1890 / 275 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Klassen in Auesicht stellen und als andererseits die Eten e bei ,, noch um das 3 3

Hinzutritt hohe fache und so fort steigen kann.

Außerdem liefern die Vorschriften deg Reichsgeseßes wegen Be— seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 dem Pslichtigen auch gesetzliche Handhaben, der inländischen Besteuerung auszuweichen, indem er, sel es durch Verlegung des Wobnsitzes, sei es durch An lage seines Vermögens in außerpreußischen Liegenschaften oder ge⸗ werblichen Unternehmungen, sein Einkommen oder Theile desselben der Befeuerung einet anderen Bundetzstaates unterwirft. Bei 23

ehen, ohne daß der Wohnsitz in Preußen aufgegeben wird (6. 2 Absatz ? a. a. D). Im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Steuerfußes würden derartige Maßnahmen vielfach als vortheilhaft erscheinen da schon die gegenwärtig in Preußen geltenden Einkommen steuersätze nicht Hinter denjenigen der meisten deutschen Nachbarstaaten

zeitigem Wechsel der Staatzangebörigkeit kann dies sogar ges—

können, zurückbleiben.

Eine weitere progressive Steigerung des Fußes, bezüglich welcher ohnehin eine Uebereinstimmung in der öffentlichen Meinung keines erscheint deshalb ebensowenig rathsam, wie eine

gleichmäßige Erhöhung des bisherigen Normalsatzes von drei Prozent

wegs vorhanden ist,

des Einkommens. Dagegen

und mittleren Stufen herbeigeführt.

Gg lann unerörtert bleihen, ob nicht schon, bei der Finführung der klassifizirten Finkommensteuer im Jahre 1861 die Feststellung des Steuerfußes in Höhe von 3 (o für die mittleren Einkommen von 3060 M aufwärts eine zu hohe Belastung gebildet hat. Jeden⸗ falls ist diese Frage wegen der inzwischen erfolgten Preissteigerungen

für fast alle Bedürfnisse des Lebens gegenwärtig zu bejahen.

Auch die Gesetzgebung hat solches durch die Zulassung von Steuerermäßigungen wegen Beschränkung der persönlichen Leistungs—⸗ fähigkeit (8. 26 AÄbsatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 Gesetz⸗ Samml. S. A §.2 des Gesetzeß vom 26. März 1883 Gesetz= Samml. S. 37 sowie durch Außerhebungssetzung von Monatsraten (5. 1 Gesetz om 16. März 1881 4 Gesetz⸗Samml. S. 126 5. 111

Gesetz vom 26. März 1883 Gesetz⸗Samml. S. 37 bereits in ewissem Umfange anerkannt. Indessen können diese für die mittleren

Finkommen gewährten Erleichterungen als ausreichend nicht erachtet

werden, da die volle steuerliche Leistungsfähigkeit, welche die Belastung mit dem regelmäßigen Steuersatze von 3 (o unbedenklich gestattet, erst bei einem höheren Einkommen von etwa 9— 10 00 „, beginnt. Der Entwurf gestaltet deshalb den Tarif in der Weise, daß der Steuerfuß bei der untersten Stufe (909 050 46) mit O, 62 Mo beginnt, bei dem Einkommen von mehr als 3090 S6 2,10 G6 beträgt, und alsdann in allmählicher Steigerung bei Einkommen von mehr als 96ö00 M die regelmäßige Höhe von 3 Jo erreicht.

Entgegen den Vorschlägen in dem Entwurfe eines Einkommen steuergesetzüs vom Jahre 1885, welche die Feststellung des Steuer betrages nach einem Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens be⸗ zweckten, ist in dem vorliegenden Entwurf die Einrichtung eines Steuertarifß mit Stufen von allmälig wächsendem Umfange beibe⸗ halten worden. Es entspricht solches den bei den damaligen Ver= handlungen im Landtage geäußerten Wünschen und rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß die Einrichtung von Slenerstufen in der That die Veranlagung erleichtert und zugleich den Anlaß zu begrün⸗ deten Beschwerden der Steuerpflichtigen vermindert. Vornehmlich fällt hierbei aber in das Gewicht, daß die den Steuerpflichtigen obliegende Teklaration ihres Einkommens eine wesentliche Erleichte⸗ rung erfährt, wenn eine Steuerhinterziehung auggeschlossen ist, sofern nur innerhalb der für die betreffende Stufe im Tarif bestimmten Grenzen das Einkommen richtig angegeben wird.

Gegen die Abmessung der Steuerstufen bei der klassifizirten Ein— kommensteuer, sowie gegen die Berechnung des Steuersatzes nach dem niedrigen Betrage einer jeden Stufe, if mit Recht die Ausstellung erhoben worden, daß die Stufen zu weil und in Folge dessen erheb—⸗ liche Beträge des steuerpflichtigen Einkommens von der Besteuerung thatsächlich ausgeschlossen seien. Der Tarif des Entwurfs schließt sich in der Abgrenzung der Stufen bis zu 3000 ½Æ½ aufwärts den bis herigen Stufen der Klassensteuer vollständig an, weil diese von dem Vorwurse zu weiter Zwischenräume nicht, betroffen werden und den großen Vorzug besitzen, durch langjährige Geltung den Steuer pflichtigen, sowie den Einschätzungsorganen, vertraut zu sein. Da—⸗ gegen läßt der Tarif für die Einkommen von mehr als 3000 M im Vergleich mit dem geltenden Tarif für die klassifizirte Ein⸗ kommensteuer eine nicht unbeträchtliche Verminderung der Zwischen—⸗ räume innerhalb der einzelnen Stufen und in Folge dessen eine Vermehrung der Steuerstufen eintreten. Von 3060 4500 M. ist eine Steigerung der Stufen um je 300 , von 4500 9500 eine solche von 500 MS vorgesehen; von 9h00 100 500 4 wird die Sleigerung mit je 1900 S, bei Höherem Einkommen mit je 5009 , fortgesetzt. Die ser Betrag der Steigerung ist auch für die größten Einkommen als ausreichend, aber wegen der größeren Schwierigkeit der genauen ziffernmäßigen Feststellung des Einkommens in den höheren Stufen als unentbehrlich zu erachten.

Die Steuersätze aller Stufen sind, Behufs Erzielung größerer Gleichförmigkeit der, Belastung innerhalb der einzelnen Stufen, überall nicht, wie bisher, nach dem niedrigsten, sondern nach dem mittleren, der Wirklichkeit mehr entsprechenden Betrage der Stufen berechnet worden. Eine vergleichende Gegenüberstellung der Steuer stufen und Steuersätze des jetzt geltenden und des im Entwurfe vor geschlagenen Tarifs enthält die Anlage, welche zugleich auch den Prozentsatz der Besteuerung nach dem mittleren Betrage der ein—⸗ zelnen Stufen des letzteren Tarifs ersehen läßt. (S. Dritte Beilage.)

