1890 / 277 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

zusammen 20 900 goß M Rechnet man hierzu den ungefähren Geld-

werth der Raturaldienste mit 4210 627 , somie den Sollbetrag

der auf die Gemeinden in jenem Gtatsjahre entfallenen Provinzial= Kreiß⸗ und Schulabgaben mit 17 959 034 M, so ergiebt sich eine

diefer Gemeinden für die engeren und weiteren

belast ö und für die Schule von 45 062 067 1] Dies

stellt eine durchschnittliche 3. der Landgemeinden der östlichen

141 50 der direkten Staatssteuern dar. ö , n dne, dieser Belastung berechnet sich für die ein⸗

ür die Provinz m o . ;

Brandenburg 139 der direkten

149 Staatg⸗

Schl n 4 f 133

en . tpreußen 212 steuern.

ö 16 mer ö. k . zßte Theil des Gesammtbetrages der bagren Gemeinde ö , g, gö0 996 M mit 9826713 M wird durch Zuschläge zur Grund. und Gebäudesteuer oder durch besondere direkte Steuern vom Grund- und Hausbefitze aufgebracht. Dem gegenüber stehen die Summen von 5oßß 161 6 an Zuschlägen zur Klassen.! und klassi⸗ fRFirten Einkommensteuer und an besonderen direkten Personalsteuern, von 538 5i? M an Zuschlägen zur Steuer vom stehenden Gewerbe, und von 21662271 e an sonstigen baaren Gemeindeabgaben, Ver- ĩ̃ n u. s. w. . ö der Schulden der Landgemeinden berechnet sich auf 36 52 301 46 Er stellt sich am höchsten in den bochent⸗= wickelten Pravinjen Brandenburg und Sachsen, erreicht aber auch in der Provin; Posen eine beträchtliche Höhe, Die Spalten 19— 24 der Nachweifung enthalten nähere Angaben über die Ausgaben der Ge⸗

ö 11

meinden, sewohl nach ihrem Gesammthetrage, als nach den haurxt⸗

sächlicksten Ausgabetiteln, ins be ondere für die allgemeine Kommunal verwaltung, die Armenpflege, die Volksschule u. s. w. Der Ausgabe⸗

betrag für die . ; 10 M76 229 6, während sich die Gesammtausgabe für die Armen⸗

Volksschule bleibt auch jetzt noch der höchste mit

pflege auf den nicht als besonders hoch zu bezeichnenden Betrag von 3 969 705 M berechnet, worauf weiter unten nochmals zurückgekommen satz der Gleichheit in dem Maßstabe für die Heranziehung aller Steuerpflichtigen würde in solchen Fällen nach dem Uebergange zu

werden wird. ‚. . Ungeachtet der oben erwähnten Thatsache der in verhältnißmäßig

weitem Umfange erfolgten Annahme des Zuschlagesystems von Seiten

der Landgemeinden der öostlichen Provinzen läßt das Steuerwesen in diesen Landgemeinden noch viel zu wünschen übrig, indem es namentlich

bestehen lassen können.

an präßsen Bestimmungen über die Grundlagen der Gemeindesteuer⸗ pflicht und an einem klaren System für diesen Zweig der kommunalen

Verwaltung mangelt. ö Gemeindeyeitretungen und der Aufsichtsbehörde ein allzu Raum gelassen ist, so ist doch andererseits die Autonomie der Ge—

steuern nicht als eine übermäßig hohe zu bezeichnen sein, wenn

Wenn auf der einen Seite dem Ermessen der weiter

widersprechen, wenn dieser Umstand für die Heranziebung zur Kom⸗ munalsteuer maßgebend sein sollte. Der ö Seitens vermögensloser Spekulanten, wie er öfter vorkomme, werde bei Ausschließung reiner Grundsteuerzuschläge unbilliger Weise die Kommunallasten dieser Besitzungen auf die Nachbarn überwälzen; eine solche gesetzliche Prämiirung hoher Verschuldung erscheine aber volks⸗ und finanzwirthschaftlich . Ebenso wie den Ge⸗ meinden hiernach das Recht gewahrt bleiben müsse, die Kommunal⸗ steuern, falls dies zweckmäßig erscheine, im Wesentlichen nach der Grundsteuer aufzubringen, empfehle es sich, ihnen die vielfach, beson= ders in großen und wohlhabenden Niederurgsgemeinden noch bei⸗ hehaltenen altherkömmlichen Aufbringungsarten rach der Zahl der Bauernhöfe, dem Hufenstande u. s. w. zu gestatten. Es sen dies be⸗ sonders dann von Wichti zkeit, wenn, was zuweilen vorkomme, die Grenze zwischen gutsherrlichem Vorwerkslande und der Gemeinde⸗ feldmark durch Ginziehen von Bauernhöfen zu dem erfteren verwischt sei, und somit bei Einführung eines neuen Maßstabes die Heran⸗ ö der ,, , würde.

ĩ on einem anderen Berichterstatter wird hervorgehoben, daß es hinsichtlich des Gemeindeabgabenwesens bei den gegenwärtigen ! stimmungen zu belassen und davon abzusehen sei, die in diefer Hinsicht bestehende erprobte Autonomie der Gemeinden zu beschränken; der Maß stab der direkten Staatssteuer werde subssdiär Platz greifen müssen, soweit nicht durch besondere Beschlüsse der Gemeinden etwas anderes festgesetzt sei oder sich in Geltung befinde.

In Uebereinstimmung mit der vorher erwähnten Bemerkung in Betreff der Anräthlichkeit der Beibehaltung herkömmlicher Be— stenerungdarten in Fällen, wo die Grenzen zwischen Vorwerksländereien und Gemeindefel dmarken durch Einziehung von Bauernhöfen zu früheren herrschaftlichen Gütern verwischt sind. steht die Anführung in einem im Uebhrigen das Zuschlagsystem befürwortenden Berichte, daß sich in einzelnen Fällen dem Uebergange von einer auf Klaffen⸗ eintheilung beruhenden Besteuerung zum Zuschlagsysteme erfahrungs⸗ gemäß Schwierigkeiten entgegenstellen. Es gebe nämlich Gemeinden, welche von Gutsherrschaften für ehemals eingezogene Bauernstellen und Wüstungen ganz erhebliche Abgabenheträge (4 bis 1s aller Steuerbedürfnisse und mehr) von jeher erheben, wenn auch das ein— gezogene Areal längst Bestandtheil des Dominiums sei. Der Grund

einem allgemeinen Zuschlagesysteme derartige Ausnahmen kaum hestehe ; Andererseits könnten die Gemeinden ohne Erschütterung ihrer wirthschaftlichen Existen; auf Gntschädigung in solchen Fällen nicht verzichten, und es werde also darauf Bedacht zu nehmen sein, die Beitragspflicht der Gutsherrschaft in eine ablösbare Rente umzuwandeln.

