhält folgenden veränderten Wortlaut:
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder Ausscheidnng angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Ueber die Ver⸗ wendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der versicherungspflichtigen Personen ist nach Maßgabe des §. 47 Absatz 4 bis? Bestimmung zu
treffen. Artikel 18. Die §5§. 49 bis 51 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde Krankenversicherung und für die Orts-Krankenkafsen.
S§. 48 a.
Ergiebt sich, daß einem Kassenstatute nach 5. 24 Absatz 1 die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im 5§. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden.
Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so findet die Bestimmung des 5§. 33 Absatz 3 Anwendung. .
§. 49. .
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungs⸗ pflichtige Person, welche nicht einer Betriebs (Fabrik-) Krankenkasse (S. 59), Bau⸗Krankenkasse (5. 69), Innungs ⸗Krankenkafse (8. 78), Knappschaftskafse (5 74) angehört, spätesteng am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumel den und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsvoerhältnisses wieder abzumelden,
Die Anmeldungen und Abmeldungen ,. für versicherungs⸗ pflichtige Personen solcher Klassen, für welche Drts⸗Krankenkassen he— stehen (5. 23 Absatz 1 Ziffer J), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.
Die Aufsichtsbebörde kann für die GemeindeKrankenwversicherung und sämmtliche Orts⸗Krankenkassen ihres Bezirks, die höbere Ver⸗ waltungsbehörde kann für sämmtliche Gemeinde ⸗ Krankenversicherungen und Orts⸗Krankenkassen ihres Bezirks oder einzelner Theile des selben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Srts⸗Kranken kassen nach Maßgabe des §. 46 . 8, 4.
A9a.
Wird für eine versicherungspflichtige Person die Befreiung von
der Verpflichtung, der Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder einer Orts- Krankenkafse anzugehören, in Anspruch genommen, so ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Befreiungsgrund anzugeben. Bis zur Erbringung des Nachweises des Besrelungsgrundes können für die angemeldete Person die fälligen Beiträge von der Gemeinde ⸗Kranken⸗ versicherung öder Ort Krankenkaffe vorläufig erhoben werden, Wird der Nachweiß erbracht, so sind die vorläufig erhobenen Beiträge
binnen einer Woche zurückzuzahlen.
§. 49 b.
Hülfskassen der im 5§. 75 bezeichneten Art haben jedes Aus- scheiden eines Mitgliedes, welches versicherungspflichtig ist, binnen einer Woche bei der gemeinsamen Meldestelle oder, in Ermangelung einer solchen, bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit anzuzeigen. (
Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist die Anzeige von der örtlichen Verwaltungsftelle zu erstatten.
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungs⸗ führer derselben, für die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt, verpflichtet.
Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung der Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder dem Vorstand der Oitg⸗Krankenkasse, welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen.
§. 50.
Arbeitgeber, welche der ihnen nach S. 49 obliegenden Anmelde ˖ pflicht nicht genügen, sowit Hülftzkassen, für welche die im 5. 49a vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, haben alle Aufwendungen, welche eine Gemeinde ⸗Krankenversicherung, oder eine Orts · Kranken= kasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung oder vor der Anzeige durch die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten. .
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse anzu= gehör en verpflichtet war, wird 1 nicht berührt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetz· licher oder statutarifcher Vorschrift für die von ihnen beschästigten Personen zur Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder zu einer Orts⸗ Krankenkasse zu entrichten sind, für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind solange fortzuzahlen, bis die vor⸗ schriftsmäßtge Abmeldung (G. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person 4 der Zahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung aus⸗
eidet. . Durch Gemeindebeschluß oder Kassenstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge stets für volle Wochen erhoben und zurückgejahlt
werden. Artikel 19.
Hinter dem ersten Absatz des §. 53 wird folgender Absatz ein geschoben: . .
ESSie sind hierzu und zur Abführung der in Abzug gebrachten Lohnbeträge an die Kasse verpflichtet, sobald in dem auf Grund des §. 55 eingeleiteten Beitreibungs verfahren ihre eigene Zahlungsunfähigkeit festgestellt ist.“
Artikel 20.
