1890 / 277 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

rückung des Ämtesiegels erfordert wird. Dies wird eine nicht

des Geschãft es zur Folge haben, da , te , en, zweier 26. en unter Umständen, namentlich wenn einer oder der andere derselben an einer entfernt

indebezirks wohnt, mit Weiterungen ver⸗ ene Stell de Hema, nin in Betracht ogen werden

üpft ist, ferner aber auch der a5 ls zwei Schöffen hat. Es darf . daß eine Gemeinde mehr als. z ch f k.

werden, daß auch der . 1. Mai 18553 zur Gülti geil der Urkunden,

sichtungen der Stadtgemeinde übernommen werden, . Erh den Bürgermeister oder dessen Stell= vertreter und durch ein weiteres Magistratsmitglied erfordert., Nach 6. 6h der Landgemeindegrdnung für Westfalen werden solche Urkunden Tbenfalls nur bon jwel Personen, dem Amtmann und dem Gemeinde

vorsteher, vollzogen. . iebenter Abschnitt.

der mit dem Besitze gewisser Grund stücke

3. . Berechtigung und Verpflichtung zur Ver— . waltung des Schulzenamtes.

3 go bis 99 werden die Bestimmungen der §5. 36

bis ö in die neue Landgemeindeordnung über

(ommen und zugleich auch auf die Provinz Posen, wo sie bisher

ncht gegolten 'biben. in Uebereinfimmung mit den Anträgen der

dortigen Provinzlalbehorden ausgedehnt. Achter Abschnitt.

emeindeversammlung und der Gemeinde⸗ Geschaft der o vertretung. 3a 55. 100 bis 114.

Nach den Vergüngen in dem §. 32 der Landgemeindeordnung für die Provinz Werten and in dem §. 36 der Städteordnung für die Fstlichen Probiarer t in den Ss. 100 und 101 der Wirkungskreis der Gemeindepersamml nag und der , ,, , dahin bestimmt, daß diese Versammi langen über alle Gemeindeangelegenheiten, soweit diefelben nicht durch das Gesetz dem Gemeindevorsteher ausschließlich Überwiesen find, zu beschließen haben, über andere Angelegenheiten aber nur dann berathen dürfen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an ste gewiesen sind. ; 3

Da auch die übrigen auf die Versammlungen und die Geschaͤfte der Gemeindevertretung bezüglichen Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze auf zutreffenden Grundsätzen beruhen und sich als praktisch Ege haben, so sind dieselben in den 8§. 1011 —114 im Wesentlichen unverändert beibehalten worden.

Bei Berechnung der in den §§. 102 und 103 erwähnten zwei⸗ tägigen Frist ist dem geltenden Rechte entsprechend der Tag der Ein ladung, sowie der Tag der Verhandlung nicht mitjuzählen, sodaß zwischen beiden zwei volle , liegen müssen.

Nach Analogie der in mehreren Gemeindeverfassungsgesetzen, z. B. im §. 48 der Städteordnung vom 30. Mai 1853, §. 45 der Land⸗ gemeindeordnung für Hannover vom 28. April 1859, 5. 99 der Ge⸗ meindeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834, enthaltenen Vorschriften ist im 5. 110 für die Falle unentschuldigten Ausbleibens aus den Versammlungen der Ge—= meindevertretung, sowie ordnungswidrigen Benehmens in denselben die Zulässigkeit der Verhängung von Geldstrafen und im Wiederholungs⸗ falle der Maßnahme der Ausschließung aus der Versammlung auf gewisse Zeit bis zur Dauer eines Jahres vorgesehen. Wenn der an⸗ geführte 5. 43 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 es der Stadt⸗ verordnetenversammlung . derartige Bestimmungen durch ihre Geschäftsordnung zu treffen, so sind solche Festsetzungen in Land⸗ gemeinden, deren Vertretungen voraussichtlich wohl kaum oder doch nur sehr vereinzelt zur Einführung förmlicher Geschäftsordnungen rj werden, am zweckmäßigsten ortsstatutarischer Anordnung vor⸗ zubehalten.

Die Bestimmungen der §§. 100, 111, 112 und 113 kommen hinsichtlich der Angelegenheiten der Volksschulen, soweit dieselben die Eigenschaft von Gemeindeanstalten haben, sowie hinsichtlich des zu deren Unterhaltung bestimmten Vermögens nur mit den aus der Vorschrift im zweiten Absatze des 5. 142 folgenden Maßgaben zur

Anwendung. Neunter Abschnitt.

Besoldete Gemeindebeamten, deren Gehälter und ; Pen sionen. Zu §. 115 bis 116.

Bezüglich der Anstellung besoldeter Gemeindebeamten wird es nur weniger Bestimmungen bedürfen. Darüber, ob solche Beamten⸗ stellen für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen geschaffen werden sollen, ist durch Gemeindebeschluß Bestimmung zu treffen. Die Anstellung der Beamten hat durch den Gemeindevorsteher zu erfolgen. In Ansehung der Bestätigung der Anstellung kommen die Vorschriften der bezüglichen Gesetze zur Anwendung. Die Bestätigung ist im Besonderen vorgeschrleben: für Polizeibeamte (Polizeidiener, Nachtwächter, Gemeindediener, Gutsdiener u. s. w.) durch §. 4 des Gesetzes Über die Polizeiverwaltung vom 11. Maͤr 1850 (Gesetz⸗ Sam ml. S,. 266), für Feld- und Forsthüter durch 8. 63 des Feld— und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Gesetz⸗Samml. S. 230). Ueber die Bestätigung solcher besoldeten Gemeindebeamten hat auß— schließlich die nen ige Staatsbehörde zu befinden, während die Bestaͤtigung der gewählten Gemeindebeamten gemäß 5. 83 von dem Landrathe nur unter Zustimmung des Kreisausschusses verfagt werden darf.

Hinsichtlich der Festsetzung der Gehälter und Pensionen der Ge⸗ meindebeamten können nach Lage der thatsächlich sehr verschieden ge⸗ stalteten Verhältnisse der einzelnen Landgemeinden allgemeine Vor— schriften nicht getroffen, es muß vielmehr die Regelung für jede einzelne Gemeinde, welche die Anstellung solcher Beamten beschließt, ortsstatutarischer Anordnung vorbehalten werden.

Die im zweiten und dritten Absatze des 5. 116 des Entwurfs vorgesehenen Bestimmungen ergeben sich aus §. 54 a der Kreisordnung und aut dem letzten Absatze des §. 36 des Zuständigkeitsgesetzes.

Zehnter Abschnitt. Gemeindehaushalt. Zu §5. 117 bis 119.

