1890 / 259 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

die Feuerwaffen spielen, und da diese Erfahrung selbst klar 2 . a Erhaltung der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu fichern der ausdrückliche Wille der Mächte ist, vollkommen unmöglich ist, wenn hinsichtlich des Handels mit Feuerwaffen und Punition keine Cinschränkungz= maßregein getroffen werden: so beslimmen die Mächte, daß, oweit es der gegenwärtige Zustand Ihrer Grenzen ermöglicht, . Einfuhr von Feuerwaffen und besonders von gezogenen und vervollkommneten Gewehren, sowie von Schießpulver, Kugeln und Patronen, abgesehen von den im folgenden Artikel vorgesehenen Fällen nd Bedingungen, in den zwischen dem 20. Grad nördlicher und dem 22. Grad südlicher Breite ge⸗ legenen und westlich vom Atlantischen Ozean, östlich vom Indischen Ozean begrenzten Territorien und deren Dependenzen einse ießlich der längs dem Meeresufer bis auf 109 Seemeilen von der Küste entfernt . verboten sein soll. rtike . je Einfuhr von Feuerwaffen und Munition soll, falls sie . der Dignatcn Mchte welche Souveränetäts⸗ rechte oder eine Schutzherrschaft in Afrika ausüben, verstattet wenden soll, sofern noch keine gleichen Ader strengeren Bestim— mungen dafelbst bestehen, für die in Artikel VIII bezeichnete Zone in folgender Weise geregelt werden. ö

Sämmtliche importirte Feuerwaffen müssen auf Kosten, Risiko und Gefahr des Importeurs in einem öffentlichen, der Aufsicht der Staatsverwaltung unterstellten Lagerhause depo⸗ nirt werden. Eine Herausgabe der importirten Feuerwaffen und Munition aus dem Lagerhause darf ohne vorgängige Erlaubniß der Verwaltung nicht stattfinden. Diese Erlaubniß soll, abgefehen von den nachfolgend bezeichneten Fällen, für alle Prezisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazingewehre oder Hinterlader, ganz oder auseinander genommen, nebst deren Patronen, Zündhütchen und anderem für dieselben be— stimmten Munitionsbedarf verweigert werden.

An Seehafenplätzen und unter Bedingungen, welche die nöthige Sicherheit verbürgen, können die betreffenden . gierungen auch Privatlagerhäuser zulassen, dies jedoch nur sür gewöhnliches Schießpulver und für Feuersteingewehre unter Autzschluß der vervollkommneten Waffen und deren Munition.

Unabhängig von den Seitens der Regierungen direkt für die Bewaffnung der öffentlichen Wacht und für die Organi⸗ sation Ihrer Vertheidigung getroffenen Maßregeln können besonder Ausnahmen verstattet werden für solche Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die ihnen ausgehändigte Waffe nebst Munition nicht an Dritte ver⸗ geben, abgetreten oder verkauft wird, sowie für Reisende, die

mait einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, daß die Waffe nebst Munition ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt ist.

Jede Waffe soll in den im Vorstehenden vorgesehenen Fällen von der Aufsichtsbehörde registrirt und gestempelt werden; die letztere hat auch den in Frage kommenden Per⸗ sonen Erlauhnißscheine zum Tragen der Waffen auszustellen, mit der Angabe der Namens der zum Tragen der Waffe berechtigten Person und des Stempels, mit welchem die Waffe versehen ist. Diese im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflichen Er⸗ laubnißscheine sollen nur auf fünf Jahre ausgestellt, können jedoch wieder erneuert werden.

Die vorstehende Bestimmung über die Deponirung im ,, ist in gleicher Weise auf Schießpulver anzu⸗ wenden.

Aus den Lagerhäusern dürfen für den Handel nur nicht⸗

ezogene Feuersteingewehre und gewöhnliches Schießpulver, , „Handelspulver“ (poudres de traite) heraus- gegeben werden.

Bei jeder Herausgabe derartiger Gewehre und Munition zu Handelszwecken sollen die Ortsbehörden die Bezirke bestim⸗ men, innerhalb deren diese Waffen und Munition verkauft werden können. Die vom Sklavenhandel berührten Distrikte sollen stets ausgeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, welchen die Entnahme von Waffen oder Schießpulver aus den Lagerhäusern verstattet worden ist, müssen sich verpflichten, der Verwaltungsbehörde alle sechs Mongte genaue Listen mit der Angabe des Verbleibs der verkauften Feuerwaffen und des verkauften Schießpulvers sowie des noch für den Ver⸗ brauch restirenden Bestandes einzureichen.

Artikel X.

Die Re ierungen werden alle Maßregeln treffen, welche Sie für ,, erachten zur Sicherung einer möglichst vollständigen Durchführung der Bestimmungen über die Ein⸗ fuhr, den Verkauf und den Transport von Feuerwaffen und Munition sowie zur Verhinderung der Ein- und Ausfuhr Über Ihre inneren Grenzen und der Durchfuhr nach den Ge⸗ bieten. wo der Sklavenhandel herrscht.

