1890 / 269 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

elne Erweiterung erfahren, um die Bestimmung mit den bei S§. 3, 10 und 22 besprochenen Grundsätzen 9 53 zu bringen. u

Wie aus den einleitenden Bemerkungen ersichtlich, ist die Zahl der Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts in nennenswerthem Grade gewachfen. Den zahlenmäßig stärksten und sachlich weitaus wichtigsten Antheil an dieser Steigerung hat die im 8. 25 behandelte Kategorie solcher Beschwerden, welche sich gegen Beschlüsse über Ver⸗ sagung oder Ertheilung des Patents richten. Diese Beschwerden haben sich feit dem Jahre 1889 nahezu verdreifacht und erreichten im Jahr 1889 annähernd die Zahl 3000. k

Muß nun zwar zugegeben werden, daß die Fälle, in welchen Be⸗ schwerden dieser Art von Erfolg begleitet gewesen sind, während * letzten Jahre ebenfalls eine Vermehrung erfahren haben, (Ueber 36. VI), so läßt sich doch aus Mängeln der Beschlußfassungen erster Instan; allein die hier besprochene Erscheinung nicht erklären. Viel mehr hat dabei offenbar der im Patentwesen sich vielfach fühlbar machende Umstand mitgewirkt, daß Anmelder nicht selten dem Gegen⸗ stande ihrer Anmeldung eine zu hohe Bedeutung beilegen, daß in ihnen deshalb leicht die Ueberzeugung erweckt wird, ihre Erfindung begegne nicht der verdienten Würdigung, und daß sie somit bestrebt sind, jedes sich darbietende Mittel zur Erzielung einer besseren Werth—⸗ schätzung zu erschöpfen. Dem Gesetzgeber erwaͤchst die Verpflichtung, diesen Anschauungen insoweit Rechnung zu tragen, als andere sachliche Rücksichten dies gestatten, um damit der Gefahr vorzubeugen, daß das Vertrauen in die gerechte und einsichtige Prüfung der angemeldeten Erfinder in weiteren Kreisen erschüttert werde. Es ist deshalb be soderer Werth darauf zu legen, daß die mit keinem weiteren Rechts⸗ mittel anfechtbaren Beschlußfassungen des Patentamts durch ein Ver- fahren vorbereitet werden, welches auch in den Augen des Publikums Zweifel über die eingehende Würdigung des gesammten Sachverhalts möglichst ausschließt.

Von den gleichen Erwägungen ausgebend, hat bereits die im Jahre 1886 berufene Enquete-Kommission der Verbesserung des Verfahrens in der Beschwerde⸗Instanz ein besonderes Gewicht beigelegt. Wenn die an jener Enquete betheiligten Sachverständigen ihre Beschlüsse auf die Einrichtung einer dritten Instanz erstreckt haben, so wird davon ausgegangen werden dürfen, daß die hierauf gerichteten Bestrebungen, welche übrigens in sehr verschiedenartigen Gestaltungen Bestellung des Reichsgerichts zur dritten Instanz, Schaffung eines Patent- gerichtswhofs, Zulassung einer Klage auf Anerkennung der Erfindungs merkmale ꝛc. zu Tage traten, durch die geplante Reorganisation des Patentamts den Boden verlieren werden. Abgesehen hiervon hat der Entwurf die von der Industrie gegebenen Anregungen in weit- gehendem Maße berücksichtigt. Ueber die Einrichtung gesonderter, mit namhaften Sachkennern zu besetzender Beschwerde⸗Abtheilungen ist zu den §§. 13 und 14 das Nähere bemerkt worden; hier bandelt es sich um die Garantien, durch welche dem Verfahren in der Beschwerde⸗ Instan; ein vermehrtes Ansehen beizulegen ist.

