und e der ch r eg. im Tarif zum Crbschaftesteuergesetz vom
30. Mal 1853, HeseJ Sammi. S. 32g — steht in engem Jufammmen hang mit der von 8 Stoatsreglerung in Autzsicht genommenen ander⸗ welten Regelung der Cinkommensteuer, und ist bereits in dem allge⸗ meinen Theil der Begründung.! des dem Landtage vorgelegten Ent wurss eine Ginkommensteuergesetzes näher begründet worden. Wie dort ausgeführt ist, bat die Staatsregierung beschlossen, den früher von ihr gehegten Plan der Einführung einer erhöhten Einkommen-⸗ steuer für bag sogenannte fundirte Ein sommen vorerst nicht weiter zu verfolgen, sondern bält eg für angemessener, daß das Vermögen beim
ergange auf die Erben mit einer einmaligen Abgabe getroffen bedarf es aber einer Aufhebung der vorherge⸗
werde; zu diesem Zwe ; ; „welche bisher zur Folge hatten, daß in der , ,
Gl ( ein e andere Aenderun en des Erbschaftssteuer⸗ eichzeitig sind noch 1 ig 9
e s ebracht worden, welche nach den inzwischen ge⸗ ges tzes in Vor chlag 9 h s
als wũns . . Bestimmungen des Entwurfs wird folgendes
bemerkt: Zu Artikel J.
6 d nach dem Vorgang u 1. Zur Beseitigung von Zweifeln un , Württemberg (vom 24. März 1881 Art. 16), roh berzogthum effen (vom 30. August 1884 Art. 13) und Elsaß- Lothringen (vom n ,,,, . , beg Vermögens Verschollener an di , . chen Erbberechtigten erg; Ribe nicht Ciizes zn, niels big i nhlentet ten. Daß im Fall der Rickkeh. deß Verschollenen die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag zurück- wlablen ist. folgt aus 8. Z des Erbschaftssteuergesetzez. Wenn die Gibschaflosteuer bei der vorläufigen Ausfolgung des Vermögens bezahlt ist, gilt der Erbfall hiermit als erledigt, so daß bei der späteren Tode gerklaͤrung eine nochmalige Erhebung der Erbschaftssteuer ö den rorgeschlagenen Zusatz zum ersten Absatz des 2 Fe Grbschaftszsteuergesetzes oll verhindert werden, daß der Staates oft durch Ginkleidung der Schenkung in die Form eines lästigen Vertragesz der Schenkungsstempel entzogen werde. Versuche dieser Art sind wiederholt gemacht worden und noch mehr zu besorgen, wenn auch Schenkungen zwischen Eltern und Kindern dem Schenkungs. stempel unterliegen. Cine ähnliche Bestimmung findet sich im Artikel 32 (zweiter Abfat des Großherzoglich bessischen Gesetzes über die Erb= schaftg⸗ und Schenkungsteuer vom 30. August 1854. Es ist in Er⸗ wägung gekommen, ob es nicht geboten sein möchte, noch weiter zu gehen und auch diesenigen Schenkungen abgabepflichtig zu machen, bei weschen keine schriftliche Beurkundung stattfindet, da die Besorgniß nicht abzuweisen ist, daß namentlich die Erbschaftssteuer der Ver⸗ wandten absteigender Linie sonst durch mündliche, sofort zur Aus—⸗ führung gebrachte Schenkungen unter Lebenden umgangen werden möchte Bie Heranziehung der mündlichen Schenkungen zur Schenkungs⸗ steuer würde voraugsetzen, daß den Betheiligten die Verpflichtung auferlegt würde, alle mündlichen Schenkungen, welche den steuer⸗= pflichtigen Betrag erreichen, zur Versteuerung anzumelden, wobei noch ferner bestimmt werden müßte, daß Schenkungen, welche innerhalb bestimmter Zeiträume geschehen, zum Zweck der Steuerberechnung jufammenzurechnen seien, da sonst durch Theilung einer größeren Schenkung in mehrere kleine die Schenkungssteuer sich vermeiden sseße; eine solche Anmeldepflicht wür de indessen, namentlich im Ver⸗ hältniß zwischen Eltern und Kindern, als eine sehr lästige empfunden werden, auch ihre Erfüllung schwer zu überwachen sein; in vielen . wird es auch zweifelhaft sein, ob die Hingabe von Geld oder Heldeswerth an Verwandte absfteigender Linie als Schenkung oder als Erfüllung der den Eltern obliegenden Pflicht zur standesmäßigen Er⸗ nährung der Kinder anzuseben sei (Nadelgeld fuͤr verheirathete Töchter, Zuschüffe an erwachsene Söhne ꝛc.). Die Staatsregierung hat daher geglaubt, von der Ginfübrung einer Steuer für nicht schriftlich beurkundete Schenkungen absehen zu sollen. .
Durch die vorgeschlagene anderweite Fassung des zweiten und driften Absatzeß, namentlich dadurch, daß im zweiten Absatz nicht, wie nach dem gegenwärtigen Gesetze, auf §. 9 bis 19, sondern auf S. 6 bis 23 und §. 25 (erster Abfatz) des Gesetzes Bezug genommen ist, sollen ingbesondere die über die Versteuerung bedingter Schenkungen entstandenen Zweifel beseitigt werden. Obgleich von dem Reichs⸗ gericht entschieden ist, daß bedingte Schenkungen wie unbedingte zu versteuern seien, haͤlt die Finanzverwaltung im Einverständniß mit der Justizverwaltung noch jetzt an der schon vor jener Entscheidung von beiden Verwaltungen befolgten Ansicht fest, daß für bedingte Schenkungen nur im Fall des Eintritts der Bedingung ein Schenkunge⸗ stempel zu entrichten sei. Da die Schenkungsstempelsteuer nur die Bereicherung treffen soll und eine solche im Fall des Nichteintritts der Bedingung nicht stattfindet, so empfiehlt es sich, die Frage durch Gesetz im Sinne der milderen Auffassung zu regeln. Hierdurch werden zugleich einige weitere Vorschriften über die Art der Ent⸗ richtung der Abgabe erforderlich, da häufig erst nach Ablauf der für die Stempelverwendung im allgemeinen vorgeschriebenen 14 tägigen k K der Urkun de sich herausstellt, ob die Bedingung eintritt oder nicht. .
Obgleich im 5. , zweiter Absatz, des Gesetzes in dessen jetziger Fassung auf 8. 25 nicht mitverwiesen ist, hat die Finanzverwaltung doch wiederholt anerkannt, daß bei Berechnung des Stempels für die Schenkung eines Gegenstandes, dessen lebenslängliche Nutzung der Schenkgeber sich vorbehält, der Werth des geschenkten Gegenstandes um den nach . 14 berechneten Werth der Nutzung geringer an zuschlagen sei. Durch die im Entwurf vorgeschlagene Fassung wird ,. 6 im re. der von der Verwaltung schon bisher be⸗
gten Auffassung geregelt.
