1890 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

erfür durch Annabme bindender gesetzlicher Bestim: ne volle Sicherheit zu gewähren, ist die . n hrend der Entwurf der Hewerbesteuer für den Fall eines Mehrerträgnisses aus der ersten Veranlagung eine verhältnißmäßige Verminderung der Steuersätze vorsteht, enthalten die beiden anderen Gesetzes vorlagen und jwar der Einkommensteuerges etzentwurf im §. 34 augdrückliche Vorschriften, nach welchen die durch die Reform zu erwartenden Mehrerträge, soweit darüber nicht zur . ven Staatgautzgaben durch den Staatshausbaltgetat verfügt wird, bis zu anderwejter gefetzlicher Regelung zu einem besonderen, von dem Finanz minifter zu verwaltenden Fonds abgeführt werden sollen, welcher ein chließlich der davon aufkommenden Zinsen zur Verwendung bei der erneren Reform der direkten Steuern behufs Erleichterung der kleinen und mittleren Cinkommen, insbesondere auch bei Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer an kommunale Verbände bestimmt bleibt. ; immung der Landesvertretung wird hiernach jede dem e n , mn, nicht entsprechende Verwendung der durch die Reform felbst thatsächlich erzielten Ueberschüsse ausgeschlossen sein.

Bie Staateregierung geht von der Voraussetzung aus, daß es bis zur völligen Durchführung des Reformplanes an einer Verstaͤndigung mit der Landesvertretung über die Verwendung der etwa erzielten Mehrerträge nicht fehlen wird. Sollte eine solche wider Erwarten nicht erzielt werden und auch die im 8s. S4 vorgesehene anderweite ge etzliche Regelung bis zum 1. April 1895 nicht zu Stande gekommen 1 so ist durch weitere Bestimmung im 8. 86 des Einkommen- steuergesetzentwurft Vorsorge getroffen, daß die Ueberschüsse nicht zwecklos für unbestimmte Zeit aufgesammelt, sondern jedenfalls von dem genannten Zeitpunkt ab zur Erleichterung der Stenerpflichtigen im Wege eines Erlasses an Einkommensteuer verwendet werden.

Die Durchführung der vorgeschlagenen Maßregeln stellt als sichere

bnisse in Aussicht:

ö . gerechtere und gleichmäßigere Veranlagung der Einkommen⸗ steuer, sowie der Gewerbesteuer, . .

I) eine erhebliche Entlastung der geringeren und mittleren Ein kommen und der kleinen Gewerbebetriebe,

3) eine mäßige Mehrbelastung des vererblichen Einkommens im Vergleich zu dem nicht vererblichen Einkommen aus persönlicher

ätigkeit, ö 9 die Gewinnung einer sicheren Grundlage für die Reform der Kommunalbesteuerung und für weitere Entwickelung der direkten Stagtszsteuern,

Inwieweit das gesteckte Ziel einer wesentlichen Verminderung der durch das Bestehen der Objektsteuern neben der allgemeinen Ein⸗ kommensteuer bedingten Unzuträglichkeiten gegenwartig zu erreichen ist, hängt allerdings von den Ergebnissen der Reform und dem Stande der Staatefinanzen ab. Es ist aber, wie oben bereits bemerkt, die Erwartung berechtigt, daß in gegebener Zeit ein erheblicher Teil der Grund- und Gebaͤudesteuer an die geeigneten Kommunalverbände wird überwiesen werden und damit auch eine wesentliche Entlastung des Grundbesitzes wird eintreten können.

Der Begründung des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen sei eine Uebersicht der finanziellen Tragweite desselben vorausgeschickt. Abgesehen von dem natürlichen, durch die Zunahme der Be⸗ völkerung und der Wohlhabenheit bedingten Wachsthum des Steuer— ertrages werden die vorgeschlagenen Aenderungen in vierfacher Be⸗ ziehung den künftigen Ertrag im Vergleiche zu dem jetzigen Aufkom— ö. 3 Klassen⸗ und Einkommensteuer beeinflufsen. Es kommen in etracht: die Aenderung des Steuertarifs, 16 * . Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähig⸗ ei ö / 1 die Ausdehnung der subsektiven Steuerpflicht auf die wichtigsten Erwerbsgesellschaften (5. 1 Nr. , die Berbesserung des Verfahrens. Das für das Steuerjahr 1890591 veranlagte Hebungesoll beträgt nach vorläufiger Feststellung für die Klassensteuer rund .... 26 578 000 für die Einkommensteuer rund .. 48 430 0060

zusammen 75 008 G66 Ig Mit annähernder Sicherheit lassen sich nur die minder erheb— 1 Wirkungen der abweichenden Tarifbildung im Voraus ver— anschlagen.

Wie die (anliegende) Berechnung ergiebt, wird bei den bisherigen Klassensteuerstufen in Folge der Ermäßigung der Steuersätze gegen den bisherigen Hebungsbetrag ein Ausfall von 1245 924,75 ' ein= treten, während die Vermehrung der Stufen für die höheren Ein— kommen und die veränderte Berechnung des Steuersatzes nach dem mittleren Einkommensbetrage einer jeden Stufe eine ehreinnahme auß der bisherigen Einkommensteuer von

; . z 2 045 684 .

,, in Aussicht stellt. Nach Abzug obiger. 1240 925 Me ergiebt sich ein Mehr von. DN D 7

Diesem rechnungs mäßigen Mehrertrage steht zunächst ein Ausfall gegenüber, welcher durch die Vorschrift im §. 18 des Entwurfs ver⸗ ir. wird und nach der in der Begründung zu §. 18 erwähnten Pro everanlagung auf etwa 2 590 000 M zu veranschlagen ist.

Läßt man die weiteren Erleichterungen, welche außerdem der 5. 19 des Entwurfs im Vergleich zu dem bestehenden Gesetz gewährt, als in ihren Wirkungen minder erheblich überhaupt außer Betracht, so bleibt nach Abzug des Mehrertrages aus der Tarifänderung ein Aus fall von 1 695 241 0

Durch die Ausdehnung der Einkommensteuerpflicht auf die Aktien ˖ gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragenen Genoffenschaften wirb diefer Ausfall jedenfalls Deckung finden, vielleicht wesentlich überstiegen werden.

Jeder näheren Schätzung entzteht sich die vermuihliche Wirkung des vierten und wichtigften Momentes.

Die Staatsregierung erwartet eine Vermehrung des Ertrages, weil die Annahme begründet ist. daß der Deklarationszwang in Ver⸗ bindung mit dem verbesserten Verfahren Einkommentequellen, welche sich bisher der Besteuerung entzogen haben, aufdecken und auch eine zutreffendere Erfaffung des Ertrages auß bekannten Quellen befördern wird. Es bestehen jedoch in diefer Hinsicht vielfach vielleicht übertriebene Vorftellungen, welche sich auf trügerische Schluß⸗ folgerungen gründen.

