1890 / 269 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

findungen auch wirklich als solche erkannt und mit dem Rechtsschutz y würden; es 2 aber zugleich verhindern, daß die Industrie ven einer uneinschränkbaren Anjahl äußerlich mit dem Rechtsschutz umkleideter, innerlich aber ungerechtfertigter Patente überfluthet würde, welche entweder in fremde Interessensphären unberechtigter⸗ weise eingriffen und erst im Prozeßwege beseitigt werden müßten, oder welche lediglich den Zwecken der Reklame, dienten und das Ansehen der deutschen Patente im Ganzen herabyrückten.

Man darf behaupten, daß die Bestimmungen des Gesetzes und deren Handhabung zur Erreichung des vorgezeichneten Zieles in nach= haltiger Weise beigetragen haben, und daß der Versuch, das deutsche

atentrecht auf einen selbständigen, den besonderen Verbältnissen der

. Industrie und den deutschen Anschauungen Rech aug tragenden Boden zu stellen, nicht vergeblich gewesen ist.

Die anliegenden Uebersichten über die Entwicklung unseres Patent. weseng während der Jahre 1877 bis 1889 lassen erkennen, wie schnell nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die neuen Einrichtungen sich ein⸗ gelebt und wie sie, ohne auffällige Schwankungen, sich weiter ent⸗ wickelt haben. Einen hervortretenden Zug bildet die Stetigkeit in der Zahl der Patentertheilungen. Der Durchschnitt derselben für die verflossenen zwölf vollen Jahre beläuft sich auf 4200; diese Durchschnittsjabl stimmt mit der Zahl der Patentertheilungen im ersten vollen Jahre (1878) überein, und die Ertheilungen in sämmt . lichen späteren Jahren weichen von ihr nur um einige Hunderte ab. Eine ähnliche Gleichmäßigkeit macht sich in Bezug auf diejenigen Patentanmeldungen geltend, welche als zur Auslegung geeignet befunden worden sind; hier halten sich die Ergebnisse der einzelnen Jahre nahe an die Durchschnittszahl von rund 4600. Endlich sind auch in der Zahl der gegen die bekannt gemachten Anmeldungen ergangenen Ein— sprüche (öurchschnittlich rund goo), sowie der gegen ertheilte Patente erhobenen Nichtigkeitsanträge (Rurchschnittlich 100, von denen etwa 40 zur Vernichtung oder doch zur Beschränkung des Patentes führten) bedeutende Unterschiede in den einzelnen Jahren nicht zu Tage ge treten.

Erheblich anders gestaltet sich dagegen die Statistik der Patent- anmeldungen und der Beschwerden gegen die Beschlüsse des Patentamts. Bei den Anmeldungen zeigt sich in den Jahren 1878 bis 1886 eine ziemlich gleichmäßig anhaltende Steigerung um durch- schnittlich 450 im Jahr. Während der Jahre 1887 und 1888 ist ein wenngleich unbedeutendes Sinken der Ziffer bemerkbar; dagegen hebt die letztere sich im Jahre 1889 auf 11 645 gegen 9869 im Vorjahr. Eine noch beträchtlichere Erhöhung hat in der Zabl der Beschwerden stattgefunden, welche im Jahre 1878 auf 643, im Jahre 1889 aber auf 2884 sich beliefen. Es zeigt sich dabei während der Jahre 1887 bis 1888 dasselbe Nachlassen der Steigerung, welches bezüglich der Patentanmeldungen erwähnt wurde. Für die Frage, in welchem Umfange die Erhebung von Beschwerden auf die Anzahl der Patent- ertheilungen von Einfluß gewesen ist, gewährt die Uebersicht VI einigen Anhalt, durch welchen sich jedenfalls soviel ergiebt, daß etwa ein Siebentel aller Patentertheilungen durch Beschreitung des Beschwerde⸗ weges erzielt wird, während die so ertheilten Patente zur Gesammtzahl der Anmeldungen sich nahezu wie fünf zu hundert verhalten.

Eine Gegenüberstellung des Ergebnisses der inländischen und des jenigen der ausländischen Patentpflege führt zu sicheren Schlüssen über die wirthschaftliche Bedeutung des Schutzes um deswillen nicht, weil die Art der Erlangung eines Patentes und das Bedürfniß, den Waaren durch eine Patentirung den Schein eines höheren Werths zu ver— leihen, in den verschiedenen Ländern überaus verschieden sind. V on Interesse ist jedoch die Statistik des Auslandes insofern, als sie er⸗ kennen läßt, ob auch in den anderen Ländern der Erfindungssch utz während der letzten Jabre sich in festen Grenzen gehalten oder ob er an Umfang gewonnen hat. In Frankreich ist im Wesentliche n das Erstere der Fall, indem dort bereits seit dem Jahre 1877 bis bis zum Jahre 1889 mit geringen Schwankungen die Zabl der Patente auf 7000 bis 8000 im Jahre sich belaufen bat. Zufolge des in Frankreich berrschenden reinen Anmeldesystems deckt sich dort die Zahl der Anmeldungen mit derjenigen der Ertheilungen nahezu; so erfolgten im Jahre 1889 auf 78941 Anmeldungen 7807 Er⸗ theilungen, wäbrend 27 Gesuche zurückgewiesen und 103 zurück- gejogen wurden. Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika hat sich, nachdem von 1840 bis 1882 andauernde erhebliche Steigerungen stattgefunden hatten, seit 1883 die Zahl der Patent⸗ anmeldungen in bemerkenswerth stetiger Weise auf nahezu 386 500 im Jahre gehalten, diejenige der Ertheilungen aber durchschnittlich etwa 22 000 betragen. Die Zahl der im Jahre 1889 ertheilten Patente E2 080) bleibt gegen die böchste Ziffer dieser Periode (24 233 im Jahre 1885) nicht unerheblich zurück! Wie aus Vorstebendem ersichtlich, nehmen in den Vereinigten Staaten die Zurückweisungen von Patentgesuchen einen beträchtlichen Raum ein.

In Großbritannien erfolgte unmittelbar nach dem Inkraft treten des Gesetzeß vom 25. Auzust 1883 eine Vermehrung der Patente um das Vierfache. In dem Zeitraum von 1884 bis 1886 tritt ein Stillstand ein, während in den Jahren 1837 bis 1889 wiederum ein allmäliges Ansteigen (von 18 000 auf 21 000) zu ver- zeichnen ist.