Bei dem Erlasse elner Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen ist ein besonderes Gewicht auf die be ift un einer besseren Ordnung n, ni keit in dem Haushalte der Gemein⸗ den zu legen. Biesem Zwecke follen die Vorschriften in den 55. 117 und 118 des Entwurfs dienen. Als Regel ist hiernach angenommen, daß der Gemeindehaushalt nach einem von der Gemeindeverfammlung (Gemeindepertretung) im Vorgus festgestellten Voranschlage zu führen ist. Die i, n dieses Voranschlages für Rechnungsperioden von 2 oder 3 Jahren zuzulaffen, erscheint unbedenklich; jedoch ist auch für diese Fälle an dem Erforderniß jährlicher Rechnungslegung festzuhalten. Nach dem Ergebniffe der Erhebungen wird allerdings von der Feststellung von Voranschlägen in einzelnen Gemeinden wegen mangelnder Be— ähigung der Gemeindevorfteher, womit indessen regelmäßig auch ein ehr unbedeutender Umfang des Gemeindehaushaltg zufammentrifft, abtesehen werden müffen. ir solche Fälle ist im fünften Absatz des S. 117 dem Kreigausschusse die Befugnkß vorbehalten, die Festsetzung eines Voranschlages e gf, wenn dies nach den Verhältnissen der Gemeinde unbedenklich er .

Die bezüglich der Feststellung der Voranschläge für die Volks schule vorgeschriebene Mitwirkung der Schuldufsichtsbehörde wird gemäß 8. 142 a. G. durch die Bestimmungen dieses Abschnittes

nicht berührt. Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke. Nachdem im erst *. 33 b . hwendigk A en Titel zu 5.2 die Nothwendigkeit der Auf⸗ rechterhaltung der selbständigen Gulsbezirke ö 3 j,

er e en Gemrhiwen,,

gemeinden mit den aus der .

folgt blerens dag Grforhernißz Cnet Bestinnnigg,. Honäch dem Be. olgt rfo 5 9. .

des Gutgbezirkes die gleichen Rechte and . den Land ˖ e er Sache folgenden Maßgaben ustehen. Da hiermit der bisherige Rechtszustand im Wesentlichen . so wird es der Hauptsache nach bei den Vorschriften der 55. 31 bis 3442 der Kreisordnung, welche in der praktischen Hand⸗ habung als zweckmäßig befunden worden sind, sein Bewenden zu be⸗ halten haben; es sind daher diese Bestimmungen in die §§. 120 bis 125 der Landgemeindeordnung übernommen worden.

Aufnahmen von dem in §. 120 ausgesprochenen Grundsatze, daß die öffentlichen Lasten für den Bereich eines selbständigen Guts bezirkes dem Gutsbesitzer obliegen, bilden die Bestimmungen des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundeggesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 Gesetzsamml. S. 130 sowie des 5. 6 in Verbindung mit 85. 8 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 R. G. Bl. S. 129 und des 5§. 41 des Entwurfes eines ö Wenn sodann auch nach 5. 5 des Reichsgesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 B. G. Bl. S. 523 und nach 8 8 des Reichsgesetzes über die . für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 R. G. Bl. S. 57 eine Inanspruchnahme der Einwohner der Gutsbezirke für die in jenen Gesetzen bezeichneten Leistungen erfolgen kann, so ist hierin doch eine Abweichung von dem ye, des §. 120 des Entwurfes um deswillen nicht zu erblicken, weil diese Leistungen, wie durch die Rechtsprechung des Ober⸗ Verwaltungsgerichts festgestellt ist, den rechtlichen Charakter von Ge⸗ meindelasten nicht haben.

Bei einigen der bisherigen Vorschriften in Betreff der Guts

bezirke empfiehlt sich eine genauere e nn oder Ergänzung. Im Besonderen wird die bislang geltende Bestimmung im zweiten Abfatze des §. 32, wonach die Bestellung eines Stellvertretersz des Guts⸗ vorstehers zufolge Antrages des Gutsbesitzers auf die in dem vorher— gehenden Absatze unter 1 bis 4 bezeichneten Fälle eingeschränkt ist, dahin auszudehnen sein, daß allgemein auf den Antrag des Gutzbesitzers ein Stellvertreter des Gutsvorstehers bestellt werden kann. Auch hinsichtlich der Gutsbezirke ist der Verfuch gemacht worden, in analoger Weise wie bezüglich der Gemeinden einige wenigstens annähernd zutreffende Angaben über deren Belastung mit Ausgaben für kommunale Zwecke zu erlangen. Wie Anlage B in den Spalten 25 bis 33 nachweist, berechnet sich der ungefähre Gesammtbetrag dieser auf die 15 612 Gutsbezirke der östlichen Provinzen im Rechnungsjahre 1888 / 89 entfallenen Ausgaben auf 11 770 382 M bei einem Gesammtsoll der direkten Staatssteuern von 13 152 235 , von welchen letzteren 10 840 184 auf die Gutshesitzer entfallen. Der Sollbetrag der Provinzial und Kreigabgaben der Gutsbezirke belief sich im Rechnungs⸗ jahre 1888/89 auf 4827 247 M6. Unter den Ausgaben für kommunale Zwecke befinden sich 1234 681 6 für die allgemeine kommunale Ver⸗ waltung, 3 382 378 ½ für die Armenpflege, 2 924 258 M für die Volksschule, 3 387 922 M für die öffentlichen Wege und 841 142 0 für sonstige Zwecke.

Vierter Titel.

Verbindung mehrerer nachbarlich belegener Land—

gemeinden und selbständiger Gutsbezirke Behufs ge⸗

meinsamer ö kommunaler Angelegen⸗ eiten.

Nach Durchführung der im Entwurfe vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung und Umbildung der zur Zeit noch bestehenden abfolut lebensunfähigen oder zweckwidrig gestalteten Landgemeinden und Guts bezirke wird immerhin noch eine erhebliche Anzahl vorhanden sein, welche nicht eine y,. Leistungsfähigkeit besitzt, um den um fassenderen kommunalen Aufgaben für sich allein völlig gerecht zu werden. Mit Rücksicht hierauf war eine Einrichtung in Erwägung zu ziehen, welche im Falle des Bedürfnisses eine Verbindung mehrerer nachbarlich . Gemeinden und Gutsbezirke zu kommunalen Zwecken sicherstellt. Schon die bisherige Gesetzgebung weist einzelne Vorgänge in dieser Beziehung auf, so die Vereinkgung mehrerer Srtz⸗ gemeinden zur Unterhaltung einer gemeinsamen Schule nach der Schul- ordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. De⸗ zember 1845 (Gesetz · Samml. 1846 S. I), die Zusammenlegung einzelner Gemeinden und Gutsbezirke zum Zwecke der Klassensteuerveranlagung nach dem Gesetze vom 16. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 234), die Bildung von Spritzenverbaͤnden gemäß 5§. 139 des Zuständigkeits⸗ gesetzes vom 1. August 1883. Ferner ist die Bestimmung des 5. 12 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (R. G. Bl. S. 73) zu erwähnen, wonach sich mehrere Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Ge⸗ meindekrankenversicherung vereinigen können.