Die Durchfuhr-Erlaubniß darf innerhalb der Grenzen der im Artikel VIil bezeichneten Zone nicht verweigert werden, wenn die Waffen und Munition durch das Gebiet einer Macht, welche diese Akte gezeichnet hat oder derselben beigetreten ist und welche sich im 6 der Küste befindet, nach im Innern gelegenen Gebieten r ae. werden sollen, welche unter der Souveränetät oder dem Protektorat einer anderen Macht stehen, welche diese Akte gezeichnet hat oder derselben beigetreten ist, sofern nicht diese letztere Macht durch Ihr eignes Gebiet einen direkten Zugang zum Meere besitzt. Sollte dieser Zugang vollständig abgeschnitten sein, so darf die Durchfuhr⸗Erlaubniß ebensowenig vorenthalten werden. Jedem Transit⸗Gesuch muß eine von der Regierung der im Innern angesessenen Macht abgegebene Erklärung bei— gefügt sein, in welcher bezeugt wird, daß die besagten Waffen und Munition nicht zum Verkauf, sondern zur Verwendung bei den Behörden der betreffenden Macht oder für das zum Schutz der Missions⸗ oder Handelsstationen nothwendige Militär oder für namentlich in der Erklärung bezeichnete a, be⸗ stimmt find. Gleichwohl behält fich die Territorial macht der Küste das Recht vor, ausnahmsweise und provisorisch die Durchfuhr von Präzisionswaffen und Munition durch Ihr Gebiet zu beanstanden, wenn wegen Unruhen im Innern oder anderer ernster Gefghren zu befürchten ist, daß durch die Be⸗ förderung der Waffen und Munition Ihre eigene Sicherheit gefährdet werden kann.

Artikel XI.

Die Mächte werden Sich über den Vertrieb der Feuer⸗ waffen und Munition, über die bewilligten Erlaubnißscheine und über die in Ihren betreffenden Gebieten getroffenen Repressionsmaßregeln Nachricht zugehen lassen.

Die Macht fun t, 3 1

Die e verpflichten Si iejenigen Maßregeln zu treffen oder Ihren betreffenden Gesetzgebenden ge f, vorzuschlagen, welche nöthig sind, um außer der Be chlag⸗ nahme un Konfig lation der verbotenen Waffen und Munition

Ost⸗ und Nordküste entfernt, Von diesem Punkt aus wird die Grenze der

eine Bestrafung der Uebertreter der Verbotsbestimmungen der Artikel VIII und IX sowie ihrer Mitschuldigen herbeizuführen, sei es durch Geldstrafe, Freiheisstrafe, oder beides, entsprechend der Schwere der Uebertretung und der Bedeutung des

einzelnen Falles. Artikel XIII.

Die Signatärmächte, welche in Afrika Besitzungen haben, die sich mit der im Artikel VIII begrenzten ö berühren, verpflichten Sich, Maßregeln zu treffen, welche erforderlich sind, um die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition über Ihre Inland⸗Grenzen nach den Gebieten der besagten Zone zu ver— hindern, zum Wenigsten die der vervollkommneken Gewehre

und Patronen. Artikel XIV.

Die in den Artikeln VIII bis einschließlich XIII verein⸗ barte Regelung soll auf zwölf Jahre in Kraft bleiben. Dieselbe soll, Falls keine der kontrahirenden Parteien zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraums Ihre Absicht gegen das weitere Bestehen derselben bekannt gegeben oder eine Revision beantragt haben sollte, auf zwei weitere Jahre verbindlich bleiben und so fort von je zwei zu zwei Jahren.

Kapitel II.

Karawanen-Wege und Sklaven-Transporte zu Lande.

Artikel XV.

Abgesehen von ihrer auf Unterdrückung des Sklaven⸗ handels und Schutz gegen denselben an seinen Ursprungs⸗ stästen gerichteten Thätigkeit sollen die Stationen die Kreuz—⸗ fahrten und die Stützpunkte, deren Einrichtung im Artikel 11 vorgesehen ist, sowie alle anderen Stationen, welche gemäß Artikel IV von Einer Jeden Regierung in Ihrem Bereiche errichtet oder anerkannt sind, noch außerdem, soweit es die Umstände ermöglichen und je nach dem Fortschritt in der Organisation ihrer Verwaltung die auf ihrem Gebiet von den Sklavenhändlern benutzten Wege überwachen, die . dem Marsch befindlichen Sklavenzüge anhalten oder dieselben so weit verfolgen, als sie gesetzlich dazu berechtigt sind.

Artikel XVI.

In den Küstengebieten, welche als Durchgangsplätze oder

Endpunkte der aus dem Innern kommenden Sklaventrans⸗ orte bekannt sind sowie an den Kreuzungspunkten der haupt⸗ ächlichsten Karawanenstraßen derjenigen Zone, welche der schon unter der Einwirkung souveräner oder Schutzrechte ausübender Mächte stehenden Küste benachbart ist, sollen innerhalb der Bedingungen und Bestimmungen des Artikels IL Seitens der Behörden, welchen die betreffenden Gebiete unterstehen, Stütz⸗ punkte errichtet werden, um von dort aus die Sklaventransporte abzufangen und die Sklaven in Freiheit zu setzen. Artikel XVII.