2 Ermäßigung der Steuersätze.

(85. 18, 19.) ; Die senerliche Leistungs fähigkeit wird oft wesentlich beeinträchtigt nr ungünstige persönliche oder wirthschaftliche Verhältnisse, welche ei der Veranlagung nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn fühlbare Ungleichheiten in der Belastung vermieden werden sollen.

rr Bon besonderer Bedeutung, und zwar vorzugsweise für die minder wohlhabenden Bevölkerungeklassen, ist in dieser Hinsicht die Zahl der Familienglieder, deren Unterhalt und Erziehung der Haushaltungs , . aus seinem Einkommen zu bestreiten hat. Die Vorschrift ö. S. 15. bezweckt, die hieraus sich ergebenden Unterschiede in der Stener fahigkeit thunlichst zu berücksichtigen.

. Es sell danach für jedes zur Haushaltung gehörige Familienglied I er 14 Jahren von dem steueipflichtigen Cinkommen des Haus— kalt cßdorstandes sofern dasselbe eine gewisse Höhe nicht übersteigt, . Bettag von 50 M in Abzug gebracht werden. Die Alterggrenze ann Jahren scheint angemessen, weil dieselbe für die hier haupt⸗ g. ich in Betracht kommenden Klassen in der Regel den Cintritt . i eds ahigteit oder doch den Beginn einer in der elterlichen i ibast verwerthbaren Arbeitskraft bezeichnet, welche die Leistungs⸗ i. eit des Haushaltungsvorstandes sogar erhöht. Zwar ist zuzu⸗ , . nicht immer und nicht für alle Berufsarten die Erwerbs- i . mit der Erreichung diefes oder überhaupt eines bestimmten

ö. ters zusammentrifft, aus praktischen Rücksichten empfiehlt es

ir an ö. leicht erkennbaren äußeren Merkmale festzuhalten. 6 ei der Normirung des Kürzungsbetrageg hat der Entwurf sich

i. er chtige Beschränkung auferlegen müssen, weil es sich um die 96 . einer neuen Maßregel handelt, deren Wirkung mit Sicher- . icht zu übersehen ist. Immerhin wird die zugestandene Er n so unscheinbar dieselbe sich auch darstellt, zahlreichen . tigen, namentlich der unteren Einkommensstufen, zu Gute ann, Um völlige Steuerfreihest zu erlangen, genügt bet einem . irn von 1990 . dat Vorhandenfein von 2 Kindern unter 64 a en im Haughalte, bei einem folchen von 1160 6 das Bor⸗

. fuß von 4 Kindern. Für das Jajßr 1590/51 find zu den * ö. kuerstufen 3 bis 12 neben 325 gos Ginzelnfteternden i 255 Mo

u haltungtvorstaͤnde mit 4 321 810 Angehörigen veranlagt. Mehr

rückt der Entwurf die Grenze für die Anwendung des selben bis ju dem Einkommen von gö00 M hinauf; durch die von hier ab nach unten hin zunehmende Ermäßigung des Steuerfußes wird wenigstens zum Theil eine Erleichterung der Pflichtigen in den unteren

eine häufige Anwendung der Vorschrift des §. 18 außer Zweifel ist.

den Einkommen von nicht mehr als 3000 S erzielt werden würde

zu veranschlagen.

Gesetzes vom 1 25. Mai 1851/73).

(Gesetzsamml. S. 37) gezogenen Grenze.

Regel auf eine Stufe beschränkt.

wei Stufen gestattet ist. IV. Veranlagung. . 2. Vorbereit d 9. I „Vorbereitung der Veranlagung (88. 22 bis 2.

Die Vorschriften der §§. 20 bis 23 . er g ö. Bor. hereitung der Veranlagung halten im Wesentlichen den gegenwärftgen Rechtszustand aufrecht. Insbesondere gilt dies bon den Obliegenheiten der Gemeinde (Guts vorstaͤnde (85. 31. 23, welche nach dein Vor— ,, . , des Gesetzes vom 1.25. Mai 185/53

Klassensteuerver gungs⸗Instruktio m 29. Mai 187 ö oh anlagungs-Instruktion vom 29. Mai 1573 ie Bestimmungen des §. 22 sollen die vollständige Aufnah der steuerpflichtigen Personen sicherstellen und sind . . des ehen erwähnten Gesetzes entnommen. . 3) Die Grundlagen der Veranlagung, insbesondere die Steuererklärung en (55. 24 bis 30).

Der Veranlagung fällt die ebenso wichtige wie schwierige Auf⸗ gabe zu, die gesetzlichen Besteuerungsgrundsätze durch Anwendung guf die einzelnen Steuerpflichtigen praktisch zu verwirklichen. Vorbe— dingung für eine befriedigende Lösung dieser Aufgabe ist die Fest⸗ stellung der thatsächlichen Erwerbs und Einkommensverhältnifse.

Als Mittel zu diesem Zweck können die eigene Angabe des Pflichtigen oder amtliche Nachforschung oder Beides dienen.

Das in Preußen geltende Gesetz verzichtet nicht nur auf jeden mittelbaren oder unmittelbaren Druck, um von den Steuerpflichtigen selbst Angaben über die eigenen Einkommensverhältnisse zu erlangen, sondern beschränkt auch die amt—

tigen! bei der Veranlagung ausdrücklich verboten ist (88 3 ; Vera ö ich verboten ist (§8§. 10, 25, 23 des Gesetzes vom 1. 265. Mai 1851,73). J

Ohne gründliche Prüfung lassen sich jedoch die für die Steuer— vberanlagung erheblichen Thatsachen nicht feststellen. Es ist eine noth— wendige Folge jenes Verbotes, daß den mit der Einschätzung betrauten

besitz, theils diejenigen thatsächlichen Momente verborgen bleiben welche zur sachgemäßen Berechnung oder Schätzung des Ertrages der bekannten Quellen (Landwirthschaft, Handel, Gewerbe) nicht entbehrt werden können. . Zum großen Theil hierauf sind die oft erörterten, unleugbaren schweren Mängel der gegenwärtigen Veranlagung zuriick uflihren und es besteht deshalb kein Zweifel darüber, daß vie geltende Ver— nn, . bewährt hat.

m, die damit verknüpften Mißstände durchgreifen d dai zu beseitigen, sind halbe Maßregeln nicht . , entschließen, die als ungeeignet erkannte Methode durch ein Verfahren zu . welches zwar jeden nicht nothwendigen Eingriff in private Interessen sorgfältig vermeidet, aber das allgemeine Interesse an einer gerechteren und gleichmäßigeren Veranlagung in autreichendem Maße sicherstellt. Vor Einführung der allgemeinen Einkommensteuer möchte man darüber zweifelhaft sein können, oh nicht statt derselben die Be⸗ steuerung einzelner Objekte und des Einkommens nach äußeren Merk— malen vorzuziehen sei. 33 Nachdem die Gesetzgebung und zwar mit Recht für das Erstere sich entschieden und die Wiederaufhebung der allgemeinen Einkommen steuer ernstlich nicht mehr in Frage kommen kann, auch einen ungerecht⸗ fertigten Rückschtitt bedeuten wurde, kann darüber wohl kaum eine Meinungsverschiedenheit bestehen, daß es im Interesse der gleichen

