ch prak hwierigkeiten entgegenstehen. Schon bei der . n Ginschränkung ist eine r Inan pruchnahme er Cenfralinstan; zu ermarten, daß einer übermäßigen Häufung der Beschwerden 3 Erhebung einer Gebühr vorgebeugt werden muß G 79.
grundlosen, aber auf Seiten der Steuerpflichtigen
,,
fiskalischen Zwecken dienen, von vgrne herein wirksam entgegenzutreten,
wird die Mebertragung der Entscheidung an einen Steuergerichtshof vorgeschlagen (5. I, dessen Mitglieder vom Königs auf Vorschlag des
Staats Ministeriunz und zwar zum Theil aus der Zahl der Mitglieder
des Ober ⸗Verwastungsgerichts und des Kamm ergerichts auf die Dauer
der Bekleidung lbres Hauptamt zu ernennen sind (5 45). In dieser
Zusammensetzung biefet der Gerichthof. die vollfte Geivähr für rein
fachliche, durchaus unparteiische Beschlußfgssung, .
Die Grrichtung einer besonderen Behörde zu diesem Zwecke empfschlt fich, weil bei Erörterung der Beschwerden vielfach Fragen theils von grundsẽ licher Bedeutung für die Finanzverwaltung, theils von vorwiegend technischer Natur zu behandeln sein werden und mit Rückficht blerauf der Hinzutritt von Mitgliedern erforderlich scheint, welche auf diesem Gebiete ausreichende praktische Erfahrung besitzen.
Aug diefem Grunde ist die Berufung von Räthen des Finanz Ministeriums zu Mitgliedern des Gerichtshofes vorgesehen. Hierdurch wird zugleich die genügende Pertretung der staatlichen Interessen ge⸗ sichert und eine für das Bedürfniß der Steuerverwaltung ausreichende Fühlung mit dem Steuergerichtshof hergestellt. .
Nach der autdrücklichen Vorschrist des §. 45 muß aber die Zahl der bei der Entscheidung mitwirkenden richterlichen Mitglieder des Dber⸗Verwaltungz und des Kammergerichts die Zahl der übrigen Niitglieder einschließlich des ö. übersteigen. Die Entschei⸗ dungen des Gerichtshofes werden ähnlich denen des Ober ⸗Verwaltungtz—⸗ gerichtshofes vielfach als Präjudizien anerkannt, von den Behörden und den Steuerpflichtigen beachtet werden, und somit auch zur Ver minderung der Berufungen beitragen. .
Die in den 85. 47, 49 Abs. 2 und 50 des Entwurfs vorgezeich⸗ neten Grundjüge des Verfabreng sind im Wesentlichen den für das Verfahren vor dem Ober⸗Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen (585. 96 bis 99, 10 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal= tung vom 30 Juli 1883) nachgebildet. Behufs Entlastung des Steuergerichtshofes von der Prüfung offenbar unbegtündeter Be⸗ schwerden scheint es zweckmäßig und unbedenklich, dem Vorsitzenden bie im §. 48 des Entwurfs vorgesehene Befugniß einzuräumen, welche in ähnlicher Weise den Vorsitzenden der Verwaltungsgerichte zusteht (5. 64 des Gesetzes vom 30. Juli 1883). .
Durch die Vorschrift des 8. 49 Abs. 2 ist die nöthige Handhabe gegeben, um in den . Fällen dem Steuerpflichtigen Gelegen—⸗ heit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Be— schwerde ju gewähren. Ein kontradiktorisches mündliches Verfahren als Regel oder gar als nothwendig vorzuschreiben, empfiehlt sich da—⸗ gegen nicht, weil in Folge des mit einem solchen Verfahren verknüpften größeren Zeitaufwandes die prompte Erledigung der Beschwerdefälle innerhalb der jedesmaligen Steuerperiede, auf welche aus praktischen Rücksichten Werth zu legen ist, in Frage gestellt werden würde.
Da der voraussichtliche Umfang der Thätigkeit des Steuergerichtz⸗ hofes sich im Voraus auch nicht annähernd bemessen läßt, so bleibt im Uebrigen die nähere Feststellung seiner Geschästsordnung jweckmäßig dem Staats ˖Ministerium vorbehalten (§. 515.
VI. Geschäftsordnung der Kom missionen. (56§. 52 - 66.
Die Bestimmungen der 55. 52 — 54 schlleßen sich im Wesentlichen den . Vorschriften an und ergänzen diefelben bezüglich einzelner Punkte.
Allgemein läßt der Entwurf zur Erledigung der den Bor— wi . Veranlagung ⸗ und Berufungskommissionen obllegenden Geschäfte die Bildung von Unterkommissionen zu (5. 55 Abf. Y. Diese Maßregel verdient, wenn eine Tbeilung der Gefchäfte fich aft nothwendig erweist, den Vorzug vor der Zerlegung der betreffenden Bejirke, indem das Bestehen der einheitlichen Gesammtkommission eine geeignete Handhabe bietet, um die Gleichmäßigkeit der Ver— anlagung innerhalb des unget heilten Bezirkes aufrecht zu erhalten. Die Einrichtung von Unterkommissionen ist nicht unerprobt, sondern besteht dem Wesen nach für die Klassensteuerperanlagung in zahlreichen größeren Städten; für die Einkommensteuerveranlagung ist dieselbe auf Grund der Bestimmung im 58. 21 Abs. 5 deg Gesetzes vom 1. Mai 1851 in der Stadt Berlia eingeführt, und hat sich hier im Ganzen wohl bewährt.
Es sei darauf hingewiesen, daß beispielsweise in Berlin die Ein⸗ schätzung zur Klassensteuer gegenwärtig durch weit über 1c Kom- misstonen geschieht; bei einer Theilung in eben so viele selbstãndige Veranlagungsbezirke würde die Gleichmäßigkeit des Verfahrens und der Veranlagung ernstlich in Frage gestellt werden.
Nähere Bestimmungen über die Bildung der Unterkommisstonen und Lie Geschäftsvertheilung bleiben zweckmäßig den Ausführungs⸗ anweisungen vorbehalten, da in diefer Hinsicht se nach den örtlichen Verhaͤltnsssen verschiedene Bedürfnisse zu Tage treten können. In der Möglichkeit, hiernach die Unterkommisstonen für jeden einzelnen Bezirk passend zu gestalten, liegt ein weiterer Vorzug dieser Einrichtung, welche den mit der Veranlagung betrauten Organen ihre schwierige Aufgahe wesentlich erleichtern wird.
