: 1 ber. (¶ W. 28. Der Postdampfer ö,, arm; rt üArtiengerel ifchaft ist, von New Jork kommend, heute Nach-
mittag in Dov er eingetroffen. . T. B) Der Schnelldampfer Nox⸗ man nin eren ,, m, men ern ö Packetfahrt⸗
Aktiengesellschaft ist, von Hamburg kommend, heute Morgen = en.
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ist heute Nachmittag von Ronstantinopel hier eingetroffen.
Rennen zu Charlottenburg. Sonnabend, den 15. November, Vormittags 111 Uhr.
es-⸗Trost Kennen. Preis 1390 M Der Sieger ist für Hh rf g. 2c. Dist. 106 m. Mr., Brung 3 br; St. Hilda J sähr. Goh M) 61 kg 13 Hrn. Albert's br. St. . Minna 3 ihr. (2600 46) 0 Cg 2. Kapt,. Jrs s br. H. Noßbach, 3 sähr. (zöb0 M) Bot kg 3. Hen, Olufs J-. Wbiteboy. 4ähr. (1509 . 685 kg 4. Verhalten mit anderthalb Längen gewonnen; ein Kopf jwischen Minna. und Roßbach, welchem „Whitebor, auf wel Langen als Vierter folgte vor „Harmgttan., - Windfall unb „ Krishna?. Der Rest angehalten. Werth; 2670 4 der Siegerin, Ho elbe gzwesten. ilda. wurde mit böß0 u an Hrn. Albert verkauft und Minna“ von Hrn. „DOluf' gefordert.
II. Perleberger Jagd⸗Rennen. Preis 1000 dem ersten, 600 . dem zweiten, go0 M dem dritten, 300 0 dem vierten, 209 dem fünften Pferde. DOffizier⸗Reiten. Dist. 4000 m. Lt. v. , br. W. Telcphon“ a. I3 kg Bes. 14. Lt. Lucke's br. W. . Oxford“ 6 jähr. 755 bg Lt. Gr. Bret ow 2, Rittm. v. Schmidt ⸗Pauli z br. St. „Plating? 4ihr. 23 kg Lt. G. vf. Schierstaedt 3., Rittm. v. Köller's schw. St. Madame Favart. 4 . 75 kg Lt. Frhr. v. Reitzenstein L. 4. Lt. v. Waldow's br. H. Robert Macaire“ 5, Lt. Frhin. v. Senden ß Il. dbr. St. „Condescension· H jähr. I5 kg Bef. 6. Mühelos mit sechs Längen gelandet; ‚Platina“ vier Längen hinter Oxford“ und zwei Längen vor „Madame Favart“ Dritte, dann Robert Macatrer, Condescension', Craig Gowan“ und „Hero“. „Nesta“ vor dem Ziel angehalten. Werth: 1280 6 dem Sieger, 580 M dem Zweiten, 380 M der Dritten, 280 6 der Vlerten, 180 4 dem Fünften. .
III. Trost⸗Handieap⸗Hürden⸗ Rennen. Preis 1500 40 dem ersten, 400 ½ dem zweiten, 200 „ dem dritten Pferde. Der Sieger ist für 3000 M käuflich ꝛ. Dist. 20900 m. Hrn. Albert s br. H. Adam“ 3 jähr. (1600 M) 57 kg 1., Hrn. Lorian's F. H. ‚Leiren J jähr. (3600 M16) 58 kg 2, Lt. Frhrn. v. Erlanger's FeSt. Loreley 5 jähr., (1600 M 67 kg 3., Hptm. Schmidt's dbr. St. ‚Libiamo“ 4 jähr. (1500 S) 61 kg 4. Nach scharfem Kampf um einen Hals herausgeritten; anderthalb Längen trennten „‚Lurley von „‚Leire“ und einen Hals weiter zurück Libiamo“ Vierte vor Charing Croß“, „Mieze“ und „Bravo“. Die vier anderen Pferde fielen und entliefen. Jockey Jerabek erlitt eine schwere Gehirnerschütterung und wurde bewußtlos vom Platze getragen. Kiß brach ein Schlüsselbein und Hall eine Rippe. Werth: 2220 M dem Sieger, 350 MS dem i 150 ½ der Dritten. — Adam“ wurde für 1700 0 zurück⸗ gekauft.
1V. Parforce-Jagd⸗Rennen. Ehrenpreis dem siegenden Reiter und dem Reiter des zweiten Pferdes und 5000 „S dem ersten, 2000 S dem zweiten, 1000 S dem dritten, 800 S dem vierten,
Dist. 7500 m.
Mannigfaltiges.
