der Klassen M bis IV zu einer Steuergesellschaft vereinigt, welche für das Veranlagungejahr die Summe der für jeden Betrieb in 66 kommen · den Mittelsätze — abzüglich bezw. zusätzlich des durch Entscheidungen über eingelegte Rechtsmittel (88. 25 ff verursachten Zu, bezw. Ab— gangs gegen die Veranlagung des Vorjahres — aufzubringen hat.
Die auszubringende Steuer summe wird auf den durch die zujäfsigen
ů Betrag abgerundet. Steuersaͤtze darstellbaren — . §. 14. ie Mittelsätze betragen: . . d ö ,, ö Die bei der Steuervertheilung zulässigen geringsten und höchsten nersätze betragen , m ... mg=, , in Ulaffe Illꝛꝛ!.— 532 197 , . Die Stenersätze sollen bis zu 40 A um je 4 , von da ab bis g6 6 um je 8 , weiter bis i952 M um je 12 M und weiter bis
zu 489 ς um je J6 „ steigend abgestuft werden.
Steuerausschüsse. 5 15.
; 1) Behufs Veranlagung der EGewer besteuer der Slassen II. I
und 17 wird für jede Klasse und seden Bezirk (Eg 6 und 12 ein Steuerausschuß gebildet, welcher aus einem Kommissar der Bejirks⸗
rehlerung els Vorsitzenden und von den Steuerpflichtigen der betref fenden Klasse n aus ihrer Mitte für drei Jahre ge⸗ w Abgeordneten besteht. . .
. deren Anzakl vom Finarz Minister bestimmt wird, baben die Steuersumme nach ihrer Renntniß oder Schãtzung des Ertrags verhältnisses unter die einzelnen Mitglieder der Steuergesellschaft zu vertheilen. Dem Kommissar der Regierung steht die Befugniß zu, hierbei den Vorsitz zu übernehmen; er hat jedoch nur im Falle der Gleichheit der Stimmen der Abgeordneten ein Stimmrecht.
2) Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, welche bei geringerem als dem für die betreffende Klasse maßgebenden Ertrage (5. 6) wegen der Höhe des Anlage und Betriebskapitals der Steuergesellschaft zu · gehören, soll die Steuer der einzelnen Gewerbebetriebe den für Klasse J vorgeschriebenen Projentsatz des Ertrages unter Berücksichti ˖ gung der zulassigen Steuersätze (5. 14) nicht übersteigen.
Ermäßigung bis auf den diesem Prozentsatz entsprechenden Steuer⸗ satz kann von den Steueryrflichtigen im Wege des Einspruchs und der Berufung (5. 35 ff,) beansprucht werden.
3) Sollte die Steuersumme einer Gesellschaft bei vorschrifts⸗ mäßiger Steuervertheilung nicht aufgebracht werden können, ohne die Gewerbebetriebe, deren Ertrag die für die betreffende Klasse maß gebende Höhe erreicht (3. 6), mit Steuersätzen zu belegen, welche das vorstehend (Nr. 2) bestimmte Maß übersteigen, so hat der Finanz— Minister die ersorderliche . der Steuersumme zu verfügen.
7
Die erstmaligen Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden für Klasse IL von den Steuerpflichtigen der bie berigen Klasse 1 bewirkt, für Klasse IJ von den übrigen Steuerpflicktigen, deren bis- heriger Gewerbestenersatz 36 M oder mehr beträgt, für Klasse 19 von den Steuerpflichtigen mit einem bisherigen Steuersatz von weniger als 56 „ nach Ausscheidung derjenigen, deren Befreiung von der Gewerbesteuer auf Grund des §. 7 nach der Feststellung der bis- herigen Veranlagungsbehörde keinem Zweifel unterliegt.
Ort der .
Die Hesteuerung erfolgt in dem Veranlagungsbezirke, in welchem daß Gewerbe betrieben wird.
Findet der Betrieb in mehreren Veranlagungsbezirken statt, so erfolgt die Besteuerung in dem Bezirke, in welchem die Geschästs⸗˖ leitung des Unternehmens ihren Sitz oder der in 5 2, Abf. 2 er— waͤhnte Vertreter seinen Wohnsitz hat.
Dasselbe gilt, wenn mehrere Gewerbe von derselben Person be— trieben werden.
Erforderlichenfalls bestimmt der Finanz- Minister endgültig den Veranlagungsbezirk, in welchem die Besteuerung stattzufinden hat.
Veranlagungsgrundsätze. 5. 18.
Gewerbe, welcke von mehreren Personen gemeinschaftlich belrieben werden, sind ebenso zu besteuern, als wenn sie nur pon einer Persor betrieben würden.
Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen haften die Theil nehmer (Gesellschafter) solidarisch.
§. 19.
Der Gewerbebetrieb juristischer Personen und Vereine wird wie derjenige physischer Personen besteuerk.
Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflich⸗ tigen obliegenden Verpflichtungen haftet bei Akttengesellschaften und sonstigen durch einen Vorstand vertretenen Gesellschasten. Genossen⸗ schaften u s. w. und bei juristischen Personen der Vorfitzende und jedes Mitglied des gesckäftsführenden Vorstandes; bei Kommandit— gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter.
Die Erfüllung der Verpflichtung Seitens Eines Haftenden befreit die Uebrigen Bon, 65 Verbindlichkeit.
S. 20.
Betreibt die Ehefrau eines Gewerbetreibenden, welche nicht dauernd von demseloen getrennt lebt, ein eigenes Gewe so ist der Ertrag bejzlehungsweise das Anlage“ und Betriebekapite dieses Gewerbes demjenigen des Ehemannes zuzurechnen und finde eine gesonderte Besteuerung des ersteren nicht statt.
§. 21.
Bei inländischen Gewerben, welche außerbalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlaffung, Fabri— sations · Ein- oder Verkaufestätte oder in sonstiger Weise unter⸗ halten, bleibt derjenige Betrag des Ertrages beziehnngsweise des An— lage und Betriebskapitals, welcher auf den in anderen Bundes staaten unterhaltenen Betrieb entfällt — jedoch rach Abzug des auf Lie in Preußen befindliche Geschäftsleitung zu rechnen den Antbeils von einem Zehntel der Ertrages — far die Beftenerung außer Ansatz, soweit nicht das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppel besteüerung vom 15. Mai 1856 (B. G. Bl. S. 119 entgegensteht.
der dafũr
599 Bei Ausmittelung des Erteages kommen alle Betriebskosten und die regelmäßigen Abschreibungen für Abnutzung der Betriebs—= einrichtungen und Gebäude in Abzug von der Einnahme. Dem Ertrage zuiurechnen sind die aus den Betriebecinnebmen beftrit für Verbesserungen und Geschãfts erweiterungen z Unterhalt deg Gewerbetreibenden und seiner Angebörigen. abzugs sãbig sind Zinsen für das Anlage⸗ und Beiriebskapital, dasselbe mag dem Gewerbetrciben den selbst eder Dritten gebören, und für Sckulden, welcke Behufe Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärlung des Bettiebslapifals oder zu sonstigen Verbesserungen aafgenommen sind.
Das Anlage⸗ u treffenden G . §. 24. Die Veranlagung der Gewerbestener erfolgt sür jedes Ster 9 Für die Steuerreranlagungen ma 5gebend ist der Ertrag des be Norns hwne Der selben abgelaufenen Jahres, eim. das Anlage ⸗ und Betriebs kapisal nach seinem mittleren Stande in abgelaufenen Jahre. ; Besteht der Gewerbi betrieb noch micht ein Jahr lang. so ist der Ertrag und das Betriebe kavital nach dem zur Zeit der Vera vorliegen den Anhalt zu schätzen. ö ; Wãßbrend des Steuerj⸗bres eintretende enderungen sind erst bei der Besteuerung für da solgende Jahr zu berüdsichtigen.
Befugnisse des Steuerausschusses beniehungswelse des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses, welcher zugleich das Inter⸗ esse des Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuerausschusses vorzubereiten, zu leiten und dessen Beschlüsse auszuführen.
Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat 66 erforderlichen Nachrichten über ihren Gewerbebetrieb ein- zuziehen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde. (Guts )porstande und der Verwaltungs behörden bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind.
Der Vorsitzende kann den Steuecrpflichtigen auf Antrag oder von
Amttwegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblien Thatsachen und Verhältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten und Vor— räthe während der Arbeitsstunden veranlassen. Sämmtliche Staats- und Kommunalbehörden baben dem Vor— sitzenden die Einsicht aller, die Gewerbeverhältnisse der Steuerpflich⸗ tigen betreffenden Bücher, Akten. Urkunden u. s. w. zu gestatten, so⸗ kern nicht besondere gesetzliche Bestummungen oder dienstliche Rück⸗ sichten entgegenstehen.
§. 26.
Der Steuerausschuß ist berechtigt, Sachverständige und Aus—⸗ kunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch deren eidliche Ver⸗ nehmung zu veranlassen.
Diefelben können die Auskunftertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur aus den nach Bestimmung der Civilprozeßord nung zur Verweigerung des Zeugnisseß erechfigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuerpflichtigen bedienstet sind, bleiben von der Vernehmung ausgeschlossen. ö
§. 27.
Eine Vorlegung der Geschäftsbücker des Gewerbetreibenden findet nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ist.
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbe⸗ treibende in keinem Falle verpflichtet.
Mit der Besichsigung der Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe sollen ohne Zustimmung des Gewerbetreibende Personen, welche ein Gewerbe gleicher Art betreiben oder in einem solchen Betriebe be⸗ schäftigt sind, nicht beaustragt werden.