An den Seehafen⸗-Plätzen und in den der Küste benach⸗ barten Gegenden sollen Seitens der Ortsbehörden strenge Aufsichtsmaßregeln getroffen werden, um den Verkauf und die Einschiffung der aus dem Innern ausgeführten Sklaven sowie die Bildung von Menschenjäger⸗ und Sklavenhändler⸗ Banden und deren Aufbruch nach dem Innern zu verhindern.

Die an der Küste oder in deren Nähe anlangenden Karawanen sowie diejenigen, welche im Innern einen von der Behörde der betreffenden Territorialmacht besetzten Platz erreichen, sollen bei ihrer Ankunft einer eingehenden Kontrole mit Bezug auf die Zusammensetzung ihres Personals unter⸗ worfen werden. Jede Person, von der sich erweist, daß sie eingefangen, gewaltsam entführt oder verstümmelt worden, sei es im Geburtslande oder unterwegs, soll in Freiheit gesetzt

werden. Artikel XVIII.

In den Gebieten Einer Jeden der vertragschließenden Mächte soll die Verwaltung verpflichtet sein, die befreiten Sklaven zu beschützen, dieselben, wenn möglich in ihre Heimath zurückzusenden, ihnen Existenz-Mittel zu beschaffen und besonders für die Erziehung und Unterbringung der ver⸗ lassenen Kinder Sorge zu tragen.

Artikel XIX.

Die im Artikel V vorgesehenen Strafbestimmungen sollen auf alle bei Ausübung des Sklaventransports und des Sklavenhandels zu Lande begangenen Verbrechen und Ver⸗ 6 j Anwendung kommen, sobald deren Begehung fest⸗ gestellt ist.

Jede Person, welche sich eine Bestrafung wegen einer in der gegenwärtigen General⸗Akte vorgesehenen Uebertretung zu⸗ gezogen hat, soll zur Stellung einer Kaution verpflichtet werden, bevor sie wieder zu Handelsunternehmungen in den Ländern, wo der Sklavenhandel herrscht, zugelassen werden darf.

Kapitel III.

Unterdrückung des Sklavenhandels zur See. §. 1. Allgemeine Bestim mungen.

Artikel XX.

Die Signatärmächte halten es für zweckmäßig, gemeinsam Bestimmungen zu erlassen, um die Unterdrückung des Sklaven⸗ handels innerhalb derjenigen Meereszone, wo er noch besteht, in wirksamerer Weise zu sichern.

Artikel XXI.

Diese Zone wird begrenzt auf der einen Seite von den

Küsten des Indischen Ozeans (einschließlich derjenigen des ersischen Meerbusens und des Rothen Meeres), von elutschistan bis zum Kap von Tangalane (Quilimane), und andererseits von einer konventionellen Linie, welche zunächst dem Meridian von Tangalane bis zu dessen Schnitt⸗ unkt, mit dem 26. Grad südlicher Breite folgt, h hierauf mit diesem Parallelkreis vereinigt und dann östlich um die Insel Madagaskar führt zwanzig Meilen von deren is sie den Meridian des Kaps

Amber erreicht. 8 durch eine in schräger Richtung nach der Küste von elutschistan zurückführende Linie bestimmt, welche in einer Entfernung von 20 Meilen vom Kap Ras⸗el⸗Had vorbeiführt.

Artikel XXII.

Diejenigen Signatärmächte der gegenwärtigen General⸗Akte, zwischen welchen besondere Abmachungen Behufs Unterdrückung des Sklavenhandels bestehen, sind übereingekommen, die Klauseln dieser Abmachungen, welche das Recht des Besuchs, der Durchsuchung und Beschlagnahme („droit de visite, de recherche, et de saisie“) von Schiffen auf See betreffen, auf die obgedachte Zone einzuschränken,

Dieselben Mäch i ga nn d über einig, daß das

ieselben Mächte sind gleichfalls darüber einig, daß da vorerwähnte Recht auf 3 von weniger als 3j Tonnen Gehalt zu beschränken ist.

Diese Bestimmung soll einer Revision unterzogen werden,

sobald die Erfahrung eine solche nothwendig erscheinen läßt. ; Artikel XXIV.

Alle anderen Bestimmungen der zwischen den besagten Mächten Behufs Unterdrückung des Sklavenhandels verein⸗ barten Abmachungen bleiben in Kraft, soweit sie durch die gegenwärtige General⸗Akte nicht verändert werden.

Artikel XV.

Die Signgtärmächte verpflichten Sich, wirksame Maß⸗ regeln zu treffen, um die mißbräuchliché Führung Ihrer Flagge, sowie den Sklaventransport auf denjenigen Schiffen zu verhindern, welche berechtigt sind, ihre Flagge zu führen.

Artikel XVI.

Die Signatärmächte verpflichten Sich, alle diejenigen Maßregeln zu treffen, welche erforderlich sind, um den pünkt⸗ lichen Austausch der zur Ermittelung der den Sklavenhandel betreibenden Personen geeigneten Auskünfte zu erleichtern.

IArtitel XXVII.

Mindestens Ein Internationales Bureau soll errichtet werden; dasselbe soll seinen Sitz in Sansibar haben. Die Hohen vertragschließenden Theile verpflichten Sich, alle im Artikel XLI bezeichneten Dokumente sowie Auskünfte jeder Art, welche geeignet sind, zur Unterdrückung des Sklaven⸗ handels beizutragen, an dasselbe gelangen zu lassen.