Diesen Auffgssungen steht aber zupörderst die Erwägung gegen—

über, daß, so sehr auch der r es Grundfatzes der Autonomie meinden wiederum dadurch zu sehr eingeschränkt, daß ihnen die Be⸗ ?. Werth des Grundsatzes der Autonomie fugniß zur Neueinführung indiretter Gemeindeabgaben nicht zusteht. An und für sich würde die durchschnittliche Belastung der Gemeinden für kommunale und. Schuljwecke mit 141 0ͤö der direkten Staats;

nicht dabei in Betracht käme, daß gerade auf die minder leistungs⸗

fähigen und theilweise sehr dürftigen Gemeinden der Provinzen Ost , und Westpreußen ein den Durchschnittssatz erheblich übersteigender Prozentsatz entfällt.

der Gemeinden in der Ordnung ihrer Angelegenheiten überhaupt und insbesondere auf dem Gebiete des Gemeindeabgabewesens anzuerkennen ist, gleichwohl von der Feststellung allgemeiner leitender Grundfätze über bie Gestaltung dieses wichtigen Zweiges der Gemeindeverwaltung durch die Gesetzgebung nicht abgefehen werden kann. In der gleichen Weise, wie der Staat sich selbst für die Ausübung seines Besteuerungs⸗ rechtes durch die Gesetzgebung bestimmte Grenzen zur Wahrung der Lebenginteressen seiner Angehörigen zieht, müffen sich auch die Ge—

meinden auf diesem Gebiete diejenigen Einschränkungen gefallen lassen,

Hiernach ist die Erwägung nahe gelegt, daß es sich im Inter⸗ esse einer ferneren ersprießlichen Entwickelung des Gemeindeabgabe⸗

wesens empfehlen wird, die grundlegenden Bestimmungen über die

Gemeindeabgaben und Dienste bei einer Neuregelung des Gemeinde. verfassungt rechtes der ösllichen Provinzen in der gleichen Weise gesetzlich zu fixiren, wie dies für die Kreiskommunalverwaltung durch die §z§5. 10 biz 19 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, für die Wandel geschaffen werden, daß das Staatssteuersystem zugleich

städtische Gemeindeverwaltung durch die einschlagenden Bestimmungen der Slädteordnungen, für die Landgemeinden der Provinz Westfalen durch 5. 57 der Westfälischen Landgemeindeordnung vom 19. März 1856

und für diejenigen der Rheinprovinz durch die §§5. 22 ff. der Gemeinde⸗

ordnung vom 23 Juli 1845 in Verbindung mit Artikel7 des Gesetzes vom 15. Mai 18656 geschehen ist. Dabei würde, ohne im Uebrigen

welche die allgemeinen Staatsinteressen erheischen. Die in manchen

Gemeinden noch bestehenden veralteten Besteuerungtsarten haben wegen ihrer oben näher dargestellten Mängel keinen Aufpruch auf Konser⸗ s weichen. sicht nimmt, auf 10 6 zu normiren sein.

virung und müssen einem gerechteren Besteuerungès ystem Mögen auch die bisherigen Staatssteuern mit einzelnen Mängeln be— lastet sein, so wird in dieser Beziehung durch die von der Gesetz gebung

des Staates in Aussicht genommene Steuerreform in der Weise

zu einer geeigneten Grundlage für die Gemrindebesteuerung aus⸗ gestaltet wird.

Eine überwiegende Berücksichtigung der Personalsteuern

nicht empfehlenswerth für ländliche Verhältnisse bezeichnet wird, liegt

der bislang als zweckmäßig erprobten Autonomie der Gemeinden auf diesem Gebiete Abbruch zu thun, der Grundsatz der Vertheilung der

auf daß Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben nach dem Maß

stabe der Staatspersonalsteuern an die Spitze zu stellen fein. Daneben

würde aber gleichzeitig die Einführung besonderer direkter Gemeinde⸗

richten

abgaben nach dem Gesetze vom 27. Juli, 1885 durch Gemeinde⸗ beschlüsse, soweit solche gegenüber der Bestimmung des Einkommen⸗ steuergesetzönwurfetz über die Heranziehung der Aktiengesellschaften,

Kommandstgesellschaften auf Äktien, Berggewerkschaften und ein?

gilragene Genossenschaften, deren Geschästsbetrieh über den Kreis ihrer Mltglieder hinausgeht, zur Staatseinkommensteuer auch künftighin welche die Einführung eines neuen Besteuerungssystems nicht zu

noch erforderlich sein werden, sowie die Zulassung besonderer

direkter Gemeindeabgaben vom Grundhesitze ünd Gewerbebetriebe

vorzubehalten sein. abgabewesen betreffenden Punkte, hinsichtlich deren sich bisher Zweifel,;

befreiungen, unter Berücksichtigung der dieserhalb bisher ergangenen Anordnungen der zuständigen Staatsbehörden und der Rechtsprechung der Vermaltungsgerichte die nach den seitherigen Erfahrungen dringend u wünschende Klarstellung finden können. Zugleich würde auch eine Bestimmung vorzusehen sein, welche den Landgemeinden die Befugniß zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben verleiht.

Dieser Auffassung hat sich die weitaus überwiegende Mehrzahl der erstatteten Berichte angeschlossen; es wird hervorgehoben, daß sich das System der Erhebung von Zuschlägen zu den direkten Staats⸗ steuern mit den vorher bezeichneten Maßgaben überall da, wo es eingeführt sei, wohl bewährt habe, während die hier und da noch vorkommenden veralteten Steuererhebungsformen nach dem Klassen—⸗ systeme, nach dem Hufenbesitze u. s. w., vielfach zu Unzuträglichkeiten, Irrungen, Streitigkeiten und Prägravationen führten. Dabei ist von einzelnen Seiten angeführt worden, daß fich die Gemeinden mancher Kreise hinsichtlich der Umlegung der Kommunalsteuern vollstaͤndig an dag System der Erhebung der Kreisabgaben angeschlossen haben, und daß dadurch, zumal in der gleichen Weise auch die Provinzialabgaben

Es würden ferner alle diejenigen das Gemeinde.

