. 2
mit der Zustimmung der Arbeiter. Die Kommission lehnte das Amendemẽnt mit . Mehrheit ab und nahm den §. 117 gegen drei Stimmen unverändert an. — 9 118, unverändert gegen das be⸗ stehende Gefetz, wurde ohne besondere Abstimmung angenommen. — Endlich r, §. Ii9, mit der am Ende ,, Erweiterung des Begriffes der Hausindustrie, ohne Diskussion mit großer Mehrheit an die Berathung bei §. 120 a fortgesetzt. Derselbe lautel nach der Nobelle; Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeilzräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräthschaf⸗ ten so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Ärbester gegen Gefahren für Leben und Gesundheil so weit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. 16. befondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft⸗ wechsel, Befeitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Ab- fälle Sorge zu tragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzu⸗ ftellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Be—⸗ rührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes siegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind. Endlich sind die⸗ jenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Ver alten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefähr lichen Betriebes erforderlich sind. Bei der Debatte kamen die Befürchtungen der Industriellen gegen diese Bestimmungen, namentlich gegen 5. 190 a 6 zum Ausdruck, wurden aber von verschiedenen Selten, namentlich Seitens der Regierungsvertreter, als unbegründet bejeichnet. 5. 1204 wurde unverändert nach der Vorlage angenommen; 5. 120 in der, Novelle ist neu und lautet: „Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diesenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Ver⸗ halten der Arbeiter zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden. In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Ar⸗ beiter sich umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen aus⸗ reichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide! und Wasch⸗ räume vorhanden sein. Die Bedürfnißanstalten müssen so ein⸗ gerichte sein, daß sie für die Zahl der Arbeiter aus- reichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege ent- sprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann. Möller (nat. lib.) stellte Anträge, welche sich auf die Trennung der Geschlechter beziehen. Schmidt (Elberfeld) empfahl, daß die Trennung der Geschlechter auch bei der Arbeit durchzuführen sei, soweit es Anstand und Sitte erheischen. Ueber den 5. 120 b entspann sich eine lebhafte Diskussion. Schließlich wurde die Regierungsvorlage mit einer Abänderung, welche die Be denken gegen Trennung der Geschlechter, ssoweit es die Natur des Betriebes zuläßt.“ beseitigen soll, angenommen. 5. 1200 wurde unver⸗ ändert angenommen.
Nr. 44 der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Ge— sundheitsamts vom 4. November hat folgenden Inhalt: Ge⸗ sundheitsstand. Volkskrankheiten in der Berichtswoche. — Volks⸗ krankheiten und Sterbefälle im September. — Sterbefälle in deut⸗ schen Städten mit 40000 und mehr Einwohnern. — Desgleichen in größeren Städten des Auslandeß. — Erkrankungey in Berliner Krankenhäusern. — Desgl. in deutschen Stadt- und Landbezirken. — Choleranachrichten. — Witterung. Grundwasserstand und Bodenwärme in Berlin und München, September. — Zeit- weilige Maßregeln gegen Volkskrankheiten. — Thierseuchen in den Niederlanden 1889. — Veterinärpolizeiliche Maßregeln. — Medi⸗ zinal⸗Gesetzgebung u. s. w. (Deutsches Reich) Impfunterricht. — (Preußen.) Prüfung der Thierärzte. — (Oesterreich.) Schlachtschweine.
vom 7. November 1890,
Wetterber n .
Dirigent: Kapellmeister Sucher. Anfang
S Italien. Gesundheitsschädliche Farben. Nahrungsmittel 2c. — (Belgien Verleihung der . Grade und Universitäts prüfungen. (Schluß.) — Rechtsprechung. Kaffeeverfälschung. — Ver—⸗ handlungen von e T gehenden Körperschaften. (Vereinigte Staaten von Amerika.) Errichtung eines Gesundheitzamtes. — Sterbefälle in deutschen Orten mit 15 0650 und mehr Einwohnern, September. — Desgl. in größeren Städten des Auslandes.