In Oesterreich⸗ Ungarn hat die Zabl der Patentanmeldungen von 2513 im Jahre 1882 auf 4072 im Jahre 1889, die Zahl der Patentertheilungen im gleichen Zeitraum von 2377 auf A831 sich vermehrt.

Der Werth, welchen die Industrie dem Patentschutze der ein zelnen Länder beimißt, läßt sich bis zu einem gewissen Srade daraus erkennen, inwieweit das Ausland an dem Erwerbe von Patenten im Inlande sich betheiligt. Unter diesem Gesichtspunkte verdient es Er⸗ wähnung, daß die Zabl der für Ausländer ausgegebenen deutschen we. sich auf 15 342, mithin auf mehr als 36 oo aller Patente

elaufen hat. In Großbritannien betrug der Antheil des Auslandes während des Jahres 1889 etwa 24 69, in den Vereinigten Staaten von Amerika während des Jahres 1888 etwa 7 90. Vergleicht man den Auttausch der genannten Länder unter einander, so ergiebt sich für die neuesten Jahre, daß den Angehörigen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland 10 bejiebungs⸗ weise 17 09, dagegen den Deutschen in Großbritannien 6.5 do, und in den Vereinigten Staaten 1,ů7 g aller Patente zuerkannt worden sind. Auch bei Betrachtung der Ergebniffe des dentschen Patentwesens für sich allein wäre e utreffend lediglich die Zabl der Patenterthei⸗ mines zu

das ntamt

1 gSsmer

n daß ein

des Gewerbfleißes und somit zur Erböbrn

auch nur zur Verbesserung der Vermöge

tragen. Wie weit die Zabl der Fälle ni

ertheilung die Möglichkeit einer ergiebigen A

über die Zabl der demnächst thatsächlich wir

Patente sich erhebt, gebt schon daraus bervor, doe

aller Patente trotz der Geringfügigkeit der Anfangsgebi ;

raum von zwei Jahren nicht uͤberdauert hat, daß mehr

Vatente bereits nach einjährigem Bestehen, und mehr als 260 *

ohne überhaupt in Wirksamkeit getreten zu sein, durch Nick!

der Gebühr erloschen sind (Uebersicht Jx).

befindet sich die Regelmäßigkeit, mit welcher in den seit Gela? des

Patentgesetzes verflossenen Zeitabschnitten die gel der in Rraft

gebliebenen Patente gestiegen ist, mit der Stetigkelt in der Zahl der

Patentertheilungen im Einklang.

Es kann hiernach nicht zugegeben werden, daß das gewerbliche Leken Deutschlands nach einer' quantitativen Vermehrung des Er— sindungsschutzes drängt, und daß es wohlgethan sein würde, in ganz neue Bahnen einzulenken, um ein Anschwellen in der Zahl der Patente zu ermöglichen. Ein Bruch mit dem nunmehr bereits seit längerer 6 in Geltung befindlichen System der Vorprüfung würde den Vortheil der in diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen preisgeben und die Industrie nöthigen, in einem neuen Uebergangsprozeffe die Unzutrãglichkeiten zu empfinden, welche, wie die Entwicklung der

. *

Gesetzgebung anderer Länder zeigt, auch bei der Annahme des An— meldesystems nicht ausbleiben.

Der vorstehend vertretene Standpunkt wird von der überwiegenden Mehrheit der deutschen Gewerbtreibenden getheilt. Dagegen ist andrer⸗ seits die Meinung herrschend, daß es einer Reviston des Patent- gesetzes in der Richtung auf die Verbesserung und den Ausbau der bestehenden Einrichtungen bedürfe, wenn ein dauernd befriedigender Zustand erreicht werden solle. Die Art und Weise, in welcher die Vorprüfung gehandhabt worden ist, hat die Zustimmung der Industrie nicht in vollem Maße gefunden; vielmehr wird geklagt, daß die Be— schlußfassungen des mit dieser Handhabung betrauten Patentamts nicht immer die sachliche Durchdringung des Stoffes und die Würdigung aller maßgebenden technischen Gesichtspunkte habe erkennen lassen. Mag nun auch diese Mißstimmung theilweise auf den äußeren Um— stand zurückzuführen sein, daß mit der Zabl der Patentanmeldungen auch diejenige der Zurückweisungen sich erheblich vermebrt hat, so muß doch bis zu einem gewissen Grade die Berechtigung der Klagen an— erkannt werden. Es steht außer Zweifel, daß das Patentamt in seiner gegenwärtigen Gestaltung den Aufgaben, welche das Gesetz ihm zu weist, nicht mehr gewachsen ist. Neben den Anmeldungen und den Beschwerden haben auch die der Behörde obliegenden Zwischenkorre⸗ spondenzen und die sonstigen durch den Geschäftsgang bedingten Ver— fügungen derart zugenommen, daß das Patentamt gegenwärtig rund 70 009 geschäftliche Vorlagen im Jahre zu bewältigen bat. Die durchweg nur nebenamtlich thätigen Mitglieder der Behörde sind dem⸗ zufolge überbürdet. Durch eine Vermehrung der Zahl solcher Mit glieder würde die einbeitliche Erledigung der Geschäste und damit die sichere Handhabung des Gesetzes in Frage gestellt werden. Es bedarf somit einer Aenderung des Gesetzes, durch welche die Organisation des Patentamts auf eine neue Grundlage gestellt wird. Hierbei ergiebt sich gleichzeitig die Gelegenheit, das patentamliche Verfahren mit ver- mehrten Garantien zu umgeben und eine Reihe einzelner Mängel, welche durch die Praxis des Patentamts und durch die Rechtsprechung der Gerichte kenntlich geworden sind, zu beseitigen.

Um eine gründliche Prüfung der laut gewordenen Klagen und die Wahrung der verschiedenartigen dabei in Betracht kommenden Inter essen zu sichern, wurde bereits im Jahre 1886 auf Veranlassung des Bundesraths eine Versammlung bervorragender Sachverständiger aus den Kreisen der Wissenschaft und Industrie einberufen. Die Ver— sammlung, deren Berathungen ein umfassendes, unter Berücksichtigung aller Abäͤnderungsvorschläge im Einzelnen formulirtes Prog amm zu Grunde lag, hat die in letzterem aufgestellten Fragen nach eingehender Diskussion beantwortet und außerdem über eine Reihe selbständiger Anregungen Beschluß gefaßt.

