1890 / 274 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, egen e e hee nur Beschwerde an den Finanz⸗

nister zulässig ist. )

Wer die in Gemäßheit des 5 22 von ihm erforderte Augkunst verweigert. oder, ohne genügenden Entschuldigungs⸗ grund in der gestellten Frist gar nicht, oder unvollständig oder unrichtig ertheili, wird mit einer Geldstrafe bis 309 Mark bestraft und haftet auh er en für die durch sein Verschulden nigangene Steuer. 4. . . * vorgeschriebenen Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung micht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geld⸗

strafe bis zu 2 Mark bestc ft.

Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Begmten sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die

un ihrer Kennkniß gelangten Erwerhs, Vermögens, oder Ein—

ommensderhältnise eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhanblungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu Mark oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft. Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung statt.

.

insichtlich der vorlsu fo Straffestsetzungen durch die . und der Umwandlung der Gesdstrafen in Hast finden die sz. 26 bis einschließlich 2358 des Geseßes, betreffend die Besteusrung des Gewerbebetriebes im. Umher⸗ i u. s. w, vom 3. Juli 1876 (Gesetz-Samml. S. 24) ent⸗

de Anwendung. ie Veryfli . et der Zuwiderhandlungen gegen die Verpflich⸗

tungen zur Geheimhaltung (5. II) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.

1

VIII. Kosten. 8. 73.

Die Koslen der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Maßgabe des §. 63 Absatz 1 die Beschwerde an den Finanz⸗

minister gestattet ist. 4 k

Für die auf Beschwerde der Steuerpflichtigen ergehenden Entscheidungen des Steuergerichtshofes 865 44 bis Hl) ist von denselben eine Gebühr zu entrichten, welche im Höchstbetrage 150 6 nicht übersteigen darf und nach einem vom Finanz⸗ minister festzustellenden Tarife erhoben wird. Der Steuer⸗ gerichtsß hof hat die Befreiung von der Gebühr anzuordnen, wenn die Beschwerde aus Gründen, welche eigenes Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen, für gerechtfertigt erachtet wird. .

76.

Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reise⸗ und Tage⸗ gelder nach Maßgabe der Verordnung, betreffend die Tage⸗ gelder und Reisekosten u. s. w., vom 20. Dezember 1876 (Gesetzsamml. 1877 S. 3).

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (5. 38) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 8. 16

Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Ver⸗ anlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 Prozent der eingegangenen Steuer gewährt.

Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Klassen⸗ steuer verpflichteten Gemeinden die Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark zu erheben haben.

Diejenigen Gemeinden, welchen die Steuererhebung über⸗ tragen ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von 2 Prozent der Isteinnahme der zu erhebenden Steuern.

HX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts. ..

Sind zu den k und Lasten, welche kommunale und andere öffentliche (Schul⸗, Kirchen⸗ u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommensteuer aufzubringen bezw. zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als ) Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingirter Normalsteuersätze:

bei einem Jahreseinkommen von mehr als bis einschließlich ( 420 (l.

Jahressteuer 2sz Prozent des er⸗ mittelten steuerpflich⸗ tigen Einkommens bis

zum Höchstbetrage

von 120 6

420 660 2,40 (E

666 900 , 400 ,

Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des betreffenden Verbandes ohne deren Heran⸗ ziehung gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Einkommen herangezogen werden, ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der den ll hen Armenpflege fortlaufende Unter⸗ stützung erhalten.

§. 78.

Die Veranlagung (5. 7) geschieht durch die Vorein⸗ schätzungskommissionen (53. 31) unker Anwendung der Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes.

Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unter⸗ liegen der Prüfung des Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ kommission; beanstandet derselbe einen Beschluß, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungs⸗ kommission.

Die sestgesetzte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich auszulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Aus⸗ legungsfrist die Berufung zu und zwar

a) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungs⸗

kommission ohne Beanstandung ersolgt ist, an die Ver⸗ anlagungskommission,

b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Ver⸗

anlagungskommission stattgefunden hat, an die Be⸗ rufungskommission.

§. 79. J Für die ,, , der nach dem Maßstabe der Be⸗ steuerung geregelten Wahl⸗„Stimm⸗ und sonstigen Berechtigungen in den 5 * ichen Verbänden (5. 77) treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den §§5. 17, 77 vorgesehenen ö Steuersätze, falls aber die Veranlagung in Gemäßheit des 5. 78 nicht stattgefunden hat, die den be⸗ treffenden Klassensteuerstufen entsprechenden Einkommens bezüge.