Von allgemeinerem Inhalt ist die Bestimmung in 5§. 53 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wonach die zu einem Amts—⸗ bezirk gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke befugt sind, durch über⸗ einstimmenden Beschluß einzelne Kommunalangelegenheiten dem zu⸗ nächst für die Zwecke der Ortspolizeiverwaltung gebildeten Amtsbezirke zu überweisen. Eine nennenswerthe Bedeutung hat diese letztere Be⸗ stimmung indessen wegen des schwer zu erzielenden Erfordernisses der Uebereinstimmung nicht gewonnen, und auch für die Zukunft würde darauf kaum gerechnet werden können. Wollte man aber an die Sielle dieses Erfordernisses das Prinzip der Stimmenmehrheit setzen, so würde ein solcher Versuch an der Schwierigkeit scheitern, den Kreis der Gemeindeeinheiten, welche sich zu einer Verbindung überhaupt eignen, und ihr Stimmperhältniß bei dem die Verbindung betreffenden Beschlusse, gese lich zu konstruiren. Es kann sich also nur darum handeln, die öglichkeit freier Verbindung zu ergänzen durch ein System autoritativer Bildung von Gemeindeverbänden zur gemein samen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten in Fällen, in welchen das öffentliche Interesse die Verbindung erfordert.

Für das Ressort der Verwaltung des Innern ist das Bedürfniß einer solchen Ergänzung namentlich auf dem Gebiete der Armenpflege hervorgetreten. Nach §. 3 des Reichsgesetzes über den Unterstützungs⸗ wohnsitz vom 6. Juni 1870 können die Ortsarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken bestehen Die zu einem Ortsarmenverbande Gesammtarmenverbande vereinigten kom⸗ munalen Bezirke gelten in Ansehung aller durch das Reichsgesetz ge⸗ regelten Verhältnisse als Einheit. Die nähere Bestimmung über die

usammensetzung und Einrichtung der Ortsarmenverbände hat das

Reichsgesetz im §. 8 der Landesgesetzgebung vorbehalten. Nach den bezüglichen Bestimmungen in §§. 2 ff. des , . Ausführungs⸗ gesetzes vom 8. März 1871 bildet der Regel nach jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk für sich allein einen Ortsarmenverband; Üüber die Beibehaltung und Neubildung von Gesammtarmenverbänden treffen die §§. 9 ff. a. a. O. die näheren Bestimmungen.

Was die bei Erlaß des Ausführungsgesetzes vorhandenen Ge— sammtarmenverbände betrifft, so sind hauptsächlich nur die in der Provinz Schlesien, ausschließlich der Oberlausitz, auf Grund des Ediktes vom 14. Dezember 1747 gebildeten Verbaͤnde der Rittergüter und Gemeinden zu gemeinschaftlicher Armenpflege, und ferner die im ,, Siralsund bestehenden Kirchspielsarmenverbände zu erwähnen.

Bezüglich der Neubildung von Gesammtarmenverbänden war bereits in der Instruktion vom 10/17. April 1871 jum preußischen Ausführungsgesetze vom 8. März is71 darauf hingewiesen worden, daß sich diese in mannigfacher Hinsicht empfehle, indem sie die Mög⸗ lichkeit zur Herstellung einer besseren, intelligenteren Lokalverwaltung

ewähre, die Leistungssäbigkeit der Ortsarmenverbände erhöhe, die

ahl der Landarmen verringere, zugleich auch geeignet sei, mannigfache nicht selten minutiöse Streitigkeiten zwischen den Gemeinden über frühere Aufenthaltsverhältnisse der Hülfsbedürftigen abzuschneiden. Dem kann hinzugefügt werden, daß die Bildung von Gesammtarmen— verbänden auch eine Abhülfe gegen die Abschiebung von Personen, von welchen zu erwarten steht, daß sie in kurzer Zeit der öffentlichen Armenpflege anheimfallen werden, gewährt und eine Reihe von Unzu⸗ teäglichkeiten erspart, welche bei der Verfolgung von Erstattungsan2 sprüchen aus der Unsicherheit entstehen, ob ein Armer als Angehöriger einer Landgemeinde oder des gleichnamigen Gutsbezirks anzusehen sst.

Die Bildung solcher Gesammtarmenverbände hat indessen fast nur

in der Provinz Schlesien und in dem Regierungsbezirke Stralsund stattgefunden. In der Provinz Schlesien, wo, wie oben erwähnt, eine große Anzahl solcher Verbände bereits auf Grund des Edikts vom 14. Dezember 1747 bestand, befinden sich nach den Ermittelungen de k Büreaus bei 3192 einfachen Ortsarmenverbänden 2836 Ge— ammtarmenverbände, darunter 2793 aus Gemeinden und Gütern