Artikel X XVIII.

Ein jeder Sklave, welcher sich an Bord eines unter der lagge Einer der Signatärmächte fahrenden Kriegsschiffes egeben hat, soll unverzüglich und ohne Vorbehalt die Freiheit

erhalten; er kann aber hierdurch nicht dem zuständigen Richter entzogen werden, Falls er ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des gemeinen Rechts begangen hat.

Artikel XXIX.

Ein jeder wider seinen Willen an Bord eines einheimischen , , zurückgehaltene Sklave soll das Recht haben, seine Freiheit zu beanspruchen.

Cr f lbs soll von jedem Beamten Einer der Signatär⸗ mächte, welchem die gegenwärtige General⸗Akte das Recht verleiht, den Personalbestand am Bord der besagten Schiffe zu kontroliren, für frei erklärt werden können, ohne daß eine solche Befreiung ihn dem zuständigen Richter entziehen kann, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des gemeinen Rechts begangen hat.

s uten v

betreffend die Führung der Flagge und die Ueber⸗ wachung durch die Kreuzer-Schiffe.

I) Vorschriften für die Verleihung des Flaggen rechtes an einheimische Schiffe, für die Muster rollen und für die Listen der schwarzen Passagiere“

Artikel XXX.

Die Signatärmächte verpflichten Sich, innerhalb der im Artikel TWXI angegebenen Zone die zum Führen Ihrer Flagge berechtigten einheimischen Schiffe sowie die von denselben ver⸗ mittelten Handelsunternehmungen streng zu überwachen.

Artikel X XXI.

Die Bezeichnung „einheimisches Schiff“ findet auf solche Schiffe Anwendung, welche eine der beiden folgenden Bedin⸗ gungen erfüllen: .

1) Sie müssen eine einheimische Bauart und Takelung eigen. . 2) Von der Besatzung müssen der Kapitän und die Mehrzahl der Matrosen Eingeborene eines der vom Indischen Ozean, vom Rothen Meer oder vom Persischen Meerbusen

bespülten Länder sein. Artikel X XXII.

Das Recht, die Flagge Einer der genannten Mächte zu führen, soll den einheimischen Schiffen künftig nur verliehen werden, wenn sie gleichzeitig den folgenden drei Bedingungen entsprechen: .

1) Die Rheder oder Schiffseigner (armateurs ou pro- pristaires) müssen Unterthanen oder Schutzbefohlene derjenigen Macht sein, deren Flagge sie führen wollen. .

Y) Sie sind gehalten, nachzuweisen, daß sie im Bereich der Behörde, an welche ihr diesbezügliches Gesuch gerichtet ist, Grundeigenthum besitzen, oder eine baare Kaution zu stellen zur Sicherheit für die etwa von ihnen verwirkten Geldstrafen.

3) Die besagten Rheder oder Schiffseigner sowie der Kapitän des her ref de, Schiffes e fr den Nachweis er⸗ bringen, daß sie sich eines guten Rufes erfreuen und ins⸗ besondere noch . wegen Sklavenhandels eine Ver⸗ urtheilung zugezogen haben.

h k Artikel X XXIII.

Die bewilligte Berechtigung muß jedes Jahr erneuert werden. Dieselbe soll jederzeit von derjenigen Macht, deren Flagge das Schiff führt, zeitweilig aufgehoben oder zurück⸗ gezogen werden können.

; Artilel XW XXIV.

Die Berechtigungs⸗Urkunde soll die zum Erweis der Identität des betreffenden Schiffes erforderlichen Angaben enthalten. Der Kapitän hat dieselbe in Gewahrsam zu nehmen. Der Name des einheimischen Schiffes sowie dessen Tonnen⸗Gehalt sollen am Heck in eingelegten und bemalten lateinischen Buchstaben angegeben sein; der oder die Anfangs⸗ buchstaben seines Heimathshafens nebst der Register⸗Nummer des Nummern⸗Verzeichnisses dieses Hafens sollen in schwarzer Farbe auf die Segel gedruckt werden.

Artikel X XXV.

3 dem an , soll dem Kapitän des betreffenden Schiffes Seitens der Behörde derjenigen Macht, deren c es führt, eine Musterrolle ausgeantwortet werden. Dieselbe soll bei jeder neuen Ausreise des Schiffes oder spätestens nach Verlauf eines Jahres und in Gemäßheit folgender Bestim⸗ mungen erneuert werden:

I). Die, Musterrolle muß bei der Abfahrt von der Be⸗ hörde, die sie ausgeantwortet hat, geprüft sein;

) kein Schwarzer soll auf einem Schiffe als Matrose eingestellt werden können, ohne daß zuvor von der Behörde derjenigen Macht, dessen Flagge das Schiff führt, oder in Ermangelung dieser von der betreffenden Territorialbehörde ein Verhör mit ihm vorgenommen worden ist, um festzustellen, daß er ein freies k eingeht;

3) diese Behörde soll darauf achten, daß die Zahl der Matrosen oder iffssungen zum Tonnen-Gehalt und zum Takelwerk der Schiffe nicht außer Verhältniß stehe;

4) Die Behörde, welche die betreffenden Personen vor ihrer Abfahrt in Verhör genommen, soll dieselben in die Muster⸗ rolle eintragen, wo sie in der Weise aufzuführen sind, daß neben dem Namen eines Ten eine allgemeine Beschreibung seiner Person vermerkt wird;

5) Um Unterschiebungen um so sicherer zu verhüten, können die Matrosen außerdem mit einer Unterscheidungs— marke versehen werden.