Behufs Bildung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, der Wählerabtheilungen für Gemeindevertreterwahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberechtigungen in öffentlichen Verbänden die Summe der veranlagten Beträge der Klassen⸗ und klassifizirten Ein⸗ kommensteuer einwirkt, tritt an deren Stelle die Summe der nach 55. 17, 77 veranlagten entsprechenden Steuerbeträge. Falls eine Veranlagung in Gemäßheit des §. 71s nicht statt⸗ , hat, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuer⸗ etrag von 2,40 S an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatz zu bringen.

X. Schlußbestimmungen. 8. 80.

Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Be⸗ fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in JJ

Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb Deutschlands Abwesende auf 6 Wochen verlängert.

82.

Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei der Veranlagung übergangen, oder steuerfrei oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen nicht entsprechenden, niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (85. 68, 69), sind zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Be⸗ trages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung er⸗ streckt, nach den Vorschriften . Gesetzes.

5

Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 140) auf ö. ö Anwendung.

Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/1893 den Beirag von 79 833 000 Mark und für die folgenden Jahre einen um je 5,15 oo erhöhten Betrag, so ist der jedesmalige Ueberschuß, soweit darüber nicht zur Bedeckung von Staatsausgaben durch den Staatshaushalts⸗Etat verfügt wird, bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung zu einem besonderen von dem Finanz⸗Minister zu verwaltenden Fonds abzuführen, welcher einschließlich der davon auf— kommenden Zinsen bei der ferneren Reform der direkten Steuern Behufs Erleichterung der kleinen und mittleren Ein— kommen, insbesondere auch bei Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer an kommunale 1 bestimmt bleibt.

80.

Ist die im 8. 84 vorgesehene anderweite gesetzliche Regelung nicht bis zum 1. April 1895 erfolgt, so sind die daselbst be—⸗ zeichneten Ueberschüsse einschließlich des bis dahin etwa auf⸗ gesammelten Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Erlaß eines entsprechenden Betrages an Einkommensteuer zu verwenden:

J. Der zum Erlaß zu verwendende Betrag wird durch den Staatshaushalts⸗Etat festgestellt.

II. Der Erlaß findet in gleichen Monatsraten aller Steuer⸗ slufen statt. Insoweit der verfügbare Erlaßbetrag zur Deckung des Ausfalles einer vollen oder einer weiteren vollen Monats⸗ rate der sämmtlichen Steuerstufen der für das betreffende Jahr veranlagten Einkommensteuer nicht zureicht, ist der etwa ver⸗ bleibende Ueberschuß des Erlaßbetrages zum Erlaß bezw. zum ferneren Erlaß einer Monatsrate derjenigen Steuerstufen, von unten beginnend, zu verwenden, für welche derselbe ausreicht.

Der etwaige Rest des Erlaßbetrages ist demjenigen des nächsten Jahres zuzusetzen.

III. Die Feststellung der Verwendung erfolgt durch den Finanz-Minister, sobald die Veranlagung für dasselbe Jahr vollzogen ist. Das Ergebniß der Feststellung ist zu ver⸗ öffentlichen. .

IV. Der durch den Erlaß einer Monatsrate der Einkommen⸗ steuer oder einzelner Stufen derselben (Nr. II) entstehende Ausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jährlichen Ver⸗ anlagung sich ergebenden Jahressteuerbetrages unter Abzug von drei Prozent für die im Laufe des Jahres entstehenden Abzüge und Ausfälle bestimmt. ö .

V. Die für die örtliche Erhebung und für die Ver⸗ anlagung der Einkommensteuer den Gemeinden bewilligten Gebühren (5. 76) sind auch von den unerhoben bleibenden Monatsraten der Einkommensteuer und zwar von dem nach der Bestimmung unter 1IV zu berechnenden Betrage derselben aus der Staatskasse zu 2

. 86. Der Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieses Ge⸗ setzes beauftragt . J. Dasselbe . zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur Anwendung.

Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Einrichtung und Ver⸗ anlagung der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer be⸗ züglichen Vorschriften, insbesondere

das Gesetz vom 1. Mai 1851 (GesetzSamml. S 193), das Gesetz vom 25. Mai 1873 , S. 213), das Gesetz vom 2. Januar 1814 (Ge , S. 9) das Gesetz vom 16. Juni 1875 (Gesetz-Sammil, S. 23h 5. 5 Nr. und 5. Absatz 3 des Gesetzes vom 23 Juni 1876 GesetzSamml. S. I69), Artikel IL und V des Ge— etzes vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19) am 1. April 1892 außer Kraft.

Literatur.

Kriegsgeschichtliche Einzelschriften, herausgegeben vom Großen Generalstab, Abtheilung für Kriegsgeschichte. g ren Verlag von C. S Mittler und Sohn. Dag neueste XIII. Heft ist dem ruhmvollen früheren Chef des Generalstabes der Armee, dem General ⸗Feldmarschall Grafen von Moltke zu seinem 90. Geburtstage gewidmet und enthält zur Feier dieses Tages einen Aufsatz des Feld⸗ marschalls selbst, welchen dieser bald nach dem deutsch ⸗französischen Kriege über Strategie niedergeschrieben und der im Kriegs⸗AUrchive des Generalstabes im Original aufbewahrt wird. Eine theilweise Verwendung hat dieser Aufsatz bereits in dem im Jahre 1872 erschienenen 1. Hefte des Generalstabswerkes über den Krieg von 1870,21 gefunden. Die Klarheit und Folgerichtigkeit der in dem Aufsatze entwickelten Gedanken sind wahr⸗ haft bewundernswerth. Davon ausgehend, daß die Politik sich des Krieges für Erreichung ihrer Zwecke bediene und entscheidend auf den Beginn und das Ende desselben einwirke, wobei sie sich indessen vor behalte, in seinem Verlauf ihre Ansprüche zu steigern oder aber sich mit einem minderen Erfolge zu begnügen, zeigt der Feldmarschall, daß die Strategie bei dieser Unsicherheit ihr Streben nur auf das höchste Ziel richten könne, welches die gegebenen Mittel überhaupt erreichbar machten. Die materiellen und moralischen Folgen jedes größeren Ge⸗ fechts seien aber so weitgreisender Art, daß durch sl. meist eine völlig veränderte Situation, eine neue Basis für neue Maßregeln ge⸗ schaffen werde. Nur ein Laie könne glauben, in dem Verlauf eines Feldzugs die konsequente Durchführung eines im Voraus gefaßten, in allen Einzelheiten überlegten und bis ans Ende festgehaltenen, ur sprünglichen Gedankens erblicken zu können. Bei dieser Unsicherheit könnten also für die Strategie allgemeine Lehrsfätze, aus ihnen abge⸗ leitete Regeln und auf diese aufgebaute Systeme unmöglich Werth haben. Die Strategie sei eben ein System der Aushülfen. Sie sei mehr als Wissenschaft, sie sei die Uebertragung des Wissens auf das praktische Leben, die Fortbildung des ursprünglich leitenden Gedankens entspreche den stets sich ändernden Verhältnissen, sie sei die Kunst des Handelns unter dem Druck der schwierigsten Bedingungen. Der zweite umfangreichere Artikel des Heftes schließt sich an die in Heft XII gegebene Schilderung der Exeignisse bei Soissons und Laon am 3. und 9. März 1814 und die denselben unmittelbar vorhergehen⸗ den Operationen des schlesischen Heeres an und sind darin außer den Kämpfen des schlesischen Heeres vor Paris auch die Bewegungen ins Auge gefaßt worden, welche diese Armee von Laon nach der feind⸗ lichen Hauptstadt geführt haben. Die Grundlage der Darstellung bilden neben den bisher veröffentlichten Quellenwerken die Akten des Kriegs Archivs, deren Ausbeute sich als eine überaus reichliche erweist.

Weltliche Texte. Gedanken⸗Motive für Rede und Schrift, der Weltliteratur entnommen von Fritz Hoddick. Berlin, Haude⸗ und Spener'sche Buchhandlung (F. Weidling). Das vorliegende Werk unterscheidet sich durch seinen eigenartigen Zweck und dementsprechende Ausführung von allen bisher erschienenen Anthologien, so zahlreich dieselben auch sind. In feinsinniger und