,, Der Regierungsbezirk Stralsund zählt bei 62 ein⸗ achen Ortsarmenverbänden 195 Gesammtarmen verbände, darunter Hz, welche sich aus Gütern und Gemeinden zusammensetzen. Dagegen ist die Zahl der in den übrigen Provinzen des Ostens vorhandenen Gesammtarmenverbãnde sehr unbedeutend. In den Provinzen West⸗ preußen und Posen existiren überhaupt keine Gesammtarmenverbände, in Ostpreußen hat sich im Wege freier Vereinbarung nur ein einziger GSesammtarmenverband gebildet. In der Provinz Brandenburg bestehen fünf solcher Verbände aus der Zeit vor Erlaß des Gesetzet vom 8. März 1871, in den Regierungsbezirken Stettin und Köslin der Provinz Pommern zusammen 3, in der Provinz Sachsen im Ganzen 72, von welchen h7 auf den Regierungsbezirk Merseburg entfallen. DNIe Berichte aus denjenigen Provinzen und Regterungsbezirken, in welchen Gesammtarmenverbände in namhafter Zahl bestehen, erkennen alle Vorzüge derselben, wie sie bereits in der Instruktion zu dem Gesetze vom 8. März 1871 hervorgehoben waren, unumwunden an, während bezüglich derjenigen Landestheile, in welchen diese Cin richtung überhaupt nicht oder nur in unerheblichem Umfange zur Durchführung gelangt ist, meistens ein unbefriedigender Zustand der öffentlichen Armenpflege bezeugt wird. Nur vereinzelt ist die Bildung von Gesammtarmenverbänden nicht als Bedürfniß anerkannt oder nicht für wünschenswerth erachtet; dieser Meinung stehen aber sehr zahlreiche und schwerwiegende Erfahrungen gegenüber. Wenn erwogen wird, wie hart Gemeinden von schwacher Leistungsfähigkeit oft durch plötzliches Anwachsen der Armenlast bedrückt werden, namentlich insofern ihnen die Unterhaltung von Geisteskranken und nicht voll sinnigen Personen zur Last fällt und wie unzureichend sich die Abhülfe erwiesen hat, welche die 55. 31 ff. des Ausführungsgesetzes gewähren, indem sie die Uebernahme der letztbezeichneten Armenpflege auf die Landarmenverbände und die Gewährung von Beihülfen an die Orts⸗ armenverbände vorsehen (im Jahre 1885 wurden an solchen Unter⸗ stützungen von sämmtlichen preußischen Landarmenverbänden nur 64 550 . . d. h. noch nicht 14, Promille der von den vor⸗ handenen 47 368 Ortgarmenverbänden im Betrage von 45 622075 für Armenzwecke geleisteten Gesammtausgabe), so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Bildung von Gesammtarmenverbänden in weit höherem Maße und mit energischeren Mitteln angestrebt werden muß. Nach den von dem statistischen Bureau bewirkten Erhebungen über die Vertheilung der Armenlast in dem preußischen Staat nach dem Stande für 1885/8386 ist es namentlich in den östlichen Provinzen weit weniger die Gesammtsumme der Armenlast, als vielmehr deren ungleiche Vertheilung auf die Ortsarmenverbände, welche eine große Anzahl derselben schwer drückt, während sich diese Last im Westen der Monarchie mit feinen größeren und wohlhabenderen Gemeinden günstiger vertheilt. Im Osten kommen in vielen Kreisen Landgemeinden und Gutsbezirke vor, welche bei einem Sollaufkommen an Staatspersonalsteuern von weniger als 20 S 300 bis 609 S und zum Theil noch höhere Beträge an Aus— gaben für die öffentliche Armenpflege zu tragen haben. Im Regierungk⸗ bezirk Posen erreicht in 14, im Regierungsbezirk Königsberg in 13, in den Regierungsbezirken Gumbinnen und Marienwerder in je 6, im Regierungsbezirk Bromberg in 5 Kreisen die Zahl der Orts— armenverbände, welche mehr als 3090 06 jenes Sollaufkommens an Armenausgaben aufbringen, 10 / der sämmtlichen Ortsarmenverbände, insbesonderr in den Kreisen: Königsberg Land 31, Rastenburg 27, Gerdauen 25, Fischhausen 24, Memel, Heiligenbeil und Darkehmen 23 960. Solchen Mißverhältnissen wird dadurch wesentlich abgeholfen werden, daß man den räumlichen Bezirk der zur Tragung der Orts⸗ armenlast verpflichteten Verbände erweitert. Der Widerspruch, welcher gleichwohl van gewissen Seiten gegen die Einrichtung von Gesammtarmenverbänden und namentlich gegen die Vereinigung von Gut und Gemeinde behufs gemeinsamer Wahrnehmung der öffent⸗ lichen Armenpflege erhoben worden ist, entspringt Befürchtungen, welche im Hinblick auf die aus Schlesien, Neuvorpommern und aus dem Regierungsbezirk Merseburg gemeldeten Thatsachen als grundlos bezeichnet werden müssen. Allerdings wird den ländlichen Gesammt⸗ armenverbänden keine derartige räumliche Ausdehnung gegeben werden dürfen, daß dadurch die Uebersicht über die einzelnen Unterstützungs⸗ bedürftigen verloren geht und die Herstellung einer ihrer Aufgabe ewachsenen Verwaltung übermäßig erschwert wird. Schließt man

ch in dieser Hinsicht überall dem an Ort und Stelle hervortretenden

Bedürfniß und den Besonderheiten der in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken vorliegenden Verhältnisse an, so wird denselben durch ihren Zusammenschluß zur gemeinsamen Fürsorge für die öffent⸗ liche Armenpflege eine wesentliche Erleichterung in der Erfüllung dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung gewährt werden, ohne daß selbst die von einzelnen Seiten so sehr empfohlene Beibehaltung der Naturalverpflegung, soweit dieselbe unter gegebenen Verbhältnissen 52 von Vortheil ist, unbedingt der Geldwirthschaft zu weichen

rauchte.

Die bisherige Wirksamkeit der Landarmenverbände, welche nach §. 31 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 befugt sind, die durch die Fürsorge für Geisteskranke, Idioten, Taubstumme, Sieche und Blinde verursachten Kosten unmittelbar zu übernehmen, ist nicht in dem Maße erfolgreich gewesen, um für die Schäden, welche sich aus der bestehenden Abgrenzung der örtlichen Armenverbände ergeben, einen guszreichenden Ersatz zu bieten. Denn wenngleich von der in Rede stehenden Befugniß in mehreren Provinzen Gebrauch gemacht worden ist, so wird doch durch die von den Landarmenverbänden übernommenen Leistungen dem Bedürfniß nicht genügt. Es ist nahezu von allen Seiten anerkannt, daß sich gerade auf diesem besonderen Gebiet der Armenpflege die Zufälligkeiten, welche so häufig eine ungleichmäßige Belastung der einzelnen Armenverbände herbeiführen, in hohem Maße fühlbar machen. Die Nothwendigkeit, einen oder gar mehrere Geistesz⸗ kranke in einer Irrenanstalt unterzubringen, führt regelmäßig erhebliche finanzielle Schwierigkeiten für kleinere Ortsarmenverbände herbei, welche denn auch gewöhnlich zu einer derartigen Unterbringung, sofern sie nicht ausnahmsweise eine Freistelle erlangen können, nur im aͤußersten Nothfall übergehen. Die Idioten, Epileptische u. s. w. bleiben daher meistens ihren Angehörigen zur Last, sind diesen bei der Aufsuchung und Benutzung von Arbeitsgelegenheit in hohem Maße hinderlich und bilden für dieselben häufig die Ursache der Verarmung.

