Die Vertretung des Kassenverbandes und die Ge⸗ schäftsführung fuͤr denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge⸗ nebmigenden Statuts durch einen von den Vor ständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahr⸗ genommen. ;
Die Ausgaben des Verbandes werden durch Bei⸗ träge der betbeiligten Kaffen gedeckt, welche in Er= mangelung anderweiter durch Uebercinkommen der ˖ selben getroffener Regelung nach der Zahl der Kassen mitglieder umgelegt werden.
51
.
.
ö
Geer,
rer, ne m
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Ge⸗ schäftsführung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge— nehmigenden Statuts durch einen von den Vor— ständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahr⸗ genommen.
Die Ausgaben des Verbandes werden durch Bei⸗ träge der betheiligten Gemeinde- Kranken⸗ versicherungen und Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben getroffenen Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach dem Ver hältniß der im Laufe des Rechnungs— jahres vereinnahmten Kassenbeiträge umgelegt werden.
Die Gemeinde ⸗ Krankenversicherungen und Kassen, welche dem Verbande an⸗ gebören, sind verpflichtet, auf Aufforde⸗ rung des Verbandsvorstandes im Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vor— schüsse zur Verbandskasse zu leisten, welche zur Deckung der gemeinsamen Aus—⸗ gaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung nach dem Verhältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungs- jabres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Ausschreibung ein zuzahlen. Die im Laufe des Rechnungs⸗ jahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schluß desselben erfolgenden Um⸗ legung zur Anrechnung zu bringen.
S. 46a.
Zu den im S. 46 unter 1 und? bezeichneten Zwecken kann ein Verband in Ermangelung iner Vereinbarung durch eine nach An— srung der betheiligten Gemeinden be⸗ iehungsweise Generalversammlungen mit Senebmigung der höheren Verwaltungs⸗ ebörde erfolgende Anordnung der Auf
Sbehörde gebildet werden
uf den fo gebildeten Verband finden die Bestimm ungen des §. 46 Absatz 2, 3, 4
Maßgabe Anwendung, daß das dsstatut, Falls ein solches nicht
einer zu bestimmenden Frist zereinbarung zu Stande kommt, sichtsbebörde mit Genehmigung Verwaltungsbehörde erlassen
N X
2
muß
unter
Die Kosten derselben sind
gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.
ür Ort -Krankenkassen, welche auf. Grund des §. 43 gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen. ;
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welcher nach Maßgabe des §. 47 Absatz 4, 5 über die Verwendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der ver⸗ sicherungepflichtigen Personen Bestimmung zu treffen ist. Gegen die Verfügung, durch welche die Auf⸗ lösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.
für die
D. Gemeinsame Bestimmungen und für
Gemeinde ⸗Krankenversicherung die Orts⸗Krankenkassen. 5. 49.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, für welche die Ge⸗ meinde ⸗Krankenversicherung eintritt, oder welche einer Orts ⸗-Krankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde ⸗Krankenversicherung bei der Gemeinde⸗ bebörde oder einer von dieser zu bestimmenden Melde⸗ stelle, für die Orts-Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen.
Die Aufsichtsbebörde kann eine gemeinsame Melde⸗ stelle für die Gemeinde Krankenversicherung und sämmtliche Orts⸗Krankenkassen eines Bezirks errichten. von der Gemeinde und den Oris-Krankenkassen nach Maßgabe der Zahl der
im Jahresdurchschnitt bei ihnen versicherten Personen zu bestreiten.
2 ber wiebener
arten Trichet find,
HGHemeinde
8. 50
Arbeitgeber, welche ibrer Anmel bey flicht nicht ge⸗ nügen, ind verrichtet, all Aufwentungen zu er= statten, welche die Gemeinde Krankenversicherung oder eint Orts ⸗KRrankenkasse auf Grun gesetzlicher oder statntarischer Vorschrift zur Lnterstütßzung einer vor
lin ber Anmeltung erkrankten Per son gemacht haben,
1260 aufgelst
General oer lamm ung ber Rafse
r geen, org 2 kann bir Laut nn el be⸗ , Gbet bur e ben, arg ehh ren ben, Rassemmitglieher aut Her
gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.
Für Orttz⸗Krankenkassen, welche auf Grund des §. 43 gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen.
