für die Gemelndeverwaltung — sowie die Lehrer seien Personen, deren Mitwirkung in der Gemeindeverwalting dem Gemeindeleben nur zu⸗ fräglich sein könne. Auch in der Provinz Schlesien erhebt sich die Mehrzahl der Stimmen sür die Ausdehnung des Gemeinde · Stimm · und Wahl⸗ rechtes auf nicht angesessene Gemeindeangebörige. Aus dem Regie ⸗ rungsbenirke Sppeln wird berichtet. daß über 9 . 6 algen klasdchhang des Gemeinde tm mne hn l l mmh bestehe und daß durch die Einschränkung dea ,,, e angesessenen Wirthe in vielen Fällen 2 , . n. ir betreffe den, Ge ei e, J, jj . 16 berichtet wird Reglerungsbezirke Breslau kommen, wie von e ĩ ö Verhältniffe vor, welche die Ausdehnung des han sig genug bese nder gg Semen nngehörige, wenn die⸗ Stümmrechths anf nichtange sefsene Semen de and: ber r, . Maße zu den Gemeindelasten beitragen, als ein selben in erb blicbem den Regierungebezirken Magdeburg Bedarsniß erscheinen lassc. In zend r, 8 th⸗ End Crsurt ber Prorin. Sachfen i die . , , . r n., wendigkeit der Verleihung Des Gemein . e. g 3b ö. . ls ge vollftändig durchgezrungen, während gu em gern n . Merseburg zwar auch eine Grwelterung des bisherigen Rahmens der Silmmberechtigten befürwortet, im Uebrigen jedoch zu größter Vor- sscht bei einer derartigen Reuregelung gerathen wird, . Gz ist bereils angedeutet worden, daß vereinzelt auch eine gegen ⸗ theilige Auffaffung über die Frage der Ausdehnung des Gemeinde⸗ ö. in den Landgemeinden hervorgetreten und das Festhalten an ben bigherigen Srundfatze der Einschränkung dieses Rechtes auf die angesessenen Germ ein deangehörigen empfohlen worden ist. Von einer Site ist ausgeführt worden: Nach der geschichtlichen Entwickelung der deutschen Dorfgemeinden sei in früheren Zeiten die Stellung des Einzelnen, als eines vollberechtigten. Gemeindemitgliedes, durch den eigentümlichen Besitz einer felbstständigen Wirthschaft bedingt ge— wesen. Wenn nach dem Landrechte nur die angesessenen Wirthe als Mitglieder der Bemeinde an den Berathschlagungen derselben Theil zu nebmen haben, md nach 8. 5 des Gesetzeg vom 14. April 1856 zur Theilnabrre an Stimmrechte nur solche Einwohner des Gemeinde⸗ bejirks verftattet werden sollten, welche einen eigenen Hausstand haben und jugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind, babs der Gesetzgber damit zwar den veränderten Zeitverhältnissen ö. getragen, zugleich aber in richtiger Erkenntniß der alther⸗ gebkachten Änschauungen unserer läönkhlichen Bepölkerung die ãußerste Grenze bejeichnen wollen, unter welche bei Regelung des Stimm rechtes in den Landgemeinden nicht hinabgegangen werden dürfe. An bicler Grenze sei auch in Zukunft festzuhalten, und nach den nicht gerade günstigen Erfahrungen, welche auf anderen Gebieten mit einem af brelter Grundlage beruhenden Wahlsystem oder wohl gar mit dem gleichen und allgemeinen Stimmrechte gemacht seien, erscheine es nothwendig, jedem Versuche, dasselbe auch in die Gemeindeverwal⸗ tungen einzuführen, mit allem Nachdrucke entgegenzutreten. Bemerkens. werth sind ferner die Ausführungen eines aus der Provinz Sachsen erflaltelen Berichtes, welcher . Vorsicht bezüglich der Ausdehnung bes Stimmrechteg auf nicht angesessene Einwohner der Land gemeinden anempfiehlt. Indem davon ausgegangen wird, daß auch schon jetzt in vielen Gemeinden die Häusler durch ihre erhebliche Zahl ein grofetz Gewicht in die Wagschale werfen, wikd der Befürchtung Ausbruck gegeben, daß die hieraus erwachsenden Uebelstände in noch er= hähtem Maße hervortreten würden, wenn zu den Hänslern noch die Mlether mit eigenem Hausstande hinzukommen. Denn es würden hann in den melsten Gemeinden die Bauern in die Minorität kommen und der letzte Damm, welcher auf dem Lande gegen das Anwachsen der Sozialdemokratie bestehe, zerstört werden. Dieser Auffassung ist von anderer Seite in wesentlichen Punkten zugestimmt und dabei ins⸗ besondere noch Folgendes hervorgehoben worden. Die nichtangesessenen Ginwohner der Landgemeinden würden, wenn sie zum Stimmrechte zuge⸗ laffen werden sollten, in vielen Fällen weniger das dauernde Wohl der Gemeinde als ihr eigenes Beste im Auge haben. In den Land gemeinden bilde der . nach der Besitz an Grund und Boden die wesentlich entscheidende Bedingung, welche bei Abmessung des Inter⸗ effet an den Gemeindeangelegenhesten, bei der Feststellung der Be⸗ deutung des einzelnen Gemeindegliedes in der Gesammtbeit und somit bel der Abgrenjung von Rechten und Pflichten in der Gemeinde zu Grunde gelegt wer den müsse. Der Grundbesitz biete eine größere Garantie füär eine geordnete und sachgemäße Verwaltung der Ge meindeangelegenheiten, als das mobile Kapital und der Gewerbe⸗ betrieb von welchem ein dauerndes Interesse für die Gemeinde nicht erwartet werden könne, da sie ihrer Natur nach bäufig den Ort wech⸗ selten und der letztere sogar unter Umständen zeitwelse gänzlich ein . u werden pflege. In der überwiegenden Mehrjahl der andgemeinden der Provinz Sachsen habe sich das Bewußtsein erhalten, dj nur der Grundbesitz zur Ausübung des Stimmrechts befähige. Ber auf der bisherigen historischen Entwickelung begründete und seither auch als durchaus heilsam erwiesene Einfluß des mittleren und kleineren Grundbesitzes werde deshalb auch künftighin möglichst erhalten bleiben müssen. In einzelnen Kreisen habe sich überdies in letzterer Zeit dieses Verhältniß in Folge der Zunahme der Industrie, Jerstückelung des Grundbesitze; ober aus anderen Gründen schon derart verschoben, daß die sogenannte Häuslerschaft an Zahl der Stimmen den eigentlichen Trägern der Kommunallasten, den Bauern, überlegen sei. Kämen in solchen Gemeinden die Miether noch hinzu, so werde in diefen Gegenden der Provinz der Einfluß der Grund besitzer vollständig beseltigt. Der Umstand, daß in einem Theile des Regierungsbezirk Erfurt den nicht angesessenen Einwohnern bereits das Stimmrecht zustehe, komme hierbei weniger in Betracht, weil diese Berechtigung auf alter Observanj beruhe und durch die lang⸗ jährige Augübung derselben in den betreffenden Gemeinden ein gewisser modus vivendi sich herausgebildet habe. Nach den vor— liegenden Erfahrungen werde die Betheiligung der nicht angesessenen Einwohner an der Beschlußfassung in den Gemeindeangelegenheiten, wenn sie überhaupt der entgegenstehenden Bedenken ungeachtet weiter ausgedehnt werden solle, jedenfalls auf diejenigen Gemeinden einzu⸗ schraͤnken sein, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung bereits bestehe oder demnächst zur Einführung gelange.
