ö des Gewerbe, so haben sie die mit diesem ö oder . verbundenen Dienste entweder selbst oder
durch Stellvertreter zu leisten. . Alle übrigen persönlichen , sind aufgehoben. Von Verbrauchsabgaben bleiben nur Militärspeiseeinrichtungen
und ghnliche Ansialsen in dem sehg igen Umfange befreit.
§. 34. ö licht beginnt und erlischt, soweit es sich um Zuschläge zu . J handelt, für alle diejenigen, welche zur Entrichtung der Prinzipalsteuern verpflichtet sind, mit dem Tage, mit welchem die letzteren zur Hebung oder gu er Hebung gestellt werden. Beim Wechsel des Wohnsttzes erlischt die Abgabepflicht an dem Orte des Abzuges mit dem Ende des Monats, in welchem der Abzug statt⸗ sindet und beginnt an dem . 4, Anzuges mit dem ersten Tage Anzug folgenden Monats. . 6 Iln ln r rl gr, zu fingirt veranlagten Prinzipalsteuer · sätzen sowie der sonstigen Gemeindeabgaben beginnt die Abgabepflicht; a. für diejenigen, welche in dem Gemeindebezirke wohnen, mit dem ersten Tage des auf die Begründung ihres Wohnsitzes folgenden Jö solche Personen, welche, ohne einen Wohnsitz im Gemeinde⸗ bezirke zu begründen, sich daselbst nur aufhalten, erst nach Ablauf des vritten Monats und zwar mit dem ersten Tage des auf den letzteren folgenden Monats, jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch für die ab⸗ gelaufenen drei Monate die. Abgabe nachzuentrichten haben, kei Aktsengesellschaften, Kemmanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäfts ⸗ betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinqusgeht, juristischen Per; sonen, dem Staatefiskus und Forensen mit dem ersten Tage des auf ben Erwerb shres Grundeigenthums oder den Beginn ihreg Pacht Gewerbe oder Bergbaubetriebes in dem Gemeindebezirke folgenden
8. ⸗ r ; 66 . Beitragkpflicht zu den im Abs. 2 bezeichneten Gemeinde
c en erlischt: . 3 Tod des zur Steuer Veranlagten mit dem Ende des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist,
Y) durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei recht⸗ zeitiger Anzeige mit dem Ende des Monattz, in welchem der Abgabe⸗ pflichtige den Kehr oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben hat, anderenfalls mit dem Ende des darauf folgenden Monats,
3) bei den unter c. bezeichneten Beitragspflichtigen durch die Ver⸗ äußerüng des Grundeigenthums oder die Aufgabe des Pacht⸗, Gewerbe⸗ oder Bergbaubetriebes mit dem Ende des Monats, in welchem die⸗
selbe erfolgt ist.
§. 35.
Die Bekanntmachung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Gemeinde vorsteher: . .
I) insoweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern
andelt =
⸗ a. an die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Steuern ver— anlagten und in demselben wohnenden Pflichtigen, deren Prinzipalsteuersatz unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde gelegt wird, durch ortsübliche Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze,
b. an alle übrigen Pflichtigen durch besondere Mittheilung des von ihnen nach Maßgabe der Veranlagung an die Gemeindekasse zu entrichtenden Jahresbetrages,
Y insoweit es sich um besondere direkte Gemeindeabgaben handelt, durch Auslegung der bezüglichen Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks.
In den Fällen zu 1a und 2 kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der daselbst vorgeschriebenen Art der Bekanntmachung eine besondere Mittheilung des zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet ,
Nach erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabebetrag in den ersten 8 Tagen eines jeden Mongts und, sofern die Erhebung in mehrmonat⸗ lichen Raten durch Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den ersten 8 Tagen des Hebemonats zu entrichten. Dem Phflichtigen ist die Vorautzentrichtung für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.
687.
Die baaren Gemeindeabgaben und die Gebühren unterliegen im Falle nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungs- zwangsverfahren gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 (GesetzSamml. S. 5910).
