1890 / 244 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

sicherungs wange unterliegende Person Beiträge bis r Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen itteln zur Gemeinde⸗Krankenversicherung oder zur Orts -Krankenkasse zu leisten. . Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeindebehörde von der höheren Verwaltungsbehörde engu ng festgesetzt.

Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs. (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kaffe als Mitglieder an, sofern sie nicht nach= weislich Mitglieder einer der in den 58. 73, 74, 76 bezeichneten Kassen sind. . .

Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe be⸗· schäftigte Perfonen haben das Recht, der Kasse bei⸗ zutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, ge⸗ währt aber keinen Änspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung ein— getretenen Erkrankung.

Versicherungepflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schluß des Rechnungs jahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorber bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie einer der im 8§. 75 bezeichneten Kassen angehören. ;

Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an jwei aufeinanderfolgenden Zahlungs terminen nicht geleistet baben, scheiden damit aus der Kasse aus.

S. 64.

Die §8§. 20 bis 42 finden auf die Betriebs (Fa⸗ brik⸗) Krankenkassen mit folgenden Abänderungen Anwendung:

1) Durch Bestimmung des Statuts können die Beiträge und Unterstützungen statt nach durchschnitt lichen Tagelöhnen (8. 20) in Prozenten des wirk⸗ lichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den Tag nicht übersteigt.

3) Das Kassenstatut (8. 23) ist durch den Be⸗ triebs unternehmer in Person oder durch einen Be⸗ auftragten nach Anbörung der beschäftigten Personen oder der von denselben gewählten Vertreter zu er⸗

richten.

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§ę. 63.

Versicherungepflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs (Fabrik⸗ Krankenkasse errichten ist, beschäffigt werden, gehören vorbehaltlich der Bestimm ungen des §. 75 mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an.

Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe be⸗ schäftigte Personen haben das Recht, der Kasse bei⸗ zutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, ge= währt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung ein⸗ getretenen Erkrankung. Die Kasse ist berech⸗ tigt, nichtversicherungspflichtige Per— sonen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Unter suchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits be⸗ stehende Krankheit ergiebt.

Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer der im §. 76 bezeichneten Kassen angehören.

Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zablungs—⸗ terminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus.

S. 64.

Unverändert.

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er, , mit ber Meßgaße, als Ber⸗

Die Kasse ist zu schließen:

1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst werden;

2) soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vorschrift des §. 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem Be— triebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd unter die gesetzliche Mindestzahl (8. 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse genügend sichergestellt wird (5. 61 Absatz 2);

3) wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen⸗ und Rechnungsführung Sorge zu tragen.

In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer die im S§. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und

Krankenkasse versagt werden.

Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebs—⸗ Zustimmung versammlung die Auflösung beantragt.

Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden.

Auf das Vermögen der geschlossenen oder auf⸗ gelösten Kasse finden die Vorschriften Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest des Vermögens, sofern Kassenmitglieder, welche einer Orts -⸗Krankenkasse überwiesen werden, nicht vorhanden sind, der Gemeinde- Krankenversicherung Sind die zur Deckung bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen onrhanden, so sind die letzteren vor Schließung oder der Kasse aufzubringen. für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. F. Bau⸗Krankenkassen.

unternehmer

den dieselbe

Mittel nicht Die Haftung

Für die bei Eisenbahn⸗, Kanal⸗, Wege⸗, Strom⸗,

Deich⸗ und Festungsbauten, sowie in anderen vorüber⸗

gehenden Baubetrieben beschäftigten Personen haben die

Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungs⸗

behörde Bau⸗Krankenkassen zu errichten, wenn sie

zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigen. .

JS. ( O.

Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde einen oder mehrere Unternehmer, f Ausführung des Baues oder eines Theils desselben für eigene Rechnung übernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Ver⸗ pflichtung eine nach dem Urtheile der höheren Ver⸗ waltungebehörde ausreichende Sicherheit bestellen.

4 ; Bauherren, welche der ihnen nach 5§. 69 auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinter⸗ liebenen die im 5. 20 vorgeschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten.

