1890 / 259 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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strengen Untersuchung ihrer Mannschaft und Passagiere, sowohl bei . Ankunft als bei ihrer Abfahrt, unterzogen werden. Falls sich an Bord afrikanische Sklaven befinden, soll. gegen das . und gegen alle Personen, welche verdächtig erscheinen, gerichtlich vorgegangen werden. Die an Bord angetroffenen Sklaven sollen von den Behörden, welche die Sistirung der Schiffe bewerkstelligt haben, Freibriefe erhalten. Artikel XVII.

Strafbestimmungen sollen im Zusammenhang mit den im Artikel V vorgesehenen gegen alle diejenigen erlassen werden, welche Handel mit afrikanischen Sklaven, deren Import oder Transport betreiben, sowie gegen diejenigen, welche Verstümmelungen von Kindern oder Erwachsenen männ⸗ lichen Geschlechts vornehmen oder welche mit solchen Ver⸗ stümmellen Handel treiben, ebenso gegen die Theilnehmer und

ö Artikel LXVIII. 6

je Signatärmächte erkennen den hohen Werth des von X. 5 dem Kaiser der Ottomanen unter dem 4.16. Dezember 163 (G32 Kebi- nl Ahn, 1307) sanktionirten Gesetzes uͤber die Verhinderung des Sklavenhandels an, und Sie halten Sich versichert, daß wirksame Ueberwachungsmaß⸗ regeln von den Ottomanischen Behörden werden getroffen werden, besonders an der Westküste Arabiens und auf den Straßen, welche diese Küste mit den übrigen Gebieten Sr. Kaiserlichen Majestät in Asien in Verbindung setzen.

Artikel LXIX.

Se. Majestät der Schah von Persien willigt ein, in den Territorialgewässern und den Gewässern der Sr. Hoheit unterstellten Küsten des Persischen Meerbusens und des Golss von Oman wirksame Aufsichtsmaßregeln zu treffen, in gleicher Weise auf den Straßen im Innern, welche dem Sklaventransport dienen. Den Behörden und sonstigen Obrig⸗ keiten sollen zu diesem Zweck die erforderlichen Ermächtigungen

ilt werden. art. Artikel LX.

Se. Hoheit der Sultan von Sansibar willigt ein, auf das Nachdrücklichste an der Unterdrückung der von den Händlern mit ostafrikanischen Sklaven zu Lande und zur See begangenen Verbrechen und Vergehen mitzuwirken, die zu

diesem Zweck innerhalb des Sultangts von Sansibar einge⸗ a, ö. ten Gerichtshöfe sollen die im Artikel V vorgesehenen Straf⸗ ö 1 sorgfältig in Anwendung bringen. Um desto äuwisser den in Freiheit gesetzten Sklaven ihre Freiheit zu hern, soll Kraft der Bestimmungen der gegenwärten General⸗ akte sowie der in derselben Angelegenheit von Sr. Hoheit , den Vorgängern Sr. Hoheit erlassenen Dekrete ein Bureau für Freilassungsangelegenheiten (Bureau d' Affranchisse- ment) in Sansibar errichtet werden. ö Artikel LXXI.

Die diplomatischen und konsularischen Beamten sowie die Marineoffiziere der vertragschließenden Mächte sollen innerhalb der Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen den Orts⸗ behörden in der Unterdrückung des Sklavenhandels, wo er noch besteht, Beistand leisten; sie sollen das Recht haben, den Prozessen wegen Sklavenhandels, welche von ihnen anhängig En gh worden sind, beizuwohnen, ohne an der Berathung

heil nehmen zu dürfen. Artikel LXXII.

Zu dem in Artikel TVIIIL bezeichneten Zwecke sollen von den Verwaltungsbehbrden der Absatzländer für afrikanische Sklaven Bureaus für Freilassungsangelegenheiten oder Anstalten, welche an die Stelle dieser treten, errichtet werden.

Artikel LXXIII.

Da die Signatärmächte Sich verpflichtet haben, Sich alle zur Bekämpfung des Sklavenhandels dienlichen Auskünfte mit⸗ zutheilen, so werden die Regierungen, die von den Vorschriften des gegenwärtigen Kapitels betroffen werden, in bestimmten Zwischenräumen mit den anderen Regierungen die auf die Anhaltung und Befreiung von Sklaven bezüglichen statistischen Angaben, sowie die Behufs Unterdrückung des Sklavenhandels im Wege der Gesetzgebung oder der Verwaltung getroffenen Maßregeln gegenseitig austauschen.

Kapitel V. Einrichtungen zur Sicherung der Ausführung der Generalakte. §. J. Das Internationale maritime Bureau. Artikel LXXIV.

In Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels X XVII wird in Sansibar ein internationales Bureau errichtet, bei dem sich eine jede der Signatärmächte durch einen Delegirten ver⸗

treten lassen kann. Artikel LXXV.

Das Bureau soll konstituirt werden, sobald drei Mächte Ihre Vertreter ernannt haben.

