§. 6. (
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: I vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, . Brillen, Bruchbänder
und ähnliche Heilmittel; ö ; 1 5 ud der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortgüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der
Krankheit.
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließfen, daß bei n welche die Betheiligten sich vwvorsätz lich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfällig⸗
keit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das Krankengeld gar nicht oder nur theil⸗ weise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und ,, der Gemeinde ⸗Kerankenversicherung beitreten, erst na Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom, Bei= tritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten.
Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen.
67
An Stelle der im 5. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ hause gewährt werden, und zwar:
1) für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank- heit . an die Behandlung oder Ver⸗ pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann,
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im 5. 6 festgesetzten Krankengeldes 4 leisten.
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhn⸗ licher Tggearbeiter wird von der höheren Ver- waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde- behörde festgesetzt.
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für jugendlich! und erwachsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Feststellung.
§. 9.
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versiche⸗ rungsbeiträge sollen, solange nicht nach Maßgabe des 5. 10 etwas andereg festgesetzt ist, einundeinhalbes Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (vergl. 53. 8) nicht übersteigen und sind mangels besonderer Be⸗ schlußnahme in dieser Höhe zu erheben.
Dieselben fließen in eine besondere Kasse, aus . auch die Krankenunterstützungen zu bestreiten
nd. -
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festnftellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgelt= lich zu führen, Ein Jahregabschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krank- heitsverhältnisse ist alllshrlich der höheren Ver- waltungsbehörde einzureichen. i
Reichen die Beslände der
aus der . d.
asse mit ihrem Reserhe⸗ fonds zu erstatten tem Reserhe
) Krankenversicherungs⸗ kasse nicht aus, um die fällig werdenden ne. derselben ju decken so sind aus der Gemeindekasse Die erforderlichen Vorfchüsse zu leiften, welche Kr, vorbehaltlich der k des 10, demnächst
iebsstätte ausgeführt werden, gilt auch
die Zeit, während welcher sie mit chen Arbeiten beschäftigt sind, als schäftigungsort der Sitz des Gewerbe
Werden versicherungpflichtige Per⸗ o nen von einer öffentlichen Verwaltung it Arbeiten beschäftigt, welche an wech Inden in verschie denen Gemeindebezir⸗ n belegenen Orten auszuführen sind,
gilt, falls nicht nach Anhörung der theiligten Verwaltungen und Gemein⸗ n von der höheren Verwaltungsbehördle was anderes bestimmt wird, als Ber äftigungsort diejenige Ge meinde, in Icher die mit der unmittelbaren Leitung ner Arbeiten betraute amtliche Stelle
ihren Sitz hat.
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:
1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; ;
2) im Falle der Erwerbtunfähigkelit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.
Die Krankenuntenstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges.
Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
§. Ga.
Die Gemeinden find ermächtigt, zu be⸗ schließenz
1) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde⸗ Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs. Wochen vom Beitritt ab zu be⸗ messenden Frist Krankenunterstützung erhalten;
2) daß bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zuge⸗ zogen haben, sowie bei Krankheiten solcher Versicherten, welche die Gemeinde⸗Kran⸗ kenversicherung durch Betrug geschädigt haben, während eines Zeitraumes bis zu zwölf Monaten das Krankengeld gar nicht oder nur tbeilweise zu gewähren ist;
3) daß Versicherten, welche die Kranken— unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes von zwölf Mona⸗ ten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unter stützungs⸗ falles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache ver⸗ anlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Mo nate Kranken unterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist;
4) daß Krankengeld vom Tage des Ein⸗ tritts der Erwerbzunfähigkeit zu zahlenist.
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu be⸗ stim men, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen des be⸗ handelnden Arztes zuwiderhandeln, Ord⸗ nungsstrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweise ver⸗ lustig gehen. Vorschriften dieser Art be⸗ dürfen der Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde.
8.7.
