bedürftig, wenigstens vorläufig dem Bedürfnssse genügen, und die 1 1 platten Landeg in den übrigen Provinzen des prenhijchen Staates wesentlich edenheiten ausweisen. Ueber bie Ginbeziehung der Provin, Schlesm. 6 stein in das . gebiet einer neuen Landgemeindeordnung ahen, da sich die jetzt für kiese Propinz geltende Verordnung über, die Landgemeindeverfasfungen vom 727. September 1867 an die Grundsätze des Gefetzes vom 14. April 1886 anlchnt, nähere Erörterungen stattgefunden, deren Ergebniß
bestätigt und von der Lugdehnung des in Aut k n, ö. die genannte Provinz vorläufig hat 6 3 geschichtliche Entwickelung der gegenwärtigen Verfassung der Landgemeinden und selbständigen Gutgbezirke in den sieben öst⸗ lichen Provinzen ist im Ministerium des Innern unter Benutzung der amtlichen Akten, sowie des vorhandenen literarischen und Quellen. materlales die in der Anlage 2 beigefügte Denkschrift ausgearbeitet weden le rt behalten ant die Veröff it ichung die ser Dent che ft var, n Len Jaber Höss, 1850 und ish) hahn auff Ber, Grundlage der Grlaffe des Mintkterg des Innern vom). Jultund 10, Dezember 1838, sowie vom 25. Juli 1889 und vom 18. Februar 1890 umfassende Ermitte⸗ lungen über die in den Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken dieser Probinzen obwaltenden BVerhältnisse und insbesondere über die Frage staltge funden, in welchen Punkten eine Reform der bisherigen Landgemeinde ˖ verfassung für empfehlenswerth zu erachten und inwieweit dem Be⸗ dürfnisse einer Abänderung durch Maßnahmen der Verwaltungs⸗ behörden Abbülfe zu verschaffen oder, der Weg der Gesetzgebung zu befchreiten sein werde. Das Ergebniß dieser Erhebungen wird im Nachfolgenden zur Darstellung gelangen. Im Allgemeinen möge hier nur erwähnt fein, das in Folge der vorgenommenen Prüfung die Rothwendigkeit des Srlasses einer Landgemeindeordnung von Neuem bestätigt worden . mere heil; durch die überzeugende Kraft der fest⸗ gestellten Thatsa chen ndcrentbeils durch die berichtlichen Aeußerungen der Provinzial bet ernen velche der überwiegenden Mehrjahl nach zu dem Ärgebniffe clan fad, daß in Ansehung einer Reihe wesentlicher Punkte eine Verde erang des bisherigen Zustandes nothwendig und zweckmäßig, sedes nur unter Abänderung der zur Zeit in (Geltung stebender zezlichen Bestimmungen ausführbar, ist. Der vorliegende Gefezentwars verfolgt hierngch auf der einen Seite das Jiel elner Kodifikation der bestehenden Vorschriften und einer Vrgänzung derselben nach dem Vorbilde der in anderen Pro- pinzen bereits in Geltung stehenden Gemeindeyerfassun Sgesetze; auf ber anderen Selte enthält er eine Reihe grundsätzlicher Abänderungen und Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen in materieller Be— ziehung und nimmt auf einjelnen Gebieten neue Gestaltungen in Aussicht, welche die bisherige Gesetzgebung nicht genügend geregelt hat. In diesen Beziehungen kommen vornehmlich folgende Punkte n Betracht: . Der Umfang und die Begrenzung der Gemeindebezirke, §§. 2— 5 und 5. 143 des Gesetzentwurfes, die Gemeindeabgaben, Gebühren und Dienste, §5§. 12 — 39, das Gemeinde⸗, Stimm- und Wahlrecht, §5§. 40 –- 48, die Bildung gewählter Gemeindevertretungen, 55. 49 — 665, die Verbindung nachbarlich gelegener Landgemeinden und selbst⸗ ständiger Gutsbezirke behufs . Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten, §5. 126 —135. Der Entwurf zerfällt in sechs Titel. Der erste Titel enthält allgemeine Bestimmungen. S§§. 1— 6. Es handeln sodann: der zweite Titel in zehn Abschnitten von den Landgemeinden.
71—119 selbständigen Gutsbezirken.
der dritte Titel von den 5. 130 - 36, der vierte Titel von der Verbindung nachbarlich belegener Ge⸗ meinden und selbständiger Gutsbezirke zur gemeinsamen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten. ; 126—135. Der fünfte Titel von der Aufsicht des Staates. 136-141. Der sechste Titel enthält die Ausführungs⸗ und Uebergangs⸗ bestimmungen. S5. 142 —144.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
Der 5. 1 bestimmt, dem 5. 1 der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 15853 folgend, den Geltungsbereich des Gesetzes und sieht in der gleichen Weise wie §. 17 des Gesetzes vom 14. April 1866 vor, daß Landgemeinden die Annahme der Städteordnung und Stadt⸗ gemeinden die Annahme der Landgemeindeordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und Provinzial ⸗Landtages durch König⸗
liche Verordnung gestattet werden .
u 5. 2.
Der in diesem Paragraphen zum Ausdruck gelangte Grundsatz, daß die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Land⸗ gemeinden und Gutsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung unter be—⸗ stimmten Maßgaben bestehen bleiben, bedingt vor Allem eine nähere Frörterung der Frage der Beibehaltung oder Beseitigung der selbst⸗ ständigen Gutsbezirke. ;
Bie Gutsbezirke nehmen neben den Landgemeinden in Beziehung auf die Erfüllung kommunaler Aufgaben eine besondere öffentlich⸗rechtliche Stellung ein, indem zufolge des im §. 31 der Kreisordnung vom 15. Dezember 1872 gesetzlich anerkannten Grundsatzes für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks der Besitzer des Guts zu den Pflichten und Leistungen verbunden ist, welche den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen. An diesem Grundsatze wird auch fernerhin, als an einer wesentlichen Grundlage der Landgemeindeverfassung, festzubalten und von der bei Erlaß der Gemeindeordnung vom 11. März 1860 in Aussicht ge—⸗ nommenen gänzlichen Beseitigung der Gutsbezirke durch Umwandlung oder Einverleibung in Landgemeinden abzusehen sein.
Die Gutsbezirke, welche sich, wie in der Anlage A näher nach- 6 ist, im Wege der geschichtlichen Entwickelung aus den rüheren herrschaftlichen Gütern herausgebildet haben, können jetzt ohne erhebliche Nachtheile für das Gemeinwesen nicht allgemein beseitigt werden. Abgesehen von einer Reihe kleiner und nicht genügend leistungsfähiger Gutsbezirke haben dieselben bisher die kommunalen Aufgaben innerhalb ihres Bereiches in befriedigender Weise erfüllt, erhebliche Lasten für öffentliche Zwecke getragen, und es würde im Fan ihrer Aufhebung ein entsprechender Ersatz für sie nicht vor⸗
anden sein. Auf der Einheit des Besitzes beruhend, bieten die Guts-
bezirke unter normalen Verhältnissen durch die Haftbarkeit des Guts⸗ besitzers für die Aufbringung der vorbezeichneten Lasten, durch das in dem Stande der Großgrundbesitzer durchweg vorhandene hohe Maß von Intelligenz und Gemeinsinn sowie durch das der Regel nach in gewissem Grade stattfindende Zusammenfallen der Privatinteressen des Butkbesitzers mit den Rücksichten des Gemeinwohles eine ausreichende Gewähr für eine auch in der Zukunft zu erwartende gedeihliche Wirksamkeit auf dem kommunalen Gebiete.