Dasselbe soll ein Regulativ ausarbeiten, welches die Art der Ausübung seiner Befugnisse feststellt. Dies Regulativ soll unverzüglich der Sanktion derjenigen Signatärmächte unter⸗ breitet werden, welche Ihre Absicht bekannt gegeben haben, Sich vertreten zu lassen, und welche darüber möglichst schnell Be⸗

schluß fassen sollen. Artikel LXXVI.

Die Kosten dieser Einrichtung sollen zu gleichen Theilen unter die im vorgehenden Artikel erwähnten Signatärmächte

vertheilt werden. Artikel LXXVII.

Dieses Bureau in Sansibar soll die Sammelstelle aller 6 Förderung der Unterdrückung des Sklavenhandels in der , Meereszone geeigneten Urkunden und Auskünfte

Zu diesem Zweck verpflichten Sich die Signatärmächte, an dazselbe binnen möglichst kurzer Zeit gelangen zu lassen: 3 Die im Artikel TL bezeichneten Dokumente.

2) Den Inhalt der Berichte und die Abschrift der Protgkolle, welche im Artikel XWIVIII vorgesehen sind.

3) Die Liste der Territorial⸗ oder Konsulatsbehörden und der besonderen Delegirten, welche für das Verfahren mit Be⸗ 1 auf angehaltene Schiffe nach den Bestimmungen des

rtikels XII zuständig find.

Die Abschrift der in Gemäßheit des Artikels LVIII ergangenen Urtheil und Verurtheilungen.

„Alle zur Ermittelung der Personen, welche in der obbezeichneten Zone Sklavenhandel betreiben, geeigneten Auz⸗

künfte. ; t Artikel XXVII. Die Archive des Bureaus sollen den Marine⸗Offizieren der . welche innerhalb der Grenzen der im Artikel XXI bezeichneten Zone thätig zu sein befugt sind, stets

zugänglich sein; ebenso den Territorial⸗ oder Gerichtsbehörden und den von ihren Regierungen besonders bezeichneten Konsuln. Das Bureau soll verpflichtet sein, den fremden Offizieren und Beamten, welche befugt sind, die Archive einzusehen, von denjenigen Dokumenten, welche in einer morgenländischen Sprache abgefagßt sind, Uebersetzungen in einer europäischen Sprache zu liefern. Dasselbe soll die im Artikel RJ VIII vorgesehenen Mit⸗ theilungen machen. Artikel LXXIX.

In Verbindung mit dem Bureau in Sansibar können in gewissen Theilen der Zone nach vorgängigem Einverständniß der interessirten Mächte Hülfebureaus errichtet werden.

Dieselben sollen aus den Delegirten dieser Mächte gebildet und den Artikeln LXXV, LXXVI und LXXVIII enisprechend eingerichtet werden.

Denselben sollen die im Artikel LXXVII vorgesehenen Urkunden und Auskünfte, soweit sie den in Betracht kommen⸗ den Theil der Zone betreffen, direkt von den Territorial⸗ und Konsulatsbehörden dieses Bereichs übersandt werden, jedoch

unbeschadet der in demselben Artikel vorgesehenen Mittheilung

an das Bureau in Sansibar. Artikel LXXX.

Das Buregu in Sansibar soll innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Jahres einen Bericht über seine Thätigkeit 3 ö der Hülfsämter während des verflossenen Jahres erstatten.

5§5. II. Von dem Austagusch der auf den Sklaven⸗ handel bezüglichen Urkunden und Auskünfte unter den Regierungen.

Artikel LXXXI.

Die Mächte sollen Sich unter Einander in möglichst aus⸗ führlicher Weise und kürzester . mittheilen:

1) den Wortlaut der in Anwendung der Bestimmungen der gegenwärtigen Generalakte bestehenden oder erlassenen Gesetze und Verwaltungs⸗Verordnungen,

Y die statistischen Nachweise, welche sich auf den Sklaven⸗ ö die angehaltenen und befreiten Sklaven, sowie den

affen, Munitions- und Spirituosenhandel beziehen. Artikel LXXXII.

Der Austausch dieser Urkunden und Auskünfte soll seine Centralstelle in einem mit dem Auswärtigen Amt in Brüssel verbundenen besonderen Bureau haben.

Artikel LXXXIII. Das Bureau in Sansibar soll an dasselbe jedes Jahr den im Artikel LXXX gedachten Bericht über seine Thätigkeit im letztverflossenen Jahr, sowie über diejenige der Hülfsämter gelangen lassen, welche in Gemäßheit des Artikels LXXIX errichtet werden sollten.

Artikel LXXXIV.

Die Urkunden und Nachweisungen sollen gesammelt und dann in bestimmten Zeitfolgen veröffentlicht und allen Signatär⸗ mächten mitgetheilt werden. Der Veröffentlichung soll jedes aht ein Sachregister über die in den Artikeln LXXXI und XXIII erwähnten Urkunden aus dem Gebiete der Gesetz⸗ gebung, der Verwaltung oder der Statistik beigefügt werden.

Artikel LXXXV.

Die Bureau⸗, Uebersetzungs⸗ und Druckkosten sollen von allen Signatärmächten getragen und durch Vermittelung des Auswärtigen Amts in Brüssel eingezogen werden.

§. III. Von dem Schutz der in Freiheit gesetzten Sklaven. Artikel LXXXVI.