Eine Abweichung von dem geltenden Rechte enthält der §. 53 insgweit, als auch dem Vorsitzenden der Veranla ungskommission volles Stimmrecht beigelegt wird, während dem Vorsitzenden der Gin—⸗ schͤßungẽkommission für die klassifizirte Einkommensteuer ein Stimm recht nur im Falle der Stimmengleichheit der Kommissionsmitglieder kusteßt (ö. 23 Absatz s des Gefetzes vom 1.565. Mai 1851,73). Die Beilegung des vollen Stimmrechtz an den Vorsitzenden erscheint nicht nur im Interesse der richtigen Veranlagung, fondern in noch höherem Grade zur Aufrechthalfung seiner vollen“ Autorität gegenüber den Kommisstonsmitgliedern erforderlich.
. ie Bestimmungen des 5§. 55. über die Bewirkung von Zu⸗ stellungen füllen eine Lücke der bestehenden Gesetze aus; das vor⸗ geschriebene Verfahren empfiehlt fich überall durch seine Einfachheit, während zuglesch das nteresse der Steuerpflichtigen in ausreichender Weise gewahrt ist.
Der 8§. 55 ist bestimmt, den Fortgang des Beranlagungs-⸗ verfahreng auch für die immerhin möglichen Fälle zu sichern, daß ein zur Wahl von Kommissionsmitgliedern berechtigter Kommunalverband die Wahl unterläßt oder eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschůfte verweigert.
VII. .
C5. 57. (rel regelt das Oker - Aufsichtsrecht des Finanzministers im . an die Bestimmung im 8. 31 des Gesetzes vom 1.25. Mai
51/73. VIII. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres. (§5. 58 - 63.) Abweichend von der fräͤteren Vorlage, welche eine zweijährige sanlagungeperisde in Aussicht nahm, schlägt der Entwurf vor, Hie bestehende jahrlich ,, . beizubehalten. Es läßt sich nicht verkennen, daß die letztere Cinrichtung grundsätzlich den Vorzug ver⸗ dient, weil die jährlich wiederholte Ginschätzung den in den Ein⸗ kommens verhältnissen der Steuerpflichtigen eintretenden Veränderungen neller zu folgen und Fehler der bisherigen Veranlagung früher zu berichtigen vermag.
ö Diesen Vorzügen gegenüber müssen nach anderweiter Erwägung ie Bedenken, wei che zu dem früheren Vorschlage geführt hatten, um so mehr zurücktreten, alg die Einführung der Beklaralionspflicht wenigsteng für die nächsten Jahre eine Verlängerung der Veranlagungt⸗
periode nicht rathsam erscheinen läßt. st In den §§. 59, Cc wird aus technischen Rücksichten an dem be⸗ fahnden Grundsatze festgehalten, daß Vermehrungen oder Vermin⸗ rungen des Cinksmmens während dez laufenden Steuerjahres in der
. ti lassung Objekte ist mit den Grundsätzen einer gerechten Bestenerung nicht vereinbar. Diese bedingen vielmehr, daß der dem Staat durch den Tod des Erblasfers erwachsene Ausfall fchon inner⸗ halb des Steuerjahres durch die entfprechend höhere Besteuerung des Erben gedeckt wird. ö
Auf der anderen Seite erheischen diejenigen Verminderungen des Einkommens, durch welche die bei der Veranlagung vporausgesetzte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in erheblichem Maße beein⸗ trächtigt wird, auch im Laufe des Jahres Berücksichtigung durch Er⸗ mäßigung des veranlagten Steuersoßeg, damit daz richtige Verhaͤltniß zwischen Steuersatz und Leistungsfähigkeit wieder hergestellt wird.
Die Vorschrift des 8. 69. welche diesem Bedürfnisse Rechnung trägt, entspricht dem für die Einkommenstener geltenden Recht (G. 36 des Gesetzes vom 1.25. Mai 1851/73) insoweit, als der Anspruch auf Ermäßigung eine Verminderung des Einkommens um mehr als den vierten Theil voraussetzt. Nach den vorliegenden Erfahrungen ist die Quote zutreffend bestimmt; find dem Steuerpstichtigen mehr als drei Viertel des bei der Veranlagung vorausgesetzten Einkommens verblieben, so wird im Allgemeinen nicht eine fo erhebliche Schmäle⸗ rung der Leistungsfähigkeit anzuerkennen sein, daß die Nothwendigkeit einer Steuerermäßigung vorliegt.
Indem der Entwurf den Anspruch auf Erlaß nicht wie bisher an den „Verlust' einer Cinnahmequelle knüpft, sondern den Wegfall einer solchen für genügend erklärt, läßt er eine Voraussetzung fallen, welche jetzt nicht selten die Ermäßigung in unbilliger Weise ausschließt und zu Mißdeutungen bei der praktischen Handhabung Anlaß giebt.
Außerdem ist der Ermäßigungsanspruch auf die Fälle einer Ein⸗ kommengminderung durch außergewöhnliche Unglücksfälle ausgedehnt, welche nach §. 13 a. a. D. bisher nur einen Erlaß für die Klassen⸗ steuerpflichtigen begründen.
Liegen die Voraussetzungen einer Ermäßigung vor, so soll dieselbe auf denjenigen Steuersatz stattfinden, welcher dem nach der Ver⸗ minderung verbliebenen Einkommen entspricht.
5.61 handelt von dem Eintritt und dem Erlöschen der Steuer pflicht im Laufe des Rechnungsjahres. Als neu sind die Vorschristen im zweiten Absatz hervorzuheben.
Die Hun und Abgangstellung soll mit dem auf den Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Vierteljahr geschehen, anstatt wie bisher mit dem folgenden Monat.
. Diese Aenderung gestattet eine nicht unerbebliche Vereinfachung im Geschäftsgange und Rechnungswesen, und ergieht sich folgerichtig aus der im 8. 64 vorgeschriebenen vierteljäbrlichen Hebung.