Zu 3. Die Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juli 1861, der Tarifnummer 55 zur Verordnung vom 19. Juli 1867 und der Tarif⸗ nummer 5a zur Verordnung vom JT. August 1867 über die Ver⸗ steuerung der sogenannten Uebertragsverträge mit Kindern oder ent— fernteren Nachkommen des Uebertragenden beruhen auf der Voraus setzung, daß Verwandte absteigender Linie von der Erbschaftssteuer und somit auch vom Schenkungsstempel befreit sind. Sobald diese Voraugsetzung wegfällt, wird es nicht zu vermeiden sein, die angejo⸗ gen gin Gi sehekvorschristen in der im Entwurf vorgeschlagenen Weise
ändern.
Zu 4. Die Bestimmungen der 85.9 und 10 des Erbschafts⸗ er rg ee haben in der Anwendung zu vielen Schwierigkeiten
In Bezug auf Grundstücke und Grundgerechtigkeiten ist in den gedachten Paragraphen angeordnet, daß die im Inland belegenen der Erbschafts steuer unterliegen, die im Ausland belegenen von derselben befreit bleiben, ohne daß es hierbei auf den Wohnsitz oder die Staatz⸗ angehörigkeit des Erblassers ankommt. Diese Vorschriften entsprechen der Bedeutung des Grundbesitzes und finden sich ebenfalls in anderen h reh t fh etaesepen dieselben werden daher auch in Zukunft bei⸗
n sein.
Für, die Versteuerung des nicht in Grundstücken oder Grund— gerechtigkeiten bestehenden (des sogenannten beweglichen) Vermögens (körperlichen oder unkörperlichen) sollte nach dem damaligen Regierungs⸗ entwurf der Wohnsitz des Erblassers bestimmend sein, und demgemäß das gesammte bewegliche Vermögen eines in Preußen wohnhaft ge— wesenen Erblassers, ohne Rückficht auf den Srf, wo die Vermögenz— stücke sich befanden, der diesseitigen Erbschafl osleuer unterliegen, an⸗ dererseit aber das Vermögen eines außerhalb Preußens wohnhaft ge⸗ wesenen Erblassers von derfelben befreit bleiben. Dabei sollte aber die . eintreten: ʒ
aß für das außerhalb Lande i 6 ĩ Je, . wohnhaft ö 2 n een fir, ö. en auswärtigen Staat Erbscha fissteuer bezahlt werden mußte, eine diesseitige Steuer nur infoweit zu erheben war, als dieselbe ö den Betrag der ausländischen Steuer eiwa überstieg, und ) daß umgekehrt das im Inlande belegene Vermögen eines außerhalb
ö uußens wohnhaft gewesenen w rbschaftssteuer zu unterwerfen war, wenn der Staat, wohin das selbe verabfolgt werden sollte“,
in dem umgekehrten Falle Erbschaftssteuer erhob.
Der Landtag setzte an die Stelle des Wohnsitzes die Staats⸗ angehörigkeit, stimmte aber im übrigen den Vorschlägen des Regierungs⸗ entwurfs zu. Nach der vom Landtage vorgenommenen Aenderung muß der Nachlaß eines in Preußen wohnhaft gewesenen Erblassers (ab- esehen von dem Ausnahmefall unter 2) von der diesseitigen Erbschafts⸗ teuer freigelafsen werden, sobald die Erben nachweisen, daß derselbe Angehöriger eines anderen — deutschen oder nichtdeutschen — Staats ewesen ist. Dagegen ist Preußen aus Gründen thatsächlicher
rt fast nie in der Lage, den Nachlaß eines außerhalb Preußens wohnhaft gewesenen Preußischen Staatsangehörigen der Preußischen Erbschaftssteuer unterwerfen zu können; in der großen Mehrzahl der Fälle erhalten die diesseitigen Behörden nicht einmal Kenntniß von dem Todesfall. Schon aus diesem Grunde kann der jetzige Zustand als ein den Bedürfnissen des Lebens entsprechender nicht bezeichnet werden. Ueberdies haben sich an den im Gesetz gebrauchten Ausdruck:
der Staat, wohin das Vermögen verabfolgt werden soll⸗
Zweifel geknüpft; nach reichsgerichtlichen Entscheidungen ist hierunter derjenige Staat zu verstehen, welchem der Erbe angehört; es führt indessen zu einem angemesseneren Ergebniß, wenn man auf die Gesetz⸗ gebung desjenigen Staates Rücksicht nimmt, welchem der Erblasser durch Wobnsitz oder Staatsangehörigkeit angehört hat, wie dies auch in dem neuesten Deutschen Erbschaftssteuergesetze, nämlich demjenigen für Elsaß ⸗Lothringen (58. T zweiter Absatz) ausdrücklich bestimmt ist.
Nach der Ansicht der Staatsregierung empfiehlt es sich, wenigstens soweit es sich um den Nachlaß deutscher Reichsangehöhriger und um das Verhältniß der Bundesstaaten unter einander handelt, die Er⸗ bebung der Erbschaftssteuer nicht davon abhängig zu machen, in welchem der Bundesstaaten der Erblasser die Staatsangehörigkeit besessen, sondern davon, in welchem derselben er zur Zeit seines Ab⸗ lebens seinen Wohnsitz gehabt hat. Da nach Art. 3 der Reichs verfassung der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundes staat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zur Erwerbung von Grundstücken und zum Genuß aller bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen, wie der Einheimische, zuzulassen ist, so hat für einen deutschen Reichs⸗ angehörigen die Frage, in welchen der einzelnen Bundegstaaten er die Staatgangehörigkeit besitzt, keine so ausschlaggebende Bedeutung, daß es gerechtfertigt wäre, hiernach die Erbschaftssteuerpflichtigkeit seines Nachlasses zu bestimmen. Durch das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt S. 119, ist denn auch bereits bestimmt, daß ein Deutscher, abgesehen von be⸗ stimmten Ausnahmen, zu den direkten Steuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden soll, in welchem er seinen Wohnsitz hat; es kann aber nur für naturgemäß und wünschenswerth erachtet werden, daß die Befugniß zur Besteuerung der Erbschaften sich dem Recht auf Erhebung der direkten Staatssteuern anschließe und beide Besteuerungen durch die Behörden des nämlichen Bundesstaats geschehen, da die Kenniniß, welche von dem Vermögen des Erb⸗ lassers durch dessen Besteuerung gewonnen worden ist, der richtigen Ermittelung des Nachlasses, und die letztere, sofern die Erben im Lande wohnen, der Beurtheilung ihres steuerpflichtigen Vermögens zu statten kommt. Der im § 28 der Civilprozeßordnung bestimmte Gerichtsstand der Erbschaft und die im 5. 207 der Konkursordnung für das Konkursverfahren über einen Nachlaß festgestellte Zuständigkeit führen ebenfalls regelmäßig auf den letzten Wohnsitz des Erblassers zurück (Civilprozeßordnung §§. 13 ff.); ebenso ist von dem Reichs⸗ gericht wiederholt entschieden worden, daß für die Beerbung einer Person in der Regel, und soweit nicht durch Staatsverträge Aus nahmen gemacht sind, nicht das Recht des Staats, in welchem der Erblasser die Staatsangehörigkeit besaß, sondern das Recht desjenigen Staats maßgebend sei, in welchem er seinen letzten Wohnsitz hatte (Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 8 S. 145, Bd. 14 S. 183, Bd. 20 S. 351, Bd. 24 S. 326, Bd. 25 S. 144). Von den deutschen Erbschaftssteuergesetzen machen einige das Recht zur Erhebung die Erbschaftssteuer von der Staatsangehörigkeit, andere (wie z. B. dasjenige für Elsaß Lothringen 88. 6 und 7) von dem Wohnsitz des Erblassers abhängig. Es steht zu hoffen, daß, sobald Preußen in dieser Hinsicht für den Wohnsitz sich entscheidet, die übrigen deutschen Staaten im Lauf der Zeit hierin nachfolgen werden; wenn und so lange dies nicht geschieht, würde die im §. 10a des Entwurfs vorgeschlagene Bestimmung es der Finanzverwaltung möglich machen, einerseits einer Doppelbesteuerung und andererseits einer Benachthei⸗ ligung der diesseitigen Staatskasse vorzubeugen.