Die beabsichtigte Umgestaltung des Patentamts gestattet es zunächst, die bisher nach 5. 25 Absatz 2 des Gesetzes lediglich in das Ermeffen des Patentamts gestellte Zulassung der mündlichen Verhandlung insoweit zur Regel zu erheben, als es dem berechtigten Bedürfniß entspricht (5. 28 Absatz 3 des Entwurfs). Der Werth der mündlichen Verhandlung für die Betheiligten liegt weniger in der Aufklärung der entscheidenden Abtheilung über die Bedeutung und Tragweite der Vorlagen, als vielmehr in der Beruhigung der Betheiligten, daß zu dem ablehnenden Beschlusse des Amts irrige oder mißverständliche Anschauungen nicht geführt haben. Es kann dem Ansehen des Patent⸗ amts nur förderlich sein, wenn die Betheiligten durch eine haͤufigere Anwendung des mündlichen Verfahrens Gelegenbeit erhalten, sich diese Ueberzeugung zu verschaffen. Dem Interesse der Sache entspricht es daher, wenn das mündliche Verfahren in gewissen Grenzen dem Patentamt zur Pflicht gemacht wird, und der Entwurf bezeichnet die Grenzen, in welchen dies obne Gefährdung anderer Rücksichten möglich ist. Ueber diese Grenzen noch binauszugehen und etwa die mündliche Verhandlung ohne jede Einschränkung von dem Antrage der Betheiligten allein abhängig zu machen, erscheink durch die Sache nicht begründet und im Interesse der Thätigkeit des Patentamts nicht rathsam. Es würde die Anmelder zu Anträgen verleiten, welche die beschlußfassenden Abtheilungen mit muͤndlichen Verhandlungen überbürden. Eine solche Folge würde der Gründlichkeit dieser Verhandlungen nachtbeilig werden, die schnelle Erledigung der Patentanmeldungen, auf welche nicht nur im Interesse des Anmelders, sondern auch in demjenigen der konkurrirenden Gewerbtreibenden Werth zu legen ist, erschweren und zu einer Erweiterung des Amts führen, für welche das geeignete Personal kaum zu beschaffen sein würde, welche aber auch, wenn sie einträte, die Einheitlichkeit der Grundsätze der Entscheidungen ernstlich gefährden müßte.

Eine bedeutsame Gewähr für die gründliche Würdigung der Interessen des Patentsuchers liegt in der fernerhin neu aufgenom- menen Porschrift (Absatz 4), nach welcher der zweitinstanzlichen Be⸗ schlußfassung neue Thatfachen und Erwägungen nicht zu Grunde ge— legt werden sollen, über welche die Betbeiligten nicht zuvor sich ge— äußert haben. Es muß zur Minderung des Ansebens der endgültigen Beschlüsse beitragen, wenn durch diese zwar die Gründe der ersten Instanz für nicht ausreichend erklärt werden, gleichwobl aber auf Grund anderweiter, dem Beschwerdeführer unerwarteter und von ihm noch nicht gewüͤrdigter Umstände die Abweisung der Beschwerde erfolgt. Ebenso wie der Betheiligte Gelegenbeit gehabt hat, die von der ersten Instanz erhobenen und zum Grunde der Abweisung ge⸗ machten Bedenken zu erörtern, ist es auch billig, ibm die Möglichkeit zu bieten, zur Aufklärung der in jweiter Instanz neu hervorgetretenen Bedenken beizutragen. Der Eniwuarf giebt deshalb den Jeschwerdeabtheilungen eine entsprechende, ausnahmlos bindende Direktive. Nicht thunlich erscheint es, in Fällen dieser Art die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz anzuordnen. Es würde hierdurch, da gegen den neuen Beschluß der Anmeldeabtheilung

wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig wäre, eine Ver⸗ längerung des Instanzenzugs ins Unbeschränkte bewirkt werden; gleich⸗ zeitig aber stände eine Trübung des Verhältnisses zwischen den ver schiedenen Instanzen zu befürchten, wenn die Beschwerdeabtheilungen den Abtheilungen erster Instanz die für die erneute Beschlußfassung maßgebenden Besichtspunkte vorzeichnen, oder wenn andrerseits die Anmeldeabtbeilungen die von den Abtheilungen zweiter Instanz hervor⸗ gehobenen Umstände bei der erneuten Beschlußfassung unbeachtet lassen dürften.

. Zu 5. 26.

