1890 / 243 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

ö. ĩ ö ö 1. ö. 2 ? durchschnittlichen Togelohn anzunebmen, zumal die mit höheren Bei. liegende Bürgschaft gegen übereilte Beschlässe wird übrigens noch durch Versicherungspflichtige zu helasten welche wegen ihres betrũgerischen über die Frage zu entnehmen, ob auch ein Arbeitgeber, z ͤ ; J ö . zu . Ausgaben der Kasse schon dadurch verstärkt, daß einem auf Beseitigung der Karenzzeit lautenden Verhaltens von einer k 3 . . e, ,,. Mitgliede einer aus Vertretern bestehenden , n. . . . 65 . die Bestimmung getroffen, daß die Kasse zu schließen ist, wenn die dadurch verbältnißmäßig stärker herangezogen werden, daß derjenige Beschlusse von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung so entspricht es andererseits auch . j . . nicht, ö. e ines Kassenborstondes gewählt ift. sich in dieser Gigenschaft! durch Kranken verstchein ng aus . an ei . rganisation der erforderliche Abänderung auf Verlangen der höheren Verwaltungs Theil der Krankenunterstützung, welcher in der Gewährung freier versagt werden kann, wenn sich herausstellt, daß die dadurch entstehende Personen von der Ver cher ung fi zu 2 en. 3 ö 4 seinen Geschäfteführer oder Betriebsbeamten vertreten laffen kann. des Wortes . . k. . daher durch Einfügung behörde nicht bewirkt wird. Die Schließung einer Knsse, deren ärjtlicher Bebandlung und Arznei besteht, für alle Mitglieder trotz Mehrbelastung der Kasse mit ihren statutenmäßigen Einnahmen nicht es rathsam, die gegenwärtige Best ,,, un . Ziffer * U. gen ö Um fär die Folge Zweifel hierüber auszuschließen, empfiehlt es sich, entscheidenden Behörde ei . ft er 6 re, dem Ermessen der Bestand auf gesetzlicher Vorschrift beruht, kann nicht in Aussicht ungiescher Veitrage gleich ift. . gedeckt werden kann. Daneben wird den Kafssen die Möglichkeit und durch die im Entwurf n,, . erung der . immung den Umfang der zulaässigen Vertretung gesetzlich zu regeln. ö . ö n . V. . zu gewähren, al es genommen werden. Die Abbülfe wird demnach im Brreich des

Tie Bestimmung des Absatzes 3 des bisherigen 5. 20, nach gegeben werden müssen, durch den Erlaß von Vorschriften, wie sie im unter Ziffer 2 die Kassen . ß Festsetzung zu Die n dem Ende als neuer 8. 8 in den Knijwurf aufge- . 66 ortlau 9 eht. G Kranhenpersicherungsgescßzes nur auf bem Wege zu suchen jein, daß welcher bef Ginthellung der Mitzlieder in Lohnklassen der durch Krtikei 8 (5. 6) vorgefehen werden, wirksame Mittel zur Bekämpfung ermächtigen, nach . denjen e, ,. ie . durch 2. nommene Bestimmung beruht auf der Auffaffung, daß die Verhäft. nach dem Entwurf derum in ae, welch der 5. 47 die Vertretung der Kaffe zur Herbeiführung der als erforderlich er. schnittliche Tagelohn für keine Lohnklasse unter den Betrag des orts, der Simulation zu gewinnen. . . . schadigen das Krankengeld ganz . ö. hei . entjogen er ann. nisse der Arbeitgeber, namentlich der Unternehmer größerer Betriebe, Zuftändigkeiten und des kin r 4 en eine klarere Regelung der kannten Abänderung verpflichtet und fär den Fall der Nichterfüllung kblichen Tagelohnetz festgestellt werden darf, hat mehrfach zu Schwierig⸗ Wird den organisirten Kassen in dieser Weise die Befugniß zur Än Stelle der bisherigen ist unter Ziffer eine neue Bestimmung es nothwendig machen, diesen zu gestatten, sich in den aus sämmtlichen . , * a renz i = ; dieser Verpflichtung die höhere Verwgltungsbehörde ermächtigt wird, keiten und Unzutränglichkeiten geführt, da, es in manchen Gegenden Zeschränkung und Beseitigung der Karenzzeit eingeräumt, so wird aufgenommen, durch welche die Kassenmitglieder verpflichtet werden Arbeltgebern und Versicherten bestehenden Generalverfammlungen Verwaltungsbehörd en ö. ollen die Verfügungen der höheren in derselben Weife, wie es nach §. 33 Abfatz 3 zu geschehen hat, die Industriezweige giebt, in denen der durchschnittliche Tagelohn einzelner diese auch für die Gemgsnde Kranken versicherung zugelaffen werden sollen, über anderweit eingegangene Versicherungs verhaltnisse der Kasse vertreten zu lassen, und auch als Mitglieder der aus Vertretern be! Kaffe n ,. ] ö die Schließung oder Auflösung einer Abänderung in Kraft zu setzen. n .

Flassen von Ärbeitern in der That hinter dem ortsüblichen Tagelohn können, zumal hier die Beschlußnahme ohne Mitwirkung der Ver⸗ Anjeige zu erstatten. k . de, ,, 4 der 9 stehenden Gengralpersammlung, sowie des Kassenvorstandes Geschäfts . K . . e,. des §. 24 d. h. im Zu S8 49, 49 a2 und 490b. Die Bestimmungen des Gesetzes über gewöhnlicher Tagearbeiter erheblich zurückbleibt. Wenn in solchen sicherten der Gemeinde zusteht. . ö stimmung im pritten fleet . we * ohne ( ne ö che führer und Betriebsbeamte ju wählen. Dies entspricht guch dem S5. 26, 21 der . 4 ö . h ,, ihrem greg, die alla ine Durhfübrnag den Fällen das Krankengeld der betheiligten Arbeiter nach dem letzteren Von geringerer Bedeutung ist die gleichfalls in Ziffer 12 aug— Ergänzung, . die bisherige Erfahrung gelehrt hat, vielfach Interesse der Kassen, da die gedachten Perfonen den Verhältnissen, aber an einer Bestimmun . ö en werden können. Es fehlt Verstcherungszwanges sicherzustellen, nicht vollständig entsprochen und bemessen wird, so liegt darin eine Abweichung von dem Grundsatze, gesprochene Befugniß der Kassen, zu beschließen, daß das Krankengeld unwirksam bleibt. . ; ö welche bei der Verwaltung der Kaßse in Betracht kommen, haufig fer sds. nr green fn . . 4 wer zur Anfechtung berechtigt zu Unzuträglichkeiten für die Krankenkassen, sowie für die Arbeitgeber rah Vie Cranken nter tätzung im Verhältniß zum Verdienste des Ver, auch für Sonn und Festtage gewährt werden soll. Aus der bis— Die neue Ziffer, a findet ihre Begründung in den Erörterungen näher stehen, als die Arbeitgeber selbst. Hierüber hinaus bestebt aber Verfügung, durch w . äßt die Auffassung sus als ob auch die und Arbeiter geführt, Nach dem gegenwäßtigen Wortlaut des 3. 