möglichst gleichmäßige, den Grundsätzen des Rechtes und der Billig keit entsprechende Vertheilung der Gemeindeabgaben auf die ver— schiedenen Einnahmequellen angestrebt werden. Das in einzelnen Be— hervorgehobene eigenthümliche Verhältniß, wonach Gults— herrschaften für einzelne Grundstücke oder Grundstückskomplexe sehr beträchtliche Beiträge zu den Abgaben einzelner Gemeinden zu leisten haben, hängt anscheinend mit dem in der Anlage A dargestellten Rechtsinstitute der zu früheren herrschaftlichen Gütern eingezogenen Bauernhöfe und Wüstungen zusammen und dürfle sich als eine auf einem besonderem Rechtstitel beruhende Beitragepflicht darstellen,

hindern vermag, indem auch bei dem Zuschlagsspstem die Aufrecht⸗ haltung einer erhöhten Beitragspflicht über deren Rechtsgrund

entstehenden Falles im Verwaltungswege zu entscheiden fein würde 9 2 ñ . . ( * 51 tungswege zi eiden se wurd

Mängel oder Anstände ergeben haben, wie die Abgrenzung des Kreises

der gemeindeabgabepflichtigen Personen und die Reihe der Abgabe⸗

erhoben werden, die Aufbringung der Gemeindeabgaben sehr vereinfacht und erleichtert werde. Die Verleihung der Befugniß zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben wird von mehreren Seiten als ein wirk⸗ liches Bedürfniß bezeichnet, und betont, daß diefe Befugniß von

Coßem Werthe für einzelne Gemeinden werden könne. Seite wird zwar angenommen,

Von anderer daß derartige Abgaben bei einfachen

ländlichen Verhältnissen keine besondere praäktische Bedeutung haben würden, es wird jedoch hinzugefügt, daß gewiffe Ortschaften in der Folge wohl eine solche Entwickelung nehmen könnten, welche es zweck⸗

mäßig oder wünschenswerth erfchelnen laffe, zu dieser Art der Be— steuerung zu greifen. a Vereinzelt wird von anderer Seite ein der vorstehend dargelegten uffassung entgegengefetzter Standpunkt vertreten und zwar gerade kon, Vebörden solcher Benirfe, 6 der Gemeinden dem Systeme der Aufbringung der Gemeinde . en durch Zuschlãge zu den direkten Staatssteuern oder durch , direlte Gemeindesteuern zugewandt hat. Es wird aus— 6 . die Verhaͤltnifse seien in den einzelnen Gemeinden je nach 3 ertheilung. des Grundbesttzes der Zahl der Unangefessenen und . ö Beziehungen so verschiedenartig, daß nur die größte Be⸗ 7 ichkeit des Abgabenststemeg eine gerechte Besteuerung sichere. 3 eine überwiegende Bexücksichtigung der Perfonalsteuern spreche ö. , daß für die ländliche Kommunalbesteuerung der Grad 6 nteresses an den kommunalen Ginrichtungen maßgebend sei, und 3 1666 wiederum Überwiegend nach dem Umfange und Werthe . . wie er in der Grundsteuer zum Ausdrucke f nge, richte. Bei der hohen Verschuldung des Grundbefitzes nne der größte. Grundbesitzer der Gemeinde ganz oder . kla ssensteuerftei veranlagt sein; es würde aber em egründeten Rechts bewußtsein der Gemeindeangehörigen

in welchen sich bereits der größte

möglich ist. . Zu 88. 138— 20.

Im Hinblicke auf das Gejammtergebniß der stattgehabten Er⸗ mittelungen sind die Bestimmungen des Gesetzentwurfes über die Ge—⸗ meinde abgaben auf der oben dargelegten Grundlage aufgebaut, und es haben hierbei die in den Jahren 1877—1879 dem Landtage der Monarchie vorgelegten Gesetzentwürfe entsprechende Berücksichtigung gefunden. Soweit es sich um die Erhehung von Zuschlägen zu den Staatssteuern handelt, lehnen sich die bezüglichen Bestimmungen an den Entwurf des Einkommensteuergejetzes und an die Grundzüge zur Gewerbesteuerreform an.

Dem Entwurfe liegt die folgende Eintheilung des Stoffes zu Grunde:

55. 13 —=16 direkte Gemeindeabgaben, §. 17 indirekie Gemeindeabgaben, 18 Erforderniß der Genehmigung des Kreisausschusses, 19 Gebühren, 20 Dienste, 3. 21 Besondere Befugnisse der Staatsaufsichtsbehörden,

§§. 22 und 23 Regelung des Gemeindeabgabewesens in den

einzelnen Gemeinden,

55. 24 = 26 Beitragspflicht,

sz 27 Vermeidung von Doppelbesteuerungen,

§z§. 28 33 Befreiung von den Gemeindeabgaben,

. 34 Beginn und Erlöschen der Abgabepflicht,

3. 35 Bekanntmachung der Abgabebeträge,

5. 36 Zahlung der Gemeindeabgaben,

3. 37 Zwangs vollstreckung,

S. 38 - 39 Rechte mittel. .

Wenn den Gemeinden durch den zweiten Satz des §. 13 die Befugniß belassen worden ist, die Erhebung besonderer direkter Gemein desteuern nach dem Gesetze vom 27. Jull 1885 zu beschließen, so greift diese Befugniß gegenüber den Bestimmungen der §5§. 1 und 2 des Entwurfes eines Einkommensteuergesetzes künftighin pur noch in soweit Platz, als die im 5§. 1 jenes Gesetzes aufgeführten Personen⸗ gesammtheiten, juristischen und physischen . nicht zur Staats- einkommensteuer werden herangezogen werden. Die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatze des 5. 14 be⸗

zwecken eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der verschiedenen Steuerquellen unter Zulassung einer entsprechenden Freiheit der Be= wegung nach Lage der örtlichen Verhältnisse. Wenn in dem ersten Satze des zweiten Absatzes die Heranziehung der einzelnen Steuer attungen nach verschiedenen Prozentsätzen für zy hf erklärt wird, o ist bierbei als selbstverständlich angenommen, daß bei dem Zuschlags⸗ svsteme innerhalb der Steuergattungen eine verschiedenartige Belastung der einzelnen Klassen oder die Einschiebung von Zwischenstufen in den Staatssteuertarif nicht stattfinden darf, da hierdurch die bezügliche Gemeindesteuer den Charakter einer Zuschlagssteuer verlieren würde. Die Bestimmung der Kreisordnung, wonach neben der Grund⸗ und Gebäudesteuer auch die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten

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e De.

. bei der Kommunalbesteuerung, welche in einem der erstatteten Berichte als n lens ür h schrift vorzusehen. überhaupt nicht in der Absicht dieser Gesetzesvorlage; es soll nur eine

Rechtsstand im Wesentlichen aufrecht erhalten.

weiten gesetzlichen Regelung aufrecht hält.