5e Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Krankfen⸗ klaffen sind zu schließen: 1) wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind aufgelöst wird; 2) wenn der Bauherr oder Unternehmer es läßf, für ordnungsmäßige Kassen⸗· und Rechnungs⸗ führung Sorge zu tragen. dem Fall zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im 5. 71 ausgesprochene Im Uebrigen finden auf die in Sz. 69 errichteten Krankenkassen vie Vorschriften der 85. 63 bis 68 mit der Maßgah⸗ Anwendung, daß lber die Anwendbarkeit der Vorschrift besz 5. 32 die höhere Verwaltung behörde bei Genehmigung des Rassenstatuts, über bie Verwendung betz bei Schließung ober Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes det Kassenvermögent has Kassenstatut Hestimmung treffen Gine Verwendung zu Gunsten beg Bauherrn ober Unternehmer ist autzgeschlossen. Auf Streitigkeiten über Unterstützunggtzansprüche, ; gegen den Bauherrn erhoben werben, sinbet bie Vorschrift vet 5. 55 Ab⸗ auf Streitigkesten über Ersatz⸗ e, w. uf Grund betz 5. 71 und het z gegen den Bauherrn erhoben werden,

Gemäßheit des

auf Grun

Anme nhung;

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chrsst betz 5. H6z Absatz 7 Anwendung.

eralversammlungen der bestehenden assen gelten. Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die einigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf selbe alle Rechte und Verbindlichkeiten bisherigen Kassen über.

§. 67 b.

Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemeinsame Betriebs⸗Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.

In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinsamen Kasse nach folgenden Bestimmungen:

I Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen AUnterstützungs⸗ ansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil desselben, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahl der bisherigen Kassen⸗ mitglieder entspricht, derjenigen Kranken⸗ kasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe beschäftigten Personen fortan anzugehören haben.

2) Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem Unter- nehmer des ausscheidenden Betriebes ge— stellt worden ist, von diesem in dem unter Ziffer I festgesetzten Verhältniß zu decken.

Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höbere Verwaltungsbehsörde zu richten. Diesebestimmt den Zeitpunkt, mit wel chem die Ausscheidung stattzufinden hat, und entscheidet über die Vertheilung des Ver⸗ mögens. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.

§. 68. Die Kasse ist zu schließen: 1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst werden; Y) soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vorschrift des 5. 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem Be—⸗ triebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd unter die gesetzliche Mindestzahl (§. 60)

*

nicht genügend sichergestellt wird (5. 61 Absatz 2);

3) wenn der Betriebtzunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen⸗ und Rechnungsführung Sorge zu tragen.

In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer die im 5§. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Errichtung einer neuen Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Kranken⸗ kasse versagt werden.

Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebs

unternehmer unter Zustimmung der Generalversamm⸗

lung die Auflösung beantragt. Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen den dieselbe aus⸗

sprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die vorgesetzte

Behörde erhoben werden. . .

Auf das Vermögen der geschlossenen oder auf— gelösten Kasse finden die Vorschriften des §. 47 Absatz 5 Anwendung. Sind die zur Deckung bereits

entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem Betriebtz⸗ unternehmer ob.

F. Bau-Krankenkassen. §. 69. Unverändert.

§. 70. Unverändert.

§. 71. Unverändert.

§. 72. Unverändert.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger.

M 244. Berlin, Freitag, den 10. Oltoher 2 1899.

2 Tee. .

Ausfall 264. Prüfung 1 6. , em zu ertheilen oder zu

(Schluß aus der Zweiten Beilage.) 2 . 396 ð ö Die , und deren Widerruf d. Innungs⸗Krankenkassen. sind in dem Falle zu 1 durch das für die . amtlichen Bekanntmachungen der Landes Cent ralbehörde bestimmte Blatt, in dem

6. JJ Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vor⸗ Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vor⸗

schriften des Titels VI der Gewerbeordnung von schriften des Titels VI der Gewerbeordnung von 54 zu 2? durch den „Reichs ⸗Anzeiger“ Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mit⸗ Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mit—⸗ ekannt zu machen., glieder errichtet werden, finden die Vorschriften der glieder errichtet werden, finden die Vorschriften der ; . . . . §§. 19 Absatz 4, 20 bis 22. 27 bis 33, 39 bis 42, 85. 19 Absatz 4, 20 bis 22, 26 bis 33, 39 bis 42, Bei Streitigkeiten über die Befreiung 51 bis 53, 55 bis 58, 65 Absatz 3 Anwendung. 5I bis 53, 55. bis 58, 65 Absatz 3 Anwendung. eines Mitgliedes einer. Hülfskasse von Wird für eine Innung nach Maßgabe der Verpflichtung einer Gemeinde: der vorstehenden Bestimmung eine Krankenversicherung oder einer auf Innungs Krankenkasse errichtet, so Grund dieses Gesetzes errichteten Kranken⸗ werden die von Innungsmitgliedern in kafse anzugehören, ist für die Entschei⸗ ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten ver⸗ dung der Frage, ob die Kasse den Anfor-

