benen und sonstigen Hülfskassen — der Krankenkase angehört, welche für die Beschäftigung, in der er steht, errichtet ist,
Auch das Verhältniß der Mitglieder der Hälfskafsen ist durch die gegenwärtigen Bestimmungen des Gesetzes nicht völlig klar und folgerecht geregelt. Nach der Fassung der S8. 4. 19 6 2. 63 Absatz 1 würde ö sein, daß für Mitglieder von Hülfskafsen, wenn sie in eine Beschäftigung eintreten, vermöge welcher sie nach der gesetz lichen Regel der Gemeinde. Krankenversicherung oder einer Zwangẽ⸗ Krankenkasse angehören würden, nicht nur die Verpflichtung, sondern auch das Recht bierzu in Wegfall kommt, daß sie also der Gemeinde Krankenversicherung oder der zuständigen Krankenkasse, auch wem f wollen, nicht angebören können. Dagegen verbleiben sie nach 8 Absatz 4 und §. 63 Absatz 3, wenn sie erst im Laufe der. Ve. schäftigung, verimöge welcher sie Mitglieder geworden sind, einer frcien Süälfkasse beitreten, Mitglieder der Zwangskasse, so lange sie nicht n der vorgeschriebenen Art ihren Austritt aus der Zwangs kasse erklären. In dem einen Falle sind sie gesetzlich von der Iwan gekaffe ausgeschlossen, in dem anderen hängt es von ihrer freien Entschließung ab, ob sie neben der freien Hülfekasse auch der Zwangekasse an— geboren wollen. Für diese verschiedenartige Behandlung des- selben Verbälinisses liegt kein ausreichender Grund vor, und da es weder dem Interesse der Zwangekassen noch dem-⸗ senigen der Versicherungspflichtigen utspricht. denienigen, welche einer freien Hülfskasse angebören, die Möalichkeit, auch der nan gh lass anzugehören, zu entziehen, so wird es sich empfeblen, das Verhältniß so zu regeln, daß die Ausschließung der Mitglieder reier Hülfökassen von der ihrer He b ring . Zugehörigkeit zu einer Zwangskasse nur auf ihren Antrag eintritt. J gra gn weitere Aenderung in dem Verbältniß der Hülfekassen wird hinsichtlich der Voraussetzungen eintreten müssen, unter denen ihre Mitglieder von der Verpflichtung, der Gemeinde · Frankenversicherung oder einer nach Maßgabe des Gesetzes errichteten Krankenkasse anzu⸗ gebören, befreit werden. ; . ; .
No n die Reichs ⸗Gesetzgebung die allgemeine Krankenversiche⸗
offentlichen Interesse nothwendige Einrichtung an⸗ ihrer Durchführung ein Spstem von Kasseneinrich⸗ . wird die Erfüllung der Versicherungspflicht an freien Kassenbildungen nur unter der Voraus können. daß diese ihren Mitgliedern das welches das Gesetz den Versicherungsd⸗
U gewähren, und daß die Zulassung
E allgemeine Durchführung der Kranken⸗
deiden Seiten hin entsprechen die
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3. Nach der Statistik der Krankenversicherung für das Jahr 1888
etragen: ö ⸗
die Kosten der freien ärztlichen Behandlung und Arznei füc die Gemeinde⸗Krankenversicheœrung. 2 501 190 60 für die Orts Krankenkassen.. . . 8981 8098 . für die Betriebs⸗Krankenkassen.. 484 66090.
Zusammen .. 20 967 658 M0
die gezahlten Krankengelder für die Gemeinde⸗Krankenversicherung . . 1 657 499 c. für die Orts-⸗Krankenkassen .... . 9722400
für die Betriebs⸗Krankenkassenn. 8699 999. Zusammen . . 20 798 808 110
Die für die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei
aufgewandten Kosten übersteigen also durchschnittlich die volle Summe der , . g, . selbst bei den Orts⸗Krankenkassen, welche
e günstigsten Verhältnisse aufweisen, bleiben sie
in dleser Beziehung d
nur um ein Geringes hinter diesem Betrage zurück und übersteigen
die Hälfte der gejablten Krankengelder um ein Erhebliches. Es ist
dadurch erwiesen, daß die Hälfte des Mindestbetrages des Kranken
geldes einen völlig unzulänglichen Ersatz der freien ärztlichen Behand⸗
lung und Arznei bildet, zumal der einzelne erkrankte Versicherungs⸗
pflichtige, welcher sich die freie ärztliche Behandlung und Arznei mittelst des Krankengeldzuschusses selbst beschaffen soll, dafür regel⸗ mäßig ungleich mehr aufzuwenden haben wird, als die Kassen für den einzelnen gleichen Fall aufwenden müssen. Der Vorschlag, diesem Mißverbhältniß durch eine weitere Erhöhung des Zuschlages zum
Krankengelde abzubelfen, stößt auf das Bedenken, daß nicht ein—