Der Ausschuß des Berliner Bezirksvereins der Deutschen He hel haft zur Rettung Schiffbrüchiger“ 7 am d. M. im Bureau, Leipziger Platz 12, eine n abgehalten, z welcher neben laufenden geschäftiichen Angelegenheiten auch über ̃ am 29. Mai 1891 in Berlin stalifindende Jahres verfamm⸗ aug des Gesammtaugschufsez der Gesellschaft berathen ist.
ese Jahregversammlung hat zum letzten Mal im Jahre 1877 in ö getagt. Damals wurden am Müggelfee Uebungen mit den ettungkgeräthen vorgenommen, welche be lebbafteste Theilnahme unserer gesammten Bevölkerung erregten. Für das nächste Jahr
ö man einstwellen eine ähnliche Schaustellun
*.
einem der größeren Havelseen und, wenn irgend mög in Verbin⸗ dung mit einer Regatta unserer Segelvereine, in Aussi i. Zur Vor⸗ bereitung der ö / wurde ein besonderer k eingesetzt. — In der Sitzung wurde mitgetheilt, daß Seitens des von hiesigen Landwehr⸗Offizieren gebildeten Dilettanten vereins für gemischten Chor am 4. Dezember d. J. ein Concert zum Besten der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im großen Saale der Kriegs⸗Akademie stattfinden wird. Ganz besonders beglückt wurden die Theilnehmer an der Sitzung durch die Mittheilung, daß Se. Majestät der Kaiser und König aufs Neue Allerhöchstseinem warmen Interesse für die menschenfteund⸗ lichen Bestrebungen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiff⸗ brüchiger Ausdruck gegeben, indem Se. Majestaͤt vor Kurzem die Beschaffung zwejer Sammelschiffchen befohlen habe, von denen eines im Königlichen Schlosse zu Berlin, das andere im Neuen Palais in Potsdam Verwendung finden soll.
Der Berliner Magistrat hat, wie die „Staatsb.« Ztg.“ schreibt, das vom Stadt⸗Baurath Blankenstein vorgelegte Projekt zur Errichtung von drei Gemeindeschulen in der Gegend der Müller. und Triftstraße genehmigt. Demnach soll eine 20 klassige katholische, eine Mädchen und eine Knaben⸗Gemeindeschule errichtet werden. Die Kosten dieser Bauten sind auf 834 000 4 veranschlagt.
Die Weihnachtsmesse des Lettevereins ist gestern in den Räumen des ersten Stockwerks des Lettehauses eröffnet worden. Die Messe ist reich beschickt, nicht nur von den Damen des Vereing, sondern auch von Geschäften, die den Bestrebungen des Vereins nahe stehen. Besonders reich ist das Gebiet der weiblichen Handarbeit vertreten und namentlich in Kunststickereien weist die Ausstellung be⸗ wundernswerthe Leistungen auf. Die erste Käuferin war die hohe Protektorin, Ihre n n die Kaiserin Friedrich, welche bereits am Tage vor der Eröffnung mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prin zessin Christian zu Schleswig⸗Holstein erschienen war.
Ueber die Witterung im Oktober berichtet die. Statist. Corr.“ in Folgendem: Das Bezeichnendste in den Witterungsverhältnissen des verflossenen Oktobers ist die Veränderlichkeit der Temperatur, die sich in großen und schnellen Sprüngen aufwärts und abwärts bewegte. Dem vollkommen sommerlichen Wetter des Monatsanfanges steht das Frost⸗ wetter in den ersten Tagen der dritten Dekade schroff gegenüber. Im Allgemeinen war es in der ersten Hälfte des Monat ein wenig zu warm, in der zweiten bedeutend zu kalt. Die Mitteltemperatur liegt daher überall, mit Ausnahme einiger Küstenstreifen an der Nordsee, unter der normalen. Nahe dem Meere ist die negative Abweichung unbedeutend, im südlichen, kontinentaler gelegenen Norddeutschland aber geht sie über einen Grad hinaus und erreicht in den Gebirgen sogar zwei Grad.
Die Monatssummen der Niederschläge schwanken innerhalb Nord⸗ Deutschlands in einer für die Jahreszeit seltenen Weise. Zu trocken blieb es nur in Schlesien und in einem Streifen zwischen Hannover und Münster. Dagegen sind sonst viel zu große Mengen nieder- gegangen, am beträchtlichsten in der ganzen Erstreckung der deutschen Küsten, insbesondere aber im ostpreußischen und hinterpommerschen Küstenlande, wo das Dreifache des vieljährigen Durchschnittswerths gemessen wurde. Die Niederschläge bestanden zumeist aus Regen; indessen stellten sich zu Beginn der dritten Dekade ziemlich ausgedehnte Schneefälle ein, von denen nur die südwestlichen Landestheile ver⸗ schont blieben. Außer auf den Bergen kam es jedoch zur Bildung einer festen Schneedecke nur in den Küstengebieten zwischen Pregel und Persante, sowie auf dem holsteinischen Landrücken. In Köslin betrug die größte Mächtigkeit derselben 14 em, auf der Schneekoppe zu Ende des Monats schon über ein Meter.