Lande aufkommende Gewerhestener der Klasse AL mindestens mit

der Hälfte und böchstens mit dem vollen Betrage desjenigen . heranzuzlehen ist, mit welchem die Staatspersonal⸗ teuern belastet werden, ist mit Rücksicht darauf, daß nach den Grundzügen der Gewerbesteuerrefgrm in der ersten Klasse die⸗ jenigen Betriebe, deren jährlicher Ertrag 60 000 S übersteigt und in der zweiten Klasse die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von über 26 g00 bis 60 009 4 besteuert worden, und daß sich danach in der künftigen zweiten Gewerbesteuerklasse auch Betriebe finden werden welche bisher in der Klasse A besteuert wurden, dahin erweitert, daß , beiden obersten Klassen der Gewerbesteuer Anwendung zu Von der Gemeindebesteuerung derjenigen Personen, deren jähr— liches Einkommen nicht mehr als 420 4 en und welche h ö. Wege der Armenpflege eine fortdauernde Unterstützung erhalten, kann nach dem Ergebnisse der stattgehabten Erhebungen nicht wie dies wohl wünschenswerth sein würde abgesehen werden, weil durch die Aufhebung jener Bestimmung ein großer Theil der Landgemeinden 3 für ihre Verhaͤltnisse nicht unbeträchtlichen, schwer entbehrlichen Einnahme verlustig gehen würde. In §. 15 des Gesetzentwurft ist jedoch eine entsprechende Erleichterung der Gemeindeabgabepflicht dieser Personen vorgesehen.

Die Bestimmung des §. 15 des Entwurfes über die ausnahms— weise Zulassung von Mehr oder Minderbelastungen einzelner Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung deg Gemeindebedarfes für bestimmte Zwecke ist durch das praktische Bedürfniß an die Hand gegeben und entspricht dem bei der Berathung der Entwürfe zu einem Gemeindeabgabengesetze an⸗ ,,

Zu 8 18 ist zu bemerken, daß die hier vorbehaltene Genehmigun des Kreisausschusses selbstverständlich nicht die n gegen eine Gemeinde wegen ihrer durch rechtskräftiges gerichtliches oper rerwaltungsgerichtliches Urtheil festgestellten Verpflichtungen zu . 3

Der § 19 bezweckt, die Lücke der bisherigen Gesetzgebung hin sichtlich der Gebühren, d ren in der Anlage D gedacht fern fahl.

Zu §. 20.

Anlangend die ha n,. so hat zwar deren Leistung in Natur, namentlich wegen der hiervon untrennbaren mannigfachen Be— lästigung der Gemeindeangehörigen, der regelmäßig sich ergebenden ungleichmäßigen Vertheilung und der mangelhaften Ausführung der Arbeiten erhebliche Mißstände im Gefolge. Die generelle Beseitigung der Naturaldlenste durch Abschätzung derselben in Geld erscheint jedoch nach der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse in einer großen Anzahl der Landgemeinden der östlichen Provinzen, in deren Haushalt sich der Uehergang von der Natural- zur Geldwirthschaft überhaupt nur erst theilweise vollzogen hat, nicht ausführbar.

. Durch 5. 21 werden die bislang geltenden Bestimmungen des §. 31 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwal⸗ tungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 aufrecht erhalten. ; Zu S§§5. 22 und 23.

Es erscheint zweckmäßig, daß die Landgemeinden nach dem Vor- bilde der in den Städten durchweg bestehenden Einrichtungen ihr ge sammtes Abgabewesen durch Umlggeordnungen (Regulative) regeln, und daß ihnen nach Analogie der Bestimmung im 8. 53 Abs. 4 der Städtegrdnung vom 30. Mai 1853 die Befugniß eingeräumt werde,

in solchen Ordnungen, für welche die Genehmigung des Kreisaus—⸗

schusses zu erfordern ist, Ordnungestrafen gegen Zuwiderhandlungen vorzusehen. Der Höchstbetrag dieser Ordnungsstrafen wird jedoch niedriger als für Städte, also etwa, wie 5. 22 des Entwurfs in Aus—

Wo Gemeindeumlageordgungen nicht erlassen werden, müssen die Landgemeinden bis zu einem bestimmten Zeitpunkte des Steuerjabres über die Vertheilung der direkten Gemeindeabgaben Beschluß fassen, und es ist für den Fall, daß ein gültiger Beschluß rechtzeitig nicht zu Stande kommt, eine allgemeine Bestimmung über die alsdann ein tretende Art und Weise der Vertheilung der Abgaben nach Analogie der im zweiten Abfatze des 5. 12 der Kreisordnung enthaltenen Vor

Die §S§. 24 bis 27 des Entwurfes werden einer näheren Erläuterung nicht bedürfen. Zu §§. 28 bis 33.

Hinsichtlich der Befrelung von Gemeingeabgaben ist der bisherige Anlangend insbesondere die DVienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiengr und Volksschul⸗ lehrer, kommt in Betracht, daß dieselben, soweit sie in Stadtbezirken liegen, nach 5. 4 Abs. 7 der Städteordnung vom 30. Mai 1855 von den Gemeindeauflagen allgemein befreit sind, und daß auch der 5. 18 der Kreisordnung deren Befreinng von den Kreislasten bis zur ander⸗ Es erscheint daher nur folgerichtig, daß auch die Landgemeindeordnung die Befreiung dieser Grundstücke von den Gemeindeauflagen ausspricht.

Die Vorschriften

der §§. 34 bis 36

sind den Bestimmungen der früheren Gesetzentwürfe über die Auf⸗ bringung der Gemeindeabgaben nachgebildet und bieten keinen Anlaß zu besonderen Bemerkungen,

8 5 57

Der im ersten Absatze dieses Paragraphen zum Ausdrucke gelangte Grundsatz, daß die baaren Gemeindeabgaben im Falle nicht recht zeitiger ntrichlung der Beitreibung im Verwaltungszwangeverfahren gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 unterliegen, entspricht dem bisherigen Rechte; es empfiehlt sich, die Anwendung dieses Grundsatzes auch in Ansehung der Gebühren außer Zweifel zu stellen.

Einer besonderen Bestimmung bedarf es bezüglich der dem Ge— meindevorsteher einzuräumenden Befugniß zur Erzwingung der Leistung von Gemeindediensten bei Säumniß der Pflichtigen, da die im 5 1332 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vorgesehenen Zwangsbefugnisse des Gemeindevorstehers auf das kommunale Gebiet nicht ohne Weiteres übertragen werden dürfen (vergl. D. V. G. E. Bd. IX. S. 57.