Zur Beseitigung derartiger Uebelstände war es als empfehlens⸗ werth anerkannt worden, zunaͤchst auf ein freiwilliges weiteres Eintreten der Landarmenverbände und der Kreise in der Weise hinzuwirken, daß der Regel nach die Einrichtung und Unterhaltung der größeren Heil und Bewahranstalten für Geisteskranke, Idioten, Gpileptische, Blinde ꝛc. den Landarmenverbänden zur Last fällt, während bie Kreise, die nach Abzug der allgemeinen Verwaltunggkosten der Anstalten für den einzelnen Kranken 2c. aufgewandten Kosten ganz oder doch zum größeren Theil zu übernehmen haben würden. Wenngleich den in dieser Richtung gegebenen Anregungen entsprechend einzelne beachtenswerthe Ergebnisse erzielt worden sind, so ist doch in der größeren Mehrzahl der östlichen Provinzen eine befriedigende Regelung dieses Verhaͤltnisses bis jetzt nicht erfolgt und es hat daher der Erlaß eines besonderen Gesetzet, betreffend die Fürsorge für hülfsbedürftige Geisteskranke 2c., in Aussicht genommen werden müssen. Der Zweig der sogenannten „außer⸗ ordentlichen Armenpflege scheidet daher aus den gegenwärtigen Er⸗ örterungen aus. Umsomehr aber muß bei dem vorliegenden Anlaß auf die Schaffung von örtlichen Gesammtarmenverbänden Bedacht ge nommen werden, welche für die gewöhnlichen Fälle der Armenpflege genügende Leistungsfähigkeit besitzen.

(Schluß in der Fünften Beilage.)

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Fünfte Beilage . zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeiger.

Berlin, Montag, den 17. Novemher

M 27.

(Schluß aus der Vierten Beilage.)

Wird mit der Bildung solcher Gesammtarmenverbände zur Ab⸗ bülfe eines dringenden Bedürfnisses ohne Beschränkung auf den Fall freier Vereinbarung vorgegangen, so liegt die Erwägung nahe, die ins Auge gefaßten Verbände so zu gestalten, daß sie auch für eine inten⸗ stvere Erfüllung der Gemeindelasten auf anderen Gebieten, insbesondere auf dem der Schul⸗ und Wegelasten, nutzbar gemacht werden können. Nach dem Ergebniß der vorgenommenen Prüfung werden die zu bil⸗ denden „Gemeindeverbände“ insbesondere für die Uebernahme der Wegebau, und Unterhaltungslast verwerthet werden können. Für diesen Zweig des Gemeinwesens wird grundsätzlich die Gemeinde und der Gutsbezirk Träger der öffentlich rechtlichen Verpflichtungen bleiben müssen, und es empfiehlt sich danach nicht, die allgemeine Einführung spezieller Wegeverbaͤnde vorzusehen. Dagegen unterliegt es keinem Bedenken, bei den auf das Wegewesen bezüglichen Gesetzesarbeiten fakultativ die Verbindung mehrerer Gemeindeeinheiten zu Wegebau⸗ verbanden ins Auge zu fassen, zunächst auf dem Wege freier Verein⸗ barung, sodann aber auch nöthigen Falls gegen den Willen der Be⸗ theiligken, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

Die nach dem Entwurf der Landgemeindeordnung in Aussicht genommene Verbandsbildung steht ferner auch im Einklang mit dem nach dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die öffentliche Volksschule, in Aussicht genommenen Plane der Bildung von Schul verbänden und wird eventuell einestheils die Durchführung der ein schlagenden Bestimmungen dieses Gesetzes fördern helfen, anderntheils aber ihrerseit durch den Anschluß der Schul verbände an die ins Leben zu rufenden Gemeindeverbände eine wirksame Unterstützung und Stär⸗ kung erfahren. .

Nach dem Eniwurfe des . sind in erster Linie die Gemeinden und Gutsbezirke die Träger der Rechtsverhältnisse der Volksschule. Wo die Sachlage nicht danach angethan ist, daß diese Gemeindeeinheiten ihre eigenen Schulbezirke bilden, sollen sie zu Schulverbänden zusammengelegt werden, deren Grenzen sich mit denen der Landgemeinden (Gutsbezirke) decken müssen. Bei der Abgrenzung der Schul verbände ist auf die sonst bestehenden nachbarlichen Verbände, insbesondere also auch auf die nach dem Entwurfe der Landgemeinde ordnung zu bildenden Gemeindererbände Rücksicht zu nehmen. Im Weiteren sieht der Entwurf des Volksschulgesetzes vor, daß über die Bildung, Aenderung und Auflösung der Schulverbände nach Anhörung der Betheiligten die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse, und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erzielt wird, der Oberpräsident beschließen soll. Wenn nun zwar an—⸗ zunehmen ist, daß sich für die Unterrichtsverwaltung alsbald nach dem Erlaß des Volksschulgesetzes das Bedürfniß der. Bildung von Schulverbänden in weiterem Umfange ergeben wird, und wenn selbstverständlich hierbei dahin Bedacht genommen werden muß, daß sich diese. Verbande in erster Linie für die Erfüllung der der Volksschule obliegenden Aufgaben vollständig eignen, so bietet doch die Art und Weise, wie die Zuständigkeit der Behörden bezüglich der Bildung der Schulverbände geregelt ist, eine volle Gewähr dafür, daß hierbei auch die Möglichkeit der demnächstigen Uebertragung anderweiter kommunaler Aufgaben auf, diese Verbände und hiermit deren Ausgestaltung zu Gemeindeverbänden im Sinne der Land gemeindeordnung in Berücksichtigung gezogen werden wird. Nach F. 32 des Volksschulgesetzes hat sodann in den Fällen, wo Land⸗ gemeinden (Gutsbezirke) nach Maßgabe der Landgemeindeordnungen zum Zwecke gemeinsamer Wahrnehmung einzelner zu ihrem Wirkungs⸗ kreise gehörlger Angelegenheiten, verbunden sind oder verbunden werden, der Bezirksaußschuß im Cinpernehmen mit der Schulaufsichts. behörde und, falls ein Cinverständniß beider Behörden nicht erzielt wird, der Ober ⸗Präsident nach Anhörung der Betheiligten und des Kreisausschusses darüber zu beschließen, ob ein solcher Verband für die betheiligten Gemeinden , . zugleich, den Schulverband bilden soll. Durch diese Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, die nach der Landgemeindeordnung ins Leben zu rufenden Gemeinde⸗ verbände zugleich zu Trägern der Rechtsverhältnisse der Volksschule zu machen.

Im Hinblick auf die Bestimmung im dritten Absatz des 5. 31 des Cinkommensteuergesetzentwurfes werden die Gemeindeverbände endlich auch eine geeignete Unterlage für die Voreinschätzungsbezirke zur Staatzeinkommensteuer bilden.

Dem Entwurfe liegt hiernach der Gedanke zu Grunde, daß überall da, wo die Zusammenfassung mehrerer Gemeindeeinheiten zu einzelnen kommunalen Aufgaben nach dem pflichtmäßigen Ermessen der zur Begutachtung hierüber geeigneten Selbstverwaltungs behörden durch das öffentliche Interesse erfordert wird, eine solche Zusammen⸗ fassung vollzogen und statutarisch näher geregelt werden soll. Dagegen ist davon abgesehen, die allgemeine Bildung solcher Verbände durch das Gesetz unmittelbar vorzuschreiben.