Lastenvertheilung unter den Staatsbürgern, der Staatsfinanzen und

des sozialen Friedens gleichmãßig geboten ist, solche Einrichtungen zu treffen und dem Staate diejenigen Mittel zu gewähren, welche für eine zutreffende Ermittelung des Einkommens der Steuerpflichtigen

nach den bisherigen und von der übereinstimmenden Meinung der

Bevölkerung anerkannten Erfahrungen unentbehrlich sind Ein solches, aber nicht das einzige Mittel ist die in anderen

Ländern, auch in mehreren Deutschen Staaten, so im Königreich

Sachsen, in Baden, Sachsen⸗Weimar, Anhalt. Hamburg, Bremen, Lübeck bereits seit längerer oder kürzerer Zeit eingeführte Ver

pflichtung zur Selbstangabe des Einkommens (Deklaration), welche nach den darüber vorliegenden Erfahrungen bei zweck= entsprechender Benutzung werthvolle Beiträge zur Ergründung der thatsächl ichen Einkommensverhältnisse liefern, kann. Anderer⸗ seits führen die Ergebnisse des zur Zeit in Preußen bestehenden EinschätzungsverfahrenKz zu der Einsicht, daß in, zahlreichen Fällen, namentlich wo es sich um die Ermittelung des Ginkommens aus Kapitalvermögen handelt, eine auch nur annähernd richtige Erfassung des Einkommens ohne die eigene Angabe des Steuerpflichtigen stets vergeblich erstrebt werden wird. Unbestreitbar bedeutet somit die Einführung einer richtig gestalteten Deklarationspflicht eine erhtbliche Vervollkommnung des Veranlagungsverfahrens.

Aus diesen Erwägungen hat die Staatsregierung die auch ihrer⸗

seits bei Einbringung der Vorlage vom Jahre 1883 gegen die all⸗ gemeine Deklarationspflicht gehegten Bedenken in Uebereinstimmung mit den bei der damaligen parlamentarischen Berathung gefaßten Be⸗ schlüssen fallen lassen, zumal auch unter den namhaftesten Vertretern der Wissenschaft, sowte in den Aeußerungen der Presse die Meinung über⸗ wiegt, daß diese Maßregel unerläßlich sei.

Bei der Gestaltung der Deklarationgpflicht im Einzelnen ist aber

darauf Bedacht genommen, jede zur Erreichung des Zweckes nicht er⸗

als ein Drittel der letzteren steht im Alter k 14 Jahren, sodaß

Auch die finanzielle Tragweite derselben wird nicht unerhebli sein. In dieser Hinsicht haben Pprobeweise Ermittelungen . J. Anzahl von tädten und ländlichen Ortschaften stattgefunden, in welchen das Verhältniß zwischen der Zahl der Haushaltungsvorftände und der Familienmitglieder unter 14 Jahren ein normales ist. Für die sämmtlichen Klassenstenerpflichtigen dieser Orte sind zunächst nach dem Stande der gegenwärtigen Veranlagung die Steuersätze des Ent⸗ wurfs zum Ansatz gebracht und sodann die DOffferenzen berechnet, welche sich ergeben, wenn von dem Einkommen eines jeden Pflichtigen die nach 5. 8 des Entwurfs zulässigen Abzüge gemacht werden. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen lassen absolut sichere Schlußfolge⸗ rungen nicht zu, weil dieselben nur auf eine verhältnißmäßlg kleine Zahl von Ortschaften ausgedehnt werden konnten, rechtfertigen aber die vorläufige Annahme, daß der durch die Abzüge bedingte Ausfall durchschnittlich etwa 10 Projent desjenigen Sollaufkommens an Steuer betragen wird, welches ohne die Bestimmung des 5§. 18 aut

Hiernach ist der Gesammtausfall auf ungefähr 23 Millionen Mark

Zur Berücksichtigung anderer Verhältnisse, welche die J deistungs fähigkeit mindern, bietet der §. 19 die n n, ha heft. Um einer mißbrãuchlichen Anwendung vorzubeugen, scheint hier eben- falls die gesetzliche Feststellung derjenigen thatsächlichen Voraut— r gen nothwendig. unter welchen eine Ermäßigung der Steuersätze überhaupt nur bewilligt werden darf. Die Bestimmungen des Absatz 2 entsprechen dem bestehenden Recht (55.7 Absatz 2, 20 Absatz 2 des

bensowenig hat sich seither ein Bedürfniß herausgest ĩ n B ĩ ellt

Einkommensgrenze von 6900 M, bis zu welcher eine en gi mäßigung statthaft sein soll, hinaufzurücken. Der Gesetzentwurf läßt es daher bei dieser durch 5. ? des Gesetzes vom 26. März 1883

Eine Erweiterung der bisher geltenden Vorschriften enthä gegen der Absatz 1 in der Bestimmung über . , ., der Ermäßigung. Die ersteren gestatten nur eine Herabsetzung, welche sich bei den Einkommensteuerpflichtigen der Stufen 1 bis 5. unbedingt bei den Klassensteverpflichtigen nach der herrschenden Praxis in der

Nach dem Vorschlage des Entwurfs soll dage ei einem Ein- kommen von nicht mehr als 3000 „Me . ,, J mäßigen Sätze um drei Stufen, für die Angehörigen! der drei untersten Stufen eintretenden Falles also auch die Freistellung zu⸗ lässig sein, während bei höherem Einkommen die Ermäßigung um

liche Nachforschung wesentlich, indem „zedes tiefere Eindringen in die Vermögens und Einkommenkterhältniffe der einzelnen Steuerpflich

Organen theils die vorhandenen Einkommensquellen selbst (Kapital- welcher abgesehen von den Fällen des §. 68 besondere Straf—⸗

Verletzung wirklich berechtigter Privatinteressen zu vermeiden

kann es gelingen, die etwaige Abneigung gegen die neue 2

wohnte Cinrichtung zu überwinden, deren Erfolg zum Theil von der

y, 6 6 i gn en abhängt und gerade eigerung der Gewissenhaftigkei ü

ken , 3. g ftigkeit der Staatsbürger im

. ese Rücksicht findet namentlich Ausdruck in den Bestim

über Umfang, Inhalt und Form der Steuererklärungen ö. ö

sowis in den später zu beleuchtenden Vorschriften über das Verfahren

bei Beanstandung derselben (§. 38, Absatz 2), sowie über den Rechts⸗

schutz gegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (5 54. 71).

Der subjektive Um fang der Deklarationszpflicht.