Eine Gemeinde künstlich zu bilden, wo es an der natürlichen Voraussetzung — dem Nebeneinanderwohnen Mehrerer in ähnlicher, wenn auch ungleicher wirthschaftlicher Lage — fehlt, erscheint zweck⸗ widrig. Statt einer Erscheinungsform thatsächlicher Verhältnisie ent. steht ein störendes Mißgebilde oder ein leeres Scheingebilde. Damit ist weder dessen Angehörigen gedient, nech dem Staate, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben der Mitwirkung der Gemeinden bedarf und daher, Behufs gleichmäßiger Beherrschung des gesammten Staats gebiets, als Regel setzt, daß jedes Grundstuck und jeder Einwohner Einer Gemeinde angehören muß. Denn da der Staat seine Thätig⸗ keit nur auf . Organit men, nicht auf todte Formen stützen kann, so findet die urchführung des Kommunalprinzips ihre Grenze, wo die Elemente der Gemeinde fehlen, und sie erübrigt sich zugleich, wo der Besitzer eines zur Erfüllung der staatlichen 0 der Ge⸗ meinden fähigen Gutebezirkt sich als geeigneter Träger der durch diese Aufgaben bedingten Rechte und Pflichten darstellt. Für die Besetzgeber genügt es, zu konstatiren, daß der Bessitzer eincz unge⸗ . nach seinem Umfange und seiner Bevölkerung weder zur
genen Gemeindebildung, noch zur Angliederung an eine andere Ge⸗
meinde geeigneten Landgebiets hinsichtlich der Erfüllr Aufgaben für die fehlende . einen annehmbaren den einzig möglichen Ersatz bietet; die Meinungsverschiedenheiten, inwiefern dieser Ersatz als ein erwůnschter oder unerwünschter an⸗ zufehen fei, können auf sich beruhen bleiben. .
In denjenigen Gutsbezirken, deren e,, e Gestaltung als eine normale anzuerkennen ist, und bei welchen daher nicht nach den weiter unten darzulegenden Grundsätzen wegen unzureichender Leistungs⸗ fähigkeit oder wegen bestehender Gemengelage u. s. w. die Vereini⸗ gung mit anderen Kommunalbezirken in Frage kommt, sind der Regel nach außer dem Gutsbesitzer keine anderen geeigneten Elemente für eine Gemeindebildung vorhanden. Wenn es auch nicht selten vor—⸗ kommt, daß einzelne kleinere Trennstücke des selbständigen Gutes in den Besitz sonstiger Einwohner des Gutsbezirks übergegangen sind, so besteht doch die Bevölkerung der Regel nach aus dem Gesinde und den Arbeitern des Gutsbesitzers, mit welchen der letztere einen lebens fähigen Gemeindeverband nicht bilden kann. Diese Personen wünschen selbst keineswegs eine Veränderung des bisherigen Verhältnisses, weil . einerseits an einem Gemeinwesen, wie es sich nach einer solchen
eränderung gestalten würde, kein Interesse haben, andererseits aber ihrer Belastung mit kommunalen Abgaben für solche Ausgaben, welche bis dahin ausschließlich von dem Gutsbesitzer bestritten wor⸗ den sind, widerstreben. Hierzu kommt, daß die gröheren Gutsbezirke in verschiedenen Theilen der östlichen Provinzen abgesondert belegen sind, und 4 daher das zu denselben gebörige Areal im Falle ihrer Auflösung sich nicht wohl mit benachbarten Gemeinden würde vereinigen lassen. Wo aber auch eine solche Vereinigung thatsächlich ausführbar sein sollte, würde sie gleichwohl vielfach wegen der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse und der Interessen des Gutsbesitzers einerseits und der Angehörigen der betreffenden Gemeinde andererseits nicht empfehlenswerth sein. Wird ein sehr ertragsfähiges Gut mit einer weniger leistungsfähigen Landgemeinde vereinigt, so ist zu besorgen, daß ein Mißverhältniß in der Belastung des Gutsbesitzers sowohl im Vergleiche zu den übrigen Gemeindeangehörigen als auch zu den Vortheilen, welche ihm die Zugehörigkeit zu der Gemeinde bietet, entstehen wird. Andererseits wird es in derartigen ane kaum möglich sein, dem Gutsbesitzer einen entsprechenden Einfluß in der Gemeindeversammlung zu sichern, ohne die Bedeutung des Stimmrechts der übrigen Gemeindeglieder allzusehr herabzudrücken. Soweit also die Gutsbezirke ausreichende Leistungsfähigkeit besitzen, selbständige kommunale Interessen haben, und soweit bei ihnen das Moment der Einheit des Besitzes im Wesentlichen erhalten geblieben ist, werden sie aufrecht zu erhalten sein. Durch den weiter unten zur Erörterung gelangenden Plan der Bildung nachbarlicher Verbände kann der Zweck, welchen man durch die Befeitigung der Gutsbezirke anzustreben geneigt sein möchte, besser und in schonenderer Form erreicht werden.
Die gesetzliche Grundlage für die gegenwärtig zu Recht bestehende Begrenzung der Bezirke der Landgemeinden und Gutsbezirke findet sich in dem bezüglich der Zuständigkeit durch 8. 25 des Zuständigkeits—⸗ gesetzes vom 1. August 1883 modifizirten . 1 des Gesetzes vom 14. April 1856, welcher im Absatze 1 den Grundsatz an die n. stellt, daß den Bezirk einer ländlichen Gemeinde oder eines selbst⸗ ständigen Gutes alle diejenigen Grundstücke bilden, welche demselben bisher angehört haben. Nachdem in diesem Paragraphen weiter über die Regelung des kommunalen Verhältnisses der gemeindefreien Grund⸗ stücke Bestimmung getroffen ist, schließt sich hieran die Vorschrift an, daß die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks oder eines Guts—⸗ bezirks mit einem anderen Bezirke nur unter Zustimmung der bethei⸗ ligten Gemeinden und Gutsbesitzer mit Königlicher Genehmigung zu⸗ läfsig ist. Die Abtrennung einzelner Grundstücke, Abbaue, Kolonien von einem Gemeinde oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Kommunalbezirke kann, wenn die betheiligten Gemein⸗ den oder Gutebesitzer und die Besitzer jener Grundstücke darin ein⸗ willigen, mit Genehmigung des Kreisausschusses geschehen; soll aber aus solchen Grundstücken ein besonderer Gemein debe rk oder ein Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Genehmigung nach Anhörung des Kreisausschusses erforderlich. In diesem letzteren Wege können Bezirksveränderungen der vorbezeichneten Art, welche im öffent⸗ lichen Interesse nothwendig sind, selbst dann vorgenommen werden, wenn die Betheiligten nicht darin eingewilligt haben.