Den nicht ⸗deutschen Staaten gegenüber ist die Sachlage insofern eine etwas andere, als in verschiedenen Staatsverträgen, welche vom Reichstage genehmigt sind und daher Gesetzeskraft haben,
Artikel 10 des Vertrags mit Rußland vom 12. No⸗ vember / 1. Oktober 1874, Reichsgesetzblatt 1875, 136 Artikel 23 desjenigen mit Griechenland vom 26. No⸗ vember 1881, Reichsgesetzblatt 1882, 101 Artikel 35 desjenigen mit Brasilien vom 10. Januar 1882. Reichegesetzblatt 18382, 69 Artikel 19 desjenigen mit Serbien vom 6. Januar 1883, Reichs gesetzblatt 1983, 62 Artikel 25 desjenigen mit der südafrikanischen Republik vom 22. Januar 1885, Reichsgesetzblatt 1886, 209 der Grundfatz (in einigen der Verträge allerdings nur unter gewissen Beschränkungen) sich ausgesprochen findet, daß die Beerbung der in dem einen der vertragschließenden Staaten wohnhaft gewesenen Ange⸗ hörigen des anderen Staats nicht nach dem Recht des Wohnsitzes, sondern nach demjenigen der Staatsangehörigkeit zu erfolgen habe (Reichsgerichtsurtheil vom 19. Juni 1890, bes. Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger vom 9. Oktober 1890 Nr. 5 S. 456). Auch mögen internationale Rücksichten es erwünscht erscheinen lassen, daß denjenigen Staaten gegenüber, welche ihrerseits die Erbschaften nach dem Grundsatz der Staatsangehörigkeit besteuern und also den Nach⸗ laß dort wohnhaft gewesener Preußischer Staatsangehöriger von der Erbschaftssteuer freilassen, dies seits nach gleichen Grundsätzen verfahren, mithin von der Erhebung einer Abgabe von dem Nachlaß in Preußen
wohnhaft gewesener Angehöriger jener Staaten abgesehen, andererseits
aber der Nachlaß der in jenen Staaten wohnhaft gewesenen Preußi⸗ schen Staatsangehörigan, welcher sonst von jeder Erbschaftssteuer frei bleiben würde, der diesseitigen Erbschaftssteuer unterworfen werde. Es erscheint indessen angemessen, die Erhebung der Erbschaftssteuer nach dem Wohnsitz als Regel an die Spitze zu stellen, und die An⸗ ordnung der Ausnahmen, welche nach Lage fremder Gesetzgebungen im Interesse der Gegenseitigkeit angezeigt sein möchten, der Finanzverwal⸗ tung auf Grund des 5§. 102 zu überlassen.
Was noch insbesondere diesen letzteren Paragraphen betrifft, so finden sich in allen seit dem Jahre 1873 erlassenen deutschen Erb schaftssteuergesetzen gewisse Vorschriften für den Fall, daß fremde Gesetzgebungen über die Zuständigkeit zur Erhebung der Erbschafts⸗ steuer abweichende Bestimmungen enthalten sollten. Bei der Mannig⸗ faltigkeit der in Betracht kommenden fremden Gesetzgebungen ist es indeß kaum möglich, die Gesetzesvorschrift so zu fassen, daß sie für alle vorkommenden Fälle eine geeignete Handhabe bietet; es dürfte auch unbedenklich sein, der Finanzverwaltung unter den im 5. 102 ,. Voraussetzungen die dort vorgeschlagene Ermächtigung zu ertheilen.
Der unter 4 des Gesetzentwurfs ferner vorgeschlagene §. 196 bezieht sich auf Fälle, in welchen Schenkungen oder letztwillige Zu⸗ wendungen an Korporationen oder andere juristische Personen nach dem Gesetz vom 23. Februar 1870, Gesetz⸗Samml. S. 118 der Allerböchsten Genehmigung bedürfen, Wie schon in der Begründung des Entwurfs zu jenem Gesetze (Verhandlungen des Herrenhausetz 1869/70, Bd. il. S. 9/10) angedeutet war (vgl. Verfügung der Meinisterien des Innern und der geistlichen 2c. Angelegenheiten vom 10. Februar 1872, Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung 1872, S. 76), wird vor Ertheilung der Genehmigung geprüft, oh der Schenkgeber oder Erblasser auch vielleicht durch übertriebene Frei⸗ gebigkeit sittliche Pflichten gegen hülfsbedürftige Angehörige verletzt
habe. Um einer solchen unbilligkeit entgegenzutreten, kann die Geneh⸗
migung nach §. 3, dritter Absatz, des Gesetzes auf einen Theil der Zuwendung beschränkt werden. In einem solchen Fall verbleibt der nicht genehmigte Theil der Zuwendung, insoweit es sich um eine An= ordnung von Todes wegen handelt, dem mit der Zuwendung Belasteten, also in der Regel den Erben, und es kann nicht zweifelhaft sein, daß dieselben, sowelt sie erbschaftssteuerpflichtig sind, für diesen Betrag die Erbschaftssteuer nach ihrem Verwandtschaftsverhältniß zum Erb= lasser zu entrichten haben. In der Regel wird aber auch die Form gewäblt, daß die Zuwendung zwar in ihrem ganzen Umfang Allerhöchst genehmigt, die Koryoration oder sonstige juristische Person aber zur Uebernahme der Verpflichtung veranlaßt, wird, bestimmten bülfs—⸗ bedürftigen Angehörigen des Erblassers, vielleicht nicht grade feinen sämmlichen Erben, gewisse Beträge zukommen zu lassen. Die bedachte juristische Person kann alsdann mit Recht verlangen, daß bei Berech⸗ nung der von ihr etwa zu erlegenden Erbschaftssteuer die von ihr an die Angehörigen zu zablenden Beträge abgesetzt werden, da diefe alt eine mit und wegen der Zuwendung übernommene Last sich darftellen G; 5 dritter Absatz des Erbschaftssteuergesetzes) und ihre Bereicherung sich . vermindert; andererseits aber können jene Angehörigen zur Zahlung der Erbschaftssteuer nicht angehalten werden, weil sie die Beträge nicht als Erben oder Vermächtnißnehmer erhalten. Die Beträge bleiben daher ron jeder Erbschaftssteuer befreit. Ein solches Ergebniß kann nicht als angemessen angesehen werden; die Angehörigen können sich nicht über Härte beklagen, wenn sie das Erhaltene fo ver⸗ steuern müssen, als ob ihnen dasselbe von dem Schenkgeber oder Erb= lasser selbst zugewandt worden wäre.