Diesen Erwägungen ge enüber muß juvörderst bervorgehoben werden, daß bei einer Jae r des Gemeinderechtes auf nicht an⸗ gesessene Gemeindeangebörige selbstverstaͤndlich die Absicht nicht auf eine Vermehrung solcher Elemente in der Gemeindeverwaltung, Seiten deren man sich einer unbesonnenen, eigennützigen, überhaupt den Interessen des Gemeinwohl widersprechenden Behandlung der Gemeindeangelegenheiten gewärtig halten muß, gerichtet sein kann, daß aber auch bei einer umsichtigen Neuregelung dieser Frage durch die Gesetzzebung ein solch ungünstiger Erfolg aller Voraus sicht nach thatsächlich nicht eintreten wird. Nicht die Zahl der untüchtigen Mitglieder der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen soll verstärkt werden, sondern es sollen diese Körperschaften einen Zuwachs an solchen Mitgliedern erhalten, welche eine ersprieß⸗· liche Wirksamkeit in der Gemeindeverwaltung zu entfalten geeignet und Willens sind. Schon bei den zu Anfang dieses Jahrhunderts über die Gestaltung der Gemeindeverfassungen stattgehabten Erörterungen hatte man erkannt, daß es sich nicht empfehle, das Gemeinderecht lediglich auf die wirklichen Eigenthümer von Grundstücken einzuschränken, sondern . es unbedenklich sei, den letzteren in w,. Hinsicht die auf Grund elnes sonstigen Rechts titels Besitzenden, sowie die Pächter, welchen eine angemessene Dauer des Pachtverhältnisses (6 Jahre) zur Seite stehr, gleichzustellen. Ebenso war man zu jener Zeit davon überzeugt, daß auch aus dem Gewerbestande sowie aus den Krelsen derjenigen, welche durch Ver⸗ mögen und Bildung hervorragen, tüchtige Kräfte für die Verwaltung der Gemeinden des platten Landes gewonnen werden könnten. Die Erwägungen, welche damals schon zu dem Plane einer entsprechenden k . . in 2 e, gli e
e ; genwärtigen Zeitpunkte in erhöhtem Maße Platz. ur d n scheint nach dem Cee n der stattgehabten , nirgends ein Anstand dagegen zu bestehen, daß das Gemeindestimm⸗ recht auch den Pächtern und Nußnteßern folcher Grundstücke, deren. Ertrag. den selbständigen Ünterhalt einer Familie . eingerãumt werde. Im eiteren aber handelt es
ich darum, die Kräfte und Fähigkeiten der in den Bezirken
ländlicher Gemeinden in nicht unerheblicher Anzahl wohnenden Be— amten, Rentner, Lehrer, einem wiffenschaftlichen Berufe obliegenden Personen, ferner der selbstãndi en, aber nicht mit einem Wohnhause ber Grundeigenthum angeseffenen Gewerbetreibenden und Hand⸗ werker, welche einen gesicherten, für ihren und ihrer Familie Unter⸗ halt ausreichenden Verdienst haben, der zahlreichen Beamten und fonstigen höheren Bediensteten der in Landgemeinden begründeten industriellen Etablissements oder daselbst vorhandenen Bergwerke, der Betriebsdirektoren, Inspektoren, Steiger ꝛ,, endlich auch der in mehreren Berichten erwähnten Ältsitzer für die Gemeindeverwaltung nutzbar zu machen.
Das Ergebniß der stattgehabten Erhebungen beweist, daß die nach der damaligen Gesetzgebung nicht stimmberechtigten selbständigen Einwohner der Landgemeinden der östlichen Provinzen, soweit sie für die Frage der Ausdehnung des Stimmrechts überhaupt in Betracht kommen, in ihrer Gesammtheit eine ansehnliche Steuerkraft reprä⸗ sentiren, theilweise solche Steuerbeträge zahlen, welche für die Ver⸗ hältniffe des platten Landes hohe zu nennen sind, und darnach einen wefentlichen Theil der Gemeindelasten tragen. Nach Spalte 2 der in der Anlage P beigefügten Nachweisung zählen die Landgemeinden der sieben östlichen Provinzen zusammen 957 526 Gemeindeglieder. Diesen stehen nach den Spalten 4 und 5 123 371 nichtstimmberech tigte Gemeindeangebörige gegenüber, welche zu den Staatspersonal⸗ steuern mit einem Jahressteuersatze von 6 M und darüber veranlagt sind und zusammen den Jahresbetrag von 2924 491 4 an Gemeinde⸗ abgaben (einschlicßlich des Geldwerthes der Naturaldienste), an Kreis, Provinzial und Schulabgaben aufbringen, während der auf die Ge⸗ meindeglieder entfallende Gesammtiahretbetrag dieser Abgaben sich auf 34 686 794 ½ berechnet. Unter den in der Spalte 5. nachgewiesenen nicht stimmberechtigten Gemeindeangebörigen befindet sich eine erheb- liche Anzahl solcher, welche einen hohen Jahresbetrag an klassifizirter Cinkommenstener zahlen. Die höchstbesteuerten, nicht stimmberechtigten Gemeindeangehörigen entfallen auf die Provinz Schlesien, wo in den Kreisen Görlitz (Land) und Striegau solche mit einem jãhrlichen Staatz -Personalsteuersatz von 2316 und 2160 6 nachgewiesen werden. Im Uebrigen kommen namentlich auch in den Provinzen Brandenburg und Sachfen nichtstimmberechtigte Gemeindeangehörige mit ansehnlichen Staats. Personalsteuer sätzen vor. Hiernach ist nicht anzunebmen, daß die in Folge einer Erweiterung des Gemeinderechts den Gemeinde⸗ versammlungen oder Gemeindevertretungen der Landgemeinden neu hinzutretenden Mitglieder geneigt sein werden, sich — sei es in ibrer Gefammtheit, sei es zu einem hervorragenden Theile — der untersten Klaffe der bisherigen stimmberechtigten anzuschließen. Ihre sonale Stellung und ihre Lebenginteressen werden sie vielmehr überwiegend auf die Gemeinschaft mit dem soliden Kern der kommunalen Körper schaften, den tüchtigen Bauern, hinweisen, und sie werden von diesen als ein willkommener Zuwachs des der Aufrechterbaltung bewährter 2 in der Gemeindeverwaltung zugethanenen Elements betrachtet werden.