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen haben sich seit der Emanation des Gesetzes vom 14. April 1855 mannigfache Aende⸗ rungen in der Begrenzung der Bezirke der Landgemeinden und Guts⸗ bezirke vollzogen. Dieselben sind jedoch von einer durchgreifenden Wirkung auf die Gestaltung der ländlichen Kommunalbezirksverhält⸗ nisse um deswillen nicht begleitet gewesen, weil die Vereinigung von Gemeinde oder Gutsbezirken als solchen, sowie die Umwandlung von Gutsbezirken in Landgemeinden von der Zustimmung der hetheiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer abhängig ist. Beim Widerspruche der Betheiligten können solche Veränderungen nur unter besonderen Ver hältnissen auf Grund der Bestimmung des §. 189 Thl. II Tit. 6 des W. L-⸗R, wonach der Staat berechtigt ist, eine Korporation außzu⸗= heben, wenn der im Grundvertrage vorgeschriebene Zweck derselben nicht ferner erreicht werden kann oder gänzlich hinwegfällt, durch Auf⸗ lösung des betreffenden Kommunalbezirks erfolgen. Die Anwendung der letztgedachten KJ muß selbstverständlich auf die darin vorgesehenen Fälle beschränkt bleiben und ist somit nur dann zulässig, wenn die angeführten Umstände erst nach der Bildung des betreffenden Kommunalbezirks eingetreten sind. In Gemäßheit dieser Grundsätze hat bisher mehrfach die Auflösung von Gutsbezirken, bei welchen im Laufe der Zeit das wesentliche Moment der Einheit des Besitzes verloren gegangen und ein hinreichend leistungsfähiges Restgut nicht mehr vorhanden war, stattgefunden; in vereinzelten Fällen ist auch die Auflösung von Gemeinden, deren Grundstücke gänzlich oder n vollständig von benachbarten Grundbesitzern aufgekauft waren, erfolgt.
Im Uebrigen sind jedoch in Beziehung auf die Begrenzung der Gemeindebezirke in den östlichen Provinzen gewisse Uebelstände hervor⸗ getreten, deren Beseitigung sich auf der Grundlage der bielang in Geltung stehenden Gesetzesbestimmungen nur in unjureichendem Maße hat bewirken lassen. Es kommen hierbei hauptsächlich folgende Punkte in Betracht: —.
1) Das Vorhandensein einer erheblichen Anzahl unverhältniß⸗ mäßig kleiner und leistungsunfähiger Landgemeinden und Gutsbezirke, welche den an einen kommunalen Verband zu stellenden Anforderungen auch nicht annähernd zu genügen im Stande sind. Wie die als An⸗ lage B beigefügte Nachweisung ergiebt, hatten von den in den östlichen Provinzen der Monarchie im Laufe des Jahres 1889 überhaupt vor- handenen 24 457 Landgemeinden 1514 weniger als 50, 3143 zwischen 51 und 100 und 5160 zwischen 101 und 150 Einwohner, während von 15 612 Gutsbezirken der Flächengehalt bei 616 nicht mehr als 75 ha und bei 824 zwischen 75 und 125 ha betrug. Ferner zählten diese
rovinzen 1950 Gutsbezirke mit einem Flächengehalte von mehr als en. ha, deren Grund und Gebäudesteuer weniger als 225 jährlich
etrug. ; 3H Das Bestehen einer ebenfalls sehr beträchtlichen Anzahl von Gutsbezirken mit einer unverhältnißmäßig großen Einwohnerzahl, welche mehrere hundert, in einzelnen Fällen über 1000 Seelen, zum Theil vollständige Kolonien umfassen. Von den in den ostlichen Provinzen vorhandenen Gutsbezirken weisen o68 zwischen 30lL bis 400, III zwischen 401 bis 500, 216 zwischen 50ol bis 10609 und 43 mehr als 1050 Einwohner auf. Wie sodann die Anlage G ersehen läßt, giebt es 1524 Gutsbezirke (darunter 211 fikalische) mit vollständigen Kolonien. In diefen Gutsbezirken ist vielfach die Vorbedingung der Einheit des Besitzes nicht mehr vorhanden, und es reicht demgemäß bei ihnen die Form des Gutsbezirks für die Befriedigung der kommu⸗ nalen Bedürfnisse nicht mehr aus. ; ;
3) Der enge räumliche Zusammenhang, welcher zwischen einer Cehen Anjahl von Landgemeinden und utsbezirken mit anderen
ommunalbezirken besteht. In den östlichen Provinzen sind 1328 Dandgemeinden und 4545 Gutsbezirke vorhanden, welche mit anderen Tandgemeindebezirken oder mit Städten im Gemenge liegen. Es kommen zahlreiche Fälle vor, in welchen nicht nur die Gebäude der Gutgbezirke in unmittelbarstem Zusammenhange mit der Dorflage,
ng staa er sondern und zugleich Bestandt
auch undstücke derselben derartig im Gemenge mit den
heilen der Feldmarken von ö nden belegen sind, daß eine Sonderung der kommunalen Interessen der Landgemeinden und Guts bezirke überhaupt nicht mehr thunlich ist. .
Die Erhebungen, welche nach den vorbezeichneten Richtungen hin
bewirkt worden sind, haben bestätigt, daß hier in umfassender Weise Wandel geschaffen werden muß. Die Anlage B ergiebt, daß unter den in den östlichen Provinzen überhaupt vorhandenen 7817 ,,, n. . mit einer Einwohnerzahl von nicht mehr als 150 Seelen 2374, und unter 1328 in Gemengelage mit anderen Kommunalbezirken befindlichen Landgemeinden 549 vor⸗ handen sind . hinsichtlich deren die Vereinigung mit benachbarten Gemeinden für ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlens⸗ werth zu erachten ist Die Gesammtzahl der für eine solche Vereinigung überhaupt in Betracht kommenden Landgemeinden beträgt also 2925 oder mehr als 11 90 der auf 24 453 sich belaufenden Gesammtzahl der Landgemeinden der sieben östlichen Provinzen. Ferner weisen die nach den Spalten 12, 13 und 14 jener Nachweisung vorhandenen 3430 Gutsbezirke mit einem Flächengehalte von nicht mehr als 125 ha oder mit einem Flächengehalte von über 125 ha, aber mit einem jährlichen Grund⸗ und Gebäudesteuersoll von weniger als 225 1030 Gutsbezirke auf, deren Vereinigung mit benachbarten Gemeinde⸗ bezirken ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlenswerth sein würde. Unter 1310 Gutsbezirken mit mehr als 300 Ein⸗— wohnern oder mit Kolonien befinden sich 138, und unter 4945 im Gemenge mit Landgemeinden oder mit Städten belegenen Gutsbezirken befinden sich 515, bei welchen eine Aenderung des bisherigen kom⸗ munalen Verhältnisses durch Vereinigung mit einem benachbarten Gemeindebezirke oder Umwandlung in eine Landgemeinde für aus— führbar und im öffentlichen Interesse empfehlenswerth zu erachten ist. Im Ganzen kommen also von 9685 Gutsbezirken der hier in Rede stehenden Art 1683, d. b. mehr als 17 06, oder 10,78 C der auf 15 612 sich berechnenden Gesammtzahl der in den östlichen Provinzen überhaupt vorhandenen Gutsbezirke bei der Frage der Ausführung derartiger Kommunalbezirksveränderungen aus Gründen des öffent⸗ lichen Interesses in Betracht. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß nach dem Ergebnisse der Ermittelungen eine kommunale Vereinigung mit anderen Gemeindebezirken 2c. auch noch bei größeren Landgemeinden und Gutsbezirken als den in den Spalten 3 bis 5 und 12 bis 14 nachgewiesenen ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlens⸗ werth sein würde. Dies gilt insbesondere bezüglich der Regierungs— bezirke Gumbinnen, Bromberg und Liegnitz. Im erstgenannten Be zirke sind 73 Gemeinden und 17 Gutsbezirke, im Regierungsbezirk Bromberg im Ganzen 21 Kommunalbezirke, im Regierungsbezirke Liegnitz 37 Landgemeinden und 3 Gutsbezirke ermittelt, hinsichtlich deren eine Vereinigung mit benachbarten Gemeinbebezirken ungeachtet des Umstandes, daß ihre Seelenzahl mehr als 150 oder ihr jährliches Grund⸗ und Gebäudesteuersoll mehr als 225 ½ beträgt, ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlenswerth sein würde.