Die häufigen und ergiebigen Niederschläge sowohl wie die be⸗ trächtlichen Temperaturschwankungen stehen mit den wiederholten Vor⸗ Üübergängen von Depressionen im Zusammenhange, die entweder im Norden oder auch über Norddeutschland weg sich ia west-⸗östlicher Richtung bewegten. Wenn diese Depressionen sich im Nordosten oder Osten befanden, erfolgte jedesmal bei westlichen bis nördlichen Winden träftige Abkühlung, so am 2. und 3., am 8. und 9. am 20. und 21. am 28. und 29, von denen besonders die dritte allgemein Frostwetter und Schneefälle brachte. In den Zwischenzeiten traten immer merk⸗ bare Erwärmungen ein, indem dann gewöhnlich der hohe Luftdruck im Süden oder Südwesten und niedriger im Nordwesten oder Norden lag, sodaß südwestliche Winde die Herrschaft erlangten. Nur in der Zwischenzeit zwischen dem 9 und 20. machte sich nach voraufgegangener kurzer Erwärmung zuerst, bis zum 14, all⸗ mähliche Temperaturabnahme geltend, die durch hohen Luftdruck über Deutschland veranlaßt war, und erst nachher, als ein Minimum sich über Central Guropa hin langsam nach Osten bewegte, stellte sich schnellere und intensive Erkaltung ein. Im Allgemeinen spricht sich im Temperaturverlauf vom Beginn bis zum Schluß des Monats eine zwar durch Erwärmungen vorübergehende unterbrochene, aber im Grunde anhaltende starke Abkühlung aus. — In Berlin betrug die höchste Temperatur (am 1. Oktober) 23,8 Gr. C., die niedrigste (am 25. und 29) — 115 Gr. C. An 4 Tagen war es heiter, am 15. trübe, am 17 Tagen erfolgten Niederschläge, an 2 Schnee, an 1 Ge— witter, an 1 Nebel.
Die Zahl der Freitaufen und Freitrauungen betrug rach der N. Pr. 3. in den Berliner evangelischen Kirchen während des abgelaufenen Etatsjahreß der Vereinigten Kreissynoden vom 1. April 1889 bis dahin 1890 in Summa 32248 Taufen und 6762 Trauungen, wofür von den Vereinigten Kreissynoden in Summa 145 644,75 S an die Gemeinden gezahlt wurden. Die meisten Taufen kamen im J. Quartal vor, nämlich 10 45h. Die meisten Trauungen fanden, dagegen im III. Quartal statt, 2331. Die größte Zahl sämmtlicher Amtshandlungen weisen die Vorstadtgemeinden auf. Im ersten Vierteljahre hatte Zion die meisten Taufen, nämlich 909. Daran schlossen sich St. Markus mit S865l, Heilig-Kreuz mit 827, Emmaus mit 735 Taufen an. Die wenigsten Taufhandlungen wurden in der böhmisch lutherischen mit 6 und in der böhmischreformirten Gemeinde mit 16 Täuflingen vorgenommen. Est folgten Friedrichswerder mit 27, St. Marien mit 48, St. Nikolai mit 66 Taufen u. s. w. Im zweiten Vierteljahre verminderte sich die Zahl der Taufen. 313 fanden in Zion, 772 in St. Markus 674 in Heilig⸗Kreuz statt. In der Bethlehemskirche wurden von Pastor . 13, von Pastor Knak 5 Taufen vollzogen. Die übrigen Gemeinden hielten sich ungefähr während des ganzen Jahres auf gleicher Stufe im Verhältniß zu der Abnahme bez. Zunahme der Taufen in den bereits angeführten Kirchen. Im dritten Vierteljahre ging die Zahl der Taufen in Zion auf 733, in Markus auf 713 herunter, während sie in Heilig Kreuz wieder um 8 stieg. Die wenigsten Amts- handlungen Überhaupt kamen in den Monaten Januar bis März d. J. vor. Sehr bedeutend ist der Zuwachz der Amtshandlungen in Elisabeth. Die meisten Freitrauungen hatte Heilig Kreuz, näm—⸗ lich ol, wovon. 2090 auf das 4. Quartal fielen. Die wenigsten hatte, abgesehen von den böhmischen Gemeinden, die Neue Kirche mit
33 im Jahre.
Ueber, die neue Weichselbrücke bei Fordon und die aeuen Eisenbahnbrücken bei Dirschau und Marienburg schreibt daz Centr.- Bl, der Bauverw.“: Noch vor Vollendung der großartigen Arbeiten für die Erweiterung der Bahn, und Brücken⸗ anlagen in Dirschau und Marlenburg wird man im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-⸗Direklion Bromberg mit dem Bau einer neuen Eisenbahn⸗ und Straßenbrücke vorgehen, welche, im Zuge der geplanten Eisenbahnlinie Fordon = Kulm see = Schönsee belegen, die Weichsel unterhalb Fordon in einer Länge von 1329 m kreuzt. Die Brücke wird 5 Stromöff nungen von je 1060 und 13 Vorland öffnungen von je 6 m Weite (von Mitte zu Mitte Pfeiler gemessen) und flußeiserne Ueberbauten erhalten, deren Gesammtgewicht auf etwa 8 Millionen Kilogramm zu veranschlagen ist. Die zum Bau der Brücke erforderlichen Baustoffe und Maschinen werden zur
vielleicht auf
eit öffenklich auegeschrieben und für die Bauzeit sind — vom April
Sol ab gerechnet — nur drei Jahre in Aussicht genommen. Die im April 1883 in Angriff genommene Nogatbrücke bei Marienburg ist am 25. Oktober d J. — nach 2 jähriger Bau zeit — für beide Richtungen in Betrieb genommen. Bemerkenswerth sst diese Brücke u. a. durch ihren ganz eisernen Belag, welcher aus mm starken, etwa 55 kg/ am wiegenden Riffelblechen . ist. Eine solche Art der Brückenabdeckung, die besonders ein sehr ruhiges Befahren zur Folge hat, ist in Europa und auch für das übrige Ausland noch eiwas Seltenes.