Wenn auf die in der geschichtlichen Entwickelung begründete hervorragende Bedeutung des Besitzes von Grund und Boden für das kommunale Leben des platten Landes hingewiesen worden ist, so soll diese Bedeutung in keiner Weise verkannt, sondern vielmehr er ⸗ halten und, wie vorstehend bereits angedeutet wurde, gestärkt werden. Im Uebrigen ist es nicht richtig, daß die historische Entwickelung der Land⸗ gemeindeverfassung auf einen völligen Ausschluß der nicht mit Grundeigen⸗ thum angesessenen Gemeindeangehörigen von der Gemeindeverwaltung hinauslaufe. Auch auf dem platten Lande haben sich die wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse in Deutschland und insbesondere in Preußen derart entwickelt, daß der Landbau der Heranziehung anderer Berufs stände in den Kreis seiner Lebensinteressen nicht entrathen kann. Ein völliger Ausschluß dieser letzteren von dem wirthschaftlichen und soßialen Leben der Dorfbewohner läßt sich bei einigermaßen voran geschrittenen Verhältnissen nicht durchführen und würde große Nach- sheile im Gefolge haben. Mit dem Eintreten anderer Berufestände in eine engere Gemeinschaft mit der Landbevölkerung und namentlich mit der Heranziehung der ersteren ju den Gemeindelasten ist aber auch deren entsprechende Betheiligung an der Verwaltung der Ge— meindeangelegenheiten sowohl nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtes, wie nach der Natur der Sache an und für sich gegeben, was durch die Entwickelung der Landgemeinde verfafsung in anderen dentschen Staaten, wie beispielgweise in den Großherzogthümern Sachsen Weimar Eisenach, Hessen, lden. burg, im Gebiete der freien Hansestadt Bremen und in einer Anzahl der Preu ßischen Provinzen, Hannover, Westphalen, Hessen ⸗Nassau und der Rheinprovinj, sowie theilweise Sachsen, bestätigt wird. Von Intereffe durfte es sein, ju konstatiren, daß auch nach der Land Jemeinbeordnung für das Kaiserreich Oesterreich neben denjenigen Gemeindegliedern, welche einen innerhalb der Gemeindegemarkung ge⸗ legenen Grund oder Hautbesitz als Eigenthümer oder lebenglängliche Nutznießer inne haben, diejenigen Personen, welche in der Gemeinde eine selbfländige, erwerbsteuerpflichtige Beschäftigung treiben oder ein der Einkommersteuer unterliegendes Einkommen in der Gemeinde be— zichen und daselbst ihren bleibenden Wohnsitz haben, gemeindestimm—⸗ berechtigt sind. Wenn in dem größeren Theile der östlichen Provinzen . die nichtangesessenen Gemeindeangehörigen bislang von der
heilnahme am Stimm und Wahlrechte ausgeschlossen sind, s ist dies darauf zurfckzuführen, daß die Gesetzgebung guf diesem Gebiete seit mehreren Generationen im Wesentlichen still gestanden hat. Der Rechts; überzeugung der Landbevölkerung entspricht dies keineswegs. Jeder, welcher mit den Verhältnissen der ländlichen Gemeinden des Ostens auß eigener Anschauung bekannt ist, weiß, daß die einsichtigen Ge⸗ meindeglieder den Eintritt der oben bezeichneten Klassen von Ge— meindeangehörigen in die Gemeindeverwaltung selbst wünschen, da sie die Vorthelle, welche der Gemeinde durch deren Verweilen im Dorfe erwachsen, sehr wohl zu würdigen wissen und ihnen daber auch ihrer⸗ feits alle Rechte zugestehen, welche mit der vollen Gemeindemitglied⸗ schaft verbunden sind. .
Es kann sodann nicht als richtig anerkannt werden, daß die nicht angesessenen Gemeindeangehörigen, wenn ihnen das Gemeinde Stimm⸗ und Wahlrecht eingeräumt werden sollte, vorzugsweise dazu ö., würden, weniger das dauernde Wohl der Gemeinde, als vielmehr hr eigenes Interesse im Auge zu behalten. Bei Erwägungen und Be⸗ sorgnissen dieser Art ist nicht aus den Augen zu lassen, daß ein Ge⸗ meinwesen die Zusammenfassung der Einzelinteressen und ihre Abwa⸗ gung gegen einander bedeutet. Es kann danach beispielsweise nicht schaden, wenn die bei dem Gewerbebetriebe in einem Dorfe oder bei den dort befindlichen industriellen Etablissements u. s. w. betheiligten Personen das ihnen in der Gemeinde zustehende Stimm- und Wahl⸗ recht u. A. auch Behufs Wahrung der Interessen des bezüglichen Ge- werbe oder Industrlezweiges zur Geltung bringen. Im Uebrigen wird man Jegen die nicht auf Grundbesitz basirten Berufe staͤnde des Landes nicht den Vorwurf erheben können, „daß sie an Gemeinsinn und Opferwilligkeit für das Wohl ihrer Heimathsgemeinden mit den Grundbesitzern nicht zu wett. eifern vermöchten; vielmehr werden sich unter den oben aufgeführten Berufklassen nicht wenige Personen finden, welche eine vorurtheilsfreie und uneigennützige Wirksamkeit in der Gemeindeverwaltung bethätigen werden. Endlich wird, was insbesondere die Verleihung des Ge⸗ meinderechts an Beamte oder sonstige höhere Bedienstete von Fabriken und Bergwerken anlangt, nicht unerwogen bleiben dürfen, daß dem Gewerbe und der Industrie des platten Landes auch um deswillen eine entsprechende Vertretung in der Gemeindeverwaltung, gewährt werden muß, weil der Arbelterstand, wie namentlich die wirthschaftliche Entwickelung der . Zelt bewiesen hat, der Gefahr ausgesetzt ist, auf übertriebene Anforderungen und eine unbesonnene Geltendmachung seiner Bedeutung gegenüber dem Stande der Arbeitgeber zu verfallen, und somit dahin Bedacht genommen werden muß, daß dem Einflusse der angesessenen Arbeiter in der Gemeindeversammlung und bei den Wahlen zur Gemeindevertretung das entsprechende Gegengewicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Werkbesitzer und überhaupt der Arbeitgeber entgegengesetzt werde. ö
Hierbei ist zuzugeben, daß man, wenn überhaupt die Ausdehnung des Gemeinderechtes auf nichtangefessene Gemeindeangehörige einen irgendwie nennenswerthen Erfolg haben soll, die Vorausetzungen für
dessen Erwerbung namentlich in An sehung der Steuerleistung im Hin = blicke auf die vielfach fehr ärmlichen Verhaͤltnisse der Bewohner ein zelner Landestheile der östlichen Provinzen nicht ollju hoch spannen darf, und daß danach durch eine Aenderung der Gesetzgebung auf dem bier fraglichen Gebiete in einzelnen Gemeinden wohl auch eine gewisse ÄAnjabl nichtangeseffener Arbelter das Gemeinderecht erhalten würde. In Beziehung auf diesen Punkt ist jedoch zuvörderst zu erwägen, daß ez sich durchweg nur um solche Arbeiter bandeln wird, welche sich in einer gesicherten Stellung mit auskömmlichem Verdienste befinden. Weiter aber wird auch der Arbeiterstand nicht grundsätzlich von der Betheiligung an der Gemeindeverwaltung autzuschließen sein, zumal derselbe keineswegs in seiner Gesammtheit ein Gegner der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung ist, insbesondere aber gerade durch die Theilnahme von Vertretern dieses Standes an den oͤffent⸗ lichen Angelegenheiten, wie in mehreren Berichten hervorgehoben wor⸗ den ist, dessen Sinn für Gesetzlichkeit und Ordnung entwickelt und erhöht werden wird.