Namentlich würde es unstatthaft sein, Urtheile über das Maß der gegenwärtigen Unterschätzung des Einkommens, welche für ein—⸗ zelne Veranlagungsbesirke gerechtfertigt sein mögen, zu verallgemeinern, da weder in Ansehung des Woblstandes noch in Ansehung des Werthes der Steuer veranlagung die Voraussetzungen in den verschiedenen Landegtheilen auch nur annähernd gleiche sind.

In Wahrheit fehlt es an jeder zuverlässigen Grundlage für die ziff ermãßige Veranschlagung des Erfolges der vorgeschlagenen Neuerung und unter diesen Umständen glaubt die Staatsregierung 'sich ungewisser Schätzungen überhaupt enthalten zu müssen.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes hat die Staats⸗ regierung die Ergebniffe? der Verhandlungen über die Gesetzes⸗ vorlage vom Jahre 1883, sowie seitdem im Landtage bei ver⸗ schiedenen Gelegenheiten kundgegebene Wünfche thunlichst berück=

chtigt, wie sich dies aus der nachfolgenden speziellen Begründung

ergeben wird. IJ. Subjektive .

I Ausdehnung der Steuerpflicht auf Aktien⸗ gesellschaften u. s. w. 8 Abweichend von den in den meisten anderen Staaten geltenden rundsätzen beschränkt das bestehende Preußische Gesetz die Ein⸗

Einkommen in sich aus der ih er Natur nach nur die ö . treffenden Klassensteuer entwickelt hat. Dem Wesen der Einkommensteuer, welche . selbstständige Einkommen erfassen will, entspricht es, sämmtliche Cinkommengempfänger, mögen ö ysische Persönlichkeit haben oder nicht, zur Besteuerung heran—⸗ zuziehen.

. stehen einer so allgemeinen Durchführung dieses Grund satzes erhebliche Bedenken , ,. von demselben müssen aus völker⸗ und staatsrechtlichen, aus vo e ef wen steuerpolitischen und anderen Rücksichten so zahlreiche Ausnahmen zugelassen werden, daß es aus praktischen Gründen den Vorzug verdient, die Steuerpflicht pon vornherein auf bestimmte Gattungen der nicht phyfischen Per⸗ sonen zu beschränken.

Der vorliegende Entwurf schlägt die Ausdehnung der Einkommen⸗ stenerpflicht auf die wichtigsten und steuerkräftigsten Erwerbs gesell⸗ schaften vor (5. 1 Nr. 4) und geht hierbei im Wesentsichen von 661 Gesichtspunkten aus, wie die Gefetzesvorlage vom Jahre 1883.

ur insofern haben die Vorschläge der letzteren eine Erweiterung erfahren, als den Aktiengesellschaften mit Bezug auf die Einkommens besteuerung die Berggewerkschaften und die eingetragenen Genoffen⸗ schaften gleichgestellt werden sollen, weil es an stichhaltigen Gründen fehlt, welche eine Unterscheidung in dieser Hinsicht rechtfertigen könnten. Inshesondere betreiben in neuerer Zeit zahkreiche eingetragene Genossen · schaften ihre Geschäfte in so erheblichem Umfange, und zwar ohne die- selben auf den Kreis der Mitglieder zu beschränken, daß sie den Charakter großer gewerblicher Unternehmungen, welche auf Kapitals vereinigung beruhen, angenommen haben.

Nicht getroffen werden von der Einkommensteuer sollen diejenigen Genossenschaften, welche ihren Verkehr statutgemäß und thatsãchlich auf den Kreis der Mitglieder beschränken.

Durch die Heranziehung der bezeichneten Erwerbsgesellschaften wird der finanzielle Zweck einer derartigen Ausdehnung der Steuer⸗ pflicht in der Hauptsache erreicht. Inebesondere eröffnet dieser Weg auch die Möglichkeit, die bisher der Einkommensteuer entgangenen Erträge derjenigen ausländischen Kapitalien zu erfaffen, welche in in⸗ ländischen Aktienunternehmungen u. f. w. angelegt sind.

Bei der Berathung der früheren Vorlage ist die selbstständige Besteuerung der Gesellschaften als eine ungerechtfertigte Doppel⸗ besteuerung der bereits bei den Aktionären besteuerten Dividenden u. s. w. beanstandet worden. Um diesem beachtenswerthen Bedenken zu be⸗ gegnen, und zugleich mit Rücksicht auf die Mehrbelastung, welche namentlich für die größeren Aktiengesellschaften in Folge der vor⸗ geschlagenen Umgestaltung der Gewerbesteuer außerdem in Aussicht steht, bestimmt der Eniwurf nach dem Vorgange der Badischen Gesetzgebung, daß bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens drei Prozent des Aktienkapitals u. s. w. von den in Rechnung zu stellenden Ueberschüssen vorweg in Abzug kommen sollen (5 5 115.

Eine mäßige, dem gegenwärtigen Zinsfuße für sichere Anlagen nahezu gleiche Rente von seinem Aktienbesstz wird hiernach der Aktionär unverkürzt beziehen und nur als Theil seines eigenen Ein— kommens zu versteuern haben. Wegen der darüber hinaus gehenden Quote der Dividende ist der Einwand der doppelten Belastung nicht für durchgreifend zu erachten, da der Grundsatz der vollen Heran— ziehung der gedachten Erwerbsgesellschaften auf dem Gebiete der Kommunalbesteuerung in den Kreis- und Provinzialordnungen sowie in dem Kommunalabgabengesetz vom 27. Juli 1885 bereits gesetzliche Anerkennung gefunden hat.

Der obige Vorschlag zum Ausgleich der widerstreitenden An⸗ schauungen ist hinsichtlich der Staatsbesteuerung umsoweniger bedenklich, als namentlich nach der in Aussicht genommenen Verbesserung des Verfahrens angenommen werden darf, daß die Staatzeinkommen⸗ steuer die Dividendenbezüge der einzelnen Aktionäre vollständiger erfaßt.