In den 55. 62, 63 ist das Verfahren bei Steuererhöhungen und Ermäßigungen, bei Feststellung der Ab, und Zugänge sowie das Meldewesen in angemessener Weise geordnet; die vorläufige Festsetzung des rf , durch den Vorsitzenden der Veranlagung kommifssion empfieblt sich zur Vermeidung bon Verzögerungen in der Steuer⸗ erhebung.
IX. Steuererhebung. S8. 66-875
Die in Uebereinstimmung mit der früheren Vorlage vorgeschlagene viertel jäbrliche Steuererhebung ist auf Grund der dem Finanz Minister im Artikel IV. des Gesetzes vom 25. Mai 1873 ertheilten Ermãchti⸗ gung in einem großen Theile des Staatsgebietes gegenwärtig bereits in Uebung und hat sich rollkommen bewahrt.
Eine allgemeine Durchführung diefer zur Vereinfachung des Rechnungs⸗ und Hebewesens dienenden Einrichtung findet um so weniger Bedenken, als mit der Aufbebung der beiden untersten Klassensteuer⸗ stufen diejenigen Gründe fortgefallen sind, welche zu Gunsten der monatlichen Hebung angeführt werden köanten.
Die diskretionaͤre Befugniß der Verwaltung, veranlagte Steuer⸗ betrage auch ohne den vorgäͤngigen Nachweis der Unbeitrelblichkeit in einzelnen Fällen niederzuschlagen (§. 66), entspricht einem in der Praxis herborgetretenen Bedürfniß. Thells handelt es sich darum, die nachtheiligen Folgen des Zwangsverfahrens in solchen Fällen ab⸗ zuwenden, in welchen die nachsichtslose Durchführung desselben dem Steuerschuldner einen unwiederbringlichen wirthschaftlichen Schaden zufügen würde; theils liegt es im Interesse der Steuerverwaltung selbst, zur Ersparung von Arbeit und Kosten die buchmäßige Beseiti⸗ gung von Resten zu ermöglichen, welche vorcussichtlich unbeitreiblich sein werden, weil z. B. der Steuerschuldner im Auslande lebt, latitirt oder in Vermögens verfall gerathen ist.
; Nr. 1 giebt eine im 8. H d des bestehenden Klassensteuer⸗ gesetzes enthaltene Vorschrift wieder, welche in dem Abschnitt über die Steuererhebung ihren richtigen Platz findet; die Bewilligung eines derartigen Nachlasses ist der Landeägesetzgebung im 5. 46 des Reichs Militaͤrgesetzes vom 2. Mai 1874 übersassen.
Die Vorschrift im §. 67 zu 2 wiederholt gleichfalls praltisch geübtes Recht.
X. Strafbestimmungen. (85. 68 bis 72)
Es wird kaum Meinungsberschiedenheit darüber bestehen, daß das im Entwurfe angenommene System die Androhung empfindlicher Strafen auf die in den 5§. 58 und 70 vorgesehenen Zuwiderhandlungen nicht entbehren kann.
Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen scheinen angemessen, aber auch autreichend und sind, abgesehen von unwesentlichen Aenderungen in der Fassung, den Vorschrifken nachgebildet, welche bei der Bera⸗ thung der früberen Vorlage Billigung gefunden haben. Abweichend ist nur die Festsetzung eines angemessenen Straf⸗ minimum von 100 M für die im ersten Absatz des 5. 68 behan— delten Straffälle. ⸗ Neben und unabhängig von der Strafe soll nach F. 69 die hinter⸗ zogene Steuer nachgezahlt werden. Die Einführung einer zehnjährigen Verjährungsfrist für die Nachsteuer und der Uebergang der Verbind⸗ lichkeit zur Entrichtung derselben auf die Erben ist bestimmt, der Staatskasse auch für den Fall späterer Entdeckung der Hinterziehung und für den Fall des Todes des Steuerpflichtigen die Rückeinnahme der binterzogenen Steuerbeträge zu sichern. §. 71 droht im Interesse der Steuerpflichtigen nachdrückliche Strafen an gegen die Beamten und Kommissionsmitglieder, welche sich einer unbefugten Offenbarung der zu ibrer Kenntniß gelangten Er⸗ werbs⸗, Vermögens oder Einkommensverhältniffe eines Steuerpflich⸗ tigen schuldig machen.
XI. Ko sten.
(S8. 73 - 76.)
Die Einführung einer Gebühr für das Verfahren vor dem Steuergerichtshofe (8. I) scheint nothwendig, um dem frivolen Ge⸗ brauche des Rechtsmittels und der dadurch möglichen Ueberlastung des Gerichtshofes vorzubeugen. Jede Unbilligkeit ist dadurch ausgeschlossen, daß die 3, von der Gebühr angeordnet werden soll, wenn die Beschwerde aus Gründen, welche eigenes Verschulden des Beschwerde⸗ führers ausschließen, für gerechtfertigt erachtet wird. ; Der in Aussicht genommene Höchstbetrag von 150 M entspricht dem für das Verfahren vor dem Ober ⸗Verwaltungegericht zur Sebung kommenden Höchstbetrage (5. 106 des Gesetzes Über die all gemein⸗ Landegverwaltung vom 30. Juli 1883). Im Uebrigen foll der Tarif vom J,, ,,. festgestellt werden. ö r
ie in den 85. 73 und 75 getroffenen Bestimmungen . sich dem bestehenden Recht an (5. 34 des Gefetzes vom 1.25. Mai 1851/73, Verordnung vom 20. Dezember 1876, Gesetz⸗Samml. 1877 S. 3). Dasselbe ö. von der Vorschrift des 8 76. Gegenwärtig betragen die den Gemeinden für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer bewilligten Gebühren G 9 der ein⸗ gezogenen Steuer, wovon 3 0½ für die Veranlagung gerechnet werden (5. 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1874 — , , S. 2 —, 7 6 des Gesetzes vom 16 Juli 1880 — Gesetz Samml. S. 287 — A5 des Gesezes vom 26, März 1883 — GesetzSamml. S. 37 —. Die vorgeschlagenen Gebührensätze von 200 für die Veranlagung und 2e für die Echebung sind als eine ausreichende Vergütung mit Rücksicht darauf zu erachten, daß die Veranlagung gebühr künftig auch
e Einkommensver en, ng, welche elnem berelts besteuerten Pflich⸗ . ö . . If ene 2 ; . rei⸗ un eblicher
g 3 lung des , , .