Der 8§. 54 erhält als Absgtz 2 folgenden Zusatz:
„Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden:
I) daß für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vorschriften des 5. 1 auf. Grund des 5. 2 Ziffer 5 erstreckt ist, sowie für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen die Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne gewöhnlicher Tagearbeiter (8. 87 oder nach dem durchschnittlichen Tagelohn (G. 20 Absatz 1 Ziffer 1) in Prozenten des wirklichen Ar⸗ beitsverdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, festzustellen sind; . —
2) daß die Arbeitgeber der im 5. 2 Ziffer 5 bezeichneten Ge⸗ werbetreibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbe treibenden beschaͤftigten versicherungepflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem Drittel aus . . zu bestreiten haben.“
rtikel 21.
Die 5§5§. 55 und 56 J . veränderten Wortlaut: 5
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften finden anch insofern Anwendung, als sie über die aufschiebende Wir⸗ kung . gegen die Zahlungspflicht erhobener Einwendungen Be— timmung treffen.
. . rückständigen Beiträge haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs ⸗Konkurgordnung vom 10 Februar 1877.
Sofern nach Gemeindebeschluß oder Kassenstatut der Einleitung des Beitreibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche die Beiträge nicht zum Fälligkeit stermine ein · gejahlt haben, eine Mahngebühr erhoben und wie die rückständigen Beiträge beigetrieben werden. Dieselbe darf den Betrag von zehn Prozent der rückftändigen K übersteigen.
Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu stehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver pfändet, noch übertragen, noch gepfändet, und dürfen nur auf ge⸗ schuldete Beiträge, welche von dem Unterstützungsberechtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geidstrafen, welche er durch Zuwider⸗ handlungen gegen die auf Grund der §§. 6a Absatz 2, 26 Absatz 4 Ziffer 22 erlassenen n, ö hat, aufgerechnet werden.
rtikel 22. Der letzte 16 des 8 57 erhält folgenden Zusatz: . sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden“. Artikel 25. Hinter 5. 57 wird folgender 8 57a eingeschoben: 57 a
Auf Erfordern einer Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer Orts ⸗rankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche außer⸗ halb des Bezirks derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungspflichtige desselben Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart (5. 18 Absatz 1) bestehenden Orts⸗Krankenkasse oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde des Wohnorts dieselbe Unterstützung ju gewähren, welche der Erkrankte von der Gemeinde⸗ Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu bean spruchen hat. Diese haben der unterstützenden Orts ⸗Krankenkasse oder Gemeinde die hieraus ermachsenden Kosten zu erstatten. ö.
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorüber⸗ gehenden Aufenthalts außerhalb des Bezirks der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder Orts⸗Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, so⸗ fern oder folange ihre Ueberführung nach ihrem Wohnorte nicht er⸗ folgen kann. . .
Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bejeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nicht beer n endungen nachgewiesen werden.
ikel 24. Der §. 58 wird durch 3 ae , , . ersetzt:
Streitigkeiten über die Frage, welcher von mehreren Orts Krankenkassen die in einem Gewerbeszweige oder in elner Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbebörde entschieden.
Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Ergeht die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Per- sonen einer anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher that⸗ sächlich versichert waren, anzugehören haben, z ist in derselben der i e, , . mit welchem das neue Versicherun gsvverhältniß in Kraft tritt.
§. 58. Im Uebrigen werden Streitigkeiten, welche jzwischen den auf Grund dieses Gesetzeg zu versichernden Personen oder ihren Arbeit
2 251
ägen oder von der Aufsichtsbehörde ent⸗ nen zwei Wochen nach der Zu—⸗ waltungsstreitverfahrens, wo ein Rekurses nach Maßgabe der Vor⸗ beordnung angefochten werden. behörde ist vorläufig voll streckbar, delt, welche Unterstützunggansprüche
Streitigkeiten über die im 8 57 Absatz 2 und 3 und im § 57a bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungestreitverfahren, 2 ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Ent⸗ scheidung der letzteren kann binnen zwei Wochen nach Zustell ung der selben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 5§§. Z5, 21 der Ge= werbeordnung angefochten werden.