Ueber die Rückzahlung der ersten Jahresgebühr im Falle der Versagung des Patents sowie im Falle der Zurücknahme der Anmeldung ist zu 8. Z das Erforderliche bemerkt worden. Im Uebrigen stellt der Entwurf fest, daß auch über die nach der Veröffentlichung erfolgende Zurücknahme der Anmeldung eine Bekanntmachung im Reichs Anzeiger zu ergehen hat.

ehrfach ist der Wunsch kundgegeben worden, es möge dem Patentinhaber eine Mitwirkung bei der entgültigen Feststellung des Wortlauts der in die Patenturkunde aufzunehmenden Beschreibung eingeräumt werden, sofern erhebliche Umarbeitungen des von dem Patentsucher selbst gewäblten Wortlauts in Frage stehen. Es wird beabsichtigt, diesem Wunsche durch die im Anschluß an das Gesetz zu erlassenden Verwaltungsbestimmungen entgegen zu kommen, soweit die geschäftlichen Rücksichten es gestatten. Eine Aenderung des Gesetzes ist hierzu nicht erforderlich.

8. 27

.

Aus der Fassung des Abfatzes 2 ergiebt sich, daß in denjenigen Fällen, welche der Entwurf (5. i0 Nr. I in Ergänzung des Patent- gesetzes dem Nichtigkeits verfahren unterstellt, Jedermann zu dem ÄAntrage auf Erklärung der Nichtigkeit befugt ist. Es liegt im allgemeinen Interesse, daß die Tragweite der bestehenden Patente festgestellt und eine Kollision zwischen mehreren Patenten beseitigt wird.

Der Begriff der Erfindung, sowie der Neuheit einer solchen, wird in nicht seltenen Fällen zu verschiedenen Zeiten eine verschiedene Be—⸗ urtheilung erfahren. Je größer also der seit Ertheilung des Patents verflossene Zeitraum ist, desto schwieriger gestaltet sich die nachträgliche Prüfung der Patentfähigkeit. Es liegt auch nahe, daß die Beur⸗ theilung dieser Frage in den sachverständigen Kreisen sich verschärft, je weiter die Technik auf dem in Frage kommenden Gebiete fort⸗ schreitet, und je mehr die Empfindung für die Schwierigkeiten sich abstumpft, welche den ersten Schritten auf den durch ein Patent neu erschlossenen technischen Wegen entgegengestanden haben. Die Ver⸗ nichtung der Patente vieljährigen Bestandes wird nicht leicht auf Grund einfacher thatsächlicher Angaben, welche die Uebereinstimmung des Patentinhalts mit einem früher bekannt gewesenen Fabrikat oder Verfahren zweifellos darthun, beantragt werden. Fälle einer solchen Identität bleiben nicht längere Jahre verborgen und gegenüber den Patentberechtigten kaum längere Zeit unverwerthet. Bei dem Angriff auf ältere Patente handelt es sich vielmehr regelmäßig um die technische Würdigung des geistigen Werthes, welcher den von dem Patentinhaber geschaffenen Abweichungen des ihm patentirten Gegen⸗ standes von früher bekannt gewesenen Dingen beizumessen ist. Für diese Würdigung ist die jeweilige subjektive Auffassung der ur theilenden Sachverständigen von großer Bedeutung. Der Autorität der urtheilenden Behörde kann es nicht dienlich sein, wenn Ver— schiedenheiten in der technischen Gestaltung, welche als Erfindung und als neu anerkannt worden waren, nach einer Reihe von Jahren als ungenügend angesehen werden, um das Patent vor der Vernichtung zu schützen. Und der Patentinhaber, welcher an die Ver werthung dieses Patents seine Kraft und seine Mittel gesetzt hat, wird es als eine Ungerechtigkeit empfinden, wenn seinen Unternehmungen der Boden entzogen wird, nicht weil neue Thatsachen, sondern weil neue Auffaffungen dem Patent entgegen treten. In der That wird es schon jetzt als Härte empfunden, daß eine für neu erachtete Erfindung während der ganzen Dauer des Patents der Gefabr unterliegt, des Patentschutzes in Folge von Nichtigkeitsklagen lediglich aus dem Grunde wieder verlustig zu geben, weil die Auffassung der entscheidenden Instanz über das, was Erfindung oder was neu ist, im Laufe der Zeit sich geändert bat. Um die des Erfindungsschutzes theilhaftigen wirthschaftlichen Unternehmungen gegen einen solchen Wechsel der Anschauungen thunlichst sicher zu stellen, will der Entwurf die Anfechtbarkeit des Patents wegen der aus den S5. 1 und 2sich ergebenden Gründe, welche, in der Anwendung auf das Nichtigkeits verfahren, vornehmlich in dem Mangel der Neuheit bestehen, nur während einer eingeschränkten Zeitdauer gestatten. Was die Bemessung der Zeitdauer anlangt, so kommt dafür zunächst in Betracht, daß das Patentgesetz im 5. 11 dem Patentinhaber drei Jahre Frist giebt, bevor er überbaupt genöthigt werden kann, seine Erfindung in größerem Umfange jur Ausführung zu bringen. Aber auch abgeseben hiervon werden die Wirkungen des Patents innerbalb der ersten Jahre erfahrungsmäßig nicht immer in einem Umfange zu Tage treten, welcher ausreichenden Anbalt für die Erhebung der Nichtigkeitsklage bietet. Andererseits würde eine Bestimmung, welche die Nichtigkeitsklage nur für die letzten Jabre der gesetzlichen Patent ˖ dauer ausschließt, der Absicht nicht entsprechen, weil die überwiegende Zabl der Patente bis zu den letzten Jahren der gesetzlichen Patent . dauer gar nicht gelangt. Deshalb erklärt der Entwurf die Anfechtung binnen einer Frist von fünf Jahren für statthaft (Abfatz 5).