Artikel XXXVI.

Wenn der Kapitän des Schiffes schwarze Passagiere ein⸗ zuschiffen wünscht, so muß er davon der Behörde derjenigen Macht, deren Flagge das Schiff führt, oder, in Ermangelung dieser der Territorialbehörde Anzeige machen. Die Passagiere sollen in ein Verhör genommen und, wenn sich herausstellt, daß sie sich freiwillig eingeschifft haben, in ein beson⸗ deres Verzeichniß eingeschrieben werden, welches neben dem Namen eines Jeden auch dessen Signalement aufweist und insbesondere die Größe und das Geschlecht angiebt. Kinder von Schwarzen dürfen als Passagiere nur dann zu⸗— gelassen werden, wenn sie von ihren Eltern oder von Personen von notorischer Ehrenhaftigkeit begleitet sind. Bei der Abfahrt soll das Verzeichniß der Passaglere nach erfolgtem Aufrufe derselben von der vorerwähnten Behörde visirt werden. Wenn sich keine Passagiere an Bord befinden, soll dies in der Muster— rolle ausdrücklich erwähnt werden.

Artikel XR XXVII.

In jedem Anlege⸗ oder Bestimmungshafen soll der Kapitän des Schiffes bei der Ankunft der Behörde derjenigen Macht, deren Flagge das Schiff, führt, und, in Ermangelung dieser, der Territorialbehörde die Musterrolle und nöthigen Falls die zuvor ausgestellten Verzeichnisse der Passagiere vorlegen. Die Behörde soll die an dem Bestimmungsorte angelangten oder in einem Anlegehafen sich aufhaltenden Passagiere kontroliren und ihre Ausschiffung in dem Verzeichniß vermerken. Bei der Abfahrt soll dieselbe Behörde abermals ihr Visa auf die Musterrolle und auf das Verzeichniß setzen und die Passagiere

aufrufen. . Artikel X XXVIII.

An der afrikanischen Küste und auf den anliegenden Inseln darf, kein schwarzer Passagier außerhalb der Oertlich⸗ keiten, wo eine Behörde der Signatärmächte Ihren Sitz hat, an Bord eines einheimischen Schiffes eingeschifft werden.

In der ganzen Ausdehnung der im Artikel XXI vorge— sehenen Zone darf kein schwarzer Passagier anders als an einem Platze, wo eine Behörde der Hohen J. Theile ihren Sitz hat und ohne daß diese Behörde der Ausschiffung beiwohnt, von einem einheimischen Schiffe ausgeschifft werden.

Wenn Fälle von vis major die Uebertretung dieser Be⸗ stimmungen veranlaßt haben sollen, soll die Behörde derjenigen Macht, deren Flagge das betreffende Schiff ah, oder, in Ermangelung dieser, die Territorialbehörde desjenigen Hafens, in welchem das verdächtige Schiff angelegt hat, solche einer

rüfung unterziehen. 23 Artikel XXXIX.

Die Vorschriften der Artikel TXRNXV, XRXXXVI, XRXXXVII und XXXVlIII sollen keine Anwendung finden auf Schiffe, welche kein Volldeck haben, deren Schiffsmannschaft sich höchstens auf zehn Personen beläuft und welche einer der beiden folgenden Bedingungen entsprechen:

I) Sie müssen ausschließlich dem Fischfsang auf den Territorialgewässern nachgehen;

2) Sie müssen sich dem kleinen Küstenhandel zwischen den verschiedenen Hafenplätzen derselben Territorialmacht widmen, ohne sich auf mehr als fünf Meilen von der Küste zu entfernen.

Diese verschiedenen Schiffe sollen, je nach Lage des Falles, von der Landesbehörde oder der Konsulatsbehörde einen be⸗ sonderen Erlaubnißschein erhalten, welcher jedes Jahr zu er⸗ neuern ist, unter den im Artikel XL. vorgesehenen Bedingungen widerrufen werden kann, und von dem nach dem For⸗ mular der Anlage der gegenwärtigen General⸗Akte dem Inter⸗ nationalen Auskunftsbureau Kenntniß zu geben ist.

Artikel XL.

Alle 9 von Sklavenhandel oder von versuchtem Sklavenhandel, welche dem Kapitän, dem Rheder, oder dem Eigener eines Schiffes, das berechtigt ist, die Flagge Einer der Signatärmächte zu führen, oder die im Artikel XXIX vorgesehene Erlaubniß erhalten hat, gesetzlich nachgewiesen sind, sollen die unverzügliche Zurücknahme dieser Berechtigung oder dieser Erlaubniß nach sich ziehen. Alle Uebertretungen der Vorschriften des §. ? des Kapitels 1II Jollen außerdem mit den in den besonderen Gesetzen und Verordnungen Einer Jeden der vertragschließenden Mächte angedrohten Strafen

bestraft werden. Artikel XLI.