Artikel 25. ö erste Absatz des §. 63 erhält folgenden veränderten Wort⸗
Versich erungs pflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, be= 6e , ö . der Bestimmungen des §. mit dem Lage des Eintritts in die Beschäfti Kasse als Mitglieder an. . Der zweite Absatz des 8. 63 erhält folgenden Zusatz: Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungepflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine , Krankheit ergiebt. rtikel 26. Hinter §. 67 werden folgende ge 67a und 67b eingeschoben: a
Mehrere tt eb · ranken ss⸗ welche für Betriebe desselben Unternehmers bestehen, können zu einer Kaffe vereinigt werden.
. Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kaffenstatuts für die vereinigte Kasse nach Vorschrift des §. 64 Ziffer 3 mit der Maß⸗ gabe, daß als Vertreter der beschäftigten Personen die General⸗ versammlungen der bestehenden Kaffen gelten.
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bis herigen Kassen über.
67 b
. Geht, von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe be⸗ schäftigten Perfonen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.
In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinsamen Kasse nach folgenden Bestimmungen:
1) Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens be—⸗ reits entstandenen Unterstützungsansprüche ein überschießendes Ver⸗ mögen, so ist der Theil desselben, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahi ber bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ö Betriebe beschäftigten Personen fortan anzugehören
aben.
2) Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, Falls der Antrag von dem Unternehmer des gusscheidenden Betriebes geftellt worden ist, von diesem in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältniß zu decken.
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungs⸗ behörde zu richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Artikel 27.
Im §. 68 Absatz 8 werden die Worte: mit der Maßgabe“ und
die Worte: „daß der Rest‘ in Zeile 2 bis zufaͤllt⸗ in Zeile 4
gestrichen. Artikel 28. Der §. 73 erhält folgenden veränderten Wortlaut:
G. Innungs⸗Krankenkassen.
lau
§. 73.
Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften der §5. 19 erg, 4, 20 bis 22, 26 bis 3353, 39 bis 42, 51 bis H3, 5h bis 58, 65 Absatz 3 Anwendung.
Wird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Bestim⸗ mung eine Innungt⸗Krankenkasse errichket, fo werden die von Innungẽe⸗ mitgliedern in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungt⸗ r m. Personen vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 75, soweit
e ju dem Zeitpunkte, mit welchem die Fasse ins Leben tritt, in dieser Beschäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie spãäter in diese Veschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungs⸗Krankenkasse.
Versicherungepflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche eine Innungs⸗Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Er⸗ richtung beitreten, werden, soweit sie bisher einer Orts- Krankenkaffe angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs⸗Krankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate zuvor dem Vorstande der Ortè-⸗Krankenkasse seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat. .
Mit dem Zeitpunkt, mit welchem versicherungepflichtige Personen Mitglieder einer Innungs. Krankenkasse werden, scheiden sie aut anderen auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschaͤftigung angebörten, aus. ⸗
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neu errichtete Innungs Kranken- kasse ins Leben tritt, bestimmz die höhere Verwaltungs behörde,
Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titelß VI. der Gewerbeordnung in Kraft.
Artikel 29. . Die §8§. 75 und 76 werden n. folgende Bestimmungen ersetzt:
Mitglieder der auf Grund des Gesetzesüber die eingeschriebenen ülst 7. April 1876 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 128) a eh Dülfskafsen vom J Juni Iss (Mieichs Fescdbl. S S3 er Kassen sind von der Verpflichtung, der Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe diefes Gesetzes errichteten Krankenkasse an⸗ zugehören, auf ihren Antrag zu befreien, wenn die Hülfskasse, welcher sie angehören, im Krankheitzfalle diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe des §. 6 von derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind.
Diese Hestimmung findet auch auf Mitalieder solcher auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen . deren Statut von einer Staatebehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reservefonds den §§. 32, 33 entsprechende Be—⸗ stimmungen enthält. .
§. 75a.
Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im 5. 76 Absatz 2 bezeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfekassen ist auf ihren Antrag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der Höbe des Krankengeldes, den ö des 5. 75 genügen.
Die Bescheinigung wid ,
1) für Kassen, berer Bezirk über die Grenzen eines Bundes staates nicht binausreicht, von der Landes⸗Centralbehörde,
2) für Kafsen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundes- staates hinauzreicht, von dem Reichgkanzler. . ;
th . die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mit⸗ zutheilen.