Nachdem die Signatärmächte es als Pflicht anerkannt haben, die befreiten Sklaven in Ihren Gebieten zu schützen, machen Sie Sich verbindlich, in den Häfen der im Artikel WX bestimmten Zone und an denjenigen Orten Ihrer gedachten Gebiete, woselbst Sklavenfang betrieben wird oder welche Durchgangs⸗ und Ankunftsplätze von afrikanischen Sklaven sind, Bureaus und Anstalten in einer nach Ihrem Ermessen hinreichenden Anzahl einzurichten, . solche noch nicht vorhanden sind; dieselben sollen die besondere Aufgabe haben, die Sklaven in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel VI, XVIII, LII, LXIII und LXVI in Freiheit zu setzen und in Schutz zu

nehmen. Artikel LXXXVII.

Die Bureaus für Befreiungs⸗Angelegenheiten oder die zu leichem Zwecke eingesetzten Behörden sollen die Freibriefe aus⸗ tellen und darüber Register führen.

Sobald ein Fall von Sklavenhandel oder ungesetzlicher Freiheitsberaubung zur Anzeige gelangt, oder auf Antrag der Sklaven selbst, sollen die besagten Bureaus oder Behörden die Befreiung der Sklaven sowie die Bestrafung der Schuldigen auf das Angelegentlichste betreiben.

Die Ausstellung der Freibriefe darf keineswegs verzögert werden, wenn der betreffende Sklave wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach gemeinem Recht unter Anklage e, Jedoch soll nach der Ausstellung der besagten Briefe die Sache im ordentlichen Gerichtsverfahren zum Austrag gebracht werden.

Artikel LXXXVIII.

Die Signatärmächte sollen in Ihren Gebieten die Er⸗ richtung von Zufluchtsstätten für die befreiten Frauen und Erziehungsanstalten für die in Freiheit gesetzten Kinder

begünstigen. Artikel LXXXIX.

Die in Freiheit gesetzten Sklaven können sich stets an die , . wenden, um im Genusse ihrer Freiheit beschützt zu werden.

Wer List oder Gewalt angewendet hat, um einem in 6 gesetzten Sklaven seinen Freibrief zu nehmen, oder

enselben seiner Freiheit zu berauben, soll als Sklavenhändler angesehen werden.

Kapitel VI.

Maßregeln, betreffend die Beschränkung des Handels mit Spirituosen.

Artikel XC.

In gerechter Besorgniß wegen der moralischen und mate⸗ riellen Folgen, welche der Mißbrauch der Spirituosen bei den eingeborenen Völkerschaften mit sich bringt, sind die Signatär⸗ mchte ,, . die Bestimmungen der Artikel Xol, XolI und XGklII innerhalb einer Zone in Anwendung zu bringen, welche vom 20. Grad nörblicher Breite und vom XD. Grad sfüdlicher Breite begrenzt wird und welche sich im Westen bis an den Atlantischen Ocean, im Osten bis an den Indischen Ocean und seine Dependenzen einschließlich der bis ö einer Entfernung von 100 Seemellen am Meeretufer ge⸗ egenen Inseln erstreckt.

Artikel XCI.

In denjenigen Theilen dieser Zone, in welchen erweislich, sei es aus religlösen oder anderen Gründen, keine Spirituosen konsumirt werden, oder der Genuß derselben sich nicht ein⸗ gebürgert hat, sollen die Mächte die Einfuhr derselben ver⸗ hindern. Die Fabrikation der geistigen Getränke soll daselbst ebenfalls untersagt sein.

Jede Macht soll innerhalb Ihrer Besitzungen oder Schutz⸗ gebiete die Grenzen der der Spirituosen⸗-Sperre unterworfenen Zone bestimmen und soll gehalten sein einen Abriß derselben binnen sechs Monaten den anderen Mächten mitzutheilen.

Ausnahmen von dem obenerwähnten Verbot können nur für beschränkte Quantitäten verstattet werden, wenn dieselben für den Gebrauch der Nicht⸗Eingeborenen bestimmt sind und wenn sie in Gemäßheit der von einer jeden Regierung erlassenen Vorschriften und Bedingungen eingeführt werden.

. Artikel Xosi.

Die Mächte, welche Besitzungen oder Protektorate in den⸗ jenigen Theilen der Zone inne haben, welche dem Verbote nicht unterliegen und wo die Spirituosen gegenwärtig frei eingeführt werden oder wo der Einfuhrzoll weniger als l5 Frank für den Hektoliter von 50 Grad (esntigrades) Alkohol- gehalt beträgt, verpflichten Sich, auf diese Spiritussen einen Einfuhrzoll von 15 Frank für den Hektoliter von 500so Alkohol⸗ gehalt zu legen und zwar für die Dauer von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die gegenwärtige General⸗ akte in Kraft tritt. Bei Ablauf dieses Zeitabschnittes kann der Zoll auf 25 Frank für die Dauer von ferneren drei Jahren erhöht werden. Am Ende des 6. Jahres soll derselbe auf Grundlage einer vergleichenden Untersuchung der durch diese Tarifbestimmungen gezeitigten Ergebnisse einer Revision unterzogen werden, damit alsdann, wenn möglich, in dem ganzen Gebiet derjenigen Zone, wo das im Artikel XG vor⸗ gesehene Verhot nicht in Kraft stehen sollte, ein Minimalzoll sestz zt ö .