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Be⸗ schwerde an die Centralbehörde zu. Ueber die Ver⸗ wendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der versicherungs⸗ pflichtigen Personen ist nach Maßgabe des §S. 47 Abfatz 4 bis 7 Bestimmung zu
treffen. 5§. 48a.
Ergiebt sich, daß einem Kassenstatute nach §8. 4 Absatz 1 die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehördedie erforderliche Ab⸗ änderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im 5§. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden.
Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung zu be⸗ schließen, so findet die Bestimmung des §. 33 Absatz 3 Anwendung.
Bestimmungen für die
D. Gemeinsame ̃ und für
Gemeinde Krankenversicherung die Orts⸗Krankenkassen.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschästigte versicherungspflichtige Person, welche nicht einer Betriebs⸗(Fabrik⸗) Krankenkasse (8. 59), Bau / Krankenkasse (8. 69), Innungt⸗ Krankenkasse (8. 73), Knappschaftskasse (G. 74) angehört, spätestengß am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spaͤtestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsver⸗ hältnisses wieder abzumelden.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige Personen solcher Klassen, für welche Orts⸗-Krankenkassen beste hen (8. 23 Absatz 1 Ziffer I), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimm⸗ ten Stellen, übrigens bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.
Die Aufsichtsbehörde kann für die Gemeinde⸗ Krankenversicherung und sämmtliche Orts⸗Kranken⸗ kassen ihres Bezirks, die höhere Verwaltungs⸗ behörde kann für sämmtliche Gemeinde⸗ Krankenversicherun gen und Orts⸗Kranken⸗ kassen ihres Bezirks oder einzel ner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten, Die Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts⸗Krankenkassen nach 46 Absatz 3, 4.
S. 49a.
Wird für eine versicherungspflichtige Person die Befreiung von der Verpflich⸗ kung, der Gemein de⸗Krankenversicherung
einer Orts⸗Krankenkafse anzuge⸗ bören, in Anspruch genommen, so ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Be— freiungsgrund anzugeben. Bis zur Er— bringung des Nachweises des Befreiungs— grundes können für die angemeldete Person die fälligen Beiträge von der Gemeinde Krankenversicherung oder Srts⸗Krankenkasse vorläufig erhoben werden Wird der Nachweis erbracht, so find die vorläufig erhobenen Beiträge
binnen einer Woche zurückzuzahlen. 8
Hülfskassen der im §. 75 bezeichneten haben jedes Ausscheiden eines Mit⸗ gliedes, welches versicherungspflichtig ist, binnen einer Woche bei der gemein⸗ samen Meldestelle oder, in Ermange⸗ lung einer soöolchen bei der Aufsichts⸗ behörde desjenigen Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten Bei⸗ tragszahlung beschäftigt war, unter Angabe eines Aufenthaltsortes und zeschäftigung zu dieser Zeit anzu—
Hülfskassen welche örtliche Ver—⸗ ungsstellen errichtet haben ist die ige von der örtlichen Verwaltungs—
e zu erstatten. ur Erstattung der Anzeige ist für jede SHülfekasfe, sofern deren Vorstand nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben für die örtlich Verwaltungsstelle dasjenige ches die Rechnungsgeschäfte derse! t, verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde hat gelangenden Anzeigen der Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder dem Vorstande der Orts⸗Krankenkasse, welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen Beschäftigung anzugehsren verpflichtet
ist, zu über weisen.
Maßgabe des s.
1
82 .
2 * 8d
Art
115 2*a 59
die an sie
§. 50.
Arbeitgeber, welche der ihnen nach §. 49 obliegenden Anmeldepflicht nicht ge⸗ nügen, sowie Hülfskassen, für welche die im §. 4a vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, haben alle Aufwendungen, welche eine Gemeinde⸗Krankenversiche⸗ rung oder eine Orts⸗Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutaritscher Vorschrift in einem vor der Anmeldung oder vor der Anzeige durch die nicht an⸗ gemeldete over nicht angezeigte Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten,.
Vie Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zest, während welcher die nicht angemelbete oder nicht ange⸗ zeigte Person der Gemeinde Kranken⸗— versicherung ober ver Orts srankenkasse anzuügehßren verpflichtet war, wird hier⸗ durch nicht berührt.
§. 51.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde⸗ Krankenversicherung oder zu einer Orts, Krankenkasse zu entrichten sind, im voraus, und zwar für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungs terminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (6. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person inner- halb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Ver sicherung ausscheidet.