Zu 6, 7 und 8. Mit Rücksicht auf die veränderten Geldverhältnisse und nach dem Vorgang der k für Bayern, Hessen und Elsaß ⸗Lothringen dürfte der regelmäßige Jinsfuß zu vier anstatt zu fünf vom Hundert anzunehmen sein. Eine Steuererhöhung liegt in dieser Aenderung nicht, da in denjenigen Fällen, wo Nutzung und Eigenthum verschiedenen Personen zugewandt sind, der bei dem Einen abzusetzende Betrag bei dem Andern hinzutritt.
Zu 19. Die Anfangsworte des 5. 30 haben zu dem Miß—⸗ verständniß Anlaß gegeben, als ob eine Anmeldung und spätere Deklaration (5. 32) nur von denjenigen verlangt werden könne, denen die Steuerbehörde nachzuweisen im Stande ist, daß das ihnen angefallene Vermögen den steuerpflichtigen Werth (159 Mark) erreiche, während die Befreiungsvorschrift 1 des Tarifs eine Ausnahme von der Steuer pflicht bilden soll und das Vorhandensein der Voraussetzungen für diese Ausnahme von dem Erben oder Vermächtnißnehmer nachzuweisen ist. Durch die vorgeschlagene anderweite Fassung der Anfangsworte des Paragraphen wird die Möglichkeit eines solchen Mißverständnisses ausgeschlossen.
u 11 wird auf die Bemerkungen zu 14 Bezug genommen.
Zu 12. Von den im 5. 490 des Erbschaftssteuergesetzes angezogenen S§8. 11, 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 sind. die zuletzt genannten beiden Paragraphen durch die spätere Gesetzgebung hinfaͤllig geworden, nämlich
S 13 durch das Gerichtsverfassungsgesetz 5. 70 dritter Absatz, das preußische Ausführungsgesetz zum Gerichts vmrfassungsgesetz vom 24. April 1878 5§. 39 und die Civilprozeßordnung 5. 505)
und
§. 14 durch 8. 6 des Einfübrungsgesetzes zur Strafprozeß⸗ ordnung und 5. 261 der letzteren. Der in dem Gesetz ferner angezogene Artikel 5 der Verordnung vom 16. September 1861 hat ebenfalls keine Bedeutung mehr.
Zu 13. Die Hinzufügung der Strafvorschrift im §. 43a erscheint geboten, nachdem durch die unter 2 vorgeschlagene, anderweite Faffung des 5§. 4 des e, . nachgegeben ist, daß die Versteuerung von Schenkungen unter Umständen, namentlich bei bedingten Schenkungen, über die für die Stempelverwendung im allgemeinen vorgeschriebene 14 tägige Frist hinaus ausgesetzt bleiben kann.
Zu 14. Bis zum Erlaß des Gesetzes vom 30. Mai 1873 hatten Ehegatten eine Erbschaftssteuer von einem vom Hundert zu entrichten; befreit hiervon waren nur die überlebenden Ehefrauen, insofern sie zugleich mit ehelichen Kindern ihres verstorbenen Ehemannes zur Erb— schaft deg letzteren gelangten. Nach der dem Landtage vorgelegten Denkschrift zu dem Entwurf jenes Gesetzes (Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten für 1872/75, Bd. J der Anlagen S. b6) wurde die Aufhebung der Erbschaftssteuer für Ehegatten für wünschenswerth er⸗ achtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Theilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen führte und die Steuerverwaltung sich mit den örtlichen Rechten und der Rechtsauffassung der Bevölkerung in Widerspruch gesetzt haben würde, wenn sie in Bezug auf die Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten zum Zweck der Milderung der vorhandenen Ungleichheit befondere Grundsätze über den Umfang desjenigen hätte zur Geltung bringen wollen, was dem überlebenden Ehegatten als erbschafrlicher Erwerb anzurechnen sei. Das Gewicht dieser Bedenken wird von der Staatsregierung auch noch gegenwärtig nicht verkannt. Andererseits kommt indessen in Betracht, daß nach der von derselben geplanten Umgestaltung der Einkommensteuer die Erbschaftssttuer im Verhältniß zu den übrigen Steuern eine wesentlich andere Stellung einnehmen wird, als dies bisher der Fall war, indem sie zugleich als Ersatz für den früher in Aussicht genommenen, jetzt aber nicht wieder vorgeschlagenen Einkommensteuerzuschlag für das sog. fundirte Einkommen zu dienen hat, und, das von den Erben einzureichende Nachlaßverzeichniß gleichzeitig ein Kontrolemittel für die von dem Erhlasser zum Zweck der Festsetzung seiner Einkommensteuer abgegebenen Erklärungen bieten soll. Der Erbhschaftssteuergesetzge bung des Jahres 1873 lagen diese Gesichtspunkte vollkommen fern. Damals kam es der Staatsregierung wesentlich darauf an, für die Erhebung der Erbschaftssteuer möglichst klare und leicht zu handhabende, für die ganze Monarchie übereinstimmende Vorschriften zu treffen; sie schlug daher vor, die Erbschaftssteuer für Ehegatten wegen der damit ver⸗ bundenen Zweifel fallen zu lassen und den dadurch entstehenden Aus⸗ fall durch Erhöhung des Steuersatzes für Nachkommen von Geschwistern von 2 auf 3 vom Hundert zu decken. Diese Erhöhung wurde jedoch vom Landtage abgelehnt, und die damalige Gesetzes⸗ änderung führte daher zu einem Einnahmeverlust für die Staatskasse, welcher indessen bei der damaligen Finanzlage nicht für bedenklich erachtet wurde. Bei der Stellung, welche die Erbschaftssteuer künftig im Verhältniß zu den übrigen Steuern erhalten soll, wird eine Erbschaftssteuer für überlebende Ehegatten nach der Auffassung der Staatgregierung nicht wohl entbehrt werden können. Die vorhererwähnten Bedenken werden auch zum größten Theil wegfallen, wenn der über⸗ lebende Ehegatte, wie im Entwurf unter 11 vorgeschlagen ist, im Falle des Vorhandenseins von Nachkommen aus der Ehe von der Ent richtung von Erbschaftssteuer für den nach Gesetz oder Gewohnheits⸗ recht oder Verfügung des Erblassers ihm zufallenden Besitz und Genuß des Nachlasses und die damit verbundene Befugniß zur Ver⸗ fügung über die Nachlaßbestandtheile befreit und für die Dauer dieses Verhältnisses von der Erhebung einer Erbschaftssteuer für den Nachlaß abgesehen wird. In ähnlicher Weise war bereits vor dem Gesetze vom 30. Mai 1873 durch Allerböchste Kabinetsordre vom 20. Februar 1833 und die mit derselben übereinstimmende Vorschrift des §. 5, fünfter Absatz, der Verordnung über die Erbschaftsabgahe in den neuen Provinzen vom 5. Juli 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1120) festgesetzt worden, daß wenn die Kinder eines überlebenden Ehegatten mit demselben die Gütergemeinschaft fart e n während der Dauer dieses Verhältnisses keine Veranlassung zur Erhebung der Erbschafts⸗ abgabe vorhanden sei. Durch den vorliegenden Entwurf wird dies dahin erweitert, daß die Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Verbleiben des überlebenden Ehegatten im Besitz und Genuß des Gesammtvermögens nicht auf Gesetz beruht (vergl. z. B. 5. 10 des . über das eheliche Güterrecht in Westfalen ze. vom 15. April 1866, GesetzSamml. S. 165), sondern auf An⸗ ordnung des Erblassers, und wenn die Ehegatten nicht in Güter ⸗ gemeinschaft gelebt hatten, also auch von einer fortgesetzten Güter ⸗ gemeinschaft, wenigstens dem Wortlaut nach, nicht die Rede sein kann. Für eine Befreiung des überlebenden Ehegatten von Erbschafts—⸗ steuer in Fällen der bezeichneten Art spricht der Umstand, daß der selbe die ihm zufallenden Nutzungen, fofern die Kinder unversorgt
sind, zugleich für diese verwenden wird und daß ihm der Genuß det Vermögenz durch Gesetz oder letztwillige Anordnung in der Regel . mit im Interesse der Kinder und in Erwartung der an⸗ gegebenen Verwendungzart zugewandt worden ist. In solchen Fällen sindet eine kö nicht statt, und setzt lediglich der Überlebende Ehegatte das bisherige Verhältniß beider Eltern zu den Kindern fort. . ö.