Die zeitliche Beschrãnkung richtet sich nur gegen solche Nichtig⸗ keitsanträge, welche die in den S8. 1 und 2B zum Ausdruck gekommenen Merkmale in Frage stellen, wei0l nur in dieser Beziebung an eine'n

etwaigen Wechsel in den Anschauungen des Patentamts Vesorgülhste für den einzelnen Patentinbaber sich knüpfen werden. Das Verblsnlh zwischen mehreren sich vollkommen deckenden oder tbeilweise sweingnder greifenden Patentrechten (5. 3 Absatz 1, 5. 10 Nr. 2) muß für die ganze Dauer des Bestebens der Patente einer Regelung im Wege des Nichtigkeits verfahrens unterworfen bleiben, weil das nnanfechtbare Nebeneinanderbestehen sich gegenseitig ausschließender Rechte zu unhalt⸗

nebersichten

*

übrigens Kollisionen ersten Jahren des Bestehens

sich gründende

Privileg.

währen

nicht erhoben werden. lassung des

gesehen. doppelte Erwartung.

werden belästigt und dadurch

erwachsen.

getreten werden (Absatz 5.

gehen. Das . unter Verfolgung gestellt.

die enge Bestimmung des

großen Schwierigkeiten daher unter

mit inhaber

gegangen zu werden braucht

geistigen Gigenthums dienende

*

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scheben ist, und aussetzungen für die Sn

Rechnung zu tren Nein, schädigun gspflicht dee gestellt wird. NM darch Beruf in forke findungen engt S. 4 des Cwrwnt

wird

*

123 R *

Zu

Zur Vermeidung von

l im §. 27 fünf Jah

drei Jahre.

über die Entwickelung des deutschen Patentwesens von 1877 bis 1889. II. Geschäfte des Patentamts.

I. Angemeldete, erthbeilte und außer

Kraft getretene Patente.

da der Nachweis der Wissentlichkeit e

Umstãndeꝛ Rechts überhaupt nicht mit rr deshalb bei der Verschärfung de

das Urheberrecht an Schrienn enken Ref ondere

daß

Härten

einer

Frist

unter Wiederholung

in der

Zu S§§. 34 und 35.

Das Patentgesetz geht dason aus, daß der Verkehr sicherheit geschützt werden müsse, welcher er ausgeiezt sein wenn Jedermann über den Inhalt und die Tragwein —ĩ Patente sich fortlaufend in Kenntniß zu erhalten här der gerichtlichen Bestrafung und der eivilrechtliche Haftung zu ent— Das Gesetz hat desbalb nur die wissent! de

Jene Rücksicht wird dich

Linie maßgebend zu bleiben haben; sie darf des nicht dahin führen, daß dem Patentinhaber die Geltendmachung der ibm durch die Patent- ertbeilung gewährleistenden Rechte wesenr nn verschränkt wird. solche Beeinträchtigung wird, wie die Eerdrung gezeigt hat, durch in der That bewirkt, Vatentverletzungen vielfach Patent⸗ seines Wenngleich

Patentge⸗ .