nach durchaus neuen Gesichtspunkten unternommener Auswahl und

Anordnung hat der Herausgeber, dessen Belesenheit sich als eine weit⸗ umfassende kennzeichnet, die Aussprüche der hervorragendsten Dichter und Denker aller Zeiten und Völker über alles, was das innere Leben eines jeden Gebildeten ausfüllt, zusammengestellt. Und so bringen die Gedanken Motiven eine Fülle von Anregungen und Bildern, welche sich aufs Vorzuüglichste eignen, für jede Stimmung eine Grundmelodie anzuschlagen, die der Leser als Leitmotiv aufnehmen und durch eigene Arbeit zur Symphonie ausgestalten mag‘. Nichts Fertiges für den Vortrag wird geboten; dagegen werden die widersprechendsten Ansichten über die meisten Zeit⸗ fragen neben einander und zur freien Erörterung gestellt. Fragen der tiefsten Philosophie über Welt, Erde, Natur, Schicksal und Noth— wendigkeit finden eine gleich eingehende Berücksichtigung, wie Betrach= tungen über das Menschenleben im engeren, über Studium, Er— kenntniß, Bildung, Herz, Moral und Charakter. In dem Abschnitt über das „Leben im weitern‘ werden die wichtigsten Fragen der Politik und Staatewissenschaften gestreift, während das Schlußkapitel über die „Künste! die gediegensten und an⸗ regendsten Gedanken über das Schöne enthält. Wie Georg Büchmann 's „Geflügelte Worten, welche vor 25 Jahren in demselben Verlag erschienen sind, inzwischen zu einem deutschen Volkebuch im besten Sinne des Wortes geworden sind, so dürfte es nicht lange währen, kaß dieses, nebenbei gesagt, höchst gediegen und geschmackvoll ausgestattete Buch, welches, ursprünglich für Redner gedacht, sich im Fortfchreiten der Ärbeit als ebenso brauchbar für die verschiedenste Geistesarbeit, für Korrespondenz, Schriftstellerei und jedes künstlerische Schaffen gestaltet hat, und welches, abgesehen von besonderen Zwecken, jedem Leser eine Fülle von angenehmen Erinnerungen aus dem Leben ins Gedächtniß zurückruft, ein Gemeingut der gebildeten Kreise sein wird. . .

Hie Psalmen. In Bibelstunden von Karl Gerok. Erster Band (Pf. 1-50) Stuttgart. Verlag von Carl Krabbe, (Preis 4 S geh., 5 geb.) Während der Jahre 1850 = 1858 hat der verewigte Kar! Gerok seiner Gemeinde die Psalmen in Wo chengottes diensten in fortlaufender Reihe erklärt. Auf den dringen den Wunsch, er möchte diese Auslegung, wie die der Apostelgeschichte, durch den Druck veröffentlichen, traf er zwar Vorbereitungen hierzu, kam jedoch wegen Zeitmangels über dieselben nicht hinaus. Auf den Wunsch des Verlegers giebt der Sohn des Verewigten, Stadt⸗ pfarrer zu St. Johannis Gastav Gerok, die Psalmen⸗ auslegung vollständig in drei Bänden heraus, von denen der zweit? zu Ostern und der dritte im Herbst, 1891 erscheinen wird. Ein besonderer Vorzug dieser Psalmenerklärung ist, daß sie aus Kirchengottesdiensten hervorgegangen ist und so besonders für die Andacht während der Woche sich eignet. Karl Gerok selber sagt darüber im Eingang zu diesen Bibelstunden: „Mitten aus den Sorgen und Geschäften der Woche, aus den Freuden und Leiden des täglichen Lebens kommen wir hieher und gehen wieder in die Sorgen und Freuden des Lebens hinaus; auch dazu paßt das Psalmbuch ganz besonders; denn das sind auch Stimmen mitten aus der Unruhe des Tages, aus den Sorgen und Freuden des Menschenlebens heraus; für jedes Lebensperhältniß, für jede Lebenslage und Lebensstunde giebt es da einen passenden Psalm, ein treffendes Wort.. ;

Die Japanischen Inseln. Eine topographisch⸗geologische Uebersicht von Dr. Toyakitsi Harada. Herausgegeben von der Kaiserlich japanischen Geologischen Reichsanstalt. Von diesem Werke erscheint eine deutsche Ausgabe im Verlage von Paul Paray zu Berlin. Die vorliegende erste Lieferung (Preis 5 M6) bringt eine Schilderung der Lage, Meerestheile und Küstenbildung, sodann eine kurze Uebersicht der geotektonischen Gliederung Japan's und schließlich eine allgemeine Uebersicht der am Aufbau der japa—⸗ nischen Inseln theilnehmenden Formationen. Von den 5 Karten beilagen veranschaulichen die drei ersten den Stand der geologischen Aufnahme Japan's in 1890, die geotektonische Gliederung Japan s und das mesopoische Gebiet im südlichen Kitakamigebirge nach K. Jimbo, während die beiden letzten eine geologische Skizze des Sakawa⸗ beckens von T. Nasa und eine geologifche Skizze von Hokkaido nach Kotora Jimbo bringen. ;