Da durch die Staatssteuer fämmtliche in Preußen, durch die Kommunalsteuer nur die in der betreffenden Gemeinde ꝛc. wohnenden Aktionäre, Kommanditisten, Gewerke und Genossenschaftsmitglieder getroffen werden, so erscheint es nicht ungerechtfertigt, bei der Staats- besteuerung das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von 3 Prozent, bei der Kommunalbesteuerung aber ohne solchen Abzug zu berechnen

2 Die Begrenzung der subjektiven Steuerpflicht.

Die §§. 1 und regeln die fubjektive Steuerpflicht im Anschluß an die bisberigen Bestimmungen, unter Berücksichtigung der Vor— schriften des Reichsgesetzes vom 135. Mai 1870. Der 5. 1 betrifft die unbeschränkte, sich auf das Gesammteinkommen erstreckende Steuer- pflicht, während §. 2 die auf bestimmte Einkommensbezüge aus in⸗ ländischen Quellen beschränkte Besteuerung zum Gegenstande hat. Als 6 Abweichungen von dem bestehenden Rechte sind hervor⸗ zuheben:

A. Die Freilassung der nicht in Preußen ansässigen, seit mehr als zwei Jahren sich dauernd im außerdeutschen Auslande aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen (68. 1 Nr. 10).

Während nach der geltenden Gesetzgebung die Verpflichtung zur Entrichtung der Klassensteuer sich auf die „Einwohner“ des Staats⸗ gebietes beschränkt, mit dem dauernden Verlassen des Staatsgebietes also ihr Ende erreicht, sind der klassifizirten Einkommensteuer auch die im Auslande sich aufhaltenden preußischen Stagtsangehörigen ohne jegliche Zeitheschränkung unterworfen. (55. 5, 16 Gef. vom 1.25. Mai 1851573 Durch innere Gründe ist diese, lediglich nach der Höhe des Einkommens getroffene Unterscheidung nicht gerechtfertigt. Mit der beabsichtigten Verschmelzung der Klassen. und klassifizirten Ein⸗ kommensteuer zu einer einheitlichen Steuer entfällt auch der äußere Anlaß zu einer derartigen Unterscheidung. Ber Entwurf schlägt zwischen den weit auseinandergehenden Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung einen Mittelweg ein, indem er allgemein, ohne Unter⸗ scheidung nach der Höhe des Einkommens, die unbeschränkte Steuer pflicht (5. I) der ohne inländischen Wohnsitz im außerdeutschen Aus⸗= lande lebenden Preußen nach mehr als jweijährigem dauernden Auf— enthalte im Auslande außer Kraft treten läßt. Mit dieser Be⸗ schränkung ist der Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung jener Bestimmung zu einer Umgehung der Steuerpflicht hinlänglich vor⸗ gebeugt, indem bei einer, nicht lediglich vorübergehenden Rückkehr die Steuerpflicht sofort wieder aufleben würde.

Wenn auch dem Staate bei fortdauernder Staatsangehörigkeit ein zweifelloses Recht der Besteuerung zusteht, so ist doch die un— eingeschränkte Ausübung dieses Rechtes mit den Rücksichten der Billig- keit nicht immer zu vereinigen. Namentlich gilt dies in Bezug auf solche Staatsangehörige, welche wegen ihres dauernden Aufenthaltes im Auslande von den preußischen Staatseinrichtungen einen der Be⸗ steuerung entsprechenden Vortheil überhaupt nicht genießen, vielmehr ihr Einkommen in ausländischen Staaten erwerben und verzehren, auch der Regel nach von diesen besteuert sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß solche Staatsangehörige wahrend ihres Aufenthaltes im Auslande oder nach ihrer Rückkehr in die Heimath Schutz oder Beihülfe des Reiches bejw. des Staates oder der staatlichen Ver bände in Anspruch nehmen. Aus vereinzelten Fällen dieser Art würde indessen die grundsätzliche Ausübung des staatlichen Besteuerungs⸗ rechtes gegenüber allen dauernd im Auslande lebenden Staats. angehörigen für die ganze Dauer ihrer Staateangehörigkeit keineswegs auzreichend begründet werden können. .

Jedenfalls geben aber für die Lösung der Frage im Sinne des Entwurfs praktische Rücksichten den Ausschlag. .

Schon jetzt ist, ungegchtet der zwingenden Vorschrift im s 16 des Gesetzes vom 1.26. Mai 1851/73, weder die zutreffende Ver= anlagung, noch die Einziehung der Einkommensteuer von allen im Auslande lebenden Steuerpflichtigen möglich. Das Einkommen der- selben, häufig sogar ihr Aufenthalt, ist unbekannt; wird die veranlagte Steuer nicht frelwillig entrichtet, wie etwa Seitens der Beamten und Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, so muß die jwangsweise Beitreibung unterbleiben, da es an inländischen Vermögensobjekten zur Befriedigung des Steuerfiekus meistens fehlt und die Mitwirkung des ausländischen Staates nicht in Anspruch genommen werden kann. In der Regel hat daher die Steuerpflicht der augwärtigen Staatzangehörigen schon jetzt nur formale Bedeutung und erschwert Überdies die Verwaltung, indem diese Pflichtigen bezw. deren Rückstände Jahre lang ohne ö. in den Listen und Büchern

lungen angestellt werden

üssen.

Diese Uebelstände würden bei der Ausdehnung der Steu er pflicht auf alle im Auslande lebenden Preußen mit steuerpflichtige m Gin? kommen in einem, die Steuerverwaltung mehr und mehr erfchw renden Maße wachsen. Insbesondere würde auch die Verpflichtung zur Selbstangabe gegenüber den im Auslande lebenden Steuerpflichtigen im Großen und Ganzen thatsächlich undurchführbar bleiben. Wollte man die auf die Deklarationspflicht bezüglichen Bestimmungen mit allen ihren i. egen solche Steuerpflichtige etwa nach ihrer Rück kehr in die Heimath ernstlich zur Anwendung bringen, so würden die im Auslande zu Wohlstand gelangten Steuerpflichtigen oft an Nach⸗ steuer und Strafen derartige Beträge zu entrichten haben, daß ihnen hierdurch die Rückkehr thatsächlich unmöglich gemacht werden würde und nur unbemittelte Staatsangehsrige zurückkehren könnten. Sie Befürchtung, nach ihrer Rückkehr solchen finanziellen Nachtheilen aus- gesetzt zu sein, würde die in das Ausland ziehenden Steuerpflichtigen um so mehr veranlassen, ihre Entlassung aus dem Staats verbande herbeizuführen.