In den §§. 24, 26. wird grundsätzlich die Verpflichtung zur Selbstangabe auf die bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 S6 zur Einkommensteuer veranlagten Personen beschränkt; die Aufforderung an diese zur Abgabe der Steuererklärung soll jährlich durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen; für die übrigen Steuer⸗ pflichtigen dagegen die Selbstangabe nur auf besondere Aufforderung hin obligatorisch sein. Die Ausdehnung der unbedingten Deklarationz' pflicht auf die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis 3000 M ist weder er forderlich noch zweckmäßig. Ersteres nicht, weil die Ein kommensverhältnisse solcher Pflichtigen, mit Ausnahme der Bezüge aus Kapitalvermögen, in der Regel unschwer zu schätzen sind, die jenigen aber. bei welchen die Schätzung Schwierigkeiten verursacht oder ein Einkommen aus Kapitalvermögen zu vermuthen ist, zur Ab⸗ gabe einer Steuererklärung durch besondere Aufforderung verpflichtet werden können. Unzweckmäßig würde eine weitere Ausdehnung des— halb scheinen, weil die Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit geringerem Einkommen zur Abgabe einer brauchbaren schriftlichen Steuererklärung käum befähigt ist, überdies aber die Sichtung und Verarbeitung eines so umfangreichen Materials auf Schwierigkelten stoßen müßte.

Inhalt und Form der Steuererklärungen.

. In der Steuererklärung soll der Gesammtbetrag des Jahres einkommens, getrennt nach den vier im 5. 7 vorgesehenen Einkommens. quellen, im Uebrizen aber nur summarisch angegeben werden (5. 26 Absatz 1). Eine weitere Spezialisirung der Angaben zu fordern empfiehlt sich nicht, weil dadurch die Erfüllung der Veklarationspflicht obne entsprechenden Nutzen für die Veranlagungszwecke den Steuer— pflichtigen erheblich erschwert werden würde.

Die Trennung der verschiedenen Einkommensquellen in den Selbst⸗ angaben ist zur Uebung einer wirksamen Kontrole unentbehrlich; das Gleiche gilt von der im 5. 26 Absatz 2 und 3 geforderten besonderen Bezeichnung des außerhalb des Veranlagungsbezirks belegenen Grund besitzes oder Gewerbebetriebes, sowie von der Angabe der Schulden zinsen und Lasten, deren Abzug gefordert wird.

Wie anzuerkennen ist, sind Fälle denkbar, namentlich wenn es sich um ein nur durch Schätzung zu ermittelndes Cinkommen handelt, in welchen gerade für den gewissenhaften Steuerpflichtigen die zutreffende Angabe seines Einkommens gemäß 5. 245 Absatz j des Entwurfes schwierig ist.

Da billigerweise nur die Anzeige von Thatsachen, nicht aber die Vornahme einer Schätzung vom Steuerpflichtigen unter dem Zwange von Strafandrohungen verlangt werden kann, soll es in Fällen dieser Art dem Pflichtigen auf Antrag gestattet werden (58. 27), in die Steuer⸗ erklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungsbehörde zur Schätzung des sel ben bedarf. Einem etwaigen Mißbrauche dieser Be⸗ fugniß, welcher übrigens nach den in anderen Staaten mit ähnlichen Bestimmungen gemachten Erfahrungen nicht zu besorgen ist, würde im Aufsichtszwege wirksam entgegengetreten werden können.

. weiteren Bestimmungen über die Form der Steuererklärung, üüher die Frist zur Einreichung und die etwaige Stellvertretung bei Abgabe derselben (55. 24, 29, si) tragen den Interessen der Steuer⸗ pflichtigen sowie den Bedürfnissen der Steuerverwaltung gleichmäßig Rechnung. .

Zur Erleichterung der Pflichtigen sollen die Steuererklärungen nach einem feststehenden Formulare abgegeben werden, welches vom

Finanz⸗Minister selbstredend unter Beachtung der maßgebenden

gesetzlichen Bestimmungen vorzuschreiben und kostenlos zu verab⸗ folgen ist (3. 24). Um etwaige Bedenken gegen die positive Angabe bestimmter Einkommengbeträge zu heben, wird beabsichtigt, die Steuer⸗ erklärung dahin zu formuliren, daß das Einkommen die vom war wn für die einzelnen Quellen anzugebenden Summen nicht übersteigt.

Ein unmittelbarer Zwang zur Abgabe der Steuererklärung kann nach der Natur der Sache nicht stattfinden. Die schuldbare Ver⸗ säumniß dieser Pflicht soll nach §. 36 den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel für das laufende Jahr nach sich ziehen. Durch diesen Rechtsnachtheil wird auf den Pflichtigen ein angemessener, und nach den Erfahrungen anderer Länder hinreichend wirkfsamer Druck geübt,

androhung entbehrlich macht. Die Kontrolle der Steuererklärungen.

Wie bereits angedeutet worden, soll die Selbstangabe nicht das

alleinige Veranlagungsmit tel sein, sondern durch gründliche Prüfung unterstützt und kontrolirt werden. Nach den vorliegenden Erfahrungen ist die Selbstangabe des Steuerpflichtigen in vielen Fällen keine hinreichend zuverlässige Quelle für die richtige Erkenntniß des wirklichen Einkommens, und die Brauchbarkeit dieses Veranlagungsmittels daher nur mit Vorbehalt anzuerkennen. Abgesehen davon, daß die Deklarationen nicht immer mit dem wünschenswerthen Maße von Gewissenhaftigkeit aufgestellt werden, liegen in der Sache selbst Schwierigkeiten, welche auch bei redlichem Willen der Betheiligten unzutreffende Angaben zur Folge haben. .

Zum Theil sind es Hindernisse, thatsächlicher Natur. Voraus⸗ setzung richtiger Selbstangaben ist für gewisse Einkommensarten eine ordnungsmäßige Buchführung, durch welche der Steuerpflichtige selbst erst eine klare Uchersicht seiner Verhältnisse erlangt. In Ermange— lung genauerer Aufzeichnungen sind zahlreiche Landwirthe und Ge— werbetreibende nicht im Stande, eine sachgemäße Berechnung ihres Einkommens aufzustellen; namentlich den ersteren fehlt es meistens an den nöthigen Unterlagen zur vollständigen Erfassung und ange⸗— messenen Schäßung der im Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft, welche einen wesentlichen Theil ihres steuer—

pflichtigen Einkommens darstellen.

Andere Schwierigkeiten liegen auf rechtlichem Gebiete. Bei Auf⸗

stellung der Selbstangaben sind die gesetzlichin Normen für die Be— rechnung des steuerpflichtigen Einkommens zu begchten.