In dem F. 39

ist die besondere Beslimmung im zweiten Absatze des §. 34 unter Nr. 3 des Zuständigkeitsgesetzes, wonach der Gemeindevorstand im Besonderen auch zu beschließen haben soll:

auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend „die besonderen

Verpflichtungen einzelner 6ctlicher Theile des Gemeinzebezirks

oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung ! der Gemeindelasten“ nicht übernommen. Diese Vorschrift war, wie die Begründung zu 5. 365 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 in Verbindung mit der bezüglichen Position der vergleichenden Uebersicht (Nr. II) entnehmen läßt, mit Beziehung auf die §§. 20 ff. Thl. II. Tit. 7 A.- L. R. in das Gesetz aufgenommen worden und hatte also nament lich den Fall im Auge, wo die Vertheilung der Gemeindeabgaben nach einer bestimmten Klasseneintheilung der Gemeindeangehörigen erfolgt. Sie hat somit für das Gemeindeabgabewesen, wie es nach dem Entwurfe der Landgemeindeordnung geregelt werden soll, ihre vraktische Bedeutung verloren, und es wird die Bestimmung des §. 39 des Entwurfs in der jetzigen Fassung für alle künftig vor⸗ kommenden Fälle der Erhebung von Beschwerden und Einsprüchen gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten mit ee sich anschließendem Verwaltungsstreitverfahren vollkommen ausreichen.

(Fortsetzung in der Vierten Beilage.)

M 277.

Vierte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Montag, den 17. November

(Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)

Dritter Abschnitt.

Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.

Zu 5 40. ;

Unter den Gemeindeangehsrigen treten als eine besondere sllasse die Gemeindeglieder hervor, unter welcher Bezeichnung diejenigen selbständigen Gemeindeangebörigen zu verstehen sind, welchen alle aus bem Gemeindeverhältnisse entspringenden Rechte zustehen. Die Be⸗ zeichnung . Gemeindeglieder (Glieder oder Mitglieder der Gemeinde) ist auf das Allgemeine Landrecht (Thl. II Tit. 7 SS. 20 ff) zurück⸗ zuführen, welches diese Klasse der Gemeindeangehörigen von den

übrigen (den unangesessenen) Dorfeinwohnern. unterscheidet. In den spateren Gesetzen wird der Begriff „Gemeindeglieder“ wiederholt in dem angegebenen Sinne angewandt, so insbesondere in dem Gesetze vom 14 Upril 1856, 5. 5 unter Nr. 4, 5. 10 unter Nr. 1. Der Inbegriff der den Gemeindegliedern zustehenden Rechte bildet das Jemeinderecht“, welches in den Stadtgemeinden . Bürgerrecht genannt wird. Die Bezeichnung Gemeinderecht! findet sich bereits in den am Anfange dieses Jahrhunderts entworfenen Landgemeindeordnungen, insbefondere in dem ersten Entwurfe des Staatsratht Koehler vom 27. September 1809, sowie in der Landgemeindeordnung für die Provia; Westfalen vom 19. März 1856 und wird auch in den Ge⸗ meindeverfaffungsgesetzen anderer deutschen Staaten in dem gleichen Sinne wie das Wort „Gemeindebürgerrecht, angewandt. Gemeinde, glieder sind hiernach, wie dies im ersten Absatze des §. 40 bestimmt wird, alle selbständigen Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinde⸗ recht zusteht. Da es, wie die folgenden Bestimmungen der Land— gemeindeordnung ergeben, von großer Wichtigkeit für die Gemeinde⸗ verwaltung ist, daß jeder Zeit feststehe, welchen Einwohnern das Gemeinderecht beiwohnt, so ist im zweiten Absatze des 5. 40 die regelmäßige Führung einer Liste der Gemeindeglieder und deren all— jährliche Berichtigung angeordnet.

9 S. 41.

Das Gemeinderecht umfaßt:

1 das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Gemeindeversammlung und, wo diese durch eine gewählte Gemeinde vertretung ersetzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen,

2) das Recht zur Rar Aemter Gemelndeverwaltung und Gemeindevertretung.

Das Allgemeine Landrecht führt zwar im §. 28 Thl. II. Tit. 7 unter den Rechten der Gemeindeglieder auch das Recht zur Nutzung der Gemeindegründe auf, läßt aber nach den 55. 30 und 31 auch eine Theilnahme der übrigen Dorfeinwohner an diesen Nutzungen zu. Hieraus folgt, daß nach der bislang in Geltung stehenden Gemeinde gesetzgebung das Recht zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen kein ausschließliches Recht der Gemeindeglieder als solcher ist, und danach scheidet dieses Rechtsverhältniß bier aus; es wird dagegen weiter unten zu 5. 68 wieder hierauf zurückgekommen.

Zu §. 42. . .

Die geschichtliche Entwickelung des Gemeinderechts hat sich in herborragendem Maße an die Gestaltung der hauptsächlichsten in demselben enthaltenen Befugniß, nämlich des Gemeinde Stimm und Wahlrechts, angeschlossen. Das Allgemeine Landrecht bestimmt in §. 26 Theil U Titel 7“, daß nur die angesessenen Wirthe, als Mit- glieder der Gemeinde, an den Berathschlagungen derselben theil⸗ nehmen. Diese Bestimmung ist durch das Präjudiz des früheren Preußischen Ober⸗Tribunalt vom 10. Juni 1844 —- 1363 dahin aus⸗ gelegt, daß uch der Besitzer eines im Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen Wohnhauses Mitglied der Gemeinde sein könne, der Besttz von Aeckern hierzu also nicht erforderlich sei. Nach §. 22 a. 9. O. werden die Stimmen in der Regel nach den Personen der angesessenen Wirthe gezählt. Auf dieser Grundlage traf dag Gesetz, betreffend die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, vom 14. April 1856 (GesetzSamml. S. 369) im 5. 3 Bestimmung dahin, daß die Theilnahme an dem Stimm- rechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeindeversamm⸗ lung durch die bestehende Ortsverfassung geregelt werde. Im Anschlusse hieran ordnet der 8. 4 des Gesetzes an, daß, wenn sich das Bedürfniß einer neuen Feststellung oder Regelung der Stimmrechte ergebe, weil die Ortsverfassung darüber dunkel oder zweifelhaft ist oder weil danach wesentliche Mängel in Ansehung der Theilnahme an dem Stimmrechte, namentlich erhebliche Mißverbältnisse gegen die Theilnahme an den Gemeindelasten, bestehen, eine Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung unter Beachtung der in den folgenden 3§. 5 und 6. enthaltenen Vorschriften durch einen von der Regierung etzt vom Kreisausschusse) zu bestätigenden Gemeindebeschluß herbei zuführen sei. Komme ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so solle nach Anhörung des Kreigtages und mit Genehmigung des Ministers des Innern die Regierung. (etzt selbständig der Kreisausschuß) befugt fein, die in Ansehung des Sitimmrechtes erforderliche Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung nach Maßgabe der 5§5§. 5 und 6 vorzuschreiben. Nach 8. 5 ist Folgendes zu beachten:

I) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur solche Ein⸗ wohner des Gemeindebezirks verstattet werden, welche einen eigenen Hausstand haben und zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind.