Wo Naturaldienste zu leisten sind, ist der Gemeindevorsteher bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Vienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangs— verfahren beitreiben zu lassen. 8 88
Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den direkten Gemeindeabgaben sind innerhalb drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagäprozentsäße (5. 35 unter La), der Benachrichtigung Über den zu entrichtenden Abgabebetrag (5. 35 unter 1b), oder der beendeten Auslegung der Hebeliste (5. 35 unter 2) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurückzahlung zuviel erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen.
Bezüglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Ver⸗ jährung der Rückstände finden die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
§. 39.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung J, h Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt der Gemeinde orsteher.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungestreit verfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen des⸗ gleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffent⸗ lichen Rechte begründete Verpflichtung zu den im Absatze 1 bezeichneten Gemeindelasten.
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulãässig.
.Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten. . 5. 40.
Gemeindeglieder sind alle selbständigen Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinderecht zusteht.
Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach §. 42 erforder- liche Cigenschaften nachweist, wird. von dem Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Monate Juli berichtigt.
§ 4. Das Gemeinderecht umfaßt: I) das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Ge—⸗ meindeversammlung oder, wo die letztere durch eine gewählte Gemeinde⸗ vertretung ersetzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen,
2) das Recht zur Uebernab ⸗ ö waltung und Vertretung der k .
D . §. 42. *. ö steht jedem selbständigen Gemeindeangehörigen
1 die preußische Staatsangehörigkeit 3 1. ö de, , .
eit einem Jahre in dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat, 4 keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln n ,
5) die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem .
6) entweder:
a ein Wohnhaus in, dem Gemeindebezirke besitzt und von seinem gesammten innerbalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens 3 M an Ge bäude. und Grundsteuer errichtet, oder
b. zur Staatseinkommensteuer oder nach einem fingirten Steuer⸗ satze von mindestens 4 M veranlagt ist
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werdem dem Ehemanne, Steuerzablungen und Grundbesitz der minderjährigen und der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden dem Vater an⸗ gerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnbaus durch Vererbung auf einen Anderen übergeht, kommt dem Erben bei. Berechnung der J. des einjährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute.
Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder betrachtet, welcher einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über die Verwaltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist.
Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Ge⸗ meindevorsteher eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.
§. 43. Denjenigen Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
das Gemeinderecht in einer Landgemeinde nach Maßgabe der Orts⸗
verfassung, welche bis zu diesem Zeitpunkte in Geltung gewesen ist, erworben haben, verbleibt dasselbe für ihre Person, auch wenn bei ihnen die Voraussetzungen des §. 42 Abs. 1 unter Nr. 6 nicht voll⸗ ständig zutreffen. 864
Verlegt ein Gemeindeglied seinen 3 in eine andere Land⸗ gemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen zu dessen Erlangung vorliegen, von dem Gemeinde vorsteher im Einverständnisse mit der Gemeindeversammlung (Gemeinde⸗ vertretung) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes (§. 120) seinen Wohnsitz kö Landgemeinde verlegt.
Das Gemeinderecht geht verloren, sobald eines der zu dessen Er⸗ langung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft.
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in der Gemeindeverwaltung und der Gemeinde⸗ vertretung, und für die im Urtheile bestimmte Zeit das Gemeinde⸗ stimm⸗ und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden. .
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Be⸗ kleidung öffentlicher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die Unfähigkeit zur Be⸗ kleidung solcher Aemter zur Folge. Ist gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberken⸗ nung der bürgerlichen Ehrenrechte zur . haben kann, das Haupt⸗ verfahren eröffnet oder die Anklage erhoben, oder ist dasselbe zur Haft gebracht, so ruht die Ausübung der ihm nach 5§. 41 unter 1 und 2 zustehenden Rechte so lange, bis das Strafverfahren beendet ist.
Verfällt ein Gemeindeglied in Konkurs, so ruht ebenfalls die Ausübung dieser Rechte bis zur n gn, des Verfahrens.