Diese Art und Weise der Regelung entspricht auch im Wesentlichen den Wünschen, welche bei den neuerdings angeordneten Erhebungen hervorgetreten sind. Dafür, daß Verbände der bezeichneten Art auf dem einen oder dem anderen Wege in das Leben gerufen werden, hat sich die überwiegende Mehrzahl der zum Berichte aufgeforderten Be⸗ hörden ausgesprochen, während nur von einer Minderzahl gegen jede derartige Bildung von Verbänden Bedenken erhoben worden find.

Was die von einzelnen Seiten gegen die Verbindung von Ge⸗ meinden und Gutsbezirken geltend gemachten Bedenken betrifft, so ist zunächst generell zu bemerken, daß sich die bezüglichen Ausführungen zu einem großen Theile gegen Pläne richten, welche überhaupt nicht zur Frörterung stehen. Wenn zur Erwägung gestellt worden ist, ob die Einrichtung weiterer kommunaler Verbände allgemein für das Gebiet der östlichen Provinzen anzuordnen sei, so hat es doch niemals in der Absicht gelegen, die Selbständigkeit der Cinzelgemeinden zu beseitigen. Es ist vielmehr für den Fall, daß Gemeinden und Guts bezirke zu solchen Verbänden zusammengelegt werden sollten, auf die Nothwendigkeit, diese Selbständigkeit zu wahren, hingewiesen worden. An diesem Erfordernisse wird auch, altz einem wesentlichen Grund satze, bei der Autzgestaltung der in Frage stehenden Einrichtung von der Hesetzgebung festzuhalten sein. ie Landgemeindeverfasfung muß ihr Hauptziel in der Stärkung der Gemeindeeinheiten erblicken, und es müssen die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen so getroffen werden, daß sie diesem Ziele nicht zuwiderlaufen, sondern sich in dem⸗ selben vereinigen. Dies schließt, aber keineswegs ein Zusammen—⸗ wirken nachbarlich belegener Gemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen n,, kommunaler Angelegenheiten und zur Erfüllung solcher Aufgaben aus, welche über die Kräfte des einzelnen kommunalen Körpers hinausgehen. Der Gedanke einer derartigen Gemeinschaft findet, sich schon in der alt⸗ hergebrachten Einrichtung der Gewährung der mnachbarlichen Hülfe“ bei schadenden Naturereignissen und sonstigen Fällen höherer Gewalt autzgeprägt. Im übrigen ist es vorwiegend elne Frage der Zweckmäßigkeit, ob Vereinigungen der mehrerwähnten Art einzugehen

nd, oder ob es vorzuziehen ist, daß jede Gemeinde die betreffende Angelegenheit gesondert wahrnimmt. Es giebt eine Reihe einfacher Verhältnisse, in welchen die Verbindung mehrerer Gemeinden zu einem n, ,. Zwecke aug der Natur der Sache von selbst folgt, wie ies beispielgwelse von gemeinschaftlichen Maßregeln zu einer wirk- samen Handhabung dez Feld- und Forstschutzeg bei aneinander an- grenzenden oder im ortlichen Zusgmmenhange stehenden Feldmarken und Holjungen, von gemeinschastlichen Anlagen zur Gewinnung det für die Dorfbewohner erforderlichen Trink⸗ und Wirthschaftswaserg,