Die Rücksicht auf die finanzielle Lage der Kommunalberbände gestattet es nicht, die im §. 5 des Entwurfs gezogene Grenze der Steuerpflicht auch für die Erhebung von Kommunal Einkommen⸗ steuern vorjuschreiben. Bei Durchführung diefer Maßregel würde die . der Deckungsmittel für den Haushaltsbedarf nament⸗ lich in solchen Gemeinden auf Schwierigkeiten stoßen, in welchen Steuerpflichtige mit einem höheren Einkommen garnicht oder nur in verhältnißmäßtg geringer Zahl vorhanden sind. Um für die Heran⸗ ziehung der Personen mit einem Einkommen bis einschließlich 00 S0 zu den nach dem Fuße der Staatteinkommensteuer aufzubringenden Abgaben der kommunalen und öffentlichen Verbände eine geeignete Grundlage zu schaffen, schlägt der Entwurf fingirte Normalsteuersãtze vor, welche sich unter Festbaltung der bisherigen Klassensteuerstufen dem Steuertarif des 8 17 angemeffen anschließen.
Da dies eine Ermäßigung der nach § 9a des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 213) und 5. 4 des Gesetzes vom 26. März 1883 (Gesck - Samml. S. 37) jetzt maßgebenden Steuersãäͤtze zur Folge hat, wird den minder leistungsfähigen Beitrag pflichtigen der unteren Einkommensstufen eine Erleichterung bei der Heranziehung zu den Gemeindelasten zu Theil werden. Im Uebrigen stehen die Bestimmungen des §. 77 im Einklange mit den entsprechenden Vor⸗ schriften des Entwurfs einer Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen.
Das im §. 78 vorgeschlagene Verfahren entspricht im Wesent⸗ lichen den Ergebnissen der früheren Berathung. Die Veranlagung wird zweckmäßig den für die Staatzeinkommensteuer fungirenden Organen übertragen. Um eine Ueberlastung der Veranlagungs. kommissionen zu vermeiden, soll jedoch die Veranlagung grundsätzlich nicht durch diese, sondern durch die Voreinschätzungskommifsionen gescheben und die Zuständigkeit der Ersteren nur eintreten, sofern der Vorsitzende derselben bei der ihm obliegenden Prüfung die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission beanstandet. Durch diefe Kautel Jö sachgemäße und unparteiische Veranlagung genügend gesichert.
Der Gestaltung des Einschätzungsverfahrens entspricht die Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung der Berufungen. Ein Bedürfniß nach Zulassung der Beschwerde (§. 44) wird nicht anzuerkennen sein.
S. 7 trifft im J. Absatz Vorsorge für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten Wahl⸗, Stimm⸗ und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Verbänden. Sofern eine Veranlagung in Gemäßheit des §. 78 stattgefunden hat, bietet dieselbe auch bierfür die geeignete Grundlage. Wo es an einer solchen Ver⸗ anlagung fehlt, empfieblt es sich, an Stelle des bisherigen Klaffen— steuerbetrages die entsprechenden Einkommensbezüge zu setzen, wie dies schon jetzt in den Städteordnungen für die östlichen Provinzen und sür die Rheinprovinz nöthigenfalls zugelaffen ist.
Der zweite Absatz regelt die Bildung der Wählerabtheilungen.
Der Staatgregierung liegt die Absicht durchaus fern, das be⸗ stehende aktive Wahlrecht eines Theiles der Urwähler zu verkürzen. Bei dem System der Verordnung vom 30. Mai 18319 ist es aber nicht zu umgehen, daß jede Aenderung in den Sätzen der direkten Steuern eine Verschiebung der Grenzen für die verschiedenen Ur⸗ wäͤhlerabtheilungen nach sich zieht. Wollte man mit Ruͤcksicht hierauf die als nothwendig erkannte Steuerreform von einer Umgestaltung der Wahlordnung abhängig machen, so würde diese dringende Auf⸗ gabe der Gesetzgebung nach Lage der Verhäͤltnisse in absehbarer Zeit ihre Lösung nicht finden.
Auch die zahlreichen seitherigen Umgestaltungen der direkten Steuern, insbesondere die tief eingreifenden Reformen der Jahre 1851,ů 1861 und 1873 baben das Wahlrecht nicht unberührt gelassen, find aber in dieser Richtung Seitens der Landesvertretung nicht be⸗ anstandet worden.
Der vorliegende Entwurf muß deshalb seine Aufgabe auf diesem Gebiete darauf beschraͤnken, das bestehende aktive Wahlrecht der von der Staatseinkommensteuer befreiten Urwähler möglichst underküärzt zu erhalten, soweit dies ohne Abänderung der Verordnung vom 30. Mai 1849 thunlich ist. - ö
Als einen zweckmäßigen Weg zur Erreichung dieses Zieles schlãgt der Entwurf in erster Reihe die Anrechnung der nach Maßgabe der S5. 7I, 8 veranlagten fingirten Steuersäße vor. Der gleiche Weg ist, bereits durch das Gesetz vom 26. März 1883 bei Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer eingeschlagen und von der Landetvertretung gebilligt worden. ö
Ist eine Veranlagung in Gemäßheit des § 78 nicht erfolgt, S bleibt nur übrig, für jeden nicht zur Ginkommensteuer veranlagten Wäbler einen durchschnittlichen Steuerbetrag zum Ansatz zu bringen. Der Entwurf schlägt bierfür als angemessen den Satz von 49 M vor.
In den Klassensteuerrollen für das Etate jahr 1880/91 sind rund 8 357 000 Censiten mit einem Einkommen von 00 S und weniger verieichnet, während das Veranlagungssoll der Klassensteuerstufen 1 und 2 sich auf rund 17910 000 „, für jeden Censiten also durch⸗ schnittlich auf 2, 4 . beläuft. Gerade in den untersten Stufen finden sich aber zahlreicke Männer, welche das wahlfähige Alter noch nicht erreicht haben und selbständige Frauen, also nicht zu den Urwä lern gehörige Personen; nach Ausscheidung derselben würde auf die Ur—⸗ wähler ein höberer als der Durchschnittssatz von 204 S fallen, und mit Rücksicht hierauf rechtfertigt sich die vorgeschlagene Abrundung auf 2,40 , zumal dieser Betrag mit dem im 5§. 77 vorgesehenen mittleren Steuersatze zusammenfällt. ;
Die Staatsregierung empfiehlt diese Regelung der Sache in der Ueberzeugung, daß dieselbe unter den gegebenen Verhältnissen am leich- testen durchführbar ist, . aber etwaigen besseren Vorfchlägen sorg⸗ ältige Prufung nicht versagen. fahne, XIII. Schlußbestim mungen.