Was die Voraussetzungen anlangt, unter welchen eine Aus⸗ dehnung dez Gemeinderechtes auf nicht angesessene Gemeindeangehörige einzutreten haben würde, so war zunächst in Erwägung gekommen, ob diese . etwa auf solche Landgemeinden, welche in unmittel⸗ barer Näbe von Städten an Kreuzungepunkten wichtiger Kommuni⸗ kationswege belegen sind, welche einen sebr entwickelten Verkehr haben, innerhalb deren sich Eisenbahnstationen, ausgedehnte gewerbliche oder industrielle Etablissements, Betriebsstätten von Bergbauunternehmungen befinden, auf Badeorte, Fischerdörfer ꝛe. zu beschränken, daneben aber auch in denjenigen Gemeinden, welche einen rein ländlichen Charakter haben, das Stimmrecht den . und Nießbrauchern solcher Grundstücke, deren Ertrag den selbständigen Unterhalt einer Familie sichert, einzuräumen sei. Nach dem Ergebnisse der statigehabten Er mittelungen würde sich jedoch eine solche Art der Regelung dieser
rage nicht empfehlen. Es ist nicht möglich, die entscheidenden Merkmale für die bezüglichen Gemeinden derart zu präzisiren, daß im gegebenen Falle eine sichere und leichte Anwendung stattfinden könnte. Die Grenze zwischen denjenigen, Land gemeinden, in welchen nach einer solchen Bestimmung die Aus- dehnung des Gemeinderechtes auf Nichtangescssene stattfinden soll, und denjenigen, welche von einer solchen Aenderung der bis⸗ berigen Normen ausgeschlossen bleiben würden, ist sehr schwer zu ziehen. Die Anwendung des Gesetzes würde hiernach voraussichtlich eine sehr schwankende werden. Ferner werden bei der Art und Weise der heutigen Entwickelung allmälig immer mehr Gemeinden in die Kate⸗ gorie der in Rede stehenden Orte eintreten, vielleicht auch andere wieder ausscheiden, sodaß der Stand der Sache ein dem steten Wechsel unterworfener, zu Irrungen und Streitigkeiten Veranlassung bietender werden würde.
Es bleibt daher nur übrig, das Gemeinderecht allgemein allen denjenigen nicht angesessenen Gemeindeangehörigen zugänglich zu machen, welche während eines bestimmten Zeitraumes ihren Wohnsitz in dem Gemeindebenrke haben, gewissen allgemeinen Erfordernissen, wie den ⸗ jenigen der Selbständigkeit, der preußischen Staattangebörigkeit, des Besitzes der bürgerlichen Ehrenrechte entsprechen und ju einem bestimmten Mindestbetrage der Stgatzeinkommensteuer oder zu einem der im S. 77 des Entwurfes eines Einkommensteuergesetzes angegebenen Normalstenerfätze veranlagt sind. Hierneben wird es sich empfehlen, gewisse Modalitäten nach Analogie der Vorschriften im S. 26 unter Nr. 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und §. 17 der Landgemeindeordnung für Hannover vom 28. April 1859, wonach die Stimmenzahl der nichtangesessenen Gemeindeglieder ein Drittel der in der Gemeindeversammlung über haupt vertretenen Stimmen nicht übersteigen darf, vorzusehen, um in allen Fällen den angesessenen Gemeindegliedern einen hervorragenden Einfluß in der Gemeindeversammlung zu sichern.
Ueber die Frage, welcher Mindestbetrag an direkten Staatssteuern für die Zulassung nichtangesessener Gemeindeangehörigen zum Stimm⸗ rechte festzusetzen sei, gehen die Ansichten der Berichterstatter aus⸗ einander. Von einzelnen Seiten war beantragt, nur solche Personen zujulassen, welche zu der bisherigen klassifißtrten Einkommensteuer veranlagt sind; andere haben einen Klassensteuersatz von 366, 30, 18, 15, 12, 9 M vorgeschlagen. Eine größere Anzahl von Stimmen spricht sich jedoch dafür aus, daß kein hoher Zensus vorgeschrieben, sondern der nach S. Ib unter II, 3b der Landgemeindeordnung für Westfalen, sowie §. 5 unter 44 der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 in Verbindung mit 8. 9b des Gesetzes kom 25. Mai 1875 für die westfälischen Landgemeinden und die öst⸗ lichen Städte bislang geltende Steuersatz von 6 M zu Grunde gelegt werde. Aus einem der ländlichen Kreise der Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln, von welchem oben bereits erwähnt wurde, daß in vielen Gemeinden desselben ein großer Theil auch der angesessenen Wirthe bisher nicht einmal zur ersten Stufe der Klaffensteuer veranlagt war, wird in Anregung gebracht, das Gemeinderecht unter der Voraussetzung der generellen Einführung einer nach dem Dreiklassen⸗Wahlsystem zu wählenden Gemeinde⸗ vertretung allen Denienigen zuzusprechen, welche den Wobnsitz in der Gemeinde haben. In einem anderen Kreise des nämlichen Regie⸗ gierungsbezirks, in welchem von den in sämmtlichen ländlichen Ort⸗ schaften bei der vorjährigen Klassensteuerveranla gung vorhandenen 33600 Censiten allein 1617 zur ersten Stufe und S381 zur zweiten Stufe der Klaffensteuer veranlagt waren, ist der Wunsch hervor
streten, daß höchstens die bisherige erste Klassensteuerstufe als Minimalgrenze angenommen werden möge. .