mal die Erhöhung des Zuschlages auf den vollen Betrag des Krankengeldes zu einem wirklich ausreichenden Ersatze der Natural leistung führen würde, schon mit einer solchen Erhöhung aber eine den Grundsätzen des Gesetzes widersprechende Ueberversicherung eintreten würde. Diesem Auskunftsmittel stehen aber noch ungleich schwerere Bedenken entgegen. Es wird allgemein als eine der wohl⸗ thätigsten Wirkungen des Krankenversicherungsgesetzeg anerkannt, daß in Folge der Bestimmung des 5§. 6 . Ziffer 1 die ärztliche Be⸗ handlung auch in solchen Kreisen der Arbeiterbevölkerung rechtzeitig eintrete, in denen sie bisher in Folge der Mittellosigkeit oder der Gleichgültigkeit der Nächstbetheiligten nur im höchsten Nothfalle und folgeweise meistens zu spät eingetreten sei. Angesichts der großen Bedeutung, welche jene Bestimmung hiernach für die öffentliche Ge⸗ sundheitspflege gewonnen hat, wird sie trotz der nicht unerheblichen Schwierigkeiten, welche aus ihrer Durchführung bie und da den Ge— meinden und Kassen erwachsen sind, nicht wieder beseitigt werden können, vielmehr als nothwendiger Gegenstand der gesetzlich gebotenen Versicherung aufrecht erbalten werden müssen. Hiernach erscheint es aber unzulässig, als Ersatz des gesetzlichen Versicherungsverhältnisses die Mitgliedschaft bei einer Kasse anzuerkennen, welche an Stelle der freien ärztlichen Bebandlung und Arznei einen im Vorau bestimmten Geldbetrag gewährt und es dem Empfänger überläßt, ob und in welchem Umfange er sich dafür die ärztliche Behandlung und Armei verschaffen kann und will. Bei der wirthschaft⸗ lichen Lage und bei der geringen Werthschätzung einer rechtzeitigen und ausreichenden ärztlichen Pflege, welche in großen Kreisen der ver⸗ sicherungspflichtigen Volksklassen noch als vorherrschend angesehen werden müssen, kann in der Versicherung bei Kassen der gedachten Art keine ausreichende Sicherung eines vom Gesetzgeber für wesentlich erachteten Gegenstandes der Versicherung anerkannt werden. Es liegt darin vielmehr für viele Versicherte ein Anreiz, sich dem gesetzlichen Versicherungsverhältniß durch Eintritt in eine Hülfskasse zu ent—
zie hen, um sich unter Verzicht auf die freie ärztliche Behandlung und
.
w. Arznei eine höbere Geldunterstützung zu sichern. Je höher der Geld—⸗
bemessen wird, welcher als Ersatz der freien ärztlichen Be⸗ ag vom Gesetz gefordert wird, desto stärker wird dieser An—⸗ id damit der Widerspruch, in welchem die Zulassung der Ver— rung bei solchen Kassen mit einer Grundforderung des Gesetzes Unter diesen Umständen wird die Befugniß der Hülfskassen, t freien ärztlichen Behandlung und Arznei ein erhöhtes Kranken
J nicht aufrecht erbalten werden können, vielmehr
die Folge die gleiche Leistung wie der Gemeinde⸗ ufzuerlegen sein. Der Einwand, daß vielen
ᷣ sich auf weite Gebiete erstreckt und
zerstreut in entfernten Orten wohnen, die
anerkannt werden, da die gleiche
große Zabl von Gemeinde ˖⸗Kranken⸗ kenkassen bestebt, welche, den Bezirk
nde umfassend, gleichfalls vielfach in meilen⸗ zelne Mitglieder zu unterstützen haben. Die s übrigens in der ihnen nach §. 35 fugniß, Verbände zur
ein wirksames Mittel, sich die Er⸗ wesentlich zu erleichtern.
39 . r n. 5
2 * *
8.9
Gesetzentwurfs ist Folgendes zu
wiederholt das Verlangen aus⸗ und Lehrlinge, welche zur Zeit Wege der Versicherungspflicht irekten gejetzlichen Versicherungs⸗ triebe amten zu unterwerfen.
ses Verlangen in anderen Kreisen
—38*
*
zählung im 5. 2 Ziffer 2 bis 6 zu den von der Versicherungepflicht ausgenommenen Personen gehören, derselben unterliegen. Da zu den Handlungsgehülfen und Lehrlingen auch die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge gebören, diese aber, nachdem für sie in dem Gesetze vom 22. Juni 1889 Ziffer 2 des §. 1 eine Ausnahme beliebt worden ist, auch dem Krankenversicherungezwange nicht zu unterwerfen sein werden, so wird der unter Ziffer ? des Artikel 1 vorgesehene ö den Worten „mit Augnahme“ erforderlich. ie Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher ehören nicht zu den „Gewerbebetrieben. Die darin beschäftigten garen müssen daher, um dem Krankenversicherungszwange unter⸗ worfen zu werden, in dem 5. 1 Absatz 1 ausdrücklich aufgeführt werden. Nicht erforderlich dagegen erscheint die ausdrückliche Auf führung der den vorstehend bezeichneten in ihren wirthschaftlichen Verhältnissen gleichstehenden Personen, welche in den Büreaus der Versicherungs⸗, Kommissions«, Auktionatoren⸗ und ähnlichen Geschäften beschäftigt werden, da diese Betriebe, auch soweit sie nicht zum Handelsgewerbe gehören, als stehende Gewerbebetriebe“ anzusehen sind.