Die Signatärmächte verpflichten Sich, bei dem Inter⸗ nationalen Auskunftsbureau die Modell⸗Formulare für die nachstehenden Urkunden niederzulegen: . zi I) die Urkunde über die Berechtigung zur Führung der

agge; ) die Musterrolle;

3) das Verzeichniß der schwarzen Passagiere. .

Diese Urkunden, deren Fassung je nach der Verschieden⸗ heit der einem jeden Lande eigenthümlichen Vorschriften wechseln kann, müssen stets die folgende, in einer europäischen Sprache abgefaßten Nachweise enthalten:

15 Was die Berechtigung zur Führung der Flagge betrifft:

a. den Namen, den Tonnengehg t, die Takelung und die Kr ln hlichsun Angaben über die Raumverhältnisse des

iffes;

b. Die Register⸗Nummer und den Signalbuchstaben (lettre signalstique) des Heimathshafens. . .

c. Das Datum der Ertheilung des Erlaubnißscheins sowie die amtliche Eigenschaft des Ausstellers.

2) Was die Musterrollen betrifft:

a., den Namen des Schiffes, des Kapitäns und des Rheders oder des Eigeners;

b. den Tonnengehalt des Schiffes; .

c. die Register⸗Nummer und den en ,, des Schiffes, den Bestimmungsort desselben sowie die im Ar⸗ tikel WV im Einzelnen angegebenen Nachweise,

3) Was die Verzeichnisse der schwarzen Passagiere be⸗

trifft: den Namen des Schiffs, das dieselben befördert, sowie die im Artikel de . ehe ficherer Feststellung ihrer dentität angeordneten Angaben. ; = Die Sin e nach werden die erforderlichen Maßregeln treffen, damit die Territorialbehörden oder Ihre Konsuln be⸗ laubigte Abschriften von einer jeden ,, Ihre . zu führen, sobald eine solche ertheilt worden ist, sowie auch eine Benachrichtigung über die Zurücknahme einer jeden solchen Ermächtigung dem bezeichneten Buregu übersenden. Die Vorschriften des . Artikels betreffen nur

die für die einheimischen Schiffe bestimmten Papiere.

2) Die Sistirung verdächtiger Schiffe.

. Artikel XLII.

Wenn die kommandirenden Offiziere von Kriegsschiffen Einer der Signatär-Mächte Grund haben anzunehmen, daß ein Schiff von weniger als 500 Tonnen Gehalt, innerhalb der vorbezeichneten Zone betroffen, dem Sklavenhandel dient oder . der mißbräuchlichen Führung einer Flagge schuldig in, o können sie eine Prüfung der Schiffspapiere vor—⸗ nehmen.

Der gegenwärtige Artikel solUl keine Veränderung der gegenwärtigen Jurisdiktions⸗Verhältnisse in den Territorial⸗ Gewässern begründen.

Artikel XILIII.

Zu, dem gedachten ö. kann ein von einem Schiffs⸗ offizier in Uniform befehligtes Boot an Bord des verdächtigen Schiffes geschickt werden, nachdem dieses vorher angerufen und von diesem Vorhaben in Kenntniß gesetzt worden sst.

Der an Bord des angerufenen Schiffes gesandte Offizier soll mit der größtmöglichen Rücksicht und Schonung vorgehen.

ö. Artikel XLIV.

Die Prüfung der Schiffspapiere soll in der Untersuchung

der folgenden Dokumente bestehen, nämlich I) der im Artikel WI erwähnten Papiere bei den ein⸗ heimischen Schiffen,

2) der Mn den verschiedenen fortbestehenden Verträgen oder Vereinharungen vorgeschriebenen Dokumente bei den übrigen Schiffen.

Die Prüfung der Schiffspapiere ermächtigt zum Aufruf der Schiffsmannschaft und der Passagiere nur in den Fällen und nach den Bestimmungen des folgenden Artikels.

Artikel X LV.

Die Prüfung der Schiffsladung oder die Durchsuchung darf nur bei den unter der Flagge derjenigen Mächte fahrenden Schiffen stattfinden, welche die im Artikel XXII. angezogenen besonderen Vereinbarungen abgeschlossen haben oder abschließen sollten, und nur in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieser Vereinbarungen.

Artikel XLVI.

Vor dem Verlassen des angehaltenen Schiffes soll der Offizier in den Formen und in der Sprache des Landes, welchem er angehört, ein Protokoll aufnehmen.

Dieses Protokoll muß von dem Offizier mit Datum und genf hrt versehen werden und soll den Sachverhalt fest⸗

ellen.

Der 3. des angehaltenen , . sowie die Zeugen sollen das Recht haben, dem Protokoll irgend welche von ihnen für nützlich erachteten Erklärungen beifügen zu lassen.

Artikel XLVII.

Der Befehlshaber eines Kriegsschiffes, welcher ein unter fremder Flagge fahrendes Schiff angehalten hat, muß in allen Fällen bei seiner Regierung einen Bericht darüber mit der Angabe der Gründe seines Vorgehens einreichen.

Artikel XLVIII.