(85§. 80 bis 85.)
Die Kompetenzvorschrift des §. 80 entspricht dem §. 45 des Ge— setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 39. Juli 1883.
Die im §. 81 vorgesehene Fristerstreckung trägt einem praktischen Bedürfniß Rechnung und ist dem §. 30 des Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873 (GesetzSamml. S. 329) nachgebildet.
§. 82 bezweckt eine Aenderung des nach §. 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1540 (GesetzSamml. S. 140 bestehenden Rechts. Wenn nicht eine Zuwiderhandlung gegen die , von Seiten des Pflichtigen vorliegt, sind gemäß § 6 a. a. O. Nachforderungen an Klassen und Einkommensteuer im Falle der gänzlichen Uebergehung nur für das laufende Rechnungsjahr, im Falle des zu geringen An⸗ satzes überhaupt nicht zulässig. Eine solche Einschränkung des Rechts . Nachforderungen führt zu Verkürzungen der Staatskasse und ent⸗ behrt der Begründung namentlich in denjenigen Fällen, in welchen die Steuerpflicht gar nicht, oder erst so spaͤt zur Kenntniß der Steuer behörde gelangt, daß eine vorschristsmäßige Veranlagung innerhalb des Rechnungsjahres nicht mehr ausführbar ist, Diesen ebelstand be⸗ seitigt 8. 82 des Entwurfs und regelt zugleich das Verfahren für die Veranlagung der Nachsteuer.
Im, Uchrigen wird Lurch 8. 83 deg Entwurfs das Hesetz vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen auch auf die Einkommen⸗ steuer für anwendbar erklärt, soweir nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind. ö . Zweck und Bedeutung des §. 84 im Allgemeinen sind bereits dargelegt. Es bleibt übrig, die Höhe des im Entwurf vorgesehenen ,, sowie der vorgeschlagenen Steigerungsquote zu be⸗ gründen.
Der Entwurf geht davon aus, daß zur Deckung der Staatgaußtz gaben aus den künftigen Erträgen der Einkommensteuer jedenfalls derjenige Betrag vorbehalten bleiben soll, welcher beim Fortbestande der jetzigen Gesetze voraussichtlich an Klassen⸗ und Ginkommensteuer alljährlich aufkommen würde. .
Die Isteinnahme an Klassen⸗ nnd Einkommensteuer hat mit Abrundung der Tausende betragen:
65 588 000 M,
ür 1856/55: 65 obs Obo ,
Regel keine Veränderung der schon erfolgten Veranlagung begründen Nach dem geltenden Recht erstreckt sich diefer n an . .
von der für die Einkommen über 3000 M elngegangenen Steuer ge⸗ währt werden soll.
für 1889/90: mithin in dem letzteren Jahre mehr: 3 080 000 M oder 4,ů7 osXi
amg ung labgaben sow ie Rege ᷣ nissen der Veranlagung die Steigerung eine noch größere sein. beträgt:
J gFůr 1890/91 wird nach den zur Zeit nur vorliegenden 6
Das veranlangte Hebungssoll abgerundet: Mt. 16. oso
67 735 000 1889/90 71 015 000 3 230 000 . 1890/91 75 008 006 3993000 h,
Auch für die Isteinnahme kann hiernach im Jahre 1890,ũ91 auf ein mehr von 5,6 Co gegen 188990 gerechnet werden.
Rimmt man altz die mit Sicherheit zu erwartende Steigerung für 18909! und die folgenden Jahre nur den Durchschnitt der für die beiden letzten Jahre ermittelten Steigerungequoten, also
69 Bb co, so ergiebt sich als wahrscheinlicher Betrag 2
ü Istei me der künftigen Jahre die nachstehende Reihe: 56 Iten n,, 1889/90: 68 668 000 MS dazu h, ih do = 3 556 006 teinnahme 1890/91: 72 204 000 S6 3 dazu h, 15 o — 3719 000 Istei 1891/92: 75 923 000 M. nn ,, — 3910 9665 innahme 1892/93: 79 833 000 Die e ,,. des §. 85 regeln die Ausführung der eventuell nach dem J. April 1895 zu gewährenden Erlasse an der Einkommen steuer und sind im Wesentlichen den Vorschriften des Gesetzes vom 16. Juli 1880 nachgebildet.
Vergleichende Zu sammenstel lun der nach dem m vom 1.75. Mai 1851/73 eltenden und der im Entwurf vorgeschlagenen Steuersätze. (Anlage zu 5. 17 Die Steuer be⸗ trägt für einen Censiten
für das mithin mehr
Jahr
1888 / 89
Proz ⸗ Satz
d. Steuer
Si,. nach dem palte
ĩ im Mittel ö. 36 89 fett) h. GCinkam.
Ertrag nach Spalte 4 gegen bisher
Einkommen von mehr als — bis
6
9001 050 10501200 120013650 1350—1 500 15001650 16501 800 1800100 2100-2400 2400-2700 —
ö 2 700-3000 . . 3. 466 Minderertrag 1210 921,75 M bei der bisherigen Klassenstener. Bei der genen n, ergiebt sich im San zen ungefähr ein
Mehrertrag von 2035 684 ½½, im Ganzen 804 769,25 6M. Mehr ⸗
ertrag.
bisher
D
8— — *
af ; nsteuer. ö. ‚— z66 14625
279 849 22 370 1355 zz o 2 0ꝛ 11 72
Ted
Eink enst euer. ö Hin m ig t 291 744 2, 16
97 245 726 1j 726 Mb 141 756 365
S0 b 216 120 357 Y64
do 17! .
S6 236 2386
zb ooꝛ 6.