Um die Versicherungspflicht der Handlungsgehülfen und Lehrlinge, sowie der unter Ziffer 2a fallenden Personen in gleicher Weise, wie diejenige der Beiriebsbeamten, zu begrenzen, bedarf es des unter Ilffer 4 des Artikels 1 vorgesehenen Zusatzes hinter dem Worte „Betriebtbeamte“ im Absatz 2 des §. 1.
Zu Artikel 1 gif 3.
Die Worte: „sofern nicht die Beschäftigung ibrer Natur nach eine vorübergehende u. s. w.‘ sind auf Antrag der Kommission durch Beschluß des Reichstags in den 5. 1 aufgenommen, um die Ver— sicherungspflicht bei Beschäftigungen auszuschließen, welche von so kurzer Yauer sind, daß während derselben die dem Arbeitgeber zum Zwecke der Durchführung des Versicherungszwanges auferlegten Ver— pflichtungen nicht wohl erfüllt werden können (vergl. Bericht der VIII. Kommission, 5H. Legislaturperiode, II. Session, Drucksache Nr. 211 S. 9). Die Versicherungspflicht sollte ausgeschlossen werden nicht nur bei solchen Beschäftigungen, für welche im Voraus durch den Awbbeitsvertrag eine so kurze Dauer festgesetzt wird, sondern auch bei solchen, für welche diese kurze Dauer sich aus der Natur der Be⸗ schäftigung von selbst erglebt. Diese Absicht ist indessen durch die Fassung nicht völlig zutreffend zum Ausdruck gebracht, da es zahl— reiche Beschäftigungen giebt, welche zwar ihrer Natur nach vorüber gehend sind, aber dennoch die Dauer einer Woche überschreiten. Bei solchen Beschäftigungen die Versicherungspflicht ausjuschließen, wie etz durch den Wortlaut der Bestimmung geschieht, entspricht weder der ursprünglichen Absicht der Kommission noch der Tendenz des Gesetzes. Beiden wird vielmehr entsprochen werden, wenn die vor übergehende Natur einer Beschäftigung als Grund des Wegfalls der Versicherungspflicht nur dann anerkannt wird, wenn sie eine kürzere als einwöchige Dauer der Beschäftigung bedingt.
Zu Artikel 2.
Zu 5. 2. In Folge der durch Artikel 1 Ziffer 3 im 5§. 1 Absatz 1 vorgenommenen Abänderung muß auch die Ziffer 1 des 5. 2 eine entsprechende Aenderung erfahren.
Die bisherige Ziffer B wird zum Zweck der zu Artikel 1 be— gründeten Einführung des direkten gesetzlichen Versicherungszwanges für Handlungsgehülsen und Lehrlinge zu streichen sein.
Die bisherige Ziffer 3 des 5 2 ist bereits durch den 5. 15 Absatz J des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall und Kranken⸗ versicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 159), bedingt außer Wirksamkeit gesetzt. Da sie durch diese Bestimmung jede sachliche Bedeutung verloren hat, empfiehlt es sich, sie auch formell aufzuheben.
Die beiden zu streichenden Ziffern sollen nach dem Entwurf durch zwei neue Ziffern 2 und 3 ersetzt werden. . .
Die unter Ziffer 2 vorgeschlagene neue Bestimmung soll eine Quelle von Zweifeln, welche sich bei der Durchführung des Gesetzes gezeigt hat, beseitigen. Da als Lohn im Sinne des Gesetzes auch hit g rtalbe ige gelten, so hat die Frage, ob Familienangehörige eines Gewerbtrelbenden, welche von diesem im Gewerbebetriebe beschäftigt werden und ihren Unterhalt erhalten, auch als Personen anzusehen find, welche gegen Lohn beschäftigt werden, eine verschiedene. Heant- wortung erfahren. Während sie von der einen Seite allgemein bejaht worden ist, wird von anderer Seite — auch in gerichtlichen Erkennt ⸗ niffen — die Auffassung vertreten, daß die. Beschäftigung von Familienangehörigen, welche nicht auf Grund eines Arheits vertrages, sondern als Ausfluß des Familienrechtes stattfinde, die Versicherungs⸗ pflicht nicht begründe. Durch die Aufnahme der neuen Ziffer 2 wird einerseits klar gestellt werden, daß die gesetzliche Ver sicherungepflicht auf Grund des 5§. J nur für solche Familienangehörige eintritt, welche auf Grund eines Arbeitsvertrages im Betriebe beschästigt werden; andererfeits wird dadurch Vorsorge getroffen, daß die Versicherungts⸗ pflicht der ohne Arbeitsvertrag beschäftigten Familienmitglieder durch Statut, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, geregelt werden kann.