Nr. 19 des Archivs für Post und Telegraphie (Beiheft jum Amtsblatt des Reichs ⸗Poflamts“, herausgegeben im Auftrage des Reichs ⸗Postamts) hat folgenden Inhalt: J. Aktenstücke und Auf sätze: Entwickelung des Post⸗ und Telegraphenwesens in den Groß⸗ herzogthümern Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg-⸗Strelitz wän— rend des zehnjährigen . von 1880 bis 1889. — Die deutschen unterseeischen Telegraphenkabel Greetsiel Borkum — Lo= weitoft und Greetsiel Borkum — Valentia (Irland) und ihre Unter⸗ haltung. (Schluß) — Helgoland. — II. Kleine Mittheilungen: Elektrischer Signalapparat für Schiffe. — Eine versunkene Stadt bei Rovigno in Istrien. — Kuppelgebäude bei Potsdam zur photo— graphischen Aufnahme der Himmelskarte.
Seit 1. November d. J. erscheint mit den ‚Marinebefehlen“ in monatlichen Heften eine Beilage unter dem Litel: Marine Rundschau an Stelle der bisher in größeren Zwischenräumen zur Ausgabe gelangten Beihefte. Der Inhalt der ‚Marine⸗Rundschau⸗ ist ein nichtamtlicher; derselbe wird gegen den der Beihefte ein erweiterter sein und außer fachwissenschastlichen Aufsätzen fortlaufend auch kleinere Mittheilungen aus unserer Marine und der fremder Staaten umfassen. Die Abonnenten der ‚Marinebefehle“ erhalten die Marine⸗Rundschau“ gegen Nachzahlung von 50 3 für das lau⸗ fende Vierteljahr durch diejenigen Vertriebsstellen — Postämter oder Buchhandlungen —, welche die ‚Marinebefehle“ liefern.
Nr. 44 des Gentralblatts der Bauverwaltung, herausgegeben im Ministerium der 65ffentlichen Arbei— ten, hat folgenden Inhalt: Amtliches: Personal⸗ Nachrichten. — Nichtamtliches: Versuche mit Gewölben aus verschiedenen Baustoffen. — Reformirte Kirche in Insterburg. — Brand der Alhambra. — Württembergische Staatsbahnen. — Vorschlag zu einer wasserdichten, schalldämpfenden Fahrbahn eiserner Eisenbahnbrücken. — Vermischtes: Gesammt · Inhaltsverzeichniß der ersten 10 Jahrgänge 1881 — 18950 des Centralblatts der Bauverwaltung. — Elektrischer Betrieb im Lon—⸗ doner Straßenverkehr. — Bindeeisen zur Anlage von Luftschichten. — Gleitweiche mit drehbarem Herzstück. — Neue Patente.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Für den Fall mehrerer real konkurrirender Zoll- vergehen und mehrerer Geldstrafen ist, nach einem Ürtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats vom 3. Juli 1890, bei Ab⸗— messung derjenigen Freiheitsstrafe, welche im Falle der Uneinziebbarkeit der Geldstrafen an die Stelle der letzteren treten soll, 8. 78 des Str. G⸗B. maßgebend, wonach der Höch stbetrag dieser Freiheitsstrafe 2 Jahre Gefängniß beträgt. Durch §. 162, 1 B. -Zollges. (. Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben verbältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Konfiskation oder Befraudation die Dauer von einem halben Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von einem Jahre.. nicht Übersteigen soll') ist die Maximalgrenze der sub⸗ sidiären Freiheitsstrafe lediglich für das einmalige Vergehen der Contrebande oder Defraude, nicht aber für mehrere real konkurrirende Zollvergehen normirt.
— Nach 5. 6 der preußischen Gesinde⸗ Ordnung vom 8. No—⸗ vember 1810 dürfen sich Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, ohne Einwilligung des Vaters und Minderjäbrige ohne die Genehmigung des Vormundes nicht vermiethen. In Bezug unf diese Bestimmung bat das Reichsgericht, II. Strafsenat, durch Urtheil vom 8. Juli 1890, ausgesprochen, daß die fälschliche
und l. Haßreiter. Arrangement
Musik von J. Bayer. vom Balletmeister
Anfertigung und Benutznng einer solchen Bescheinigung, um dem Minderjährigen das Vermiethen zu ermöglichen, als Ürkunden⸗ fäl sch ung zu bestrafen ist.