Bei der Entscheidung der vorliegenden Frage wird davon aus, zugehen sein, daß man einerseits die Minimalgrenze nicht zu hoch ziehen darf, um nicht geeignete Personen von der Theilnahme an den Beschlußfassungen der Gemeindeversammlung auszuschließen, daß andererseits aber eine Schranke errichtet werden muß, um das Eindringen solcher Elemente durch welche die Aufrecht⸗ erhaltung bewährt befundener Ordnung in der Gemeindeverwaltung gefährdet werden könnte, von den Gemeindeversammlungen und Ge⸗ meindevertretungen fern zu halten. Von den bestehenden Landgemeinde · ordnungen stellen mehrere in Beziehung auf das Maß der Steuer ; leistung oder des Jahreseinkommens der nichtangesessenen Gemeinde
lieder gering zu nennende Anforderung auf, ohne daß sich hieraus k Umstände ergeben. Nach §. 11 der Landgemeindeordnung für Hannover setzt die Ausübung des Stimmrechteg nur voraus, daß bas Bemeindeglled zu den Gemeindelasten, sofern solche vorkommen, beitrage und mit selnen Belträͤgen dazu nicht im Rückstande sei Die Gemeindeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 25. Oktober 1833 verleibt das Ortsbürgerrecht außer den Haus, und Grundbesitzern denjenigen Gemeindeangehörigen, welche ein zůnftiges Handwerk als Meister oder ein sonstiges Gewerbe betreiben oder von dem Ertrage eines Vermögens leben, welches ihnen in den Ge⸗ meinden unter idb0 Einwohnern ein jährliches Einkommen von mindeftens 100 Thalern, in den Gemelnden von mehr als 1000 und unter 30600 Einwohnern ein solches von wenigstens 209 Thalern und in den Gemeinden von mehr als 3009 Einwohnern ein Ginkommen von wenigstens 300 Thalern gewährt, sowie derjenigen, welche durch wissenschaftliche oder künstlerische Betriebsamkeit oder aus sonstigen Quellen ein jährliches Einkommen von wenigstens 205 Thalern beziehen. Die Landgemeindeordnungen der freien Stadt Bremen und deg Großherzogthums Oldenburg stellen in der hier fraglichen Beziehung nur die Anforderung, daß der betreffende Gemeindeangebörige zu den Gemeindelasten beigetragen hat. Nach der Landgemeindeordnung für das Großherzogthum Sachsen setzt die Er ⸗ werbung des Gemeindebürgerrechts den Besitz einer selbständigen Nahrung voraus, mag dieselbe auf Grund, Kapitalbesitz, Rentenbezug, Gewerbebetrieb, Bedienstung oder auf anderen Erwerbs quellen be⸗ ruhen. Hiernach wird der Besitz eines zum Unterhalte einer Familie autreichenden Erwerbszweigeg oder Vermögens als eine aller Vorautz⸗ sicht nach genügende Gewähr für vie Vertrauenswürdigkeit der zur Theilnahme an dem Gemeinderechte zuzulassenden, nichtangesessenen Gemeindeangehörigen zu betrachten sein, und dementsprechend gelangt man zu dem Ergebnisse, daß die Bestimmung der Minimalgrenze für die Verieihung' diefes Rechts an Nichtansässige nach dem im 5. 77 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes für ein Jahreseinkommen
von go bis einschließlich goo dor gesehenen ire. Steuersatze von lich 4 46 als eine zut de Löfung der vorliegenden Frage zu be Ee. fen leere n, 264. neh die in mehreren Berichten sich
iermit findende Bemerkung . daß mit diesem Satze im Großen und
nien die richtige Grenze zwischen der uktuirenden Bevölkerung 29 dem ele e, mit dem . wirklich verbundenen Arbeiterstamme getroffen werde, Da ferner die Handhabung der in Rede stehenden . sich feit einer langen Reihe von Jahren in der Fberwiegenden Mehrzahl der Städie der Monarchie, sowie in den rheinischen und westfaͤlischen Landgemeinden ohne den geringsten Anstand vollzogen hat, so wird ihre Einführung in den Landgemeinden der Fsflichen Problnzen um so weniger zu Bedenken Veranlassurg bieten, als die Lebenshaltung der breiteren Schichten der Bevölkerung in den Städten und ferner auch in den ländlichen Ortschaften der westlichen Provinzen eine kostbarere ist, als auf dem platten Lande des stens, der Steuerfatz von 4 M also für die Landgemeinden der östlichen Provinzen eine höher geiogene Minimalgrenze für die Zulaffung nicht angesessener Gemeindegnge zrigen um Gemeinderechte darstellt, als für die . Stadt⸗ und Landgemeinden, für welche er bislang egolten hat. change den oben berübrten, aus dem erheblichen numerischen Gewichte der sogenannten Häusler in den kommunalen Körperschaften einzelner Landgemeinden sich ergebenden Uebelständen entgegenzuwirken, wird es fich empfehlen, auch einen Mindestbetrag der Gebaäͤude⸗ und Grund⸗ steuer für den zur Erwerbung des Gemeinderechts befähigenden Grund⸗ besitz nach Analogie der desfalls für Westsalen und die Rheinprovinz bestchenden Bestimmungen festzusetzen. Dieser Mindestbetrag wird jedoch mit Rücksicht auf die oben dargestellten, vielfach beschränkten Berhältnisse mancher Grundbesitzer in den Landgemeinden der östlichen Provinzen etwas niedriger als für die vorhergenannten Provinzen Itwa auf drei Mark zu bemessen sein, Zu 5. 43.
Eine solche Festsetzung macht eine weitere Bestimmung in dem Sinne erforderlich, daß dentenigen Personen, welche diesem Ersorder⸗ niß nicht vollstäöndig zu genügen vermögen, daz ihnen auf Grund der bisherigen Ortsverfassungen bereits zustehende Gemeinderecht für ihre
Person verbleibt. .
u 5§. 44.
Der §. 44 ist dem 5. 19 der Landgemeindeordnung für die Pro⸗ vin Westfalen und dem 5. 6 6 1 und 2 der Städteordnung fuͤr die östlichen Provinzen vag . ⸗ . 18653 nachgebildet.
u S. 46.
Die Bestimmung im ersten Absatze ist eine nothwendige Folge der Bestimmungen des 5, 42. Die Vorschriften im zweiten und dritten 2 finden ihre Erläuterung in den S§. 32 ff. des Reichs strafgesetzhuches in Verbindung mit S8. 136 ff, der Strafproießordnung. Die Befstimmung in dem letzten Äbsatze schließt sich an 5. 52 des Ausführungsgesetzes zur . vom 6. März 1879 an.
u 5. 46.
Die Vorschriften im ersten und zweiten Absatze dieses Para— graphen geben im Wesentlichen den Inhalt des 8. 5 unter Nr. 2 des Geseßes, vom 14. April 1856 wieder mit der Maßgabe, daß neben den juristischen Personen auch den Aktiengesellschaften, Kommandit⸗ gefellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen⸗ schaften, fowie dem Staatsfiskus das Stimmrecht unter den bezeich⸗ neten Vorautsetzungen zugestanden ist.
Die Beflimmung im dritten Absatze ist derjenigen des 5. 20 der Landgemeindeordnung für die . Westfalen nachgebildet.
u 5. 47. Der §. 47 entspricht dein bisher geltenden Rechte (5. 6 des Gesetzes vom 14. April 1856). Zu §. 48
Wie oben bereits angedeutet wurde, erscheint es zu dem Zwecke, um den angesessenen Gemeindegliedern einen hervorragenden Einfluß in der Gemelndebersammlung zu sichern, angezeigt, nach Anglogie der desfall figen Vorschriften der Landgemeindeordnnngen für die Provinzen Westfalen und Hannover vorzusehen, daß die Änzabl der Stimmen der nichtangesessenen Gemeindeglieder ein Brittel sämmtlicher Stimmen der Gemeindeversammlung nicht übersteigen darf. !
Der erhöhten Bedeutung, welche der größere Grundbesitz für das kommunale Leben in den Landgemeinden bat, wird außerdem durch eine Bessimmung Rechnung zu tragen fein, welche, ähnlich wie die Vorschrift in 5. 25 unter Nr. I der Landgemeindeordnung für Westfalen, den hervorragenderen Grundbesitzern eine Mehrzahl von Stimmen einräumt. Von einer Selte ist vorgeschlagen worden, an Stelle den Grund ⸗ und Gebäudesteuerbetrages von 325 S im Hinblick auf den Durchschnitts- fland der Verhältniffe in den Landgemeinden der östlichen Provinzen den Satz von 75 ½ treten zu lassen. Dieser Vorschlag dürfte beachtenswerth sein; er läßt fich indeffen auch mit einer Bestimmung nach dem Vorbilde des . 25 unter 1 der Landgemeindegrdnung für Westfalen in der. Weise verbinden, daß jwei Stufen die eine von 75 und die andere von 235 , jugelassen werden. Geht man davon aus, daß im Hinblicke auf 5. 2 Th. II Tit. J; A. LE. R. der Regel nach die mit Grundeigenthum angesessenen Gemeindeglieder, deren Besitz das Maß einer auskömmlichen Ackernahrung nicht oder nicht beträchtlich übersteigt, je eine Stimme in der Gemeinde⸗ versammlung zu führen haben, so wird es genügen, wenn den be⸗ güterteren Gemeindegliedern, welche an Grund ⸗ und Gebãudesteuer einen Jahresbetrag von 75 M und darüber bis ausschließlich 225 entrichten, je? Stimmen, und den größeren Grundbesitzern, welche von ihrem Grundeigenthume einen höheren Betrag als 225 M jährlich an Grund und Gebäudesteuer entrichten, je drei Stimmen in der Gemeindeversammlung eingeräumt werden. Weiter dürfte nach dieser Richtung hin nicht zu gehen fein, da in Betracht gezogen werden muß, daß der Einfluß eineg einzelnen Mitgliedes der Gemeinde versammlung durch Führung einer Mehrsahl von Stimmen, wenn sich dieselbe auch auf zwei bis drel beschränkt, allein schon in Folge der hierdurch gewährten bedeutenden Erleichterung des Zusammen⸗ schluffes der Stimmen der die gleichen Ziele verfalgenden Mitglieder der Versammlung in außergewöhnlichem Maße erhöht wird.
Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.
Zu 5§. 49.
Der § 3 des Gesetzes vom 11. April, 1326, dessen Inhalt oben näher angegeben worden ist, macht die Einführung einer Gemeinde⸗ vertretung von dem Antrage der betreffenden Gemeinde abhängig. Diefe Einschränkung wird von nahejn allen Seiten als ein Mangel der dermaligen ländlichen Gemesndeverfassung bezeichnet, da nach den bigherigen Erfahrungen derartige Anträge selbst in größeren Gemeinden, in welchen die Einfsihrung jener Inststution angeieigt sein würde, vielfach nur schwer oder überhaupt nicht zu Stande komme, was zur Folge habe, daß eine ech n ih Behandlung der Gemeindeangelegen⸗ heiten in solchen Gemeinden hintangebalten werde. Nach Spalte 9 der Rachweifung in Anlage F giebt eg unter den Gemeinden der sieben öfilichen Probinzen im Ganzen nur 1805, welche sich für Einführung einer gewählten Gemein devertretung entschieden haben, und eg steht, wie aus der Spalte 19 dieser Nachwessung erhellt, der Fall nicht ver einzelt da, daß in Landgemeinden, welche eine sehr beträchtliche Ein ⸗ wohnerzabl aufweisen, Üüber die Gemelndeangelegenheiten in den Ge⸗ meindepersammlungen verhandelt und entschseden wird. In der letzten Zeit ist allerdings die Bildung gewählter Gemeindevertretungen, wie auz einzelnen Theilen der östlichen Provinien berichtet wird, im Fort⸗ schreiten begriffen.
Wenn hierdurch die Verhältnisse im Allgemeinen auf die Herbei⸗ führung einer größeren Leichtigkeit der Bildung gewählter Gemeinde⸗ vertretungen im Wege der Gesetz gebung une, , so darf doch nicht verschwiegen werden, gh sich 1 einzelne Stimmen erhoben haben, welche die Vorzüge dieser Institution in Zweifel ziehen. Von einer Seite wird berichtet, daß gerade der wohlhabende, auf das Wohl seiner Heimat he gemelnde bedachte Mauer elnen geo n Werth auf die direkte Verfönliche Theilnahme an den Uerathungen Über die Gemeinde⸗ angelegenheiten lege, und daß daher bel elner soschen unmittelbaren Behandlung der kommunalen Geschäste dag Gemelndeleben viel reger zu sein pflege, als bel dem Hestehen einer dewählten Gemeinde ⸗
vertretung. In einem Landestheile hat man die Erfahrung gemacht, daß die in Frage stehende Einrichtung einer gedeihlichen Entwickelung der Gemeindeverwaltung nicht gerade förderlich gewesen ist. Sie soll dort dem Koteriewesen einen erheblichen Vorschub geleistet und den Zwist der Parteien entfacht baben. Aus kinzelnen Regierungsbezirken Jemischter (deutscher und polnischer Nationalität) ist darauf hin⸗ gewiesen worden, daß in den Gemeindeversammlungen elne objektivere, die nationalen Gegensätze in höherem Maße mildernde Behandlung der Gemeindeangelegenheiten stattfinde, als da, wo gewählte Gemeinde⸗ vertretungen eingeführt seien. In den Gemeindeversammlungen komme auch der Einfluß einer vielleicht kleinen aber umsichtigen Minderzahl von Gemeindeangehzrigen zur Geltung, während bei den Wahlen sofort das nationaspolitische Moment in den Vordergrund trete. Dem gegenüber ist jedoch aus einem anderen Regierungsbezirke, in welchem ebenfalls diese Nationalitäten neben einander wohnen, her⸗ vorgehoben worden, daß gerade hier die Einführung gewählter Ge⸗ meindevertretungen sehr segensreich gewirkt habe. ie Wahl sei durchweg auf die einsichtigeren Gemeindeglieder gefallen, und es seien dadurch die Uneinigkeiten und Streitigkeiten, welche bei den Beschluß⸗ faffungen in den früheren, außergewöhnlich großen Gemeindeversamm⸗ lungen die Regel gebildet hätten, beseitigt worden, Aus der Zusammen-⸗ fassung der über die Institution der gewählten Gemeindevertretungen abgegebenen Aeußerungen ergiebt sich, daß wenn man derselben auch keinen absoluten Werth zuzugestehen geneigt ist, jedenfalls über ihre relativen Vorzüge in größeren Gemeinden kein Zweifel sein kann. Selbst diejenigen Berichterstatter, welche grundsätzlich der unmittel⸗ baren Betheiligung der Gemeindemitglieder an den Gemeinde⸗ angelegenheiten den Vorzug zugestehen, räumen ein, daß es unzweifel⸗ haft eine Grenze gebe, über welche hinaus der Zusammentritt sämmt⸗ licher Gemeindeglieder zur gemeinsamen Beratung unzweckmäßig sei. Die . wird darnach in der richtigen Bestimmung dieser Grenje ihre Löfung zu finden haben, — ein Punkt, über welchen die Ansichten nicht unerheblich auzeinander gehen. Ein Theil der Berichterstatter entscheidet sich fär das System des 5. 24 der Landgemeindeordnung für bie Provinz Westfalen, wonach die Bildung einer Ge neinde⸗ vertretung überall da eintritt, wo die Zahl der Gemeindeglieder mehr als 18 beträgt. Andere wollen die Einführung dieser Institution von der Bevölkerungszahl abhängig machen, während von einzelnen Seiten vorgeschlagen wird, dem Kreizausschusse die Befugniß zur zwangs⸗ weifen Anordnung der Bildung von Gemeindevertretungen nach Lage der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zu übertragen.