37 50z
109 575 87 660 16212 45 030 93 662
7010 21 024 S 096 33 600 52 260 60 984 18714 do 172
58 890 105 920 1920 28 800 6 800 37362 4272 36 6512 46926 1506 20 064
3 0900— 3300 3 300 3600 3 600— 3900 3 900— 4209 4200 4590 4600– 5000
doo = S doo
5H b060C — 60090 6 000 - 6500 6 5600 — 7000 7 000 7500
oo — 8oco ho = 3 hbb 8 Soo goon
98 000— 9 600 d 500 -= 10 he0 0 1
2 11181
8 QM 0
10 500 - 1B 11 J00—- 17500
2500 - 15500 55 14 5bb So 16 500 bo I hoh 6 56 17 366 / 5
22 2 SI *
*
doo = 18 oo bh Ig zb
ö. 19 500 = 20 500
1 1 1 1 1 1 1
13.
M1 M 23 113118111811
dd
26 5006 – 21 566 15 144 21 500-2 500 — 6972 u. s. w. mit Mehrerträgen, welchen nur noch bei den Stufen 16 und 18 Minderbeträge von 684 M6 bezw. 288 S0 gegenüber stehen.
Kunst und Wissenschaft.
In einer heute erschienenen Extra⸗Ausgabe der, Deu tschen Medizinischen Wochenschrift“ veröffentlicht nunmehr der Geheime Medizinal-Rath, Professor Dr. Rob ert Koch einen Aussatz über sein Heilmittel gegen Tu berkulofe. Wir lassen ihn hier vollständig folgen:
In einem Vortrage, welchen ich vor einigen Monaten auf dem internationalen medisinischez Fongresse hielt, habe ich ein Mittel erwähnt, welches im Stande ist, Versuchtthiere unempfänglich gegen Impfung mit Tuberlelbacillen zu machen und bei schon erkrankten Thieren den tuherkulösen Krankheitsprozeß zum Stillstand zu bringen. Mit diesem Mittel sind inzwischen Verfuche am Menschen gemacht, Über welche im Nachstehenden berichtet werden soll.
Eigentlich war ez meine Absicht, die Untersuchungen vollstãndig zum AÄbschluß zu bringen und namentlich auch ausreichende Erfahrungen Über die Anwendung dez Mittels in der Praxitz und seine Herstellung in größerem Maßstabe zu gewinnen, ehe i etwas darüber veröffentlichte. Aber es ist trotz aller Vorsichtsmaßregeln zu viel davon, und zwar in entstellter und Übertriebener Welse, in die Oeffentlichkeit gedrungen, sodaß es mir geboten erscheint, um keine falschen Vorstellungen aufkommen zu lassen, schon jetzt eine prientirende ebersicht über den augenblicklichen Stand der Sache zu geben. Allerdings kann dieselbe unter den gegebenen Verhãlt⸗ 4 i kurz autfallen und muß manche wichtige Fragen noch offen lassen.
Die Versuche sind unter meiner Leitung von den Hrrn. Dr. A. Libbertz und Stabzarst Dr. C. Pfuhl ausgeführt und zum Theil noch im Gange. Bas nöthige Krankenmaterial baben zur rn, gestellt Hr. Professor Brieger aut seiner Poliklinik, Hr.
r. W.
bebalßz e) Mute besteht aus einer bräunlichen klaren Flüssigkeit,
ü Allen diesen Herren, fowie deren Assi⸗ ö. na. 1 y . . ö. . . , . , Entgegenkommen. das
ür d 1 . e n n. ö , ; 1 j jelseitige ülfe wäre es ni m . ö e ee d, ,,, Untersuchung in wenigen Monaten
so weit zu fördern. ; an n ic, d t und die Bereitung des Mittels kan da . ö. inn abgeschlossen ist, hier noch keine Angaben
machen, fonbern muß mir dieselben für eine spaͤtere Mittheilung vor.
i also ohne besondere Vorsichtsmaßregeln, Eier anf n, Gebrauch muß diese Flüssigkeit aber mebr ? 3 er verdünnt werden, und die Verdünnungen sind, wenn ser it fiillt tem Wasser hergestellt werden, zersetzlich; es ent⸗ aa t bald Baeterienvegetationen, sie werden
wickeln sich, darin sehr 6 ; ö n nicht mehr zu gebrauchen, Um dies zu ver— . 1 . durch Hitze sterilisirt und unter
bewahrt, oder, was beguemer ist, mit O, bo /iger n , Durch öfteres Erhitzen sowohl, als durch die Mischung mit Phenollösung scheint aber die Wirkung ach imiger Zeit, namentlich in stark verdünnten Lösungen, beeinträchtigt , und ich habe mich deswegen immer möglichst frisch herge⸗
öf ient. . . ,,, wirlt das Mittel nicht; um eine zuver la ssige Wirkung zu erzielen, muß es subeutan beigebracht werden, Wir haben bei unseren Versuchen zu diesem Zwece ausschließlich die von mir für bacteriologische Arbeiten angegebene Spritze benutzt, welche mit einem kleinen Gummiballon versehen ist und keinen Stempel hat. Gine solche Spritze läßt sich leicht und sicher durch Augspülen mit absolutem Alkohol aseptisch erhalten, und wir schreiben es diesem Umstande zu, daß bei mehr als tausend sub= katanen Injektionen nicht ein einziger Abseeß entstanden ist. r Als Üpplifationsstelle wählten wir, nach einigen Versuchen mit anderen Stellen, die Rückenhaut zwischen den Schulterblättern und in der Lendengegend, weil die Injektion an diesen Stellen am wenig- sten, in der Regel sogar überhaupt keine örtliche Reaktion zeigte und war.
ö. 66 die Wirkung des Mittels auf den Menschen anlangt, so stelte sich gleich beim Beginn der Versuche heraus, daß in einem sehr wichtigen Punkie der Mensch sich dem Mittel gegen— über wefentlich anders verhält, als das gewöhnlich benutzte Ver— suchsthier, das Meerschweinchen. Also wiederum eine Bestätigung der gar nicht genug einzuschärfenden Regel für den Experimentator, daß man nicht ohne Weiteres vom Thierexperiment auf das gleiche Ver⸗ halten keim Menschen schließen soll. . . Der Mensch erwies sich nämlich außerordentlich viel empfindlicher für die Wirkung des Mittels als das Meerschweinchen. Einem ge— sunden Meerschweinchen kann man bis zu zwei Kubikcentimetern und selbst mehr von der unverdünnten Flüssigkeit subcutan injiciren, obne daß dasselbe dadurch merklich beeinträchtigt wird. Bei einem gefunden erwachsenen Menschen genügt dagegen O25 cem, um eine intensive Wirkung hervorzubringen. Auf Körpergewicht berechnet ist also 1sisco von der Menge, welche beim Meerschweinchen noch keine merk liche Wirkung hervorbringt, für den Menschen sehr stark wirkend.