Durch die Aufnahme einer neuen Ziffer 3 soll die Möglichkeit gegeben werden, einem mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisse zu ent- sprechen. Wäbrend Perfonen, welche in Betrieben der unter 5§. 1 Iiffer 1 und 3 bezeichneten Art beschäftigt werden, auch dann ver— sicherungepflichtig find, wenn diese Betriebe solche des Reichs, des Staats oder einer Kommune sind, und während die in einer weiteren Reihe von Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen durch die . L Ziffer 1 und §. 15 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 der Versicherungs · pflicht unterworfen sind, giebt es noch eine Anzahl in. öffentlichen Vertrieben beschäftigter Perkonen, welche, obwohl sie nach ihren wirth— schaftlichen und sozialen Verhältnissen den unter die 55. 1 und 2 fallenden Personen völlig gleichstehen, nur deshalb von der Kranken⸗ versicherung ausgeschlossen sind, weil die Betriebe, in denen sie beschäftigt ird, nicht als Gewerbebetriebe angesehen werden können. Dahin ebören z. B. die bei manchen Behörden bestehenden lithographischen
es zweifelhaft erscheinen, ob
Lehrlinge hinsichtlich der
riebsbeamten gleichgestellt es nach diesem
Anstalten, die städtischen Reinigungsanstalten, die Berufsfeuerwehren * andere. Diese Personen in den 5. 2 aufzunehmen, empfiehlt sich
. so mehr, als dieselben vielfach von der Beschäftigung in öffent⸗
U
lichen Betrieben zu derjenigen in gleichartigen Gewerbebetrieben über⸗
M 243.
. Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 9. Oktoher
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage)
Zu §§. 3, Za, 3h. Der erste Absatz des bisherigen 8. 3 bleibt unverändert, dagegen soll der zweite Absa ö. 6 6 S5. 3a und 3h ersetzt werden. Die zahlreichen Mißbräuche und Unzuträg⸗ lichkeiten, zu denen die Bestimmun dieseü Absatzetö Anlaß gegeben hat, haben bereits dahin geführt, ki durch das Gesetz, betreffend die Unfall ⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 18566 die Befreiung von der Versicherungepflicht in einer anderen, die Jnteressen sowohl der Versicherungspflichtigen wie der Krankenkassen besser sichernden Weise geregelt worden ist. Eine ähnliche Regelung wird, um eine dem Bedürfniß entsprechende Durchführung der Krankenversicherung sicher zu stellen, auch für den Bereich des Krankenversicherungsgesetzes stattsinden müssen. Daneben hat sich bei der Anwendung dieses Ge⸗ setzes eine weitere Ergänzung der in Rede stehenden Bestimmung alt zweckmäßig hergutzgestellt. Es ist nach Crlaß des Krankenverfiche¶ rungegesetzes nicht selten vorgekammen, daß Personen, welche in Folge von chronischen Krankheiten, Gebrechen oder Alter nur noch theil weise oder zeitweise erwerbefähig sind, keine Beschäftigung finden, weil die Arbeitgeber die Krankenkasse, welcher ihre Arbeiter angehören, nicht mit der hohen Krankheitsgefahr solcher Personen belasten wollen. Die Folge ist, daß die Letzteren häufig von jeder Erwerbtzthätigkeit aut— geschlofsen werden und trotz noch vorhandener theilweiser oder zeit— weiser Erwerbtzfähigkeit völlig der Armenpflege zur Last fallen. Die Armenyerwaltung hat daher ein Interesse daran, daß diese Personen durch Befreiung von der Versicherungepflicht wenigstens noch theil— weise erwerbtfähig erhalten werden, und auf diese Weise an die Stelle der Verpflichtung zur vollen Armenunterstützung nur die Gefahr der Unterstützungepflicht in Krankheitsfällen tritt. Demgemäß will die Bestimmung unter 5. 3a Ziffer 1 den Personen der gedachten Art die Befreiung von der Veisicherungspflicht unter der Voraussetzung einräumen, daß der eintretendenfalltz unterstützungspflichtige Armen— verband derselben zustimmt.
Die Regelung, welche die in dem bisherigen 5. 3 Absatz 2 vor gesehene Befreiung nach 5. 3a Ziffer 2 sinden soll, unterscheidet sich von derjenigen im 5 136 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 nur dadurch, daß die Befreiung auf Antrag nicht des Arbeitgebers, sondern des Arbeiters stattfinden soll. In dieser Beziehung von der bisher geltenden Bestimmung abzuweichen, liegen für das Gebiet der Kranken⸗ versicherung gewerblicher Arbeiter keine gleich gewichtigen Gründe vor, wie sie bei der Regelung der Krankenversicherung der land⸗ und forstwirthschaftlichen Arbeiter ausschlaggebend gewesen sind. Dem⸗ entsprechend ist auch im zweiten Absatz des 5. 3a davon Abstand genommen, die Entscheidung über den Befreiungsantrag, wie es im §. 135 4. a. O. geschehen, von vornherein der Aufsichts behörde zu überweisen.