Tritt in dem Statut der Kaffe eine Aenderung ein, so ist von Amttzzwegen zu prüfen, ob die Kaffe den Anforderungen des J. 75 auch
serner entspricht. Nach dem Ausfall dieser Prüfung ist die Be⸗ scheinigung von Neuem zu ertheilen oder zu widerrufen.
Die Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch dag für die amtlichen Bekanntmachungen der Landes. Cenkral⸗ bebörde bestimmte Blatt, in dem Falle zu 2 durch den Reichs⸗ Anzeiger bekannt zu machen. 8
Ihb.
Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines ö. einer Hülfskasse von der Verpflichtung, einer Gemeinde⸗Krankenvers erung oder einer auf Grund dieses Gefetzes errichteten Krankenkasse anzu⸗ gehören, ist für die Entscheidung der Frage, ob die Kaffe den Anfor⸗ derungen deg 5. 7h genügt, vorbehaltlich der Frage, ob das Kranken⸗ . die Hälfte des ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher Tageorbeiter am
eschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des §. 7ha ausgestellte Bescheinigung maßgebend.
Der Nachweig der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars des Kassenstatuts geführt, in welchem das die Bekannt⸗ ,, ö Blatt nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist.
Die Bestimmung des Gesetzes vom 1. Juni 1884, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen, Artikel 3 letzter Absatz wird Jö,
Die Bestimmungen des 8. 97 finden auf die im 5§. 75 bezeich⸗ neten Hülfskassen Anwendung. Artikel 30.
Vor dem §. 77 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
J. Schluß , Straf ⸗ und Ueber gangsbestimmungen.
§. 76 a.
Die Verwaltungen der Gemeinde Krankenversicherung und die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, den auf Grund der Unfall versicherungsgesetze bestehenden Berufsgenossenschaften sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts. und Alters versicherung, vom 123. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. g5) bestehenden Versicherungs ⸗Anstalten zu gestatten, zum Zweck der Ermittelung der von ihren Mitgliedern beziehungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Versicherten und deren Beschäftigungszeit und Lohnhöhe durch Beauftragte von den Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäftzräumen während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen. Sie können dazu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafen angehalten werden. Füůr diese haften die säumigen Mitglieder der Verwaltung oder des Vorstandes oder, sofern ein Verschulden einzelner nicht zu ermitteln ist, alle Mitglieder der Verwaltung oder des Vorstandes als Träger einer gemeinsamen K .
Die Verwaltungen der Gemeinde · Kranken ver sicherung und die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, Erkrankungtfäͤlle, welche durch Unfälle herbeigeführt werden, sofern mit dem Ablauf der sechsten Woche der Krankheit die Erwerbtzfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen drei Tagen nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist der Rechnungsführer ver— Pflichtet. Für Hülfskassen (5. 7ö) findet hierbei der 5 49 p. Absatz 3 Anwendung. 3 16
ö 6.
In Erkrankunggfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die Beruftsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. Vom Tage der Uebernahme an bis zur Be⸗ endigung des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbejuges geht der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Beruftzgenosfenschaft über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.
Streitigkeiten auñz diesem Verhältnisse werden, soweit sie zwischen dem Erkrankten und der Beruftzgenossenschaft entstehen, nach Vor⸗ schrift des 5. 58 Absatz 1 und 3, soweit sie zwischen der Berufg— genossenschaft und der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Krankenkaffe entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 3 entschieden.
Artikel 31.
Im H. 81 wird die Ziffer 5. It durch die Ziffern §§. 49D, 76b ersetzt.
Artikel 32.
Im 5. 82 werden hinter den Worten „in Anrechnung bringen‘ die Worte: oder der Bestimmung des §. 53 Absatz?2“ eingeschoben. sc ö, zweiter Absatz des §. 82 wird folgende Bestimmung einge—⸗ oben: „Arbeitgeber, welche auf Grund des §. 63 Absatz 2 in Abzug gebrachte Lohnbeträge in eigenem Nutzen verwenden, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.“ Artikel 33. Hinter §. 82 wird folgender 9 82a. eingeschoben:
2a. Die auf Grund der §§. S1, 82 verhängten Geldstrafen , e. derjenigen Orts, Betriebs⸗ (Fabril⸗), Bau⸗ oder Innung⸗Kranken⸗
kaffe zu, welcher die betheiligte versicherungspflichtige Person an⸗
gehört, in Ermangelung einer solchen Kasse der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung. Artikel 34.