3.

ver ner dett

nur

Artikel II.

von

ist, deen

einschreiten kann.

bedarf

der

und eine

welchen

es einer

nicht

schon

Zahlung

patentirten Erfindungen weniger werden behindert werden. aber die, daß die Erhebung begründeter Einwendungen gegen die Patentertheilung sich in erhöbtem Grade dem Einspruchsverfahren zu⸗ kehren wird, und daß damit nicht nur die Beschlußfassung über die Patentertheilung eine größere Sicherheit erhalten, sondern daß, vermöge der besseren Fundirung der Patente, auch eine weitere Abnahme der Nichtigkeitoklagen eintreten wird.

Wohnt der Antragsteller im Auslande, so erwächst dem Patent⸗ inhaber die Gefahr, ohne Ersatz für die Auslagen zu bleiben, welche ihm durch die Vertretung seiner Ansprüche im Nichtigkeitsperfahren Dieser Gefahr soll durch eine den Bestimmungen in §§. 102 ff. der Civilprozeßordnung nachgebildete Vorschrift entgegen

der Verletzung

in den

ohnehin

baren Folgen führen würde. Nach den bisherigen Erfahrungen pflegen zwischen mehreren Patenten . zum Austrag gebracht zu werden. Daß die auf eine Entwendung (8. 3 Absatz 2, §. 10 Nr. 3) Nichtigkeitsklage werden kann, bedarf keiner Darlegung. hiermit beschrittenen Wege in dem Nichtigkeitsverfahren eine ver- schiedene Beurtheilung patentirter Gegenstände gegenüber demjenigen, was Gemeingut der gewerblichen Welt ist, und demjenigen, was sich in dem bevorrechteten Besitz eine: Patentinhabers befindet, begründet wird. Diese Möglichkeit wird aber als eine Ungerechtigkeit kaum empfunden werden, und es kann aus Billigkeite⸗ und Zweckmäßigkeits rücksichten sehr wohl begründet erscheinen, daß die Berechtigung eines seit Jahren bestehenden Privilegs gegenüber der Allgemeinheit nach— sichtiger beurtheilt wird, als gegenüber einem anderen gleichartigen

x unterworfen Es ist richtig, daß auf dem

Wie gegen verspätete, so will der Entwurf auch gegen frivole Nichtigkeitstlagen dem Patentinhaber Unbegründete Klagen einem früheren Nichtigkeitsverfahren schon abgewiesenen Gründe sind, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht selten, und sie werden dadurch erleichtert, daß das Nichtigkeitss erfahren nur Recht unter den Parteien schafft, und daß in diesem Verfahren, obwohl dasselbe einem gericht⸗ lichen Streitverfahren sich wesentlich nähert, Streitgebühren bis jetzt Es erscheint daher gerechtfertigt, die Zu— Nichtigkeitsantrages mäßigen Gebühr abhängig zu machen (Absatz 4), damit der Be— theiligte zu einer sorgfältigeren Prüfung sich veranlaßt sieht, ehe er dem Patentinhaber sowie dem Patentamt und dem Reichsgericht zeit- raubende Verhandlungen aufnöthigt. die Gebühr einzubehalten, wenn es zu dem wesentlichsten Theil dieser Verhandlungen, der mündlichen Anhörung der Parteien nicht kommt, sei es, weil die Klage zurückgenommen wird, sei es, weil der Patent- inhaber von der Vertretung seines Rechts Abstand nimmt und des balb dem Antrage ohne Weiteres entsprochen wird (5. 28 Absatz 2); für diese Fälle ist demgemäß die Zurückzahlung der Gebühr vor—

einen stärkeren Schutz ge— sogar

Eine Härte würde es aber sein,

An die Einführung der gedachten Aenderungen knüpft sich eine

gur üchst die, daß die Inhaber der Patente von spekulativen oder leichtsinnigen Nichtigkeitsanträgen weniger als bisher wirksamen Ausnutzung der Sodann

dor der Un⸗

würde

der bestebenden um der Gefabr

Patentverletzung fernerhin in erster

es in sonstigen dem Schutze des Gesetzen (5. 18 des Gesetzes, betreffend den 2e“, vom 11. Juni 1870 u. A.) ge⸗ * eine Aenderung darkeit der Patentverletzung nicht angezeigt erscheint, so dürfte Tec den Interessen des Patentinhabers insoweit bezüglich der civilrechtlichen Ent zrobe Fabrlässigkeit der Wissentlichkeit gleich⸗ derjenige, dte Berührung mit den Erzeugnissen patentirter Er⸗ zu verschärfter Aufmerksamkeit angehalten. is zum Ausdruck gebrachte Beschränkung, Kraft deren die Wündengen des Patentschutzes nur auf den gewerbsmäßigen Gerrard ch erstrecken, giebt die Gewähr dagegen, daß Personen, weden eine solche verschärfte Aufmerksamkeit nicht zuzumuthen ist, den Kreis der Entschädigungspflichtigen einbezogen werden.