Die Mächte behalten Sich das Recht vor, in denjenigen Gebieten, wo Sie dasselbe zur Zeit besitzen, die golf? e, über das im gegenwärtigen Artikel festgesetzte Ninimum hinaus aufrecht zu erhalten oder zu erhöhen.

. Artikel XCOIII.

Die Spirituosen, welche in den im Artikel Tol be⸗ zeichneten Gebieten fabrizirt werden sollten und für den Bedarf im Innern bestimmt sind, sollen mit einer Steuer belegt werden.

Diese Steuer, deren Erhebung die Mächte, soweit möglich, zu sichern Sich verpflichten, soll nicht niedriger sein als der im Artikel Xl! festgesetzte Minimalsatz der Einfuhrzölle.

J Artikel XG.

Die Signatärmächte, welche in Afrika Besitzungen haben, welche an die im Artikel XG bezeichnete Zone grenzen, ver⸗ pflichten Sich, die erforderlichen Maßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß Spirituosen über Ihre Inlandgrenzen in das Gebiet der erwähnten Zone eingeführt werden.

Artikel XX. Die Mächte werden Sich durch Vermittelung des Bureaus in Brüssel entsprechend den Bestimmungen des Kapitels V die auf den Spirituosenhandel in Ihren betreffenden Gebieten bezüglichen Nachweisungen mittheilen. Kapitel VII. Schlußbestim mungen. Artikel X CVI.

Die gegenwärtige Generalakte hebt alle entgegenstehenden Bestimmungen der früher zwischen den Signatärmächten ab⸗ geschlossenen Vereinbarungen auf.

Artikel XCOVII.

Die Signatärmächte behalten Sich vor, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel TWIy, XXIII und X0ClI in die egenwärtige Generalakte nachträglich und auf Grund gemein⸗ amen Einverständnisses . Abänderungen oder Ver⸗ besserungen aufzunehmen, deren Nützlichkeit durch die Er⸗

fahrung dargethan werden sollte. ; h Artikel XO VIII.

Den Mächten, welche die gegenwärtige Generalakte nicht unterzeichnet haben, kann verstattet werden, derselben bei⸗ utreten.

; Die Signatärmäichte behalten Sich das Recht vor, für diesen Beitrltt diejen gen Bedingungen zu stellen, welche Sie für erforderlich erachten sollten. ;

Falls keine besondere Bedingung gestellt wird, so begründet der Beitritt zu vollem Recht die Uebernahme aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vortheilen, welche in der gegen⸗ wärtigen Generalakte vereinbart worden sind.

Die Mächte werden Sich über die Schritte verständigen, welche zu thun sind, um den Beitritt derjenigen Staaten herbeizuführen, deren Mitwirkung zur Sicherung der voll⸗ ständigen Ausführung der Generalakte nothwendig oder ersprießlich sein sollte.

Der Beitritt wird durch einen besonderen Akt vollzogen werden. Er wird auf diplomatischem Wege der Regierung Sr. Majestät des Königs der Belgier und durch dessen Vermittelung allen Signatärstaaten und beitretenden Staaten bekannt gegeben werden.

Artikel X COX.

Gegenwärtige Generalakte soll binnen kürzester und keinen Falls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifizirt werden.

ede Macht wird Ihre Ratifikation der Regierung Sr. Majestät des Königs der Belgier zugehen lachen. welcher allen anderen Signatärmächten der gegenwärtigen Generalakte davon Kenntniß geben wird.

Die Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven des Königreichs Belgien aufbewahrt, .

Wenn alle Ratifikationen beigebracht sind oder spätestens ein Jahr nach der Unterzeichnung der gegenwärtigen General⸗ akte, wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet, welches von den Vertretern aller Mächte, welche ratifizirt haben, unterzeichnet wird.

Eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls wird allen betheiligten Mächten übermittelt.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

5 259.

Zweite Beilage ᷣè. zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats⸗A Anzeiger.

1890.

Berlin, Montag, den 27. Oktober

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Artikel C.

Die gegenwärtige Generalakte tritt in allen Gebieten der vertragschließenden Mächte in Kraft am sechszigsten Tage nach demjenigen Tage, an welchem das Hinterlegungsprotokoll auf⸗ genommen worden ist.

Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevoll— mächtigten gegenwärtige Generalakte unierzeichnet und Ihr Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Brüssel am zweiten Juli 1890.

Anlage zu Artikel XXXIX.

Ermächtigung zur Küstenschiffahrt an der Ostafrikanischen

Küste in Gemäßheit des Artikels TWXXIX.

hafen

der

Anzahl Paffa ier

der Schiff mann⸗ schaft

Namen des Kapitäns chiff fahren darf

Tonnengehalt halb deren das Allgemeine Bemerkungen

Höchste Anzahl Grenzen, inner⸗

Name d. Schiffes nebst Angabe seiner Bauart und seiner Takelung

Heimaths

S

Die gegenwärtige Ermächtigung muß erneuert werden am Amtliche Gigenschaft des Ausstellers des Erlaubnißscheins.