Dieses Gesetz tritt mit dem Urkundlich ꝛe. Gegeben ꝛe.
in Kraft.
Begründung.
Das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 hat sich während einer nunmehr sechsjährigen Wirk⸗ samkeit sowohl nach seinen Grundlagen, als in seinen einzelnen Be— stimmungen im Wesentlichen als jweckmäßig erwiesen. Wie es bei dem welten Umfange des Gebiets, dessen allgemeine Regelung in diesem Gesetze zum ersten Male versucht worden ist, und bei der Mannigfaltigkeit der dabei in Betracht kommenden Verhältniffe nicht wohl anders zu erwarten war, haben sich indessen bei der Ausführung und der bisherigen Anwendung det . eine Reihe von Zweifeln und Unzuträglichkeiten ergeben, deren Beseitigung wünschenswerth und auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen möglich erscheint. Es handelt sich dabei der überwiegenden Mehrzahl nach um Abänderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen, welche die ,, des Gesetzes nicht berühren und eine Rückwirkung auf größere Thelle deg⸗ selben nicht ausüben werden. Die Begründung der meisten in dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Abänderungen kann daher in ausreichender Weise zu den einzelnen Artikeln erfolgen. Nur ie h igen Bestimmungen, welche sich auf das Verhältniß der verschledenen Krankenkassen zu einander bezieben, bedürfen zu ihrem Verständniß und ihrer Begründung einer allgemeinen Erörterung.
Der von den verbündeten Regierungen nn,, Entwurf (Drucsache dest Reichstags 1852 Nr. 14) hatte durch die S8. 4, 15, 57, 66 Absatz , 67, 68, 69 für das Verhältniß der verschiedenen Krankenkassen eine Regelung vorgesehen, nach welcher über bas Ver⸗ sicherungsverhältniß der versicherunggpflichtigen Personen, abgeschen von denjenigen, welche einer eingeschriebenen oder einer anderen Hülfg⸗ 1 angehören, die jeweilige Art der ,, unbedingt maß⸗ gebend sein sollte ersicherungspflichtige Personen sollten, soweit fie nicht in einem Betriebe, für den eine Betriebs- oder Bau ⸗Krankenka fe oder eine Knappschaftskasse besteht, oder von einem Gewerbtreibenden beschäftigt werden, der einer mit einer Innunge⸗Krankenkasse versehenen Innung angehörte, Mitglieder derlenigen Drtt ⸗ Krankenkasse fein,
welche für den betreffenden Gewerbszweig oder die betreffende Betriebsart errichtet sein würde, oder in Ermangelung einer solchen der Gemeinde ⸗Krankenpersicherung angehören. Die zur Vorberathung des Entwurfs niedergesetzte Lommission des Reichstags verfolgte, wie aus den Erörterungen auf Seite 41 und 80 f. des Berichts (Drucksache Nr. 211) erhellt, die Absicht., diefes, Zwangtkassensystem durch dat System des Kassenzwanges“ zu ersetzen, d. h. den Versicherungtz= pflichtigen nicht nur die Wahl zu lassen zwischen der Versicherung bei der Zwangskasse, auf welche sie durch ihre Beschäͤftigung angewiesen sind, und derjenigen bei einer Hülfskasse, sondern ihnen auch die Möglichkeit zu geben, ihrer Versicherungavflicht statt bei der ersteren bei einer anderen guf Grund dieses Gesetzes bestehenden Kasse zu genügen. In der That sind auf Antrag der FKommission auch einzelne Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen, durch welche dieser Absicht in beschränktem Umfange . getragen werden sollte. Durch den Absatz 4 des r 19 wird der Austritt aus einer Ortz⸗Krankenkasse nicht nur den Mitgliedern von Hülfskassen, sondern auch denjenigen gestattet, welche Mitglieder einer anderen Srtg⸗ Krankenkasse, einer Betriebs-, Bau⸗ oder Innungskasse oder einer Knappschaftskasse geworden sind. Ebenso follen nach 8. 