Im übrigen wird der Steuersatz sowohl für Ehegatten wle für Verwandte ab und aufsteigender Linke nur ein mäßiger und wesentlich geringerer, als bei Erbfällen von entfernteren Personen sein dürfen, auch wird der von der Steuer frelzulassende Betrag für die genannten Personen höher zu bestimmen sein, als bei Anfällen an andere. Der Entwurf bestimmt den Steuersatz für Ehegatten und Verwandte ab⸗ steigender Linie auf ein Halbes und denjenigen für Verwandte auf— steigender Linie auf Eins vom Hundert. Eine Steuer in dieser Höhe kann weder den Erwerb und Sparsinn beeinträchtigen, noch in Wider⸗ spruch mit der deutschen 6 der Familiengemeinschaft und des Berhältnisses der Eltern und Kinder zu einander treten, wie fich dies auch in Ländern mit einer bedeutend höheren Steuer, in welchen dies Verhältniß ein ebenso inniges ist, gezeigt hat.
Um nach dieser Richtung noch weitere Vorsorge zu treffen und die weniger bemittelten Erben zu entlasten, ist ferner vorgeschrieben, daß Anfälle an die bezeichneten Personen zum Werth von weniger als 16660 M steuerfrei zu lassen sind, während bei sonstigen Anfällen die Steuerpflicht schon bei einem Betrage von 150 K beginnt. Endlich ist noch zur Vermeidung eines lästigen Eindringens in das Innere des Familienlebens die Bestimmung aufgenommen, daß bei Verste ugrung von Anfällen an die genannten Personen Möbeln, Hausrath, Kleidung und Wäsche (M. 2. R. Th. J Titel IL S5. 14, 15, 24 und 28) außer Berechnung bleiben. ; ö. ;
Bisher genossen Verwandte absteigender Linie Befreiung von der Erbschaftzsteuer im ganzen Deutschen Reich mit Ausnahme von Elsaß⸗ Lothringen, wo sie eine Erbschaftssteuer von Einem vom Hundert zu entrichten haben; dagegen besteht eine Erbschaftssteuer für Verwandte aufsteigender Linie, außer in. Elsaß Lothringen, noch in Bayern, Württemberg, Hamburg und in beschränkter Weise in Hessen und Sachsen⸗Altenburg, und eine Erbschaftssteuer für Ehegatten, außer in EGlfaß-⸗Lothringen, noch in Baden und einigen kleineren Staaten, sowie im Kreise Herzogthum ö In den meisten nichtdeutschen Staaten Europas (England, Holland, Belgien, Frankreich, Däne⸗ mark, Rußland, Desterreich, einem Theil der Schweiz) haben sowohl Verwandte ab und aufsteigender Linie als Ehegatten Erbschaftssteuer zu entrichten; die genannten nichtdeutschen Staaten gewinnen über haupt aus der Erbschaftssteuer verhältnißmäßig weit höhere Ein⸗ nahmen, als in Preußen der Fall ist.
Zu 15. Die dem Entwurf beigefügte Hülfstabelle beruht auf der Ännahme eines Zwischenzinses von Vier vom Hundert.
Zu Artikel 2.
Durch Art. 1 5. 3 des i vom 22. Juni 1875, Gesetz⸗ Sammlung 235, ist das Erbschaftssteuergesetz vom 30. Mai 18753 mit Nutnahme der F5§. 2 und 4 desselben in den Hohenzollernschen Landen eingeführt worden; für Schenkungen wird dort eine Steuer nicht erhoben. Da durch die in dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagene . der Ehegatten und Verwandten ab⸗ und aufsteigender
inie zur Erbschafts⸗ und Schenkungssteuer auch die Schenkungssteuer eine größere Bedeutung erlangt, so würde es mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar sein, die in dieser Hinsicht zwischen den Hohen zollernschen Landen und den übrigen Theilen der Manarchie bestehende Verschiedenheit noch länger aufrecht zu erhalten. Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, die im 5. 4 des Erbschaftssteuergesetzes vor ⸗ geschriebene Abgabe für schriftlich beurkundete Schenkungen auf die Hohenzollernschen Lande auszudehnen; jedoch wird für dieselben dem F§. 4, dritter Absatz, und dem 5. 43a eine etwas veränderte Fassung gegeben werden müssen, da dort eine Urkundenstempelabgabe — ab⸗ gefehen vom Reichsstempel — nicht zur Erhebung gelangt.
Auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ist bisher weder das preußssche Erbschaftssteuergesetz noch die pPreußische e, . gesetzgebung ausdehnt worden; vielmehr geschieht dort die Erhebung einer Erbschafts⸗ und Stempelsteuer auf Grund der landesherrlichen Verordnung über die provisorische Beibehaltung einer Stempelsteuer in den sämmtlichen Hannoverschen Landen vom 31. Dezember 1813 (Lauenburgische Verordnungen Sammlung Bd. J. S. 41). Um so viel als möglich eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den verschiedenen Landestheilen herbeizuführen, wird diese Gelegenheit ju benutzen sein, die preußische Erbschaftssteuer und Schenkungsstempelabgabe — letztere mit denselben Maßgaben wie in den Hohenzollernschen Landen — im Kreise Herzogthum Lauenburg einzuführen.
Zu Artikel 4.
