1890 / 244 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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auf die Unterstützungen der Kasse, zum

waltungsstreitverfahreng, wo

Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift.

. 35. Die Orte. Krankenkaffe kann unter ihrem Namen 866 3 und , m ten eingehen, vor ericht klagen und verklagt werden.

ür ö. Verbindlichkeiten der Kasse haftet den

; Kassengläubigern nur das Verumgen der Kasse.

Betrage der

9 26. 3 ö. sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht gesetzlichen Mindestielstungen der Kasse (8. 20) mit

dem Jeltpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (S. 19. welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen

Von Kasseninitgliedern, Krankenkaffe angehört oder Beiträge zur Gemeinde r , geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben,

einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge

ur Gemeinde ⸗Krankenversicherung, zu leisten, und . Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Orts · Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben

werden.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht ent . das Recht auf die Unterstützungen der Kasse erst Ablauf einer Karenzzeit beginnt, ünd daß neu

einltetende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu

zahlen haben. Dir Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrages nicht ũberfteigen.

ö 8 kann durch Kafsenstatut bestimmt werden,

KRassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig egen Krankheit verfichert sind, ift die statutenmäßige Rrankenunterstüßzung soweit zu kürzen, Als sie, zu ˖ sammen mit der aus anderweiter Versicherung be⸗ zogenen Rrankenunterstũtzung, den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenfternt kann dieje Kürzung ganz oder Hheilweise ausgeschlofsen werden.

Durch das Kaffenstatut kann ferner bestiẽnmmt werden:

1) daß Kaßsenmitglieder, welche die Kaffe wieder⸗ holt durch Betrug geschädigt haben, von der Mitglied- schaft auszuschließen find;

ar Mitgliedern, welche sich die Krankheit vor⸗

oder afte Setheiligung bei

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4a welche er Versicherunge pflicht D. . e.

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Wege des rses nach or⸗ schriften der S5. 20, 21 der Gewerbeordnung an, gefochten werden. ö

Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen

Vorschrift.

Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere m e ,,,

Underandert.

: §. 26. ö

Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (5. 20) mit dem Zeitpunkt, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (5. 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Kranken⸗ kasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde ⸗Kranken⸗ versicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkt, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugebören oder Beiträge zur Gemeinde ⸗Krankenversicherung zu leisten, und dem . in welchem sie Mitglieder der Orts⸗ Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn n liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.

Kassenmitglieder, welche aus der Be schäftigung, vermöge welcher sie der Kasse angehörten, Bebufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der Marine ausgeschieden sind und nach Er⸗ füllung der letzteren in eine Beschäf⸗ tigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen statutenmäßigen Unterstützungen der selben und können zur Zahlung eines neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denzenigen, welche einer Kasse vermöge der Beschäf⸗ tigung in einem Gewerbszweige angehört haben, dessen Natur eine peribdisch wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebs periode in eine Beschäftigung zurück

ekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht ent⸗ gegenstehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse erst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und daß neu eintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrages nicht übersteigen. 1.

S. 262. ;

Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, ist die statutenmäßige Krankenunterstützung soweit zu kürzen, als sie, zu⸗ sammen mit der aus anderweiter Versicherung be⸗ zogenen Krankenunterfstützung, den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohns Üübersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theil⸗ weise ausgeschlossen werden.

Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:

1) daß die Mitglieder bei Verlust ihrer Ansprüche an die Kasse verpflichtet sind, an dere vor ihnen eingegangene Versiche⸗ rungs ver hältnisse, aus welchen ibnen An⸗ sprüche auf Krankenuntexstützungzustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die sse bereits bestanden, binnen einer che nach dem Eintritt, sofern sie später eschlossen werden, binnen einer Woche

dem Abschlusse, dem Kassenvorstande zeigen; Mitgliedern, welche die Kasse durch

geschädigt oder sich die Krankheit vorsätzlich, oder durch schmrldhafte Betheiligung bei Schlaͤgereien oder Raufhändeln, durch Trunkfällig keit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das statutenmäßige Krankengeld gar nicht. oder nur theilweise zu gewähren ist;

22) daß Mitglieder, welche den durch Seschluß der Generalversammlung über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlasse⸗ nen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweise verlustig gehenz