— Verschafft sich Jemand den richtigen Schlüssel zu einem verschlossenen Raum durch Erbrechen eines Behälters, in welchem der Schlüssel verwahrt war, und öffnet er jenen Raum mittels des Schlüssels und eignet er sich Sachen, die in dem Raum sich befinden, widerrechtlich an, so hat der Dieb, nach einem Urtheil des Reichs gerichts, II. Strafsenats, vom 23. September 1890, diese Sachen mittels Einbruchs biw. Erbrechens eines Behälters erlangt, und er ist wegen schweren Diebstahls aus 5§. 243 Z. 2 des Strafgesetz⸗ buchs zu bestrafen.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
Speyer, J. November. (W. T. B) Eine von etwa 100 Arbeitern der Schuhwagrenbranche in Pir⸗ masens abgehaltene Versamm lung beschloß, einen Generalstrike zu veranstalten, wenn die Fabrikordnung des Vereins Pfälzischer Schuhwaaren⸗Fabrikanten nicht sofort ab⸗ geändert und die Arbeitszeit abgekürzt würde.
Straßburg i. E., J. No cember. (W. T. B.) Der Landwirthschaftsrath unter dem Vorsitz des Barons Zorn von Bulach hat die Regierungsvorlagen, betreffend die Neuregelung der . und Wassergesetzgebung, nachdem der Unter⸗Staatssekretär von Schraut dieselben begründet hatte, einstimmig angenommen.
Triest, J. November. (W. T. B.) Der Großfürst⸗ Thronfolger ist mit seinem Gefolge Vormittags 11 Uhr in einem Sonderzuge hier eingetroffen und auf dem festlich geschmückten Bahnhof vom Statthalter Ritter von Rinaldini, dem militärischen Kommandanten, dem russischen Konsul und den höheren Bahnbeamten in Gala empfangen worden. Der] Großfürst fuhr alsbald nach Sant' Andrea, um sich an Bord des Schiffes zu begeben; er war sowohl auf dem Bahnhofe wie an der Riva Gegenstand leb— haftester Begrüßung Seitens der zahlreich versammelten Volksmenge.
Paris, J. November. (W. T. B.) Die Anwesenheit des österreichischen Min isters des Auswärtigen, Grafen Kälnoky, welcher seit vorgestern hier weilt, hängt lediglich mit Privat— angelegenheiten zusammen. .
Luxemburg, 7. November. (W. T. B.) Die Abreise des Herzogs⸗Regenten ist auf morgen Nachmittag 1 Uhr festgesetzt. Der Herzog hat sich bei seiner Abreise jede Kundgebung verbeten. Heute Vormittag fand ein Empfang von Spitzen der Behörden statt. Morgen Vormittag wird der Herzog einem Ministerrath präsidiren. ö
Sansibar, J. November. (R. B.) Heute ist das eng— lische Protektorat über Sansibar proklamirt worden. Der englische Konsul Sir Euan Smith und der Admiral Freemantle statteten dem Sultan einen Besuch ab. Gleich⸗ zeitig wurden die englische Flagge gebißt und Salutschüsse ab⸗ gegeben.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)
Circus Renz. (Carlstraßt.) Sonnabend, Abends Zum 1. Male: Deutsche Turner. Große nationale
Ballet J. Gundlach.
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Stationen.
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Wind. Wetter.
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) Gestern starker Nebel. ) Reif. ) Nebel, Thau.
Ae bersicht der Witterung.
Ein tiefes Minimum liegt über der westlichen Nordsee, auf den britifchen Inseln vielfach stürmische Nordwest . Winde erzeugend, Holyhead meldet schweren Nordwest Sturm. Das Minimum schreitet oftwärts hn und daher ist zu erwarten, daß die stürmischen
ordwest · Winde sich zunächst auch über die Nordsee
ausbreiten werden.
In Neordwest⸗Deutschland sind
die Südost. Winde aufgefrischt. Bei vorwiegend füd⸗ licher und südöstlicher Luftströmung und durchschnitt⸗ lich normalen Waͤrmeverhältniffen ist das Wetter in Deutschland veränderlich und zum Theil regnerisch.