Köln, 16. November. Der Dom hat, wie die „Köln. Ztg.“ berichtet, einen neuen Schmrck empfangen. Eine zweite Bronze⸗ thür ist nunmehr an dem westlichen Eingang des Südportal eingesetzt. Die Thür wurde, wie die am Westportal seit vorigem Herbst angebrachte, von dem Gothiker Professor Schneider in Kassel entworfen und modellirt; die Metallmodelle und die Aus⸗ führung in Bronze gingen aus der Kunstgießerei von C. L. Becker in Iserlohn hervor. Die Zusammensetzung diefer Thür des Südportals entspricht derjenigen des Westportals, jedoch sind die Ornamente der Architektur des Südportals entsprechend einfacher gehalten. Das 1,50 m hohe Oberlicht ist aus einem Stück gegossen und verziert durch reich gegliederte Maßwerke nebst kunstvoll ausgeführten Laub- verzierungen; an seinem Fuß sind vier Wappen angebracht, und zwar die des Deutschen Reiches und von Preußen, ferner das jetzige und das frühere Wappen des Domkapitelß. Die beiden an 4 m hohen Flügel der Thür schweben in je zweifachen Angeln und werden durch Kugelbewegung gestützt. Die Thür läßt sich sehr leicht in den Angeln bewegen, was bei ihrem Gewicht, ungefähr 30 Centner, sehr erwähnenswerth ist. Die Bronzebekleidung der beiden Flügel besteht aus kleineren Quadraten und Dreiecken, welche sich, wie die Schieferbekleidung eines Daches, gegenseitig decken; durch diese sehr sinnreiche Konstruktion, welche eine äußerst genaue Ausführung erfordert, ist erreicht worden, daß an der Thür herabfließendes Regenwasser nicht auf die Holzbekleidung eindringen kann und daß die einzelnen Platten, ohne eine Verschiebung der ganzen Thür zu veranlassen, sich bei starker Sonnenhitze genugsam ausdehnen können. Die einzelnen Bronzeplatten sind durch 130 Schrauben⸗ bolzen, deren Rosetten gleichzeitig als Ornamente dienen, an die Holzbekleidung befestigt. Die Thür trägt die Inschrift: O felix Germania tam decora germine virginum ornata beata Colonia pretioso sanguine martyrum dicata. Die ganze Ausstattung und Ausführung der Thür zeugt von feinem Kunstsinn und gründlicher Kenntniß der Dom ⸗Architektur.
Chemni ö Ein in seiner Art bedeutsames Unternehmen ist, wie wie der Nat. 3.“ entnehmen, die zur Wasserversorgung von Chemnitz geplante Thalsperre bei Einsiedel, zwei Stunden südlich von der Stadt, zu welcher am 9. Oktober der Grundstein in feierlicher Weise gelegt worden ist. Die das Thal ab⸗ sperrende Mauer wird in einem Bogen mit 500 m Halbmesser angelegt; sie enthält an der Krone eine Länge von 185 m und eine Stärke von 4 m. An der tiefsten Stelle des Thales beträgt die Höhe der Mauer 27 m über dem Fundament und 20 m über der Erdoberfläche, bei einer Starke von 20 m an dem Fundament und 14 m in der Höhe der Thalsohle. Der angestaute Wasserspiegel liegt 2 m unter der Mauerkrone; bei dieser Füllung ergiebt sich ein Wasserinhalt von etwa 300 000 ebm, welcher durch das zufließende Wasser jährlich etwa dreimal erneuert werden kann. Der Wasserspiegel umfaßt eine Fläche von 4 ha. Der Mauerkörper, der aus Bruchsteinen hergestellt werden soll, hat einen Inhalt von etwa 21 900 ebm. Für die Ausführung der Thalsperre und der hierzu gehörigen Filteranlagen, Wasserbehälter, Wege und Brückenanlagen ist eine Bauzeit von 3 Jahren in Aussicht genommen. Die Leltung des Baues liegt in den Händen des Hrn. Stadt-Bauraths Hechler. In Deutschland hat bisher, abgesehen vom Elsaß, wo einige bedeutende Stauanlagen sich finden, nur die Stadt Remscheid eine solche Anlage geschaffen.