eines Gemeindeschreibers u. . w. gilt. Anerkannt , daß die Bildung weiterer kommunaler Verbände sehr wohl für einen Landestheil eine größere, für einen anderen eine geringere Bedeutung haben kann, Ihre Einführung liegt im Be⸗ sonderen da nahe, wo die örtlich verbundene Lage der Wohnplätze und Feldmarken verschiedener Gemeindeeinheiten in ausgedehnterem mt. ; Nfg, n, m enn wird indessen, abgesehen von der örtlich verbundenen Lage, auch haupsächlich für diejenigen Fälle im Aug; be⸗ halten werden müssen, in welchen es sich um solche kommunale Auf- gaben handelt, die größere Geldmittel erfordern, als sie die einzelne Gemeinde aufzubringen vermag. Nachdem die in Frage stehende Ein= richtung bisher vorwiegend in den Regierungsbezirken Stralsund und Merseburg, theilweise auch in dem Regierungsbezirke Potsdam, sowie in der Provinz Schlesien mit gutem Erfolge zur Durchführung, ge langt ist, sind in der letzten Zeit auch in anderen Theilen der östlichen Provinzen, so im Besonderen im Regierungsbezirke Marienwerder, wohldurchbachte Versuche auf diesem Gebiete gemacht worden. Wenn⸗ gleich dieselben mehrfach an dem Wizerstrehen der Betheiligten ge⸗ scheitert sind, so ist doch in einzelnen Fällen die Genossenschaftsbildung auf Zeit gelungen; in einer größeren Anzahl anderer Fälle schweben noch die Verhandlungen. Auch aus dem Regierungsbezirk Stettin wird gemeldet, daß sich in der Mehrzahl der Gemeindehezirke, welche örfsich verbunden sind, schon gegenwärtig eine Gemeinschaft bei Er füllung der wichtigsten öffentlichen Verpflichtungen mit Ausnahme der Fürsorge für die öffentliche Armenpflege herausgebildet habe. Dieser Stand der Sache weist darauf hin, daß sich die Bevölkerung da, wo derartige Verbände bis jetzt nicht bestanden haben, erst allmählich mit dem Wesen derselben vertraut machen muß, ehe deren Einführung allge⸗ meiner in Aussicht genommen werden kann. Weiter dürfte hieraus folgen, daß es den Vorzug verdient, in erster Linie darauf hinzuwirken, daß die betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke im Wege der freien Vereinbarung die gemeinsame Erfüllung einzelner zu ihrem Wirkungs⸗ kreise gehörender Aufgaben anbahnen, und erst in zweiter Linie eine Verbandsbildung gegen den Willen der Betheiligten in den Fällen eintreten zu lassen, wo das öffentliche Interesse diese Maßnahme er heischt. Auf diese Weise wird das Selbstbestimmungsrecht der Ge— meindeeinheiten gewahrt und damit die Möglichkeit geschaffen, in jedem besonderen Falle die einzelnen Modalitäten der Einrichtung so zu gestalten, wie es den Wünschen und Interessen der Betheiligten am meisten entspricht. Der vorbezeichnete Weg bietet überdies den Vortheil, daß ein großes Maß mühseliger Arbeit, welche auf die Ab⸗ grenzung der Verbandsbezirke, auf die Organisation der einzelnen Verbände, sowie auf die Ausfindigmachung der geeigneten Per⸗ sönlichkeiten für die Verwaltung und Vertretung der letzteren verwendet werden müßte und überall da, wo die Verbände praktisch nicht in Wirksamkeit treten werden, keinen Zweck haben würde, erspart bleibt. Dazu kommt, daß eine vorgängige allgemeine Bildung solcher Verbandsbezirke doch immer nur nach gewissen, durch das Gesetz fest⸗ zustellenden und deshalb mehr oder weniger abstrakten Grundsätzen er⸗ folgen könnte, und daß demgemäß das Ergebniß der Bezirksabgrenzung wie sich dies bei Feststellung der Amtsbezirke mehrfach gezeigt hat, ein unbefriedigendes, zu vielen Ausstellungen und Beschwerden Ver— anlassung bietendes sein würde. Werden dagegen die Verbände erst dann gebildet, wenn das Bedürfniß hierzu hervortritt, so wird dieses Bedürfniß selbst in der praktischsten und bestimmtesten Weise zugleich auch darauf hinweisen, welche einzelnen Gemeindeeinheiten in den Verband einzubeziehen sein werden. Während ferner bei einer im Voraus eintretenden generellen Verbandsbildung jedes Ressort (die allgemeine Landeß⸗, Sie Kommunal, Unterrichts-, Wege bauverwaltung ꝛc.) in dem Zeitpunkte, wo für dasselbe die Veranlassung enisteht, einen solchen Verband für seine Zwecke zu benutzen, auf die Bezirke, wie sie gebildet sind, angewiesen sein würde, ohne Rücksicht darauf, ob diese Abgrenzung auch dem zu erstrebenden Ziele entspricht, können bei Verbandsbildungen von Fall zu Fall von den einzelnen betheiligten Ressorts alle diejenigen Gesichtspunkte zur Geltung gebracht werden, welche das Interesse des betreffenden Zweiges der Verwaltungen an die Hand giebt. Es empfiehlt sich daher bezüglich der räumlichen Gestaltung und der Organifation der Verbände nur solche Bestimmungen zu treffen, welche Freiheit und Leichtigkeit der Bewegung gestatten, und, was insbesondere die Abgrenzung der Bezirke anlangt, dieselben nicht ein für alle Mal festzulegen, sondern die durch das praktische Bedürfniß angezeigten Modifikationen und Aenderungen zuzulassen. Was das Verhältniß der zu bildenden Gemeindeverbände zu den bestehenden Amtsbezirken anlangt, so haben die stattgehabten Er⸗ örterungen ergeben, daß die Amtsbezirke wenigstens in einem großen Theile der östlichen Provinzen nicht geeignet sind, die Träger der jenen Gemeindeverbänden zu überweisenden Aufgaben zu bilden, da ihre Abgrenzung nach völlig anderen Gesichtspunkten als denjenigen, welche für die gemeinsame Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten Seitens nachbarlich belegener Landgemeinden und Gutgbezirke maßgebend sind, stattgefunden hat, und insbesondere der Amtzvorsteher, welcher bei einem Zusgmmenfallen der Gemeinde⸗ verbände mit den Amtsbezirken für das Amt des Verhands vorstebers in erster Linie in Betrachk kommen würde, durch die Verwaltung der Ortspolizei und durch seine Mitwirkung bei Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung in dem Maße mit Dienstgeschäften be⸗ lastet ist, daß er häufig nicht in der Lage sein würde, hierngben noch das Amt eines Verbandsvorstehers wahrzunehmen. Im Allgemeinen kann danach nur der Grundsatz aufgestellt werden, daß bei der Bil dung der Gemeindeverbände thunlichst auf die Abgrenzung der Amts⸗ bezirke Rücksicht zu nehmen ist, und es bleibt somit in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob es sich empfiehlt, den Gemeindeverband völlig mit dem Amtöbezirke zusammen fallen zu lassen, oder aus den zu einem Amtgbejlrke gehörigen Landgemeinden und Gutsbezirken mehrere Ge- meindeverbände zu bilden, oder endlich mehrere Amtsbezirke zu einem Gemeindeverband zusammenzulegen. Hieraus folgt, daß die Amtsbezirke als Polizeibezirke gemäß der 2 Vorschriften der Krelgzordnung besteben bleiben müssen, und daß die Landgemeinde ordnung überhaupt die Vorschriften der Kreisordnung über die Ver⸗ waltung der örtlichen Pollzel auf dem platten Lande abgeseben von der Präzisirung der dem Gemeinde und Guts vorsteher in Beziehung auf dieselbe jzustehenden Rechte und obliegenden Pflichten unberührt läßt. Insbefondere sind die Bestimmungen der Kreisordnung über die Bildung des Amtgausschusses und über die Aufnahme von An leihen Seiteng des letzteren, So. Hl, 51a und bb a, welche nach der Faffung vom 13. Deiemmber 1372,19, März 1851 nur bis zum Erla her Land]emeindeordnung gelten sollten, auch fernerbin aufrecht u er⸗ halten. Dagegen ist mit Vücksicht auf die Bestimmungen des gegen wärtigen Titelt nach dem Inkrafttreten der n nr ein Raum mehr für die durch F. H der Kreisordnung zugelassene Ueber · nahme einzelner Kommunalangelegenheiten auf den Amtsbenrk durch sbereinstimmenden Beschluß der 4 gehörigen Landgemeinden und selbständigen Guigbesirlen, da ein Nebenelnanderbesteben der beiden hler fraglichen len gen zu Unzuträglichkelten und Irrungen führen würde. Höeraus ergiebt sich die Nofhwendi gkeit der Aufhebung bes g. bz der Kresßordnung, wic sie im 5. 142 des Gesetzeniwurfs

vorgesehen ist. u s 196

t läßt die en ndung nachbarlich belegener Land n nn,, Bebufg gemeinsamer Wabrnebmung ein einer zu sbrem Wirkunqokreise gehöriger Angelegendelten ein

1890.

wenn entweder die Betheiligten hiermit einverstanden sind, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse die Ver⸗ bindung erfordert und macht in beiden Fällen eine solche Verbands bildung von der Königlichen Genehmigung, welcher die Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses voranzugehen hatgabhängig. An dem Er⸗ fordernisse der Königlichen Genehmigung ist aus dem Grunde festzu—⸗ halten, weil den fraglichen Verbänden nach §. 128 des Entwurfes die Rechte öffentlicher Körperschaften beiwohnen sollen, und nach fest⸗ stehenden Rechtsgrundsätzen nene Korporationen nur durch einen Akt der höchsten Staatsgewalt geschaffen werden können. Die Rechte öffent⸗ licher Körperschaften sind aber jenen Verbänden, falls sie eine irgendwie hervorragende Wirksamkeit, insbesondere auf den oben bezeichneten Gebieten des öffentlichen Lebens entfalten sollen, unentbehrlich, weil sie die Träger wichtiger Rechte und öffentlich rechtlicher Verpflich⸗ tungen zu werden bestimmt sind. Hierbei ist jedoch sowohl grundsatz⸗ gemäß, wie auch aus praktischen Gründen den Selbstverwaltungs⸗ behörden eine wesentliche Mitwirkung bei der Bildung der fraglichen Verbände einzuräumen. Dieser Gesichtspunkt wird gewahrt durch die in dem §. 126 vorgeschriebene Anhörung des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses, auf deren Gutachten auch bislang schon bei der Bildung neuer kommunaler Körper stets ein besonderes Gewicht gelegt worden ist. Weiter muß beachtet werden, daß die Art und Weise der Verbandsbildung, wie sie 5. 126 des Entwurfs vorsieht, nicht überall einzutreten braucht, wo Landgemeinden und Gutsbezirke über gemeinsame Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten, namentlich solcher von geringerer Bedeutung, Vereinbarungen treffen und insbesondere diese auf eine gewisse Zeitdauer beschränken wollen; vielmehr ist die in dem Entwurfe der Landgemeindeordnung vor— gesehene Verbandsbildung vorzugsweise für die umfassenderen