63 Absatz 1 diejenigen nicht k einer Betriebs⸗Krankenkasse werden, wesche nachweisen, daß sie Mitglieder einer Innung ⸗Kerankenkasse oder einer Knappschaftskasse sind, und das Gleiche gilt nach 5. 77 Absatz 3 auch für die Bau Krankenkasse. Wirklich erreicht ist indessen jen? Absicht nicht, weil es nach anderen Bestimmungen des Gesetzes für die Wirk⸗ samkeit der in den 58 19 und 63 aufgenommenen estimmungen an der erforderlichen Voraussetzung fehlt. Der 5§. 19 kennt nämlich für versicherungspflichtige Personen nur eine durch ihre Beschãfti⸗ gung bedingte Perpflich tung, der Orts⸗rankenkasse anzugehören; ein Recht zum Beitritt räumt derselbe in Absatz 3 nur nichtoersicherungtz⸗ pflichtigen Personen ein. Selbst solche versicherungspflichtige Per⸗ sonen, welche vermöge ihrer bisherigen Beschäftigung einer Ortz= Krankenkasse angehören, können, wenn sie aus diefer Beschäftigung ausscheiden, nach 8 27 nur dann Mitglieder der Kaffe bleiben, wenn sie nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher si Mit= glieder einer anderen Krankenkasse werden. Auch die durch einen Beschluß des Reichstags in den §. 265 aufgenommene Ziffer 5, nach welcher durch Statut bestimmt werden kann, daß der Kasse auch andere als die in den 85. 1 bis 3 bezeichneten Personen beitreten dürfen, hat, wie die Begründung der Antragsteller (vergleiche steno⸗ graphische Berichte S. 2114 f. und S. 2561) ergiebt, nur den Zweck verfolgt, der Orts Krankenkasse eine statutarische . zu gestatten, nach welcher andere nichtversicherungspflichtige Personen aufgenommen werden können. Ebenso kennt der S8. 63 als freiwillige Mitglieder der Betriebs⸗ und folgeweise auch der Bau ⸗Krankenkassen außer denen, welche auf Grund des 5. 27 Mitglieder verbleiben, nur nicht⸗ versicherungspflichtige Personen. Daß eine versicherungspflichtige Person einer Orts-⸗, Betriebs. oder Bau⸗Krankenkasse, wel
sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung angehört, als frei⸗ williges Mitglied angehört, ist demnach nur in dem Falle möglich, daß sie aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie Mitglied der Kaffe geworden ist, ausscheidet und zu einer Beschäftigung übergeht, vermöge welcher sie zwar versicherungspflichtig bleibt, aber keiner der bezei neten Kassen (sondern nur der Gemeinde Krankenversicherung) angehört In diesem Falle hört aber die Mitgliedschaft nach 3. 27 in demselben Augenblicke auf, in welchem die Person in eine Be chäftigung eintritt, vermöge welcher sie Mitglied einer anderen Ortz⸗, Betriebs ⸗ oder Bau⸗Krankenkasse wird. r eine versicherungspflichtige Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung einer bestimmten Orts Kranken⸗ kasse angehören würde, gleichzeitig freiwilliges Mitglied einer anderen Orte Krankenkasse oder einer Betriebs oder Bau⸗Krankenkaffe ist oder in eine solche eintritt, kann demnach thatsächlich nicht vorkommen. Es ist daher auch der im 5. 19 vorgesehene Austritt auf Grund solcher Mitgliedschaft nicht möglich.