Uebergangs⸗ bestimmung, welche ermöglicht, daß gegen die beim Inkrafttreten der Absatz 3 des Entwurfs bereits seit länger als ren bestehenden oder doch diese Zeitdauer binnen Kurzem erreichenden Patente noch innerhalb einer angemessenen Frist die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.

Der Entwurf bemißt, ent⸗ sprechend den Wünschen der betheiligten Kreise, diese Frist auf

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Die im

Befannt

An⸗

meldungen.

Jahr.

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meldun 2 ILS.

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Ver ; zernichtete

* * gemachte ia Srtbeilte nd kann genommene

Patente.

zurũck-⸗

Abgelaufene

und erloschene Patente.

8 Jahres schluß in Kraft gebliebene Patente.

An⸗

meldungen.

Ginsprüche.

Ve⸗

schwerden.

Nichtigkeits⸗ erklãrung und auf Zurũck⸗ nahme.

Nachträge,

Zwischen⸗

korrespon⸗ denzen u. s. w.

Anfragen,

innere Angelegen ·

heiten

u. s. w.

Gesammt⸗ zahl der Geschäfts⸗

nummern.

1877 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889

6 S* 8e e OM C, , G Gd

3 17 21 24 25 30 18 25 22 34 26 15

160 1813 2745 3703 3273 3740 3984 3947 3786 3 587 3 625 3473

190 4227 6 807 8 007 8619 9 452

10535 10 994 11 046 11249 11 512 11 810 12 732

1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889

8 A2 5949 6528 7017 7174 76569 8121 8 607 9408 9991 9 904 9 869 11645

327 740 972 897 hh 8h 10562 1011 946 8965 889 839 2337

105 643 971 980 1176 1193 1568 1787 2068 2631 2519 2609 2884

61 117 135

2822 20 073 31 059 38 343 44935 42695 42831 42 045 44937 44722 44071 43 945 48888

703 1899 2959 2678 1812 1689 2321 1851 1596 3032 2981 3244 4034

7169 290 365 42 606 50 060 56 183 54 228 56 013 5h 432 58 156 61 382 60 461 60 606 68 463

18377 1885 104 994 3752 50 780 ) Außerdem nach der Bekanntmachung zurückgezogen: * Bie Zahl ist um 48 gr ö. . größer als die Differenz der

Löschungen aufgenommen sind.

260

17 Anmeldungen. ; Summe der ertheilten, sowie der vernichteten weil 48 vernichtete Patente vorher schon erloschen waren und in die Zahl der

e

Nr

Tr I Todd

104 994

11 445

21 134

(Schluß in der

490 466

Zweiten Beilage.)

30 799

l

660 084

k 1

4

.

.

zum Deutschen Reichs A

Zweite Beilage nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1890.

Berlin, Freitag, den 7. November

M 269.

Uebersichten über die Entwickelung des deutschen P atentwesens von 1877 bis 1889.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

III. Personalbestand des Patentamts.

IV. Einnahmen des Patentamts.

Anmelde⸗ gebühren. Mb

Kalenderjahr.

Beschwerde⸗ Patent⸗ gebühren. gebühren.

16 . .

Verschiedenes.

Zusammen.

60.

64 240, 900

on ons ions ie 188

1882 1883 1884

1877

187 . 0 5 1886 1887 685 1889 1879

1880

117 640,00 130 260,90 138 340, 90

1) Präsident.. 2a ständige Mitglieder b. nichtständige Mitglieder. 3) Hülfsarbeiter a. etatsmäßige b. diätarisch beschäftigte 4) Bureaubeamte. ; 55 Kanzleibeamte. 6) Unterbeamte ꝛc.