sicherungspflichtigen Personen, vor—⸗ derungen des 5. I5 genügt, vorbehaltlich behaltlich der Bestimmung des §. 75, so—⸗ der Frage, ob das Krankengeld die Hälfte weit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem des ortsüblichen Lohns gewöhnlicher die Kasse ins Leben tritt, in dieser Be— Tagearbeiter am Heschäftigungsort des schäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, Mitgliedes exreicht, die auf Grund des soweit sie später in diese Beschäftigung 5. 75a ausgestel lte Bescheinigung maß⸗ eintreten, mit diesem Eintritt Mit— gebend. . . glieder der Innungs-Krankenkasse. Der Nachweis der Bescheinigung wird Versicherungspflichtige Personen, deren durch Vorlegung eines Exemplars des Arbeitgeber der Innung, für welche eine Kassenstatuts geführt, in welchem das die Innungs⸗Krankenkasse errichtet ist, erst Bekanntmachung enthaltende Blatt nach

nach deren Errichtung beitreten, werden, Jahrgang, Nummer und Seitenzahl an⸗ soweit sie bisher einer Orts-⸗Kranken⸗— gegeben ist. ;

kasse angehörten, mit Beginn des neuen Die Bestimmung des Gejetzes vom Rechnungsjahres Mitglieder der In 1. Juni 1884, betreffend die Abänderung

nung s⸗Krankenkasse, sofern der Arbeit⸗ des Gesetzes über die eingeschrie benen geber drei Monate zuvor dem Vorstande Hülfskassen, Artikel 3 letzter Absatz wird der Orts-⸗Krankenkasse seinen Eintritt aufgehoben.

in die Innung nachgewiesen hat. J. Schluß , Straf⸗ und Uebergangs⸗

Mit dem Zeitpunkt, mit welchem ver⸗ bestim mungen. ö sicherungspflichtige Personen Mitglieder §. 76. . . §. 76. . . einer Innungs⸗Krankenkasse werden, Ist für einen Bezirk eine gemeinsame Meldestelle Die Hestimmungen des 8. 57 finden guf scheiden fie aus anderen auf Grund diefes nach Maßgabe des 5. 49 Abfatz 3 errichtet, so kann die im 5. 75 bezeichneten Hälfskassen An—⸗

Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die , . wendung. ; bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung des Bezirks, deren Mitgliedschaft von der Ver⸗ angehörten, aus. pflichtung, der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder

Ven Zeitpunkt, mit welchem eine neu⸗ einer Orts⸗Krankenkasse anzugehören, befreit, jeden errichtete Innungs⸗ Krankenkasse ins Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche bei Leben tritt, bestimmt die höhere Verwal⸗ der Meldestelle zur Anzeige bringen. tungsbehörde. ; Die Anordnung ist in der für Bekanntmachungen Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vor⸗ Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vor der Gemeindehehörden vorgeschriebenen oder üblichen schriften des Titels V der Gewerbeordnung in schriften des Titels V der Gewerbeordnung in Form zu veröffentlichen. . . Kraft. Kraft. Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Kasse,

ö -. . 55 ö d Vorstand nicht ei dere Person be⸗ 2 Terbatgeä z. et Grp schttztslt: n Ber bäh, ch srbvscz ftetzslen Kir nde te e d ., ö n.

und der eingeschriebenen und anderen und der eingeschriebenen und anderen very flichtel.

Hülftkassen zur Krankenversicherung. Hülfskasfen zur Krankenversicherung. . Gzlnß ee, n ne,, . S. 14. ; 5. 14 best immun gen.

Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Unverändert. . 8. 6e. . Vorschriften errichteten Krankenkassen (Knappschafts= . Die Verwagltungen der Gem eig de⸗ fassen) tritt weder die Gemeinde⸗Krankenversicherung Krankenversicherung und die Verstẽ nde noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der . der Krankenkasfen find verrfliähtet, den Vorschriften dieses Gefetzes errichteten Krankenkasse zus G runde der g faliperfi erar- seh⸗ anzugehren, ein. bestehenden Beruf sgenossenschaften ferme

Dle statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in ben auf Grund des Gefetßzes, *etretend Krankheltofällen müässen, sofern sie den Betrag der bie n validitä ts, nnd AI tet see, s- . für die Betriebs⸗ (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschrie⸗ von 12. Ju ni 1559 (Reis s- df '. 8. . benen Mindestleistungen nicht erreichen, spätestens bestehenden Versicherung gsanstalten zu ge⸗ bis zum Ablauf des Jahres 1886 für sämmtliche statten, zum Zweck ber Gra ettetang = Mltglieder auf diesen Betrag erhöht werden. gon ih ren reit gliedern Serkeßen -,,

Dle dazu erforderliche Abänderung der Statuten Arbeitgebern ibres Bezirks beshäftigten der Knappschaftskassen ist, soweit sie nicht innerhalb Versicherten und deren Befchäftigungs⸗ der gedachten Frist auf dem durch die Landesgesetze seit And Lobnböbe dur Bess stragte san oder die Stakuten vorgeschriebenen Wege erfolgt, den Büchern und Listen der Kafse in deren durch die Aufsichtsbehörden mit rechts verbindlicher J. während der ef Fäftg. Wirkung vorzunehmen, unden Einsicht zu ne b men. Sie käanen