Da das auf die vorbezeichnete Weise gewonnene Material nicht durchweg zur unmittelbaren legislatorischen Verwerthung sich eignete, so war es erforderlich, aus den Erfahrungen des Patentamts felbst weitere Unterlagen für die Gestaltung der Revision zu entnehmen. An der Hand dieser Erfahrungen und unter thunlichster Berücksichti⸗ gung der Enqustevorschläge wurde der Entwurf einer Novelle zum Patentgesetz ausgearbeitet und im Frühjahr d. J. durch Veröffent⸗ lichung im Reichs Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darauf⸗ bin haben die dem Patentwesen nahestebenden Vereine, Interessen⸗ vertretungen und Sachkundigen, wohl nabezu in Vollständigkeit, zu dem Inhalte des Entwurfs Stellung genommen. Es darf bervor⸗ gehoben werden, daß die eingegangenen Aeußerungen in ganz über- wiegender Mehrheit sich auf den Boden der Vorlage stellen und die letztere als zur Verbesserung des jetzigen Zustandes dienlich ansehen. Daß bei dem erneuten Anlaß zur Erörterung das bereits vorhandene Material durch eine nicht geringe Anzahl weiterer Einzelwünsche ver= mehrt worden ist, vermag Angesichts der Mannigfaltigkeit der durch das Patentgesetz berührten Interessen Befremden nicht zu erregen. Manchen dieser Wünsche konnte der nach Cingang sämmtlicher Aeuße⸗ rungen festgestellte gegenwärtige Entwurf gerecht werden. Dagegen ist eine Reihe anderer Anträge nicht für berechtigt erkannt worden.

Ein Theil der Anträge namentlich solcher, welche eine Ab- änderung oder Klarstellung der grundlegenden Vorschriften im §. 1 des Patentgesetzes bezwecken wird sich erledigen oder doch erbeblich an Boden verlieren, wenn, wie es der Entwurf eines Gesetzes über die Gebrauchsmuster anstrebt, unabhängig vom Erfindungsschutze den min der weittragenden Neuerungen des täglichen Gewerbelebens, welche sich weniger als Erfindungen ansprechen lassen, gleichwobl aber bisher vielfach den Schutz des Patentgesetzes in Anspruch genommen baben, ein leicht u erlangender besonderer Schutz dargeboten wird. Eine weitere Kategorie insbesondere solche Wünsche, welche auf eine feftere Gestaltung der Praxis des Patentamts in Bezug auf die äußeren Formen des Verfahrens sich richten entzieht sich der Regelung durch das Gesetz, wird aber bei den dem Erlasse des letzteren sich anschlie⸗ ßenden Verwaltungsordnungen die verdiente Berücksichtigung zu finden haben. Manche sonstige Anregungen greifen über das Gebiet des Patentwesens hinanz und würden nur auf dem Boden der bürgerlichen Gesetzgebung zur Geltung gelangen können. Nach Ausscheidung dieser Grurpen bleiben nur verhältnißmäßig wenige Anträge übrig, welche entweder die Tragweite des geltenden Gesetzes unterschätzen oder aber die versuchsweise Schaffung bisher nicht erprobter Einrichtungen an—⸗ streben und deshalb mit dem Zwecke des gegenwärtigen Entwurfs in unvereinbarem Widerspruch stehen.

Der Entwurf enthält Bestimmungen über:

L die Einrichtung und den Geschäftskreis des Patentamts (6§. 13 bis 18). H. das patentamtliche Verfahren, insbesondere in Betreff des Gebübrenwesens (65. 8, 24), in Betreff der Bekanntmachung der Patentanmeldungen (S. 23), in Betreff des Verfahrens in der Beschwerde⸗ inftanz (8. 25) und in Betreff der Zulassung von Nichtigkeitsantrãgen (58. 27). materielle Patentrecht, zbesondere in Setreff des Verhältnisses mehrerer Paten n oder Patente zu einander (§§. 3, jo). K Wirkungen des Patents (588. 4, 5M. n Wahrung des internationalen Gege ß Kein: (s. 13) und in Betreff der Haffpsstcht bei ungen (5. 34). , auf einige sonstige Aendernngen ist zu en das , n g zu bemerken stand , infolge der Veröffent ndigen Benutzung einer früher gemeldeten oder nickt mehr als nen (. ) Kc darstellt, so ist möglich, daß das Pölentantt lene spätere An en muß. Dagegen nh n Veznng auf die Er⸗ ag der sonstigen Fälle einer Konkurrent von Anmeldungen mit exen Anmeldungen oder mit Patenten, FJweisel entstanden. Die 2 1 2 Meinnng gebt dahin, daß in solchen Källen das Vorzugsrecht der mror der späteren Anmelbung ln Rechtswege geltend zu machen Nack der anderen Auffassung aber ist es die Aufgabe des Patent- im Patentertbellungeberfabren zu prüsen, ob der Gegenstand Anmeldung mst dem Gegenstande einer früheren Anmeldung sich oder iheilweise deckt oder doch wenigstens den Inhalt einer

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rrxãker angemeldeten Ersindung ganz oder theilweise verwer het und im Sejahungsfalle die Feststelung zu treffen, welchem der Betheilig⸗

en oder in welchem Umfange jedem derselben der Anspruch auf Er: tkeilung des Patents zustebt oder inwieweit der später Anmelder bei BVerwerthung des Patents an die Zustimmung des kraft früherer An meldung Berechtigten gebunden ist. . J

Der §. 3 Absatz J des Entwufs entscheidet die Frage, in Ueber- einstimmung mit der Praxis des Patentamts und entsprechend dem Wunsche des überwiegenden Theils der gewerblichen Kreise, in letzterem Sinne. Durch den neu hinzugefügten zweiten Satz wird ingzbesondere klargestellt, daß die Aufgabe des Patentamts, das durch die frühere Anmeldung begründete Recht im Ertheilungsverfabren zur Geltung ju bringen, nicht nur dann Platz greift, wenn der Gegenstand der sPpäteren Anmeldung mit dem Gegenstande jenes Rechts vollkommen sich deckt, sondern auch dann, wenn nur ein theilweises Ineinander⸗ greifen vorhanden ist, derart, daß die spätere Erfindung nicht ohne

Beeinträchtigung des Rechts des früheren Anmelders in Benutzung genommen werden kann. Im ersten Fall hat das Patentamt die spätere Anmeldung einfach zurückzuweisen; im zweiten hat es das Patent nur unter Wahrung des älteren Patentrechts, also in ent— sprechender Beschränkung zu ertheilen, indem es entweder den Patent. anspruch inhaltlich beschränkt oder die Benutzung des neuen Patentz 2. . Zustimmung des Inhabers des älteren Patents für abhängig erklärt.