Erklärung.

Die zur Konferenz in Brüssel vereinigten Mächte, welche die Berliner General-Akte vom 2B. Februar 1885 ratifizirt haben oder derselben beigetreten sind. .

Nachdem Sie in der General-Akte des heutigen Tages übereinstimmend eine Zusammenstellung der Maßregeln ver— faßt und unterzeichnet haben, welche bestimmt sind, dem Sklavenhandel zu Lande wie zur See ein Ziel zu setzen und die moralische und materielle Lage der eingeborenen Völker⸗ schaften zu verbessern, . .

Und in Erwägung, daß die Ausführung der Bestimmungen, die Sie zu diesem Zweck getroffen haben, gewissen Mächten unter Ihnen, welche im konventionellen Congo-Becken Be⸗ sitzungen haben oder eine . ausüben, Ver⸗ pflichlungen auferlegt, deren Erfüllung gebieterisch neue Hülfs⸗ mittel erheischt, . .

Sind übereingekommen die folgende Erklärung abzugeben:

Die Signatärmächte oder die beitretenden Mächte, welche in dem bezeichneten konventionellen Congo⸗Becken Besitzungen haben oder eine Schutz⸗Herrschaft ausüben, können daselbst dweit überhaupt eine Ermächtigung dazu für Sie erforderlich ist, von den eingeführten Wagren Zölle erheben, deren Tarif 10069 des Werthes im Einfuhr⸗-Hafen nicht übersteigen darf, jedoch mit Ausnahme der Spirituosen, für welche die Be⸗ stimmungen des Kapitels VI der General-Akte vom heutigen Tage maßgebend sind.

Nach Unterzeichnung der i, General⸗Akte werden wischen den Mächten, welche die Berliner General⸗-Akte rati⸗ . haben oder derselben beigetreten sind, Verhandlungen eröffnet werden, um innerhalb der Maximal⸗Grenze von 100 des Werthes die Bedingungen des im konventionellen Congo⸗ Becken einzuführenden Zoll-Systems zu vereinbaren.

Gleichwohl bleibt vereinbart: .

I) daß keine ungleiche Behandlung stattfindet und kein Durchgangszoll erhoben wird; .

3) daß bei Anwendung des vereinbarten Zoll⸗Systems eine jede Macht Sich bestreben wird, die Formalitäten soviel wie möglich zu vereinfachen und die Handelsunternehmungen zu erleichtern; . ö

3) daß die auf Grund der in Aussicht genommenen Ver⸗ handlungen getroffene Vereinbarung für den Zeitraum von fünfzehn Jahren von der Unterzeichnung der gegenwärtigen Erklärung ab in Kraft bleibt. .

Bei Ablauf dieses Termins und in Ermangelung eines neuen Uebereinkommens tritt für die vertragschließenden Mächte dasjenige Verhältniß wieder ein, welches im Artikel I der Berliner General-Akte in Aussicht genommen ist; jedoch verbleibt Ihnen das Recht, die in das Gebiet des konven⸗ tionellen Congo⸗Beckens eingeführten Waaren mit einem Zoll bis zum Höchftbetrage von 10 0lo zu belegen. .

Die Ratifikationen der gegenwärtigen Erklärung sollen gleichzeitig mit denen der General-Akte vom heutigen Tage ausgewechselt werden.

Zur Beglaubigung dessen haben die unterzeichneten Be⸗ vollmächtigten die gegenwärtige Erklärung erlassen und ihr Siegel beigesetzt. .

Geschehen zu Brüssel, am 2. Juli 1890.

Aichtamtliches. Deu tsches Reich.

Ueber die Ermordung des deutschen Reichs⸗ angehörigen Küntzel und seiner Genossen in Wätu ist der nachstehende Bericht des Kaiserlichen General⸗Konsuls

; ĩ eingegangen: kJ „Sansibar, den 3. Oktober 1890. Während ich vom 26. bis 27, v. M. von Sansibar ab⸗ wesend war, um mich durch die Seefahrt und einen kurzen Aufenthalt an den kühleren Küstenplätzen Pangani und Tanga zu erholen, traf Seitens des englischen Konsular⸗Agenten igott in Samu folgende Depesche bei dem hiesigen englischen

alkonsul ein: K Mombassa, 22. 6 . üntzel, welcher mit 9 Deutschen anlangte, um Holz in Witu zu . mit feinen Arbeiten zu beginnen, obgleich Fumo Bakari die Erlaubniß verweigerte, und griff, als ihm Wider⸗ sland entgegengesetzt wurde, zu den Waffen. Er und 7 Andere gingen nach Wiln' und wollten am 15. die Stadt verlassen. Thorwächter

wollte sie nicht passiren lassen. Küntzel zog Revolver, schoß ihn und Andere. Eingeborene wandten sich dann gegen Europäer, alle tödtend. kamen dann nach Mkonumbi, Küntzel's Hauptquartier, und tödteten Karl Horn. Päßler ist hier in Sicherheit. Toeppen, jetzt in Witu, war zu der Zeit nicht dort. Schreibe mit „Juba“.