Besondere . Aktiengesellschaften.
8. 28.
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom manditgesellschaften auf Aktien, eingetrogene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnung legung verpflichteten gewerblichen Unternehmungen sind ver—⸗ pflichlet, ibre Geschäfteberichte und Jahrekabichlüsse sowie darauf be⸗ zügliche Beschlüsse der Generalverfammlungen nach den näberen Be— st immungen des Finanz ⸗Ministers alljährlich der Bezirksregierung ein⸗ zureichen.
Namentliche ,,. für Klasse U bis 1.
Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nach⸗ weisung der Steuer flichtigen wird für die Klassen 11. II und IV durch die Steugrausschüsse festgestellt. Dem Vorsitzenden stebt das Recht der Berufung an die Besirkeregierung zu. Er hat von der Aus— übung dieses Rechts dem Steueraueschuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu erfordern und der Berufungsschrift beizufügen.
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung stebt nur dem Steuerausschusse binnen zehntägiger Aueschlußfrist nach erfolgter Mittheilung an die Mitglieder Lie Bejchwerde an den Finanz Minister zu. j
Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse J. Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuergusschusses der Klasse Lstebt dem Vorsitzenden die Berufung an den Finanz ⸗Minister zu. Dem Steuerausschüß ist davon Mittheilung zu machen und Gelegenheit zu geben, die angefochtene Veranlagung zu begründen. Gewerbesteuerrolle.
Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammen⸗ zustellenden Gewerbefteuerrollen für die Erhebungsbezirke werden von der Bezirksregierung festgesetzt. Vieselbe ist befugt, Rechnungsfehler zu berichtigen. Die Gewerbesteuerrolle ist zur Cinsicht der Steuer— pflichtigen des Veranlagungesbezirks während einer Woche öffentlich auszulegen.
Benachrichtigung des Steuerpflichtigen. 8 *
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende des Steuer ausschusses jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zuglelch eine Be—= lebrung über die Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.
Auf die von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses zu bewir—= kenden Zustellungen an Steuerrflichtige finden die Bestimmungen im §. 55 des Einkommensteuergesetzes Anwendung.
Begrenzung der Steuerpflicht. §. 33.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendervierteljabres und dauert bis zum Ende deejenigen Kalendervierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird. Erfolgt die Abmeldung in demselben Vierteljabr, in welchem der Betrieb begann, so ist der Gewerbetreibende für ein Vierteljabr steuerpflichtig. Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechung befreit nicht von der Steuerver—⸗ pflichtung für die Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Laufe desselben oder des nächstfolgenden Jahres.
Zugang im Laufe des Jahres. §. 34.
Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Veranlagung einen Betrieb anfangen, sind durch den Vorsitzenden des Steuer⸗ aussckusses der Klasse IV nach der Höbe des muihmaßlichen Ertrages bezw. Anlage und Betriebskapitals der enisprechenden Stenerklasse zuzuweisen. Dieselben werden in Klasse II kis 17 mit dem Mittel satze (6 14) in Klasse J, vorbehaltlich der Feststellung des Steuersaßes durch den Steuerautschuß kei dem Zusammentreten des
2
selben, vorläufig mit dem vom Vorsitzenden bestimmten Steuersatz
teuerausschuß der Klasse Lbat — auch wenn sie erst im nächstfolgende uerjahre start findet — die Wirkung, daß der Steuerpflichtige zur Nachentrichtung des in Folge der vorläufigen Be⸗ stimmung des Steuersatzes du g Vorsitzenden zu wenta Gezahlten verbunden ist und ein zuviel g Die Bekanntmachung an den schrift des 5 32. Den Steuerpflich tigen der Klasse J stehen gegen die es Steuerausschufses die Rec tsmistel nach Ma
ee. 1
3 91
ejahlter Betrag erstattet wird.
zteuerpflichtigen erfolgt nach Vor⸗
tel nur wegen vermeintlich unrichtiger Bestimmung der lasse einlegen.
55.
Gegen das Ergebniß nlagung stebt dem Steuerpflichtigen
3 Rechtsmittel des Einsprucks bei dem Steuerauesckusse zu. Daz— be ist binnen einer rist von 4 Wachen nach Zustellung euermschrift (565. 32 und 34) bei dem Vorsitzenden des Aut⸗
8. 36
8. 38. . . Gegen die Entscheidung des Steuerausschuffeg über den Einspruch sonebl dem Voi sigerden als dem Steuerpflichligen binnen einer zußfrist von 4 Wochen das Rechtsmittel der Berufung und zwar für
erung zu.
. §. 37. * Gegen Lie Entscheidung über die Berufung fleht dem Stem pflichtigen binnen einer Ausschlußfrist ron 4 Wochen nach deren Zu⸗
stellung die Beschwerde an den Stenergerichtshof zu, welcke 1e, eiduing
nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Entsch auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestebenden Rechts, insbefondere wegen unrichtiger Anwendung ö. Beran laguncgt undfãtz und Verletzung der formalen Votschriften eruhe.