40 sicherten liehen soll. In dieser Abweichung ist aber auch teinez wegs, herigen Regelung haben sich namentlich in solchen Fällen, in denen zu Artikel. s. 21 Ziffer 13 Wird den Kassen, wie . Artikel 2 kein Bedürfniß, eine Vertretung zuzulassen, und die Funktion derjenigen, wird n ; ?. . Antrage auf Luflösung, entsprochen Absatz 1 brauchen persicherungspflichtige Versonen, welche von der pater allen! Umständcn eine Begünstigung der niedriger gelohnten auf die dreitägige Kgrenzzeit noch ein Sonntag oder gar mehrere Fest⸗ 5 63 Absatz? den Gemeinden, die hier vorgesehene Ermãchtigung welche von den Arbeitgebern als Mitglieder der Generalversammlang Kaffe handelt ö unterliege. Sowelt es sich um Schließung einer Verpflichtung, der Gemeinde m Krankendersicherung oder einer Orte Arbeiter zu erblicken, da derselbe Lohnsatz, nach welchem das Kranken · tage folgen, empfindliche Härten ergeben, deren Beseillgung wünschenz· ertheilt, so wird Vorsorge getroffen werden V daß die auf und des Vorstandes gewählt sind, trägt einen ehrenamtlichen Charakter a reer Ge, . ö , erlassene, die Schließung Kran kenkasse anzugehören z. B. als Mitglieder einer der im §. 75 geld bemeffen wird, auch für die Höh der Beitrage entjch rend lin, werth erschein. Grund derselben erlassenen Vorschriften ein billiges der Strenge und, soll desholb nicht durch die Willkür des Gewählten auf dritte die Pertretun . . fn rage nme, Gegen diese wird, wenn bezeichneten Kassen befreit sind, nicht angemeldet. zu, werden, Ob und demnach, wenn er den wirklichen Arbei everdienst erheblich über. Die unter Ziffer 32 in Aussicht genommeng Befugniß der nicht üherschreiten. Zu dem Ende wird durch den neuen letzten Absatz Personen übertragen werden können, zumal daraus auch ein öfterer Betheiligten J R 6 fn Hasse sich dabel bermhigtg keinem sonst diefe Voranssäung Zotzifftz wirs zunächst bann Urttäil de Abet, steigt, zu einer zu hohen Belastung der Versicherten für den Zweck Kassen, unter ihre Leistungen auch die Fürsorge für Rekonvaleszenten des 5. 26 der Erlaß solcher Vorschriften an die Genehmigung der Wechsel der bei der Kassenverwaltung mitwirkenden Personen hervor« fechtung in ei m ö. ,,, sein. Das Recht zur An⸗ gebers überlassen. Dieser aber ist. in vielen Fällen nicht im Stande e ü brdukenderficherung, führt. Hiernach erscheint die Streichung der aufzunehmen, wird, wenn sie auch zunächst nur wenig benutzt werden Aufsichts behörde gebunden. J . ö gehen würde, welcher dem Interesfe der Kasse nicht entsprechen wärde. Kr ' ö. un . . d Genera lbersa mlung zu beurtheilen, ob ein von ihm beschäftigter Arbeiter wirklich Mitglied in Nede stehenden Bestimmung gerechtfertigt. sollte, mit der Zeit doch einen sehr heilsamen Einfluß autzzusben im Die neue Bestimmung unter Ziffer 2h soll die Kassen ermächtigen, Zu Artikel 15. . ö. 5 93 oweit die Auflösung einer Kasse in einer der im 8. I5 bezeichneten Kasse ist, und ob diese Kasse den An- Der als letzter Absatz des 5. 20 aufgenommen: Zusatz verfolgt Stande sein. Ten Lassen die Befugniß zur Gewährung dieser Für, die Unterbringung in einem Tran enhans⸗ unter Umständen, unabhängig Den Arbeitgebern steht ein Recht auf Vertretung in der General⸗ e enk h ö ö. . . em zweiten Absatze nur auf Antrag der forderungen des 5. 6 entsvricht. Es kommen daher zahlreiche Fälle den Zweck, für die Zukunft die iahlreichen Streitigkeiten auszuschließen, sorge für denselben Zeitraum einzuräumen, für welchen sie berechtigt von den Voraugzsetzungen des 5.7 Absatz 1. Ziffer . eintreten zu versammlung zu, sie sind aber nicht verpflichtet, von diesem Recht kann. wird ö . ig immung der Generalyersammlung erfolgen vor, in denen die Arbeitgeber die Meldung unterlassen, gbmwohl sie welche bei der Anwendung der Bestimmung unter Iiffer 3 bisher ent⸗ find, die Krankenunterstützung zu gewähren, wird nicht als bedenklich lassen. Da für daß Versicherungsverhältniß nicht der Aufenthaltsort, Gebrauch zu machen, können vielmehr auf dieses Recht verzichten. Überhaupt . z n . dem Antrag; sentspcechenden Verfügung nach dem Gesetz, weil in Wirklichkelt keine Befreiung vorliegt, daf standen sind. Nach dem Wortlaut dieler Bestimmung haben hur die angesehen werden können. Besonderg, ermwünscht erscheint die neue sondern der Beschäftigungsort enkscheidend ist, so konmt es nicht selten Gin solchet Verzicht kann aber schon um dezwillen nicht ais ein Verst n . . nfechtung einer die Auflösung ablehnenden verpflichtet sind. Dadurch setzen sich aber die Arbeitgeber der Gefahr Hinterbliebenen Derjenigen einen Anspruch auf Sterbegeld, wesche als Bestimmung um deswillen, weil sie die Möglichkeit gewährt, solchen vor, daß eine Kasse Mitglieder hat, welche vereinzelt oft in erheblicher unwiderruflicher angesehen werden, weil die Personen der beitrags⸗ , . ec. 6 k ie Gemeindebehörde oder durch die General⸗ aus, nicht nur der im §. S1 angedrohten Strafe zu verfallen, sondern Mitglieder der Kasse gestorben sind. Daß ein erkrankter Versicherter Versicherten, welche nach Beendigung des Heilverfahrens zwar wieder Entfernung von dem Sitze der Kasse ihren Wohnort haben. Im pflichtigen Arbeitgeber im Laufe der Zeit wechseln und den zur Zeit Von ö. ö Si r nnen ; auch von der im 8 50 vorgesehenen Ersatzpflicht betroffen zu werden. wahrend ber gesetzlichen oder statutarischen Dauer der Krankenunter; arbeltéfähig geworden sind, aber noch der ö . bedürfen, durch Fall der Erkrankung Jolcher Mitglicder fehlt es der Kasse oft an . dorhandenen nicht die Befugniß zugesprochen werden kann, für alle einer Kasse 0 4 h . . Falle der Schließung oder Auflösung Der Gemeinde⸗Krankenversicherung, und den Orts, Krankenkassen wird stützung noch als Mitglied der Kasse anzusehen ist, obwohl er nicht Fortgemmährung einer kleinen Unterstützung zunächtt theilweise ihre jeder Möglichkeit, sich von dem Verlauf und der Fortdauer der Rinstig in das Verhältniß zur Kasse eintretenden Arböitgeber auf die andere Orts- Kra ü ö. 5 . ö 3 ders n ,, ,, i in der Beschäftigung steht, vermöge welcher er der Kasse ange⸗ Beschäftigung ohne neue Gefährdung ihrer Gefundheit wieder aufzu⸗ Krankheit irgend eine Kenntniß zu verschaffen und sich gegen Ausbeutung Vertretung zu verzichten. Den Arbeitgebern muß daher unbenommen ausgesprochen . 