; 95 . aber Jemand in dem Gemeindebezirke ein Grundstück besitzt, wesches wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zu ihrer Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat oder auf welchem sich eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, deren Werth dem einer Ackernahrung mindestens gleichkommt, so ist derfelbe zur Theilnahme am Stimmrechte auch dann zuzulassen, wenn er nicht Cinwohner des Gemeindebezirks ist (Forense). Dasselhe gilt auch von juristischen Personen, welche Grundstücke von einem solchen Umfange im Gemeindebezirke besitzen.

3) Den Besitzern solcher Grundstücke, welche die übrigen an Werth oder Größe erheblich übersteigen, kann mehr als eine Stimme beigelegt werden.

4) Auch können die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer Theil⸗ nahme am Stimmrecht in verschiedene Klassen getheilt werden.

in der

5) Die Stimmen der Besitzer, derjenigen kleineren Grundstücke,

welche zu ihrer Bewirthschaftung kein Zugvleb erfordern, können zu Gesammtstimmen (Kollektivstimmen) verbunden werden. Solche Be⸗ sitzer haben alsdann das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung durch Abgeordnete auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf min desteng drei und höchstens sechs Jahre wählen. :

Der 5. 6 des Gesetzeü enthält nähere Bestimmungen über die Fälle, in welchen eine Stellvertretung in der Ausübung des Stimm rechts stattfindet.

Nach 5. 7 finden die Vorschriften der vorhergehenden S§. 5 und 6 auch Anwendung, wenn in Folge der Zertheilung von Grundstücken oder der Bildung neuer Ansiedelungen, Kolonien oder Gemeinden über die Theilnahme der Bewohner am Stimmrecht zu beschließen ist.

Der 5. 8 sieht die Bildung einer gewählten Gemeindeverkretung vor. Hiernach kann auf. Antrag einer Gemeinde an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Vertretung derselben durch gewählte Ge—⸗ meindeverordnete eingeführt werden. Wo dies geschehen soll, sind zuvor durch ein Statut die dazu erforderlichen Festsetzungen zu treffen, ingbesondere über die Gesammtzahl der Gemeindeverordneten, die Wahlperiode, die etwalge Klasseneintheilung der Wähler, die hlerbei aus jeder Klasse zu wählende Zahl von Gemeindeverordneten und dle

Wahlordnung. Ueber ein solches von der Gemeinde unter Mitwir⸗ kung der Ortsobrigkeit und des Landraths zu entwerfendes Statut sollte der Kreiztag gehört und dasselbe sodann mit dem Gutachten der Regierung und des Ober ⸗Präsidenten dem Minister des Innern zur Bestätigung vorgelegt werden. Gegenwärtig unterliegen Statute dieser Art der Bestätigung des Kreisausschusses.

Nach Vorstebendem ist zur Zeit wesentliche Voraussetzung für die Theilnahme am Stimmrechte sowie überhaupt für den Besitz des Gemeinderechts in den Landgemeinden, daß diejenigen Gemeinde⸗ angehörigen, welche zu demselben zugelassen werden sollen, einen eigenen Hautstand haben und mit einem Wohnhause im Gemeinde bezirk angesessen sein müssen. Dieser Grundsatz erleidet aber schon jetzt eine Einschränkung dahin, daß auch die nichtangesessenen Ein⸗ wohner der Gemeinde zur Theilnahme am Stimmrecht dann zu⸗ gelassen sind, wenn ihnen dieses Recht nachweislich bereits vor Ema⸗ nation des Allgemeinen Landrechts oder in den im Jahre 1815 mit der Krone Preußen neu oder wieder vereinigten Landestheilen vor Einführung oder Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts in denselben zugestanden hat. (Vgl. Cirkular Verfügung und Instruk⸗ tion zur Ausführung der drei ersten Abschnitte des zweiten Titels der Kreisordnung vom 20. September 1873, Min. Bl. S. 258, 5§. 23, und die dort angezogenen früheren Erlasse. ) Dem entsprechend wird insbesondere aus dem Regierungsbezirk Erfurt berichtet, daß sich dort die Gingangs erwähnte landrechtliche Vorschrift nur noch in einem Theile der Gemeinden als geltendes Recht vorfinde. In zahlreichen Ortschaften sei der von dem Landrecht für die Schulsozietäten angenommene Grundsatz, daß die „sämmtlichen Hausväter! der Gemeinde stimmberechtigte Mitglieder der Sozietät seien, auch auf die politische Gemeinde ausgedehnt. Wieder in an⸗ deren Gemeinden würden alle selbständigen Einwohner ohne Rücksicht auf Haus⸗ und Grundbesitz, also auch die sogenannten Einmiethlinge, zum Stimmrechte zugelassen, während in einielnen Gemeinden selbst der Grund⸗ und Hausbesitz an sich nicht genüge, vielmehr nur der Besitzer einer sogenannten Gemeindegerechtigkeit für stimmberechtigt gelte. Es komme sogar vor, daß nur ein verheiratheter oder verwitkt⸗ weter Grundbesitzer zum Stimmrechte zugelassen werde. Ueberdies seien diese Arten der Regelung der Stimmberechtigung in einer be⸗ ständigen Umhildung durch Observanzen begriffen. ß auch in an⸗ deren Landestheilen, namentlich im Gebiete der früheren Provinz Preußen, der Besitz eines Wohnhauses nicht überall die unbedingte Voraussetzung für die Theilnahme am Stimmrechte bildet, daß hierzu vielmebr auch hin und wieder sonstiger Grundbesitz für sich allein ohne Wohnhaus befähigt, ergiebt die Erklärung des Ministers des Innern in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 21. Februar 1866. (Stenographische Berichte S. 483 u. f.).