Eine besondere Berücksichtigung bei der Regelung der Befreiung von der Versicherungspflicht verdienen die Verhältnisse der Lehrlinge der Handwerker. Diesen wird während der Lehrzeit von dem Meister in der Regel kein Lohn gezahlt, sondern entweder Unterkunft und Ver— pflegung oder statt dessen eine meist geringe Entschädigung in baarem Gelde (Kostgeld) gewaͤhrt. Im ersteren Falle hat der Meister, wenn die gesetzliche Krankenversicherung eintritt, nicht nur die vollen Bei— träge aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da in Ermangelung einer Lohnzahlung auch die Einbehaltung von zwei Dritteln der Beiträge nicht möglich ist, sondern er hat auch bei eintretender Erkrankung, sofern der Lehrvertrag nicht ein Anderes bestimmt, die freie Unter— kunft und Verpflegung fortzugewähren, während das Krankengeld, welchetz neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei von der Krankenkasse zu zahlen ist, dem Lehrling zufällt. Dieser Unbilligkett kann der Meister nur dadurch entgehen, daß er bei Abschluß des Lehrvertrages die Verpflichtung zur Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung für den Erkrankungsfall ausschließt, oder von vornherein die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund det F. 3a Ziffer ? herbeiführt. Beides ist gleich unerwünscht, weil die häuslichen Verhältnisse der Familie des Lehrlings fast immer und diejenigen des Meisters sehr häufig die geeignete Unterbringung und Verpflegung eines erkrankten Lehrlings nicht zulassen.
Es empfiehlt sich daher, dem Meister die Möglichkeit zu ge⸗ währen, die Befreiung seines Lehrlings von der Versicherungepflicht dadurch zu bewirken, daß er demselben für den Krankheitefall freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause sichert. Die hierauf gerichtete Bestimmung des §. 3b erscheint um so mehr unbedenklich, als der im 5.7 Absatz 2 vorgesehene Fall bei Lehrlingen nicht wohl vorkommen kann, und auch für diejenigen Lehrlinge, welche statt der freien Unterkunft und Beköstigung eine Geldentschädigung erhalten, die Aufnahme in ein Krankenhaus regelmäßig die zweckmäßigste Art der Krankenunterstützung sein wird. Zugleich wird durch diese Rege Lung der Gefahr der Simulation vorgebeugt, welche darin liegt, daß das dem Lehrling zukommende Krankengeld vielfach den Betrag der Geld— vergütung Üübersteigt, welche der Lehrling statt der freien Unterkunft und Beköstigung erhält. . ⸗
Zu §. 4. Die Abänderung des ersten Absatzes entspricht dem in der allgemeinen Begründung dargelegten Bedürfniß der anderweiten Regelung des Verhältnisses der Kassen zu einander. An die Stelle der namentlichen Auffübrung der Hülfskassen neben den y,, , soll der Vorbehalt der Bestimmung des 5§. 76 treten. In Verbindung mit der veränderten Fassung des Eingangs des 5. 75 wird hierdurch
betheiligten Gemeinde · Crankenversicherungen erhebliche Unbequemlich⸗ keiten und Unzutrãglichleiten zur Folge haben würde. Es n , sich daher die dem §. 5 altz neuer Absatz hinzugefügte Bestimmung, nach welcher für die mit solchen Arbeiten beschäftigten Personen als Beschãftigungtĩort der Sitz des Gewerbebetriebe. gelten soll.
Eine ähnliche Regelung hat sich für gewssse Ärbeiter öffentlicher Reicht⸗, Staats⸗ und Kommunalverwaltungen alt nothwendig herautz⸗ gestellt. Etz kommt namentlich in der Wege⸗ und Wasserbau⸗ und in der Telegray henperwaltung vielfach vor, daß eine Anzahl Arbeiter dauernd, aber in der Weise beschästigt werden, daß sie auf autz⸗ gedehnteren, durch mehrere Gemeindebezirke sich erstreckenden Wege⸗ und Wasserzũgen unter stetem Wechsel der Arbeitsstelle Besserungtz⸗ oder Reinigungtzarbeiten auszuführen haben. In diesen Fällen tritt ein fortwährender Wechsel der Gemeinde ein, welche thatfächlich ais Beschäftigungg ort anzusehen ist. Gin entsprechender Wechsel des Ver—⸗ sicherungs verhältnisses würde unausführbar sein, weil der Beschäftigungs⸗ ort zu rasch — nicht selten an einem Tage mehrmalg — wechselt. Fůr diese Fälle empfiehlt etz sich als Regel zu bestimmen, daß als zeschäftigungtort diejenige Gemeinde gilt, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung der Arbeiten betraute amfliche Stelle ihren Sitz hat. Für die Wegeverwaltung würden dies beispielgweise die unteren, für bestimmte Wegestrecken mit der Beaufsichtigung der Besserungt⸗ und Reinigungsarbeiten beauftragten Aufsichtsbeam ten sein. Da es indessen nicht selten zweifelhaft sein wird, welche Stelle als die mit der unmittelbaren Leitung beauftragte anzusehen ist, und da es ferner vorkommt, daß diese Stelle in einer Gemeinde ihren Sitz, hat, auf deren Bezirk sich die Arbeiten der Versicherungtz⸗ pflichtigen niemalt erstrecken, und mit welchen die letzteren auch fonst in keinerlei Beziehung stehen, so empfiehlt sich ein Vorbehalt, nach welchem das Versicherungsverhältniß solcher Versicherungtpflichtigen durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden anverweit geregelt werden kann.