B. Eine fernere Abweichung betrifft den Zeitpunkt, mit welchem die Steuerpflichtigkeit der Auslaͤnder sowie der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten beginnt. Nach dem geltenden Rechte tritt die Steuerpflicht der Ausländer, wenn sie sich des Erwerbes wegen im Inlande aufhalten, sofvrt, im Uebrigen bezüglich der Klassensteuer nach einjährigem Aufenthalte an demselben Orte des Inlandes“ (6. 5f des Gesetzes vom 1.25. Mai 18615ñ73), bezüglich der klassi⸗· fizirten Einkommensteuer dagegen überhaupt nach einjährigem Auf. enthalte im preußischen Staate! (§5. 18 Abs. 2 a. . &.) ein. Diese, schon nach der Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer nicht mehr gerechtfertigte Unterscheldung beseitigt der Entwurf (5. 1 Nr. 3) zu Gunsten der letzteren Bestimmung. Außerdem soll die Steuerpflicht schon vor Ablauf des einjährigen Aufenthalts mit der Begründung eines Wohnsitzes in Preußen in Kraft treten, weil bei der hiermit lund gegebenen Absicht eines dauernden Aufenthaltes in Preußen ein Grund zur Freilassung nicht ferner vorliegt. ;

Die Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten, sofern deren Besteuerung in Preußen nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 15. Mai 1870 überhaupt zulässig ist, werden nach dem Vor⸗ schlage des Entwurfes (5. 1 Nr. 2) die bisherige zeitweise Steuer— freiheit nicht mehr genießen; ihre sofortige Heranziehung ist gerecht⸗ Etgt, weil sie andernfalls im ganzen Reichsgebiete steuerfrei fein würden.

C. Diejenigen Ausländer und Angehörigen anderer Bundes staaten, welche aus preußischem Grundbesitz oder aus preußischen Gewerbe⸗ und Handelsanlagen ein Einkommen von mehr als 3000 S6 be⸗ ziehen, sind gemäß 5. 18 des Gesetzes vom 1.25. Mai 1851/75 ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt einkommensteuerpflichtig; dagegen unterliegen dieselben auch bezüglich des Einkommens aus diefen Quellen, wenn dasselbe nicht mehr als zoo0 „S beträgt, der Klassen⸗ steuer nur, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen des 8. 5 f. 4. a. S. zutreffen. Diese Ünterscheidung entbehrt ebenfalls der inneren Be— gründung und kann um so weniger aufrecht erhalten werden, als die fremdländischen Gesetzgebungen, soweit hier zu Übersehen ist, eine ähnliche Befreiung zu Gunsten diesseitiger Staatsangehöriger nicht kennen. Im §. 2 des Entwurfs ist deshalb die bisherige Unter— scheidung fallen gelassen.

33 Die Steuerbefreiun gen (§. 3) . entsprechen im Wesentlichen dem bestehenden Rechte. Den Mitgliedern des Königlichen Hauses und des hohenzollernschen Fürstenhauses ist die Befreiung von der Eintommensteuer im S§. 16 4. a. O. ausdrücklich vorbehalten; auch ist den Mitgliedern des letzteren Hauses auf Grund des Vertrages vom 7. Dezember 1849 die Gleichstellung in Bezug an Steuerbefreiungen mit den Mitgliedern des Königlichen Hauses durch den Allerhöchsten Erlaß vom 14. August 1852 Gesetzsamml. S. 771 noch besonders zugesichert worden. Das Einkommen der Mitglieder des hannoverschen Königshaufes, des kurhefsischen und des Herzoglich nassauischen Fürstenhauses ist nach 5. 8 der Ver— ordnung vom 28. April 1867 Gesetzsamml. S. 535 5. 8 der Verordnung von demselben Tage Gesetzsamml. S. 538 und §. 9 der Verordnung vom 11. Mai 1867 Gesetzsamml. S. 593 von Entrichtung der Einkommensteuer befreit.

Die Bestimmungen des §5. 3 Nr. 3 und 4 beruhen auf dem Grundsatz der Exterritorialität der Gesandten u. s. w. und haben, wenn sie auch in dem Gesetze vom 1.25. Mai 1861573 nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, doch als Ausfluß völkerrechtlicher Prinzipien und Pereinbarungen stets geltendes und praktisch geübtes Recht gebildet F. 5 der Cinkommensteuer⸗Veranlagungtanweifung vom 4. Mär; 1877). Nur die Bestimmungen unter Nr. 4 enthalten eine geringe Erweiterung zu Gunsten derjenigen Personen, bezüglich deren entsprechende besondere Vereinbarungen mit anderen Staaten getroffen worden sind. Bei dem gesteigerten internationalen Verkehr ist eine solche Erweiterung, wie die in neuerer Zeit gemachten Erfahrungen gezeigt haben, unent⸗= behrlich, um einzelne Angehörigen fremder Staaten, welche im Auf⸗ trage ihrer Regierungen und der Regel nach zugleich auch im dies · seitigen Interesse längeren Aufenthalt in Preußen nehmen müssen, ohne zum Personal der Gesandtschaften u s. w. zu gehören, wie z. B. die mit der Abnahme von Waffen, Schiffen u. s. w. oder mit der Abwickelung von Finanzgeschäften beauftragten Personen, steuerfrei lassen zu können. ; .

st D im 5§. 5e bis e ö ,. ö,, Mai ö vor⸗ esehenen Befreiungen von Militärpersonen haben an anderen, hierfür . geeigneten ren des Entwurfs (8§. 6 Nr. 2, 5§. 67) Aufnahme gefunden. ö ö .

Die übrigen im 8. 5 a. a. O. aufgeführten Steuerbefreiungen sin? wegen ihrer Beschränkung auf die aufgehobenen Stufen 1 und 2 der Klassensteuer gegenstandslos geworden.

4 Die Steuerbefreiung der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände (§. c. .

Das Recht auf Befreiung von den Personalsteuern, welches auf Grund der Verordnung vom 21. Juni 1815 (Gesetzsamml. S. 105) und des 5§. 13 der Instruktion vom 30. Mai 1830 (Gesetzsamml. S. 81) gegenwärtig noch 5 Familien vormals unmittelbarer Beutscher Reichsstaͤnde, sowie den Graͤflich Stolberg'schen Häusern zusteht, er⸗ scheint als ein selbftständiges Recht, welches auch, nachdem sein bundes⸗ rechtlicher Schutz in Folge der veränderten politischen Gestaltung Deutschlands weggefallen, unverändert in Kraft geblieben und zudem den meisten Häusern durch besondere Verträge gewährleistet worden ist.

Bei einer so tiefgreifenden Umgestaltung der Personalsteuern, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf anstrebt, wird die schon bei früheren Verhandlungen angeregte Frage der ferneren Aufrechthaltung dieser Privilegien nicht ungelöst bleiben dürfen.

Nach allgemeinen Rechtsregeln muß für die Landesgesetzgebung das Recht in Anspruch genommen werden, solche Vorrechte aus über⸗ wiegenden Gründen des gemeinen Wohles aufzuheben. (5. 70 Ein— leitung zum A. L. R.) .