öste st
fin, Deutschland fanden stellenweise Nacht⸗
Dentsche Seewarte.
. Theater⸗Anzeigen.
Rönigliche Schauspiele. Sonnabend: Opern haus. 224. Vorstellung. Die Meistersinger von
Nürnberg.
Große Vper in 3 Akten von Richard
icht Morgens 8 Uhr. 64
Uhr. Schauspielhaus. 231. Vorstellung. Neu ein⸗ studirt: Der Kaufmann von Venedig. Lustspiel in 5 Aufzügen von Shakespeare, nach A. W. von Schlegel's Uebersetzung. In Scene gesetzt vom Direktor Dr. Otto Devrient. Anfang 7 Uhr. Sonntag: Qpernhaus. 225. Vorstellung. Oberon, König der Elfen. Romantische Oper in 3 Auf— zügen. Musik von C. M. von Weber. Die Reci⸗ tative von F. Wüllner. Ballet von Cmil Graeb.
Anfang 7 Ubr.
Schauspielhaus. 232. Vorstellung. Der Kauf⸗ mann von Venedig. Lustspiel in 5 Aufsügen von Shakespeare, nach A. W. von Schlegel's Ueberfetzung.
Anfang 7 Uhr.
Deutsches Theater. Sonnabend: Das ver
lorene Paradies. Sonntag: Das verlorene Paradies. Montag: Der Sohn der Wildniß.
Berliner Theater. fran von Orleans.
Sonntag: Nachmittag 3 Uhr: Kean.
Abends 73 Uhr: Die Journaliften.
Montag: Zum 1. Male: Kabale und Liebe.
Tessing Theater. Sonnabend: Sodom s Ende. Drama in 5 Akten von Hermann Suder⸗ mann.
Sonntag: Sodom's Ende.
Montag: Der Traum, ein Leben.
Dienstag: Sodom's Ende.
Wallner - Theater. Sonnabend: Gastspiel von Felir Schweighofer. Zum 33. Male: Der Bauerndoktor. Genrebild mit Gesang in 1 Akt von Cd. Dorn. (Lenz Dollinger: Felix Schweig bofer, a. G.) Hierauf: Zum 35. Male: Pension Schöller. Posse in 3 Akten nach einer W. Ja coby'schen Idee von Carl Laufs. (Philipp Klapp⸗ roth: Felix Schweighofer, a. G.) Anfang 7 Uhr.
Sonntag u. folg. Tage Dieselbe Vorstellung. Anfang 7 Uhr.
Victoria - Theater. Sonnabend: Zum 75. Male: Die Million. Modernes Augstattunggstück in 12 Bildern von Alex. Moszkowgki, und Rich. Nathanson. Muftk von G. A. Raida. Ballet von Gredelue. Anfang 74 Uhr.
Friedrich Wilhelmstãdtisches Theater. Direktion? Julius Fritzsche. Sonnabend: Zum ersten Male: Der Königsgardist. Operette in 2 Akten von W. S. Gilbert, umgearbeitet von F. . und R. Genée. Musik von Arthur Sullivan.
n Scene gesetzt von Julius Fritzsche. Dirigent: Hr. Kapellmeister Federmann. Hierauf: Mit durchaus neuer Ausstattung: Zum 1. Male: Sonne und Erde. Pantomimisches Ballet in 4 Bildern von F. Gaul
Sonnabend: Die Jung⸗
Anfang 7 Uhr. Sonntag: Die selbe Vorstellung.
Residenz - Theater. Direktion: Sigmund Lauten ˖ burg. Sonnabend? Zum 8. Male: Familie Moulinard. Schwank in 3 Akten von Albin Valabrégue. In Seene gesetzt von Emil Lessing. Anfang 7 Uhr.
Sonntag: Dieselbe Vorstellung.
elle · Alliance Theater. Sonnabend: Ensem ble · Gastspiel von Mitgliedern des Wallner ⸗Theaters. Neu einstudirt: Mamsell Nitouche. Vaudcdisse in 3 Akten und 4 Bildern von H. Meil bas und A. Millaud. Deutsch von Richard Gense. Musik von ier (Denise: Therese Biedermann.) Anfang r. Sonntag u. folg. Tage: Mamsell Witouche.