Ich halte alles für wahr.

Herr Oberst Euan Shmith machte Herrn von Redwitz von dem Telegramm Mittheilung und war gleichzeitig erbötig, ein englisches Kriegsschiff nach Lamu zu entsenden, falls unsererseits eine Untersuchung des Falls angeordnet würde. Der hohen Weisung vom 23. v. M. gemäß wurde das An⸗ erbieten von Herrn von Redwitz acceptirt, der Oberst telegra⸗ phirte an den Admiral Sir Edmund Fremantle nach Mozam⸗ bique, er möge ein Schiff nach Norden detachiren, erhielt indeß die Antwort, es sei dort kein Kriegsschiff entbehrlich. Somit ist mein englischer Kollege vorläufig außer Stande, sein Anerbieten zur Ausführung zu bringen.

Ueber die Vorgänge im Sultanat Witu sind erst mit der gestern eingetroffenen englischen Post genauere Berichte ein⸗ gegangen, und ferner ist der Angehörige der Küntzel'schen Ex⸗ pedition Meuschel hier angekommen. Letzterer ist diesseits zu Protokoll vernommen, und gestatte ich mir 1) dessen Aussage, 2) Aussage des Kurt Toeppen vor dem englischen Konsular⸗ Agenten in Lamu, 3) englische Uebersetzung eines Briefes des Sultans Fumo Bakari an Herrn Pigott (vgl. die unten folgenden drei Anlagen) zur hochgeneigten Kenntnißnahme einzureichen.

Der Verlauf ist nach vorliegendem Material in den Hauptzügen folgender gewesen:

Am 24. August landete Küntzel mit seinen Begleitern,

nämlich I) dem Kaufmann Friedrich Wilhelm Stauf aus Siegen in Westfalen, 2) dem Techniker August Meuschel aus Kitzingen, 3) dem Bäcker Carl Horn aus Neustadt (Pfalz, 4) dem Schlosser Friedrich Horn aus Neustadt (Pfalz), 3 dem Holzschläger Friedrich Häßler aus Bamberg, 6) dem Holzschläger Joseph Urban aus München, II dem Zimmermann Johannes Claus aus Niemwegen (Holland), s) dem Zimmermann Joseph Jarwiecki aus Scharley in Preußen), . 9) Joseph Drottlef aus Hermannstadt in Siebenbürgen, in Lamu und, nachdem die Ausrüstung der Mitglieder dort vervollständigt war, siedelte die Expedition nach Mkonumbi, einem Küstendorf im Sultanate Witu, über. Dort wurde ein Schuppen errichtet und mit den Bewohnern des Dorfes ein freundschaftliches Verhältniß unterhalten, währenddem Küntzel mit dem Sultan von Witu über die Erlaubniß, eine Säge— mühle zu errichten, verhandelte. Nach Küntzel's Aeußerungen war Fumo Bakari seinen Plänen nicht abgeneigt; ehe er indeß seine Einwilligung ertheilen wollte, verlangte er ein Ein— führungsschreiben des englischen Konsuls, und es war der erste ernste Differenzpunkt, daß Küntzel ein solches beizubringen außer Stande war. Der Sultan ist offenbar der Meinung gewesen, daß nach Entziehung des deutschen Protektorates auch her Schutz über Reichsangehörige nicht mehr von deutschen Behörden geübt werde, sondern ebenfalls auf England über⸗ gegangen sei. Das Schreiben hatte für Fumo Bakari den Werth, festzustellen, an wen er bei etwaigen Streitigkeiten mit den Anfiedlern sich zu wenden haben würde. Ehe der Punkt geregelt war, ließ Küntzel seine Ge⸗ nossen nach dem Utuami⸗Walde, etwa zwei Stunden von Witu entfernt, vorrücken und dort eine Hütte errichten. Er hatte dann offenbar erfahren, daß dies dem Willen des Sultans zuwider lief, denn nach Meuschel's Aussage sandte er den Drottlef zu ihnen, um sie zu warnen, Hes seien ernste Nachrichten aus Witu eingegangen“. Fumo Bakari ließ nun am 14. September die in Utuami befindliche Abtheilung nach Witu geleiten, in einem Hause unterbringen, verpflegen und ihnen die Waffen abnehmen. Tags zuvor hatte er an Toeppen, der in Lamu war und dies brie n mitgetheilt hat, geschrieben und ihn ersucht, nach Witu zu kommen, offenbar um die Streitigkeiten mit Küntzel zu ordnen; unglücklicher Weise brach Toeppen erst am 15. auf und kam an, als die Katastrophe schon eingetreten war. Am Nachmittag des 14. September kam auch Küntzel mit Fritz Horn in Witu an, und wurde die Lage der Europäer bedenklich. Nach Behauptung des Sultans hatte Küntzel auf dem freien Platze vor dem Palast, wo der Flaggenmast des Sultans steht, öffentlich Schmähreden gegen Fumo Bakari ausgestoßen, und auch Meuschel, der also kein Suaheli verstand, giebt an, Küntzel sei sehr heftig gewesen und habe auf dem Platze laut geschrieen. Als nun am 16. v. M., Vormittags, die um das Haus der Europ er versam⸗ melten Soldaten zahlreicher wurden, beschlossen Küntzel und Genossen gewaltsam durchzubrechen; sie vertheilten die ihnen verbliebenen Waffen, und in einem Augenblick, als die Soldaten sich zerstreut zu haben schienen, eilten sie nach dem südlichen Stadtthore. Während Küntzel mit Claus, Jarwiecki, Stauf und Meuschel die das Thor ver⸗ schließenden Querhölzer aufrissen, fielen hinter ihnen die ersten Schüsse; von welcher Seite zuerst gefeuert werden, wird wohl niemals festzustellen sein. Dem Friedrich Horn, Urban und Drottlef ist es überhaupt nicht geglückt, bis ans Thor zu kommen und sie sind schon in der Stadt nieder⸗ gemacht; Küntzel, Stauf, Claus und Jarwiecki wurden auf der Flucht getöbtel, und mir Meuschel gelang gs, durch hohes Gras verborgen, trotz seiner Verwundung nach Kipini zu entlommen, wo ihn' Toeppen fand und ihn auf einer Dhau nach Lamu . Fumo Bakari Toeppen gegenüber behauptet hat, habe er versucht, seine Leute von seindseligkeiten zurückzu= halten, sie hätten aber nicht mehr auf ihn ge ort, da auch auf ihrer Seite Mehrere gefallen wären. Dur die Blutthat fanatisirt, wandté sich die Volksmenge dann mordend und brennend gegen alle europäischen Niederlassungen, die sie erreichen konnte, und so fielen ihr in Mkonumbi der junge Carl Horn, der Küntzel's Lager beaufsichtigte, und in Baltia bei Idir der Kolonist Behnke zum Opfer. Die Ansiedelung des Penndorf im Walde von Utuami, wurde niedergebrannt, eben⸗ falls einige Tage später der Sitz des englischen