Die Symptome, welche nach der Injektion von (25 cem beim Menschen entstehen, habe ich an mir selbst nach einer am Qberarm gemachten Injektion erfahren; sie waren in Kürze folgende; Drei bis pier Stunden nach der Injektion Ziehen in den Gliedern, Mattigkeit, Neigung zum Husten, Aihembeschwerden, welche sich schnell steigerten; in der fünften Stunde trat ein ungewöhnlich heftiger Schüttelfrost ein, welcher fast eine Stunde andauerte; zugleich Uebelkeit, Erbrechen, Ansteigen der Körpertemperatur bis zu 39.60 nach etwa 12 Stunden ließen sämmtliche Beschwerden nach, die Temperatur sant. und erreichte bis zum nächsten Tage wieder die normale Höhe; Schwere in den Gliedern und Mattigkeit bielten noch einige Tage an, ebenso lange Zeit blieb die Injektlonsstelle ein wenig schmerzhaft und geröthet.
Die untere Grenze der Wirkung des Mittels liegt für den ge sunden Menschen ungefähr bei 0,01 Cem (gleich einem Kubikeentimeter der hundertfachen Verdünnung), wie zahlreiche Versuche ergeben haben. Die meisten Menschen reagirken auf diese Dosig nur noch mit leichten Bliederschmerzen und, bald varähergehender Mattigleit, Bei einigen trat außerdem noch eine leichte Temperatursteigerung ein bis zu 38 oder wenig darüber hinaus. . ö
Wenn in Bezug auf die Dosis des Mittels (auf Körpergewicht berechnet) zwischen Versuchsthier und Mensch ein ganz bedentender Unterschied besteht, so zeigt sich doch in einigen anderen Eigenschaften wieder eine ziemlich gute Uebereinstimmung. .
Die wichtigste dieser Eigenschaften ist die spezifische Wir⸗ kung des Mittels auf tuberkulsse Prozesse, welcher Art sie auch sein mögen. . .
Das g ch. des Versuchsthiers in dieser Beziehung will ich, da dies zu weit führen würde, bier nicht weiter schildern, sondern mich sofort dem höchst merkwürdigen Verhalten des tuberkulssen Menschen zuwenden. .
Der a Mensch reagirt, wie wir gesehen haben, auf 0901 eem gar nicht mehr oder in unbedeutender Weise. Ganz dasselbe gilt auch, wie vielfache Versuche gezeigt haben, für kranke Menschen, vor- ausgesetzt, daß sie nicht tuberkulöß sind. Aber ganz anders gestalten sich die Verhältnisse bei Tuberkulösen; wenn man diesen dieselke Dosis des Mittels (o, o eem) injicirt?) dann tritt sowohl eine starke allgemeine, als auch eine örtliche Reaktion ein. —
Die allgemeine Reaktion besteht in einem Fieberanfall, welcher, meistens mit einem Schüttelfrost beginnend, die Körpertemperatur über 3890, oft bis 40 und selbst 410 steigert; daneben besteben Glieder ⸗ schmerzen, Hustenreiz, große Mattigkeit, öfters Uebelkeit und Er⸗ brechen. Finige Male wurde eine leichte ieterische Färbung, in einigen Fällen auch das Auftreten eines masernartigen Sramemè an Brust und Hals beobachtet. Der Anfall beginnt in der Regel 4 —5 Stunden nach der Injektion und dauert 12 — 18 Stunden. Aus= nahmsweise kann er auch später auftreten und verlauft dann mit geringerer Intensität. Bie Kranken werden bon dem Anfall auffallend wenig angegriffen und fühlen sich, sobald er vorüber ist, derhãltniß · mäßig wohl, gewöhnlich sogar besser wie vor demselben. .
Die zriliche Reaktlon kann am besten an solchen Kranken beob- achtet werden, deren tuberkulöse Affektion sichibar zu Tage liegt, alfo z. B. bei Lupuskranken. Bei diesen treten Veranderungen ein, welche die spezisisch antituberkulöse Wirkung des Mittels in einer ganz überraschenden Weise erkennen lassen. Einige Stunden, nachdem die Injektion unter die Rückenhaut, also an einem von den erkrankten Hauttheilen im Gesicht 1. s. w. ganz entfernten Punkte gemacht ist, fangen die lupösen Stellen, und zwar gewöhnlich schon vor Beginn des Frostanfalls an ju schwellen und sich zu rölhen. Während des Fiebers nimmt Schwellung und Wötdung immer mehr Ju und kann schließlich einen ganz bedeutenden Grad er reichen, sobaß das Lupusgewebe stellenweise braunroth und nekretisch wird. An schärfer abgegrenzten Lupugberden war öfters die stark gn schwollene und braunroth gefärbte Stelle von einem weißlichen sast einen Centimeter breiten Saum eingefaßt, der seinerseits wieder den einem bresten lebhaft gerötheten Hof umgeben war. Nach Abfall des
1 enigen Aerzte, welche letzt schon Versuche mit dem Mintel kö können dasselbe von Dr. A Libbertz (Berlin XW. Lüneburgerstraße 28 11) bezieben, welcher unter meiner und Dr. Sfub!' 8 Mitwirkung die Herstellung des Mittels übernommen bat. Doch mh ich bemerken, daß der zur Zeit vorbandene Vorratb nur ein sedi geringer ist und ; erst nach einigen Wochen eiwas größere Mengen
üg en werden. ö 36. ö . Alter von 3— b Jabren Paben wir ein Jebntel dieser Bols, alfo 0, 90, sebr schwächlichen Rindern nur oM dom
. und Hr. geheimer Rath von Bergmann in der chirur⸗]