Adolph Ernst-⸗ Theater. Sonnabend: Zum 64. Male: Unsere Don Juan. Sesangsposse in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets von Gustav GSörß. Musik von Franz Roth und Adolph Ferron. Anfang 74 Uhr.
Sonntag: Dieselbe Vorstellung.
Thomas -Theater. Alte. Jakobstraße 30 Direttion: C. Thamag. Sonnabend: Zum 5. Male: Rovität! Der Wetterfrosch. Posse mit Gesang von Rudolf Kneisel und Hermann Hirschel. Musik von Gustav Steffeng. Anfang 71 Uhr.
Sonntag: Dieselbe Vorstellung.
Concert⸗Anzeigen.
Concert Jaus. Sonnabend! Carl Meyder⸗ Concert. Oup. ‚Rosamunde', Schubert. Ruy Blas“. Mendelssohn. Antonius st Clsopatre. v. Rubinstein. Ungar. Rapsodie Nr. J. v. Lisjt. Danse Macabre‘ v. St. Saen. . Sommerfreuden -, ädalser v. Strauß. Musit. Taäuschungen , Pot⸗ pourri v. Schreiner. „ Vergißmeinnicht“ f. Piston v. Supps, vorgetragen v. Hrn. Richter.
Singakademie. Sonnabend, Abends 741 Uhr: Klavierabend von Max Pauer.
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes ⸗Ausstellungs ⸗ Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12 — 11 Uhr. Täglich Vorstellung im n wiastüchen Theater. Näheres die Anschlag⸗ zettel.
Driginal Vantomime vom Hofballetmeister A. Siems, . dom Direktor C. Renz. Musik von A. Cabnbier. Dekorationen, Kostüme, Requisiten, Wagen auf das Prachtvollste. Außerdem b irländische Jagdpserde, zusammen dressirt und vorgeführt von Dr. Fr. Renz, ger. von Frl. Clotilde Hager. Auf ⸗ freten der Damen Frls. Zelia Zampa. Adele, Frida und Briatore, der Herren 4 Gebr. Briatore,
Jlarke, B. Fillis, sowie sammtlicher Clowẽs.
Morgen Sonntag: 2 Vorstellungen, um 4 Uhr (1 Kind freih: Mazeppa's Verbannung, um 75 Uhr: Deutsche Turner.
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Antonie Küderling mit Hrn. Ger hard von Eicken (Mülheim, Ruhr Duisburg) — Frl. Hedwig Braune mit Hen. Rittergutsbesitzer Keding⸗ Giamkow (Klostergut Winningen b. Aschers leben Groß Walmstorf b. ,, Frl. Marig Müller mit Hrn, Fritz Geyer (Rheydt) — Frl. Anna Clemens mit Hrn. Paul Tiedemann (Königsberg i. Pr). ;
Verehelicht; Hr. König!. Reg.! Baum eister Hermann Gebhard mit Frl. Helene Bong (Berlin). — „Hr. Fritz Rive mit Frl. Emma Rötiene (Eebach). — Hr. Vietor Stockhausen mit Frl. Wilhelmine Worms (Rotthausen — Köln).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Prof. Dr. Jentzsch (Königsberg). — Hrn. Rittmeister Kurt von Hertzberg (Gumbinnen). — Eine Tochter: Hrn. Rechtsanwalt Burchardt (Insterburg). — Hrn. Edward Schmidt (Magdeburg). — Hrn. R. Weiß (Königsberg). ; —
Gestorben: Hr. Könijzl. Kreis. Thierarzt Arndt (Bolten bain). — Hr. Rittmeister a. D. Hasso von Wedell (Berlin). — Frau Kreisgerichtsrath Strümpfler, geb. Gutsmuth (Seehausen i. d. Altm.). — Hr. Oskar Lompa (Ratibor) — Hr. Major a. D. Louis von Eckartsberg (Schweidnitz!̊. — Hr. Amtsgerichtsrath Edw. Rob Aßmann Danzig). — Hrn Pfarrer Offerhaus Sohn Walther Gen — Hochfeld). — Frau Dr Agnes Hinsch, geb. von ö (Görbersdorf). — Hr. Lieut. Franz Heinrich Reinhold von Böhn (Stolp). — Frau Klara Nicolai, geb. Schlutius (Magdeburg). — 5 Kaufmann Robert Arndt (Danzig). — Hr.
iedrich August Plew (Königsberg). — rn.