In Ansehung des Gemeindestimmrechts sind durch die Recht⸗« sprechung des Ober⸗Verwaltungsgerichts folgende Grundsätze von be⸗ sonderer Wichtigkeit festgestellt:

Die Vorschriften der 558. 5 und 6 des Gesetzes vom 14. April 1856 greifen nur dann Platz, wenn eine Ergänzung und Abänderung bestehender Ortsverfassungen von einer Gemeinde beschlossen oder von dem Kreisausschuß vorgeschrieben wird. Abgesehen von diesen Fällen bildet in Betreff des Stimmrechts der 5. 3 a. a. O. die Grundlage, wonach die Theilnahme am Stimmrecht und die Art der Ausübung desselben in der Gemeindeversammlung durch die bestehende Ortsver⸗ fassung bestimmt wird. Bezieht sich eine nach 5. 4 a. a. O. eintre- tende Aenderung lediglich auf eine anderweite Regelung des Umfanges der Stimmrechte, so bleibt hinsichtlich der Frage, wer überhaupt stimmberechtigt ist, die frühere Ortaverfassung maßgebend, auch wenn dieselbe von der Vorschrift des 8. 5 des Gesetzes vom 14. April 13656 abweicht. (Entsch. Bd. VI. S. 148) Auch nach Erlaß des Gesetzes vom 14. April 1856 können sich noch Observgnzen bilden, durch welche die Theilnahme am Stimmrecht oder die Art der Aus— übung desselben geregelt wird. Zur Bildung einer derartigen Ob⸗ servanz gehört eine ununterbrochene gleichförmige Uebung, welche auf der Ueberzeugung einer rechtlichen Nothwendigkeit beruht. (Entsch. Bd. VI S. 182) Das mehrgedachte Gesetz knüpft die in ihm ent⸗ haltenen Bestimmungen bezüglich der verschiedenen Klassen der Gemeinde⸗ glieder, darunter namentlich auch die Vorschrift im . 5 unter Nr. 4, daß die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer Theilnahme am Stimmrechte in verschiedene Klassen getheilt werden können, regel mäßig an den Grundbesitz und dessen Abstufungen an, und es bilden daher die Gewerbetreibenden einer Landgemeinde keine besondere Klasse der Gemeindeglieder im Sinne dieser Bestimmungen. (Entsch. Bd 1 S. 130.) Im Uebrigen ist bezüglich der Bestimmung des Begriffs der ‚Klasse' überall auf die höchst mannigfaltigen lokalen Rechte zurückzugehen. (Entsch. Bd. V S. 164) Vgl. auch das Er= kenntniß vom 26. Mai 1886 (Bd. XIII S. 192), insbesondere die Ausführungen auf S. 198. Für den Begriff der „ju ibrer Be— wirthschaftung Zugvieh erfordernden Grundstücken, deren Besitz den Gliedern der Landgemeinden bei einer Aenderung der Orteverfassung zum Zweck einer neuen Regelung der Stimmrechte den Anspeuch auf eine Virilstimme verleiht, ist nicht der Gesichtspunkt maßgebend, ob zur rationellen Bewirthschaftung des Grundstücks die Dingung einer Zugkraft für gewisse Arbeiten nöthig ist, noch auch, ob der Besitzer des Grundstücks thatsächlich . bält, sondern es kommt allein darauf an, ob das Grundstück nach Umfang und Beschaffenbeit zu seiner landwirthschaftlichen Benutzung Zugvieb erfordert, d. b. ob nach landwirthschaftlichen Grundsaͤtzen das Halten von solchen auf . Grundstück möglich und zweckmäßig ist. (Entsch. Bd. Vl

142.

ö Art und Weise, wie sich die Tbeilnahme am Stimmrechte und überhaupt das Gemeinderecht auf Grund der bestehenden Gesetz⸗˖ gebung gestaltet hat, giebt nach dem Ergebnisse der stattgehabten Erhebungen zu wesentlichen Bedenken Veranlassung, indem einerseits der gegenwärtige Rechtsstand gegen den Grundsatz verstößt, daß in der Gemelndeverwaltung die Rechte der Gemeindeangebörigen in einem angemessenen Verhaͤltnisse zu deren Pflichten steben sellen, und die Ruͤcksichten der Billigkeit dadurch verletzt werden, daß Klassen don Einwohnern, welche wesentlich zu den Gemeindelasten beitragen, von der Theilnahme an den Rechten der Gemeindeglieder ausgeschlossen sind, andererseits aber auch durch diese Einschränkung des Gemeinde Stimm und Wahlrechts das öffentliche Interesse nach der Richtung din erheblich geschädigt wird, daß die Landgemeinden, welche obnebin zu einem großen heile an einem empfindlichen Mangel ee ghet Personalkräste für eine ersprießliche Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten lelden, die Mitwirkung einer Anzahl intelligenter und uf i e. Persönlichkeiten entbehren müssen. .

Bie veranlaßten Ermittelungen haben indbesondere außer Zweifel estellt, daß die Ginschränkung des Gemeinderechtes auf die init einem

ohnhause angesessenen Ginwohner der Landgemeinden keineswegs. wie man anzunehmen wohl geneigt sein möchte, eine irgendwie hervor- ragende Wirkung nach einer dem Staats swecke und der Deltedenden Gesellschaftgordnung förderlichen Richtung bin auf Ae Jusammen. setzung der Gemelndeversammlungen zu üben geeignet ist. ies dangt damit zusammen, daß sich der Besitz eines Wehnbausesz auf dem Platten Lande der Fstlichen Provinzen vielfach auch bel den drmeren Kla en der Beypölkerung bis zur lußersten Dürstigkeit herab indet. Uns einem woblbabenden Kreise der Provinz Sachsen wird gemeldet, daß man bei elner Prüfung der Zahl der Stlimmberechtlaten in vis tes Bauerndörsern die sogenannten Väusler. d. b. die in eigenen Mauern wohnenden srelen Lagelöhner, bauptsächlich vertreten ade, welche, obwohl sie selbst fast nichtö zu den Kommunallasten beltrügen', ldrer

1890.