Die Bestimmungen in 8§. 44 bis 51 und 74 des Einkommen⸗ steuergesetzes finden entsprechende Anwendung.
Vertheilung des Steuersatzes ö mehrere Kommunalbezitrke.
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Kommunal- bezirke und wird für die Zwecke der kommunalen Besteue⸗ rung oder kommunaler Waßlen die Zerlegung des Steuer. satzes in die, auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge erforderlich, so ist diese von dem vderanlagenden Steuerausschusse zu bewirken.
Der Beschluß ist sowohl den betheiligten Kommunen als dem Steuerpflichtigen zuzustellen.
Denselben stebt binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen die Berufung an die Bezirksregierung — gegen den Beschluß eines Aus⸗ schusses für Klasse J an den Finanzminister — offen und gegen die Berufsentscheidung in gleicher Frist die Beschwerde an den Steuer⸗ gerichtshof zu.
Steuererhebung. ; §. 39.
Die Steuer ist in vierteljahrigen Beträgen in den ersten acht Tagen eines jeden Vierteljahres im Voraus an die vom Finanz Minister als zuständig bezeichnete Stelle abzuführen. Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage sind zulaͤssig.
. §. 40.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.
3. 41
Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person unverändert
fortgesetzt (. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräußerung),
so int die veranlagte Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fort.
zuentrichten und findet nur eine Umschreibung des Namens statt. Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahressteuer
solidarisch mit dem Pächter desselben.
§. 42.
Betriebsortes oder des
Wohnortes des ragung der Steu ein.
Sitzes Gewerb⸗
Bei Verlegung des . er für den
Geschäftsleitung, bezw. des tritt die erforderliche Uebertt Jahres ohne neue Veranlagung §. 43.
Im Uebrigen wird das Verfahren bei Zu und Abgängen durch
Bestimmung des Finanz ⸗Ministers geregelt. ; Ermäßigung im Laufe des Stenerjahres. 8. 44.
Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brandunglück, Ueberschwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann die Steuer für die folgenden Viertel jahre ermäßigt oder erlassen werden. Die Enischeidung trifft die Beʒitks regierung und auf Beschwerde der Finanz ⸗Minister.
§. 45.
Veranlagte Gewerbesteuerbettäge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtbschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich obne Erfolg sein würde.
Bildung und Geschãfts führung der Steuerausschüsse. §. 46.
Die Wabl der Mitglieder der Steuerausschüsse und einer gleichen Anzahl Stellvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wahlen er= folgen nach relativer Stimmenmehrhen. Das Wahlverfahren wird für die Steuerklassen U bis 17 durch Bestimmung des Finanz= Ministers geregelt. .
§ 47.
Wäblbar sind nur solche männliche Mitglieder der betreffenden Klasse, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur Einer wählbar und zur Ausübung der Wahlbefugniß zu rerstatten. Aktien. und ähn= liche Gesellschaftin üben die Wahlbefugniß durch einen von dem ge—⸗ schäftsfübten den Vorstande zu bezeichnenden Beauftragten aus; wäbldar ist von den Mitgliedern des geschäfteführenden Vorstandes nur Eines. Minderjährige und Frauen können die Wahlbefugniß durch Bevoll= mächtigte ausüben, wählbar sind letztere nicht.
Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben; die Uebertragung
8 Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl darf nur aus den im F. 8 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Ges.S. S. 661) angegebenen Gründen abgelehnt werden. Ueber die Zulãässigkeit der Ablebnung entscheidet der Vorsitzende des Steuerausschusses.
S. 48.
Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter Seitens einer Steuergesenschaft verweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt, oder verweigern die Gewählten die ordnungsmäßige Mitwirkun J. geben die dem Steuerausschusse zustehenden Befugniffe fur das be⸗ treffende Steuerjahr auf den Vorsitzenden über.
§. 49.
Die Mitglieder der Sseuerausschüsse und deren Stellvertreter haben dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Ausschußoerhandlungen ohne Anseben der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ibrer Kenntniß gelangenden Berhältniffe der Steuer— pflichtigen strengstens geheim halten werden.
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem Kommissar der Bezirks⸗
regierung diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind. Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Ausschußverhandlungen sowie der zu ibrer Kennt ⸗ niß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflicktigen kraft des bon ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet.
Die Bestimmung des Art. 3 Ib der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisckoften u. s. w. vom 20. Dezember 1876 ( Ges. S. 877. S. 3), findet auf die Mitglieder der Steuerausschüsse ent⸗ sprechende Anwendung.
Die Gebühren für Zeugen und Sachvirständige (8. 26) werden nach den in Cirilprozessen jur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.