Fiehers nimmt die Anschwellung der Jupõ Fall: ab, sodgß sie nach 2—3 Tagen verschwurnden amn. herde selbst haben sich mit Krusten von Mestckernden und an der Luft vertrocknetem Serum bedeckt, sie verwandeln sich in Borken, welche nach 2. 3 Wochen abfallen und mitunter schon nach einmaliger Iniektion des Mittels eine glatte rothe Narbe hinterlafsen. Gewöhnlich bedarf eg aber mehrerer Injektionen zur vollständigen Beseitr qung des lupösen Gewebes, doch davon später. Als besonders wichtig bei diesem Vorgange muß noch hervorgehoben werden, daß die geschilderten Ver⸗ änderungen sich durchauß auf die lupös erkrankten Hautstellen be- schränken; selbst die kleinsten und unscheinbarsten im Narbengetoebe versteckten Knötchen machen den Prozeß durch und werden in Folge der Anschwellung und. Farbenveränderung sichtbar, während das eigentliche Narbengewebe, . . lupösen Veränderungen änzlich abgelgufen sind, unverändert bleibt. . 6 y eines mit dem Mittel behandelten Lupus kranken ist so instruktlv und muß zugleich so überzeugend in Bezug auf bie spenifische Natur des Mittels wirken, daß Jeder, der sich mit dem 6 . 2. seine . wenn es irgend zu er⸗ möglichen ist, mit Lupösen beginnen sollte. . ! Weniger frappant, aber immer noch für Auge und Gefühl wahr⸗= nehmbar, sind die örtlichen Reaktionen bei Tuberfulose der Lymph- drüsen, der Knochen und Gelenke u. s. me, bei welchen Anschwellung, vermehrte Schmerzhaftigkeit, bei oberflächlich gelegenen Theilen auch Röthung sich bemerklich machen. . Die Reaktion in den inneren Organen, namentlich in den Lungen. entzieht sich dagegen der Beobachtung, wenn man nicht etwa ver⸗ mehrten Husten und Auswurf der Langenkranken nach den ersten Injektionen auf eine örtliche Reaktion beziehen will. In derartigen Fällen dominirt die allgemeine Reaktion. Gleichwohl muß man an= nehmen, daß auch hier sich gleiche Veränderungen vollziehen, wie sie beim Lupus direkt beobachtet werden. . Die geschilderten Reaktionserscheinungen sind, wenn irgend ein tuberkulöser Prozeß im Körper vorhanden war, auf die Dosis von O01 eem in den bisherigen Versuchen ausnahmslos eingetreten. und ich glaube deswegen nicht zu weit zu gehen, wenn ich an⸗ nehme, daß das Mittel in Zukunft eig unentbehrliches diagnosti⸗ sches Hüälfsmittel bilden wird. Man wird damit im Stande sein, zweifelhafte Fälle von beginnender Phthisis selbst dann noch zu diagnostieiren, wenn es nicht gelingt, durch den Befund von Ba⸗ eillen oder elastischen Fasern im Sputum oder durch die physi— kalische Untersuchung eine sichere Auskunft über die Natur des Leidens zu erhalten. Drüsenaffektionen, versteckte Knochentuber= kulose, jweifelhafte Hauttuberkulose und dergleichen werden leicht und sicher als solche zu erkennen sein. In scheinbar abgelaufenen Fallen von Lungen und Gelenketuberkulose wird sich feststellen lasfen, ob der Krankheitsprozeß in Wirklichkeit schon seinen Ab- schluß gefunden hat, und ob nicht doch noch einzelne Herde vor- handen sind, von denen aus die Krankheit, wie von einem unter der Asche glimmenden Funken, später von Neuem um sich greifen könnte. ;. . Sehr viel wichtiger aber als die Bedeutung, welche das Mittel für diagnostische Zwecke hat, ist seine Heilwirkung . Bei der Beschreibung der Veränderungen, welche eine subcntane Injektion des Mittels auf lupös veränderte Hautstellen bervorruft, wurde bereits erwähnt, daß nach Abnahme der Schwellung unnd Röthung das Lupusgewebe nicht seinen ursprünglichen Zastand wieder einnimmt, sondern daß es mehr oder weniger zerstẽrt wird und verschwindet. An einzelnen Stellen gebt dies. wie der Augen schein lehrt, in der Weise vor sich, daß das kranke Gewebe saen nach einer ausreichenden Injektion unmittelbar abftinlbt ard als todte Masse später abgestoßen wird. An anderen Stellen eint mehr ein Schwund oder eine Art von Schmeljang des errekes einzutreten, welche, um vollständig zu werden. iederhpolte Gin · wirkung des Mittels bedarf In welcher Weise dieser orzerg id vollzieht, läßt sich augenblicklich noch nicht mit Senimmtkeit sagen, da es an den erforderlichen histologiscken Unter ne magen fehlt. Nur so viel stebt fest, daß es sich nicht am cine Mtedtaæsg der im Gewebe befindlichen Tuberkelbaeillen handelt, sendern das rar das Gewebe, welches die Tuberkelbacillen einschließt, ven der Brkeng des Mittels getroffen wird. In diesem treten. wie die ficktkare Schwellung und Röthung zeigt, erbeblichke Cirkulationgftsärargen end damit offenbar tiefgreifende Veränderungen in der Ecnäbrung ein. welche das Gewebe je nach der Art und Weise. in welcher man das Mittel wirken läßt, mehr oder weniger schnell und fief zam Abfterken bringen. 3. e Mittel tödtet also, um es noch einmal far; zu ieder eles. nicht bie Tuberkelbacillen, sondern das tuberkulsse Semebe. Dem ist aber auch sofort ganz bestimmt die Srenze bezeichnet, 6 n welcher die Wirkung des Mittels sich iu erstrecken vermag. Gs ist — Stande, lebendes tuberkulsses Geweke jn Rerinflafsee: * rina todtes, z. B. abgestorbene kãsige Masfen. vekrotische Rneochen a. . . wirkt es nicht; ebensonenig auch auf das dark, rel selbst bereits 5 e r = Ser, . . ewebsmassen können dann immerbin nech lebende Trrer eltern dern rełretis cken Serede as geteßen
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Gerade diese Eigenschaft des Mittels ist sorg — z 2 . . w == —ᷣ 8 —
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Levy in seiner chirurgischen Privatklinik, Hr. Gehei Rath Fraentzel und Hr. Ober⸗Stabtzarzt R. ich im en r
gegeben und damit eine kraͤftige, aber nicht besoraniherrengende Wenküion erhalten.
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