An Stelle der im 58. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ hause gewährt werden, und zwar:
1) für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank⸗ heit Anforderungen an die Behandlung oder Ver⸗ pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, od er wenn die Krank⸗ heit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des §. 6 2 ö 2 erlassenen Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn sonst Thatsachen vorliegen, welche die Annahme der Simulation begründen,
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im 5§. 6 seftgesetzten Krankengeldes ö leisten. ;
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhn⸗ licher Tagearbeiter wird von der höheren Verwal⸗ tungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt.
Die Festsetzung findet für männliche und weib⸗ liche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter beson⸗ ders statt. Die Festietzung für jugendliche Arbeiter kann getrennt für Kinder und junge Leute (8. 135 Absatz 1 und 4 der
sewerbeordnung) vorgenommen werden. . Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene
eststellung.
Unverãndert.
einnahme zunächst
§5. 16. * 2
Ergiebt sich aus den Jahregabschlüssen, daß die gesetzlichen Krankenversicherunge beiträge zur Deckung der gefetzlichen Krankenunterstützungen nicht, aus reichen, fo können mit Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehärde vie Beiträge bis zu zwei Prozent
des ortsüblichen Tagelohnes (5. 8) erhöht werden.
Neberschüsse der Einnahmen über Tie Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden. 3
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüfse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reserve⸗ fond im Betrage einer durchschnittlichen Jahres rie Beiträge bis zu einund⸗ einhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (58. 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueber ⸗ schüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Er— höhung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Ver waltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge ver⸗
fügen. 5. 1
8 11.
Personen, für welche die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Gesetzes Mit- glieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf ,, solange sie die Versicherungs⸗ beiträge fortzahlen und entweder im Gemeinde bezirke ihres bisherigen Aufenthalts verbleiben, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt keschgftit wurden.
Mehrere Gemeinden können sich durch überein- stimmende Beschlüsse zu gemelnsamer Gemeinde⸗ Krankenversicherung vereinigen.
Durch . eines weiteren Kommuna verbandes kann dieser für die Gemeinde⸗Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Ge⸗ meinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angebhörender Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde⸗ Krankenversicherung angeordnet werden.
Wo weitere Kommunalverhände nicht bestehen, kann die Vereinigung mehrerer benachbarter Ge⸗ meinden zu gemeinsamer Gemeinde⸗Krankenversiche⸗ rung durch Verfügung der höheren Verwaltungs⸗ behörde angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde⸗ Krankenversicherung Bestimmung treffen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Ge⸗ meinden angeordnet wird, steht den betheiligten Ge⸗ meinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
5.13.
Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vorhanden, für welche die Gemeinde⸗ Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen (58. 9 Absatz 3) einer Ge⸗ meinde, daß auch nach Erhöhung der i beiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tage⸗ lohnes (5. 8) die Deckung der gesetzlichen Kranken⸗ unterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeinde⸗ kasse . so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder mehreren benach⸗ barten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenversiche⸗ rung durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunalverbande angehörenden Ge⸗ meinden zu, so kann die höhere Verwaltungs behörde anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde ⸗Krankenversicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden zu treten hat. (
Ueber die Verwaltung der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung sind in diesen Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Ge⸗ meinden und Verbände zu erlassen. .
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestim⸗ mungen von der höheren Verwaltungsbehörde er⸗ lassenen Anordnungen und Vorschriften steht den be⸗ theiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Central⸗ behörde zu.
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Ver⸗ waltung der gemeinsamen Gemeinde ⸗ Kranken⸗ versicherung übertragen n;
Eine auf Grund des 5§. 12 oder des 5. 13 her ⸗ beigeführte Vereinigung kann auf demselben. Wege wicher aufgelsst werden, auf welchem sie herbei ⸗ geführt ist.
Durch Beschluß des weiteren Kommunal verbandes oder Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Auflösung nur auf Antrag einer der be⸗ theiligten Gemeinden herbeigeführt werden.