Der neu hinzugefügte Satz bringt weiterhin zum Ausdruck. daß die Berücksichtigung nicht schon der früheren Anmeldung als solcher zu Theil wird. Vielmehr muß hinzukommen, daß die Anmeldung zur Grtheilung eines Patents geführt hat und daß das Patent noch be— steht. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu (beispielsweise, weil die frühere Anmeldung zurückgezogen wird), so wird durch die frühere Anmeldung die Patentirung der später angemeldeten Erfindung nicht gehindert. Selbstverständlich muß aber, wenn die svätere An— meldung eingeht, während das Ertheilungsverfahren über die frühere sich noch im Gange befindet, mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die frühere Anmeldung zur Patentirung führt; es darf daher die endgültige Beschlußfassung über die spätere Anmeldung erst erfolgen, wenn die erste endgültig erledigt ist.

Die vom Patentamt in Gemäßheit der Bestimmung des §. 3 Absatz J festgestellte Beschränkung eines Patents bleibt für die Trag. weite desselben ebenso maßgebend, wie sonstige Beschränkungen, welche das Amt dem Inhalt der Anmeldung gegenüber, sei es durch die Fassung des Titels, sei es durch die Formulirung des Patentanspruchs, festgestellt hat. Andererseits ist. wenn die Patentirung ohne einen Vorbehalt im Sinne des §. 3 Absatz 1 erfolgte. dem Inhaber des Patents eben damit die Befugniß zur unbeschränkten Ausnutzung der Erfindung gewährleistet (5. 4) und hieraus folgt, daß, solange das Patent in dieser Gestalt bestebt, der Inhaber desselben und seine Rechtsnachfolger gegen das Verbietungsrecht des Inhabers eines älteren Patents gedeckt sind.

Daß die in den vorbezeichneten Richtungen ergehenden Feststel. lungen des Patentamts die Gerichte ebenso binden, wie alle sonstigen auf den Inbalt des Patents bezüglichen Feststellungen, ergiebt sich von selbst.

Ergänzt wird die Aenderung des §. 3 Absatz 1 durch die ent— sprechenden Aenderungen im 5§. 10 Nr. 2 und im 5. 24 Absatz 2. Damit dürften die aufgetauchten Zweifel ihre Erledigung in vollem Umfange gefunden haben. Namentlich ergiebt sich daraus, in welcher Weise die rechtlichen Beziehungen der sogenannten Abhängigkeits patente festzustellen sind, d. h. derjenigen Patente, welche vermöge ihres inbaltlichen Zusammenhangs mit einem älteren Patente nicht obne die Zustimmung des Inhabers des letzteren Patents benutzt werden dürfen. Es erscheint daher nicht erforderlich, über den Begriff und die Tragweite dieser Abbängigkeitspatente noch besondere Bestimmungen vorzusehen.

Zu 5. 4.

Der bisherige Wortlaut des §8. 4 hat die Deutung bervorgerufen, als ob die Patentertheilung lediglich ein negatives Recht, ein Unter— sagungsrecht gegenüber Dritten erzeuge. Diese Anschauung wird indessen dem Wesen des Patents nicht gerecht. Der Zweck des letzteren ist, dem Patentinhaber die Ausbeutung der Erfindung zu sichern, und die zur Erreichung des Zweckes nothwendige Befugniß der Ausschließung Anderer erschöpft nur die eine Seite des Patentrechts. Da die grund sätzliche Auffassung nicht obne Einfluß auf die rechtliche Beurtheilung der aus dem Patent sich ergebenden Befugnisse ist, so bringt der Ent⸗ wurf den Wortlaut des Gesetzes mit der Fassung anderer Reichs gesetze G6. 1 des Gesetzes über das Urbeberrecht an Schnftwerken re. vom 1. Juni 1870, §. 8 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 u. A. m.) in Einklang und stellt dadurch fest, daß der Patentinhaber berechtigt ist,

I) die Erfindung selbst zu benutzen, 2) jeden Anderen von der Benüßung auszuschließen.

Nach dem Patentgesetz ist der obne Erlaubniß des Patentinhabers erfolgende Gebrauch eines patentirten Gegenstandes von den Patenten auf ein Verfahren abgesehen insoxeit unstatthaft, als es um eine Maschine oder eine sonstige Betriebsderrichtung, ein Werk- zeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth sich dandelt, während bei den unter diese Kategorien nicht fallenden Gereaständen der Patentschutz sich auf den Gebrauch nicht mit erstreck Dieser Unterschied hat in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Da die Einschränkung des Rechtsschutzes bei Gegenständen, welche icht Arbeitsgeräthe u. s. w., sondern lediglich Gebrauchsmittel rd. wanerlich nicht immer begründet erscheint, so neigt die Rechtsprecht nz zu einer thunlichst weiten Aus⸗ legung der Begriffe Betriebtvorr rung“ und „‚Arbeitsgerätbh.. In folchen Fällen aber, in welcher diesem Wege den sachlich begrün⸗ deten Interessen ibre Geltung cht verschafft werden konnte, sind zuweilen empfindliche Nac für den Patentinhaber dadurch er— wachsen, daß der patentiek Geenstand aus dem Auslande oder auch in feinen einzelnen dur des Patent nicht geschützten Bestandtheilen aus dem Inlande beds und (im letzteren Falle nach Zusammen⸗ setzung der ohne Begang des Patents bejogenen Bestandtheile) sodann im beltebiger afange in Gebrauch genommen werden durfte. Es ist daber ret enn die geltende Verschiedenheit in der Wirkung des Patents . Degen und die umfassenderen Vorschriften des bis⸗ berigen S 4 ens D auf alle Gebrauchsgegenstände zu erstrecken.