; . Zu 5§5§. 6 und 6a.
Der bisherige §. 6 soll mit Rücksicht auf die erheblichen Er—⸗ gänzungen, welche zum dritten Absatz desselben vorgesehen werden, in zwei 5§. 6 und 6a zerlegt werden.
Ver neue 5. 6 giebt die Bestimmungen des ersten, zweiten und vierten Absatzes des bisherigen 5 6 wieder, von denen nur der zweite durch Ersetzung der Worte der Krankheit‘ durch die Worte des Krankengeldbezugetz' eine Abaͤnderung erleidet. Wird der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf die Krankenunterstützung zu gewähren ist, vom Beginn der Krankheit an gerechnet, so wird nicht selten der Fall ein⸗ treten, daß ein Versicherungepflichtiger, welcher an einer zunächst die Erwerb fahigkeit nicht aufhebenden Krankheit leidet und deshalb nur die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, bei späterem Eintritt der Erwerbtzunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld überhaupt nicht mehr oder nur noch für kurze Zeit geltend machen kann. Darin würde eine nicht zu rechtfertigende Unbilligkcit und zugleich für die Versicherten ein Anreiz liegen, bei jeder leichten Erkrankung sofort die Arbeit niederzulegen. Et empfiehlt sich daher die Bestimmung, daß der gedachte Zeitraum erst von dem Beginn des Krankengeldbezuges ab zu berechnen ist.
Der §. 5a giebt unter Ziffer 1 und 2 den Inhalt des dritten Absatzes des bisherigen 8. 6 wieder und vervollständigt denselben da— durch, daß die gänzliche oder theilweise Entziehung des Krankengeldes auch solchen Versicherungspflichtigen gegenüber, welche die Gemeinde⸗ Krankenversicherung durch Betrug geschädigt haben, zugelassen wird.
Die Bestimmung unter 3 soll die Möglichkeit gewähren, der mehrfach hervorgetretenen Gefahr einer ungerechtfertigten Ausbeutung der Gemeinde ⸗rankenversicherung durch Personen, welche mehr invalide als krank sind, entgegenzutreten. Es ist nicht selten vorgekommen, daß Personen, welche mit einem unheilbaren Leiden behaftet, aber zeitweise noch zu einer Arbeitsleistung im Stande sind, durch Umbernahme einer versicherungspflichtigen Beschäf igung in die Gemeinde ⸗Krankenversiche⸗ rung eintreten, nach einiger Ze r arbeitsunfähig werden und die Kranken⸗ unterstützung in Anspruch nehmen, demnächst, nachdem sie in Folge eingetretener relativer Besserung oder wegen Ablaufs des drehehn⸗ wöchigen Zeitraums aus der ärztlichen Behandlung entlassen sind, die versicherungepflichtige Beschäftigung wieder aufnehmen, um nach kurjer Zeit die Krankenunterstützung abermals in Anspruch zu nehmen. Durch fortwährende Wiederholung dieses Verfahrens können Personen dieser Art Jahre lang mit kurzen Unterbrechungen die Krankenunterstützung e en, ohne daß sie jemals für längere Zeit Beiträge gezahlt ätten.
Die Bestimmungen unter Ziffer 4 und Absatz 2 des §. 6a ent- sprechen den nach Artikel L im 5§. 21 unter Ziffer La und nach Artikel 9 in §. 26 unter Ziffer Za aufzunehmenden, und werden dort ihre Begründung finden.
Zu Artikel 3.
Die jzwangsweise Unterbringung in einem Krankenhause erscheint als ein berechtigtes Mittel, um die Gemeinde ⸗Krankenversicherung und die Krankenkassen gegen die Belastung durch solche Versicherte zu schützen, welche die Vorschriften über die Krankenmeldung oder über das Verhalten während der Krankheit hartnäckig übertreten oder in anderer Weise den begründeten Verdacht erwecken, daß sie die Kaffe durch Simulation zu schädigen suchen.
. Zu Artikel 4.
Für Kinder unter 14 Jahren, welche in Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen beschaftigt werden, steht der Lohn, da sie nach 5. 1535 Absatz 2 der Gewerbeordnung nur sechs Stunden täglich ar⸗ beiten dürfen, naturgemäß erheblich niedriger, als für junge Leute
1890.
sichtigt worden waren.
.