Wer, ohne im Gemeindebeh irke zu wohnen, in demselben seit
einem Jahre ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang
einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommt, ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im §. 42 unter Nr. 1, 2, 4 und H bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
Ingleichen steht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktien- gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und dem Staatsfiskus zu, sofern die⸗ selben Grundstücke von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeinde⸗ bezirke besitzen.
Frauen und minderjährige Personen sind, wenn der ihnen im Gemeindebezirke gebörige Grundbesitz zum Stimmrechte befähigt, zu dessen Ausübung durch Stellvertreter berechtigt, sofern bei ihnen die im 5§. 42 unter 1 bis 5 kJ vorliegen.
In der Ausübung des Stimmrechts, zu welchem der Grundbesitz befähigt, können vertreten werden:
15 Minderjährige durch ihren Vater, Stiefoater oder Vormund,
2) die Ehefrau durch ihren Ehemann,
sofern zu 1 der Vater, Stiefvater oder der Vormund, zu 2 der Ehemann im Gemeindebezirke wohnt und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, der Stiefvater das zum Gemeinderechte befähigende Grundstück bewirthschaftet und der Vormund das Gemeinderecht in der betreffenden Landgemeinde besitzt. Fehlen diese Voraussetzungen bei einer der bezeichneten Personen, so kann dieselbe die Vertretung einem Gemeinde⸗ gliede übertragen,
3) unverheirathete Besitzerinnen,
4) auswärts wohnende und juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen im zweiten Absatze des §. 46 bezeich⸗ neten Personengesammtheiten ⸗
durch Gemeindeglieder, zu 4 auch durch Pächter oder Nieß⸗ braucher der zur Theilnahme am Stimmrechte befähigenden Grundstücke unter der Voraussetzung, daß sich diese Personen im Besitze der bürgerlichen . befinden.
Der Regel nach steht jedem einzelnen Gemeindegliede eine 3 in der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maß— gaben, zu:
1) Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung (8. 42, Abs. 1 unter 6a) entfallen. Uebersteigt die Anzahl der nicht angesessenen Gemeindeglleder (1. a. D. unter 6b) den dritten Theil der Gesammtzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenem Verhältnisse ent⸗ sprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen. ᷣ ;
2) Denjenigen Besitzern, welche von ihrem im Gemeindebezirke belegenen Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 75 bis ausschließ- lich 225 6 an Grund und Gebäudesteuer entrichten, sind je 2, und denjenigen Besitzern, welche von diesem ihrem Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 225 6 und mehr an Grund und Gebäude⸗ steuer entrichten, find je 3 Stimmen in der Gemeindeversammlung beizulegen.
Durch Ortsstatut können die
erhöht werden. Vierter Abschnitt. ,
rorstehend angegebenen Sätze
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Gemeinde⸗ glieder mehr als 30 beträgt, tritt mit dem Jeitpunkte, wo die Gemeindegliederliste diese Zahl nachweist (8. 40 Abs. 2), an die Stelle der Gemeindeversammlung eine gewählte Gemeindevertretung.
Die Landgemeinden sind berechtigt, auch bei einer geringeren Anzahl von Gemeindegliedern eine Hemi derct eiu ng im Wege ortsstatutarischer Anordnung einzuführen. ö ⸗
Die Gemeindevertretung besteht aus 6 gewählten Gemeinde⸗ verordneten. Diese Zahl kann durch Ortsstatut auf 98, 12, 15 oder höchstens 18 erhöht werden.
Besteht eine Landgemeinde aus mehreren Ortschaften, so kann die Anzahl der aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählenden Gemeinde—⸗ verordneten durch Beschluß des Kreisausschusses bestimmt werden.
3 ö P 5. 50. 2
Zum Zwecke der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die Gemeindeglieder nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde, Kreis⸗, Provinzial⸗ und Staatssteuern mit Aus= schluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittel der Gesammtsumme der Steuern fällt. Steuern, welche für Grund⸗ besitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht in Betracht.
Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören; in die erste oder zweite Klasse gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt. Unter mehreren, einen gleichen Steuerbetrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichen Falles das Loos darüber, wer von ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist,
Jede Klasse wählt aus der Zahl der Gemeindeglieder ein Drittel der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Klasse ge—⸗ bunden zu sein. z
ö
Zwei Drittel der zu wählenden Gemeindeverordneten müssen aus solchen Gemeindegliedern hestehen, welche mit Grundbesitz in dem Gemeindebezirke angesessen sind (5. 42 Abs. 1 unter 6a). Ist die Zahl der hiernach aus der Mitte der nicht angesessenen Gemeindeglieder (8. 42 Abs. J unter 6p) zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen, und die dritte Abtheilung den anderen. Beträgt die Zabl der aus der Mitte dieser Gemeindeglieder Gewählten mehr als ein Drittel der zu wählenden Gemeindeverordneten, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl erhalten haben, als nicht gewählt. ö
.
Gemeindeverordnete können nicht sein:
I) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder dersenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden ausgeübt wird,
2) die besoldeten Gemeindebeamten,
3) die richterlichen Beamten,
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten,
5) Geistliche, Kirchendiener und Volksschullehrer.
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Gemeinde⸗ verordnete derselben Gemeinde sein; sind solche Verwandte zugleich gewählt, so wird der den . nach ältere allein zugelassen.
8. 55. d Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung aus, und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Aus— scheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschledener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des J in Wirksamkeit. 4
Die nach 8. 40 Absatz 2 zu führende Liste wird der Wahl zu Grunde gelegt und nach ö eingetheilt.
In dem Zeitraum vom 15. bis 30. Juli erfolgt die Auslegung . Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
taume.
Während dieser Zeit kann jedes Gemeindeglied gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben.
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Gemeindegliedes wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe acht Tage vorher durch den Gemeindevorsteher mitzutheilen.
8 56
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt. Alle Ergänzungs⸗ und Ersatzwahlen werden von denselben Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene ,
8. 57. . . ;
Zwei Wochen vor dem Wahltage werden die in der Wählerliste
(85. ba verzeichneten Wähler durch den. Gemeindevorsteher mittelst
ortsüblicher Bekanntmachung zu den Wablen berufen. Die Bekannt⸗
machung muß den Raum, den Tag und die Stunden, in welchen
die Stimmen bei dem Wahivorst ande abzugeben sind, genau bezeichnen. Od
Der Wahlwvorstand besteht aus dem Gemeindevorsleher oder einem von dem letzteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen und zwei von der Gemeindevertretung gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von der Gemeindevertretung ein Stellvertreter ge⸗ wählt. Bei der ersten Wahl ernennt der Gemeindevorsteher die
Beisitzer. 8 80 O99.
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, alt zu wählen sind.
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Be⸗ stimmungen im 5§. 47 zur .
F. ö
Gewählt sind Diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmen⸗ mehrheit nicht ergeben, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Gewählten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Sind auf mehrere Gewählte gleich viele Stimmen gefallen, so ent⸗ scheidet das darch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, welche beiden Personen auf die engere Wahl zu bringen sind.
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Er⸗ gebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahl⸗ vorstandes sofort oder spätesten innerhalb acht Tagen aufgefordert.
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt. Tritt bei derselben Stimmengleichbeit ein, so entscheidet das durch die Hand des Wohlvorstehers zu ziehende Loos.
Wer in mehreren Klassen zugleich gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
§. 61.
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und von dem Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Letztere hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde⸗ vertretung sind innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem k anzubringen.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Gemeinde⸗ verordneten treten mit dem Beginne des nachfolgenden Jahres ihr Amt an; die Auescheidenden bleiben bis zur Einführung der neu ge⸗ wählten Mitglieder in Thätigkeit. Die Gewählten werden von dem , in die Versammlung der Gemeindevertretung ein⸗ geführt und durch Handschlag an e Ten verpflichtet.