3 ö. Hemeinde Kran kenversicherung sicherungspflichtigen, welche nicht angemeldet werden, weil sie von der hört, wird allgemein angenommen. Der Anspruch der Hinterbliebenen nehmen. . ; ; durch Simulation zu schützen, wenn sie nicht die Befugniß hat, den sein, die Vertretung, guf welche sie verzichtet haben, wieder in An⸗ Verfügung ein r Trg ulitel ich . ob. gegen die betreffende Beitrittepflicht befreit zu sein glauben oder vorgeben, die Prüfung der eines Verstorbenen, dessen Tod vor Ablauf jenes gesetzlichen oder Die in Ziffer 4 vorgenommene Aenderung ist die Folge der im Erkrankten in einem Krankenhause unterzubringen. Diese Befugniß spruch zu nehmen. Auf der andern Seite würde es mit einer ge, vierten Absatze nichts besti e. 3 . ul su sein soll, ist im Frage entzogen, ob wirklich ein Befreiungsgrund vorliegt, Es liegt stalutenmäßlgen Zeitraums eingetreten ist, wird, demnach auch nicht S. 20 Ziffer 3 vorgesehenen anderweiten Fassung. . der Kasse in diesem Falle zu ertheilen erscheint um detwillen regelten Kassenderwaltung nicht vereinbar fein, wenn den Arbeitgebern theilung' deg' etwaigen 5. . 15 je CGutscheidung, über die Ver.; daher die Möglichkeit vor and tritt uch erfghrungsmäßig in ab!. bezweifelt. Verstirbt aber ein als Mitglied einer Kasse Erkrankter In Ziffer 6 ist. entsprechend der Aenderung im 8. 20 Ziffer 3, unbedenklich, weil die Unterbringung in einem Krankenhause, welche . geftattet wärde, das Recht auf Vertretung in jedem willkürlich gekösten Kasse ist'd i. ö . . einer ge cklo ssengn oder auf⸗ reichen Fällen ein, daß versicherungspflichtige Personen nicht zu Bei⸗ nach Ablauf senes Zeitraumes, ohne wieder in die frühere Beschäfti, das Wort „ortsüblichen! durch das Wort „durchschnittlichen“ ersetzt noch durch die meist umständliche Ueberführung vertheuert wird, stets gewählten Augenblick wieder in Anspruch zu nehmen. Es empfiehlt behörde . en ur in An nn et satz ö. höheren Verwaltungs. trägen herangezogen werden, obwohl sie der Gemeinde Kranken gung eingetreten zu sein, so besteht zwischen ihm und der Kasse, falls worden. ; nngleich höhere Kosten verursachen wird, als die anderweite Kranken sich daher die als neuer Absatz des 5. 39 aufgenommene Bestimmung, mittel fehlt es . hier 5. ö. 9 , . 4 . Rechte. versicherung oder einer Orts-Krankenkasse angehören und vbn dieser er nicht tina durch freiwillige Zahlung der Beiträge auf Grund des Die bisherige Fassung der Ziffer 7 hat zur Folge, daß bei unterstützuug und demnach von der Kasse nicht ohne dringende Ver⸗ nach welcher die Arbeitgeber nur mit dem Ablaufe einer Wahlperiode gewonnen, daß die . . . , rf n, Ertan fung gie unterstützt werden mässen, Daneben hat die §. N sich die Mitgliedschaft erhalten hat, keinerlei Beziehung mehr, Kassen, welche beim Tode der Ehefrauen und Kinder ein Sterbegeld anlaffung herbeigeführt werden dürfte. ; ; ihr Recht wieder in Anspruch nehmen können. k ö. . , ,,,, und die gegenwärtige Bestimmung die Folge gehabt, daß die Arbeitgeber auf Grund deren er noch als Mitglied angesehen werden könnte. gewähren, denjenigen Mitgliedern, deren Ehefrauen oder Kinder ver— Hinter Ziffer 3 sind die Worte „eines Kalenderjahres. durch die . Zu Artikel 16. di ann, n . en ßen . 6 urch den dritten Absatz für vielfach, um nur der mit der Anmeldung und Abmeldung verbundenen Nach dem Wortlaute der Ziffer 3 würden demnach die Hinterbliebenen möge ihrer Beschäftigung der Gemeinde⸗Krankenversicherung ig . Worte von zwölf Monaten“ ersetzt, um die Unbilligkeit zu beseitigen. . Die Abänderungen, welche für den ersten Absatz des §. 45 in erfolgen , demnach ö ker . vorgeschriebenen Wege zu Mühewaltung überhoben zu sein, Arbeiter nur unter der Bedingung eines nach Ablauf des mehrgedachten Zeitraumes Verstorbenen keinen demnach zwar, der Versicherung unterliegen, aber in einem Versiche⸗ welche darin liegt, daß vollig gleiche Fälle verschieden behandelt werden. . Aussicht genommen sind, bezwecken, auch der Gemeinde Krankenver⸗ werden könne Dafür, daß nz er . i., diese, angefochten annehmen, daß sie einer der im S§. 75 bezeichneten Kassen beitreten, Anspruch auf Sterbegeld mehr haben. Hierin liegt aber eine unver= rungsverhältniß stehen, aus welchem ein Anspruch auf Sterbegeld je nachdem die einer Erkrankung in, den letzten zwölf Mongten bereits ö. sicherung, die Betheiligung an einem Kaffenverbande zu ermöglichen gewesen, geben . iber . 9 14. si h r geseb ebenden Faktoren und dadurch einen der Absicht des Gesetzes zuwiderlaufenden Druck kernkgre Ünbilligkeit, wenn die Krankheit nach Beendigung der nicht erwächst, auch gegen die Krankenkasse einen solchen Anspruch nicht dorgufgegangene Unterstützungszeit in dasselbe Kalenderjahr oder in 5 und die Zwecke des Verbandes dadurch zu erweitern, daß auch der Ab, Anhalt, und die . K ,, keinen auf die Arbeiter ausüben, 23 Krankenunterstützung fortgedauert nnd in weiterem ununterbrochenen haben und demnach gegenüber solchen Mitaliedern, deren Ehefrauen verschiedene gefallen ist. . schluß gemeinsamer Verträge mit Lieferanten von Heilmitteln und dem Echli gun gs H . 1 ö . . im . von Ein weiterer Mangel, der Bestimmung des §. 43 Absatz ! bestebt Verlaufe den Tod herbeigeführt hat. Auf der anderen Seite würde und Kinder nicht verficherungspflichtig sind, sich im Nachtheil befinden. ; . Artikel 10. ; . anderen Bedürfnifsen der Kranker pflege (Jiffer Y und mit Rücksickt Rechtsmltteln Hemm ch st . 40 ö . ,, zul ssigen darin, daß die Anmeldepflicht nur bei Beginn der Beschäffigung ein · cg mit dem Interesse der Krankenkassen nicht vereinbar sein, in diesem Durch die abgeänderte Fassung wird diese Unbilligkeit beseitigt werden. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Zahlung der Bei⸗ . auf die neue Bestimmung unter §. 21 Ziffer Za auch die Anlage und sicherungspflichtigen und im zi f 5 . ö. J der Ver- tritt. Dadurch bleiben die zahlreichen Fälle unberücksichtigt, in denen Falle den Anspruch auf Sterbegeld für unbeschränkte Zeit fortbestehen . . Zu Artikel 8. . träge zum ersten Fälligkeitstermin Der ausdrücklichen Anzeige auch . der Betrieh gemeinsamer Anstalten zur Fürsorge für Rekonvaleszenten Vermögens und dann von der Über den Rest bon er ,, des eine versicherungepflichtige Person, welche beim Eintritt in die Be⸗ ju laffen. Cine gesetzliche Regelung diefer Frage empfiehlt sich Da über die Klassen von Personen, welche den einzelnen Orts. ] dann gleich zu achten sei wenn der Fälligkeits termin erst nach Ablauf . unter dieselbe aufgenommen werden. Verwaltungsbehörde zu treffenden ifm ĩ ö *. . ü. höher schftigung einer der im . 75 bezeichneten Kassen angehört, im Ver= dringend, und die in dem Zusatze zu 5. 29 in Aussicht genommene Krankenkassen angehören sollen, für jede derselben das Kassenstatut der für die letz tere vorgeschr iebenen Frist eintritt. Aus den Verhand⸗ . ö Absatz 3 ist unverändert geblieben. Dagegen soll durch Ab. dafür, daß diefe letzteren Maßregeln sich . d ö gin, spricht lauf des Arbeite ver hältnisses aus dieser Kasse ausscheidet, sei es in Art derselben dürfte dem Interesse der Versicherten und ihrer Hinter Bestimmung zu treffen hat, und naͤhere Vorschristen hierüber im lungen über die Bestimmung des Absatzes 1 des 5§. 27 geht hervor, . änderung deg Äbfatzes 3 und Hinzufügung des neuen Abfatzes 4 das e r r, ag g e r ih . J . oder Folge ausdrücklichen Kusteiti, fei eg in Folge der Nichtzablung der bliebenen auf der einen und demjenigen der Kassen auf der anderen Gesetze nicht enthalten sind, so kann es vorkommen und ist mehrfach daß der letzte Satz desselben nicht in der Absicht hinzugefügt ist, um . Kaffenwesen der Verbände anderweit geregelt werden. Die Zahl der bilden und daher auch nicht k i ö desselben Beiträge, und damit wieder der Verpflichtung, der Gemeinde⸗ Seite in gleicher Weise gerecht werden. vorgekommen, daß die Bestimmungen zweier für denselben Bezirk er⸗ die Frist, binnen welcher das Mitglied sich über die Fortsetzung der Kassenmitalieder, welche nach dem bisherigen Wortlaut des Absatzes? Verfügungen anzufechten sein sollen e alle i m 9 wie jene Krankenversicherung oder einer Orts ⸗Krankenkasse anzugehören, unter= ö . u 5. 21. richteten rte ⸗Krankenkassen mit einander im. Widerspruch stehen, Mit gliedschaft zu entscheiden hat, unter Umständen zu verlängern, der Bemessung der Beiträge zu Grunde gelegt werden soll, bietet Grade unzweckmäßig, über eln, . 6 ö. e . worfen wird. ; .

Die wichtigste Abänderung, welche der 53. l nach dem Entwurf indem die in gewissen Gewerbszweigen oder Betriebtarten beschäftigten sondern um in den Fällen, in denen die Beitragszahlung erfolgt, das . keinen brauchbaren Maßstab. Soll dabei jedes Mitglied einer Kasse mäßigem Ermessen unter Berkckssichtigun der e fin ch Bed nr z Dem fügt nähmen ange de Gelenken e mmm, erfahren soll, besteht in der Aufnahme der Ziffer 1a. Die Bestimmung Personen von beiden Kassen in den Kreis der bei ihnen zu versichernden Mitglied der Nothwendigkeit einer daneben abzugebenden augdrück⸗ . ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft in gleicher Wese zur nisse entschieden werden konnen, von . J, 8 erer . nur, dadurch abßeholfzn werden, daß die Anmeldepflicht zuf alle ver= unter 5. 6 Absatz 1 Ziffer 2, nach welcher das Krankengeld erst vom Personen gezogen werden. Da eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, lichen Erklärung zu überheben. Wird die Beitragtiahlung auch dann . Anrechnung kommen, so werden Kassen, bei denen ein häufiger Wechsel scheidungen treffen zu lassen zumal h . , 7 fu sicherunge pflichtigen Personen ausgedehnt wird, welche nicht vermöge dritten Tage nach Beginn der Krankheit an gezahlt wird, kann nach gegen welche durch derartige Bestimmungen verstoßen würde nicht der letzteren gleichge stellt. wenn der Fälligkeitstermin erst nach Ablauf ö der Mitglieder eintritt. überlastet. Soll dagegen unter der Zahl der eine kontradiktorische Verhandlung jwischen den! F . ss * es für ihrer Beschäftigung einer der im Gesetze vorgesehenen Zwangskassen, allgemein befolgter und durch die Vorverhandlungen gerechtfertigter besteht und eg demnach zweifelhaft erscheint, ob in solchen Fällen die der Frist eintritt, so ist den Mitgliedern aller derjenigen Kassen, ( Mitglieder die durchschnittliche Zahl verstanden werden, so greift das Kassen, welchen die bisherigen Mitglieder , een mit Anne hme 7 Dets. Krankenkassen, angehören. Dement sprechend ist Auslegung weder für die Gemeinde Kranken versicherung durch Gemeinde Genehmigung, des Kassenstatuts auf Grund des §. 24 Abfatz 1 in welche Beitragsperioben von längerer Dauer, z. B. vierwchent iche . Bedenken Platz, daß die Vestimmnng der Durchschnittszahl, wie sich unter welche daz Vermögen vertheilt wird) , * , und der erste Absatz des 8. 49 abgeä dert. . ö ; beschluß, noch für die Orts⸗ und die übrigen organistiten Krankenkassen sciner gegenwärtigen Fassung versagtz werden kann, so wird sich die haben, die Möglichkeit gegeben, nach dem Austritt aus der Beschäfti⸗ * bei Bearbeitung der Statistik der Krankenkassen gezeigt hat, auf kaum Hiernach empfiehlt es sich, die Zustãnbigfeit für he en schl 5 82 Um dem zuletzt erwähnten Mangel abzuhelfen, muß das Gesetz käöcch Statut abgeändert werden. Schon bei en Verhandlungen des im EGniwurf vorgeschlagene Nervollständigung der leBteren Bestimmung gung für jeden vor Gintritt des nächsten . , ö. zu überwindende Schwierigkeiten stößt. Ju einem leicht feftzuftellenden an die Schließung oder Auslösung Liner Kasse zu treffenden a,. . . aha, ,, .