Wie die ausführlichen Vorschriften in den 5§. 7 bis 15 des Ent⸗

wurfs ersehen lassen, ist die vollständige Beherrschung dieses Gegen⸗ standes für den Privatmann keine leichte Aufgabe. Erfahrung mäßig Pflent, die Hekanntschaft mit den maßgebenden Grundsätzen und das Ver stãndniß derselben auch nach langjähriger Geltung nicht, in dem Grade verbreitet zu sein, daß die richtige Anwendung seitens der Steuerpflichtigen allgeinein gesichert ist. Gewisse Verstöße und Miß⸗ verständnisse wiederholen sich stets von Neuem und führen zu un⸗ richtigen Ergebnissen in den Selbstangaben. Auch die Einkommen steuergesetze der oben genannten Staaten tragen diesen Umstäuden ge— bührende Rechnung, indem dieselben bei aller Verschiedenheit in den Einzelheiten ausnahmslos darin übereinstimmen, daß zwar gewisse Kategorien der Pflichtigen zur Angabe ihrer Einkommensverhaͤltnisse verbunden sind, daß aber diese Selbstangaben nicht die alleinige Grundlage der Veranlagung bilden. Der Inhalt der Deklaration unterliegt vielmehr überall der mehr oder minder scharfen Kontrole durch amtliche Nachforschung sowie der Prüfung durch besondere, in den einzelnen Staaten verschieden zusammengesetzte Veranlagung organe.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

forderliche Ausdehnung oder Erschwerung dieser yllicht. sowie jede

8 ,,,

K

w

zum Denschen Reichs⸗Anz

275.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

In der Hauptsache auf gleicher Grundlage beruhen die Hestim. mungen des Entwurfs. Haben sich derartige Kontrolen selbst in kleinen Staatzwefen als unentbehrlich erwiesen, um der Gefahr vor- zubeugen, daß unrichtige Selbstangaben bestimmenden Einfluß auf die Veranlagung erlangen, so ist eine allseitige und gründliche Prüfung derselben um so mehr in einem Großstaate wie Preußen noth⸗· wendig, wo die Verhältnisse mannigfaltiger und minder leicht über⸗

sehbar sind. . Von diesem Standpunkte aus legt die Staatsregierung beson⸗

deren Nachdruck:

auf die Schaffung von Veranlagungsorganen, welche durch ihre Zusammenfetzung Lie fachliche und unvparteiliche Handhabung der Ver⸗ anlagungsgrundsätze verbürgen (5. 34);

auf die gründliche Vorbereitung und energische Leitung des Ver⸗ anlagungsgeschäfts durch geschulte Beamte, deren Kraft nicht durch anderweite dienstliche Thätigkeit absorbirt sein darf;

auf die Befugniß und Verpflichtung der Veranlagungebehörden zur selbstständigen Ermittelung und nöthigenfalls Schätzung des Ein⸗ kommen (565. 3b, 59 . .

endlich auf wirksame Strafandrohungen gegen wissentlich unrich⸗ tige oder unvollständige Deklarationen (5. 68).

4) Die Ausführung der Veranlagung. G5. 31 bis 39.) a. Die Veranlagungsorgane und deren Bezirke.

Die Verschmelzung der Rliassen⸗ und Einkommensteuer erfordert, daß das Veranlagungsverfahren für alle Steuerstufen im Wesent⸗ lichen auf gleicher Grundlage eingerichtet wird.

Ausgefchlofsen ist deshalb die. Beibehaltung des bestehenden Systems, wonach für die Klassensteuer in der Hauptsache den Regierungen und dem Finanz. Minister, für die Einkommensteuer dagegen ausschließ · lich gewählten Kommissionen der maßgebende Einfluß auf die Veran⸗ lagung und die Entscheidung der Rechtsmittel zusteht.

Bie Ausdehnung des gegenwärtig für die Klassensteuer geltenden Verfahrens auf die einheitliche Cinkommensteuer empfiehlt sich nicht; wenn auch die sachgemäße und gerechte Handhabung der. gesetzlichen Vorschriften durch kechnifch geschulte Beamte gesichert scheint, so kann bei diesen doch nicht überall die erforderliche Bekanntschaft mit den für die Veranlagung wesentlichen thatsächlichen Verhältnissen vorqus, gesetzt und deshalb auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen selbst nicht verzichtet werden. ;

Andererseits unterliegt es erheblichen Bedenken, die Erledigung wichtiger slaatlicher Geschäfte, deren Bedeutung sich mit der Ein führung der Verpflichtung zur Selbstangabe wesentlich steigert, Körperfchaften zu übertragen, welche nach Art der bestehenden Ein⸗ kommensteuereinschätzungs⸗ und Bezirkskommifssionen ausschließlich aus der Wahl der betheiligten Kreise hervorgehen.

Der Cniwurf schlägt nach dem in anderen Verwaltungezweigen bewährten Vorbilde einen Mittelweg ein. Er nimmt für die Ver⸗ anlagung (5. 34) und für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung (5. 41) Kommissionen in Aussicht, deren Mitglieder theils don der Kreltz oder Provinzialpertretung gewählt, theils einschließlich des Vorsitzenden und zwar in. der Minderzahl von der Regie rung beziehungsweise von dem Finanz ⸗Minister ernannt werden sollen. Bei dieser Zufammenfetzung bieten die Kommissionen nach allen Rich⸗

tungen die Gewähr für eine fachkundige sowie für eine unparteiische Handhabung der bestehenden Vorschriften.

Burch die im Entwurf vorgesehene Amtsdauer von 6 Jahren soll eine wirkfame und erfolgreiche Betheiligung der einzelnen Mitglieder an den Kommisstonsgeschäften gesichert werden. Um die Ueberlieferung und Festhaltung der einmal erprobten Veranlagungsgrundsätze zu fördern, empfiehlt sich die im letzten Absatz des §. 34 vorgeschriebene iheilweise Erneuerung der Mitglieder von drei zu drei Jahren.

Den Vorsttz in der Kommission soll wie bisher der Landrath oder ein besonderer von der Regierung zu ernennender Kommissar führen. Die Befugniß, einen solchen zu bestellen, steht der Regierung auch gegenwärtig zu. Von der bisherigen Regel, daß die Landräthe den Vorsitz haben (ü. 21 des Gesetzeg vom 1.25. Mai 1861573), werden künftig mehr Ausnahmen in denjenigen Fällen zu machen sein, in welchen die Landräthe wegen der ihnen auf anderen Gebieten der Staatsverwaltung zugewiesenen, umfangreichen und stetig wachsenden Aufgaben den an die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu stellenden Anforderungen nicht genügen können; zumal die Geschäfte des Vorsitzenden durch die anderweite Gestaltung des Verfahren, insbesondere die Einführung der Deklarationspflicht, sowie durch die ihm gleichfalls zu übertragende Leitung der Gewerbesteuerveranlagung ohne Zweifel dauernd einen erheblichen Zuwachs erfahren. Die unter solchen Voraussetzungen zu ernennenden besonderen Kommissgrien werden zum höheren Verwaltungsdienst befähigte Beamte sein müssen.