Das VIII. Heft (Oktober) der unter der Redaktion des Pro⸗ fessors Dr. A. Slaby im Verlage von Leonhard Simion in Berlin erscheinenden Verhandlungen des Vereins zur Beförderung des Gewerbefleißes“ enthält eine Abhandlung von Dr. Max Corsepius, welche sich betitelt: Untersuchun⸗ gen zur Kapp'schen Berechnungsweise magnetischer Maschinen '. Wenngleich der Verfasser weit entfernt ist, zu glauben, daß alle Fragen der Kapp'schen Rechnung durch seine Arbeit erledigt sind, so ist er gleichwohl der Meinung, daß man durch seine Rechnungsweise eber zum Ziele kommen dürfte, als dieses nach den bisherigen Grundsätzen der Fall war, welche immer nur eine Scheinbestätigung der Rechnung durch die praxis ergeben hätten.

.

In

Börsen⸗Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 13. November

M 274.

1890.

rr , re,.

Berliner Bärse vom 13. November 1890. Amtlich festgestellte Course.

Umrechnung Sätze. 1œD0ollar = (a6 Mark. 100 Franeg 85 Mark. 1 gulden Gulden sübv. Währung 12 Mart. 100 Gulden höll. Währung 170 Mark. 1 Mark Vanes 1,B50 Mark. 100 Rubel 820 Mart. 1 Zivre Sterling 30 Rark.

Esterr. Währung 8 Mark.

Wechsel.

Amsterdam ..

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London

do. Lissab. u. Dporto do. d8. Madrid u. Bare.

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Geld⸗ Sorten und Banknoten.

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Bank⸗Digk.

.

Imper. pr. St. do. pr. 500 g f. 8 Guld.· Stuck 16,116 do. neue....

168,20 bz 167, 20 bz 80, 30 bz 79, 9h bz 111,90 b 112,006 20, 38 bi 20, 125 bz

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176 45 175, 00 bz S0, zo b 9, 40 bz 78, Sh bz 248 00 b 2465. 25b3 248, 00 b

p. St.

Neumark.

Imp. p. h00gn. Amerik. Noten 1000 u. 500 7 do. kleine 4, 176 do. Gp. ʒb. N. J. 4, 18616 Belg. Noten S0, 40bz Engl. Bkn. 16 20, 386 6 in 100 F. 80 45 bz olländ. Not. 168, 35 bi Italien. Noten 79, S5 B

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Fonds und Staats ⸗Papiere. 85. 8. Term. Stiicke zu 6

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Pfandbriefe.

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Rentenbriefe.

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Kopenhagener Stadt⸗Anl. Lissab. St. Anl. 86 1. II. do. do. kleine Luxemb. Staatg⸗Anl. v. S2 Mexikanische Anleihe .. do. do. 34

do. do. kleine do. pr. ult. Nov. Moßlauer Stadt⸗Anleihe New ⸗Jorker Gold ˖ Anl. god e ge r , T. orwegische Hypbk.⸗Obl. do. ref l .

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16. 11 15. 11 16. 12 16. 12 111.7 11.7 1I6. 12 16. 12 11. 15. 11 11.7 III. 7 11/6. 11 13.9 15su. 10 15. 11 15. 11

153. 8 p. Stck 16. 12 II. 6. 13

IJ. 7 111.7

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Loose v. 1854.

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Oesterr. Kred. Loose v. S8 p. Stck

Loose v. 1864.

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Polnische Pfandbr. - TV d do V

, Anl. v. 1886 / 69

o. Raab⸗ Graz. Röm. Stabt⸗

do. IH.-VI. Em. Rumän. Staattz · Dbligat.

6. ö Engl. Anl. v. 1322

cous. Anl. v. 1875 49 1/4. 10

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do. o. Serbische Gold⸗Pfandbr. 5 d * Rent

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1860er Loose.. 6 do. pr. ult. Nov.

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