Es darf ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Bestand der Land⸗ gemeinden und Gutsbezirke kein unveränderlicher, sondern in Folge der stets stattfindenden Eingemeindungen ꝛce. ein unaufhörlich im Flusse befindlicher ist.
An dieser Stelle ist zugleich der Bemühungen zu gedenken, welche auf Grund einer im Oktober 1889 erlassenen Verfügung in den sieben ostlichen Provinzen angestellt worden sind, um an der Hand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Verbesserung der ländlichen Kommunalverhältnisse, namentlich durch freiwillige Vereinigung leistungsunfähiger Gemeinden und Gutsbezirke, anzustreben. In letzterer Hinsicht war in dem Regierungsbezirke Posen im Laufe der beiden letzten Jahre das günstige Resultat erzielt worden, daß sich die Ver⸗ einigung von 117 kleineren zu 54 umfangreicheren Landgemeinden von entsprechender Leistungsfähigkeit, ferner von 3 Landgemeinden mit Städten im Wege der freien Vereinbarung vollzogen hat. Die in den übrigen Reglerungsbezirken der östlichen Provinzen in die Wege geleiteten, zumeist mit anerkennenswerthem Eifer und Geschick geführten Verhandlungen haben ebenfalls in einzelnen Fällen einen erwünschten Erfolg gehabt. Das Gesammtergebniß dieser Bemühungen ist in⸗ deffen, abgesehen von der Provinz Posen, von keiner wesentlichen Bedeutung, da zu den in Änregung gekommenen Vereinbarungen in den meisten Fällen die Zustimmung der Betheiligten nicht hat erzielt werden können. ; ;
Indem hinsichtlich der in den einzelnen Regiexungsbezirken und Kreisen der östlichen Provinzen sich ergebenden Anzahl der Fälle, in welchen die Vereinigung von Gemeinden und selbständigen Guts bezirken mit benachbarten Kommunalbezirken ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlenswerth erscheint, auf die Eintragungen in der Anlage B Bezug genommen wird, mögen hier einige Thatsachen Erwähnung finden, welche für die vorliegende Frage von besonderer Bedeutung sind. ö
Die Nothwendigkeit der Schaffung leistungsfähigerer kammunaler Körperschaften tritt am schärfsten in dem Regierurgsbezirke Gam— binnen hervor, in welchem nach der Nachweisung bei nahezu dem dritten Theile sowohl der Landgemeinden wie der Gutsbezirke die Vereinigung mit benachbarten Gemeindebezirken ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlenswerth sein würde. Hiermit stimmen die aus jenem Regierungsbezirke vorliegenden berichtlichen Angaben überein, wonach dort zahlreiche kleine Landgemeinden bestehen, welche weder nach der Seite ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, noch in Hinsicht auf die in ihnen vorhandenen Personalkraͤfte ein ersprießliches Gemeindeleben zu entfalten vermögen.
In dem Regierungsbezirke Königsberg liegen die Verhältnisse zwar weniger ungünstig, als in dem Regierungsbezirke Gumbinnen; indessen giebt es auch dort viele Gemeinden, in welchen ein eigent liches Gemeindeleben überhaupt nicht besteht; manche Bestimmungen des Gemeinderechts können auf dieselben nicht zur Anwendung gebracht werden; in einzelnen ist nicht einmal die vorschriftsmäßige Kon— stituirung des Gemeindevorstandes möglich. Auch unter den Guts bezirken befindet sich eine nicht geringe Anzahl (62), welche den Auf gaben einer eigenen Kommunalverwaltung nicht in ausreichendem Maße gerecht zu werden vermag.
In dem Regierungsbezirke Danzig ist insbesondere der Uebelstand zu Tage getreten, daß wegen des größeren Umfanges, welchen die Selbstverwaltung auf dem Lande im Verfolge der neueren Gesetz⸗ gebung angenommen hat, die erböhten Anforderungen, welche danach an die geistigen Fähigkeiten der Gemeindebeamten gestellt werden müssen, um so seltener voll befriedigt werden können, je kleiner die Gemeinden sind, und daß andererseits durch die mehr und mehr um sich greifende Zerstückelung des Grundbesitzes, sowie durch neue An= siedelungen und Ausbauten der Zusammenhang in den Oitschaften gestört, und dadurch zugleich auch eine Vermehrung der Ausgaben . ist, welche vielfach die Kräfte der kleinen Gemeinden übersteigt.
Der Regierungsbezirk Marienwerder bietet in Beziehung auf eine angemessene Begrenzung der Gemeindebezirke außergewöhnliche Schwierigkeiten. Dieselben sind namentlich darauf zurückzuführen, daß in der früheren Zeit, zu Ende des vorigen und zu Anfang dieses Jahrhunderts bei der Entstehung der größeren ländlichen Besitzungen, insbesondere bei den Dispositionen über den umfangreichen Dominial⸗ besitz die Regelung der kommunalen Verhältnisse der Grundstücks⸗ komplexe nicht als Bedürfniß empfunden und später, als mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1347 die Frage der Abgrenzung der Kommunal bezirke in den Vordergrund trat, die Verwaltungsbehörden lange Zeit hindurch alle einem Gemeindebezirke nicht angehörigen wirthschaftlich selbständigen größeren Besitzungen als Gutsbezirke behandelt haben. Nachdem der Begriff des selbstständigen Gutsbezirkes durch die Recht. sprechung des Oberverwaltungsgerichtes 4 definirt worden ist, hat sich die green een der anderweiten Ordnung zahlreicher bisher als Gutsbezirke behandelten Besitzungen ergeben. Diese Verhandlungen stoßen aber um deswillen häufig auf erhebliche Hindernisse, weil aus⸗ reichende Nachrichten fehlen, aus welchen der kommunale Ursprung der einzelnen, oft zu den verschledensten Zeiten zusammengekauften Bestand⸗ theile der spaͤter als Gatsbezirke angesehenen Besitzungen festgestellt werden könnte. Besondere Schwierigkeiten bereitet in dieser Beziehung
was ursprünglich fiskalische Territorium
„weil dafselbe eine Eintheilung in einzelne Gutsbezirke, als deren Bestandtheile die veräußerten Besitzungen anzusprechen wären, selten erkennen läßt. .