Die , des §. 26 Absatz 1 finden auch 6 von e, ,,, durch Seld⸗ auf Knappschaftékassen Anwendung. rafen angebalten erde. Fär diefe

86 kee e, gib. die landetgesetzlichen Vor- : baften die fãn migen Rirgi ede, der Rer. schriften über die urn, unberührt. 8. 3 ihn fg ff ; Vorst and 23 * air

? 35 ö ein rschulden einzelner nicht ju er = ür Mitglieder der auf Grund des Gesetzes vom Mitglieder der auf Grund des Gesetzes tern ist, afie Mitgi ieder der Vermartu Ii her g , Ten S. 125) errichteten über, zie einge schrie benen Hülfskassen oder des Vos stan des a1 Ster ener- eingefschriebenen Hülfskassen, sowie der auf Grund 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) meinf amen Berbi 1. landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülftkassen, vom J. Jun 1884 (Reichs- Gesetzbl. S. S3) . für welche ein Zwang zum Beitritt nicht bestebt, ertichteten Kafsen find von der. Ver—à Die. BVerwal tritt weder die Bemeinde⸗Krankenversicherung noch pflichtung, der Gemeinde ⸗Krankenver⸗ Kranken ger 114 die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vor- ficherung oder einer nach Maßgahe dieses der Kranktzzka schriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse bei⸗ Gesetz es errichteten Krankenkasse anzu— rantunge fs ll zutreten, ein, wenn die Hälfskasse, welcher sie an.! gehören, auf ihren Antrag zu befreien, herbe ige 3

ehören, ihren Mitgliedern mindestens diejenigen wenn die Hülfskasse, welcher sie ange—⸗ Ablagf der . 6

eistungen gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Hören, im Krankheit sfaise di ej engen die Srnerds sähi Benirk die Kaffe ihren Sitz bat, nach Maßgabe des Leistungen gewährt, welche nach Maß— no nicht v1.

g. 6 von der Gemeinde Krankenversicherung zu ge⸗ gabe des §. 6s von derxienigen Gemeinde, drei aßen: währen, genügen dieser Bedingung durch Gewährung in deren. Bezirk der Versicherungspflich= . ö. eines Krankengeldes von drei Vierteln des orts⸗ tige beschäftigt ist, zu gewähren sind. we er der Er üblichen Tagelohnes (5§. 8). Diese Bestimmung findet auch auf Mit⸗ iert ist . glieder solcher auf Grund landesrecht—⸗ gene fiel Ga licher Vorschriften errichteten Hülfs— kit die Arnieis= kafsen Anwendung, deren Statut von zu rig ten. 32* einer Staatsbehörde genehmigt ist und ; der Rechnung? über die Bildung eines Reservefonds den ilfe eff 55. 32, 33 entsprechende Bestimmungen §. 49 Abfatz enthält. Ih a. In Grkran . Den eingeschriebenen Hülfskassen, so⸗ Unfall unh e te wie den im §. 7 5 Absatz 2 bezeichneten, auf ui s8e na en ese tigt 28 Grund landesrechtlicher Vorschriften er⸗ der fa been auf = 820 , richteten Hälfskassen ist auf ihren An⸗ Bem Tage er n. . * trag eine amtliche Hescheinigung darüber 2 des derlden 2 auszustellen, daß ste, vorbehaltlich der am Adlan k w Höhe des Krankengeldes, den Anforde⸗ . , . rungen des §. 75 genügen. n , , . 85 31 J dil. 6 da ene ä de merken 841 * l aslen, h ; 8 2 85 —2— 12 * che eines Bundesstaaates nicht 2 w D. ,, 1 hbinausreicht, von der Landes -Central— 1, e 2 ET Eũden ga bend he, ü Str tiere rten aud dief em Verkäkt- n en, deren Bezirk über die St reitigte tes 3 .,. . ö Bun desstgates hinaus⸗ zisse een, ,, 36 i = . reicht, von dem Reichskanzler. ,, ee 283 . Wird die, Bescheinigung versagt, so lan ,,, ig n r Sr grne gn hefe. i Bern ageneffen5f art 1nd der Gem einde Tritt in dem Statut der Kasse eine Dr, e Aenderung ein, so ist von Amts wegen zu mn. ? . . . . prüfen, ob die Kasse den Anforderungen entste den, aa Re dert de 8

bes 5. Is auch ferner entspricht. Nach dem entĩ h eden.

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