Zahl nach den eigentlichen Trägern der Kommunallasten, den Bauern, erheblich überlegen seien, sodaß es lediglich zu dem Zwecke, um für die Schulzenwahl geeignete Persönlichkeiten zu gewinnen, vielfach nothwendig geworden sei. den Bauern ein nach Maßgabe ihrer Lasten erhöhtes Stimmrecht, einzuräumen. Hieraus ist zu entnehmen, daß in dem Erfordernisse des Besitzes eines Wohnhauses keine in, das Gewicht fallende Gewähr für die Sicherung eines angemessenen Einflusses der tüchtigen Elemente unter den Stimmberechtigten auf die Gemeindeverwaltung gegeben ist, sondern daß eine solche Gewähr aufanderen Gebieten gefunden werden muß. Mit den in jenem Kreise der Provinz Sachsen gemachten Erfahrungen stimmen auch die Angaben aus anderen Theilen der öst⸗ lichen Provinzen überein. In einem der ländlichen Kreise des Re—⸗ gierungsbezirks Oppeln giebt es viele Landgemeinden, in welchen ein großer Theil a, der angesessenen Wirthe nicht einmal zur ersten Stufe der Klassensteuer veranlagt ist. Aehnliche Verhältnisse kommen auch in anderen Kreisen desselben Regierungsbezirks vor. Von einem Landrathe des Regierungsbezirks Breslau ist der Vorschlag gemacht worden, für die Theilnahme am Stimmrechte. soweit solches auf den Besitz eines Wohnhauses basirt werde, das Erforderniß aufjustellen, daß von dem Hause ein Jahresbetrag an Gebäudesteuer von mindestens 1,80 M entrichtet werde, ein Beweis dafür, wie niedrig die Ansprüche an ein Wohnhaus auf dem platten Lande in jener Gegend gestellt werden müssen. .

Die überwiegende Mehrzahl der Berichterstatter, welche sich über die Frage der Regelung des Gemeindestimmrechts ausgesprochen haben, bezeugt die Nothwendigkeit der Ausdehnung desselben auf nicht an= gesessene , und es herrschen im Wesentlichen nur Meinungsverschiedenheiten darüber, bis zu welcher Grenze bei einer solchen Ausdehnung zu gehen sei. .

Aus dem 4ußersten Osten der Monarchie wird berichtet, daß, wenn auch nach der Natur und der historischen Entwickelung der Landgemeinden an dem bisherigen Erforderniffe der Ansässigkeit für den Theilnehmer am Stimmrechte als Regel festzuhalten sei, es gleichwohl auch solche Landgemeinden gebe, deren Entwickelung sich in der Neuzeit aus Anlaß von Chaussee⸗ oder Eisenbahnbauten, in Folge der Gründung von gewerblichen oder industriellen Etablissements wesentlich gehoben habe, und in welchen daher der ausnahmslose Aus- schluß nicht angeseffener Einwohner vom Stimmrechte nicht nur im Interesse der letzteren, sondern auch für die Gesammtheit insofern zu be⸗ klagen fei, als es danach verwehrt werde, solche Elemente, welche häufig ver möge ihrer Intelligenz und der ihnen zu Gebote stehenden freien Zeit sich sehr wohl zur Theilnahme an der Verwaltung der Gemeinde eignen würden, hierzu heranzuziehen. Im Regierungsbezirke Königs erg gehen die bislang bestehenden Ortsverfassungen in Ansehung des Stimmrechtes nicht nur zu fortgesetzten Streitigkeiten Veranlaffung, sondern führen auch in vielen Fällen bedenkliche Mißbräuche im Ge folge. Es sei dort so wird berichtet vorgekommen, daß in einer Gemeinde seit dem Inkrafttreten der Kreisordnung bereits drei- mal verschiedene Grundsätze hinsichtlich des Stimmrechts zur Anwen⸗ dung gebracht worden seien. In umfangreicheren und woblhabenderen Gemeinden mache sich der Mangel füblbar, daß bervorragenderen ö und Gewerbetreibenden, welche nicht mit einem Wohn

ause im Gemeindebezirke angesessen seien, das Stimmrecht nicht ju⸗ stehe, obwohl sie nicht selten an den Gemeindelasten in gleichem Um - fange theilnähmen, wie die höchstbesteuerten stimmberechtigten GSe-⸗ meindeglieder. Das Gleiche gelte von den in solchen Gemeinden wohnenden Beamten. Anlangend die Provinz Westpreußen, ist im Regierungsbezirke Danzig nahezu allgemein die Ansicht vertreten, daß die Ausdehnung des Gemeindestimmrechts auf nicht angesessene Se⸗ meindeangehörige nothwendig sei. Höhere Beamte jener Prodinz. welchen aus früherer amtlicher Wirksamkeit die Semeindererfaffunge⸗ verbältnisse der Provinz Hannover genau bekannt sind, beßengen übereinstimmend, daß sich die das Stimmrecht auch den Nicht- ansässigen einräumenden Bestimmungen der hannoverschen Land gemeindeordnung vom 28. April 1859 vollkommen bewährt babe und analoge Bestimmungen auch in Ansehung der westpren ichen Verhältnisse für durchaus empfehlenswerth zu erachten seien. Aas dem Regierungsbezirke Marienwerder wird berichtet, daß wear in der Mehrjabl der Landgemeinden jenes Benrks die Besckeänkueg des Stimmrechts auf die Angesessenen auch jezt noch angemeffea er deine. daß dagegen für Landgemeinden in der Nähe von Städten, in welchen sich eine jablreiche nicht ackerbautreibende Einwobnerscha ft angesarnmaelt babe, die Möglichkeit zu geben sei, im Wege des Ortzftatarg dern Stimmrecht auf die gewerbesteuerzahlenden Einwobner auzzade den. Die Einräumung des Stimmrechtes an die Pächter und Nußaießer solcher Grundstücke, deren Ertrag den selbständigen Unterbalt einer Familie sichere, erscheine unbedenklich; und es wird weiter far Ge- wägung gestellt, ob sich nicht das Gleiche binsichtlich der Alrsiser empfehle. In der Provin Brandenburg wird die Nothwendigkeit der Ausdehnung des Stimmrechtes auf nichtangese sene Gemeindenngebörige fast allgemein anerkannt. Im Regierm ztrke Potsdam kommen bei der Ausdebnung des Stimmrechtes auf Nichtangesessene derwiegend die Vororte größerer Städte, sowie bedeutendere Jndustrieerte in Betracht, in welchen die Veränderungen, die seit dem eher 1856 eingetreten sind, ju großen Mißtderbältaissen berüslich der Stimmrechtes gefübrt baben. Durch Beschlaß de QMased der M. geordneten vom 10. Jani 1890 ist der Könialicdkn Staateregterang eine Petition mehrerer GCinwebner der Gemeinde Fred rie desen wegen anderwelter Regelung des Wablrechtes der Werker da den Vororten der Stadt Berlin als Material üderrtelen werden, n welcher der bigderige Nechtezastand in Ansedaag de Deracta de Stimm und Wablrechts, wie ez sich in solcher

als unbaltbar beseichnet wird. Die Gemen

gegenwärtig 6800 Einwobner, don welchen

sind, während etwa 1100 Gian odaer ;

Kreig⸗ und Schulabgaben den Jabresdeitra;

dem auf 18010 Æ sich belaafer den Gesam

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