An- und Abmeldung des Gewerb z. 5. 57
Wer den Betrieh eines fiehenden Gewerbes anfängt, muß der Gemeindebehörde des Ortes, wo jolches geschieht, vorher oder gleich⸗ zeitig Anzeige davon machen.
Dieser Verpflichtung wird, soweit nicht im Folgenden etwa anderes bestimmt ist, durch die nach Vorschrift der Gewerbeordnung für das Deutscke Reich G 14) zu machende Anzeige genügt.
In der Start Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei ver Tirektion für die Verwaltung der direkten Steuern zu bewirken.
S. 53.
Die Vorssände der Gemeinden (Gute bejirke) sind verpflichtet, von allen bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen in der von ber He zirkẽreglerung anzuordnenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungtz⸗
itiheilung zu machen, auch nach Anstellung der erforderlichen H. . die Steuerpflichtigkeit, bezw. darüber, in welcher
Klasse die Besteuerung zu . sich gutachtlich zu äußern.
Gewerbetreibende isß verpflichtet, auf Aufforderung des ,, oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuer⸗ ausschusses innerhalb der zu bestimmenden, mindestens einwöchentlichen
j iftlich zu erklären: ; . ,, e. Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt,
eiche Betriebsstätten er unterhält, . — 3. Gattungen und wie viele Hülfspersonen, Gehülfen und Arbeiter
und . . . welche Gattung und wie viele Maschinen einschließlich der Motoren im Gewerbebetriebe verwendet werden. Auch andere quf die äußerlich erkennbaren Merkmale des Betriebs gerichtete Fragen ist der Gewerbetreibende wahrheitsgemäß zu beant—
er tet. worten verpflich 8. 66.
Auf besondere Aufforderung des Vorsitzenden eines zuständigen Steuerausschusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, in verschlossenem Schreiben oder mündlich zu Protokoll zu erklären, ob der jährliche Ertrag seines Gewerbebetriebs
1500 bis ausschließlich 4 000 M, oder 4 0909 bis ansschließlich 20 000 , oder 20 000 bis ausschließlich o 000 , oder 50 ö. ö ö. U t r Werth des Anlage. und Betriebskapitals ö 3 000 bis ausschließlich I6 66h 4 oder 30 C600 bis ausschließlich 150 000 „ oder 150 000 bis ausschließlich 1 000 000 oder 1 000 000 M6 oder mehr beträgt
Solche Erklärungen sind geheim aufzubewahren.
Weitergehende Auskunftsertheilung über die Höhe des Er⸗ trages sowie den Werth des Anlage und Betriebs kapitals ist der Gewerbetreißende abzusehnen berechtigt. Die im Vorstehenden vorgeschriebene Auskunft. über die Höhe des Anlage und Betriebs⸗ kapitals zu ertheilen, sind auch diejenigen verpflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen. . ( ;
Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag, in Fällen, in welchen es sich um einen nur durch Schätzung zu ermittelnden Ertrag handelt, gestattet, statt der im Abs. 1 erwähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren der Steuerausschuß zur Schätzung des Ertrages bedarf.
§. 56.
Die nach den §§. 52 bis Ho den Gewerbetreibenden obliegenden Verpflichtungen sind: . ⸗
I) für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder
Vormundschaft stehen, von deren Vertretern, ⸗
2) für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften,
juristischen Personen, Vereine u. s. w. von den in 5§5. 18 und 19 bezw. §. 2 Abs. 2 bezeichneten Personen
zu erfüllen. ö.
3 5
Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer nach diesem Gesetze haben
Il) für die Orte der bisherigen ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung die Gemeindevorstände, für die Orte der bisherigen vierten Gewerbesteuerabtheilung des Kreises die Land— räthe ein Verzeichniß sämmtlicher daselbst vorhandener Gewerbebetriebe, welche nicht bereits in der letzten Gewerbesteuerrolle und den Zugangs—⸗ listen des letzten Jahres aufgeführt sind, aufzustellen und init gut⸗ achtlicher AReußerung über deren Besteuerung der Bezirksregierung vor⸗ ulegen. 9; Die Gewerbetreibenden, welche in mehreren Orten einen stehenden Betrieb unterhalten, haben in der durch öffentliche Auf— forderung bestimmten Frist eine schriftliche Erklärmhg über, Ort und Art der einzelnen Betriebe und über den Sitz der Geschäftsleitung an die in der Bekanntmachung bestimmten Stellen einzureichen. .
In der Folgezeit eintretende Aenderungen des in der Erklärung angegebenen Zustandes sind dem Vorsitzenden des Steuerausschusses, von welchem die Steuer veranlagt wird, schriftlich anzuzeigen.
§. 58.
Das Aufhzren eines steuerpflichtigen Gewerbes ist der Hebestelle, an welche die Steuer entrichtet wird, — in der Stadt Berlin der Direllion für die Verwaltung der direkten Steuern daselbst — schriftlich anzuzeigen. . .
Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebsbeendigung folgenden Vierteljahreß an in Abgang stellen lassen, wenn der Zeitpunkt der letzteren feststeht, namentlich im Fall det Todes des Steuerpflichtigen, sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgesetzt ist, im Fall der Konkurseröffnung und in ähnlichen Fällen einer unfreiwilligen Einstellung des Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen Anderen, wenn letzterer die Steuer fortentrichtet hat.
Betriebs teuer.
§. 68. . Für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schgnkwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus ist jährlich eine be⸗ sondere Betriebssteuer zu entrichten. §. 60. Die Betriebssteuer beträgt für Jeden, welcher eines oder mehrere dier Cewerbe allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, ttreibt, I) wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlagt⸗- und Betriebs kapitals befreit ist (85. 7), 10 t . 2) wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist: a in der Klasse 1V ; ö b. in der Klasse III e. in der Klasse II d. in der Klasse 1 §. 61. . Wenn die Heranziehung zur Bettiebesteuer lediglich durch einen vorübergehenden, bei außer gewöhnlichen Gelegenheiten (Festen, Truppen zusammenziehungen und dergl.) stattfiadenden Gewerbebetrieb bedingt ist, so kann die Bezirksregierung auf Antrag desz Steuerpflichtigen den Betrag der Steuer bit auf den Satz von 5 ( herabsetzen. Für die in den Klassen iI und IV veranlagten Steuerpflichtigen, welche Klein handel mit Branntwein oder Spiritus ohne Berbindüng mit Gast⸗ oder Schantwirthfchaft betreiben, ist die Beiricbzsteuer auf die Hälfte Fer vorgeschriebenen Sätze zu ermäßigen, wenn anzunehmen ist, daß der Ertrag aug dem Kleinhandel mit Branntwein ober Spiritus 1500 A6 nicht erreicht. 3.62
D. 2.
Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt von dem Vorsstzenden des Steuerautzschusses für alle von dem Letzteren zur Gewerhäslener Veranlagten, welche ein der Betriebtsteuer unterlsegendes Geiverbe betreiben. .
Ver Vorsitzende des Steuerautzschusses der Klasse 17 bat ausser⸗ dem die Betriebssteuer für alle im 8. 67 Nr. 1 bezeichneten Steuer pflichtigen des Veranlagungebezirts festzustellen.
Die im 8 61 Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Anspruch auf Ermäßigung bei dem Vorsitzenden der Steuerklasse 1V bis zu dem, durch öffentliche Bekanntmachung zu ihrer Kenntnsß zu bringenden Termine anzumelden und zu begründen. Ver ossshende kann die Ergägzung der unzureichenden Begründung ersorbern.
Steuerpflichtige, welche den Anspruch auf Ermässigung ulcht rechtzeitig anmelden, oder innerhalb der ihnen gestellten Frist Fer Aus— forderung zur Ergänzung der Begründung nicht entsprechen, verlleren das Recht auf Ermäßigung. 4
Vo.
Der festgesetzte Steuersatz ist einem jeden Steuerpfllchtlgen in Gemäßheit des . 32 bekannt zu machen. . Die Erhebung erfolgt bezüglich der in den Klassen 1 bis 1V ver
anlagten Steuerpflichtigen zugleich mit der Gewerbesteuer in Gemäß⸗ heit der für letztere 66 Bestimmungen.
Die im §. 60 Ne. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Betrag der Jahressteuer binnen 14 Tagen nach erfolgter Mittheilung an die ihnen bezeichnete Hebestelle in einer Summe zu entrichten Nach fruchtloser Zwangsvollstreckung kann bis zur vollständigen Ent- richtung des Rückstandes die fernere Ausübung des steuerpflichtigen Betriebetz untersagt und die Einstellung desfelben durch Schließung und Versiegelung der , , . erzwungen werden.
Eine Erstattung der Betrichszsteuer wegen Einstellung des Be⸗ triebes im Laufe des Steuerjahres sindet nicht statt. 65 .
Ueber Beschwerden wegen der Verpflichtung zur Entrichtung der Betriebssteuer oder wegen der Höhe derfelben entscheider für die Steuerpflichtigen der Klasse L der Finanz⸗Minister, für die übrigen Steuerpflichtigen die Bezirksregierung und in weiterer Instanz der Finanz⸗Minister. Die Entscheidungen des letzteren sind endgültig. Soweit durch die Entscheidungen, welche bezüglich der Gewerbe—⸗ steuer im Wege der Rechtsmittel ergehen, Abänderungen der festge · stellten Betriebssteuersätze bedingt werden, haben die Vorsitzenden der Steuerausschüsse die anderweite r lum zu bewirken.