141 5460 06 149 5650, 060 1651 950 00 6 53G 66h 155 520 665 199 310 6 197 350 65 197 086, M 232 40 6

1881 . 18382 1883 1884 18385 1886 1887 1888 1889

2100,00 13 500,00 12 860,90 265 190,00 19 420, 060 410165, 00 19 609,090 914 525,0) 23 526,060 660 40, 60 23 360 00 757 350,60 30 660, O0 7253 570,00 35 840 00 160558 610,60 41 660,00 1157 210,065 52 260, 00 1274940, 60 50 330, 00 1375 950 00 32 200,00 1472 050,60 57 340,00 1637 40.00

214,935 275, 10 266, 53

75 40 00 395 64 53 560 121,19 h 72 731,53 S826 251.77

2,15 132577549 162426345 1721 73775 1512 55

Dr T D

V. Ausgaben des Patentamts.

121 700,00 11 556 860, υ⸗

,, 14 G0 1317,53

1377 16

1878

b.

1551

1879 1850 1382 60 . .

18355 1856 Ml i

25 860,90 9 947,24 1438,74

2 873,41

Besoldung der Mitglieder.... Besoldung der Bureau u. Unterbeamten Wohnungsgeldzuschüssee. Zur Remunerirung von nichtständigen Mitgliedern und Hülfskräften.

Zu außerordentlichen Remunerationen und zu Unterstützungen für Bureau⸗ n nterkegnt-

Zu Amts bedürfnissen, Reisekosten, Tage geldern, Hausmiethe und sonstigen Ausgaben

JJ . Zur Herstellung von Veröffentlichungen

1833,10 244. 85

66 941,58 32 961,10 6 915,00

33 711,67

1605, 00

3 511,36 147 hi3 74 47 hh. 78

I6 hos, 3 t 116 854,5 15 250 66

do 89/9 416000

102 179,97 194 3rd 36 4 7238.57

89 67, 23 134 915,17 37 200,00

382 97777 175 547,17 35 9777 00

160 5,35 zo göh. 9 0 42.73

55 340, 17

71 zb6, 34

5 306,00 1527,50 5 440,90

113 66940 97 5857,

135 538, 10 / 155 (013,73

94 141,30 128 840, 05

110196,83 184 212,20 23 17070

6 108,33 90 764,44 218 415,00 242 029, 090 44 100,00 46 155,60

15 223,83 41 209,50

6 515, 00 6 905,00

/ 2 969,18 112 782,36 57 1227 js j4ü 34

Zur Einrichtung einer Fachbibliothek. Summe

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VI. Einfluß der Beschwerden auf die Patentertheilung.

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Ergebnisse des Zurũcknahmeverfab ren?

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S880 1881 1882 1833 1884 1823 1337 1*

in auf Beschwerde Zurücknahmeantrãge· Davon vor der Entscheidung erledi erster Rechtekräftige Entscheidungen: * auf Zurücknahme . In , , m , auf theilweise Zurücknahme stanz. auf Abweisung

theilungen.

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Entscheidungen des Patentamts Entscheidungen des Reichsgerichts.

zusammen auf 100 Er⸗

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9991 93 904 9 869 11645

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4 981

Beim Jahresschluß unerledigte Anträge

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Im Durch⸗ schnitt f. d. Jahr

265, 1 2098

VII. Ergebnisse des

Nichtigkeitsverfahrens.

1 056 39,17

Die neben⸗ bemerkte Gebühr

ist fällig geworden für Ml Patente.

Betrag der Jahresgebühr.

3435

Wegen Nichtzahlung der nebenbemerkten Gebühr sind erloschen

Patente.)

30 50 272**) 50 40451 100 26 949

79 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889

150 14512 200 8 6h 250 5628 300 3731

Nichtigkeitsantrãge . 1 Davon vor der Entscheidung erledigt Rechtskräftige Entscheidungen:

auf Vernichtung

auf Beschränkung.

mai Beim Jahresschluß unerledigte Anträge Entscheidungen des Patentamts. Entscheidungen des Reichsgerichts.

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4016

) Die mit dem Hauptpatente erloschenen June ) Einschließlich 4 589 Zusatzpatente Die Uebersicht umfaßt alle in der

patente und die in solche umgewandelten Lar

Statistik und Volkswirthschaft. Zur Arbeiterbewegung.