Dicer Gewslterung gegenüber kann es aber nicht mehr für zu— lässig crack? werden, den Patentschutz auch auf das Gebiet des bänssskden Vedrauchs zu erstrecken. Der Entwurf hat. daher, im Girklene t den in der Patentenguete vom Jahre 1886 geäußerten Wir den der oben erörterten Ausdehnung eine Einschränkung inso · r, nennbergestellt, als er ausdrücklich bestimmt, daß nur derjenige

Göwach unter den Patentschutz falle, welcher sich als „‚gewerbs— än charakterisirt. Es soll durch letzteren Begriff die gewerbliche

RDiennkung im weitesten Sinne, insbesondere auch diejenige im Be⸗

reiche der Land , und Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Verkehrs weseng u. s. w. getroffen werden. Angesichts der Auslegung, welche der Ausdruck „gewerbsmäßig“ in der Rechtsprechung gefunden bat, steht es nicht zu befürchten, daß der Wortlaut des Entwurfs zu Mißverständnissen Anlaß bieten werde. Ebenso kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch die Verwendung als Hilfsmittel der gewerblichen Produktion von den Vorschriften des §. 4 be—⸗ troffen wird. . Die Klagen der chemischen Industrie über die unredliche Konkurrenz, welche ausländische Fabriken dem deutschen Gewerbe da⸗ durch bereiten, daß sie die mittelst eines in Deutschland patentirten Verfahrens hergestellten, an sich nicht patentirten Stoffe in das Reichsgebiet einführen, haben wesentlich abgenommen, seitdem durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts festgestellt ist, daß die Wirkungen des für ein Verfahren ertheilten Patents auch dem durch das Ver— fahren hervorgebrachten Erzeugniß zu Gute kommen, Der Entwurf bestätigt diese Auffassung ausdrücklich, indem er die Erzeugnisse eines patentirten Verfahren in demselben Umfange schützt wie alle sonstigen Gebrauchsgegenstände. Auf diese Weise werden die Schwierigkeiten und Verwickelungen vermieden. welche von der Patentirung chemischer Stoffe als solcher zu besorgen sein würden. Ben Erzeugnissen eines mechanischen Verfahrens einen geringeren Schutz angedeihen zu lassen, altz denjenigen eines chemischen Verfahrens, erscheint weder gerecht— sertigt noch ausführbar. . Wenn Seitens der betheiligten Kreise geltend gemacht worden ist, daß die Bekämpfung jener ausländischen Konkurrenz auch insofern auf Schwierigkeiten stoßze, als der Beweis, daß die vom Auslande ber in den Verkehr gebrachten Stoffe mittelst des patentirten Verfahrens hergestellt seien und nicht etwa auch mittelst eines anderen Verfabrent haben hergestellt werden können, nur selten auf Seiten der Gerichte als erbracht anerkannt werde, so beruhen diese Klagen auf vereinzelten Vorkommnissen, welche der überwiegenden Auffasfsung der deutschen Gerichtshöfe nicht mehr entsprechen dürften. Gegenwärtig wird, 0 viel bekannt, bei Regelung der Beweis und Gegenbeweiglast nicht die abstrakte Möglichkeit des Bestehens eines anderen Verfahrens, sondern die Frage als entscheidend betrachtet, ob im einzelnen Falle für das thatsächliche Vorhanzensein eines solchen anderen Verfahrens aus. reichendes Material beigebracht werden kann. Eines Einschreitens

wird sich die Gesetzgebung deshalb hier um so eher enthalten dürfen,

als sämmtlichen Vorschlägen, die dafür in Betracht kämen, Bedenken entgegenhalten werden können.

( . wird auch die Bestimmung im §. 34 des Entwurfs, welche den Ftreis der verfolgbaren Patentverletzungen in der Richlung auf die subjektive Haftbarkeit wesentlich erweitert, die hier besprochenen Schwierigkeiten, soweit sie überhaupt noch wahrgenommen werden sollten, als weniger bedenklich erscheinen lassen.

In Bezug auf einen anderen aus den Kreisen der chemischen In⸗ dustrle geäußerten Wunsch, welcher sich im Interesse der gewerblichen Bewegunggsfreiheit darauf richtet, daß die Pakentirung eines chemischen Verfahrens stets nur insoweit erfolgen möge, als das elbe die Her ˖ stellung genau bezeichneter Stoffe bemwecke, mag bemerlt werden, daß es einer (ohnehin schwer zu formulirenden) Aenderung des Gesetzes hierzu nicht bedarf, da das Patentamt, unter utreffen der Aus legung des §. 1 Nr. 2 des Gesetzes, die strenge Durchführung dieses Grund

satzes sich bereits angelegen sein läßt. J 1 O

gon mehreren Seiten ist angeregt worden, daß das Recht des ö zur Zeit der Anmeldung des Patentinhabers die Erfindung bereits in Benutzung genommen oder eine, solche Benutzung genügend vorbereitet hatté (8. 5 Absatz I), schärfer ausgestaltet M bewegen sich indeß nach verschiedenen Richtungen und heben sich zum Theil gegenseitig auf. Schon daraus geht hervor, wie schwierig es sein würde, jede einzelne Zweifelsfrage, welche in Bezug auf die Entstehung und den Umfang des den Patentschutz ein- schränkenden Rechts, in Bezug auf dessen Uebertragbarkeit u. s. w. sich etwa ergeben kann, durch das Gesetz im Vorgus zu lösen. Auch ist nicht ersichtlich, daß ein dringendes Bedürfniß hierzu vorhanden wäre; vielmehr haben, soviel bekannt, die Bestimmungen des Ges⸗ hes durch die gerichtliche Praxis eine im Wesentlichen zutreffende Würdigung

ren. n, wird deshalb genügen, nur die eine, in der Rechtswissenschaft verschieden beantwortete grundsätzliche Frage, ob der im Absatz 1 vor gesehene Rechtsschutz seine Begrenzung durch die Art und den Umfang der Benutzung findet, in welche die Erfindung zur Zeit der Anmeldung des Patentinhabers schon genommen war, durch eine gesetzliche Interpretation zu entscheiden. Der Entwurf verneint diese Frage, indem er davon ausgeht, daß die dem Patentinhaber gegebene Unter sagungsbefugniß gegenüber demjenigen, welcher kraft früherer eigener Benutzung ein materielles Anrecht an die Erfindung erworben hat, überhaupt nicht in Wirksamkeit tritt. Es wird somit ausgesprochen, daß dem Letzteren eine beliebige Erweiterung der Ausnutzung für die Zwecke seines Betriebes, aber auch nur für diese Zwecke gestattet ist.

u 8.