Eine Inhaltsangabe dieses Berichtes nebst einer Abschrift des von dem an Bord des angehaltenen Schiffes geschickten Offizier aufgenommenen Protokolls soll sobald als möglich an das Internationale Auskunftsbureau befördert werden, welches dieselben alsdann an die nächste Konsulats⸗ oder Territorial⸗ behörde derjenigen Macht, deren Flagge das auf der Fahrt angehaltene Schiff geführt hat, mittheilen wird. Duplikate dieser Urkunden sollen in den Archiven des Bureaus in Ver⸗ wahrung zurückbehalten werden.

Artikel XLIIX.

Wenn in Ausübung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Aufsichtsmaßregeln der Befehlshaber des Kreuzers sich davon überzeugt, daß an Bord ein Fall von Sklaven⸗ handel während der Fahrt vorgekommen ist, oder daß gegen den Kapitain oder den Rheder unumstößliche Beweise für die Begründung einer Anklage wegen mißbraäͤuchlicher Flaggen⸗ führung, wegen Unterschleifs oder Theilnahme am Sklaven⸗ handel vorliegen, so soll er das angehaltene Schiff in den nächsten Hafen der Zone führen, in welchem sich eine zu⸗ ständige Behörde derjenigen Macht befindet, deren Flagge ge⸗ führt worden ist. .

Jede Signatärmacht verpflichtet fich in der Zone diejenigen Territorial- oder Konsulatsbehörden oder besonders bestimmten delegirten Personen, welche in den oben vorgesehenen Fällen zustaͤndig sein sollen, zu bezeichnen und dem Internationalen Auskunftsbureau bekannt zu geben. .

Das verdächtige Schiff kann auch einem Kreuzerschiff seiner Nation übergeben werden, falls dieses letztere einwilligt, dasselbe zu übernehmen.

3. Von dem Untersuchungs⸗ und Spruch verfahren (enquste et jugement) bei der Sistirung von Schiffen.

Artikel L.

Die im vorstehenden Artikel gedachte Behörde, welcher das angehaltene Schiff überantwortet worden ist, soll nach den Gesetzen und Vorschriften ihrer Nation in Gegenwart eines Offiziers des fremden Kreuzerschiffes zu einem ausführlichen Untersuchungs⸗Verfahren schreiten.

Artikel LI.

Wenn diese Untersuchung ergiebt, daß ein Fall von miß⸗ bräuchlicher Flaggenführung vorliegt, so soll das angehaltene Schiff der Verfügung besjenigen verbleiben, welcher dasselbe

ufgebracht hat. nan , Artikel LII.

Wenn die Untersuchung ergiebt, daß ein Fall, von Sklavenhandel vorliegt, sofern nämlich zum Verkauf bestimmte Sklaven an Bord gewesen, oder daß andere, in den besonderen Vereinbarungen vorgesehene Fälle, von Gklavenhandel vor⸗ liegen, so soll das Schiff und seine Ladung unter Aufsicht dersenigen . welche die Untersuchung geleitet hat, sequestrirt bleiben. . . ;

itän und die Schiffsmannschaft sollen den in den en r Tg und LVI e enen Gerichtshöfen über⸗ wiesen werden. Die Sklaven sollen in Freiheit gesetzt werden,

il ergangen ist. . ; , ie ich rtikel vorgesehenen Fällen soll über die Stlaven entsprechend den zwischen den Signatärmächten abgeschlossenen oder , . besonderen Ver⸗ einbarungen verfügt werden. In Ermangelung solcher Vereinbarungen können die besagten Sklaven der Ortzs⸗ behörde zugestellt werden, um, wenn es ö. ist, in ihr Heimathsland zurückgeschickt zu werden; anbernfalls soll ihnen diefe Behörde, so viel von ihr abhängt, zur Beschaffung von Lebensmitteln und, wenn sie es Hünschen, zur Nieder⸗ laffung an Ort und Stelle behülflich sein.

Artikel LIII. .

Wenn die Untersuchung ergiebt, daß das Schiff zu Un⸗ recht angehalten worden ist, so soll dasselbe einen unzweifel⸗ haften ö auf eine dem Schaden, den das von seiner Fahrt abgebrachte Schiff erlitten, enisprechende Ent⸗ schädigung haben. ö. ö.

Der Betrag dieser Entschädigung soll von der Behörde, welche die Untersuchung . hat, festgesetzt werden.

riikel I. .

Falls der Offizier des aufbringenden Schiffes sich nicht bei den Entscheidungen des in seiner Gegenwart vorgenommenen Untersuchungs⸗Verfahrens beruhigen sollte, so ist die Ange⸗ legenheit dem Gerichtshof derjenigen Nation zu übertragen, deren Flagge das aufgebrachte Schiff geführt hat.

Von dieser Regel soll eine Ausnahme nur für den Fall eintreten, daß über den Betrag der im Artikel LIII vor⸗ gesehenen Entschädigung eine Meinungsverschiedenheit ent⸗ ehen sollte; in diesem Falle soll der Betrag gemäß den Be⸗ stimmungen des folgenden Artikels durch Schiedsspruch fest⸗

gesetzt werden. Artikel LV.

Der Offizier des aufbringenden Schiffes und die Behörde, welche die Untersuchung geleitet hat, sollen beiderseits binnen 18 Stunden je einen Schiedsrichter vorschlagen, und diese beiden Schiedsrichter sollen ihrerseits binnen 24 Stunden einen Obmann wählen. Die Schiedsrichter müssen, so weit als möglich, aus den diplomatischen, konsularischen oder richterlichen Beamten der Signatärmächte gewählt werden. Die bei den vertragschließenden Regierungen in Sold stehenden Eingeborenen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entschei⸗ dung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Sie soll eine end⸗ gültige sein.