Zur Begründung der in diesem Artikel vorgeschlagenen Be⸗ stimmung wird auf die dem Entwurf des Einkommensteuergesetzes beigefügte Begründung? Beug genommen. Die aus dem gegen⸗ wärtigen Gesetz zu erwartende Mehreinnahme ist nach einer im Finanz- Ministerium aufgestellten, allerdings ziemlich unsicheren Schätzung auf ungefähr 3 bis 33 Millionen Mark zu veranschlagen.
Zu Artikel H.
Die Bestimmung des jweiten Absatzes ist der Vorschrift des Artikels U, zweiter Absatz, des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885, betreffend Abänderung des. Gesetzes wegen Erhebung von Reichs- V vom 1. Juli 1881 (Reichsgesetzblatt 1885, 171) nach⸗ gebildet.
* —
Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes vom 14. Mai 1885, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunal⸗ verbände ( Gesetz⸗Samml. S. 128)9.
5. 1. Der gemäß 5. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 1285 den Kommunalverbänden zu über⸗ weisende Betrag von den aus landwirthschaftlichen Zöllen ein⸗ gehenden Summen wird für die Etats jahre 1. April 1890/91 unb 1891/97 um je zehn Millionen Mark gekürzt.
5§. 2. Die zufolge dieser Kürzung nicht zur Zahlung an die Kommunalverbände gelangenden Beträge werden dem Unterrichts-Minister zur Unterstützung von Gemeinden (Guts⸗ . Schulverbänden) bei Volksschulbauten zur Verfügung
estellt. g Begründung.
Die Aufbringung der Kosten der Unterhaltung der 6Gffentlichen Volksschulen ist den nach öffentlichem Recht . wa n, wesentlich erleichtert worden durch die Gewährung fester Staats⸗ beiträge, wie sie auf Grund der Gesetze vom 14. Jun 1668/3. März 1859, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten Gesetz Samml. S. 241 S. 64) und auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1885, betreffend die Penstonirung der Lehrer und . an den öffentlichen Volsschulen (Gesetz-Samml. S. 293) Seitens des Staattz zu dem Diensteinkommen und den Pensionen der Lehrer und Lehrerinnen gezahlt werden. Eine weitere Erleichterung der Ge⸗ meinden in der Aufbringung der persönlichen Kosten steht bevor, wenn, gemäß dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend die öffentliche k die Beiträge des Staats die vorgeschlagene Erhöhung erfahren.
Ueberdies soll den Gemeinden eine Erleichterun = sch il s ter d af el ig? wer f, e ng gn r, ihren nn, währt werden, 7 der zur Unterstützung bedürftiger Gemeinden bei Ausführung von Volksschulbauten im Staatshaushalts⸗Gtat in Höhe von jährlich 890 00 M ausgeworfene Fonds mit dem Inkrafttreten des Volksschulgesetzes um 660000 ς erhöht wird. Indessen wurde auch dann nech dieser Fonds unzulänglich erscheinen, um den Bruck der Schulbaukosten für die Gemeinden auf ein erträgliches Maß herab⸗ umindern, wenn nicht zunächst ein im Wesentlichen befriedigender
ustand der Schulgebäude herbeigeführt wird.
nnterhallung de
daraus, daß die geringe Steuerkraft der zur
an, = i , Volltzschulen g tn, kleinen Ver⸗ bände, namentlich unter dem Bruck der wirthschaftlichen Nothlage in ben oer und Anfang der Ser Jahre eg nichl ermöglicht hat, auch nur die dringenden baulichen Schäden ju beseitigen, und daß nicht nur
aut dem natürlichen Zuwachg der Bevölkerung, sondern auch aus dem.
i besörderten Zusammenströmen größerer nicht eren 39 g,, . kleineren Städte und die Industriebezirke bauliche Herne, n, auf dem Gebiet der Schule herborgerufen worden sind, welchen die Schul verbände zu entsprechen außer Stande
gewesen sind. etz vom 14. Mai 1886, betreffend Ueberweisung von? n, . . landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an pie Commänglverbände (Gesetz Samms. S 138) im 8. 4 Abf. 2 vor. gesehen, daß die Kommunalverbande einen Theil der ihnen zufließenden ginnahmen zur Entlastung der Schulver bände hinsichtlich der Schul⸗ lasten verwenden könnten, und es ist bei Ausführung des Gesetzes die Aufmerksamkelt der Bethelligten grade auf diesen Punkt und das hier bestehende dringliche Bedürfniß gelenkt worden. Auch schien es nahe ju! * liegen, daß derartige schwankende Einnahmen, wie sie die Zoll uberschůsse bieten, weniger. dazu benützt würden, neue mit dauernden e rg e nn 53 ö,, . . i e Nothstände dur ewährung einmaliger ö . haben die Schulverbände von den
Beibůulfen abzustellen. j ? bänden überwiesenen Beträgen für bauliche und für er ren r n, 66 verschwindend kleine Beträge erbalten. Nur
ĩ aben aus den Zollüberschüssen der Jahre 1886/86 ho ehr gl. von etwa 53 G00 000 M derartige Ueherweisungen m Gesammtbetrage von etwa 246 000 6 stattgefunden. Ausdrücklich für Schulbanten waren darunter nur etwa 50 000 M bestimmt.
Dieses für die Bedürfnisse der Volksschule ungünstige Ergebniß erklärt sich aus einem Zusammentreffen verschiedener Um stände
Zunächst ist eine größere Zahl von Kreisen überhaupt nicht in der Lage gewefen, die üͤberwiesenen Summen anderg als zur, Erfüllung solcher Aufgaben zu verwenden für welche Seitens der Land⸗ und Stadtkreise die Mittel durch Zuschlãge zu den direkten Staagtzsteuern oder durch direkle Gemeindesteuern aufgebracht werden. Wo diet nicht schon auf Grund älterer Verpflichtungen zu gescheben hatte, haben es sich die Kreise angelegen sein lassen, anderweite wirthschaftliche Aufgaben, an welchen die Kreigeingesessenen ein gleiches Interesse
en, zu übernehmen. .
ö Jin khh trat dazu die Beforgniß, durch Gewährung von Unterstützungen an einzelne Gemeinden Berufungen aus anderen, gleich bedürftigen Gemeinden zu begegnen, und dieses Moment gewann in den ärmeren Bezirken mit dünner Bevölkerung an Bedeutung, in welchen grade das Bedürfniß auf dem Gehiete der Schulbauten ein befonders umfangreiches ist, andererseits aber nach Beseitigung der Zuschläge zu den direkten Staatssteuern nur geringfügige Summen zur Verfügung blieben. ;
Bei dieser Sachlage tritt aus den Schulverbänden immer drin gender der Anspruch hervor, ihnen aus staatlichen Fonds bei der Deckung der Schulbaukosten zu Hülfe zu kommen. Begründet sind diefe Gesuche namentlich auch durch die fortgesetzte Steigerung der Arbeitslöhne und Materialienpreise, welche es den Schulverbänden noch weniger als früher gestattet, die erforderlichen Kosten in voller Höbe selbst aufzubringen. .