Da die Klassen von Personen, welche einer Ortg⸗Krankenkasse angehören, nach 5. 23 Absatz 1 Ziffer 1 durch das Kassenstatut bestimmt werden und Abänderungen des letzteren nach §. I6 Ziffer 3 nur durch Beschlu geführt werden können, so war es ihren Willen neue Klassen von Personen zujuweisen. den vorerwähnten Fällen mehrfach der Uebelstand hervorgegangen, daß die in einem bei der Kassenorganisation hißher nicht beräcksichtigten Gewerbszweige beschäftigten Versicherungspflichtigen, weil keine der bestehenden Ort ⸗Krankenkassen sie aufnehmen wollte, auf die Geme inde⸗
der Generalversammlung herbei⸗
isher unmöglich, einer Kasse gegen
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Fegünstigung , ungsgehbülfen und Lehr gehen und umgekehrt.
el aiteten gere * * ** rann ge . *. 7411 * die 3 2. Di u 3 fer 5 in Aussicht genommene Zusatz soll in seinem klargestellt. daß die Mitglieder der Hůlfskassen nur auf ihren Antrag
. am, , m, nm, anne, , wönnn . re, ü rr? es, ersten Theise den bei der Anwendung des Gesetzes mehrfach hervor- ben der Gemeinde Kürankenversicherung, welcher sie vermöge ihrer Be— zmischen 14 und 16 Jahren, welche nach Absatz 4 4. a. O täglich Gin weiteres Bed er ken ge en Nerthetdigern Jer Legzteren an wn rr, na, l 12 kältniß dieser Person⸗z ene getretenen Zweifel beseitigen, ob auch diejenigen selbständigen Gewerb⸗ schäftigung angehören würden, ausgeschlossen werden sollen. = zehn Stunden beschäftigt werden dürfen. Die gem cinsam Feststellung hat sich aus der Erfahrung erz m irre ĩ cs ohne dem gescheber * treibenden für versicherungspflichtig erklärt werden können, welche zwar Der zweite Absatz soll durch zwei neue BVestimmungen ergänzt des ortsüblichen Tagelohnes für sämmtliche jugendliche Arbeiter kann vor ihrer Entbindung, oft nar w 9 27. Juni 18565 hefti im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreibender arbeiten, werden. Nach der ersten soll den Gemeinden daeselbe Recht ein., daher leicht die Folge haben, daß der Lohn und folgeweise das Kranken- pflicht begründende Bescksttizmn ; 2 ; 2 mn, ma, er, , , rm, =, Hen mungspflicktiser, elch aber, wie eg in einigen Jweigen der Hauzindustrie vorkommt, die geräumt werden, welches den Orts. Krankenkassen nach 5. 26 Absatz 4 geld für junge Leute unperhältnißmäßig niedrig und für Kinder unver⸗ pruch auf Waächnerinaen-Nater = . w / . , an, mine, be, en, 1 i, , eenst e . ra, m, ort. Roh. und Hülfsstoffe für die herzustellenden Grzeugnisse selbst be—⸗ Ziffer 5 schon jetzt zusteht, auch anderen nicht versicherun g pflicht gen hältnißmäßig hoch bemessen werden muß,. Es empfiehlt sich, für solche usbeufung der Rrankenkaffen kann a, dadar, deem, meren. ——— — —Qð 1995 15 a. e merbeiter, Die Jiäcge auch schaffen. Durch den zweiten Theil des Zusatzes soll Vorsorge getroffen BVersonen als den in 55. 1, 2, 3 bezeichneten den Beitritt zur Ge— Fälle in denen hieraus Umjuträglichlichkeiten entsteben würden, die der Anfyruch auf Unterstũs nag den einer daran mme iner 9 964 . . wee, dicht einer werden, daß für diejenigen unter Ziffer 5 fallenden Gewerbtreibenden, meinde Krankenversicherung zu ermöglichen. Namentlich für diejenigen , ,. einer , e. Feststellung des Lohnes für die beiden Dauer der Fassenmitglierschest at kdngeg mme, mien, Fa nean , 3866 39 er, man,, . . r age meren. Die welche in Folge der in vielen Zweigen der Haugzindustrie besonders Gemeinden, in welchen neben der Gemeinde ⸗Krankenversicherung organi⸗ . 2 . , . Au geben. 365 hiervon Gebrguch gber für den Zweck nad ertircidꝛ? d, i mes, mer, ran. , , a, nn, Tagelchn erte, en, Lohn. stark hervortretenden Schwankungen des Arbesttzmartteg nicht immer sirte Krankenkassen nicht bestehen, wird dadurch einem vielfach . — 9 2 muß für Lehrlinge die für junge Leute“ getroffene Fest⸗ sätzlich zwischen den ber tiere, Tee, den, ber, e, me, ler. man, wü, age, n, de, Hane, den Derkältnise e, Handlungs⸗ genügende Aufträge sinden, und dadurch genöthigt werden vorüber , , . abgeholfen werden. , . e, . r n , ellung gelten. Zu Artikel G nicht die Dauer der Mitglièet e d Daene , n, r. Summe, der gezahlten FTranfenge ber, ab- gehen acht nnen, fa, es e, micht, die Ein⸗ gehend durch Arbeiten auf eigene Rechnung anderweiten Verdienst zu zestimmung sollen die Gemeinden ermãchtigt werden, n 