Die zur Ertheilung der Erlaubniß für die im 8. 59 bezeichneten Betriebe oder für die Eröffnung einer neuen Beiriebsstätte zuständigen Behörden haben von jeder Erlaubnißertheilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mättheilung zu machen.
67
§. 67. Weinbauer, welche selbst gewonnenen Most oder Wein im Po— lizeibezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genuß auf der Stelle verkaufen, haben hierfür weder Se⸗ verbe⸗ noch Betriebssteuer zu K §. 68.
Behufs erstmaliger Erhebung der Betriebssteuer für das Steuer— jahr 1893/94 haben für die Städte die Gemeindebehörden, für die Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises der Landrath eine Nach— weisung aller daselbst vorhandenen, im 8. 59 bezeichneten Gewerbe—⸗ betriebe unter Angabe der einzelnen Betciebsstätten und der Art des Betriebes aufzustellen und bit zum 1. Februar 1893 der Bezirks« regierung vorzulegen.
Auf Anordnung der Bezirksregierung ist nach Bedürfniß auch in den folgenden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweifung von den genannten Behörden unf, , n vorzulegen.
DO Vd. Die Veranlagungsgrundsätze der §5. 18, 19 finden auf die Be⸗ triebssteuer Anwendung. Wegen des jährlichen Zu⸗ und Abgangs wird das Erforderliche von dem Finanz⸗Minister geregelt. w
Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuer⸗ pflichtigen Gewerbes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in eine dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an G zulässig ist.
.
Mit Geldstrafe bis zu 300 S wird bestraft:
1) wer die nach den Bestimmungen der §§. 28, 5, 55 und 56 dieses Gesetzes ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt; insbesondere auch wer die erforderte Erklärung, zu welcher er nach Vorschrift, der §§. 54 bis b verpflichtet ist, wissentlich unvollständig oder unrichtig abgiebt; ö ; 2) wer dem nach 8 25 Abs. 4 Zuständigen die Einsicht der ge—⸗ werblichen Anlagen, JJ Vorräthe verweigert.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten, sowie die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter, werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs, Vermögeng oder Einkommensverhältnisse oder die Geschaftsgeheimnisse eines Steuer ⸗ pflichtigen, insbesondere auch den Jahalt der im 5. Hö bezeichneten Erklärungen oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 S oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft. . .
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein; für die Stellung des Antrages gegen Vorsitzende und Mitglieder der Steuerausschůsse der Klasse J und gegen deren Stellvꝛrtreter ist der Finanz ⸗Minister, im Uebrigen die Bezirksregierung .
Hinsichtlich der vorläufigen Stiaffestsetzungen und der Umwand- lung der Geldstrafen in Haft finden die 5§. 26 bis einschließlich 28 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen vom 3. Juli 1876, (Ges.⸗ S. S. 247) entsprechende An⸗ wendung.
Kosten. 5. 74.
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. ie Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an den Finanz ⸗Minister
estattet ist. ef 8. 76
Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Veranlagung er Steuer (einschließlich der Betriebesteuer) ihnen übertragenen Geschäfte zwei Prozent der eingegangenen Steuer gewährt.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Gewerbesteuer verpflichteten Gemeinden die Gewerbe und die Betriebssteuer zu erheben haben.
Die Gemeinden erhalten für die Steuererhebung eine Vergütung von zwel Prozent der Isteinnghme der zu erhebenden Steuer.
Oberaufsicht. 5. 76
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebũübrt dem Finanz⸗Minister. Ueber Beschwerden gegen das Verfahren der Steuerautschüsse und der Varsitzenden derselben entscheidet bezünlich der Klasse J der Finanz · Minister, bezüglich der übrigen Klassen die Be= zirksregierung und in weiterer Justanz der Finanz Minister. Die Cut= scheidungen des Letzteren sind enhaüj tig.
S. J J .
fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt und Nesidenzstadt Berlin von der Dsrektson für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.
Nachsteuer.
S. 18.
Steuerpflichtige, welche, entgegen deu Vorschristen dleseg 8 bei der Veranlagung übergangen oder steuersrei geblieben nd. MNne daß eine strasbare Hinterzlehung der Slener stattgefunden bat GS. T F sind zur Entrichtung des der laaielne entzogenen Betrages Her- pflichtet. Hie Verpflichtung erstreckt ich auß 26 drei Steuersabre zurück, welche dem nn in welchem die Verkürsnng kestaesten orde zorautgegangen sind.
. H en, zur Zahlung der Nachltener gebt auf die Geben, sedych nur bis zur Höhe lbred Grdtbeils dde
Hie Veranlagung der Rachstener erfolgt eindeitkid Ry den den Jltraum, auf welchen sich die Ver psichtung erredkt, nad de'n Wers schriften dieses Gesetzes durch die Mect'korenlernhg
Gchlußbestim mungen. — 9 Gowelt dag gegenwärtige Gesch abweichende Regt, w
enthält, finden dle Vorschristen den Gesehed der die Vaäddenn d.