2p) daß für Mitglieder, welche sich nicht im Bezirk der Gemeinde, in welcher die FKafse ihren Sitz bat, aufhalten, all⸗ gemein auch gegen ihren Willen an Stelle der sonsti Kranfennunterstützung die Frein Verpflegung in einem Krankenhause nach Maßgabe des §.7 ge⸗ währt werden kFann;

) daß einem Mitgliere, welches die statuten⸗ mäßige Krankenunter stützung ununterbrochen Cher im Laufe von swölf Mengten für dreizehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche Mindestbetrag ber Krankenunterstützung und bie volle statutenmihßige Rrankenunterstitgung erst wieder gewährt wird, weng zwischen der letzten Unterstützung und dem Gintritt der nenen Krankheit ein Zeitraum von dreizehn Wochen oder mehr liegt;

1 rah Personen, welche er Versicherunge pflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, erst ach Ablauf einer auf höchstens secht Wochen rom Peitritt ab zu bemessenb en Feist Krankenunter⸗ sti pus erhalten; :

6) guch anbere alf die in den Ss. 1 bis 3 genannten Jersonen als Mijtglieher der Kaffe auf⸗ genommen werben gönnen

Bie unter 7 beet chneten Heschlüsse 6er Generatlrerig nlüng, bepü6ürfen ver mne g ung ber , u, ichs be hre,

Abanberungen bee Steht, danch ,, die bis⸗ herigen Ka cnleislungen 2 werben, finden auf solche Meitglieber, welchen Hergit zur Zelt der Dbhänberung ein Untersti 46 wegen . tretener Franthest zusteht, ür bie Dauer er Seantheit leine Angenbung.

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gsse ni ishl der wehe aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen der in den 5§5. 16, 59, 65, 73, 74 bezeichneten Krankenkassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiet des Deutschen Reichs aufhalten, sofern

stande anzeigen. Die Zahlung der vollen statuten⸗ mäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu erachten.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden. .

Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltende a n der im ersten Absatze bezeichneten Art an

e Leistungen eine Erhöhung des Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages tritt.

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Aus zahlung der . und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich auf⸗ haltenden Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. ö

Kassenmitglieder, welche erwerbslos werden, be⸗ halten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben, und höchstens für drei Wochen . auf die gesetzlichen Mindestleistungen

er Kasse.

§ 29.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Kassen—⸗ statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.

Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unter⸗ stüßungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reserpbefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mit- gliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse .

Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Bemessung der Beiträge der An⸗ forderung des 5§. 22 ori kt so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Ge—⸗ nehmigung eine sachverständige Prüfung herbeizu⸗ führen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Bei⸗ träge ergiebt, die Ertheilung der ,, von einer Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindest⸗ betrag (5. 20) abhängig 9 .

Bei Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (vergl. S. 52), nicht über zwei Prozent des durch⸗ schnittlichen Tagelohnes (5. 20) festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindest—⸗ leistungen der Kasse (8. 20) erforderlich ist.

Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei Prozent des durchschnittlichen Tagelohns und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der Ver- tretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (vergl. 5. 38) als von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird.

§. 32.

Die Orts ⸗Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage einer durchschnittlichen Jahres⸗ ausgabe anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. .

Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der alen , e. zuzuführen.

§. 33. .

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Ginnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung der Vorschriften des 5. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen,

Grgiebt sich dagegen aus den Jahretabschlüssen, . die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben über⸗ stelgen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermãßigung der Beiträge oder unter Berück-= sichtigung der Vorschriften der 5§. 21 und 31 eine Erhöhung ber Kaffenleistungen herbeizuführen,

Unterlaͤßt die Vertretung der Kasse, diese Ab- änderungen zu beschließen, so hat die höhere Ver⸗ waltun gebehörde die Beschlußfasfung anzuordnen, und

falls Fieser Anordnung leine Folge, gegeben wird,

shrerseits die erforderliche Abänderung des Kassen⸗ satuts von Amtewegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.

sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassenvor⸗

telle der im §. 6 Absatz 1 Nr. J bezeichneten

ö 61 8. 77. .

Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden rr ,, ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen der in den 55. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten Krankenkassen werden, bleiben so⸗ lange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, sosfern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassen⸗ Vorstande on e , Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Kassenbeilräge zum ersten Fällig⸗ keitstermine ist der ausdrücklichen . gleich zu erachten Heben, der Fälligkeitstermin Innerhalb der für die letztere vorge⸗

chriebenen einwöchigen Frist 6 gt (

Die Mitgliedschaft 3 wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden. J

Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirke der Gemeinde sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatze bezeichneten Art an die Stelle der im 5. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeich⸗ neten Leistungen eine Erhöhung des Krankengeldez um die Hälfte seines Betrages tritt. ;

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Aus⸗ zahlung der Unterstützungen und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirke der Gemeinde sich auf⸗ haltenden Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. ; 8 2

Personen, welche in Folge eintretender Erwerbtlosigkeit aus der Kasfe autz— scheiden, verbleibt der Anspruch auf die el n g Mindestleistungen der Kasse n Unterstützungsfällen, welche während der ErUwerslosigkeit und innerhalb eines

eitraumes von drei Wochen nach dem

usscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Aus— scheiden mindest ens drei Wochen ununter⸗ brochen einer auf Grund dieses Gesetzes eri h te Krankenkasse angehört hat. usländern steht dieser Anspruch nur zu, wenn sie sich zur Zeit des Eintritts des Unterstützungsfalles im Gebiete des De utschen Reichs 3 Unverändert.

§. 30. Unverändert.

8. 31. Unverändert.

ö 8. 67.

Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindeslbetrage der durchschnittlichen Jahregausgabe der letzten drei Jahre aniusammeln und er— forderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.

Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jabresbetrages der . zuzuführen.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansam mlung und Ergänzung des Reserbefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung der Vorschriften des §. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.

Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben über⸗ steigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Belträge oder unter Berück⸗ sichtigung der Vorschriften der §§. 21 und 31 eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. AUnterläͤßt die Vertretung der Kasse, diese Ab änderungen zu beschließen, so hat die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Abänderung des Kassen statuts von Amttzwegen mit rechtsverbindlicher Wir⸗ kung zu vollziehen.

Wird zur ,,,, o der Wiederherstellung der Leistungs fähigkeit einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnghmen oder Verminderung (brer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehßrde, vorbehalt⸗ lich des vor stehend porgeschriebenen Ver⸗

sahrengz, eine sofortige vorläufige Er⸗ höhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, Letztere bis zur gesetz⸗ lichen Mindestteist ang, verfügen. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an die Gentraflbehß rde zuläffig. Dieselbe hat keine aufschlebende Wirkung.

(GFortsetzung in der guelten Bellage.)

M 244.

3 weite . zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1890.

Ber lin, Freitag, den 10. Oktober

(Fortfetzung aus der Ersten Beilage)

5. 34.

Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (G6. 37) gewählten Vorstand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach 5. 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassen— mitglieder erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandet statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahl⸗ verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren be= kannt war. 863

35.

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt nach Maßgabe des Kassen⸗ statutß die laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäͤfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit- gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.

Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechts⸗ , w. genügt die Bescheinigung der Aufsichts ehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

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Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschluß—⸗ nahme darüber der Generalversammlung zu. Der⸗ selben muß vorbehalten bleiben:

I) die Abnahme der Jahresrechnung und die Be⸗ fugniß, dieselbe vorgängig durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;

2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amts führung erwachsen, durch Beauftragte;

5) die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.

5. 37

§. 31.

Die Generalpersammlung bestebt nach Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassen⸗ mitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.

Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünfhundert oder mehr Mit⸗ glieder zählt.

Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so findet die Wahl derselben unter Leitung des Vor⸗ standes statt. Nur die erstmalige Wahl nach Er— richtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertre ter der n n,, geleitet.

Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts ⸗FKrankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (§. 52), haben Anspruch auf Vertretung im Vor⸗ stande und der General versammlung der Kasse.

Die Vertretung ist nach dem Verhältnisse der von den Arbeitgebern aus eigenen Mittein zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.

Die Wahlen der Generalversammlung zum Vor⸗ stande werden getrennt von Arbeitgebern und Kassen⸗ mitgliedern vorgenommen.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl berechtigung auszuschließen sind.

§. 39.

Wird die Wahl des Vorstandes von der General⸗ versammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten ver⸗ weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mit⸗ glieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.