London, 14. November. Der Bildhauer Sir Edgar Böhm hat der A. C.“ zufolge die im Auftrage Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland ausgeführte Statue des hochsel igen Kaisers Friedrich. vollendet und es wird diese demnächst in der St. Georgs kapelle im . aufgestellt werden, wahrscheinlich in der Nähe des Monuments des verstorbenen Königs der Belgier. Die Figur ist aus weißem karrarischem Marmor in etwas über TLebensgröße höchst gelungen autzgeführt. Sie stellt den Kaiser stehend dar in der preußischen Kürassier⸗ Uniform; darüber ist der Mantel eines Ritters des Hosenband ⸗ Ordens geworfen. Der Küraß ist mit dem Bande, Stern und den übrigen Insignien des Hosenband⸗Ordens sowie anderer Orden geschmückt. Die Hände ruhen auf dem Pallaschgriff; die Aehnlichkeit ist aus- gejeschnet und die ganze Haltung der Figur eine zwanglose und natürliche. ö
London, 15. November. Der britische Dampfer Der⸗ wentwater; scheiterte, einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus- zufolge, am 13. November auf der Fahrt von Gibraltar nach Hull zwanzig englische Meilen von der Stelle, wo das Kriegsschiff Serpent“ untergegangen ist, auf der Höhe der Lobeiro⸗Insel, einige Meilen vom Cap Finisterre. Von der aus 18 Köpfen bestehenden Besatzung retteten sich 16 in den Booten nach Corcubion. Die zwei anderen Seeleute ertrank. Wie die „Serpent“ lief auch der ‚Derwent⸗ water“ auf einen Felsenriff auf. Das Unwetter in der Bai von Bigcaya ist noch immer furchtbar.
Paris, 10. November. Heute Nachmittag wurde, wie die „Voss. 3. berichtet, der Handels⸗Minister Roche von den Mitgliedern der Gesellschaft zur Gründung eines ökonomischen Museum s“, an ihrer Spitze Loon Say, in dem „Palais der freien Künste“' auf dem ehemaligen ‚Marefelde! empfangen. Der große Beifall, welchen die Ausstellung von Werken der „Sozialen Oekonomie“ in einem der Regierungspalais auf der Invaliden⸗Esplanade der vorjährigen Weltausstellung gefunden hatte, erweckte bei der französischen Regierung den Gedanken, ein bleibendes Museum der „Sozialen Oekonomie! zu gründen. Dieser Gedanke fand auch bei den Ausstellern eine so wohlwollende Aufnahme, daß sich viele sogleich bereit erklärten, einen großen Theil der von ihnen ein- gesandten Gegenstände dem zu gründenden Museum als Geschenk zu überlassen. Die hohen Lobsprüche, welche der Präsident der Republik und der damalige Handels ⸗Minister Tirard den betreffenden Ausstellern beim Schluß der Ausstellung spendeten, trugen wesentlich zur Verwirklichung dieses Gedankens bei. Die Gründung des Museums ist um so wichtiger, als sich wohl niemals wieder die im Jahre 1889 ausgestellten Gegenstände und Werke, besonders der graphischen Künste, also auch, aller Druckwerke, in voll—⸗ zähliger Vereinigung und in so kritischer Auswahl zusammenfinden werden. Die vorläufig nur provisorische, mehr summarische als methodische Aufstellung in den offenen, gegen 1600 am umfassenden Galerien wurde sorgfältigst in Augenschein genommen, wobei der Handels- Minister den Mitgliedern der Gesellschaft, namentlich ihrem Präsidenten Lson Say, die Versicherung gab, daß die Regierung Alles thun werde, um dieses Museum, sowohl seinen neu und zweck⸗ mäßig einzurichtenden Räumlichkeiten als auch seiner im Ganzen wie im Einzelnen geordneten Aufstellung und der gesammten Verwaltung nach, dem Publikum möglichst nutzbar zu machen.
Saloniki. Nach Meldung des W. T. B. aus Wien ist in der Nacht zum Sonnabend ein Spezial⸗Militärzug auf der Fahrt von Uegküb nach Saloniki bei Topsin in Folge der statt⸗ gehabten Ueberschwemmungen entgleist. Von den Waggons wurden acht zertrümmert; gegen vierzig Personen sind getödtet und ebensoviele verwundet. Der Verkehr ist gänzlich unterbrochen.
Mä 277.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1890.
mber
— 2 —
——
Entwurf einer Landgemeindeordnung ; für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie.
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. ; . Die gegenwärtige Landgemeindeordnung findet in den Provinzen Ostyee d e ef, ren, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen hinfichtlich der Landgemeinden und selbständigen Guts⸗ irke Anwendung. ö ö kann die Annahme der Städteordnung und Stadt⸗ gemeinden die Annabimne der Landgemeindeordhgung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und Provinzial⸗Landtages durch König
liche Verordnung gestattet werden. ö
ie zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Land⸗ , ö. Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung unter den nachfolgenden Maßgaben bestehen. 3634
Grundstücke, welche noch keinem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke
angehören, sind, sofern nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk geeignet erscheint, nach Vernehmung der Betheiligten durch Boschluß des Kreisausschusses mit einer Landgemeinde oder einem Gutsbezirke zu vereinigen. Aus solchen Grundstücken kann, soweit dieß nach ihrem Umfange und ihrer Leistungsfäbigkeit im öffentlichen Intereffe angeieigt ist, mit Königlicher Genehmigung ein besonderer Gemeinde ⸗ oder Hutsbezirk gebildet werden. - ö ,, und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde— oder Gutsbezirken nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutzbesitzer, sowie des Kreisausschusses mit Königlicher Genehmigung vereinigt werden, wenn die Betheiligten hiermit Cinverstanden sind, oder wenn beim Widerspruche Betbeiligter das öffentliche Interesse eine folche Vereinigung erfordert. Unter der gleichen Voraussetzung und in der gleichen Weise können Gutsbezirke in Landgemeinden und, Landgemeinden in Gutsbejirke nach Anhörung der Betheiligten und des Kreisausschusses durch Königlichen Erlaß umgewandelt werden.
Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke kann durch Beschluß des Kreis aus schusses erfolgen, wenn die betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie die Besitzer der betreffenden Grundstücke einwilligen, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse die Bezirks veränderung erfordert. Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein neuer Gemeinde oder Gutgbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Genehmigung erforderlich. . .
Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen, in welchen es sich um die Vereinigung einer Landgemeinde oder eines Guts⸗ bezirks mit einer Stadtgemeinde, um die Abtrennung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung mit einem Land⸗ gemeinde⸗ oder Gutsbezirke, sowie um die Abtrennung einzelner Theile von einem Landgemeinde oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem Stadibezirke handelt, sinngemäße Anwendung mit der Maß gabe, daß an die Stelle der Anhörung des Kreisausschusses die An hörung des Kreistages und an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt.
In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreigausschusses, des Kreigtages oder des Bezirkzausschusses den Be theiligten mitzutheilen. n
Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungs⸗Amtsblatt zu veröffentlichen. ö
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Land gemeinden und Gutzbezirke nothwendig werdende Augeinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisaunsschuß, soweit aber hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustebenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei diefen Behörden.
4
Wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutäbezirks durch die Abtrennung bewohnter Grundstücke eine Erleichterung in öffent⸗ lich rechtlichen Verpflichtungen erfährt, so ist die Gemeinde, welcher jene Grundstücke einverleibt werden, fowie die neue Gemeinde, welche aus letzteren gebildet wird, berechtigt, eine Beihülfe zu den ihr durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höbe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vor⸗ theils zu verlangen. .
Alnsprüche dieser Art sind bei der im 8. 3 vorgesehenen Aus— einandersetzung geltend zu machen.
Streitigkeiten über die bestchenden Grenzen der Gemeinde⸗ und Gutsbeßirke, sowie über die Gigenschaft einer Ortschaft als Land gemeinde, oder eines Gutes als selbständigen Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung des Kreigzausschusses, soweit bierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, des Bezirksausschusses. ö
DViese Behörden beschließen vorläufig aber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es er⸗ fordert. Bei dem Beschluffe behält es bis jur rechtskräftigen Ent⸗ scheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden.
Zweiter Titel. Landgemeinden. Erster Abschnitt.
Rechtliche Stellung ö Landgemeinden.
3 ;
Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes zu.
Die Landgemeinden sind zum, Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegenheiten der Gemeinde, hinsichtlich deren das Gesetz Verschledenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegenhelten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist, befugt.
Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des
Kreisauszschusses. Zweiter Abschnttt. Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
§. 8.
Angehörige der Landgemeinde sind mit Ausnahme der nicht an— gesessenen servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben.
Ginen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzeß hat Jemand an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder Hehe n,. einer solchen schließen lassen.
Die Gemeindeangehörigen sind zur . der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde na aßgabe der für dieselben bestehenden e llinmten ger b ri lat,
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend daz Recht der Mit⸗ benutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der Gemeinde⸗
vorsteher.
Gegen den Beschluß findet die Klage, im Verwaltungsstreitver⸗ fahren statt. Die Beschwerden und die Ginsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende mn,
Die Gemeindeangehörigen sind zur Theilnahme an den Gemeinde⸗ lasten nach den Vorschriften 4 . verpflichtet.
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hin reichen, um die durch das Bedürfniß und die Verpflichtungen der Ge⸗ meinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, kann deren Aufbringung durch direkte oder indirekte ben erfolgen.
Die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Ge⸗ meindeabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe als nach dem Ver⸗ hältnisse der von den Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staats—⸗ einkommensteuer und zwar nur durch Zuschläge zu der letzteren er⸗ folgen. Den Gemeinden verbleibt die Befugniß, die Erhebung beson⸗ derer direkter Gemeindeabgaben nach dem Gesetze, betreffend Er⸗ gänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 327) zu beschließen.
Sonstige direkte Gemeindeabgaben können nur entweder als Zu⸗ schläge zu den Staatsstenern (Grund⸗, Gebäudesteuer und Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe) oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. 81
Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und besondere direkte Ge⸗— meindeabgaben nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund⸗ und Gebäudesteuer oder Einführung besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze, und Zuschläge zur Grund und Gebäudesteuer oder besondere dirette Gemeindeabgaben vom Grundbesitze dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Staatseinkommensteuer erhoben werden.