Wenn das Schiedsgericht nicht in den angegebenen Fristen gebildet ist, soll sich das Verfahren wegen der Entschädigung und der Schadensfestsetzung nach den Bestimmungen des Artikels LVIII 8 2 richten.

Artikel LVI.

Die streitigen Fälle werden so bald als möglich dem Gerichtshof der Nation überwiesen, deren Flagge die Angeschul⸗ digten en haben. Indessen können die Konsuln und jede andere derselben Nation wie die Angeschuldigten zugehörige Behörde, sofern sie besonderen Auftrag hierzu erhalten haben, ermächtigt werden, an Stelle der betreffenden Gerichtshöfe

Recht zu sprechen. Artikel LVII.

Das Verfahren sowohl als das Urtheil in Betreff der Uebertretungen der Bestimmungen des Kapitels IL sollen stets so summarisch gehalten sein, als es nur die Gesetze und Verordnungen verstatten, welche in den den Signatärmächten unterstellten Gebieten in Kraft sind.

Artikel LVIII. Ein jedes Urtheil des nationalen Gerichtshofes, oder der im Artikel LXI bezeichneten Behörden, welches dahin lautet, daß das angehaltene Schiff nicht dem Sklavenhandel nach⸗ gegangen ist, soll auf der Stelle vollzogen und demgemäß dem , . Schiff volle Freiheit gegeben werden, seine Fahrt ortzusetzen.

In diesem Fall soll der Kapitän oder der Rheder des ohne gesetzlichen Grund angehaltenen oder Beeinträchtigungen ausgesetzten Schiffes einen Rechtsanspruch auf ae, haben, dessen Betrag durch Vereinbarung der unmittelbar interessirten Regierungen oder durch Schiedsspruch festgesetzt und innerhalb einer 6 von sechs Monaten, vom Tage des die Beschlagnahme aufhebenden Urtheils an gerechnet, erstattet werden soll.

. Artikel LX.

Im Falle einer Verurtheilung gel das sequestrirte Schiff zu Gunsten dessen, der es aufgebracht hat, für gute Prise er⸗ klärt werden.

Der Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle anderen für schuldig erkannten Personen sollen je nach der Schwere der von ihnen begangenen Verbrechen oder Vergehen und in Ge⸗ mäßheit des Artikels V bestrast werden.

Artikel LX.

Die Bestimmungen der Artikel L bis LIX berühren weder die Zuständigkeit noch das Verfahren der zur Entschei⸗ dung über die auf den Sklavenhandel bezüglichen Strafthaten eingesetzten oder einzusetzenden Sondergerichte.

Artikel LXI.

Die hohen vertragschließenden Theile , ne, Sich, die Instruktionen, welche Sie in Ausführung der Bestimmungen des Kapitel III den Commandeuren ier innerhalb der be⸗ zeichneten Meerzone fahrenden Kriegsschiffe geben werden, Sich gegenseitig mitzutheilen.

Kapitel IV.

Bestimmungsländer der Sklaven, deren . tionen das Bestehen der Haussklaverei verstatten.

Artikel LXII.

Die vertragschließenden Mächte, deren Institutionen das Bestehen der Haussklaverei gestatten, und deren innerhalb oder außerhalb Afrikas belegenen Gebiete in Folge davon, trotz der Wachfamkeit der Behörden, als Absatzplätze für afrikanische Sklaven dienen, verpflichten Sich, deren Einfu r, Transit und Ausfuhr sowie den Handel mit denselben zu verhindern. Eine . wirksame und strenge Ueberwachung wird von Ihnen an denjenigen Orten gehandhabt werden, wo die Einfuhr,

d Ausfuhr von Afrikanischen Sklaven stattfindet. arch ht n enn, n,,

Die in Ausführung des ,. Artikels befreiten Sklaven

sollen, wenn es die Unistände erlauben, in ihr Heimathsland urückgeschickt werden. Sie sollen in allen Fällen von den zu⸗ ändigen Behörden Freibriefe erhalten, auch haben sie ein Recht auf Schutz und Beistand, um sich ihren Lebensunterhalt

zu beschaffen. ain 1a. . ö. , Ein jeder flüchtige Sklave, welcher die Grenze Einer der

im A* rc! Lil erwähnten Mächte erreicht, ist für frei zu

erachten und soll berechtigt sein, bei den zuständigen Behörden

ief zu beanspruchen. einen Freibrief z i e xv.

Jeder Verkaufsvertrag oder jede Vereinbarung, deren Gegenstand die in den Artikeln L XIII und LXIV bezeichneten eren, in Folge irgendwelcher Umstände gewesen sein sollten, ist für null und nichtig zu erachten. sch Sigel n l ö Die einheimischen Schiffe, welche die Flagge Einer der im Artikel 7 erwähnten Ii. 6 sollen, wenn Anzeichen dafür vorhanden sind, daß sie Sklavenhandel betreiben, von

den Ortsbehörden in den Häfen, welche sie anlaufen, einer