Die Häufung derartiger Anträge der Gemeinden, denen auch bei anerkannter Dringlichkeit nicht entsprochen werden konnte, bat Ver- anlassung gegeben, festzustellen, welche Baubedürfnisse auf dem Gebiete der Volksschule nach der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse geltend gemacht worden sind.
Diese Feststellung bezieht sich in erster Linie nicht sowohl auf Bedürfnisse, welche zur Hebung des Volksschulwesens im engeren Sinne durch Gründung neuer Schulen und Schulklassen dienen sollen, sondern ganz vorzugsweise auf Ersatzbauten für ältere Schulgebäude, welche nicht mehr durch Reparaturen ze. in baulichem Stande er⸗ halten werden können. Bei cinem Gesammtaufwande von jährlich etwa 20 000 000 MS. für Voelkaschulbauten überhaupt sind bei der Feststellung des jetzt ju befriedigenden Bedürfnisses nach über⸗ schläglicher Berechnung rund 28 0900 000 A für rückstandige Bauten angemeldet worden, für welche Seitens der Provinzialbehörden eine staatliche Beihülfe von 15 8o69 172 M als erforderlich berechnet ist. In der Feststellung sind 2178 Bauaugführungen berũcksichtigt. Die⸗ selben betreffen einschließlich von 33 Fällen, in welchen es sich um die Wiederherstellung durch elementare Gewalt (Feuer und Hoch wasser c zerstörter oder beschädigter Gebäude handelt, in 1476 Faͤllen Ersatzbauten für bestehende Schulgebäude, welche in Folge un⸗ solider Bauart, schlechten Materials, allein oder in Verbindung mit Unzulänglichkeit und zweckwidriger Einrichtung als baufällig zu be⸗ zeichnen und ohne Nachtbeil für die Gesundbeit der Lehrer und Kinder nicht mehr benutzbar sind. 402 Fälle beziehen sich auf Erweiterungs bauten für überfüllte Schulen. ;
Nur 300 Fälle betreffen Bauten für neue Schulen. Aber auch von diesen entfallen noch j20 Bauten auf Schulen, welche schon jetzt bestehen und miethsweise untergebracht sind, in dieser Weise aber länger nicht untergebracht werden können, weil entweder geeignete Miethsräume nicht vorhanden oder doch von dem Vermiether unter annehmbaren Bedingungen nicht zu erlangen sind. Nur 180 Fälle betreffen Neubauten, welche in Folge von Neugründungen von Schulen zur Äbkärzung zu weiter Schulwege auf Wunsch der Gemeinden aus— geführt werden sollen. . .
. Es handelt sich dabei um Schulwege von 5, 6 und mebr Kilo⸗ metern. Vielfach betrifft die Zusammenstellung Ersatzbauten dringlichster Art, darunter Fälle, in welchen schon vor einer längeren Reibe von Jahren die alten Schulhäuser durch Brand zerstört oder durch Alter unbenutzbar geworden sind, oder die Häuser aus anderen, z. B. sani · tären Gründen, außer Benutzung gestellt werden müssen.
Die Befeitigung dieses Notbstandes wird um so Pringlicher, wenn mit Erlaß des Volkeschulgesetzes neue Träger der Schulunter⸗ haltungepflicht eintreten. Diese von vornherein mit so hoben außer- gewöhnlichen Autgaben zu belasten, würde die Leistungsfähigkeit namentlich in denjenigen Fällen sehr in Frage stellen, wo es sich um kleine Städte und ländliche ärmere Bezirke handelt. Hinzutritt, daß die in dem Volksschulgesetzentwurf vorgesebene ö Schul bezirke auf kommunaler Grundlage und in politischen Grenzen viel-˖ fach eine Aenderung der Schulbezirke und im Verfolg derselben Schul banten nötbig machen wird, zu welchen den Bethelligten Staatsbei⸗ hülfen nicht wohl versagt werden können.
Insgesammt scheint deshalb die r, , . 20 C00 00a J zur ,, . von Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) bei Volksschulbauten nothwendig.
Ver Umstand, daß die Verwendung 3 Summe im Rahmen der Aufgaben des Gesetzes vom 14 Mal 18865 liegt, rechtfertigt es, entweder die Befriedigung des Baubedürfnisses aus den Zollüber⸗ weifungen den Kommunalverbänden gemäß deg Vorbehalts im Ein- gang des 8. 4 des zitirten Gesetzes in bestimmt verpflichtender Weise aufzuerlegen oder von den zu überweisenden Summen den Bedarf für Schulbauunterstützungen vorweg in Abzug zu bringen und die Be— williung auf die Staatskasse zu übernehmen.
Bi letztere Weg verdlent den Vorzug, einmal weil es nicht in der Absicht liegt, die Kommunalverbände dauernd mit Verpflichtungen für Schulbauunterstützungen zu belasten, andererseits aber, weil das , nn, zur Gewährung der letzteren sich nach einem ganz andern Verhälinlß auf die einzelnen Beitrke vertbellt, als nach dem Maßstab, nach welchem die Zollüberschüsse auf die Bezirke überwiesen werden.
Eine Vergleichung der Schulbaukosten, wie sie nach dem Durch. schnitt der Jahre 1885 — 1885 auf 18837 991 6 jäbrlich für den Staat ermsstelt sind (Preußische Statistik Heft 101 S. 858) mit den Zollüberweisungen, welche sich für die Kommunalverbände m Jabre 1889/90 auf 47 364 921 beliefen, stellt dies ins Klare.
Bei Vergleichung der Gesammtsummen 2 die Baukosten naheju 40 S0 der Zollüberwelsungen. Schon für die Mrodinzen schwankt der Antheil zwischen 82 und 28 0. Während n Schlesien, Sachsen einen wesentlich geringeren Prozentanteil fär die
Schulbaukosten als den Durchschnittssatz ergeben, beträgt derselbe für die Hohenzollernschen Lande 82, für Westfalen 63, für die Rheinprovinz etwa 5200. Weitaus 4. noch sind innerhalb der einzelnen Pro⸗ vinzen die Gegensätze fuͤr die einzelnen Kreise. Im Regierungsbezirk Oppeln heläuft sich z. B. für den Kreis Tarnowitz der i en der Schulbaukosten auf 25 G ͤder Zollüberschüsse, während er sich für den Kreis 6 auf 73 , den Kreis Pleß auf 108 00, den Kreis Kosel auf 177 0so stellt. z
Wird durch Kürzung der den Kommunal verbänden auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1885 zu Üüberweisenden Zolleinnahmen der
Betrag don 20 000 005 , , bar gestellt, so erscheint es zweck= mäßig. die Kürzung auf nur 2 Jahre zu vertheilen, weil vom 1. April 1892 ab in dem Entwurf eines Volkeschulgesetzes die anderweite n rf bit Summen um laufend 7 500 000 Æ jährlich vor⸗ gesehen ist.