u Statute d

Aufgaben auf dem kommunalen Gebiete berechnet. So liegt es insbesondere nicht in der Absicht, die Bestimmungen in den 5§§. 139 und 140 des Zuständigkeitsgesetzes aufzuheben oder abzuändern, sondern es soll die Bildung von Verbänden Behufs gemeinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen auch fernerhin auf dem a. a. O. bezeichneten Wege zulässig sein. Wo Verbände der letzteren Art bestehen, oder hiernächst werden gebildet werden, kann deren Ausgestaltung zu eigentlichen Gemeindeverbänden im Sinn des §. 125 der Landgemeindeordnung der weiteren Entwickelung der Verhältnisse vorbehalten bleiben. Ebenso wird es beispielsweise in den Fällen, wo sich mehrere Gemeinden, oder einzelne Gemeinden und Gutsbezirke über gemeinschaftliche Maßregeln zu wirksamer Hand- habung des Feld⸗ und Forstschutzes u. s. w. vereinigen, nicht sofort erforderlich sein, daß dieselben einen Verband der fraglichen Art bilden; es wird vielmehr in solchen i der Regel nach vorerst bei einem lediglich vertragsmäßigen Verhältnisse belassen werden können. für dessen Rechtsbeständigkeit es, soweit eine Gemeinde Verpflichtungen übernimmt, welche über die Grenzen ihres Bezirkes hinauswirken sollen, der Genehmigung des Kreisausschusses nach 112 des Entwurfs bedürfen wird, indem hier eine neue Belastung der Gemeindeangehörigen ohne geseg iche Verpflichtung entstehen kann.

Die Bestimmung im zweiten Absatze dieses Paragraphen findet ihre Erklärung in dem ö ,

u F§. 127.

Von besonderer Wichtigkeit ist die in Folge der Bildung oder einer Aenderung in der Zusammensetzung der Verbände nothwendig werdende Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten. Bei derartigen Verbandsbildungen wird die Verschiedenheit der Interessen der in Betracht kommenden Gemeinden und Gutsbezirke vielfach ein Haupthinderniß für die Verbindung bilden. Es wird insbesondere vorkommen, daß eine Gemeinde oder ein Gutsbesitzer auf die Ver⸗ bindung aus dem Grunde nicht glauben eingehen zu können, weil sie bereits vorher für die in Frage stebenden Zwecke ihrerseits allein in ausreichender Weise Fürsorge getroffen haben. In solchen Fällen muß eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Ausgleichung der Vermögensinteressen der Verbandsmitglieder eintreten, wobei in Betracht kommen kann, ob dem einen oder dem anderen Theile gewisse Vorausleistungen aufzuerlegen sein werden. Eine Analogie zu diesem Verhältnisse bietet die im zweiten . des §. 4 der Kreisordnung vorgesehene Auseinandersetzung beim Ausscheiden einer Stadt aus dem Kreisverbande. Auch der 8. 36 des Entwurfs des Volksschulgesetzes sieht im zweiten Absatze eine solche Ausgleichung bei der Einrichtung oder 2 . der Schul verbände vor.

u 5. 128. ö. .

Die Bestimmung im ersten Satze dieses Paragraphen ist bereits im Vorstebenden erläutert. Die Gemeindeverbände erhalten in den Fällen, in welchen die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege von buen übernommen oder ihnen auserlegt wird, die rechtliche Figen= schaft der Gesammtarmenverbände im Sinne des 8 12 des Sesekes bom 8. März 1871, und es müssen andererseits, um ein klares Ver= hältniß zu schaffen, die bereits bestehenden Gesammtarmenverhãnde als Gemeindeverbände im Sinne des 8. 126 des Entwurfs der Land. gemeindeordnung anerkannt werden. Hieraus ergiebt sich von selbst eine Modifikation des Gesetzes vom 8. März 1871 in den bezeichneten Punkten. Im Uebrigen folgt der Grundsatz daß die Rechts verhält · nisse der Verbände durch ein Statut zu regeln sind, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung sestmstella ist und der Henehmigung des Kreisausschuffes unterliegt (6. 128 Abf.) an und sür sich aus der Natur der bier in Frage sebenden Einrichtung. Daß gegen den die Genehmigung eines solchen r,, Beschluß des Kreisaugschusses eine Beschwerde an den Bezirksausschuß

stattfindet, folgt aus 8 121 des Gesetzes über die allgemeine Landes · verwaltung vom 30. Juli 1885. * R D. X. . ö . *

Bezüglich der Feststellung des Statuts empfiehlt es sich, dem Salben de mmer der der Betbeiligten einen möglicht weiten Spiel raum zu lassen. Das Gesetz wird nur diejenigen untte * bezeichnen haben, über welche das Statut unter allen Umständen Bestimmung treffen muß, was namentlich auch mit Ruch icht auf die Rechts ˖ verbältnisse, welche zwischen dem Verbande und Dritten entstehen, erforderlich ist. Die unter Nr. 1, 2 und 3 aufg sührten Nunkte werden einer näheren Begründang nicht dedin ern Oinsichtlich der Festsetzung der Art und Weise in wel her der die gemeinsamen Wngelegenbeiten des Verbandes Beschluß zu fassen it Nr ) ohen die zu einem Verbande zusammentretenden Gemeinden und Gutsbezirke nicht durch formale Vorschriften eingeengt werden; es bleibt ihnen Kůher · laffen, ob sie einen Verbandzausschuß wãblen oder 4. 4 Dies biber regelmäßtg in einem Kreise der Provin Sach sen bei der Verbindung don Gemeinden und Gutsbezirken miteinander ; escheben ist, be- stimmen wollen, daß der Gatsbesiker iu den Berathungen der Ge m über die m 8

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