8 wird,

In Fürth sollte jüngst, wie der ‚Voss. Ztg.“ berichtet in einer sozialdemokratischen Versammlung nach der Be⸗ richterstattung über den Halleschen Parteitag die Wahl eines Ver⸗ tauens mannes stattfinden, dem nach dem Organisationsplan der Partei die Vermittlung zwischen den örtlichen Parteigenossen und dem Parteivorstande obliegt; der überwachende Polizeioffiziant ließ diesen Gegenstand nicht zur Verhandlung kommen, drohte viel mehr die Versammlung aufzulösen, falls dieser Punkt, der gegen das bayerische Vereinsgesetz verstoße, verhandelt würde. Zugleich wurde ein Schreiben des Königlichen Bezirksamts verlesen, in welchem ausgeführt wird, daß mit der Wahl eines Vertrauensmannet die sozialdemokratische Partei in Fürth den Charakter eines politischen Vereins, d. h. einer Vereinigung einer Personenmehrheit zur Ver⸗ ien bestimmter gemeinschaftlicher Zwecke unter einer Leitung annehme.

Wie das „Krbl. für d. Stadtkr. Barmen“ berichtet, fand am letzten Sonntag in Barmen eine von ca. 150 Personen besuchte Versammlung der sozialdemokratischen Partei statt, in welcher die Delegirten über die Verhandlungen und Beschlüsse des sozialdemokratischen Parteitages zu Halle a. S. berichteten. Zum Vertrauensmann für Bar⸗ men wurde von der Versammlung der Bandwirker Emil Küpper erwählt. Im Laufe der Debatte wurde der Wunsch aut e drohen daß auch in einer Arbeiterversammlung von sach⸗

undiger Seite ein Vortrag über das Alters- und Invalidität Versicherungsgesetz gehalten werden möge. Interessant war die

Wahrnehmung, daß nicht wie in früheren sozialdemokratischen Verfammlungen jenes Gesetz nur verhöhnt und verspottet wurde, sich vielmehr die Absicht zeigte, die Bestimmungen des Gesetzes möglichst kennen zu lernen und von seinen Einrichtungen . zu ziehen. Ein solcher Vortrag soll, wie die „Elb. Ztg.‘ berichtet, in einer späteren Versammlung gehalten werden.

In einer Versammlung der Schneider und Schneiderinnen sowie sämmtlicher in der Bekleidungsindustrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen Leipzigs wurde am Montag, wie die „Leipziger Zeitung! berichtet, einem neu gewählten Vertrauensmann die Verwaltung des Unterstützungsfonds mit der Befugniß übertragen, den Fonds auch zu Agitationszwecken zu verwenden. Dies ging indessen nicht ohne den Widerspruch einer zahlreichen Minderheit vor sich, denn da der neue Vertrauensmann zugleich das Amt eines solchen für das Königreich Sachsen bekleidet, schienen Viele die Besorgniß zu theilen, daß der für Leipzig in Leipzig gesam melte Fonds ihnen weniger als anderen Städten zu Gute kommen würde. Hierauf hielt ein Hr. Albrecht aus Halle einen Vertrag über Aufgabe und Bedeutung der gewerblichen Organtsatton und trat für die Centralorganisatlon, den deutschen Schneiderberband und an Handinhandgehn der männlichen und weiblichen Arbtter gn. DX Versammlung beschloß demgemäß, dem deutschen Schnelderderdand beisutreten und den hier bestehenden Verein der Schneider nnen zu einer entsprechenden Abänderung seiner Satzungen u veranlaffen.

in einer Versammlung der Schneider und Schneidertnnen elne

Agitationskommisston für na eigene Kommisston m

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wählt. Bisher hatte jede Branche ihre Schaffung besserer ieren d engen

Hier in Berlin wurde, wie die Volks. Zig. Nertchtei, destern sämmtliche Schnerderdranchen de⸗

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und Schaffung Schneiderwerkstatten eri ztehen. Ihre Daun keen de D Lo hnbe wegung za eee, D lung wurden die in ende rn verhältntse ei ler Rei neee, machen sich noch immmer Rerenen M Formern, deren Rn dernen deren Strike mit Zeit verloren ging. Non Former Ven amm in Folge des 1. Mai dub trachtet und unter nnr Kommisfion bat wei Ber? 2* gesellen (zwei Schlächtermer nter ere dend Versam mlangdtleka! der Senn Weder Ardeiterber dnn rn er, men, Den nnn, i,

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