Eben dasselbe gilt aber auch von dem Verhältniß der Orts⸗, Betriebs ⸗ und Bau-Krankenkassen einerseits zu den Innungs⸗ Krankenkassen und Knappschaftskassen andererseits. Mitglieder einer Innungs ⸗Krankenkasse können nur die bei Innungsmitgliedern be⸗ schäftigten Personen werden, weil die Innungen nur für diefe Franken⸗ kassen zu errichten befugt sind. Cine nicht bei einem Innung s⸗ mitgliede beschäftigte Person kann daher nicht als freiwilliges Mit⸗ glied einer Innungs⸗Krankenkasse beitreten, und versicherunge pflichtige Personen, welche aus der Beschäftigung bei einem Innung mitgliede ausscheiden, können nur auf Grund des 5§. 27 Mitglieder der Innungs ⸗Krankenkasse bleiben, scheiden aber aus diefer aus, fears sie in eine Beschäftigung eintreten, vermöge welcher sie Nitglieder einer anderen Krankenkasse werden. Auch die Knappschaftskaffen im gesetzlichen Sinne werden nur für bestimmte einzelne bergmännis Se Betriebe beziehungsweise damit verbundene andere Betrieb; oder ur die in einem ortlichen Bezirke vorhandenen Betriebe diefer Act errichtet. Nur die in diesen Betrieben beschãftigten Perfonen können Mitglieder der Knappschaftskaffen werden, und die Statuten der Knappschaftgkassen kennen für solche Personen, welche dermõge ihrer Beschäftigung Mitglieder geworden. demnaͤchft aber aug diefer Beschãftigung ausgeschieden sind, wohl eine Beurlaubung X h. eine Aufrechterhaltung ihrer Rechte für den Fall des Wiedereintritt in die Beschäftigung, nicht aber eine Fortfe ung der Mitgliedschaft für die Zeit, in welcher fie nicht in einer die Mitgliedschaft bedingenden Beschäftigung stehen. Hiernach ist die Bestimmung des 5 13 hsag 45 auch soweit es. sich um Innungs ⸗Krankenkaffen und Rnarr da en handelt, praktisch ohne Bedeutung, und dagfelbe gilt don der Se- stimmung des §. 63 Absatz 1. Durch beide Bestimmungen ist alfo die Absicht, welche mit ihrer Aufnahme verfolgt wurde, nicht erreicht worden, wobl aber haben sie Unklarheiten und Zweifel uber das Ver hãltniß der verschiedenen Kassen zu einander zur Folge gehabt. welche ju unerwünschten Streitigkeiten gefübrt haben, und demnach n be- seitigen sein werden. Zu dem Ende diefe Bestimmungen durch Ab- änderung der übrigen das Verbältniß der Kaffen zu einander fen Vorschriften dabin zu ergänzen,. daß den Ver sicherungs pflichtigen wirklich in gewissen Grenzen die Wabl zwi Hen der- schiedenen Kassen freigestellt wird, dürfte fich nicht empfeßlen. Ga würde dadurch nicht nur der Mitgliederbestand der Rasfen in unerwünschter Weise von Zufãlligkeiten abhängig und die Ver- waltung derselben ungleich verwickelter gemacht fundern auch die Regelung des Beitragsweseng in bedenklicher Weise derũbrt werden. Diese Regelung, wie sie in den ss. 51 f dea Gesetzes etroffen ist, geht von der Annabme aug, da die Verr flichtung des
rbeitgebers zur Ginzablung und theiltoeisen eigenen Deckung der Beiträge nur gegenüber derjenigen Kaffe bestebt. welcher der en ihm . Versicherungvflichti e vermöge seiner Beschärtigung kraft esetzlicher und statutarischer Bestimmung angebsrt, daß demnach eder rbeitgeber, sofern er nicht etwa Unternebrrer mehrerer ver chiedenen Kassen ,, . Betriebe ist., diese Very flichtung 1 simmtliche von ihm beschäͤftigten Personen derselden Kaße egenüber zu erfüllen hat. Sollte den Versicherungepflichtigen die Bad zwwischen der hie · denen Kassen freigegeben und der Arbeitgeber — * werden. die Beiträge für jede von ibm beschäftigte Persen an die Re se n zadlen.
welcher er beitritt, so würde eg der Wille der Ver; pflichtigen anbeimgegeben werden, den Arbeitgeber ze —— dobere
nur an eine Mehrjahl von Kassen für die der chiedenen B pflichtigen Beiträge zu jablen, sondern mater
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und außerdem die Einziehung der Ber Regelung erzielte Einfachbeit und S Gs . demnach gedeten. eR bei dem zu belassen und denjenigen des Verhältniß der Kassen ju einander * eben, welche jeden Zweifel dardder cherungtpflichtige — mit Augnadene der