Im Uebrigen besteht auch im Regierungsbejirk Marienwerder eine nicht unerhebliche Anzabl von Landgemeinden und Gutsbezirken, welche die kommunalen Aufgaben wegen mangelnder Leistungsfãhigkeit nicht ausreichend zu erfüllen vermögen. Babei ist jedoch zu be merken, daß eine solche Leistungsunfaͤhigkeit nicht bei allen, Land— gemeinden mit geringer Einwohnerzahl vorliegt. Es giebt vielmehr in jenem Bezirke zahlreiche Gemeinden mit weniger als 150 Ein wohnern, welche zum größten Theile aus leistungsfähigen Bauern und daneben aus einer Anzahl von Käthnern und Einwohnern bestehen, durch welche letzteren der Bedarf der ersteren an landwirthschaftlichen Ärbeitern gedeckt wird. Solche Gemeinden erweisen sich vielfach als völlig normale, kommunale Gebilde und sind durchweg leistungsfähig, jumal Schul. und Armenlasten nur gering zu sein pflegen. Diesen eigentlichen bäuerlichen Gemeinden stehen andere Landgemeinden gegen⸗ über, welche wenige oder gar keine bäuerlichen Besitzer, dagegen eine große Anzahl von Käthnern enthalten, die der schlẽchte und gering⸗ werthige Grundbesitz nicht nährt, und welche daher außerhalb des Gemeindebezirkes ihren Unterhalt verdienen müssen. Die letztere Art von Gemeinden ist meist erst zu Ende des vorigen oder zu Anfang diefes Jahrhunderts dadurch entstanden, daß der Fiskus oder größere Privatgrundbesttzer Arbeiter für die ausgedehnten Forsten oder zu anderen wirthschaftlichen Zwecken ju gewinnen trachteten. Solche Gemeinden sind auch bei größerer Ginwohnerzahl von äußerst geringer Leistungsfähigkeit. Im Regierungsbezirke Marienwerder kommt die sgentliche Gemengelage zwischen Landgemeinden und Gutsbenirken, d. zh. ein Zufammenhang der Grundstück, zufolge dessen eine größere Änzahl einzelner Grundstücke des einen Gemeindebezirkes in die Feld- mark des anderen an verschiedenen Stellen derart hinein⸗ springt, daß eine solche Lage der Grundstücke zu einander ent. steht, welche im zweiten Absatze des 5. 2 des Gesetzes vom 2. April 1872 (Gefetz Samml. S. 329) als unwirthschaftliches Gemenge“ bezeichnet wird, uur selten vor. Nichtsdestoweniger hat auch dieser Regierungs⸗ besirt eine Anzahl von Fällen (15 Gemeinden und 4 Gutshezirke) auf⸗ zuweisen, in welchen die Vereinigung im Gemenge belegener kommunaler Bezirke mit benachbarten Gemeinden ausführbar und im öffentlichen Interesse emnpfehlenswerth ist .
Der Regierungsbezirk Frankfurt a. O. weist in Beziehung auf die Gestaltung der Kommunalbezirksbegrenzung verschiedene besonders geartete Verhäͤltnisse auf. So kommen dort mehrfach, namentlich in der Lausitz, mirten in einer Stadt, z B. in Sommerfeld, Bobersberg, Sorau, Lübben, kleine Gutsbezirke vor, welche zum Theile nur aus einem Wohnhause bestehen und sich bislang bei dem Widerspruche der Besitzer nicht haben beseitigen lassen. In einer Mehrzahl ländlicher Gemeinden finden sich ferner noch fiskalische Dorfauen, deren Fort ⸗ bestand als eine Beeinträchtigung des Gemeindeinteresses empfunden wird, indem es der Natur der Sache widerspricht, daß die in einer Gemeinde befindlichen Plätze ze. nicht zu dem Gemeindebezirk gehören. In einzelnen Kreisen dieses Regierungsbezirks folgt sodann in einer Mehrzahl von Fällen die Nothwendigkeit der Vereinigung von Land—⸗ gemeinden und Gutsbezirken daraus, daß nach vorliegenden Rezessen den Gemeinden die gesammte Wegebaulast nicht nur in dem Ge— meindebezirke, sondern auch in der Gutsfeldmark aufgebürdet ist und von denselben auf die Dauer nicht ferner getragen werden kann.
In der Provinz Pommern ist es namentlich der Regierungs⸗ bezirk Cöslin, in welchem sich die geringe Leistungsfähigkeit eines großen Theiles der Landgemeinden als ÜUebelstand fühlbar macht. Wenn es dort auch in einzelnen Gegenden, wie namentlich in den Bezirken des ehemaligen Rentamtes Rügenwalde und der vormaligen Abtei See⸗Buckom, wohlhabende Bauerngemeinden giebt, welche bei einer zahlreichen Einwohnerschaft ein wirklich kommunales Leben ent- wickeln und vermöge ihrer Wohlhabenheit zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben durchaus fähig sind, so gilt doch als Regel, daß die Gemeinden, weil klein und arm, die an sie gestellten An⸗ forderungen ohne Beihülfe von anderer Seite kaum zu erfüllen ver⸗ mögen.
Der Regierungsbezirk Posen weist eine sehr beträchtliche Anzahl von kleinen und im Gemenge mit anderen Kommunalbezirken he— legenen Landgemeinden auf, deren Vereinigung mit benachbarten Ge⸗ meinden ausführbar ist und im öffentlichen Interesse sich empfiehlt. Nach vorliegenden berichtlichen Angaben giebt es dort viele Land⸗ gemeinden, welche diese Bezeichnung überhaupt nicht verdienen. Im Kreise Schroda bestanden im Oktober 1888 noch zwei völlig un—⸗ bewohnte Gemeinden. Ferner kommen in diesem und anderen Kreisen zahlreiche Gemeinden vor, welche nur einen, zwei oder drei Wirthe zählen, und von welchen ein Theil thatsächlich schon jetzt zu benach— barten Gemeinden gehört, insbesondere auch von den Schulzen der letzteren mit verwaltet wird. Es besteht weiter eine große Anzahl von Gemeinden mit Ausbauten, welche in vielen Fällen bis eine Meile von dem Dorfe entfernt sind. Die häufig vorkommenden Hauländereien liegen vollkommen zerstreut über weite Histrikte, öfter, wie beispiels weise im Kreise Neutomischel, unter einander, sodaß sich die Grenzen der einzelnen Dörfer kaum bestimmen lassen. Abgesehen hiervon kommt auch die eigentliche Gemengelage vielfach por.