§. 40.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verauggabungen getrennt festzustellen; ihre Be⸗ stände sind gesondert zu verwahren.

Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gebören und nicht lediglich zur vorübergehenden An- legung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die

Kasse erworben sind, find bei der Aufsichts behörde

oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen.

5§. 34. Unrerändert.

§. 35. Unverändert.

5§5 36. Unverändert.

§. 37. Unverändert.

] 38.

Unverãndert.

§. 38 a.

Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in er Generalversammlung durch ihre Ge⸗ chäfts führer oder Betriebsbeamte ver treten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern be stehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Be⸗ triebsbeamte der zu Beiträgen verpflich⸗ teten Arbeitgeber zu wählen. Eine Ver— tretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet nicht statt.

39.

Wird die Wahl des Vorstandes von der General⸗ versammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten ver- weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mit-⸗ glieder des Vorstandes oder der Generalpersamm⸗ lung durch die Aufsichtsbehörde. ö

Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General- vemrsammlung oder im Vorstande ver⸗ zichtet, so können sie diese Vertretung nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. .

Unverändert.

Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter an—⸗ gelegt werden.

Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuld⸗ verschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichs⸗ lande Elsaß Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗ Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schulb— verschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und ent⸗ weder Seitenz der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich an— gelegt werden.

41.

5 Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits⸗ und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen. 8. 42.

Die Mitglieder des Vorstandeg, sowie Rechnungk⸗ und Kassenführer haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihrem Nutzen, so können sie unbeschadet der straf⸗ rechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehsrde angehalten werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwendung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Aufsichts behörde nach ihrem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert. Handeln sie absichtlich zum Nachtheile der Kasse, so unterliegen sie der Bestimmung des §. 266 des Strafgesetz buchs.

§ 43.

Mehrere Gemeinden können sich durch überein—⸗ stimmende Beschlüsse zur Errichtung gemeinsamer Orts Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen.

Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts Krankenkassen ange⸗ ordnet werden.

Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemeinsamer Orts ⸗Kraakenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirkg ange⸗ ordnet werden.

Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen Orts ⸗Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die letzteren die den Gemeindebehörden über⸗ tragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen.

Die Beschluͤsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese kann vor Er⸗ theilung der Genehmigung den bei der Errichtung der gemeinsamen Krankenkassen betheiligten Perfonen zu einer Aeuerung darüber Gelegenheit geben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten Widerspruch dagegen erhoben wird.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs⸗ behörde, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗ Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde 5. Zentralbehörde zu.

Die Aufsicht über Cie Orts⸗Krankenkassen wird unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von den Gemeindebehörden, übrigens von den seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden

wahrgenommen.

5§. 45.

Die Aufsichtshehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Voll⸗ streckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erzwingen.

Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.

Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst an⸗ beraumen.

In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der Verhandlungen übernehmen. Solange der Vorstand oder die Generalversamm⸗ lung nicht zu Stande kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statuten⸗ mäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Auf⸗ sichtsbehörde die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der 5 wahrnehmen.

Sämmtliche oder mehrere Orts Krankenkassen inner⸗ halb des Bezirks einer Aufsichtsbehsrde können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Generalversamm⸗ lungen zu einem Verbande zum Zweck:

1) der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs⸗ und Kassenführers,

2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken und Krankenhäufern,

3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung er⸗ krankter Mitglieder

sich vereinigen.

§. 41. Unverändert.

5. 42. Unverändert.

5. 43. Un verandert.

5 41. Unverãndert

3 Underãndert.

2

. § 45. Sãmmitliche oder mehrere Gem einde Kranken“ vers iche rungen und Orte Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehärde können durch übereinstimmende Beschlüffe der Gemeinden be- zieh nngsweise der Seneralversammlungen der

* . . zum Zweck: er Anstelln ö eines gemein amen Rechnungs ·

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Y der Abschließung amer ige mit Lerzten. Another en, Rrankenhãnsern un diefe anten van Heilmitteln und anderen Be dürfniffe der Kran ken f kege.

3) der Anlage und des Betriebeg gemein samer Anstalten zur Deilung und egung er- kranktex Mitglieder. ow re zur Furfarge

ö. für Kekondaleszenten sich vereinigen.