Wenn bei der Verwendung des bereit zu stellenden Fonds auch eine einfache, den örtlichen Verhältnissen angepaßte Ausführung der Volksschulbauten gehalten wird, wie dies den ergangenen allgemeinen Anordnungen entspricht und noch besonders den Betheiligten zur Vorbedingung der Gewährung von nn. gemacht wer⸗ den soll. so sten⸗ zu hoffen, daß mit Hülfe dieses Fonds ein Noth⸗ stand beseitigt wird, welcher die Entwickelung des Volksschulwesens ernstlich zu gefährden geeignet ist. ;
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Chemnitz wird der „Köln. Ztg.“ unter dem 11. d. M. geschrieben, daß die dortigen Wirker und Wirkerinnen, deren Zahl auf 4000 angegeben wird, ihren mit großer Einmüthigkeit be⸗ schlossenen allgem einen Ausstand im entscheidenden Augenblick doch nicht zur Ausführung zu bringen gewagt, sondern es für gerathener gehalten haben, ihn zu vertagen. (Vgl. Nr. 271 d. Bl) Sie haben sich damit in eine durch die Wirkungen der amerl⸗ kanischen Zollgesetze herbeigeführte Herabsetzung der Lohne um etwa 10 6L gefügt und den Vortheil wieder verloren, den sie durch den letzten Ausstand sich erzwungen hatten. Daß sie in der letzten Stunde der Stimme der Vernunft Gehör gegeben, bedeutet eine Niederlage der Sozialdemokratie, welche in ihrer Presse zu dem Ausstand angefeuert und den Rath ertheilt hatte, sich die Minde⸗ rung des Lohnes nicht gefallen zu lassen, sondern auf eine Beschränkung der Produktion zu dringen, um so das gegenseitige Unterbieten der Fabrikanten auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken und die⸗ selben zu nöthigen, zu annehmbaren Preisen mit den amerikanischen Eintäufern abzuschließen, damit diese und die amerikanischen Abnehmer den dortigen Zoll tragen müßten.
Ueber den in der Ofenfabrik und Kunstziegelei zu Kölln bei Meißen ausgebrochenen Töpferstrike (vgl. Nr. 273 d. Bl) berichtet das Chem. Tgbl.“: Direktor Jahn hatte bereits in voriger Woche ankündigen lassen, daß von Montag ab nach einem neuen Tarif gearbeitet werden solle. In Folge dessen erschien am Sonntag früh eine Arbeiterkommission bei dem Direktor und setzte sich mit demselben ins Einvernehmen. Der Direktor . sein Entgegen · kemmen zu und auch die Abordnung schien mit den Abmachungen einverstanden zu sein. Am Sonntag Vormittag hatte dann eine Töpferversammlung stattgefunden und am Montag früh erschien eine aus ganz anderen Personen bestehende Kommission, welche erklärte, daß sie die Arbeit sofort niederlegen würden, wenn die Direktion nicht den alten Tarif beibehielte. Da der Direktor nicht auf die Forderung ein ⸗ ging. so wurde die Arbeit sofort eingestellt. Einige verheirathete Arbeiter sprachen ihr Bedauern über das Vorkommniß aus, meinten aber, sie könnten nicht anders, sie . der Bewegung folgen. Wie man erfährt, erhalten die verheiratheten Arbeiter aus der Strikekaffe 18 in der Woche und die Unverheiratheten 12 4 Direktor Jahn wird von seinen Bedingungen nicht zurücktreten, da bereits andere Arbeits- angebote eingegangen sind. -
In Braunschweig ist, wie die Magdb. Ztg.“ mittheilt, der Strike der Knopfarbeiter in der Zwickert'schen Knopf fabrik eingetreten. (Vgl. Nr. 271 d. Bl.)
Hier in Berlin hatte die Lo hn. und Agitation g⸗Kom⸗ mission der Vergelder, Vergolderinnen und Berufk . genossen zum 11. d. M. eine öffentliche Versammlung der Sewerke genossen einberufen, welche, wie wir dem Berl. Volkebl. entnebmen, den Strike der Barockrahmen ⸗Vergolder erörterte. Ss gelangte das Protokoll der Verhandlungen, welche die Lohnkommisston mit der Kommission der Prinzipale gepflogen hat, zur Verlefung. Das Resultat der Verhandlungen war die gegenseitige Einigung auf folgende Bedingungen; neunstündige tägliche Arbeitszeit, zehn Prozent Aktordauffchlag, fünf Prozent Lohnzuschlag für Ueber stunden. Daran hin baben 26 Firmen bewilligt. Gestrikt baben im Sarzen 76 Kollegen. Bavon waren verheirathet 26 mit 37 Kindern. Verbandsmitglieder waren 66 Ein großer Theil der Prinzipale bat die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt. Ueber diese die Sperre zu verhängen, lag nicht im Interesse der anderen Meister; dieselben wünschten vielmehr nur, jenen Meistern die Arbeitskräfte zu entziehen. Aus diesem Grunde werden die Meister, welche nicht bewilligt baben, bekannt gegeben werden. Die Priaziwale, welche der Vereinbarung beigetreten sind, haben dag Ver rechen abgegeben, die gemachten Zugeständnisse auch nach Weibnachten unangetastet zu lassen. Zwölf Arbeiter striken gegenwärtig noch. Die Versammlung erklärte sich mit der bieberigen Tbätig- keit der Lobnkommission zufrieden und mit den getroffenen Verein ˖ barungen einderstanden. beauftragte die Lobnkommiffton, die Namen derjenigen Firmen, welche die Vereinbarungen nok nicht be willigt baben, öffentlich bekannt za geben, und erllärte 6 för Gren pflickt eines jeden Kollegen und Berufsgenossen, diese Werkstätten n meiden.
Wie die Lendoner Allg. Corr. meldet, baben die Sab macher ven Leicester an die Fabrikanten die Forde rung gestellt, ibnen Werkstätten za bauen damit orten alle Arbeit in den Näaänmlichkeiten der Ardeltge ber der kan wird. Big ber arbeiteten die Schabmachet meisterd n Dane. Die Leute sagen, das jeßige Sestem ermutbige des Schweiß d nem, führe zu unregelmäßiger Arbeit and LSodnen nnd soördere Rach Sir und Trunk Die Schub macher don Eeicester baden idren gat ion alen Gewerkver gin um Geldbälfe gebeten fall ein Strike er Darck setzung ibrer Forderangen nöthig fein sollte.
Nach Mittheilung des Statistisden Aut SiGrt 8 8
1de damtera in der Woche dem znr Ummeldung gekenn:
Berlin sind bei den estgen St 2. November bis inel. S Nedem 406 CGheschließnngen 66 e b21 Sterbefälle.
Vandel und Gewerbe.
In der Ersten Beilage mnserer Ne. L? dam a . d. J. drachten wir das VDerdeichniß einer Anzad am 16 d. J fällig Jen ordener Jin dad chnitek der * Fremen gen nn. Rente, welche im Finanz Min derne du gestohlen waren. k
3 es nicht ausge schloßen Wü, daß diese wand nn, welche von der franz dsijchen Rinn dera tung der dit degadẽ worden sind, mit den am d XM. Rg wa dendee«⸗- abschnitten zur Ginld ung angedeen Wrden nn e. nd empfedlen, wenn dee . Woch dla genden. Web der vnd ale sonst Betdeiligten dei Galdreng wochen . Acht baden und die Mammern wat denen chers ö Verzeichnisses sova faltig vergleicden