. ö 8 Sohn Werner Königsberg i. Nr). — Hr. Franz Ziemann (Berlin). — Hr. Ingenieur Adolf Nitschke (Berlin).
Redacteur: Dr. H. Klee.
Verlag der Expedition (Sch ol 3 ö ck der Norddeutschen Buchdruckerei n ᷣ Pri en ,,, e n n, , m n . Sieben Beilagen (einschließlich Börsen· Beilage).
Berlin:
Erste Beilage zum Denutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1890.
Berlin, Freitag, den 7. November
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Patentgesetzes.
Artikel J. ö
An Stelle der Bestimmungen in den §5§. 3 bis 5,
8 bis M, 13 bis 18, 20 bis 27, 34 35 des Patentgesetzes
vom 25. Mai 1877 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 50l) treten folgende Bestimmungen. -.
. 3. .
Auf die Ertheilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher hi Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes an⸗ gemeldet hat. Eine spätere Anmeldung kann nur insoweit den Anspruch auf ein Patent begründen, als der Gegenstand derselben nicht in das Patent des früheren Anmelders eingreift.
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents findet nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Mobellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung des⸗
selben entnommen ist.
4. ⸗
Das Patent hat die Kickung. daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren er⸗ theilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die mittelst des Verfahrens hergestellten Erzeugnisse.
§. 5.
Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen n, getroffen hatte. Der letztere ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Be— triebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der
atentinhaber in diesem Fall gegenüber dem Reich oder dem
taat, welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, Anspruch auf angemessene Ver⸗ gütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird.
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorüber⸗ gehend in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. 883
Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von 30 M zu entrichten.
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (5. ) ist außerdem für das Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal 50 M6 beträgt, und weiterhin jedes Jahr um 50 M steigt.
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb fechs Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf ber Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer Gebühr von 10 S inner— halb weiterer sechs Wochen erfolgen.
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nach⸗ weist, können die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten Jahr gestundet, und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden.
8. 9.
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf das⸗ selbe verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig (5. 8 Absatz 3) gezahlt werden. ö.
5e 1 Patent wird insoweit für nichtig erklärt, als sich ergiebt: 1) daß der Gegenstand nach 85. 1 und 2 nicht patent⸗ fähig war,
Y daß das Patent in ein auf Grund früherer Anmeldung ertheiltes Patent eingreift,
3) daß der weseniliche Inhalt der Anmeldung den Be⸗ schreibungen, Zeichnungen, Mobellen, Geräthschaften oder Ein— richtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war.
8. 12.
Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maß⸗ gabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsftreitigkeiten befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Er— mangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des 8. 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anord— nung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen die An⸗ gehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.
. 5. 18.
Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente erfolgt durch das Patentamt.
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähi⸗ un zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (rechts kundige Mitglieber) und aus Mitgliedern, welche in einem Zweige der Technik sachverständig sind technische Mit⸗ filter Die Mitglieder werden, und zwar der Präfident auf Vor⸗ chlag des Bundesraths, vom Kaiser ernannt. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn sie im Reichs⸗ oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, anderenfalls ö. Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebengzeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf sie die Bestimmungen i z 16 des Gesetzes, betreffend die Re tsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung.
8. 14. In dem Patentamt werden: I) Abtheilungen für die Patentanmeld ungen (Anmelde⸗ abtheilungen), 2) eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten Naichtigkeitsabtheilung), 3) Abtheilungen für die Beschwerden (Beschwerde⸗ abtheilungen) gebildet.
In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Abtheilungen, die technischen Mitglieber der letzteren nicht in den Anmeldeabtheilungen mitwirken.
Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen und der
Beschwerdeabtheilungen ist durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische Mitglieder befinden müssen. Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschlußfassungen genügt die An— wesenheit von drei Mitgliedern.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Aus— schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden ent⸗
sprechende Anwendung.
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht
Mitglieder sind, zugezsgen werden; dleselben dürfen an den Abstimmungen nicht J 165.
Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilun gen
erfolgen im Namen des Patentamts; sie sind mit Grün den zu versehen, schristlich auszufertigen und allen Betheili gten von Amtswegen zuzustellen. j
6
. ).
. Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der Nichtigkeitsabtheilung findet die Beschwerde statt. An der Beschlußfassung über die Beschwerde darf kein Mit glied theil— nehmen, welches bei dem angefochtenen Besch luffe mit— gewirkt hat. ;
.
. 8
Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, insoweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
1*
Das Patentamt ist . auf Ersuchen der Gerichte
über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben,
sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende 12 X
Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Ge⸗ nehmigung des Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
§. 20. .
Die Anmeldung einer Erfindung Behufs Ertheilung eines Patents geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung des Patents enthalten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu beschreiben, daß danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich erscheint. Auch sind die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke beizufügen.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.
Bis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der An⸗ meldung sind Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind für die Kosten des Verfahrens 20 S zu zahlen.
§. 21.
Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügt, so verlangt das Patentamt von dem Patentsucher unter Bezeichnung der Mängel deren Beseitigung. Wird dieser a ,. nicht genügt, so ist die Anmeldung zurück⸗ zuweisen.
§. 2.
Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Ertheilung eines Patents nicht für ausge schlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der An— meldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetz— lichen Wirkungen des Patents ein (85. 4, 5).
Erachtet das Patentamt die Ertheilung eines Patents für ausgeschlossen, so weist es die K zurück.
Die Belanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen Antrags durch den „Reichs⸗Anzeiger“ einmal veröffentlicht wird. it der Veröffentlichung ist die Anzeige zu verbinden, daß der Gegen⸗ stand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ssei. .
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen bei dem Patentamt zur Einsicht für Jedermann auszulegen. Auf dem durch §. 17 des Gesetzes bestimmten Wege kann angeordnet werden, daß die Auslegung auch außerhalb Berlins zu erfolgen habe.
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patent suchers für die Dauer von höchstens drei Monaten, von dem Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gevechwet, ausgesetzt werden. . .
Handelt es sich um ein im Namen der Neichs vernaltunmn ür die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Uaten! 6 erfolgt auf Antrag die Patentertheilung obne jede Bedannt. machung. In diesem Falle unterbleibt auch die Gintrannnn
in die Patentrolle.
24 Innerhalb acht Wochen nen ist die erste Jahresgebühr (8. 8 Absatz I) einzuzahlen.
der Veröffentlichung (5. 25) rfolgt
die Einzahlung nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung
als zurückgenommen. Innerhalb der
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anderer, als der in dem angegriffenen Beschlusse berück * tigten Umstände erfolgen, so giebt das Patentamt den Se⸗ theiligten zuvor Gelegenheit, fi hierüber zu äußern.
6
Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschloffen,
erläßt das Patentamt darüber
durch den „Reich Anzeiger
eine Bekanntmachung und fertigt demnächst für den atent⸗
inhaber eine Urkunde aus.
*
Die Einleitung Nichtigkeit oder weger auf Antrag.
Im Falle des §. 10 Antrage berechtigt.
Im Falle des 5§. 10 Nr.
25 2
1
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Jahren, von dem Tage der über Bekanntmachung (S. 26
erfolgten Antrag unstatthaft.
Der Antrag ist schriftlich an
und hat die Thatsachen anzugebe⸗ Mit dem Antrage ist eine Geda
Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt
Die Gebühr wird erstattet hörung der Betheiligten beender Wohnt der Antragstel Gegner auf dessen Verlangen
des Verfahrens zu leister von dem Patentamt n Antragsteller wird dei Frist destimmt ner Erfolgt die Sicherdei gilt der Antrag al
strafe de e ner mn. einem Jade eee X.
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