Von den während der Zahd 1877 big 1889 ertheilten 560780 Pa⸗ tenten sind 4016 bereits unmittelbar nach der Ertheilung, hinfällig geworden, weil der ö die erste, bei der Ertheilung des Patents zahlbare Jahresgebühr zu zahlen unterließ. Der Grund für diese Erscheinung ist zu einem großen Theil darin zu suchen, daß es den Anmeldern nicht auf die Verwerthung des nn. sondern darauf ankam, die Thatsache der Patentertheilung zu Zwecken der Reklame auszunutzen. Mißbräuchen solcher Art, welche ebensosehr das Ansehen der Patente wie das Interesse der redlichen Patentinhaber beeinträchtigen, ist entgegenzutreten, zumal da in derartigen Fällen dem Patentamt erhebliche und nutzlose Opfer an Arbeit zugemuthet werden, und die Reichskasse für die Lurch Drucklegung der Patentschriften zc. erwachsenden Kosten in den Anmeldegebühren allein nur unzureichende Deckung erhält. Dem redlichen Patentsucher gegenüber ericheint es unbedenklich, die Frist für die Zahlung der Gebühr vor die Ertheilung des Patents zu verlegen und mit dem Zeimunkt beginnen zu lassen, mit welchem das Patentamt die angemeldete Erfindung nach der ersten Prüfung für geeignet zur Auslegung erachtet hat. Der zu diesem Zweck in den 8. 8 Absatz 1 aufgenommene Grundfatz wird in den Vorschriften über das Ertheilungsverfahren (8. 24 Absatz 1) zur Durchführung gebracht. Im Falle der Versagung des Patents soll, um jede Härte zu vermeiden, ohne besonderen Antrag die Rückerstattung der vorausgezahlten Gebühr erfolgen (5§. 26).

Was die Entrichtung der Gebühren für das zweite und die folgenden Jahre (6. 8 Absatz 2 anlangt, so ist die bisher gewährte dreimonatige Zahlungsfrist nach der Fälligkeit der Gebühr von ge⸗ ringem praktischen Nutzen, da es in der Regel dem Patentinhaber nicht sowohl auf eine kurze Hinausschiebung der Zablung, als darauf an—⸗ kommt, vor den Folgen einer Unachtfamkeit in der Innehaltung der Frist bewabrt zu werden. Der Entwurf kürzt deshalb die Zahlungs frist auf sechs Wochen ab, sieht aber andererseits eine zweite Frist vor, in welcher die Folgen einer Unachtsamkeit noch beseitigt werden können, nachdem der Patentinhaber durch eine amtliche Mittheilung auf die Ungchtsamkeit bingewiesen worden ist. Eine solche Mittheilung soll in Zukunft nach Ablauf der ersten sechswöchigen Frist regelmäßig an die Patentinbaber ergeben. Das Patentamt wird die entsprechenden Einrichtungen ju treffen haben. Die Einrichtungen im Gefctze selbst vorzusehen, erscheint schon um deswillen nicht zweckmäßig, weil dann der Verfall des Patents von dem Nachweise abbängig sein würde, daß dem Patentinbaber die durch das Gesetz vorgesehene Mittheilung auch wirklich zugegangen sei. Ein solcher Nachweis würde in vielen Fällen, namentlich bei ausländischen Patentinhabern mißlich sein; es würde außerdem das Patentamt dadurch mit neuen und umständlichen Geschäftsanordnungen belastet werden. Die Absicht geht dahin, die Mahnung durch einfachen Brief an den in die Patentrolle eingetrage⸗ nen Berechtigten erfolgen zu lassen. Diese Aufgabe des Patentamts läßt sich in genügender Weise durch die Ausfuͤhrungsbestimmungen feststellen.

Der vielfach geäußerte Wunsch, daß Vorauszahlungen der Ge—

bühren für mehrere Jahre jugelafsen werden möchten, um bei Er—

theiluns von Licenzen oder beim Abschluß sonstiger die Verwerthung des Patents bezielender Verträge dem Erwerber des Nutzungsrechts gegenüber das Bestehen des Patentrechts auf längere Zeit binaus sicherstellen zu können, ist durch die unter dem 12. Mai 1890 (Patent- blatt von 1890 S. 197) ergangene Anordnung des Patentamts er⸗ ledigt, nach welcher Vorauszahlungen ohne Einschränkung angenommen werden und im Falle des Erlöschens der Patente durch Verzicht, Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Gebühren erfolgt. Bei dieser Anordnung, welche Schwierigkeiten nicht hervorgerufen hat, wird es auch in Zu- kunft zu verbleiben haben. Der nachträglichen gesetzlichen Feststellung einer schon jetzt von der Verwaltung anerkannten Befugniß des Patentinhabers bedarf es nicht.

Der 5. 10 stellt Durch die neue Bestimmung unter Nr. 2 außer Zweifel, daß in den Fällen, in welchen ein Patent entgegen der Vorschrift des §. 3 Absatz 1 ertheilt ist, die Herstellung des dieser Borschrift entsprechen⸗ den Zustandes im Wege des Nichtigkeitsperfahreng zu erfolgen hat. Hiermit ist den Nichtigkeitsinstanzen die Entscheidung in Fallen der Kollision zwischen mehreren Patenten (oder zwischen einem Patent und einer Anmeldung) auch dann vorbehalten, wenn die Bestimmungen der 88. 1 und 2 C68. 19 Nr. 1) zur Beseitigung dieser Kollision nicht ausreichen. Aus der Fassung der Nr. Z im 5. 10 ergiebt sich, daß entsprechend dem zu 5 3 Bemerkten das auf Grund der rüheren Anmeldung ertheilte Patent in dem Zeitpunkte noch bestehen muß, in welchem mit Rücksicht auf dassselbe ein spätereg Patent für nichtig erklärt werden soll.

u 5. 12

Das Patentgesetz stellt in Bezug auf die Erlangung und dle Verwerthung der Patente den Ausländer dem Inländer völlig glelch. Damit ist es auf einem Gebiete, auf welchem bie internationalen Verkehrsbeziehungen so häufig und so eng sinb, anderen Stggten ml gutem Beispiel vorangegangen. .