Im Regierungsbezirk Bromberg ist die Leistungsfähigkeit einer großen Anzahl von laͤndlichen Gemeinden festgestellt. In demselben mangelt es vielfach nicht nur an leistungsfähigen Personen, sondern auch an der entsprechenden Anzahl von Einwohnern überhaupt. So haben beifpielsweise im Kreife Wongrowitz von 139 Landgemeinden 33 nur ungefähr 60, 6 weniger als 29 CGinwohner; eine Gemeinde besteht ur aus einem Wirth und noch 5 Einwohnern; eine andere nur aus einer in einem kleinen baufälligen Hause wohnenden Familie von 4 Personen. . .
Bei den unentwickelten Verhältnissen der kleinen Landwirthschaft des Regierungsbezirks Bromberg drücken die öffentlichen Abgaben die Landbewohner schwer. Auch unter den Gutsbezsrken befindet sich eine nicht unerhebliche Anzahl bon unzureichender Leistungsfähigkeit; ein an, ,. des Kreifes Wongrowitz besteht nur aus 22 he sandigen
aldhodens. ; ö.
Aus mehreren Kreisen des Regierungsbezirks Magdeburg ist auf die Vereinigung der Domänen mit den benachbarten Land oder Stadt⸗ gemeinden als auf eine in erster Linie in Betracht kommende Maß nahme hingewiesen worden. Dieser Vorschlag wird damit begründet, daß die Paͤchter der Domänen durch ihren intensiven landwirthschaft⸗ lichen und gewerblichen Betrieb sowie durch die hierdurch bedingte Heranziehung einer zahlreichen Arbelterbepölkerung, welche mit Vor⸗ slebe außerhalb des Gutsbezirks angestedelt werde, den benachbarten Gemeinden meist fehr erhebliche Aufwenbpungen verursachten, ohne daß fe zur Zeit irgendwie in . Weise zur Mittragung dieser Lasten herangezogen werden könnten. .
Im , n. Merseburg ist es hauptsächlich die Gemenge⸗ lage, welche Aenderungen det kommunalen Verhältnisses einer größeren Anzahl von Gemeinde und Gutghezirken angezeigt ersch einen säßt. Ingbesondere liegt in mehreren Kreisen diess? Hesirks das eigenthämliche, zu vielfachen Uebelständen führende Verhältniß vor, daß einzelne zu forstfiskallschen Gutsbezirken gehörige, von den Haupt bestandtheilen der letzteren abgesonderte Trennstücke theilweise von den Deldmarten? ländlicher Gemeinden umschlossen sind, theisweise, mit Grunbstücken der letzteren im Gemenge liegen. Die Vereinigung solcher Trennstücke mit den Landgemesnden kat sich big jctzt nich erzielen laffen, muß aber im öffentlichen Interesse als dringend wünschenswerth bezeichnet werden,
Von fast allen Seiten ist anerkannt, daß eine anderweite Regelung des kommunalen Verhältnisseg, der ,, Gemeinde 1 nach den vorstehend dargelegten Richtungen hin eine wesentliche Befferung auf dem Gebiete der ländlichen Gemeindeverwaltung herbei⸗ sühlen würde. Et handelt sich hauptsächlich darum, daß die DurchW führung der in . kommenden wichtigeren Aenderungen det kommunalen Verhältnisses ländlicher Gemeinden und Guttbezirke fernerhin nicht mehr unbedingt von der ,, der Betheiligten abhangig gemacht., sondern auch belm n, e der letzteren in den 5 in welchen dag , Interesse dleg erheischt, zugelassen werk. Gz muß dle erleichterte Möglichkeit geschaffen werden, beim
Vorhandensein dieser Voraussetzung kleine , sowie im Gemenge belegene Gemeinden und. Gutsbezirke mit benachbarten Gemeinden zu vereinigen, Gutsbezirke, welchen die Einheit des Besitzes, namentlich durch die Entstehung von Kolonien auf Guts land, verloren geen en ist, in Gemeinden umzuwandeln oder die Kolonien zu Gemeinden auszugestalten und einzelne von den kommunalen Bezirken abgesondert belegene Grundstücke von denselben abzutrennen und anderen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirken zuzulegen. Daß hierbei unter Umständen über den Widerspruch der Betheiligten hin⸗ weggegangen werden muß, kann stagtsrechtlich keinen gegründeten Be— denken unterliegen; denn die rechtliche Existenz der öffentlichen Körper⸗ schaften beruht auf der Zweckbestimmung, welcher sie zu dienen berufen sind, und, sobald sie die ihnen obliegenden öffentlich rechtlichen Ver⸗ pflichtungen überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maße zu erfüllen vermögen, müssen diejenigen Aenderungen der Grundlagen ihres rechtlichen Bestandes eintreten, welche das öffentliche Interesse erfordert. Wenn die Bestimmung des s. 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 14. April 1856, insofern sie die Zustimmung der Hetheiligten erfordert, das Fortbestehen der nach der geschichtlichen Entwickelung vorhandenen Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke gegen un⸗ berechtigte Eingriffe schützen will, so berücksichtigt sie andererseils nicht genügend, wie die Frfahrung gelehrt hat, die natürliche Voraus setzung der Existenzberechtigung, nämlich die Erfüllung der Zweck- bestimmung. Landgemeinden und Gutsbezirke, welche die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Leistungen nicht zu erfüllen ver- mögen, können als geeignete Glieder des Gemeinwesens nicht betrachtet werden; ihr Fortbestehen schädigt die staatliche Ordnung, und sie müssen durch lebensfaͤhige Gebilde ersetzt werden. Der Widerspruch der einzelnen Landgemeinde und des einzelnen Gutsbesitzers gegen die erforderlich gewordene Neuregelung des kommunalen Verhältnisses hat in einem solchen Falle keine Berechtigung und muß daher dem höheren Gebote des Gemeinwohls weichen. Hieraus folgt das Bedürfniß einer entsprechenden Ergänzung der dem 8. 1 Absatz z des Gesetzes vom 14. April 1856 zu Grunde liegenden Norm.
Im Uebrigen wird bezüglich aller i in welchen es sich um die Aufhebung bestehender oder um die S affung neuer Landgemeinden und Gutsbezirke handelt, an der bisherigen Bestimmung, wonach es hierzu der landesherrlichen Genehmigung bedarf, als an einem wesent⸗ sichen Grundsatze des öffentlichen Rechts festzuhalten sein. Dagegen unter⸗ liegt es keinem Bedenken, die bisherige Befugniß des Kreisausschusses (Bezirksausschusses), über die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Gemeinde oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Kommunalbezirke in dem Falle zu beschließen, wenn die betheiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer und die Besitzer jener Grundstücke darin einwilligen, auch auf die Fälle auszudehnen, wenn ein Widerspruch Betheiligter vorliegt, Hiernach ist in dem vierten Absatze diefes Paragraphen eine entsprechende Aenderung der Be— stimmungen im vierten Absatze des §. J des Gesetzes vom 14. April 1856 vorgesehen.