Der Grundsatz, nach welchem dieser Punkt zu regeln sein wird, ergiebt sich aus dem vorher Bemerkten. So lange die Zahl der Gemeindeglieder sich in solchen Grenzen bewegt, daß die Gemeinde verfammlung ohne allzu große Schwierigkeit von dem Gemeindepor⸗ steher geleitet, und danach eine förderliche Geschäftsführung ermöglicht werden kann, ist es dem Selbstbestimmungsrechte der Gemeinden zu siberlassen, ob sie die Berathung in der Gemeindebersammlung vor ziehen oder zu dem Systeme einer gewählten Gemeindevertretung Übergehen wollen. Nur erst dann, wenn die Zahl der Gemeindeglieder Über das hiernach sich ergebende Maß hinausgeht, rechtfertigt es sich, die Cinrichtung der Gemeindevertretung zu einer obligatorischen ju machen. In dieser Hinsicht hat nun gugenscheinlich, wie von der Mehrzahl der Berichterstatter hervorgehoben wird, der angezogene 5. 24 der Westfäͤlischen Gemeindeordnung die Grenze zu niedrig ge⸗ zogen. Auch bei einer Anzahl von . als 18 Mitgliedern, von welchen Überdies regelmäßig mehrere bei den einzelnen Tagungen nicht anwesend sein werden, können die Verhandlungen der Gemeindever⸗ sammlungen ohne Anstand zu einem erwünschten Ende geführt werden. Die verschiedenen Vorschläge, welche danach für die Bestimmung der in Frage stehenden Grenze gemacht worden sind, laufen im Mittel ungefähr auf die ahl 30 hinaus, und diese wird auch als eine durch auz angemessene betrachtet werden dürfen. Der Vorschlag, die An ordnung über die Einführung der Gemeindevertretung beim Wider⸗ spruche der betreffenden Gemelnde dem Ermessen des Kreisausschusses ju überlassen, möchte sich nicht empfehlen, da die Voraussetzungen für das Inglebentreten einer so wichtigen Institution, wie eine Ge⸗ meindebertretung, welche an und für sich auf allgemein zutreffenden Erwägungen beruhen, durch das Gesetz selbst festgelegt werden müssen. Die zwangtzweisen Anordnungen der Aufsichtsbehörden erregen regel⸗ mäßig Unzufriedenheit, während sich die Bevölkerung, wenn das Ver⸗ hälkniß durch das Gefetz selbst entsprechend geregelt ist, mit einer ihr vielleicht an und für sich nicht ganz erwünschten Einrichtung abfindet, sobald bedingungslos die geld b i ,. zur Anwendung kommt.
u S§. 50.
Im Uebrigen werden bezüglich der Bildung der Gemeindever- tretungen die einschlagenden Bestimmungen der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen sowie der auf die Wahl der Stadtverord⸗ ö. bezüglichen Vorschriften der Städteordnungen als Vorbild dienen
nnen.
In erster Linie folgt bieraus, daß der Wahl der Gemeindever— ordnelen das Dreiklasfenfvstem zu Grunde zu legen sein wird. Weist hierauf an und für sich schon die Thatsache hin, daß die Wahlen zu den städtischen Gemeindevertretungen in dem weitaus überwiegenden Theile des Preußischen Staates und in weiterem Umfange auch zu den ländlichen Gemeindevertretungen nach dem bezeichneten. auch für die Wahlen zum Abgeordnetenbause geltenden Sosteme stattfinden, so wird daran festgehalten werden müssen. daß auf dem Gebiete kommunaler Wahlen die Durchführung des Grundsatzes möglichster Gleichwerthig. keit des Wahlrechti der einjelnen Wäbler dem Gemeinwesen nicht förderlich ist, daß vielmehr bei der Abmessung des Elnflusses der ver= schiedenen Klassen der Bevölkerung auf das Ergebniß der Gemeinde⸗ wahlen die Besitz. und Cinkommentgverbältnisse, welche im Großen und Ganzen für das Maß des Interesses der einzelnen Wäbler an den öffentlichen Angelegenbeilen wesentlich bestimmend sind, in Berůck· sichtigung gezogen werden müssen. Denn die Gemeinde bat neben ibrer großen politischen Bedeutung zugleich wichtige Aufgaben auf. dem wirkhschaftlichen Gebiete zu erfüllen, binsichtlih deren naturgemäß das Interesse der einzelnen Klassen der Gemeinde ⸗Angeboörigen kein völlig leichmäßiges sein kann. Was ingbefondere die Landgemehnden anlangt, 9 sst für deren wirtbfchaftliche Ziele in Überwicgendem Maße der mit eigenem Grund und Boden anqesessene Vauer. dasen jährliches Ein- kommen regelmäßig auch dacsenige der übrigen Dorfelnwohner über⸗ ragt, von aupschlaggebender Bedeutung. Diesem Glemente muß daher ein größerer Einfluß bei den Wablen jur Gemeindevertretung gesichert werden, wat an und fur sich schon den Grundsätzen der Billigkeit um deswillen entspricht, weil die vermögenderen Grundbesitzer in den Landgemeinden bei Anwendung der Vorschriften im zweiten Abschnitte dieses Titels stetz den berwiegenden Theil der Gemeindelasten zu tragen bahen werden. Das Dreiklassenssstem bat bei seiner An. wendung auf Gemelndewablen ferner auch den Vortheil, daß es, wie sich bei der praktischen Anwendung desselben in den Städten und ebenso in den Landgemeinden, in welchen es bielang schon gesetzlich besteht, ergeben bat, den vermögenden Gemeindegliedern kein auz-= schließliches Uebergewicht ber ihre übrigen Gemeindegenossen ver leiht, sondern auh dem Mittelstande und den gering Begüterten einen entsprechenden Ginfluß auf das Ergebniß der Wahlen jur Gemelndepertretung gewahrlelstet ;
Nach dem Vorbilde der Verschrift deg §. 13 der Städteordnang für die östlichen Proplnen wird es den Vorzug verdienen, der Ad= theilung der Rinn ge sämmtliche direkten Steuern (Gemetader Kreig⸗, Proplnztal⸗ und Staatesteuern) zu Grunde ju legen, wnden hierdurch die annäbernd gerechteste Regelung des Wahlre tes der Gemeindeglieder, namentlich auch in Ansehung der juristischen Der sonen, Forensen zef, erztelt werden wird.
Zu 5§. 51.
Dle Bestlmmung, daß zwel Drittel der zu wählenden Germelnde⸗ verordneten auß solchen Gemelndegltedern bestehen mössen, welchen! Grundbesitz in dem Gemeindebeztrke angesessen sind, ist der Verschtnt im ersten Batze dez . 29 der Landgemeindeordnung für dle Vrddlnn Westfalen nachgebildet und bezweckt eine weitere Sichernng des ber- vorragenden ifa see, ( , a , n, der Zusammenfetzung der Gemeindevertretung eingeräumt werden sol.
du 995 Vie §§. H2 bis 62 finden lhre Grläuterung in deim zu §. b0 im ersten Sake Bemerkten.
n
Die §5§. 63 bis 65 entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Rechte.
Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.
Zu 5§. 66 bis 71.