Für größere Verwaltungsbezirke, namentlich für die Stadtkreise, wird die Geschäftslast von ein em Beamten vorautjsichtlich nicht zu bewältigen sein; um eine sorgfältige und sachgemäße Erledigung der Geschäfte überall sicher zu stellen, ist deshalb im §. 37 des Entwurfs die nn, , k .

icht minder wichtig a e Zusammensetzung der Kommissionen ist die zweckmäßige Abgrenzung der Veranlagungsbezirke. ssi

Zur Erreichung einer möglichst gleichmäßigen Veranlagung sind zahlreiche und kleine Veranlggungsbezlrke nicht dienlich. Andrerseils liegt bei Bildung zu großer Bezirke die Gefahr nahe, daß unter dem außerordentlichen Geschäftsandrange der jährlich wiederkehrenden, in

kurzer Frist zu erledigenden Veranlagungsarbeiten die Gründlichkeit

und Gediegenheit derselben leidet, oder daß Geschäftsstockungen ein⸗

treten. Es gilt, hier einen Ausweg zu finden, welcher beiden Rück=

sichten thunlichst Rechnung trägt.

Ueberwiegende praktische Gründe sprechen dafür, im A die Organisatson der allgemeinen , de, . und . stimmung mit der für die klassifizirte Cinkommensteuer bestehenden Einrichtung die Kleis und Bezirkeeintheilung auch als Grundlage

für die künftigen Veranlagungsbezirke beizubehalten.

Grundsäßlich soll deshalb nach dem Vorschlage des Ent je einen Kreis eine Veranlagungs⸗, und für je . .

eine Berufungskommission gebildet werden.

Bie Geschäftslast dieser Kommissionen wird aber bei de h schnittlichen Größe ihrer Bezirke vorauesichtlich einen sehr n n, Umfang annehmen. Während den jetzigen Kreizeinschätzungskommisstonen in Kressen von mittlerer Größe die, Veranlagung von etwa 360 bis 400 Einkommensteuerpflichtigen obliegt, werden die künftigen Ver⸗ anlagungskommissionen in dem gleichen Bezirke die Ginschätzung von 2006 bis 3000 Pflichtigen zu volltiehen haben; dazu kommt die Arbeitsvermehrung, welche die anderweite Gestaltung des Verfahren zur Folge haben muß. In noch , wird sich die Be⸗

m Vergleich zu derjenige Bezirkskommissionen steigern. Die letzteren . ö. . den minder ing Gewicht fallenden Berufungen und Klassensteuer⸗ reklamationen zur Zeit in der ganzen Monarchie rund 5606 Ein-

lastung der Berufungskommissionen

kommensteuerreklamationen jährlich zu erledigen.

Die Zahl der künftigen Berufungen dagegen ist w

die nächste Zeit auf mehr als 150 000 zu . 5 .

der Annahme ausgehen barf, j dieselbe jedenfalls nicht wesentlich en Ginkommensteuer⸗Remonstrationen und

hinter der Summe der jetz

kommissione rufungen dafür knapp zugeme periodisch zusammentr lastung der einze selben höher gegr Geh i n

S ĩ

müssen andere mäßigen Abwickelung werden, auf welche Werth zu legen is je im Entwurf (5 in mehrere Veranlagungs Aushülfe nicht. arteten Umständen empfe , n. tark hervortritt, die Theilung ih aber empfindliche p

kann. , sucht deshalb auf anderen Wegen Abhülfe zu

chst durch Einführung örtlicher Voreinschätzungekom- Ii, 37. Diese sollen unter dem Vorsitze der Ge⸗ Vorsteher im Wesentlichen eine vorbereitende, zugleich chtende Thätigkeit in Ansehung derjenigen Steuer⸗ Selbstangabe nicht verpflichtet sind. tachten ist um so weniger zu entbehren, als den Mit- lagungskommssion die wünschenswerthe Kenntniß der srtlichen Verhältnisfe im ganzen Kreise nicht immer beiwohnen wird.

§. 31 über die Bildung der Vor⸗ nen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Zusammensetzung der Klassensteuer . Einschähßunge⸗ à des Gesetzes vom 1. 25. Mai 186173; Artikel II Gesetz⸗Samml. S. 234). Ab⸗ die Bildung der kombinirten Einschätzungsbezirke geregelt; Falls den nachbarlichen Ver⸗ welche nach den Vorschriften des Entwurfs elner die sieben östlichen Provinzen Behufs gemein⸗ aler Angelegenheiten gebildet werden

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Drit 16 Beila 26 eiger und Königlich Preußischen Staats ⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 14. November

we 5

wesentlich formaler Geschäfte entlastet und um so mehr in der Lage sein, ihre ungetheilte Aufmerksamkeit und Sorgfalt den zweifelhaften und verwickelteren 2, zuzuwenden. Das fiskalische

Interesse scheint durch die ? wahrt, welchem übrigens gleich dem Steuerpflichtigen der Weg der

Berufung offen bleibt.

ollen

schaffen; zunä missionen C65 meinde⸗ (Guts /) 9 ö,. , pflichtigen au Gin solches Gu glledern der Veran

des Gesetzes weichend ist

können.

An

läuterung waltenden

verschieden

ist bereits Ihre

der Reklamationen gegen die Veranlagung zu den St ö der Klassensteuer zurückbleiben wird. Auf jede der .

im Durchschnitt 4000 bis 5000 Be—⸗ deren gründliche Erörterung in der Zeit eine anstrengende Arbeit der nur Rommissionen erfordert. Um eine Ueber— eiden, würde die Zahl der⸗ als für einen gedeihlichen

n würden somit hrlich entfallen,

Mitglieder zu berm iffen werden müssen, lich sein würde.

bie oben angedeuteten Mißstände eintreten, so

Sicherung der pünktlichen und regel⸗ ten Veranlagungsgeschäfts getroffen im Interesse einer geordneten Verwaltung der

dere Einrichtungen zur des gesamm

2

33) zugelassene Theilung desselben Kreises beztrke bietet für sich allein eine genügende ist nur ausnahmsweise unter besonders ge— hlenswerth, namentlich in der Regel nicht n das Bedürfniß der Entlastung besonders in mehrere selbständige Veranlagungs raktische Unzuträglichkeiten zur Folge

üben, welche zur

Die Bestimmungen einschãtzungskommissis Vorschriften wegen

F issionen (58. 10 ö, . 16. Juni 1875

es empfiehlt sich, dieselben eintretenden

bänden anzuschließen, w. Landgemelndeordnung für samer Wahrnehmung kommun

Den zur Beschlußfassung über die Bildung dieser Ve rufenen Behörden ist deshalb allgemein auch die Beschlußfassung über die Verelnigung von Gemeinden und Gutsbezirken zu gemeinsamen

chung vom bestehenden Rechte betrifft die Er⸗ ommissionsmitglieder durch die ie Erwägungen, welche für die Skommissionen maßgebend sind. für die Mitglieder der Vor⸗ r bei den Klassen⸗ svorschriften (5 7. der Nr. H der Cirkular⸗ da es wünschenswerth

Voreinschätzungsbezirken Eine sernere Abweichr nennung der kleineren Hälfte der K Regierung und rechtfertigt sich durch d gleiche Maßregel bei den Vergnlagung Die Festsetzung der Wahlperiode für di einschätzungskommifsionen bleibt zweckmäßig wie bisbe steuer · Ginschätzungskommissionen den Ausführung Veranlagungeinstruktion vom 29. i verfügung vom 29. August 1877) vorbehalten, ist, in dieser Hinsicht nöthigenfalls örtlichen Besonderheiten Rechnung

Geschãftzerleichterung. vorgesehenen Unterkommifsionen wird auf die Begründung zu §. 53

tragen zu können.