Auch für die Zukunft wird bieseg eins de bentschen Rechts soweit irgend thunlich, aufrecht erhalten blelhen misssen, Ga Kiehl dann um so eher zu hoffen, baß vie Entwicklung der Gsetsdehnnd im

Auslande in derselben Richtung sich vollziehen und zur Ausgleichung der noch vorhandenen Gegensätze führen wird; erst dann werden den Deutschen im Auslande diejenlgen Rechte gefichert sein, welche dat Neutsche Recht ohne Weiteres den Ausländern gewährleistet hat, Ein Versuch zum Ausgleich der bestebenden Verschiedenheiten ist bekanntlich bereits von einer Reihe von Staaten mittelst Bildung der inter⸗ nationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigenthumßs gemacht worden. Immerhin sichert die Union, welche für die Erlangung des Patentschutzeg manche formelle Erleichterungen begründet hat, für die Verwerthung der Patente in wichtigen prakrischen VBejtehungen dem Angehörigen der Verbandsstaaten noch nicht alle die Rechte, welche das deutsche Gesetz dem Ausländer eingeräumt hat. In Deutschland kann sich daher der Gesetzgeber der Thatsache nicht verschließen, daß für jckt eine Gewährleistung des gleichmäßigen Verhaltens aller Staaten gegenüber den Auslandspatenten nscht vorliegt. Werden Durch eine solche Rechtsungleichheit die deutschen Interessen ernstlich bedroht, so läßt sich die Anwendung des Rergeltungsrechts nicht umgehen. Der Entwurf bietet eine Handhabe hierfür, indem er den F. 12 durch eine dem §. 4 Absatz? der Konkursordnung nachgebil dete Vorschrift ergänzt. Je nachdem ein größeres oder geringeres Maß der Beeinträchtigung deutscher Interessen zum Vorgehen Anlaß bieten sollte, kann bie Wiedervergeltung in völliger Ausschließung der Ange hörigen dez betreffenden Stagtetsz oder auch nur in einer Ginschränkung lbrer Rechte hestehen. Der Entwurf geht davon gus, daß die Auf— stellung diesetz Vorbehaltfs in den gewerblichen Kreisen des Auslandes

zum Anerkenntniß der Nothwendigkelt beitragen wird, daß eine wirkliche

Ausgleichung der nationalen Rechtsfätze im Patentwesen nur auf dem Doden voller Gleichberechtigung deg' In. und Auslandet, wie die

deutsche Gesetzgebung sie statujrt, sich vollziehen kann. Die Grkenntniß « von dieser Nothwendigkeit wird den Bestrebungen, welche ber Union zu Grunde liegen, eine neue Unterstützung gewähren und auch für

Veutschlanp esne Verständigung nicht nur mit den in der Union ver— einigten Staaten, sondern auch mit den an dieser nicht betheiligten wichtigeren Industriestaaten erleichtern.

Bestimmungen der Cioilprozeßordnung. Zu 5§§8. 13, 14.

Au der Tabelle III ist die Entwickelung zu erkennen, welche der Personalbestand des Patentamts in der Zeit von 1577 bis 1839 erfahren hat. Die Behörde trat mit 39 Beamten, darunter 27 Mit⸗ gliedern in ihre Thätigkeit ein, während derselben gegenwärtig 177 He amte, darunter 36 Mitglieder angehören. Freilich bietet diese Ber— gleichung der Anfangg⸗ mit den Endziffern ein völlig zutreffendes Bild nicht dar, weil als derjenige Zeitpunkt, in welchem die Wirksamkeit des Patentamts sich nach allen Seiten hin entfaltet hatte, erst etwa der Beginn des Jahres 1859 betrachtet werden darf. Allein auch seit dem letzten Jahre ist eine Vermehrung der Beamtenzahl um nahezu ein Viertel (von 133 auf 172) erfolgt, und diese Vermehrung würde noch stärker gewesen sein, wenn nicht während der letzten Jahre bei neuen Anstellungen grundsätzlich die Grenze äußerster Nothwendigkeit innegehalten wäre. Bemerkenswerth erscheint, daß die Steigerung der Personenzahl seit 1880 sich nur in geringem Maße auf die Mitglieder erstreckt, vielmehr vornehmlich durch die Heranziehung solcher Zülfs⸗ kräfte hervorgerufen ist, welche den Mitgliedern in der Ermittlung und Sichtung des für die Beschlußfassung wichtigen Materials an die Hand zu gehen haben. Es liegt hierin ein Hinweis für die Beant⸗ wortung der Frage, an welchem Mangel die Organisation der Behörde hauptsächlich leidet; er besteht darin, daß den Mitgliedern, welche sich den Aufgaben des Patentamts nur insoweit widmen können, als es die Rücksicht auf ihren Hauptberuf ihnen gestattet, die Durchdringung und Beherrschung des in fortwährend gesteigertem Umfange an sie heran⸗ tretenden Stoffes immer schwerer wird.

Wie hereits in den allgemeinen Erörterungen dargelegt, kann durch eine bloße Personalvermehrung dauernde Abhülfe fernerhin nicht geschaffen werden; die gegenwärtige Organisation, nach welcher die vornehmste Gewähr für den Zusammenhaält der Abtheilungen und für die Stetigkeit der Beschlußfassungen durch die Person des Präsi— denten geboten wird, verträgt eine Erweiterung nicht mehr. Der

Entwurf beabsichtigt demgemäß eine grundsätzliche Umgestaltung

herbeizuführen durch

1) die Berufung von technischen und rechtskundigen Mitgliedern, 6. der Behörde auf Lebenszeit im Hauptamt angehören sollen;

) die vollständige Trennung des Personals für die Abtheilungen erster Instanz (Anmeldeabtheilungen) von demjenigen für die Abtheilungen der zweiten und der Nichtigkeitsinstan; (Be— schwerdeabtheilungen und Nichtigkeitsabtheilung) derart, daß

3) die technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen saͤmmtlich im Hauptamt angestellt sein müssen.

Es soll demgemäß, und zwar im Wege der Etatsfestsetzung, die Anstellung einer solchen Anzahl von hauptamtlichen Mitgliedern be= wirkt werden, welche zur Besetzung der Anmeldeabtheilungen dauernd ausreicht. Die Höbe dieser Zahl läßt sich vor endgültiger Durch— führung der neuen Ocganisation nicht mit voller Sicherheit bestimmen. Voraussichtlich wird es angemessen fein, an Stelle der bisherigen sechs, gleichzeitig mit Angelegenheiten erster und zweiter Instanz befaßten Abtheilungen für die Zakunft zunächst vier Anmelde⸗ und zwei Beschwerdeabtheilungen zu bilden. Wenn sonach auf jede Anmelde⸗ abtheilung im Durchschnitt mehr als zwanzig derjenigen technischen Patentklassen, in welche die Anmeldungen durch das Patentamt gruppirt sind, entfallen, so wird die Mitgliederzahl der einzelnen Abthrilungen ausgiebig bemessen werden müssen; denn die Leistungs— ähigkeit der letzteren hängt davon ab, ob in ibnen genügend spezialisirte Fachkenntniffe vertreten sind. Auf diesen Grundlagen wird die Bemessung der Mitgliederzahl nach Maßgabe der weiteren Erfabrunger im Wege allmählicher Entwickelung des Etats zu erfolgen baden