Die Heranziehung der einzelnen Steuergattungen nach verschie⸗ denen Prozentsätzen ist zulässig. Die Grund⸗ und Gebäudesteuer, sowie die heiden obersten Klassen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeindebesteuerung mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird. Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz freigelassen, darf aber keinesfalls mit einem höheren Prozentsatze als die Grund. und Gebäudesteuer herangezogen werden.
Im Falle der Erhebung besonderer Gemeindeabgaben vom Grundbesitze ist deren Prozentverhältniß zur Staats⸗Grund⸗ und Gebäudesteuer der Vertheilung der Gemeindeabgaben nach den vor⸗ stehenden Bestimmungen zum Grunde zu legen.
Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Steuer vom Ge⸗ werbebetrlebe im Umherziehen. ö
§8 15.
Gemeindeabgabepflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 M können, soweit die Deckung des Bedarfes der Gemeinde ohne deren Belastung gesichert ist, von der Heranziehung zu den Ge— meindeabgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als Personen mit einem Höheren Einkommen heran—⸗ gezogen werden. Die Freilassung der Gemeindeangehörigen von Ge⸗ meindeabgaben muß erfolgen, wenn dieselben im Wege der öffent⸗ lichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten.
Soweit hiernach eine Heranziehung von Personen mit einem Einkommen von nicht mehr als gö0 46 stattfindet, erfolgt deren Ver⸗ anlagung zu den auf das Einkommen gelegten direkten Gemeinde⸗ abgaben auf Grund nachstehender fingirter Steuersätze:
bei einem Jahreseinkommen beträgt die von mehr als bis einschließlich Jahressteuer — 420 10. „ oso des ermittelten steuerpflichtigen Ein⸗ kommens bis zum Höchstbetrage von 20 M06 420 Mt 660 16
5. 16.
Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in be sondert hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem einzelnen Theile oder einzelnen abgesondert belegenen Grundstücken des Gemeindebezirks oder einer einzelnen Klasse von Gemeinde angehörigen zu Statten kommen, kann von der Gemeinde eine Mebr— oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeindebezirk oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansebung des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforder⸗ lichen Bedarfes nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben be— schlossen werden.
. Die Landgemeinden sind zur Erhebung indirekter Gemeindeabgaben innerbalb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen berechtigt. Unberührt bleibt die Bestimmung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Mahl! und Schlachtsteuer, vom 25. Mai 1873 (Gesetz⸗Samml. S. ö.
Die Genehmigung des Kreisausschusses ist erforderlich:
1) zur Erhebung von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, wenn der Zuschlag entweder 160 Co derselben übersteigen, oder nicht nach gleichen Sätzen auf die einzelnen Steuergattungen vertheilt werden soll, .
2) jzur Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben,
3) zu Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindeabgaben in ihren , ,. verändert werden,
4) zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben, ;
5) zur Mehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Theile des Ge⸗ meindebezirks oder einzelner Kla ö. ö Gemeindeangehörigen.
Die Landgemeinden sind berechtigt, als Entgelt für die Benutzung der von ihnen zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und Anstalten und gewährten Leistungen eine mit Genehmigung des Kreisautschusses festzusetzende Abgabe (Gebühr) zu erheben.
§ 20.
Die Gemeindeangehörigen können durch Gemeindebeschluß zur Leistung von Diensten (Hand und Spanndiensten) verpflichtet werden.
Darüber, ob diese Bienste in Natur zu leisten, oder Behufs Fest · setzung des Leistungsverhältnisses in Geld abzuschätzen sind, hat die Gemeindeversammlung. (Gemeindevertretung) Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß 1 der Genehmigung des r, .
Bei Leistung der Dlenste in Natur sind die Spanndienste aus schließlich von ben gespannhaltenden Grundbesitzern nach dem Ver. hältnisse der Anzahl der Zugthiere, welche die Dirie n 1 Grundeigenthumz erfordert, die Handdienste dagegen von sämmtli gemeindeabgabepflichtigen An ehörigen der Gemeinde, soweit solche nicht von Raturaldiensten nach dem Gesetze befreit sind, gleichbeitlich u leisten.
; Ob und inwieweit bierbel den gespamhhaltenden Geund⸗ besitzern die ibnen obliegenden. Spanndienste auf des Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen sind, be siimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragemäßigen
oder statutarischen Festsetzungen, oder dem Herlommen, Im Zweifelsfalle wird vermuthet. daß jene Besitzer nur bei solchen Ar beiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, von den Hand⸗ diensten befreit sind.
Wird die Abschätzung der Dienste in Geld beschlossen, so erfolgt die Vertheilung auf die Gemeindeangehörigen nach dem Maßstabe der direkten Gemeindeabgaben, oder, falls solche nicht erhoben werden, der direkten Staatesteuern mit der Maßgabe, daß es letzteren Falles der Gemeinde überlassen bleibt, auch die Heranziehung der im 5. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 bezeichneten Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen nach einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden fingirten Veranlagung zu beschließen.
bweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmi⸗ gung des Kreisausschusses. .
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taug⸗ liche Stellvertreter abgeleistet .
In Ansehung der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Be— schwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des 8. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GesetzSamml. S. 195) Anwendung.
Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche be⸗ sondere direkte oder indirekte Gemeindeabgaben neu eingeführt oder in ihren 6 verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
§. 22.
Die Landgemeinden sind berechtigt, über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste Gemeindeumlageordnungen zu be⸗ schließen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses mit der aus dem letzten Absatze des §. 21 folgenden Maßgabe bedürfen. In den⸗ selben können Ordnungsstrafen gegen Zuwiderhandlungen bis auf Höhe von 10 M½ angeordnet werden. 8 23
Wo solche Gemeindeumlageordnungen nicht bestehen, haben die Landgemeinden bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Steuer- abe über die Vertheilung der direkten Gemeindeabgaben Beschluß zu fassen. .
Kommt bis dahin ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden für dieses Steuerjahr die direkten Gemeindeabgaben gemäß §. 14 auf die Staatseinkommensteuer unter Mitheranziehung der Grund⸗ und Gebäudesteuer, sowie der beiden obersten Klassen der Ge⸗ werbesteuer, in dem dort bezeichneten Mindestbetrage vertheilt.
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßftab behält auch für die folgenden Jahre Geltung, sofern nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Steuerjahres ein anderweiter gültiger Gemeinde⸗ beschluß zu Stande kommt.
§. 24.
Den direkten persönlichen Gemeindeabgaben unterliegen:
I) alle Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben,
2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aftien, Berg- gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristische Personen, der Staatsfiskus und Forensen unter den in dem Gesetze vom 27. Juli 1885 bezeichneten Voraussetzungen.
Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindelasten herangezogen werden. 28686
§. 25.
Den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben unterliegen die innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücke und Gebäude, soweit dieselben nicht nach §. 28 von diesen Abgaben befreit sind.
Neu erbaute oder vom Grunde wieder Jufgebante Gebäude können auch vor ihrer Heranziehung zur Staatsgebandestener zu den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben berangezogen werden.
§. 26.
Den vom Gewerbebetriebe zu entrichtenden Gemeindeabgaben unterliegen die innerbalb des Gemeindebezirks betriebenen stebenden Gewerbe. Erstreckt sich der Betrieb eines Gewerbes auf mebrere Gemeindebezirke, so erfolgt die Besteuerung nach Maßgabe des auf jeden der Bezirke entfallenden Verl e des Betriebes.
F. 27.
In Ansehung der Vermeidung von Doppelbesteuerungen des Ein kommens kommen die Bestimmungen der S8. 7 bis 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zur Anwendung.
S. 28.
Die von der Staats- Grund ⸗ und Gebäudestener befreiten Liegen schaften und Gebäude können zu den auf den Grundbesißz gelegten Gemeindeabgaben nur nach Maßgabe der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz⸗-Samml. S. 87) berangezogen werden. Die Dienstgrund⸗ stücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer sind von den Gemeindeauflagen befreit .
Die Heranziehung der Waldungen zu den auf den Srundbesitz gelegten Gemeindeabgaben muß auf die Hälfte und kann bis auf den vierten Theil des für die übrigen Liegenschaften festgesetzten Abgabe satzes ermäßigt werden. 56
§. 29.
Die auf einem besonderen Rechtstitel berubenden Befreinngen einzelner Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben in ihrem bisherigen Umfange fortbesteben. Die Landgemeinden sind jedoch be- rechtigt, diese Befreiungen durch Zablung des zwanziglachen Jahres wertbes derselben nach dem Durchschnitte der letzten sehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jabres, in welchem die Ablssung deschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungtmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden. 21
S. 30. ö !
Die Geistlichen und Volkeschullebrer Sleiben bezüglich ihres Diensteinkommens, einschließlich des Rubegebaltes, von den direkten persönlichen Gemeindeabgaben, sowie von allen per soönlichen Gemennde ˖ diensten, soweit dieselben nicht auf idnen gebörigen Qrandstücken lasten, befreit, Kirchendiener nar insoweit, als ibnen solche Befreiungen bisher zugestanden haben. n
S. 51. 1. ;
Hinsichtlich der Oeranziebung der im Dienste befindlichen, der in den elnstweiligen Rudestand versetzten und der Penstontrten Meichs beamten, der unmittelbaren und mittel baren Staats deamten, Der hinterbliebenen Witwen und Waisen dieser Wamten a den Ge meindeabgaben, sowte binsichtlich der neden dem Geseßze dorn W. Jun 1886 statifmdenden Gemeindebestenerung don Mil närpersonen kommen die bezüglichen Vorschriften deg Geseßzes vom 11 Sal n (Gesctz · Samml. S 18) in Verdindung mit der Derlararton dom 21. Dnnar 1823 (fe Samm] S S und der Rabinetdordee dom 14. Mai i 8. Sa mmi. 8 8 2 1 1.
2 des 8. ten Gesetzn un 2m dee n er. Tbeilez der letzt erwäbnten Rabtnetnordre wendung. Im . & wegen der Milltätper sonen za Abgaben r mee de weck mangen des Geseßzes vom d Beamten und Mil meindedtensten frei. ste sedod Besher don Grund stücken eder