Anspruch zu nehmen, au und gerechten Maßstabe gelangt man dagegen, wenn man die Summe Verfügungen und die dagegen zulässigen Rechtsmittel besonders zu k . ern ne r fr .

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66 fn wurde ö mit . Mehrheit ane. . des S. 1 , 1 des Entwurfes durch die Auf⸗ ihn ,, tet ae fer, gif f inen, fe lnb. k .. ; rr een erkalten, weil man in der Karenzzeit von drei Tagen ein unentbehr⸗ nahme des neuen 8. 48 a finden soll. erhalten. iese Regelung konnte vielleicht zulässig erscheinen, egt. Dadurch wird bedingt was übrigens auch bei Bemessung der fünften Absa 5 Intsche 2 ; ; ĩ ; liches Mittel zur Belämpfung der Simulation erkennen zu müssen Wenn fur einzelne Gewerbsjweige oder Betriebtarten, welche nach Vorschrift des Gesetzes alle Beiträge im Voraus zu zahlen . Beiträge nach der Mitgliederzahl kaum zu vermeiden sein wird r ehr ed JJ ö ,, nnn a ae, ,,, glaubte. Bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstand indessen bisher einer sür mehrere Gewerbꝛsarten oder Betriebszweige errichteten waren. Wird aber der 6. dl, wie im Entwurf Artikel 18 vorgesehen . daß die Ausgaben des Verbandes definitz erst jedesmal nach Abschluß AÄbfatz die auf Grund des vierten und fh sten Abi . k. . weil dieser, um seiner Verpflichtung nachkommen ju können, genöthigt unter den Mitgliedern der Orts- und Betriebh⸗Krankenkafsen gegen Orts ⸗Krankenkasse angehörten, eine besondere Orts Krankenkasse errichtet ist, dahin geändert, daß die Beiträge. auch nachfolgend gezahlt werden . eines Rechnungejahres auf die betheiligten Kassen umgelegt werden Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde . ,. . 26 , ö jede von ibin beschãftigte versicherungs pflichtige Person, die obligatorische Karenzzeit eine lebhafte Bewegung, welche in zahl wird, so scheiden die versicherungspflichtigen Personen, welche in jenen können, so empfiehlt es sich auch, die Entscheidung darüber, ob die können. Folgeweise muß, da zur Deckung der im Laufe des Jahres Rechtsmittel dagegen aber nur die Beschwerde . die Zentraliust n * ce beim Gintritt in die Beschäftigung einer der bezeichnet Hälfe reichen an den Bundesrath und den Reichstag gerichteten Petitionen Gewerbszweigen oder Betriebsarten befchäftigt sind, mit dem Zeit⸗ Mitgliedschast aufrecht erbalten werden soll, unter allen Umständen ö vorkommenden Ausgaben Mittel vorhanden sein müssen. Vorsorge ge⸗ und zwar, soweit es sich um das neue Ver ficherur ghd er geh mn, e. . , . bet, hei eden Termin für gie bene, mn zr um Abänderung den betreffenden Veslimmüng zum ÄAntdruck kam, In punkte, zu welchem die neu errichtete Kosse ins Lehen tritt, aus der binnen! der? fur die gusbrückliche Erkläͤrung vorgschrlebgnen Frist zu ö troffen werden, daß die betheisigten Kaffen durch die Verwaltung Fes Kafsenmitglieder handelt, unter Versagung des Qn e nm r ö. , engersicherung oder jur Orts, Kranken ka ss. testnstellen. diesen wurde das Verlangen ausgesprochen, daß den Kassen gestattet bisherigen gemeinsamen Orts-⸗Krankenkasse aus. Dasselbe tritt ein, fordern, und dieser die Beitragezahlung zum ersten Fall igkeitetermin . Verbandes zu vorläufigen bei der definitiven Umlegung in Anrechnung gelassen wird. z . 2 ! 9. . . . Mitalied der fraglichen Kasse ist. Dari wärde far werde, die dreilägige Kärenzzeit durch ftatutarische Besiimmung zu wenn für einen Betrieb, welcher für die darin beschäftigten Personen nur dann gleichzustellen, wenn letztere innerhalb jener Frist eintritt. . zu bringenden Cinjahlungen angehalten werden können. Dieg geschieht Die im fünften Absatze enthaltene Bestimmung über die Ver— . then 8. ö für die Unternehmer von Betrieben, in verkürzen oder ganz zu befeitigen. Zur Begründung dieses Verlangens bisher einer Orts -Krankenkasse angehörte, eine Betriebs ⸗Krankenkasse Zu Artikel 11. . . in dem neuen Absatz 4 in der Weise, daß den Verbänden unbenommen theilung des Restvermögens genügt nach den bisherigen Erfahrungen nen ö. ee nr, aich mon gliedern freier nm f. del e e. wurde geltend gemacht, daß in der Karenzzeit ein Widerspruch mit errichtet wird. In beiden Fällen kann die Errichtung der neuen Kasse Der 5§. 28 hat durch seine gegenwärtige Fassung zu dem Miß⸗ . bleibt, wie nach Absatz 3 für die definitive Aufbringung der Verband⸗ nicht, um für alle Fälle eine zweckmäßige Regelung zu 2 ger ein n e n, , , ,,, dem Grundgedanken des Krankenversicherungsgefetzez und für redliche unter Umständen auf den Haushalt der alten einen so erheblichen Cin. verständniß Anlaß gegeben, daß ein in Folge von Erwerbslostgkeit . ausgaben, auch für die vorläufigen Einzahlungen abweichende Be⸗ Es kommen Fälle vor, in denen bei Auflösung oder Schließung elner Acbeiker eine ungerechtfertigte Härte Liege. AÄüch berief man sich fluß ausüben, daß in ihren Einrichtungen wesentliche Veränverungen ausgeschiedenes Mitglied höchstens für drei Wochen Anspruch auf ö stimmungen zu treffen. J Kasse eine Ueberweisung der bisherigen Mitglieder derselben an andere darauf, daß die Mehrzahl der eingeschriebenen Hülfskassen, welchen in vorgenommen werden müffen. Die Rücksicht auf die alte Kasse kann Krankengeld haben könne, während die Absicht der Bestimmung dahin . Durch Aufnahme des neuen 5. 46 a soll die Möglichkeit geschaffen Kassen oder an die Gemeinde, Krankenversicherung nicht stattfinden diefer Bejlehung die Freiheit der statutarischen Regelung eingeräumt es demnach nöthig machen, daß die neue Kasse erst nach einer an— geht, daß ein Unterstützungs an spruch zwar nur in Fällen, welche werden, einen Verband der im 8. 