29 . Ge liegt ken Gant or, , bie Höhe . ind scheidend angesehen, / 2 en orgenisrter Tiffer das sir die Gemeinde- hung diere, Pe, me, n, di, b. eäaemessene Lohn ⸗ suchen, auch während solcher Jeiten die Bersicherungspflicht aufrecht nicht versicherungspflichtiger Personen in die Gemeinde · Kranke * . . m h e h zusammelnden gewisser Dauer bei irgerd einer Crater: K stgefetzt⸗ Minde tmn iu hei, aeblick Ji, gan zg n, we, do, e, Gören me, don ber ihr zur erhalten unh dahurch einer unerwünschten bäufigen Unterbrechung des versicherung davon abhängig zu machen, daß eine ärztliche Untersuchung eserpefonds bei der Gemeinde, Krankenversicherung einen anderen Nach der gegenwãrtigen fer 3 l dag Sternen affe nan ch, , machen, d, de, demmemme don der inn z al ini nicht eine sch handene Krankheit ift. Bel der Schwierigkeit Maßstab als denjenigen festzusetzen, welcher nach 8. 32 für di ; t 1 nec, e T . ö mn, nan, ,, , , e, Fran ener fiche sm ehes zustehenden Versicherungsverhältnisseö vorgebeugt werden kann. ĩ I schon vorhandene Krankheit erweift. ei de h 9 ten ,, r, . ,,, ö. ie nicht wie das Tanten g33 ö -T meer, nan, r m , m, n n ge, m, mn , feen . r g ennn ö . en, h die Erfetzung dee Ke ah ee r hn da * Kit * . . — far m nee ne, fen, 3 999 . 94 6 e, Farmen, an en, e s eh der 11 ö . ö. . 2 9 1 zommission, aus wel hem di 2 . . j 2 a ,, k . , . r af hat sich das Bedürfniß ergeben, den Gemeiden die Anwendung dieses Jahrez aus gabe . eine J ,,, der Jahres ausgabe Bestimmung ber vorgegangen 1st Haar, man n, mn ene, ag me, Hensenen. Auch von An Schutz mittels gegen Schädigung der Gemeinde ⸗Krankenversicherung zu eine ,, Zah ö. . ö. , be, ,, ann. üchtei, eint z Kober 8 . , er e, he, nn, , , n, , e, Pettticnen cin Tahin- ermöglichen. ö stellen . ier n, ie im §. 32 (vergleiche Artikel 12) als dahin, 6 ie r er. r — DNife ebene, Munch uche ge, women, dach fte werden nach 5. Ea giebt eine Reibe d 8 . . d iche d ib eine solche Za 19 3 Artikel 6 möglichst gleich hehe . t ö. E Die Sr ermmm fe,, ee, nnn, do, , nn, ss, ar die Invalidität und Es giebt eine Reihe von Gewerbtręeibenden, we che ie zu ihrem Die Verhaͤltnisse, welch, für bl 6 inde· Rrank᷑ hat aber gelehrt, deß die rde Gerne, manche, mr, nn. er gn erf er nn en, nne, genen mad nach F. 27 a. g. O, Betriebe gehörigen Arbeiten nur zum Theil in ihren Betriebsstätten, ie Verhältnisse, welche für die Gemeinde -KWrankenversicherung hat, daß bei einer Abstafang der Re ran der Termen de, m , ern, ,. . frrechen be Vohn⸗ zum Theil bald an diesem, bald an jenem Orte, und zwar sowohl die Durchführung des in dem neuen Absatz 3 des 5. 3 ausgesprochenen Lobnklassen oder ir- Raer dierte un Re mit aber . n. , 5 24 , er, , ,,, innerhalb als auch außer alb des Gemeindebezirks, in denen ihre J Grundsatzes erforderlich machen, bestehen in gleicher Weise auch für Beiträgen Belasteten das zer me n Dem fselltenr S rm, deen a, nn,, menen, mann, me, m. ö ; Betriebsstätte belegen ist, ausführen lassen. die Orts. Krankenkassen. Die Anwendbarkeit der angezogenen Be. wird, wie sär die mit c= S der mm m , . Die mit Arbeiten der letzteren Art beschäftigten Arbeiter würden stimmung wird demnach auch für diese auszusprechen sein. als eine Unkilliakeit eerferdea ==. n n, , e, nm, bei strenger Anwendung der im ersten Absatz aufgestellten Regel stets 3u Attikel . deren Deckung dec Se Demag, , Sire, n. Ir te Demmin bene g Her mme. . enn, ,, g, e, dn, wenn, er 2 is 5.7 n, ig,, in derjen gen Gemeinde zu versichern sein, in deren Bezirk sie rin . Der ö 5. 1 eine ö wesche sich namentlich naturgemaß durch die Sbengtalerng de rm, mn, mn. e Orte gran me,, , gr, n, di, Hennen, d, enen fe men, fn, f, be, d, genen Die sibnen Übertragene Arbeit ausführen. Taraus würde sich ein in solchen Fä— 4 sühlbar gemacht hat, ,, Gemeinde Familie beeinflußt werde ** den mah, n n, nr, er, mm Gerede, egen, wa nee, e,, , ,, H, ) o hn, deständiger Wegsel ihres Versicherungsverbästnisses ergehen, welcher nach ö . , ,,, i, . Aibeiter köder ein werde , n , ö e e, og, f,, Mn . nicht nur für sie selbst, sondern auch für ihre Arbeitgeber und die ! sind, welche bei der Errichtung der Orts -⸗Krankenkasse nicht berück⸗ sich daher empfebler, els Madden de, n, oe erer, .
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