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und der ,, , der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter be—⸗ ret, folgende Entschuldigungsgründe:
anhaltende Krankheit,
27) Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen,
3) das Alter von 60 Jahren,
4) die Verwaltung eines unmittelberer Staatsamtes . sonffsige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde⸗ vorstebers eine gültige Entschuldigung begründen. Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder in der Ver⸗ tretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer verseben hat, kann die Uebernahme desselben oder eines
i ür die nächsten drei Jahre ablehnen. ; . ö einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe
ert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung ,,, ju übernehmen oder das übersommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich den Verwaltung folcher Aemter thatsächlich entzieht. kann für einen Zeitraum von brei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeinde angehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
Die ,,,, wo eine solche nicht besteht, der Ge⸗ eindevorsteher beschließt = ö. 1) ö Fe e, und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Gemeinderechtes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasfe von Stimmberechtigten, die Wählbarkeit ju einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Augzübung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der eindewählerliste, 8 die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung,
3) Über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über dle Nachtheile, welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen nach diesem Gesetze ö Pflichten zu verhängen sind.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstehers in den Fällen des 8. 64 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichts behörde.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren statt, welche, wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher zusteht.
Die Klage hat in den Fällen des F§. 64 unter 1 und 2 keine aufschlebende Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersautze für solche Wahlen, welche durch Beschluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers für ungültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
Fünfter Abschnitt. .
Im Eigenthume der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushaltes bestimmt sind (Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Ge⸗ meinheiten). — .
Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes und der Gemein heitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847 (Gesetz⸗Samml. S. 327) zur Anwendung.
§. 67.
Das den Zwecken des Gemeindehaushaltes gewidmete Vermögen darf nur dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist, und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer Gemeindeabgaben noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit erforderlich wird.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen, im Besonderen dem Gesetze vom vom 14. August 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 373).
Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des Kreisausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung, daß Nutzungs⸗ rechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeinde⸗ gliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch Gemeinde⸗ beschluß den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder ge⸗ schmälert werden dürfen. z
68.
Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Gemeinde—⸗ angehörigen unter den aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Festsetzungen und hergebrachter Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. Soweit hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Ver theilung nach dem Verhältniß, in welchem die Gemeindeangebörigen zu den kommunalen Lasten beitragen.
S. 69.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend .
I) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen
des Gemeindevermögens,
2) die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeinde⸗
bezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in An⸗ sehung der ju Nr. J erwähnten Ansprüche, beschließt der Gemeindevorsteher. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen des⸗ gleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffent · hi, Rechte begründete Berechtigung zu den im Absatz 1 bezeichneten
utzungen. Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§. 70.
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeinde beschlüssen, welche der Genehmigung des Kreisautschusses unterliegen, für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnisse stehenden Ein⸗ kaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen,
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinderechts nicht bedingt. ; ᷣö
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, solange auf diese Theilnahme verzichtet .
8. Ji. . Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Ver waltungtzwangsverfahren, der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranzlehung oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderung derselben und der Verlährung der Rückstände finden die in den 85. 37 bis 39 entbaltenen Bestim-⸗ mungen sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht zur Hebung gestellten Cinkaufggelder erst in wel Jabren nach Ablauf detzlenigen Jahreg, in welchem die Zahlungsoerbindlichkeit entstanden ist, verjähren.
Sechster Abschnitt.
Verwaltung der Landgemeinden. S. 72.
An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeindevorsteher.
Dem Gemeindevorsteher stehen zwei Schöffen zur Seite, welche ihn in den Amtageschäften zu unterstützen und in Behinderunggfällen zu vertreten haben. -
Durch Ortztzstgtut kann die Zahl der Schöffen vermehrt werden.
Wo diese Zahl nach der bigteiszn Vrftversassung (ine grössere gewesen ist, verbleibt et hierbei blg zu anderwelter ortestatutäarischer Festsetzung. ö.
8. T8.
Der Gemeindevorsteher und die Echössen werden von der
Gemeindeversammlung e, , auß der Zahl der Ge meindeglieder durch abfolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewäblt.
Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein. 4
§. 2 1 * Bezüglich der Einladung der Mitglieder der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Wahl kommen die Vorschriften des 5. 57 zur Anwendung. §. d —̃
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dem zu dessen Vertretung berufenen Schöffen, als Vorsitzenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertrekung) zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen 8 beiden Beisitzenden zum Protokollführer. Erforderlichen Falls kann edoch auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden.
§. 76.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Be⸗ rathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind. Berathungen und Beschlüsse des Wahl vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes erheischt werden.
5. 77.
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimm⸗
zettel. 8. 1s
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Gemeindegliederliste aufgeführt sind, aufgerufen.
Jeder Aufgerufene legt seinen Sttmmzettel uneröffnet in die Wahlurae. ; ö .
Bie nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wabl⸗ handlung erfcheinenden Wähler können noch an der Abstimmung theilnehmen. .
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahl vorstand die Wahl für geschlossen; der Vorsttzende nimmt die Stimm ⸗ zettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten Ramen, welche von einem durch den Vorsitzenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt werden. .
Ungültig sind diejenigen Stimmzettel,
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind,
3) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, .
3) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, ;
4) auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben be trachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. .
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufjubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Cinsprüche rechtskräftig entschieden ist.
§. 80.
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen mehrheit, so kommen bei der sofort vorzunehmenden jweiten Ab— stimmung diejenigen zwei Personen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste Stimmenzahl in der Weife erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl entfallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange sind außer den im §. 79 angegebenen ferner auch alle diejenigen Stimmzettel ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person enthalten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen ⸗ gleichheit entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende
06. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlwvorstande zu unterzeichnen. §. 81.
Die Wahl kann auch durch Zuruf stattfinden, wenn keiner der Wähler Widerspruch erhebt.
8§. 82. .
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die Annahme oder Ablehnung der Wabl innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären. Von demjenigen, welcher hierüber keine Erklarung abgiebt, wird angenommen, daß er die Wahl ablehne.
Innerhalb acht Tagen nach stattgehabter Wahl sind die Alten an den Landrath einzusenden.
§. 83. . ; Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath. J Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses
versagt werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch dann, wenn der Wahk die Bestätigung wegen formaler Mängel des Verfahrens ver- sagt wird.
. Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwabl anzuordnen. Erhält auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des Kreigausschusses einen Stellvertreter auf so lange, dis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat.
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewäblte Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf.
5. 84.
Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtantritte von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher, in der Provinz Posen von dem Distriktskommissarius, vereidigt.
§. 86.
Die Gemeindevorsteher haben den Ersatz ihrer baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung zu beanspruchen
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob. ̃
Alle fortlaufenden Geld. und Naturalbeiträge des Gutsberrn zur Remuneration des Gemeindevorstehers fallen fort.
Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenamts au. gewiesen sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesekes bär zurückgefordert werden. Sind solche Landdotationen allein eder in Verbindung mit Geld. und Naturalbeiträgen von dem Que dern gewährt, so ist derselbe berechtigt, g von dem Gemeinde dernde der auch ferner die Wahrnehmung der Geschäfte des Gutdrered dd die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (. L Arne R zu fordern. ; .
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung elles derartigen Verhältnisses gegen Fortfall der Geld⸗ und Naturaldeifrane ud gegen Entschädigung flir dle Landdotationen verlangen. Der rnsclnde steht dabei das Recht zu, statt der Gewährung einer Gall chadigung die Landdotationen berauszugeben. .
In Betreff der Autzeinandersetzungen kommen die Werhchristen der S8. 9s biz S5 mit der Maßqabe ur Anwendung Aan m den im ersten r n; . F. S9 erwähnten Kosten auch die Gäkaderren nichts beizutragen haben.
3 Schöffen haben ibr Amt in der Wegel nenkaeltlich ju ver walten und nur den Ersatz baarer Auslagen Ja beanfpänchen. § 86. .
Ueber die Festsetzung der baaren Uuslagen vnd der Däönnt. unkostenentschädigung der Gemeindevorsteber und der a n . Gemeindepborsteber sowie über die baaren d der & doöffen chließt der Krelzauäschuß auf Antrag der Vetdellihten.
schluß gefaßt, welcher nach der
. §. 87. K Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Lan einde und
führt deren Verwaltung.
Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte, bei ,, , ö . . . tan einen Be
ie Gemeindeversammlun . . nsicht des Gemeindevorstehers das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so hat derselbe dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses hiervon Anzeige zu erstatten, welcher letztere alsdann die Beschlußfassung des Kreis⸗ ausfchuffes über die jwischen dem Gemeindevorsteher und der Ge—⸗ meindeversammlung (Gemeindevertretung) entstandene Meinungs⸗ verschiedenheit herbeiführt. ;
Insbefondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Geschäfte ob:
1 die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen,
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzubereiten und, sofern er bezüglich derselben keine Bedenken hegt, zur Ausführung zu bringen,
3) die Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen *ingesetzt sind, zu beaufsichtigen.
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Gemeindevoranschlage oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs⸗ und Kassenwesen, soweit er es nicht felbst führt, zu beaufsichtigen,
5) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren, .
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversammlung . darüber beschlossen hat, anzustellen und zu
eaufsichtigen, .
7) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren,
8) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Bebörden und Privatpersonen zu verhandeln.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Gemeinde⸗ vorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Amts- siegel versehen sein; der dem Abschlusse des Geschäftes zu Grunde liegende Gemeindebeschluß und die dazu etwa erforderliche Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.
Vollmachten verbinden die Gemeinde, wenn sie in ibrem Namen unter Beidrückung des Gemeindesiegels von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen mit der Bescheinigung unterschrieben sind, daß die Vollmacht auf Grund eines ordnungsmäßig gefaßten Ge— meindebeschlusses ausgestellt sei. Eine solche n, e ist auch dann ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notcriats⸗ vollmacht erfordern.
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichste benden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als Vorsitzenden des Kreisausschusses.
9) die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) auf die Verpflichteten zu vertheilen und wegen deren Einziehung oder Aus führung die erforderlichen Anorhme . zu treffen.
D. 88.
Der Gemeindevorsteber ist, sofern er nicht zugleich selbst das Amtsvorsteheramt bekleidet, das Organ des Amtedorstehers für die Polizeiverwaltung. . ö .
In dem gleichen Verbältnisse stebt der Gemeindevorsteher in der Provinz Posen zu dem Distriktskommiffarius. .
Der Gemeindevorsteber bat vermöge deffen das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Rübe, Drdnnng umnd Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen a laffen.
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Der Gemeindevorsteher bat insbesondere das Recht and die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnabme und Verwabrung einer Persan nach den Vorschriften des §. 127 der Strafprojeßordnung für das Dentsche Reich vorn 1. Februar 1877 (Reichsgesegzblatt S 258) und des 6 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freibeit dom 12 Februar Ls (Gesetz⸗Samml. S. 45) ö ⸗
Y die unter Polijeiaufsicht stebenden Persenen a beanffichtigen.
3) die ihm von dem Amtsvorsteber (Difstrikrskemmiffarne Der Staats oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen auffunebmen.
4) die in den S5. S ff. des Gesetzes über die Lafnabme nen an- ziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Sees - Sama 18136 S5] vorgeschriebene Meldung entgegenzusehmen.
Siebenter Abschaitt. Aufbebunz Ler mit dem Besißse ze verbundenen Berechtigung und Ber waltung des Schuljen S. 9.
Die mit dem Besitze gewisser Srundstücke und Verpflichtung zur Verwaltur ist, von dem Zeitpunkte des Jakrafttretens der Provinz Posen aufgeboben
S. D gedackten Bereckt i gmag 2 Festfegnagen aner Naft. Teba - and Grdechal zen gern 2 1843 (Göes- Sammle, erwaltung dez Schalkenaraded me, Den Besitze eines der Theile des zerstäckelten Scundet k eder de Mag. Besitze eines der Teile des 8 weisung eines aus ksmmlichen d * Grund taäcker Der eld und die x Udeitreged an der ene nen n 6 18 nd 266 2
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