46 gedachten Art in Ermangelung kann, weil entweder solche Mitglieder nicht mebr vorhanden sind, oder * sei, ohne die Karenzzeit zu bestehen vermöchten, und daß auch zahlreiche gemessenen Frist, z. B. erst mit dem Eintritt des neuen Rechnungs⸗ spaͤtestens binnen drei Wochen nach dem Aus chen eintreten, dann einer Vereinbarung durch Anordnung der Aufsichtsbehörde mit Ge. die vorhandenen zu einer die Krankendersicherungspflicht nicht be⸗ autz schon bestehenden Kassen hervorgegangene Orts, und Betriebs jahres, inz Leben tritt. Um die Wahrung dieser Rücksicht in allen aber auch im vollen Unfange der gesetzlichen Mindestleistung; also, nehmigung, der höheren Verwaltungs behörde zu begründen, jedoch mit gründenden Beschäftigung übergehen. Namentlich kommt dies bei S Krankenkassen auf Grund der ihnen nach 5. 85 des Gefetzes zustehenden Faͤllen sicher zu stellen, empfiehlt sich die Bestimmung, daß der Zeit-! soweit es sich um Krankenunterstützung handelt, nöthigenfalls bis der Beschränkung, daß die Aufgaben des so begründeten Verbandes die Orts⸗Krankenkassen vor, welche geschlossen werden müssen, weil 1 Befugniß, bieherige über die im Gesetze gezogenen Grenzen hinaus⸗- Punkt, mit welchem eine neue Kasse ins Leben tritt, von der höheren 13 Wochen gewährt werden soll. Durch die neue Fassung des Ent⸗ unter Ziffer 3 des F. 46 bezeichneten nicht mit ümfassen sollen. Ab sämmtliche Mitglieder einer den Anforderungen des 5. I5 ent⸗ gehende Leistungen beijubehalten, die Karenzzeit ausgeschloffen haben, Verwaltungsbehörde bestimmt wird. wurfs wird dieser Sinn der Bestimmung außer Zweifel gestellt, zu⸗ gesehen von dieser Beschränkung entspricht die Bestimmung im Wesent⸗ sprechenden Hülfskasse beigetreten sind, sowie bei Betriebe⸗Kranken⸗ 2 ohne daß darauß Unzuträglichkeiten entstanden seien. Von den Auf⸗ u Artikel 9. gleich aber in der Voraussetzung des Anspruchs eine Abnderung vor⸗ . lichen dem jenigen was von der Kommission des Reichstages seinerzeit kassen, welche auf Grund des §. 67 Absatz 1L nach Einstellung des * sichts behörden wird dagegen nach den darüber angestellten Erhebungen Der 5. 26 bedarf so erheblicher Ergänzungen, daß es sich empfiehlt, genommen, Entsprechend dem Verhältniß, welches nach der Absicht . als 5. 42 Ahlatz 2 des Entwurfs beantragt, durch Beschluß des Betriebes nicht sosort, sondern erst nachdem aus der zeitweiligen eine ; noch vielfach die Anficht? vertreten, daß die Karenzzeit nach wie dor ihn in zwei Paragraphen zu zerlegen. Ber känftige 8. 6 soll daher Feg Gesetzes grundsätzlich zwischen den verschiedenen Kassen hbestehen . Plenums des Reichstages indessen ab gelehnt wurde. Die inmittelst ge.! endgültige Betriebseinstellung geworden, zur Schließung gelangten ö einen durch andere! Mittel nicht zu' erfetzenden Schutz gegen die nach dem Entwurf mit dem zweiten Absatze deg bigheriqgen 8. 26 ab, soll, wird dis Aufrechterhaltung des Unterstüßunqsanspruchs, für die machten Erfahrungen, haben im vollen Maße bestätigt, was damals Im letzteren Falle hat sich auch die Bestimmung des 'S Z8 Abfatz 5 Simulation bilde. Baneben wird darauf hingewiesen, daß auch, ab schließen und der Rest des letzteren einen besonderen 5 26a bilden. nächsten drei Wochen nach dem Ausfcheiden nicht davon abhängig ge⸗ . die Annahme dieser Bestimmung geltend gemacht worden ist. nicht al9 überall ausreichend erwiesen, weil es Gemeinden giebt, in gesehen von den Folgen der Simulation, aus der Aufhebung der In den neuen 8 26 soll als zweiter Absatz eine Bestimmung macht, daß. der Ausgeschiedene vorher drei Wochen lang, der Kasse, nerachtet der unverkennbaren Zweckmäßigkeit der Verbände, welche denen die Krankenversicherung so organisirt ist, daß die Geineinde⸗ Karenzzeit den Kaffen eine nicht unerhebliche Mehrausgabe erwachsen eingeschoben werden, durch die der im zweiten Satze des ersten Absatzeß aus der er in Folge von Erwerbslosigkeit ausgeschieden ist, sondern, auch bei der Berathung des Gesetz / Entwurfs nicht bestritten wurde, Krankenversicherung niemals in Wirksamkeit treten kann. werde, indem in Folge derselben für jeden Krankheitsfall, dessen Dauer ausgesprochene Grundsatz eine durch die Billigkeit erforderte Erweite⸗ daß er so lange überhaupt einer auf Grund dez. Gesetzes errichteten sind dieselben bis jetzt doch nur in verhältnißmäßig geringer Zahl ge⸗ Die Bestimmung des Absatzes 5 des §. 47 bedarf demnach einer nicht die gefetzliche oder statutenmäßige Unterstützungszeit überschreite, rung erfahren wird. Ez erscheint unbillig, denjenigen Veisicherungs; FKrankenkasse angehört hat. Dagegen soll eine Mitgliedschaft, welche bildet worden. Ihre Herstellung ist in der Mehrzahl der Fälle, in Ergänzung, durch welche auch in Fällen der bezeichneten Art eine an— für drei Tagẽ länger, als bisher, das Krankengeld werde zu zahlen pflichtigen, welche durch die Erfüllung ihrer Dienstpflicht genöthigt nicht die Dauer von drei Wochen erreicht hat, einen solchen Anspruch . denen sie versucht worden ist, an dem Widerstreben eines Theils der gemessene Verwendung des Restvermögens einer aufgelösten oder ge⸗ sein. Von anderen Seiten wird eine vermittelnde Bestimmung dahin worden sind, Lin hestehendes Versicherungsverhältniß für eine längere, in Zukunft nicht mehr begründen, - ö . berheiligten Kassen gescheiteri, und es hat sich gezeigt, daß dies Wider. schlossenen Kasse ermöglicht wird. Diese Ergänzung wird, nur dadurch vorgeschlagen, daß den Kassen gestattet werde, für Krankheitsfälle, hei als die im Absatz 1 Sa vorgesehene Zeit zu unterbrechen, bei Für Ausländer, wesche zur Zeit des Eintritts det Unterstützungs⸗ ö streben mehrfach nicht sowohl auf die Abneigung der Kassenmitglieder zu erreichen sein, daß der höheren Verwaltungsbehörde die Verfügung wee. renen die Gefahr der Simulation ausgeschlossen erscheine, namentlich ihrer Rückkehr in das Le lich de ahr. nach Erfüllung der s falls das Gebiet des Deutschen Reichs bereits verlassen haben, den gegen den Anschluß an einen solchen Verland, als auf den Ginfluß über die Verwendung des Restvermögens mit der Maßgabe ein— e . bei solchen, welche auf sichtbaren äußeren Schäden beruhen, die Dienstpflicht die nochmalige Zahlung des Eintrittsgeldes und eine, Unterstützungsanspruch noch aufrechtz uer halten, liegt kein Grund vor, von Kassenbeamten, welche dadurch entbehrlich gemacht fein würden, geräumt