Wegen der außerdem zur Bildung von Absatz 2 verwiesen. b. Das Veranlagungs verfahren. 1) Den Vorsitzenden der Ver ganzen Umfang des Ve lichkeit für die ordnung ) sammten Veranlagungẽgeschäftè, Die ihm zugewie der Vorschriften über nothwendig, den Umfang der Cinkommensverhältnisse der Steuerp züglich der Mitwirkung de dieser Richtung hin zu erwei Dies ist im §. Z5 im Anschluß schehen. Insbesondere haben sä— behörden die Einsicht aller, die pflichtigen betreffenden sofern nicht besondere ! Staatsschuldbuches oder dien eine dienstliche Rücksicht d Verhãältnisse kommunaler

Durch die Bestimmung im

es dem Steuerpflichtigen auch an Verhandlung nicht fehle.

Schwerpunkt des gesamm in der Veranlagung shrer schwierigen Aufgab chen Befugnisse zur Ermi n eingeräumt. klärung bedingt außer insbesondere auch durch Befragung des ch Vernehmung von Zeugen und Sach⸗

teuererklärungen soll die Veranlagungs⸗ Einkommens nicht gebunden sein. Umfanges der Deklarationspflicht seses Abschnittes angedeuteten Gründen Theil der Steuererklärungen unzutreffende thalten. Damit diese nicht einen die Veranlagung erlangen, muß der Ver⸗ rmessen allein die nen Falle der Inhalt der de zu legen ist oder nicht. Falle der Beanstandung dem ter Mittheilung der Gründe Kenntniß er Äufforderung, sich binnen einer Frist von u erklären, sodaß der Steuerpflichtige zur Er—= Beseitigung eines etwa ob⸗ jedenfalls Gelegenheit findet. die Verwerfung der ten Steuerpflichtigen

anlagungskommission trifft für den e unmittelbare Verantwort⸗

gmäßige Vorbereitung und Ausführung des ge⸗

igen Obliegenheiten wegen Handhabung die Verpflichtung zur Selbstangabe machen es seiner Befugniffe hinsichtlich der Erforschung flichligen und insbesondere be⸗ und Kommunalbehörden nach tern und genauer als bisher zu bestimmen. luß an die bestehenden Vorschriften ge— mmtliche Staats. und K EGinkommensverhältnisse der Steuer⸗ Urkunden u. s. w. zu gestatten, mmungen, wie in Ansehung des Rücksichten entgegenstehen. Art kann auch die Geheimhaltung der Sparkassen erachtet werden. 3. 35 Absatz 5 ist vorgesehen, der erforderlichen Gelegenheit zur

ten Veranlagungsgeschästs wird skommission liegen. Um die be zu befähigen, sind ihr ttelung der Einkommens Dle der Kommission dem das Recht,

ranlagungsbezirks di

Bücher, Akten, gesetzliche Besti

persönlichen 2) Der nach dem Entwurfe selbe zur Erfüllun im 5§. 38 die näm verhältnisse wie dem Vorsitzende obliegende Prüfung der S thatsächliche Erhebungen, Steuerpflichtigen oder dur verständigen, zu veranlassen, Inhalt der S Schätzung des §. 24 beschrãn

n den kommission bei der Trotz des im , wird aus den im Eingange ohne Zweifel ein erheblicher Angaben über das Ein unberechtigten Einfluß anlagungökommission na Entscheidung darüber zust Steuererklärung der Sch Rach §. 38 Absatz 2 so Steuerpflichtigen hi gegeben werden, mit d

einer Woche darüber einer Angaben,

i tändnisses ger s Ginwand, daß dur

isser Makel auf den bethei äftet, zumal in zablreichen würdigkeit tbatsächlicher die Berechnung des Einkommens oder Meinungs . uwendenden Veranlagungsgrundsätze zur geben pflegen. nen scheint auch lben bel Ausübun orm verfahren chtende Thätigkelt der Voreinschätzungskommissionen

Vorsitzenden der Veranlagungẽ beanstandet dieser die Vorschläge ibm wie der ung der vorgeschlagenen

kommen en ch ihrem pflichtmä

ätzung ju Grun

Der häufig erh Selbstangabe ein ge falle, wird hierdur Mißtrauen gegen

sstellungen gegen r . über die an

von Steuerer

ngaben, sondern

Beanstandung lärungen den Anla Bel der Zusammensetzun bir e e n, autgeschlossen, daß die fugnisse rücksichtslo

3) Die beguta

Vorschläge sollen von dem an werden (S. 36)

t es feinem begründeten B cht nimmt die

3 oder in ve

kommission gepr nicht, so untkerlie Entwurf in Aus

1890.

rüfung des Vorsitzenden hinreichend ge⸗

4) Im 8. 35 wird die Mittheilung der Steuersätze an die ein-

zelnen Steuerpflichtigen mittelst Zuschrift angeordnei, wie solches schon jeßt für die klassifizirte Emmkommensteuer vorgeschrieben ist. Nach Verschmelzung der Klassen⸗ und Einkommensteuer kann die bis⸗ her für die erstere geltende Art der Bekanntmachung durch Auslegung der Steuerrollen um fo weniger beibehalten werden, als diese Form den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Ez ist unbillig, den Skeuerpflichtigen, welche sich die erforderliche Kenntniß von ihrer , . verschaffen wollen, die namentlich in größeren Städten

lästige

inficht der Rolle zuzumuthen. V. Rechtsmittel.

S5. 40 bis 51) Nach den bisher geltenden Gesetzen sind gegen die Veranlagung

zur Klassensteuer die Rechtsmittel der Reklamation und des Rekurses

gegeben; Üüber erstere entscheidet nach Begutachtung durch eine beson⸗ dere, kreisweise gebildete Reklamationskommission die Regierung, be⸗ ziehungtweise bei abweichender Beurtheilung die Bezirkskommission für die klassiftzirte Ginkommensteuer. Gegen die Entscheidung über bie Reklamation ist ohne jegliche Beschränkung der Rekurs an das Finanz Ministertum gestattet.