Die in diesem Gesetze den Besirksregierungen zugewöiesenen Be⸗
fristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Ges. S. S 140) auf die Steuern vom stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer An=
wendung.
5. 80. ;
Wo in den Gesetzen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug genommen ist, treten an die Stelle der bisherigen Klasse AI die Klassen 1 und L; an Stelle der bisherigen Klasse A II die Klasse IMI. und an Stelle der bisherigen Klasse B die Klasse IV dieses Gesetzeg; imgleichen an Stelle des Mittelsatzes der bisherigen Klafse A Lein Steuerbetrag von 360 M.
§. 81. .
Uebersteigt das Veranlagungsoll des Jahres 1893/94 einschließlich der Betriebssteuer den Betrag von 19811 359 M um mehr alg s Jo, so findet in dem Verhältniß des ganzen Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung sowohl des Projzentsatzes für Klafse 163 9) als auch der Mittelsatze ür die Klassen Il, III und IV (G5. 14) sowie der höchsten und mit Ausschluß der Klaͤsse IV — der niedrigsten Steuersätze statt. Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in Letzterer bestimmten Sätze sind für die Veranlagung für das Steuerjahr 1894/95 und die folgenden Jahre maßgebend. . .
Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1393,94 hinter dem oben bezeichneten Betrage um mehr als 5 oso zurück, so fiadet in gleicher Weise nach Maßgabe des Vorstehenden eine entsprechende Erhöhung des Pronentsatzes für die Klasse J und der Mittel sätze, sowie der höchsten und der medrigsten Steuersätze statt.
5. 82. .
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1893/94 zur Anwendung.
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der Gewerbe= steuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere die Gesetze vom
30. Mai 1829 (Ge. S. S. 147), 19. Juli 1861 (Gei -S. S. 697), 20. März 1872 (Ges.-S. S. 285), 5. Juni 1874 (Gef.-S. S. 219) am 1. April 1893 außer Kraft. ö. §. 83.
Der Finanz ⸗Minister wird mit der Aus
beauftragt.
Verbreitung der Tollwuth im Jahre 1889.
Nach dem im Kaiserlichen Gesundheits amt bearbeiteten und im Verlage von Julius Springer hierjelbst erschienenen 4. Jahresbericht über die Verbreitung von Thiersenmden im Deutschen Reich sind im Jahre 1889 im Ganzen 10 Pes; Er- krankungen an Tollwuth weniger gemeldet worden, als im Vor- jahre. Dagegen war die Zahl der betroffenen Kreise c., fame der wuthkranken Hunde etwas größer. Eckrankt sind nachmeiglich 410 Hunde, 4 Katzen, 5 Pferde 6 Minder, Schafe 6 Schweine, zusammen 493 Thiere, gegen 5B im Jahre 3s Von der Seuche betroffen wurden mie im Vorjahre enßen. Bayern, Sachsen, Oldenburg, Sachsen Alten burg. Neuß ⁊ 2 Elsaß Lothringen; außerdem Sachen Meiningen unn burg⸗Sondershausen. wãhrend Braunschweig und welche noch im Jahre 1888 verseucht warem Yer schont geblieben sind. Die Tollwuthfãlle verteilen 35 Regierungs- ꝛc. Bezirke und Le Freie 35 bezw. 137 im Vorjahre. Die meistem der feen wieder ermittelt in den Regierung xX. Bestrktn Teen, Marienwerder (66), Gumbinnen (69 * ? ͤ berg (38), Bromberg (36), Zwick 26). rend von Danzig ein bedeutender Rückgang (von 34 auf 4). Von den einze fer hältnißmäßig viele Tollwuthfälle (18), Johannis l (17)
i. Westpr. (13), o, Gahr i. Westpr. (10). B ie Verbreitu unter den Hunden
bericht beigegebene kar
Tafel II im Allgemeir vorhergehenden
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Lötzen erheblich schwacher der seucht Die Zaurther de nnd weiter nach ückt, wahrendei
Rußland — augge⸗ nommen sind nur 8 — wurden don der Seuche deren fen. Ingleichen ist eine Anzabl don Kreiß an der dsterreicifchen Grenze in Schlesien und Sachen, dereinzelt auch n Danerm verseucht. In den linksrdemmtschen Santen war der mr der 5 Kreise, wovon ümmtlkk n Der Umgegend von We manrend Saarn und Landkreis Me Nenn dercn blieben. Von den t Deut fchian de ind Pommern, das nordere Tln Wil tere Beamern nördlich der Do nan 2a 8 n NR ere — ausgenommen it der NMeaerr che Dezent Na ö — nx schwach rer eRe Dr meiten nu nnen, en Da n? wie im Verjadee genneldet. R Den Ned ern, d, Menn Gumbinnen . )
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