wird, daß eine dem bisherigen Zweck thunlichst entsprechende er , n er Rarenzzelt duszuschließen, und für solche Krankhelten, welche längere Karengzeit aufzuerlegen, Eine gleiche UÜnbilligkeit Regt darin, daß zumal den Kassen daraus leicht sästige Weiterungen entstehen können. zurückjuführen war. Die Vortheile derartiger Kassenverbände für die Verwendung stattfinden muß. . m Zelt andauern etwa 2 Wochen die Nachzahlung des Kranken Versicherungspflichtige, die aus einer Krankenkasse nur deshalb aus⸗ 353i Artikel 12. ö Entwickelung der Krankenversicherung, namentlich in großen Gemeinden, Die Aufnahme des neuen siebenten Absatzes erscheint mit Rück. ea e- =. geldes zu beschließen. Banchen wird aber auch die Ansicht vertreten, geschieden sind, weil sie in Folge der periodischen Unterbrechung des Wie nach Artikel 8s im 3 10 Ablatz 3 geschehen soll, so empfieblt ö sind aber fo bedeutend, daß eg durchaus berechtigt erscheint, die gesez. sicht auf die Vestimmungen der ss 19 Absatz 1 Und 38 Absatz 2 daß es unbedenklich sei, den Kassen die Freiheit statufarischer Be Betriebes, in dem sie beschäftigt waren, aus der die Versicherungs⸗ etz sich auch, im §. 32 die Zahl der Jahre zu bestimmen, nach welchen liche Möglichkeit zu schaffen, ihre Bildung auch solchen unbegründeten Ziffer 1 um deswillen nothwendig, weil das neue Versicherungsver⸗ schränkung oder Befeitigung der Karenzzeit einzurdzumen, wenn ihnen pflicht begründenden Beschäftigung ausschieden, bei ihrer Rückkehr in die Durchschnitts ausgabe zu berechnen ist. Widersprüchen gegenüber durchzusetzen, j hältniß der bisherigen Mitglieder einer geschlossenen oder aufgelösten gleichzeitig die Befugniß gegeben werde, zur Bekämpfung der Simu⸗ die letztere nach Wiederaufnahme des unterbrochenen Betriebes, Falls 6 Aitikel 13. . w Im §. 47 sollen durch die neue Fassung des Entwurfs zwei sach⸗ Kasse, soweit dabei Orts-Krankenkafsen in Frage kommen, in der f 2er falton wirksame Vorschriften über die' Kranken meldung, fowie über die Unterbrechung länger als 13 Wochen gedauert hat, der noch= Der 8. 33 schreibt für die Erhöhung der Beiträge und für die J liche Lenderungen herbeigeführt warden. ; Weise begründet wird, daß bestehenden Orts ⸗Krankenkassen neue Klassen . 4. . das Verhalten und die Beaufsichtigung der Kranken zu erlassen. maligen Zahlung des Eintrittsgeldes und der Karenzzeit untermorfen Minderung der Kassenleistung ein Verfahren vor, dessen Erledigung ; Nach, dem gegenmaͤrtigen Wortlaut der Ifffer 2 des ersten versicherungspflichtigter Personen (Gewerb szweige oder Betriebsarten) 26 Ts wird zugegeben werden müffen, daß es an und für sich mit werden. In beiden Fallen sol' daher nach dem durch den Entwurf oft erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Wie die bisherige Erfahrung Absatzes ist die Erhöhung der Beiträge üer 3 Prozent Davon ab- zugewiesen werden, und diese in dem Kassenstatut bezeichnet werden ß . dem Zweck der Krankenversicherung nicht völlig vereinbar ist, wenn vorgesehenen neuen Absatz die Zahlung des Eintrittsgeldes und die gelehrt hat, kommen aber vielfach Fälle vor, in denen nur durch eine P hängig, daß aus der Mitte der Beitragepflichtigen kein Widerspruch müssen, um auch über die Zugehörigkeit derjenigen Versicherungs⸗ daz Krankengeld, welches nach dem Tagelohn bemessen wird und in Karenzzeit ausgeschlossen sein schleunige Ausführung der Maßregel dem gänzlichen Verfalle einer Kasse ö. erfolgt; sie ist demnach ausgeschloffen, wenn auch nur von einem pflichtigen, welche künftig in den fraglichen, Gewerhs weigen oder der Regel nur die Hälfte, höchstens aber drei Viertel desselben beträgt, Zu 5§. 26 a. Die Ziffer 1 des bisherigen 5. 26, nunmehr 58. 2 a, vorgebeugt werden kann. Dat öffentliche Interesse und dag enge der ö einzelnen Versicherten oder einem einzelnen Arbeitgeber Widerspruch Betriebsarten beschäftigt sein werden, keinen Zweifel zu lassen. fuͤr einzelne Tage, an welchen wegen Krankheit der Tagelohn nicht hat zu Zweifeln Peranlaffung gegeben und sih nicht als zwermäßig Kassen fordere daher, daß in dringenden Fällen vorläufige, Maßregeln ö e, e. wird. Eine ö Erschwerung der Erhaltung einer Zu Artikel 17. e . berdten? werden' kann, gesetzlich nicht gezahlt werden darf, und daß eine erwiesen. Fraglich erscheint es, ob eine versicherungspflichtige Person, zur Erhaltung der deisiungefãhig heit einer Kasse ergriffen werden estehenden Kasse erschelnt nicht zweckmäßig. Den berechtigten Mit Rücksicht auf die im 5. N vorgenommenen Aenderunge ee. folche Regelung nur durch dringende praktische Rücksichten auf die welche aus dem angegebenen Grunde von der Mitgliedschaft aus können. Nach dem Inhalt der Bestimmung welche zu dem Ende Interessen der Betheiligten wird in genügendem Maße Rechnung erscheint es zweckmäßig, auch im 8. 48 die Verfügung über die n wahrnimmt. Lästungs fähigkeit der Kaffen gerechtfertigt werden kann. Ebenso ent geschlossen ist, überhaupt unversichert bleiben oder der Gemeinde⸗ Al neuer Kbfatz dem 8. 33 hinzugefügt werden soll, hat in jedem getragen werden, wenn die Erhöhung, wie es im 8. 