In finanzpolitischen Rücksichten würde zwar ein genügender Anlaß zu einem solchen Eingreifen nicht gefunden werden können.

Dagegen läßt sich nicht verkennen, daß gewichtige Gründe steuer⸗ und sozialpolitischer Natur für die Aufhebung der gedachten Privilegien sprechen. Der in der Gesetzgebung mehr und mehr zur Verwirk⸗ lichung gelangte Grundsatz der Allgemeinheit und verhãltniß mäßigen Gleichheit der Besteuerung läßt keine Autznahme von der subjektiven ĩö n,. . in weit zurückliegenden politischen

orgängen ihre Begründung finden. . .

In den breiten Schichten der Bevölkerung, welche die geschichtliche Entwickelung des standes herrlichen Privilegs der Steuerbefreiung nicht zu verstehen und zu würdigen vermögen, wird dasselbe mehr und mehr als eine ungerechte Bevorzugung gegenüber den weniger be⸗ mittelten Steuerpflichtigen angesehen.

Hiernach wird die Aufhebung der n, , derjenigen standesherrlichen Häuser, deren Vorrecht auf der bestehenden Gesetz⸗ gebung oder auf rechtegültigen Verträgen beruht, in Aussicht zu nehmen sein.

Es entspricht aber nicht nur der Billigkeit, sondern auch der

lemmengbesteuerung auf die physischen Perfonen. ichtli Erklarung findet diefe irn e ih e . nn ff end 6 8

fortgeführt, auch vor der Niederschlagung der Reste vielfache, fast

durch allgemeine Norm für Fälle dieser Art vorgezeichneten Direktive

(5. 70 a. . 5 die Aufhebung P ö. der Gang der Gesetzgebung an derartige . . , esetzgebung an ormell re ( b 2 aller privatrechtlichen und verfassungsmäßig , . emptionen im weitesten Umfange Entschädiqungen ben t . i (Gesetz, betreffend die für die Aufhebung der . r,, . 6 k ö 3 21. Mai Gesetzsamml. S; . 8. 1. 15 6g. dem Gesetzes vom 11. Februar 1870 Gesetzsamml. S. , e. die Aufhebung des standesherrlichen Privilegs der Persona st 96 befreiung ohne Entschädigung als eine unbillige Zurücksetzung . Berechtigten erscheinen, zumal die hierbei vom Staate zu bringenden Opfer eine erhebliche finanzielle Bedeutung nicht haben. ö Der Entwurf stellt die Aufhebung des Privilegs gegen Ent schädigung im Prinzip fest und ordnet an, daß die bisher Bevor- rechteten vom 1. April 1894 ab zur Einkommensteuer beranzuziehen sind. Diese Frist wird zur Regelung der Entschädigungsfrage ge⸗ nügen, welche zweckmäßig einem besonderen Gesetze vorbehalten bleibt, damit' nicht durch die mancherlei Schwierigkeiten in sich schließende Regelung dieser Angelegenheit im Einzelnen, das Zustandekommen des Einkommensteuergesetzes Aufenthalt erleidet. il. Objektive Steuerpflicht. 1) Die Grenze des steuerpflichtigen Einkommens (6. 6). Die Bestrebungen der Staatsregierung sind seither auf die gänz— liche Freistellung sämmtlicher Einkommen von nicht mehr als 1200 6 gerichtet gewesen. Ungeachtet der dringlichen Befürwortung ihrer hierauf gerichteten Vorschläge hat sie aber nur die durch das Gese vom 26. März 1883 K S 37 angeordnete Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer erreichen können. Die in dem Entwurfe eines Einkommensteuergesetzes von 1883 wiederholt vorgeschlagene Befreiung der Personen mit einem Einkommen von Fö0 bis L200 M hat im Hause der Abgeordneten von keiner Seite wirksame Unterstützung gefunden. Nach diesen Erfahrungen glaubt die Staatsregierung ihren früheren Vorschlag nicht wieperholen und die Mittel zur weiteren Erleichterung des Steuerdruckes der ärmeren Bevölkerungsklassen in solchen Einrichtungen finden zu sollen, welche eine größere Berücksichtigung verminderter Leistungsfähigkeit gestatten.

(85. 18, 19.)

es nur gegen eine an—

2) . Einkommen.