Bie Veranlagung zur klassift zirten Einkommensteuer kann mit den

Rechtsmitteln der Remonstration und der Reklamation bezie hung weise Berufung angefochten werden. Erstere stellt sich als ein von der Ver⸗ anlagungsbehörde selbst zu erledigender Ginspruch dar, während über

die Reklamation bezw. Berufung die für jeden Regierungsbezirk ge⸗ bildete Bezirkskommission endgültig zu entscheiden hat.

Soll die jetzt angestrebte Vereinigung beider Steuerarten nicht nur äußerlich fein, so ist ein wesentliches Erforderniß die einheitliche Einrichtung und Behandlung der Rechtsmittel. Für die dieserbalb zu erlassenden Vorschriften können die bestehenden Einrichtungen nicht Überall zum Vorbilde dienen

Die für die Klassensteuer zugelassenen Rechtsmittel sind zu weit⸗ läufig und schwerfällig, um praktisch brauchbar zu sein. Zudem belastet der unbeschränkte Rekurg das Finanz⸗Ministerium mit einer Menge von Entscheidungen, deren Grundlagen vielfach nicht einwandfrei sind. Von den für die klassifizirte Einkommensteuer gebotenen Rechts- mitteln kann die Remonstratlon, worüber nicht eine höhere Behörde, sondern die veranlagende Einschätzungẽkommission selbst zu befinden hat, überhaupt nicht als ein praktisch gestaltetes Rechtsmittel bezeichnet werden. Wenn es sich auch bei dem bisherigen, wenig eingehenden Veranlagungsverfahren allenfalls rechtfertigen ließ, daß der Ver⸗ anlagunggbehörde vor der Anrufung einer höheren Instanz noch einmal glr mn er zur Prüfung der von ihr getroffenen Entscheidung geboten werde, so verlierk das zu diesem Zwecke gegebene, schen an sich wenig rationelle Rechtsmittel der Remonstration immer mehr an Bedeutung, je sorgfältiger die erste Veranlagung erfolgt und je wirksamer die Veranlagungsmittel sind. Nach Einführung der Verpflichtung zur Selbstangabe muß der Remonstration zumal gegenüber der Vorschrift im 5. 33 Absatz 2 des Entwurfes jeder praktische Werth abgesprochen werden. Wie man aber auch über den Werth derselben urtheilen mag, so steht doch jedenfalls außer Zweifel, daß durch die Einfügung der Remonstration in dat jetzt vorgeschlagene Verfahren die ohnehin schon erheblich gesteigerte Geschäftglast der Veranlagungekommissionen und ihrer Vorsttzenden über das Maß des Zulässigen hinaus vermehrt werden würde.

Dle Reklamation erscheint zwar an sich als ein wirksames und auch praktisch gestaltetes Rechtsmittel; dagegen wird durch den Aus- schluß jeder materiellen Beschwerde 6 die von der Bezirkskommission getroffenen Entscheidungen die Ein eitlichkeit der Besteuerung im ganzen Staatsgebiete und nicht minder die Gerechtigkeit der Steuer vertheilung innerhalb der einzelnen Bezirke in behem Grade gefährdet.

Die geschilderten Mängel der bestehenden Einrichtungen lassen es als die Hauptaufgaben der Gesetzgebung auf diesem Gebiete erscheinen, in der Form die Rechtsmittel thunlichst einfach und praktisch brauch⸗ bar ju geffalten und in der Sache einen Weg zu finden, welcher zwischen den bestehenden Extremen dem unbeschränkten Rekarse an die Gentralinstanz bei der Klassensteuer und dem Ansschluff materieller Einwirkung einer Centralinstanz bei der flassifizirten Einkommen- steuer die richtige Mitte hält. Diesen Anforderungen sucht der Entwurf zu entfhrechen durch die allgemeine und unbeschränkte Ja- laffung der Berufung an die für jeden Regierung bezirk i bildenden Berufungẽkommisstonen, sowie durch Einführung einer auf den Fall unrichtiger Gesetzes anwendung beschränlten Beschwerde an eine, mit der Gewähr richterlicher Unparteilichteit zu bildende Centralinstanz.,

den Steuergerichtshof. 1 1 Berufung.

ss 0 bis 435

Die Berufung soll nach 58. 40 des Entwurss nicht nur dem Steuerpflichtigen, fondern auch dem Versitzenden der Veranlagungẽ˖ kommission, als dem Vertreter der fiskalischen Interessen, mieren (8. 233 Abfatz 5 und W des Gesetzes dem 128. Mai 1851/73) Gegenwärtig sind zur . der verschiedenen Rechtẽmittel auch verschiedene Fristen in Geltung. . .

. 33 an die für die Reklamatien an die Benrks- kommission votgeschriebene Frist Mt. III. Absatz des Geseßes dom 12. März 1877, GefetzSamml. S. 19) wird allgemein eise solche von 1 Wochen als angemessen vorgeschlagen und wegen der Verlãngerung diefer Ausschlußfrist für Abwesen de auf 8. SI derwiesen.

Die im 5. 1 enthaltenen Abwei ungen don dem beste benden Rechte (5. WM des Geseßzes vom 1128. Mai 1851 73) binfichtlich der Zufammenseßzung der Kernmission und der Amt danet der gewãhlten Mitglieder 3 bereits gerechtfertigt. .

Die Bestimmungen der Ss 42. 43 über die Stellung der Be- rufungekommisstonen und ihrer Vorsitzenden. omi über die denselben vortedaltenen Befugnisse ertsprechen im Wesentlichen dem beftehenden Rechte. (Es. B. 26 des Gescßeg dem 125. Mai 1851 73) .

Zur Verhürung schädlichen Mißbrauche empfeblt es fich, de Befugniß, nötkigenfallz eides stattliche Wr stchern gen e erfordern, als aus nahm gweise ö der Bernfungekommisfton vorzubehalten.

Y Beschwer de. ck e letzten Ear j ceide

Die Nothwendie keit einer Centralinstan zur . der Beschwerden über formale und materielle Seseßesverletzungen kereits bken im Aüzermtinen dargethan werder Der mar, darauf bingen le sen, wie nicht nur dir 2 Jntere en, sondern auch die r auf die Stererpflie tigen elbst Re Julassung * Beschwerde erbelschen. In dieser Venichung tritt dos Pratt he =. dur fniß lebbaft hervor, indem ungeachtet der beste ßenden schriften, welche jede wirkfame Veernfluß ung der Bes wlüsse Der Be ir koõtom mi stonen i . aAMiäbrlich zahlreiche Beschwer den der Steucrpflichtigen über solche Bes lüsse an den Finanz Minister gelange

Die Beschwerde sell, gleich der 4 Verwaltung: verfahren 8. R des Geseßed Wer die s ine andes verwaltung vom 5B. Jul 188535 nur uf die im S. 44 angegebenen 2

s der Veranlagungs kom mission zu über

N , . letzteren werden hierdurch von einem gro

Mitglieder der

ad

stützt werden dürfen und genügt in dieser ; die d dung dem Bedürfniß sowobl ,, ,,