Ueber die Vertheilung eines etwa vaorhandenen Referpefonds ist, Falls die Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, Falls sie von der höheren Ver⸗ waltungsbehößrde angeordnet wird, in der die 6 anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs⸗ behörde, durch welche die Genehmigung zu einer be⸗ schloffenen Auflöfung ertheilt oder versagt wird, oder durch welche die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kom munal⸗ verbanden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde 26
15
Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift dieses Gesetzes versicherungs⸗ pflichtigen Personen Krankenunterstützung gewãhren und dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt. find, gilt die landesgesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde Kran enversicherung im Sinne diefes Gefetzes, fafern die Unterstützung den Anforderungen dieseg Gefetzes genügt und höͤhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht er= Foben werden. Eine hiernach etwa erforderliche Er⸗ höhung der Ünterstützung oder Grmäßigung der Bei trage 6 , n. zum Ablauf eines Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden.
§. 10.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Krankenversicherungs beiträge zur Deckung der . Krankenunterstützungen nicht aus . . mi , * dn
erwaltungs age zwei Prozen des , ö ö 8) ch werden.
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger . e der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zu⸗ an zur Ansammlung eines Reservefonds zu ver⸗ wenden.
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Re— servefonds im Betrage der durchschnittlichen Fa hres⸗ ausgabe der letzten drei Jahre zunächst die Beiträge bis zu einundeinhalb Prozent des ortüb- lichen Tagelohnes (58. 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Bei⸗ trägt oder eine Erhöhung der Unterstützungen ein⸗ treten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beitrage verfügen. 4
Unverändert.
. Unverändert.
8 15. Unverändert.
§. 14. Unverändert.
5. 16. Unverändert.
6. Dur eg eden Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem
Bezirk beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
Orts⸗Krankenkassen zu errichten, fofern die Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert beträgt.
Die Orts⸗Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebs- art beschäftlgten Personen errichtet werden.
Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebzarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbz— weigen und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.
Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehr beschäftigt werden, können mit, anderen Gewerbszweigen oder Betriebg⸗ arten zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere k
Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde verpflichtet werden, für die in einem Gewerbtzweige oder in einer Betriebsart be⸗ schäftigten Personen eine Orts -Krankenkasse zu er— richten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage⸗ nachdem sämmtlichen He hn ligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit ge⸗ geben ist, mehr als die Hälfte derselben und min⸗ destens elnhundert beitreten.
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemein⸗ samen Orts-Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte der in jedem Gewerbgzweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen und im ganzen mindestens einhundert beitreten.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs behörde, durch welche die Errichtung einer gemein⸗ samen Orts⸗Krankenkasse angeordnet wird, steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.
Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde ju be— stimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den⸗ jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet ist, Versicherungs beiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung (5. 6 Absatz Y) nicht erheben.
15.
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige o der einer Betriebsart beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts—⸗ Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
§. 19.
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (8. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versicherungs⸗ pflichtig sind, mit dem Tage, an welchem sie in die
e eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht nachweislich einer der übrigen im §. 4 be⸗ nannten Kassen angehören.
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des 5. 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Er⸗ krankung.
Der Augtritt ist versicherungs pflichtigen Personen mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor b dem Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie Mitglieder einer der übrigen im §. 4 bezeichneten Kassen geworden sind.
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie die Beiträge an jwei auf d,, folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet aben.
ö
Die Ortt ⸗Kankenkassen sollen mindestens ge währen:
9 eine , , , , welche nach §5§. 6, 7. 8 mit der Maßgabe ju bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn dersenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, sowelt er drei Mark für den Arbeitstag nicht über ⸗
C. r,, meffen
Die Gemeinden sind berechtigt, ür die in ihrem Bezirke ie n versicherungs pflichtigen Personen Orts. Krankenkasfen zu errichten, fofern die ahl der in der Kasse zu versichernden Personen mindesteng eg, ,
Die Vorschriften des §. 5 Absatz 3 und 4 finden auch hier Anwendung. 4 ;
Die Orts ⸗Krankenkassen sollen in der Regel für
die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebs- art beschäftigten Personen errichtet werden. „Die Errichtung gemeinsamer Orkts⸗Krankenkassen für, mehrere Gewerbtzweige oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Ge⸗ werbtzjweigen und Betriebsarten beschäͤftigten Personen weniger als einhundert beträgt.
Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen ein⸗ hundert Personen oder mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs arten zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung Über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere ö
17 Unverändert.
§. 18. Unverändert.
§. 18 a
Die Gemeinden sind berechtigt, Ge— werbszweige oder Betriebsarten, für welche eine Orts ⸗Krankenkasse nicht be⸗ steht, einer bestehenden Orts⸗Kranken⸗ kasse nach Anhörung derselben, und nach dem den betheiligten Versicherungs⸗ pflichtigen Gelegenheit zu einer Aeuße⸗ rung darüber gegeben worden ist, zuzu⸗ weisen.
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere ä .
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (5. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versiche⸗ rungspfllchtig sind, vorbehaltlich der Bestim⸗ mung des §. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, itglieder der Kasse, sofern sie nicht ver möge ihrer Beschäftigung einer der in §§ 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören.
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Xi dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. ie Kasse ist berechtigt, nicht⸗ versicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.
Sind mehrere Gewerbtszweige oder Be⸗ triebsarten zu einem Betriebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten versficherungspflichtigen Personen der⸗ jenigen Orts⸗Krankenkasse an, welche für den Gewerbszweig oder die Het rie bzart errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel ent⸗ scheidet, nach Anhörung des Betriebs unternehmer, der Vorstände der bethei⸗ ligten Kafsen und der Aufsichtsbehörde, die böhere Verwaltungsbehsörde end—
ültig. ; Herd hiugtritt ist versicherungs pflichtigen Personen mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten wenn . denselben spätestens drei Monate zuvor bel dem Vorstande beantragen und vor dem Augtritt nachweisen, 3 sie Miiglieder einer der im 5. 75 bezeichneten Kassen geworden . ;
Die Mitgliedschaft ni tyersicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie die Beiträge an zwel auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet
haben.
8. 20.
Die Orts⸗Krankenkaffen sollen mindestens ge⸗ währen: ö
I) eine Krankenunterstützung, welche nach 88. 6, „Ss mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derlenigen Klafsen der Verficherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht über⸗
schreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes
gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; ; Y) eine gleiche Unterstützung an Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nach ihrer Niederkunft;
3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbe⸗ geld im zwanzigfachen Betrage des ortsüblichen Tage⸗ lohnes (5. 8).
Vie Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes lann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kass enmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durch= schnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark und nicht unter den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes G. &) festgestellt werden.
8§. 21. Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen , ist in folgendem Umfange zulässig: I) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Be⸗ trag, und zwar bis zu drei Viertel des durchschnitt⸗ lichen Tagelohnes C5. 2) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die im 5§. 6 bezeichneten Heilmittel ge⸗ währt werden.
3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes G. 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.
4) Wöchnerinnen kann die Krankenunterstützung bis zur Dauer von sechs Wochen nach ihrer Nieder⸗ kunft gewährt werden.
5) Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familien- angehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, gewährt werden. Unter derselben Voraussetzung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im F. der Ent⸗ bindung die nach Nr. 4 zulässige Krankenunterstützung gewährt werden.
6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, und zwar bis zum vierzigfachen . des ortsüblichen Tagelohnes (5. 8) erhöht werden.
7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zweit Dritteln, für letztere bis zur Hälste des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützu ngen, namentlich auf Invaliden, Wittwen⸗ und Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts⸗Krankenkasse nicht ausgedehnt werden. 8. 2
Die Beiträge zu den Orts⸗Krankenkassen sind in 6 des durchschnittlichen Tagelohnes (5. 20) o ju bemessen, daß sie unter ECinrechnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse augreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Ver⸗ waltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (5. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken. 8. a
Für jede Orts⸗Krankenkasse ist von der Gemeinde⸗ behörde nach Anhörung der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kassenstatut zu errichten. Dasselbe . Bestimmung treffen: 1) über die Klassen der dem Krankenversicherungs⸗ zwange unterliegenden Personen, welche der Kasse . an e , n, 6 über Art und Umfang der Unterstützungen; 3) über die Höhe der Beiträge; n dim 4 über die Bildung des Vorstandeg und den Um⸗ fang seiner Befugnisse; 5) über die , ,. und Berufung der n, und über die Art ihrer Be⸗ ußfassung; 3 über die Abänderung deg Statuts; 7) über die Aufstellung und Prüfung der Jahres⸗
rege ietut darf, Kein. Beft
a atut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der Kasse nicht fia e rene, steht oder gesetzlichen g en zuwiderläuft.
Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Bescheid 9 af . sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dag Statut den An⸗ a dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Genehmlgung versagt, so sind ie Gsründe mit ⸗ zutheilen. Der versagende Bescheld kann im Wege des Verwaltungs treit; . nicht besteht, im Wege des Nerr rieg nach aßgabe der Vorschriften der S5. 20. A1 der Gewerbeordnung angefochten werden.
schreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
) eine kuli, in Höhe des Kranken geldes an eheliche Wöchnerinnen, welche vor der Entbindung bereits sechs Monate ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kasse angehsrt haben, . Dauer von drei Wochen nach ihrer Nieder⸗ unft;
3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbe⸗ geld im zwanzigfachen Betrage des durchschnitt⸗ lichen Tagelohnes (3iffer Y.
Die ö. des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehen⸗ den Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in r Falle nicht über den Betrag von vier Mark fest⸗ gestellt werden.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung des Kranken⸗ unter stützungsbezuges, so haben die Hinter⸗ bliebenen Anspruch auf das Sterbegeld, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und der letztere in Folge derfelben Krankheit innerhalb des gleichen Zeitraumes, welchen der Verstorbene vor der Erkrgnkung der Kasse angehört hat, und sputestens vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Krankenunterstützungsbezuges ein getreten ist. 4
§. 21.
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen ,, . en ist in folgendem Umfange zulässig: —
I) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen, bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
la) Das Krankengeld kann auch für die ersten drei Tage der Erwerbsunfähigkeit, sowie für Sonn- und Festtage gewährt werden, sofer dies sowohl von der Ver⸗ tretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (§. 38), als auch von der- jenigen der Versicherten beschlossen wird.
) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des durch⸗ schnittlichen Tagelohnes (5. 20) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Behandlung und Arznel können auch andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.
3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (5. 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.
za) Für die Dauer eines Jahres vom Beginn der Krankenunterstütz ung ab kann . rge für Rekonvaleszenten, nament-
ich auch Unterbringung in einer Rekon⸗ vale szentenanstalt en nr, werden.
c Die Wöchnerkt nnen ⸗⸗Unterstützung kann auch unehelichen Wöchnerinnen ge— währt werden. Die Dauer der unter stützung kann bis zu fechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.
ö Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familien ⸗ a gr, der Kassenmitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterlegen, gewährt werden. Unter fe ge Voraus fetzung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im 5 der Entbindung die nach Nr. 4 zulässige Uaterstützung gewährt werden.
6) Dag Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag, und zwar bis jum vierzig fachen Betrage des durchfchnittlichen Tage⸗ lohnes (5. 20) erhöht werden.
Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versiche⸗ rungsverhältnisse stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anfpruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei eln. für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden Wittwen˖ und Waisenunterstũtzungen, dürfen die Leistungen der Ortg-Krankenkaffen nicht ausgedehnt werden. 8.2
Unverändert.
§. 25. Unverãndert.
S. 24.
Das Kassenftatut bedarf der Geneh der höheren Verwaltungsbehörde. Bescheid halb sechs Wochen ju ertheilen. Die darf nur versagt werden, wenn daß Statut den An= forderungen dieses Gesetzes nicht oder wenn die Bestimmun ber die Klaffen von
ersonen, welche der Kaffe angehören ollen (8. A Absaß 2 Ziffer . mit den
estimmungen des Statutz einer anderen l. im Widerspruch stehen. Wird die
v d di ö