83 3 . ie Befreieung zu Nr. 1 entspricht den Vorschriften der 55. 3, 4 des D, wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom ĩ 1 1870. ö. W i, hinaus sind nach dem bestehenden Rechte (8. 17 des Gesetzes vom 1.25. Mat 1861773) preußische Staatsangehörige auch wegen des Einkommens aus ihrem im außerdeutschen Auslande be⸗ legenen Grundeigenthum freizulassen, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grundeigenthums im Auslande einer gleichartigen Besteuerung unterliegen. Von Aufnahme dieser Bestimmung ist ab⸗ efehen, weil dieselbe zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Ein rdm en aus ausländischem Grundbesitze führen kann, und über⸗ dies bei der Verschiedenheit und Mannigfeltigkeit der Steuerformen eine Entfcheidung über die Gleichartigkeit der Besteuerung häufig e treffen ist. ; w . unter Nr. 2 bringt die im §. 5e und e den Ge⸗ setzes vom 1.35. Mai 1861/73 vergesehene und durch §. 46 Abs. 2 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 Reichs, Gesetzblatt S. 45ę gebotene Befreiung von Militäreinkommen zum Ausdruck. j Die Befreiung zu Nr. 3 enthält eine Erweiterung det bestehen en Rechtes und begründet in objektiver Hinsicht eine Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht des §. 23; sie empfiehlt sich, weil das dienstliche Einkommen der im auswärtigen Dienste beschäftigten Beamten und Offiziere, wenn auch zum Theil erheblich höher als die Besoldung der im Inlande wohnhaften Beamten und Offiziere, so doch gegenüber den Verhältnissen ihres dienstlichen ,, und den an sie zu stellenden Anforderungen durchweg knapp beme en ist, so daß sie, ohne von den Staatseinrichtungen die gleichen Vortheile wie Jene zlehen zu können, einer unverhältnißmäßig bohen Besteuerung erliegen würden. ; . 3) Steuerpflichtiges Einkommen. A. Allgemeine Vorschriften S§.è bis 112. ; Im Anschluß an die geltenden und im Wesentlichen als praktisch erprobten Vorschriften (558. 19, 28-30 des Gesetzes vom 1.125. Mai 1851573, Instruktion des Finanzministers vom 3. Janugr 1877, be⸗ treffend die Feststellung des der Klassen⸗ u. s. w. Steuer unter liegenden Cinkommens) sucht der Enswurf das Einkommen im Gegensatz zu Vermehrungen und Verminderungen des Stamm⸗ vermögens (5. 8) nach seinen verschiedenen Quellen möglichst genau zu bestimmen (§5§. 7, 123 16), die abzugsfähigen Beträge fest⸗ zustellen (6. 3) und Vorschriften für die Berechnung der Einnahmen und der abzugsfähigen Ausgaben zu erlassen (585. 198 1M). a. Unterscheidung des Einkommens nach den Quellen (8. I.) Die Aufführung und Anordnung der Einkommenkquellen (5. 5) weicht in einigen Punkten von den bestehenden Vorschriften ab. Letztere unterscheiden Einkommen; ; 1) aus Grundvermögen (einschließlich des Bergbaues), . 2 aus Kapitalvermögen, oder aus Rechten auf periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher Art, , 3) aus Handel, Gewerbe, Pachtungen oder irgend einer Art Gewinn bringender Beschäftigung. . Dagegen bezeichnet 5.7 des Entwurfs als Quellen des Ein⸗ . ; Kapitalvermögen, 2) Grundvermögen, Pachtungen und Miethen, 3) Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, 4) Gewinn bringende Beschäftigung sowie Rechte auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1—3 begriffen sind. Mit den sich hiergus ergebenden Abweichungen von dem Bestehen—⸗ den beabsichtigt der Entwurf einerseits die schärfere Trennung der verschiedenen Quellen, andererseits die richtigere Zusammenfassung der zu einer und derselben Quelle gehörenden Faktoren. Insbesondere sind Pachtungen als Einkommensquelle nicht dem Handel und Gewerbe, sondern dem Grundvermögen beizujzählen, während der Bergbau nach der Natur seines Betriebet zum Handel und Gewerbe, nicht aber, wie bisher, zum Grundvermögen zu rechnen ist. Auf der anderen Seite sind im 5. 7 Nr. 4 alle Einkünfte, welche nicht als die Nutzungen von beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschließlich der Pachtungen, sowie als Erträge von Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues erscheinen, als besondere Einkommensquelle aufgeführt. b. Unterscheidung des Einkommen vom Stammvermögen (8. 8). Von besonderer Wichtigkeit ist die Unterscheidung des Stamm- vermögens von dem steuerpflichtigen Einkommen (5. 8). Diese Unterscheidung kann selbstverständlich nicht nach den fubzektiven An schauungen und Absichten der einjelnen Steuerpflichtigen, fondern nur nach allgemein gültigen wirthschaftlichen Grundsaätzen getroffen werden. Zunächst kann es nicht zweifelhaft sein, daß außerordentliche Zu—⸗ wendungen, welche einer Person ohne Aufwendungen aus eigenem Ver⸗ mögen oder Finkommen, von Seiten eines Dritten zufließen und welche zugleich nach wirthschaftlichen Grundsätzen nicht zum Zwecke der Befriedigung laufender Bedürfnisse erfolgen, als Zuwachs zum Stammvermögen anzusehen sind. ; Das Gleiche gilt hinsichtlich der durch Veräußerung von Ver- mögensbestandtheilen erzielten Gewinne, sofern die Veräußerung selbst nicht als ein reines Spekulationggeschäft erscheint, sondern 2 anderweite, rechtliche oder wirthschaftliche Rücksichten bedingt wurde. Die im 8. 8 angeführten Einnahmen bilden nur Beispiele für die Fälle des Vermögenszuwachseg im steuerlichen Sinne, denen sich weitere, den vorstehenden Vorgußzsetzungen entsprechende Fälle anreihen

be ne rt, en saffen. ; e , , d, . , s angedeuteten Grundsätze sinngemäß

weiter zu entwickeln.

k älle; ein uch J. letzteren Art würde nicht. ü r ner e, k Kasuistik hinaus n ö.

ie gesammten Jahres Ans den gin , 2. . gelten, n ergiebt sich, daß alle, Vermögenszuwachses

liche The zur unmi

zu . flichtige Gewinne dieser Art können bei allen im 8. 7

bezeichneten n ,, . vorkommen und sind im 5. 124 sowie ( erwähnt. ; ö . ,, rohem und reinem Einkommen (8. 9. Ole Natur der Cinkommensteuer, als einer nach der allgemeinen steuerlichen TLeistungsfähigkeit der Pflichtigen bemessenen Steuer bedingt bie Beschränkung der Besteuerung auf dag reine Einkommen. Da es aber hierfür an einer festen Begriff bhestinmung fehlt, so bedarf es der gefetzlichen Normirung der für die Feststellung des steuerpflichtigen Ginkommeng zu gestattenden Abzüge von den gesammten Jahres einkünften (5. D. FR ö t 28 30 des Gesetzes vom 1.25. Mai 1851/73 die i e, zr h für die einzelnen Einkommens quellen gesonzert bestimmen, faßt der 5§. 91 des Entwurfs Behufs größerer Ver⸗ einfachung' die gestatteten Abzüge für alle Arten des Einkommens

59m der a1 Diele rer 8G

geiloñ en bleiben. Nach wesentlich gleichen Grundsätzen sind zu bebanzeln die auf ö n a beruhenden dauernden ten . 23 die Abzugsfähigkeit dieser Lasten ist an Lie doppelte Verzus cʒung geknüpft, daß sie dauernde, sich regelmäßig wiederholen. ** tungen darstellen und nicht etwa auf einer allgemeinen gesczlicken Ver. pflichtung, n g. hierüber hinaus auf einem besonderen Titel des

ivatrechts beruhen. . .

H welche von dem freien Willen tine? Steuer. pflichtigen abhängig sind, ebensowenig in Abzug gebracht Terden dürfen, als die zwar auf privatrechtlicher Verpflichtung kerubenden aber keine dauernde Belastung darstellenden Aufaeeadungen bedarf keiner weiteren Rechtfertigung. Im Uehrigen brauct auch bier nicht unterschieden zu werden, ob die abzugsfähigen Lasten dinglicher oder

gebracht (65. 238 bis 30 des Geseßes vom 1. 25. Mai 1851 5 Der 10 . ntwurfs giebt der de n gen 5 r alle rten des Einkommens sowie für alle abzugsfähigen Ausgaben den Vorzug.