8. 52.
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten versicherungts⸗ pflichtigen Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.
Durch statutarische Regelung (5. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampf⸗ kessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb—⸗ werke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln be— freit sind.
. §. 53.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach 5. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regel- mäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen.
Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be— rechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge findet 5. 1202 der Gewerbeordnung An— wendung.
§. 54.
Ob und inwieweit die Vorschriften der 5§5§. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber der im 8§. 2 unter J bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
8. 55.
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dieselben haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs⸗Kon⸗ kursordnung vom 10. Februar 1877.
§. 66. Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher irkung weder verpfändet, noch über⸗ tragen, noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§. 57.
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Ver⸗ pflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt. ;
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unter stützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Untersfützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung geleistet ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebtunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur ler stltzuna auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt
en.
Ist von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder
. . §. 51.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde ⸗Krankenversicherung ober zu einer Orts⸗ Krankenkasse zu entrichten sind, für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzu⸗ zahlen. Die Beiträge, sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (G. 45) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeistheil zurück⸗ zuerstattten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person innerhalb der Zahlungeperiode aus der bis⸗ herigen Beschäftigung ausscheidet.
Durch Gemeindebeschluß oder Kassen⸗ statut kann bestimmt werden, daß die Bei— träge stets für volle Wochen erhoben und zurückgezahlt werden.
8. 52. Unverändert.
§. 53.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach 5. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regel⸗ mäßigen Lohnzahlung in Abzug zu kringen, soweit hanf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise ent— allen.
Sie sind hierzu und zur Abführung der in Abzug gebrachten Lohnbeträge an die Kasse verpflichtet, sobald in dem auf Grund des 5§. 55 eingeleiteten Beitrei⸗ bungsverfghren ihre eigene Zahlungs— unfähigkeit festgestellt ist.
Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berech—⸗ nung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge findet 5. 120a der Gewerbeordnung An—⸗ wendung.
§. 54.
Ob und inwieweit die Vorschriften der 55. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber der im §. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden:
1) daß für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 auf Grund des 5§. 2 Ziffer 5 er⸗— streckt ist, sowie für die von ihnen beschäf⸗ tigten versicherungspflichtigen Personen die Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8) oder nach dem durch⸗ schnittlichen Tagelohn (5. 20 Absatz 1 Ziffer 1) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht über— schreitet, festzustellen sind;
2) daß die Arbeitgeber der im 5 2 Ziffer 5 bezeichneten Gewerbetreibenden,
von der, Orts⸗Krankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der ge— leisteten Unterstützung auf die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder die Orts⸗Krankenkasse über.
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im 5. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
§. 58. Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren Arheitgebern einerseits und der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder der Orts-Krankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden von der Aufsichfsbehörde ent⸗ schieden. Gegen deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen nach Zustellung derselben die Be⸗ rufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der
sofern auf diese die Anwendung der Vor⸗
schriften des 5§. 1 erstreckt ist, auch die Beiträge für die treibenden beschäftigten versicherungt⸗ pflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem Drittel aus
bestreiten haben. . 8 5h.
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschrif⸗ ten finden auch insofern Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung et⸗ waiger gegen die Zahlungspflicht er⸗— hobener Einwendungen Bestimmung treffen.
Die rückständigen Beiträge haben das Vor—⸗ zugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs⸗Konkurtz— ordnung vom 10. Februar 1877.
Sofern nach Gemeindebeschluß oder Kassenstatut der Einleitung des Bei— treibungsLverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche die Beiträge nicht zum Fälligkeitstermin eingezahlt haben, eine Mahngebühr er— hoben und wie die rückständigen Beiträge beigetrieben werden. Dieselbe darf den Betrag von zehn Prozent der rückstän—⸗ digen Beiträge V
56.
Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch über⸗ tragen, noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge, welche von dem AUnterstützungs— berechtigten selbst einzuzahlen waren, so⸗ wie auf Geldstrafen, welche er durch Zu— widerhandlungen gegen die auf Grund der §§. 6a Abfatz 2, 26 Absatz 4 Ziffer 22 erlafsenen Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden.
§. 57.
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflich⸗ tung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt. . ;
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unter⸗ stützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstützlen auf Grund dieses Gesetzes ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armen verband über, von welchen die Unterstützung geleistet ist. .
Daß Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden ,,, zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift er⸗ füllt haben.