Nur vereinzelt hat sich die Ansicht geltend gemacht, daß es in Beziehung auf die Bestimmungen über Umfang und Begrenzung der Gemeinde⸗ und Gutshezirke einer Aenderung der Gesetzgebung nicht bedürfen möchte, Hierbei ist zuvörderst ein besonderes Gewicht auf den oben bereits berührten Umstand gelegt, daß man in früherer Zeit bei der Anerkennung der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke als selbständiger kommunaler Existenzen vielfach nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit zu Werke gegangen ist, und dabei aus⸗ gesprochen worden, daß eine auf dem Verwaltungswege anzuordnende Nachprüfung voraussichtlich zu einer besseren Ordnung der kommunalen Verhältnisse führen werde. Weiter ist angeführt, daß die Vereinigung von lebensunfähigen Gemeinden zu einer größeren die letztere nicht lebens ⸗ und leistungsfähig mache, daß die Gemengelage in zahlreichen Fällen eine Gemeinsamkeit der kommunalen Interessen nicht begründe, die Ungleichartigkeit der kommunalen Körper vielmehr, namentlich, wenn es sich um einen solchen räumlichen Zusammenhang zwischen Gutsbezirk und Gemeinde handele, unberührt lasse, endlich, daß Ver⸗ einigungen von Landgemeinden und Gutsbezirken wegen des Wider strebens, welchem eine solche Maßnahme regelmäßig auf beiden Seiten begegne, wegen der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Verhältnisse, wegen der Schwierigkeit, die Theilnahme des Gutzbesitzers am Gemeindestimmrechte in gerechter und angemessener Weise zu regeln, u. s. w. überhaupt zu widerrathen seien.
Diesen Einwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Fehler,
welche in früheren Jahren in Beziehung auf die Anerkennung der einzelnen Landgemeinden und Gutsbezirke als selbständiger kommunaler Körper sowie in Beziehung auf die Abgrenzung ihrer Bezirke gemacht worden sind, können an der Hand der gegenwärtigen Bestimmungen, wie eine große Anzahl der in der letzten Zeit zur Erörterung gelangten Fälle bewiesen hat, zum überwiegenden Theile nicht wieder gutgemacht werden, indem regelmäßig ausgeführt wird, daß dem bislang bestehenden thatsächlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden müsse. Dies trifft namentlich auch bezüglich der sehr schwierigen Neuregelung des kommunalen Verhältnisses der Bestandtheile von fiskalischen Guts—⸗ bezirken zu, als deren Träger nach der Rechtsprechung des Ober⸗ Verwaltungsgerichts die Gesammtheit der innerhalb des Bezirks eines früheren Königlichen Domänenamtes belegenen fiskalischen Realitäten anzusehen ist. Diese ungeordneten Verhäͤltnisse machen daher die dar⸗ gelegte Aenderung der gesetzlichen Vorschriften um so noth⸗ wendiger. Im Uebrigen widerlegen sich die erbobenen Einwen—⸗ dungen einestheils durch das Ergebniß der stattgehabten Er⸗ hebungen, anderentheils durch die Erwägung, daß derartige Eingemeindungen u. s. w. selbstverständlich nur da vorgenommen werden sollen, wo ein wirklicher Nutzen davon zu erhoffen ist, und stets nur nach sorgfältiger Prüfung aller einschlagenden Verhältnisse. Nicht selten wird von der Vereinigung zweier für sich selbst nicht ausreichend leistungsfählger Gemeindeeinheiten wegen deren isolirter Lage oder wegen Ungleichartigkeit der Verhältnisse und Interessen abgesehen werden müssen, und auf anderem Wege, namentlich durch die im vierten Titel des Gesetzentwurfes vorgesehene Bildung von Gemeindeverbänden, Abhülfe zu suchen sein. Daß durch die Ver—⸗ einigung zweier oder mebrerer für sich allein nicht ausreichend leistungsfähiger Gemeindeeinheiten nicht unter allen Umständen eine leistungsfähige Korporation geschaffen wird, ist zujugeben. Der Regel nach wird aber durch eine solche Zusammenlegung eine nicht uner— hebliche Ersparniß, allein schon bezüglich der Ausgaben der örtlichen Verwaltung, und im Zusammenhang damit eine Ermäßigung der öffentlichen Abgaben herbeigeführt werden. Insbesondere kommt der Vortheil in Betracht, welcher in Folge der Bildung umfangreicherer Kommunalbezirke, in Ansehung der Tragung der Kosten der öffentlichen Armenpflege eintritt, indem die Schwere der Armenlast mehr als es bei irgend einer anderen Kommunallast der Fall ist, von zufälligen, häufigem Wechsel unter- worfenen Umständen abhängt, und somit auf eine annähernde Gleich- mäßigkeit der desfallsigen Ausgaben innerhalb gewisser Zeiträume in größeren Gemeinden weit eher gerechnet werden darf, als in klesnen. welche durch zeltweise eintretende außergewöhnliche Pöbe der Aus⸗ aben für die Ortsarmenpflege leicht in große Bedraͤngniß geratben önnen. Bezüglich der kommunalen Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken muß mit Vorsicht verfahren und selbstverständlich von derselben abgesehen werden, wenn von einer solchen Maßregel die Entfaltung eines ersprießlichen kommunalen Lebens nicht erwartet werden kann. Nach den bisherigen Erfahrungen ist indessen vielfach auch bei deracilgen Der n n, ein erwünschter Erfolg erzielt worden, und es haben beide Theile wesentlichen Vortbeil aus der kommunalen Verbindung gejogen, namentlich sobald die das Haupt- n bildenden Voruriheile einer besseren Einsicht Platz gemacht aben.
Die in Absatz 3, 4, 5 des 5. 2 , n Bestimmungen müssen, um eine gleichmäßige Wirkung zu üben, auch in den Wällen sinn— gemäße Anwendung finden, in welchen es sich um die n , einer Landgemeinde oder elnes Gutgbesirl mit elner Stadtgemelnde, um die Abtrennung einzelner Theile von einem Stadtbelrke und deren
Vereinigung mit einem Landgemeinde oder be, n. sowie um die Äbtrennung einzelner Theile von einem Landgemelnde oder Guts .
4 und deren Vereinigung mit einem angrenjenden Stadtbezirke andelt.