H. Zugrundelegung eines einjährigen Zeitraums 1g wegen der alsdann unbermeidlichen größeren Schwankungen weder im Interesse des Staates, noch in dem der Steuerpflichtigen. Im Entwurf ist deshalh die Berechnung nach dem Durchschnitte dreier Jahre vorgese hen. . für die Abgrenzung diefer dreljährigen Periode soll das Wirthschastssahr des zu Veranlagenden sein ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe mit dem Kalender, oder dem Steuerjahr zusammenfällt oder nicht, Als das der Veranlagung unmittelbar vorangegangene Wirthschaftsjahr im Sinne des 5. 10 ist das letzte anzusehen, dessen Ergebnisse zur Zeit des Veranlagungsaktes fessstehen. Nur für die erstmalige Veranlagung soll der zweijährige Durchschnitt maßgebend sein, vun das im ersten Jahre den Steuerpflichtigen wie den Veranlagungs behörden unbequeme Zurückgehen auf die weiter entfernte Vergangenheit zu ersparen. Kann diefe regelmäßige Art der Berechnung nicht Platz greifen, weil die Einnahmen beziehungsweise Ausgaben noch nicht wäbrend des der Veranlagung vorausgegangenen zweijährigen Zeitraumes, bestanden haben, so erübrigt nur der im Entwurf vorgesehene Ausweg der Berechnung nach dem Durchschnitte des Zeitraums ihres Bestehens, eventuell nach dem muthmaßlichen Jahresbetrage

Die im 5§. 11 vorgesehene Veranlagung nach Haushaltungen ist aus dem Klafssensteuergesetz vom 30. Mai 1820 in die Gesetze vom J. 25. Mai 18651,1873 (§5. 8, 16) übernommen worden und wird durch das praktische Bedürfniß nach Vereinfachang der Steuer veranlagung gerechtfertigt Hierbei bat der Entwurf ledech auf die Befeitigung der den bestehenden Vorschriften entspringenden Mißstände

t genommen, - - . Derag g dem bisherigen Rechte können Ehefrauen, so lange die Ehe rechtlich ungetrennt und der Ehemann nicht etwa ausgewandert oder verschollen ist, nicht für sich veranlagt und zur EGinkommenstener herangejogen werden. Vielmehr wird ausschließlich der Ghemann, unter Anrechnung alles, selbst des ihm rechtlich und thatsächlich ent⸗ zogenen Einkommens der Ehefrau, zur Steuer veranlagt. Hierin liegt, sobald eine thatsächliche, dauernde Trennung der Gheleute statt- findet, für den Ehemann eine ungerechtfertigte Härte, während der Staat beim , Letzteren der Steuer aus dem Einkommen

r Ehefrau verlustig geht. ö ö minder unbillig ist es, den Saus haltungsvorstand von dem, ihm nicht zufließenden, eigenen Einkommen der Haus baltungs angehörigen u besteuern. . . ö. . . beiden Richtungen Abhülfe zu schaffer, sollen die Bestim⸗ mungen im §. 11 Absatz 3 dienen. .

B. Besondere Vorschriften. §§. 12 bis 16) .

Die Bestimmungen der s§. 12 bis 15 erhalten die nãhere Aus ˖ führung der allgemeinen Vorschriften der 868 7, 8 und bedürfen nar in wenigen Punkten einer besonderen Begrändung. . .

Wegen der im 5§. 12 4 vorgesehenen Anrechnung der Gewinne aus der e, von Werthpapieren u. J. r. darf auf die zum §. 8 gegebene Erläuterung verwiesen werden. .

Auch der Miethswerth der Wohnung im eigenen Hause sowie der anderweit benutzten eigenen Gebäude gebört zweifellos zum stener⸗ pflichtigen Einkommen; die im § 13 Absatz? ange ordnete Inrechnurg dieses Miethswerthes bildet geltendes Recht (8. 11 der Ministerial⸗ anwe isung vom 3. Januar 1877. .

Die Berechnung des Einkommens aus Dienstwehnungen anch dem ortsüblichen Miethswerthe (8. 15 Absatz 2 entfrricht dem S 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 1.35. Mai 1851/73, während die ern. schränkende Bestimmung, wonach dieses Einkommen nickt höher als mit 15 Prozent des baaren Gehalts des Berechtigten in Ansaß ge bracht werden soll, dem Reichsgesetze, betreffend die Bestenerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten, vom 31. Mai 1851 * S. Bl. S. 99 entnommen ist. Auch die Schlußbestimmung des §. 15 wiederholt geltendes Recht (8. 26 der Miaist. Arn. vom 3. Jann ar 167 7I)] K JJ

Der § 16 gestattet unter gewifsen Voraus cBzungen die Semen ng des steuerpflichtigen Einkommens nach dem Aufwande des Steuer. pflichtigen für sich und seine Familie. Ungeachtet der Verpflichtung zur Selbstangabe wird eine zuverlã ssige Ermittelung . wirklichen Höhe des Einkommens in einzelnen Fällen auf Sc Tier e ketter stopen. Üebersteigt in solchen Fällen der Betrag des Aufwandes das Gin

persönlicher Natur, oder durch den Gewerbebetrieb des Steuer flichtigen veranlaßt sind.

öffentlichen Rechts ihren Ursprung haben, berücksis tigt der Entwurf Kassen (Nr. 6). Die Beschränkung der Abꝛugs fahigkeit hinsichtli

betrieb zu entrichtenden direkten Staatsstenern (ein wlichlich der . entspricht dem bestehenden Rechte 8. 4 1 Minist.“ Anw. vom 3. Januar 1877). Die Aus kommunale u. s. w. Steuern kann schon wegen der groß i mäßigkeit in der Art sowie in der Höhe der kommunalen Besteuerung nicht gestattet werden. -

die Absetzung der zur Erwerbung des Einkommens verwendeten Au— gaben (Nr. I) bedingen.

ahi ĩ g eine sprechende allgemeine, die zugsfähig, als ihrer Entrichtung eine ent sprechende allgemein 28 Freiwilligkeit der Ausgabe ausschließende Verpflichtung zu Srund liegt. de über Vorfchrfft im 5. 36 Absatz 3 des Gesetzes vom 1.28. M hinaut. ; . Die in Nr. 5. zugelassenen Abzüge entsprechen im

71 257 4 Wesentlichen

ĩ 3877 sonders hervorzuheben ist, daß Anweisung vom 3. Januar 1877). Besonders ber dotu den i. er nur . den allgemeinen wirthschaftlichen der kaufmänni chen der Betriebskapitals abzielende Absetzungen berücksichtigt n ö. ? rr sf 3E Mer; d . Die Bestimmungen unter II. wegen der nicht ,, 8. wendungen und Ausgaben sind hier aufgenommen, heil um dar den Gegensatz den Sinn der Vorschriften unter 1 deutlicher hervor · begegnen. Letzteres bezieht sich namentlich auf die Bestimmung zu 2, y 8. 22 Absatz 3 der An