Das Gemeindevermögen ist in den Landgemeinden der östlichen
n,. meist von geringerer Bedeutung als in dem Westen der
onarchie. Wie die Spalte 17 der diefer Denkschrift als Anlage K hei⸗ gefügten Iachweifung ergiebt, berechneten sich in dem Gtatsjahre 1858/55 die Einkünfte aus dem Vermögen der Landgemeinden in den Provinzen Ostpreußen, Westyreußen, Posen und Pommern nur auf fah 67 — 154 445 — 150727 und 269 302 46. Einen etwas gün⸗ stigeren Stand weist die Provinz Schlesien mit einem Gesammt - betrage dieser Einkünfte von 53 724 4 auf. Für die Provinzen Brandenburg und Sachsen ergeben sich dagegen die ansehnlichen Be⸗ träge von 3 488 369 16 und von 4589 568 M an Einkünften des Gemeindevermögens. Hieran ist, was die Provinz Brandenburg an⸗ langt, in hervorragendem Maße der Kreis Prenzlau, ferner in nicht unbedeutendem Maße der Kreis Teltow betheiligt. In der Provinz Sachsen entfällt der überwiegende Theil des Gemeindevermögens auf den Kreis Mühlhausen. Weiter sind noch von einiger Bedeutung die Einkünfte aus dem Vermögen der Landgemeinden in den Kreisen Wanzleben, Wolmirstedt, Neuhaldensleben, Mansfeld (Gebirg), Sangerhausen, Eckartsberga, Querfurt, Merseburg, Grafschaft Hohen stein, Langensaljia und Erfurt (Land).
Der gegenwärtige Rechtszustand in Ansehung des Gemeindever⸗ mögens ist in der Anlage D unter 2 dargestellt.
Bei der Formulirung der Bestimmungen der neuen Landgemeinde ordnung über das Gemeindevermögen wird es sich wesentlich darum handeln, die bislang bestehende Rechtslage, gegen welche in materieller Beziehung wesentliche Bedenken nicht ju erheben sind, gesetzlich fest= zustellen und etwas schärfer zu präzisiren, wobei die oben angeführten Bestimmungen im Thl. U Tit. 7 A. L. R., welche nach 5. 142 des Gefetzentwurfes zur Aufhebung gelangen, in Verbindung mit der De⸗ klaration vom 26. Juli 1847 die Grundlage zu bilden haben werden. Der Inhalt der 55. 35 und 386 des angeführten Titels des Allgemeinen Landrechts wird durch die entsprechende Vorschrift im dritten Titel der Landgemeindeordnung absorbirt.
Zu §. 41 ist bereits bemerkt, daß das Allgemeine Landrecht, wie auch die bezüglichen Angaben der Anlage D unter Nr. 2 ergeben, in ezster Linie die Gemeindeglieder als die zur Nutzung der Gemeinde⸗ gründe Berechtigten anerkennt, daneben aber auch eine Theilnahme der übrigen Dorfeinwohner an diesen Nutzungen zuläßt. Bei der Frage, welchen Personen hiernach das Recht der Theilnahme an den Gemeindenutzungen durch die neue Landgemeindeordnung einzuräumen sei, kommt in Betracht, daß, wenn man, dem 5§. 28 Th. U Tit. 7 A. L. R. folgend, dieses Recht an die Gemeindemitgliedschaft . wollte, dasselbe zwar den im ersten Absatze des §. 12 unter 6b zeichneten nichtangesessenen Gemeindeangehßrigen, welche es bisher nur dann, wenn es überhaupt allen ,, Einwohnern zustand, beseffen haben, dagegen nicht auch den übrigen Gemeindeangebhörigen, welche weder den Vorqugsetzungen unter 6a noch auch denjenigen unter 6b des §. 42 Abs. 1 entsprechen, zu Theil werden würde. Daraus würde sich also eine n n . derjenigen nicht angesessenen Dorf- einwohner, welche nunmehr das Gemeinderecht erhalten sollen, gegen⸗ über den ärmeren Gemeindeangehsrigen ergeben, welche in Folge ihres geringeren Cinkommeng von dem Gemeinderechte ausgeschlossen bleiben. Hierin liegt eine Unbilligkeit, welche dem Sinne des Gesetzentwurfes nicht entspricht. Denn die nichtangesessenen Gemeindeangebörigen, welche zu einem Steuersatze von 4 4 und darüber veranlagt sind, sollen im g zu den niedriger veranlagten lediglich die im §. 41 aufgefübrten Rechte, nicht aber auch weitere Vermõgensvortheile, welche nicht zugleich auch den übrigen Gemeindeangehörigen n Rute kommen, erlangen. Danach empfiehlt es sich, wie dies durch s S5 des Entwurfes geschieht, zu bestimmen, daß zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen allgemein die Gemeindeangebsrigen berechtigt Kad. jedoch unter den aus den Verleihungsurkunden, vertrags mäßigen Fest= fetzungen und hergebrachter Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen. . ö
Die in dem 5. 69 . Bestimmung entspricht dem
bestehenden Rechte (5. 34 des Zuständigkeitsgeseßes vom J. Augast 18853. Ausdrücklich wird das Recht der Landgemeinden zur Glafũbrang eines entsprechenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jäbr⸗ lichen Abgabe für die Tbeilnabme an den Semeindennßzungen * juerkennen sein, wodurch die Bestimmungen der S8 70 und 71 ihre Erläuterung finden. . Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgem ein den. Es bandeln: 72 von dem Gemeindevorsteher und von den Schöffen in Allgemeinen. 88. 73— 82 von der Wahl des Gemeindevorstehers nnd der Schöffen. S8. 88 — 86 von der Bestätigung. Vereidigung nnd Dienst unkostenentschãdigung derselben. S5. S7 — 9 von den Rechten und Pflichten des Semeinderor ftedert. Ju R ĩd Nie 8 Anlangend die Wabl die Bestätigung and die Bereidiganz des Gemeindeporste ders und der Schöffen. die Festseßzung ibrer Dient ˖ unkostenentfchädigung und baaren Auslagen, find die Bestimmnangen der Ss. V2 biz 24. 26 bis 28 und 343 der Kreisordaung im Wesent lichen beibebalten worden. Ja formaler Hinsicht ist es sachgemäß erschienen, die Vorschriften über das Wablversabren ia den Seseßentwarf ebf aufzunehmen, also nicht, wie es nach &. Der Rreisoerdasng ge deber ist, in einem dem Gesetze beizufügenden Wahlrealerest ammmer- zufaffen, da es nicht beaßsichtigi ist, das Ver ade zam mfliqhe nach der Landgemeindeordnung nothwendig werdenden Mahlen eradert lac g dielmedr ein anderes GSemeindedor rte her nid
— * 2
zu regeln, für die Wahlen zur Semelndedertteta Verfahren vorgesehen ist, als für diesenigen der Schöffen.
aße dorge ebenen ernener zen te, der Semen de der armen ˖ estattet. daten anderer Gemeinde benm ren ; Feld⸗ and Ter vol gegesee dem J. April 1880 (Geseßz Sa rel. Seite WM) ew dier ter dnnn dagegen nicht die nach S S2 Reses Gweged nne enen Feld nd Forsthüter und ferner auch oi Done dea mten (Sci denn 11. Min 189 8 1 — verst. e Be awer dene ne 8s n und 16 des Gaiwarfe. a 8 8
Die bislang geltenden eit mungen dder dee amtlichen Derag ˖ gässe und Odhliegenberten ded Gemein dedorste der Nn Ra m Den Ss da f. TM. n Rt. ? A 8 . and in den S d und M Der rend. ordnung. Der Wirk an gekreid des GSemerndedor te berd t n dem Gar. warse der weneren Geseßsedeng nnd den derm al then Der hn ltr fen ent vrecdend aAdaedndert und de n'rmm ker adaeg rene
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Die Vornabme Wahl ist, wie nach