Nach vorliegenden berichtlichen Anzeigen mangelt es vielen Städten an einer angemeffenen Abrundung ihrer Bezirke, wie sie im Interesse der Stadtgemeinden dringend zu wünschen sein würde, So weist bei⸗ splelsweise in einem der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen mehr als die Hälfte der dort überhaupt vorhandenen Stadtbezirke (Gl! von 56) auffallende Unregelmäßigkeiten der Begrenzung auf, Einzelne Grundstücke ländlicher Gemeindebezirke liegen häufig derart im Gemenge mit der städtischen Feldmark, daß sie von Theilen der letzteren, namentlich auch von einzelnen Häusergruppen, völlig ein⸗ geschlossen werden. Mehrfach kommt der Fall vor, daß ein Haug⸗ grundstück von der Grenze des Stadt⸗ und Landgemeindebezirks durch⸗ schnitten wird. Die hierdurch entstehenden Unzuträglichkeiten sind sehr erheblich und werden von den bezüglichen Stadtgemeinden oft schwer empfunden. Insbesondere erweisen sich die in den Stadtbezirk ein⸗ springenden ländlichen Grundstücke bei der Ausführung von städtischen Pflasterungs⸗, Beleuchtungs-, Wasser⸗ und Kanalisationsanlagen u. s. w. meist sehr hinderlich. Einzelne Städte haben wegen der durch die Gemengelage bedingten größeren Ausdehnung ihrer Bezirke in manchen Beziehungen, wie auf dem Gebiete des Straßenbaues und der Sicher⸗ heits polizei, Mehraufwendungen machen müssen, welche von den Be— sitzern der ländlichen Grundstücke, obwohl sie denselben zum Vortheil gereichen, nicht mitgetragen werden. Ein Hauptübelstand liegt namentlich auch darin, daß oft sehr leistungsfähige Angehörige der Stadtgemeinde ihren Wohnsitz auf die von dem Stadtbezirke um- schlossenen Grundstücke detz ländlichen Gemeindebezirks verlegen und sich in dieser Weise der städtischen Besteuerung entziehen. Um in diesen Verhältnissen Wandel zu schaffen, erscheint eine Aenderung der Bestimmungen im dritten und vierten Absatze des 5.2 der Städte- ordnung vom 30. Mai 1833 erforderlich, wie dieselbe durch die Be⸗ stimmungen im fünften Absatze des §. 2 der Landgemeindeordnung vorgesehen ist.
Einer besonderen Erwähnung bedarf hier noch das in der ge— schichtlichen Darstellung (Anlage A S. 18 5.) erörterte Auenrecht. Nachdem der §. 16 des Gesetzes vom 14. April 1856 die Bestimmung des 5§. 3 unter Nr. 14 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Realigsten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. Marz 18560 (Gesetz⸗Samml. S. 77) wieder auf⸗ gehoben hat, empfiehlt es sich, die privatrechtliche Seite dieses Ver⸗ hältnisses in der Landgemeindeordnung unberührt zu lassen, wonach es sich dann nur noch um die Frage der kommunalen Zugehörigkeit der Dorfauen handeln würde. In dieser Hinsicht ist der aus dem Regierungsbezirke Frankfurt a. O. erfolgten Anregung beizutreten, daß die Dorfauen allgemein denjenigen Gemeinden einzuverleiben sein werden, innerhalb deren sie belegen sind. Hierzu würde es indessen einer besonderen Bestimmung nicht bedürfen, vielmehr wird eine solche Eingemeindung nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des 5.2 einzutreten haben. .
. Zu 8§5. 3 bis 5.
Hinsichlich der in Folge von Veränderungen der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke nothwendig werdenden Ausefnander⸗ setzung zwischen den Betheiligten hält der 5. 3 den bislang be⸗ stehenden Rechtszustand aufrecht, während der 8 4 ein besonderes, bei solchen Belirksveränderungen vorkommendes Verhältniß, zu regeln bezweckt. Durch die Abtrennung bewohnter Grundstücke, insbesondere eigentlicher Kolonien, erlangen Städte oder Landgemeinben sowie Be⸗ sitzer selbständiger Güter nicht selten einen bestimmt oder wenigstens annähernd abschätzbaren Vortheil, indem sie von den öffentlich recht⸗ lichen Verpflichtungen befreit werden, welche ihnen bis dahin im Interesse der Bewohner jener Grundstücke oblagen. Auf der anderen Seite sind die Gemeinden, welchen die Trennstücke einverleibt, oder die neuen Gemeinden, welche aus denselben gebildet werden, häufig überhaupt nicht oder wenigstens nur schwer im Stande, aus eigenen Mitteln die Aufwendungen für die kommunalen Bedürfnisse der Ein⸗ wohner der in Frage stehenden Wohnplätze zu bestreiten. Hieraus ergiebt sich das Bedürfniß nach einer gesetzlichen Bestimmung, wodurch den Gemeinden oder den Besitzern selbständiger Güter, welche einen derartigen Vortheil durch die Abtrennung bewohnter Grundstücke von ihren Bezirken erlangen, die Verpflichtung auferlegt wird, den Gemeinden, in welche jene Grundstückskomplexe übergehen, ent ⸗ sprechende Abfindungsbeträge oder Zuschüsse zu den ihnen durch solche Eingemeindungen erwachsenden Lasten zu gewähren. Da es zweifellos ist, daß ohne eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung ein solcher Rechts⸗ anspruch nicht geltend gemacht werden kann, die Gewährung dieser Beihülfen aber je nach der Lage der einzelnen Fälle der Billigkeit entspricht und sich vielfach als ein unabweisbares Bedürfniß für eine angemessene Regelung des kommunalen Verhältnisses solcher Ort⸗ schaften oder Wohnplätze darstellt, so war in dem Gesetzentwurfe eine Vorschrift des in Rede stehenden Inhaltes vorzusehen. Wenn auch bisher, namentlich in Fällen, in welchen es sich um Abtrennung größerer bewohnter Bestandtheile von forstfiskalischen Gutsbezirken handelte, es häufig gelungen ist, die Gutsherrschaft zur Gewährung derartiger Zuschüsse im Wege der gütlichen Vereinbarung zu bestimmen. so empfieblt es sich doch, um den in solchen Fällen regelmäßig ein⸗ tretenden Weiternngen und Schwierigkeiten zu begegnen, eine feste Rechtsgrundlage für die Regelung dieses Verhältnisses zu schaffen.
§. 5 giebt das bislang geltende Recht wieder.
Zweiter Titel. Landgemeinden. Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Landgemeinde Zu §§. 6 und 7. .
Ueber die rechtliche Stellung der Landgemeinden waltet kein Zweifel ob. Einer ausdrücklichen Anerkennung wird die Befugniß derselben zum Erlasse statutarischer Anordnungen in dem Umfange in welchem derselbe den übrigen kommunalen Körperschaften, ins besondere den Kreisen und Stadtgemeinden, gesetzlich eingeräumt ist und in welchem es auch die ländlichen Gemeinden selbst bislang don i wesentlichen besessen haben, bedürfen.
Zweiter Abschnitt. Gemeindeangebsrige, deren Rechte Zu 588 8-11.
Der Begriff der Gemeindeangebörigen wird in §. 3 Absatz J der Städteordnung vom 30. Mai 1838 n Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 dahin zu er mit Auönabme der nichtangesessenen personen des aktiven Dienststandes alle
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Begriff bestimmen, wie dies durch 1 der Doppelbesteuerung vom gescheben ist. Aus der Gemeindeangebör Mitbenutzung der offentlichen Ginricht . nach Maßgabe der fär dieselden beste denden ettw mungen forme Die Pflicht zur Leistung der Gemeindeadgaden aud Dien de.
Zu 8 1 : Die Vorschriften über di Gnmeindead ade dad Döienste ia en Landgemeinden der östlichen Vrodinmen dad Rd e Ger een Unzabl von Geseßzen. Vererdaangen uad Dadleaekderdred er rest. Di Anlage D enibält anter L cige Dar dellann ded gedenmärthnen Rechtszustandes. Auf der in dieser Uedersicht darnelen ken E= . dat Mch bisber die Ausdringung der Äbraden nad Denke in den dende gemeinden der ad hen en inefern in zun dedenstellender Welke
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