Die hauptamtlichen Mitglieder werden vermöge ibrer, aus der dauernden Verbindung mit der Behörde erwachsenden Gef n gewandtheit zur Bewältigung der großen Masse des zum ersten

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an das Patentamt gelangenden Materials, also zur Bedandlung ĩ

Patentanmeldungen in erster Instanz, vorzugsweise geeignet sein. die Erfahrung und Autorität der nichtständigen Mitglieder bleibt eine mehr als bislang vor Ueberlastung geschützte Wirksamkeit in durch das Verfahren erster Instanz bereits gesichteten Fälle

durch Erhebung der Beschwerde zur nochmaligen Prüfung

werden.

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handlung (8. 25) sich geltend machen werden.

Das technische Personal der Beschwerdeabtbeilungen soll zugleich

zur Besetzung der Nichtigkeitsabtheilung verwendet werden, deren Ge— staltung eine Aenderung nicht erfaͤhrt.

Was die rechtsverständigen Mitglieder des Patentamis anlangt, so geht der Entwurf davon aus, daß ihre Verwendung in den ver— schiedenen Abtheilungen sich nach Maßgabe des praktischen Bedürfnises zu regeln haben wird. .

Den beträchtlichen Mehrausgaben, welche die neue Organtsation mit sich bringt, wird eine geringe Ersparniß insofern gegeandersteden

als ein Theil der dem Patentamt jetzt zugewiesenen technischen Oälis⸗ Im Uedrigen bann, And ikattung

lräfte voraussichtlich entbehrlich werden wird. I Angesichts der Nothwendigleit. die durch unzureichende der Behörde erwachsenen Mißstäude zu beseitügen und das Wehnen der Industrite in die Thätigkeit des Matentamts zun sbärken, Ne Werben rage nicht entscheldend ing Gewicht len Ju Re 18 de n Vie im 8. 18 Absan d stellung verursacht in den meisten Rällen süäbrt besonder dann w Weiternnge n, Wenn gebung des Gnplangd l chelues rweller ö 1 solche Wälle, in welchen er rüienlon wirkungen mlt fich dringt, das Nullen dn . annnwenden, Ln Uebrlgen der Sho, Non,, . Ginzelbeiten nd doch wasender im Wen des n

des Qeleßes

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zu regeln. Demgemäß ist die Streichung des bisherigen Absatzes 2 und eine entsprechende Ergänzung des 5. 17 erfolgt, .

Die Bestimmung im 5. 15 Absatz 3 des Gesetzes ist in den §. 16 der Entwurftz übernommen wochen.

u 18.

Die Gerichte machen von ö.. . durch das Gesetz eingeräumten Befugniß, das Patentamt zur Abgabe von Gutachten zu veranlassen, in erheblichem Umfange Gebrauch. Die dem Patentamt dadarch erwachsende Thätigkeit ist insofern für diese Behörse selbst förderlich, als letztere dadurch in dauernter Berührung mit der Rechtsprechung gehalten wird, und ihre Mitglieder eine genauere Kenntaiß von den Wirkungen erhalten, welche das Patent im gewerblichen Leben e . Als bedenklich hat sich jedoch die unterschiedzlofe Heran—⸗ ziehung detz Patentamts zur (Grstattung gerichtlicher Gutachten er= wiesen, und zwar nicht nur in der Richtung, das hasselbe häufig in die Lage gebracht wirh, über ein in that sach licher Bene hung noch nicht augreichend geklärtes Material sich ju äußern, fondern vornehmlich auch aug dem Grunde, wessf die Aus prüche des Patent amts in der welteren Entwicklung des Rechtsfalles zum Gezenstande der Kritik, durch ander weit vernommen Sachver ändige gemacht werden, ohne daß das Patentamt in der Lage ist, die nicht immer zutreffenden Ausführungen seinerseits richtig zu stellen. Dag Ansehen der technischen Centralinstan; kann hierzucch bezinträchtigt werden. Der Entwurf entspricht diesen Rücksichten, indem er, im Einklang mit den Wünschen der gewerblichen Keeise, die Verpflichtung des Patentamts auf die Abgabe von sogenannten Dhergutachten beschrankt. Selbstredend verfolgt die Aenderung nur den Zweck, die Mitwirkung der Behörde von bestimmten Voraussetzun abhängig zu machen; eine Einschränkung der den Gerichten zustehenden freien Beweis⸗ würdigung kommt nicht in Frage.

Welche Abtheilungen des Patentamts nach dem Inslebentreten der neuen Organisation mit der gurachtlichen Wirksamkeit za be—

trauen sind, soll gemäß 5. 17 des Gesetzes im Verordaanggwege hbe⸗ z . stimmt werden.

Die Aenderung am Schlusse des Absatzes 1 bezweckt eine An /; Passung der dort enthaltenen Vorschrift über den Gerichtzstand an die

Zu 5. 20. Eine neue Bestimmung enthalt der Entwurf

zur Bekanntmachung der letzteren, sondern nur über diese Bekanntmachung zulä sig seig soll möglicht, daß mit dem Zeitpunkt de urtheilung erforderliche Material abgeschloffen dies um so mehr von Bedeutung, als nach 5 gesehenen Aenderung die Bekanntmachung f Monaten ausgesetzt werden kann.

Zu 5. 21.

Der Wortlaut des 5. 1 im Patentgef⸗tze aufkommen, ob Mittheilungen des Patent uhers seitigung der vom Patentamt bezeichaeten Mängel bezwecken, berücksichtigt werden können, wenn se zw der dem Patentsucher gestellten Frist, aber vor dem d zurückweisenden Beschlusse eingehen. Da die Bejabn dem Interesse des Patentsuchers entgegen kommt un stimmung des 5§. 206 Absatz 3 im Einklang steht, Aenderung des Wortlauts wöün chens werth.

der Anmeldung

nach Ablauf

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nicht zuwiderläuft, in der Lage, das der Anmeldung ein Mangel an dea nicht anhaftet.

Die Veränderung im Abfsatz 7 verfelz den Jeck der Tanad nme vorzubeugen, als ob das VB

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