Missionars During und eine Palmenschamba der früheren Witu⸗Gesellschaft bei Kiongwa, die übrigen im Sul⸗ tanate anfässigen Europäer, Kolonisten wie Missionare konnten sich rechtzeitg retten und sind nach Lamu geflüchtet; auf dem ganzen . an der Mandabucht herrscht momentan offene Feindseligkeit gegen alles Europäische. Ein Mitglied der Kuüntzel'schen Expedition, Häßler, war kurz zuvor nach Lamu gereist und ist dadurch am Leben geblieben,

Der Vertreter der früheren Witu⸗Gesellschaft Weiß aus Lamu berichtet, daß in jenen Gegenden in den letzten Mongten eine allgemeine Gährung herrschte und jeder kleine Zwischen⸗ fall Anlaß des Losschlagens werden konnte. Der von eng⸗ lischer Seite veranlaßte bffentliche Anschlag des Dekrets Seyyid Alös gegen den Sklavenverkauf im Zollhause zu Lamu er⸗ folgte, ohne daß die Macht vorhanden war, eine solche ein⸗ schneidende Verfüigung auch durchzusetzen, und so bedurfte es nur des unvorsichkigen Auftretens Küntzel's, um einen blutigen Ausbruch der Volkswuth herbeizuführen.

Nach einer Meldung des . Konsular⸗Agenten in Lamu hätte Fumo Bakari sowohl die nördlich seines Sultanats wohnhaften Somalichefs als auch die großen einheimischen Häuptlinge aus der Gegend von Gasi und Takaungu in der englischen Interessensphäͤre zu einer Besprechung eingeladen.

(gez) Michahelles. Sr. Excellenz dem Reichskanzler, General der Infanterie, Herrn von Caprivi.“

Anlage. Verhandelt Sansibar, den 2. Oktober 1890.

Behufs Ermittelung der Thatsachen, welche zu der Grmorbil .

von einigen Reichsangehörigen im Sultanate Witu geführt haben, war geladen und heute vor dem unterzeichneten Beamten erschienen: 33 der Bayerische Staatsangehörige August Meuschel. 5 Derselbe erklärte: . Zur Person: 6. Ich heiße August Meuschel, bin geboren den 28. Januar 1867 zu Königshofen in Grejfeid in Unterfranken, Sohn des in Kitzingen wohnbaften Apothekers Friedrich Meuschel, evangelischer Konfession, zur Zeit in der Seewehr 2. Aufgebots. . Zur Sache: K Nachdem der Erschienene darauf aufmerksam gemacht worden war, von wie weittragender Bedeutung seine Aussage unter Umftänden sein könnte und ermahnt worden war, die Wahrheit

zu sagen:

Die Bekanntschaft von Küntzel habe ich vor ungefähr A / a Jahren auf der Rückreise von Australien nach Deutschland gemacht. Etwa ein Jahr später traf ich ihn zufällig wieder in Ludwigshafen und suchte er mich bei dieser Gelegenheit dafür zu gewinnen, mich in meiner Eigenschaft als Techniker an einem Unternehmen Behufs Gewinnung von Holz in Ost⸗Afrika zu betheiligen.