Ist von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder
von diesen Gewerbe⸗
eigenen Mitteln zu
Klage statt. Die Entscheidung ist vorläufig voll—⸗ streckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffen.
Streitigkeiten über die im 5. 57 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungs⸗ streitverfahren entschieden. Wo ein solches nicht be⸗ steht, findet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die vorläufige Voll⸗ streckbarkeit der Entscheidung der Aufssichtsbehörde ausgeschlossen ist.
E. Betriebs- 6. Krankenkassen.
Krankenkassen, welche für einen der im 5. 1 be⸗ zeichneten Betriebe oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrik—⸗ ordnung, Reglement u. s. w.) die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritte verpflichtet werden, unterliegen den . Vorschriften.
Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs⸗ (Fabrik-) Krankenkasse zu errichten.
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäͤftigung stattfindet, oder von der Krankenkasse, welcher die be⸗ schäftigten Personen angehören, beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, fowie den von ihm beschäftigten Personen oder von diefen ge⸗ wählten Vertretern und, falls der Antrag von einer Orts -Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Ge⸗ meinde zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit zu
geben. §. 61.
Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen mit besonderer Krankheits- gefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs (Fabrik⸗ ) Krankenkasse angehalten werden.
Unternehmer eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs. (Fabrik-⸗) Krankenkasse gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungs ⸗ fähigkeit der Kasse in einer von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
S. 62.
Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Be⸗ triebs ⸗ (Fabrik-) Krankenkasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu be-⸗ stimmenden Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe beschaͤftigte, dem Ver
von der Orts⸗Krankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Ver⸗ sicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder die Orts⸗Krankenkasse über.
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im 8. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nach⸗ gewiesen werden.
F. 57 a,
Auf Erfordern einer Gemeinde ⸗Kranken⸗ versicherung oder einer Orts⸗Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche außerhalb des Bezirks derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Ver“ sich erungspflichtige des selben Gewerbs⸗ zweiges oder derselben. Betriebsart (5. 18 Absatz I) bestehenden Orts-⸗Krankenkasse oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde des Wohnorts dieselbe Unter⸗ stützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Gemeinde- Krankenversicherung oder Orts⸗Krankenkasse, der er angehört, zu begnspruchen hat. Diese haben der unterstützenden Orts⸗Krankenkasse oder Gemeinde die hieraus erwachsenden Kosten zu erstgt ten.
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Aufent— halts außerhalb des Bezirks der Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung oder Ortg⸗ Krankenkasse, der sie angehören, er⸗ kranken, sofern oder solange ihre Ueber- führung nach ihrem Wohnorte nicht er— folgen kann.
Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im 5. 6 Ab satz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
§. 57 b.
Streitigkeiten über die Frage, welcher von mehreren Orts⸗Kranken⸗Kassen die in einem Gewerbszweigeoder in einer Betriebs⸗ art oder in einem einzelnen Betriebe be— schäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde ent⸗ schieden.
Gegen die Entscheidung steht den Be⸗ theiligten binnen zwei Wochen die Be— chwerde an die Zentralbehörde zu. Ergeht die Entscheidung dahin, daß ver⸗ ich erungspflichtige Personen einer anderen asse, als derjenigen, bei welcher sie bis⸗ thatsächlich versichert waren, anzu⸗ ren haben, so ist in derselben der Zeit⸗ t zu bestimmen, mit welchem das neue
k in Kraft tritt.
Im Uebrigen werden Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu ver⸗ sichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder der Orts⸗ Krankenkasse andererseits über das Versicherungs⸗ verhältniß oder über die Verpflichtung Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder Unterstützungsansprüche entstehen, von der Aufsi behörde entschieden. Die Entscheidung binnen zwei Wochen nach der Zuß derselben im Wege des Verwaltung verfahrens, wo ein solches nicht im Wege des Rekurses nach Maßg Vorschriften der §§. 20, 2 der G6 ordnung angefochten werden.
Die Entscheidung der Aufsi
*
3st
* 2 16
2.8 B H
treffen.
Streitigkeiten über die im 5. 5 und im 5§. 57a bezeichneten Verwaltungsstreitver fahren, steht, von der Aufsichtsbehör Entschei dung der le
Wege Rekur
7
8 *
*
des §5§5. 20, 21 der Gewer werden.
E. Betriebs- (Fab
60
* 2 er dr de Und andert.
§ 62 Underandert.