Rechtes (5§. 4 J. Nr. 2, 8. 184, S. X Ubsaßz 8 k n, 1877 noch vielfach die irrtbümliche An ĩ 8. die bierfũü s. w. gemachten Ausgaben in Abzug zu bringen bezw. de d R ö 1 Produkte nicht dem steuerpflichtigen Sin kommen zuzurechnen seien. 2 Zur ,, . des fe ditgesellschaften auf Aktien Gewer ern . 111. zweckmäßige Vorschriften getroffen, welche den befonderen Verhältnissen dieser Erwerbsgesellschaften Rechnung Darn ö in materieller Hinsicht ist eine Abweichung don den allgemeinen Grund

nach 3 Prozent des Aktienkapitals von den Ueberschüssen adh

V4 ö Berechnung des Einkommen Css 19 1).

innahmen und die abzugsfäbigen Ausgaben Rr das gte? u e g sich die Veranlaqung beziebt (S. S8), im Voraus fesistehen, sind sie der Berechnung deg steuerpflichtigen Ein. fommeng zu Grunde zu legen. Sofern diese Voragugsezung nicht za. trifft, erübrigt nur die 1 nach den ent prechenden Ergebniffen des vorhergehenden ein- oder mebrsäbrigen Jeitranme,. Nach dem bestehenden Rechte wird bei der äßung des Ginkommend Jus Grundvermögen fowie aus Handel, Gewerbe, Packtungen a. w. der Burchschnitt der drei letzten Jahre, bei dem Ginkemmen aus Rapital=

lass en. Eine feste Begriffsbestimmung ist in . Beziehung eben⸗ sowenig möglich, als eine erschöpfende Aufzählung aller einzelnen

dermögen der Betrag des vorhergegangenen Jadreg in Anrechwang

ö in Norschriften des Von den Belastungen, welche in allgemeinen Vorschriften des

nur die Staatssteuer (Nr. 4) und die Beiträge zu Kranken- n. . 5 Beka nimmt. Bie Venieffung des Einkommens nach dem Un,

en 7 ö er insbesondere der

1 ö ö e 3 be die Natur von

Der Abzug derjenigen indirekten Abgaben, welche die Datu sen Geschäftsunkosten an sich tragen, beschränkt sich dagegen nickt 2

indirekten Staatssteuern und rechtfertigt sich aus den Gründen, welche

en Ans

Die Beiträge zu Kranken u. s. w. Kassen sind nur insoweit ar-

e

lermit geht die Bestimmung der Nr. 5 Über die J Lat do l 13

* . dem bestehenden Rechte (5. 30 Absatz 2 a. . O., S. 3b, &. 4 Ua Der Grundfätzen entsprechende, nicht etwa auf Vermehrung des Anlage · 2

werden

Ress Wierer t sendni ß 4 treten zu lassen, theils um häufig vorkommenden Mißverstandnissen za

inbem ungeachtet der entsprechenden ausdrücklichen Vorschriften des

schauung verbreitet ist, als ob die zur Bestreitung des Daushalts übe

r .

gen Einkommens der Aktien ; J Hewerks casten und Genoffen ˖

fätzen nur in der oben bereits erörterten Bestimmung entbalten, wo

kommen, soweit dieses ermittelt worden ist, os richeint es zul fig und zweckmäßig, das Einkommen in der Höhe des Lr det zn bemessen, da als Regel anzunehmen ist, daß der Steuer fichtige ar die Her- stellung des Gleichgewichts zwischen feinen Einnahmen und Muggaben

wande muß ausgeschlossen b! c der Ausmamd ans dem Vermögen des St fflichtigen oder IYrttter ftattfiadez. usber᷑ J derer Berhältmni fie als fein wirkliches §. 16 entipricht im äbten Praxis (8. 30 der Mint eine mißbrauchliche Anwendung ist

Stenersätz e. nd tenertarif GG 15. esetzgebung beträgt der Steuerfuß der es niedrigften Betrages einer Eden stener eine nach unten hin zu-

satzes (Degreffion) stattfinder

eichmã ßig prozentnale Gestaltung des tes bei der Bestimmung des reger ve und behält auch die Grn Dagegen läßt er die Degreffinn bereits M eintreten, berechnet den zu ent d dem niedrig ten, sondern nach dem sittieren Betrage einer jeden Steuerstuse und vermindert die Zwischen˖

räume innerbast der einzelnen Stufen für die Ginkommen von mehr

.

Veda bigen

Tichtung von Stenner .

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be 2 Ginkommen von öl r

8 46 wichtenden Prozentiatz nicht r

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prozentualen Bestenerung wird vieliach es Einkommens fortschrettende Steige Einer näherer Be-

vr erürwartert leuchtung 2 werden pflegt gentebenden grundiaꝶz lichen Rchten nicht empfehlt maßvollen Srenzen daltene r eine solche kenn überdanmmn

Stenerfußes

Bedenken. R Vorweg fei

Steigerung

rustit in Betrakt kommen imn ihrer Finanziellen Trage fe mer nt er dag wird. Much die BVerthe der Vrogrefsion wollen tue . e. ö . . J * 28 tz wre tende Grböbung des gegenwärtigen d , 3 * nur är die gröberen Ginkemmen, wel de eine gen , . 236236 weren, Den weitand üderwiegenden Antheio Rn Ge— Do GM ee, über steigen; den weiland . ö. sammütertrage der Steuer Daben ader die mitte nne re, . Er besst. des beispielsweise im Jahre Ideen Stufen wie Naraud erhellt daß bein ** 35 Hlafsifairrten Ginkomrzmenstener mit dem Gintemmenee- (Stufe L bis m gd Pflichtige mit * 22 8 a. Steuer io derenlagt waren, dagegen in den smmtlicher Wdriger ria m men S888 Sr E mit 12588 de , ner endmmen nur odd Vflichtige mit nt ; . 9 * ö Leicht n den, daß doch nur ewe ein Derttel Der leßtrren 88. 8 Wie wen der 4 Millionen Marl ede Rufgekemrmnen, m Betrages alsd wenig üder Mil * , en, würden wenn man von der dezeichneten Gren an ehe Dreene = 8 tener don Durch chm ttlick M erdeden D . Finkomwmensftufen jmmerdin mit den md Darüder e Degree ge.

Jen . 2 l ; . m. würde für die chwelnen Rin, de, oe, 8 eine derartige Sredödung der driaderzhen 2 debe Rd d 2 und einen geFädrlsden Unretz e'nkdelten. od Grakememen dae, er jdeslweißse Der Bestenernng Mm ent den. Me Re we, wr, . Neiorgen, and hen die dernlante 8 .

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