31 für finen geregelte Auflösung und Ausscheidung von den in Folge derselbe Zur Sicherstellung der Erfüllung der den Onlfekefen an. spricht ? der den Krankenkafsen grundfätzlich eingeräumten Selkst⸗ Krankenversicherung zufallen soll. Gbenso, ob eine versicherungs. Falle, in welchem eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung ö. ahnlichen Fall geschehen ist, davon abhängig gemacht wird, daß dieselhe freffenden Gntfcheibungen über die anderweitige Versicherung d on zuerlcz enden Verpflichtung genügt die Strafe terme, des s n. verwaltung, wenn die Entscheidung darüber, ob die Karenzzeit für die pflichtige Person, welche um betrügerischer Schärigung willen von der Kaffenleistungen durch die höhere Verwaltungebehörde vorläufig . sowohl von der Vertretung der beitragspflichtigen Arbeitgeber, wie sicherungspflichtigen und die Verwendung und Ve rn 6 *. Wie die Arbeitgeber, welche die ibnen 8 62 Aufrechterhaltung der Leistungsfählgkeit enibehrlich fei, den General- einer Kasse auhgeschlossen ist, wenn fie zu einer Beschäftigung übergeht, angeordnet wird, hinterher das in den ersten Frei Absätzen vorge⸗ ö von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, ; ; mögens zu trennen. Dementsprechend ist der vierte ies 8 * Testatten, so werden au, die dale are,, de re, d. versammlungen der Kassen überlassen wird. Allerdings liegt die Be⸗ vermöge welcher sie einer anderen Kasse angehören würde, nur um schriebene Verfahren stattzufinden, nach dessen Beendigung das Er⸗ ĩ Nach dem gegenwärtigen Bort laut des vierten Absatzes sollen im abgeändert worden. d . liegende Anzeige nicht erfolgt ist, die Felgen ker 3 . fürchtung nahe, daß die Generalversammlungen, in denen die Arbeiter jenes Grundes willen guch von dieser Kasse ohne weiteres gutzzeschlossen gebniß desselben an die Stelle der vorläufig, getroffenen Anordnung Falle der Schließung oder Auflösung einer Orts, Krankenkasse die Zu Artikel 18 Verpflichtung tragen müssen. wenn eintt Gerartade Sar Fendersi bern vertreter immer di? Mehrheit bilden, bei den zu fassenden Beschlüssen werden kann, oder ob dies nur zuläffig ist, wenn auch diese Kasse tritt, sofern diefe nicht etwa schon vorher wieder nufgehoben . F n n fe, 2 für welche sie errichtet war, anderen w . ö oder einer Orts ⸗Krankenkasse Ausgaben zar Nater stäßna cmaer mac mehr das Einzelintereffe der Mitglieder, als die Fürsorge für die wiederholt durch Betrug geschädigt worden ist. Endlich ist es auch sein sollte. . . ö r . rankenkassen überwiesen werden, wenn dies ohne Schad gung Zu 8. a. Es z mehrfach vorgekommen, daß Kassenstatuten, rechtzeitig angezeigten versicherangsr flicktigen Der son erwachen And welche nach erfolgtem Ausschluß Zu Artikel 14. erselben geschehen kann. Hieraus würde sich bei strenger Auslegung welche den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, die Genehmi⸗ Zu dem Ende foll der . 80 nach dem Gatwarf eine end dee dende ch die Arbeitgeber in den . ergeben, daß eine solche Ueberweisung unterbleiben muß, wenn dadurch gung in Folge eines Irrthums der genehmigenden Behörde ertheilt Ergänzung erfabren. 3 gg mitmwarf eind ert prechende

dauernde Lelstungssähigkest der Kaffe im Auge haben werden. Diesem nicht uniweßfelhaft, ob eine Person Bedenken läßt ö aber durch die Bestimmung begegnen, daß die aus einer Kaffe auch aus der Beschäftigung, vermoͤge welcher sie Ueber den Umfang, in welchem si ; ; ; h zenden Beh

ĩ z 7 n . ü der Kasse durch Geschäftsfüährer oder Betriebsbegmte ver. . der betreffenden Orts- Krankenkaffe auch nur der geringste Nachtheil worden ist. Besonders häufig aber sind die Fälle, in den jaen ist zu dem Sabel . ? r Rarenzzeit nur beschränkt oder befeitigt werden kann, wenn in der derselben angehört hat, ausgefchleden, demnaͤchst aber, nachdem sie Organen 'der ss 6 ie wf Crit kiten entftanden. Aus ö erwa hf n be ae nn eder Falle Kuh zeckgenne die Bets. Kafsenstatut genehmigt worden ist, obwohl die Beit enimung 6 ö. ,,, ist zu dem Jabalte des Artikel 18 noch Folgendes

Generalversammlung fow ö it der die. wvlelleicht längere Zeil einer anderen Kasse angehört hat, wieder in treten lassen können, j ; . . 1 zie O h jenige der ln e en elne ben a,,, eine Fi gr Antritt, vermöge weicher fle wieder jener ersteren den Verhand ungen über die 55. 37 und z8 erhellt, daß es die Ab-. e fz an welche die Ucberweisung erfolgen foll, bereitz einen über die Klassen der der Kasse angehörenden Personen mit der Der dritte Absatz des 8 48 soll eiae Crweiterang erfahren dur h die gefetzliche Regel abändernben Beschlußfaffung, welche durch die Kasse angehören würde, nunmehr als. Mitglied derselben wieder sicht war, eine solche Vertreiung in der Generalversammlung zu⸗ 3 rr. angesammelt hat, welcher durch den ihr zufallenden leichen Bestimmung anderer ossenstatute im Widerspruch stand. welche auch die bobere Verwaltangsdeböcde die Sänger, dd, m,. Verr llchtung Ser rbertgeber Hie Tadurchb enlstehende Hꝛehrbelastung zugelgffen werden muß, oder auf Grund dez? srüher Arfolgten Aus. zulgssen, sofern diese aus sämmtlichen Arbeitgebern und Versicherten eil des Restvermögeng der aufgelösten Kaffe nicht um einen der Das Gesetz bietet zur Zeit Lein Mittel, um in solchen Fällen die im ihren Bezirk oder Theile desselben car ener mn, Melde ne, me J werden kann. Für den Fall, daß die bisherige besteht, und ebenso, daß es den Ärbeltgebern gestattet sein soll, in Zahl der überwiesenen Versicherungspflichtigen entsprechenden Betrag Interesse einer geordneten Durchführung der Krankenversicherung er⸗ errichten, um dem Bedürfaiß nach dieser Giertheang neee d, dan,

vermehrt werden würde. Daß um derartiger geringer Schädigungen sorderliche Abänderung auch . den Willen der betheiligten Kassen in solchen Fällen genügen u können, wo ed Fr bene bart ber nine

der Kasse an ihrem Theile mitzutragen, gerechtfertigt wird und in der schiusses zurückgewiesen r

Befüm mung des 8. Ji Absag'2 bereitz einen Vorgang findet, dürfte Bestimmung aufrecht srhalten werden sollte, würden die vorstehenden solche Generalversammlungen, welche aus Vertretern bestehen, sowie 1j e . x n i . ̃ er Ver⸗ ĩ i in. Wi la den Kassenborstand als PHöitglieder auch Geschͤftsfühter und we; willen eine nach den obwaltenden Verhältnissen, wünschengwerthe. herbeizuführen, In dem Gesetzj᷑ über die eingeschriebenen Hülfka demselb sichte bein ke gekorende * D

In auzreichende Gegengewicht gegen die eiwclge Reigung der Ver. Zweifel durch ergänzende , ,, n, , . zu wählen. Dagegen ist aus jenen Verhandlungen nichts Regelung unterbleiben muß, erscheint nicht zweckmäßig und entspricht U ist durch 8. 29 Ziffer oa in der Fassung des Geseses vom 1. Juni 39 . m r, n 8

sicherten zu einer unbefonnenen Veschlußfassung Hilden. Die darin U aber einerseitg unbillig erscheint, die Gemeinde ⸗Krankenversicherung