Ich konnte damals nicht näher auf das Projekt eingehen, weil ich noch anderweitig geschäftlich in Mannheim gebunden war. Im Ja- nuar d. J. suchte mich Küntzel wiederum in Mannheim auf und sprach bei dieser Gelegenheit von Neuem von seinen Projekten. Als es mir nun einige Monate später gelang, meine geschäftliche Ver⸗ bindung in Mannheim zu lösen, setzte ich mich meinerseits wieder mit Küntzel in Verbindung und erklärte mich bereit, auf sein früheres Anerbieten einzugehen. Küntzel setzte mir nun sein Projekt näher aus⸗ einander: er wolle mit einer Anzahl von Reichsangehörigen und einer Dampfschneidesäge nach Witu hinausgehen, woselbst er in Tangave in dem sogenannten Brackswald Anpflanzungen besäße; außerdem habe ihm der Sultan von Witu versprochen, an einigen Stellen im Sul⸗ tanate Hol; schlagen zu dürfen. Etwas Schriftliches konnte Küntzel nicht beibringen, doch zweifelte ich an dem Auftreten Küntzel's nicht daran, daß er das behauptete Versprechen vom Sultan erhalten habe.

Mein Vater wurde jedoch in Folge von ungünstigen Artikeln, die über das Küntzel'sche Unternehmen in der Zeitung erschienen waren, unruhig, wandte sich an das Auswärtige Amt und erhielt von dort thatsächlich keine günstige Auskunft über den Charakter Küntzel's. Da uns jedoch von dem Geheimen Ober⸗Regierungsrath Bormann in Oldenburg mitgetheilt wurde, daß das Küntzel'sche Unternehmen in jeder Bezlehung aussichte voll sei, so trug ich kein Bedenken, 3009 für ö beizuschießen und mich selbst mit Küntzel nach Ost⸗Afrika zu begeben.

Küntzel hatte die Anschaffung der erforderlichen Maschinen und Werkzeuge übernommen und zur Reise nach Ost ⸗Afrika noch Urban, Jarwieckl, Claus und die beiden Gebrüder Horn, seine Neffen, und Haeßler engagirt. Wir traten die Reise nach Ost -Afrika mit dem Dampfer „Reichstag“ an; auf der Fahrt wurden noch Stauf und Brottleff und der Somali Jama, welche sich zufällig an Bord befanden, von Küntzel für das Unternehmen gewonnen.

Am 24. August landeten wir mit unserer ganzen Ausrüstung in Lamu. Die erften Tage unseres dortigen Aufenthalts verwendeten wir zu dem Ankauf von roviant. In Lamu erfuhr ich gesprächsweise, daß wohl viel Wald im Sultanate vorhanden sei, andererseits wurden wir aber auch darauf aufmerksam gemacht, daß das Unternehmen wegen der hohen Traneportkosten mit vielen Unkosten verknüpft sein würde. Ich machte in Lamu auch die Bekanntschaft von Carl Weiß, derselbe berkaufte uns kleinere Ausrüstungsgegenstände und besprach mit uns die Zollformalitäten, obne sich im Uebrigen über das Unter nehmen selbst auszulassen. Ernstlich ist uns von keiner Seite von dem Unternehmen in Lamu abgergthen worden. ; .

In den letzten Tagen des August verließen wir, nachdem wir noch einige Diener in Lamu engagirt hatten, auf einer Dhau den letzteren Hafen und begaben uns Alle mit der gesammten Ausrüstung nach Mkonumbi. Mit Zustimmung der Einwohner des Orts bezogen wir Älle das an der Küste belegene alte Zollhaus, welches, wie mir Küntzel mittheilte, unmittelbar zuvor Hon den Soldaten des Sultans don Witu für ung geräumt sein sollte., Nachdem wir alle unsere Ausrfstungegegenstände in Mkonumbi gelandet hatten, begannen wir mit der Errlchtung eines Schuppens dicht am Eingange des Dorfes, um die Sachen vor Nässe zu bewahren. Die Einwohner des Dorfes binderten und hieran nicht und waren uns im Uebrigen auch freund- lich gesinnt, in leßterer Beziehung zeichnete sich besonders ein Bana Sultana ben Ali vortheilhaft gus. . .

Küntzel hatte bereits von, Lamu aus ein Begrüßungsschreiben an den Sulkan von Witu gerichtet und bei unserem Eintreffen in Mrkonumbi ein Äntwortschreiben des Sultans vorgefunden, welches ihn zu einem perfönlichen Besuch nach Witu einlud. Küntzel begab sich in Folge bessen am J. oder 2. September zusammen mit Daeßler und dem Dolmelscher Jama nach Witu, von wo er zwei Tage später höchst befriedigt mit. seinen Begleitern zurückkehrte. Er theilte uns mit, der Sultan habe sie freundlich empfangen, sei im Prinziy nicht gegen unser Unternehmen und habe nur einen Brief des englischen Konfulßs zu Lamu verlangt, in welchem sich derselbe mit unserem Vor= haben einverstanden erklären sollte. Davon, daß der Sultan bereits ausdrücklich die Erlaubniß zum Holifällen in seinem Gebiete bei dieser Gelegenheit ertheilt habe, hat Küntzel damals nichts erzählt.