1890 / 278 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

; der Beschlußbehörden und die Entscheidungen im e erfolgen unbeschadet aller privat rechtlichen Verhaͤltnisse. II. Auf bring ung der Vol ks schulla sten. 37

1 der Kosten fůr die Errichtung und Unterhaltung der . liegt den bürgerlichen Gemeinden (Guts⸗

bezirken, Schul ver bänden) ob. . ö Fortfall des , Die Erhebung eines Schulgeldes in den öffentlichen Volksschulen

icht statt. . fdet getan iht: gicht sich nicht auf das Frendenschulgeld 9

9 Aufbringung der Sanin 4 bürgerlichen Gemeinden.

zen bürgerlichen Gemeinden werden die Schullasten wie die , K Kommunalverwaltung aufgebracht. 8 Aufbringung der , . in Gutsbezirken.

53 In Gutsbezirken hat der Besitzer des Guts die Schullasten gleich den Gemeinden zu tragen.

̃ S Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des

, ee kann . dessen Antrag ein Statut erlassen werden, welches die Kusbringung der Kosten in dem Gutsbezirk unter Heran ziehung der im Gutsbezirk vorhandenen Grundbesitzer, Einwohner, juristifchen Personen, Attiengesellschaften, Kommnanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (Ges. v. 27. Juli 1856. Gesetz⸗Samml, S. 327), sowie die Betheiligung derselben an der Verwaltung der Schulangelegen heiten regelt.

Das Statut, welches hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den Cesetzlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Gemeinde⸗ sasten in den ländlichen Gemeinden folgen muß, unterliegt der Be—⸗ stätigung durch den Bezirksausschuß.

Die Vertbeilung, Ausschreibung und Einziehung der Abgaben liegt dem Vorsteher des Gutsbenirks ob.

Aufbringung der K in Schulverbänden.

In Schulverbänden werden die Kosten der Unterhaltung des gemeinsamen Schulwesens auf die zum Schulverbande gehörigen Ge⸗ meinden und Gutsbezirke vertheilt.

Die Vertheilung darf nur nach den gesetzlich für die Vertheilung der Gemeindeabgaben geltenden Grundsätzen erfolgen.

Ihren Antheil an den Lasten des Schulverbandes hat jede Ge— meinde (Gutsbezirk) für sich aufzubringen (58. 39 bis 41) und an die Kasse des Schulverbandes abzuführen.

Leistungen Dritter für Schulzwecke. Schulstiftungen. Kirchliche K

Die besonderen Schulstiftungen, mit Einschluß der unter bie Verwaltung kirchlicher Organe gestellten zu Schulzwecken bestimmten Stiftungen, die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten kirchlichen Ver⸗ mögensslücke und diejenigen Vermögensstücke, welche, wo mit dem Schulamt ein kirchliches Amt vereinigt ist, schon seither zugleich für Schul⸗ und für kirchliche Zwecke bestimmt gewesen sind, bleiben ihren Zwecken erhalten.

2 §. 44.

Wo mit dem Volksschulamte ein kirchliches Amt vereinigt ist, sind die Kosten des Baues und der Unterhaltung der Gebäude von den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und denen, welche für den Wohnungsbedarf des Inhabers des kirchlichen Amtes zu sorgen haben, zu gleichen Antheilen zu tragen. Jedoch sind dle ausschließlich für Schulzwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zubehör von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten, die ausschließlich für kirchliche Zwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zubehör von den zur Unterhaltung der kirchlichen Gebäude Ver⸗ pflichteten zu erbauen und zu unterhalten.

Uebergang des Schulvermögens auf die bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, . 5

Das gesammte, Volksschulzwecken gewidmete Vermögen der Schul gemeinden (Schulsozietäten, Schulverbaͤnde), welche bisher als selbst⸗ ständige korporative Volksschulverbände bestanden haben, sowie der Volksschulen, welche seither als selbständige juristische Personen be—⸗ standen haben, einschließlich des für Volksschulzwecke bestimmten Stiftungsvermögens geht mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten kraft dieses Gesetzes auf diejenigen bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über, für deren Einwohner die betreffende Schule bisher bestimmt war.

Das Gleiche gilt von dem lediglich für Volksschulen bestimmten Vermögen der Kirchen und Kirchengemeinden in denjenigen Fällen, in denen die betreffende Schule eine öffentliche ist und der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dient.

Vollzieht sich hiernach der Uebergang des Vermögens auf mehrere Schulbezirke, so erfolgt die Auseinandersetzung zwischen denselben auf dem im §. 36 vorgeschriebenen .

46.

Besteht ein Gutsbezirk als besonderer Schulbezirk, so bildet das nach 5. 45 auf ihn übergegangene Vermögen eine besondere Schul⸗ stiftung. Bei Aufhebung des Gutsbezirks oder bei einer anderweiten Regelung der Schubbezirke erfolgt die Verfügung über die Stiftung nach Maßgabe des im 5. 36 , Verfahrens.

„„Sowelt das in den §5§. 45, 46 bezeichnete Vermögen in Grund- stücken, dinglichen Rechten, Hypotheken oder Grundschuldforderungen besteht, ist die Eintragung im Grundbuche auf den Namen der be⸗ rechtigten bürgerlichen Gemeinde (Schulverbandes. Schulstiftung) zu bewirken, sobald dieselbe darauf anträgt und die Schulaufsichtsbehsrde den Vermögensübergang .

Die seither für Volksschulzwecke bestimmt gewesenen oder dafür benu ten Vermögensstücke der bürgerlichen Gemeinden und Guts bezirke sowie das in den §§. 45 bis 47 bezeichnete Vermögen bleiben auch ferner ihrer Bestimmung erhalten.

Verhãltnisse er g nftalteschelen 9

In den Rechtsverbältnissen solcher Schulen, welche mit An— stalten verbunden sind, die anderen Zwecken dienen, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

Regelung der u,, der Schulfonds.

„Die anderweite Ordnung der Verhaͤltnisse derjenigen, ganz oder theilweise Schulmwecken gewidmeten Fonds, welche nicht als befondere Stiftungen bestehen (5. 43) und nicht für eine besondere Schule bestimmt sind (S5 40 bis 47, erfolgt mit Rücksicht auf die bis⸗ herige Zwelhbestimmung mit Königlicher Genehmigung durch den Unterrichtg ˖ Minister und den Finanz ⸗Minister.

Verpflichtungen Dritter 39. besonderen Rechtstiteln.

. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zur Schulunterhaltung oder zu Leistungen für Schulzwecke , . 1 ö n die Stelle der bisher berechtigten Schule (Schulsozietät, Schulverband u. s. f) tritt die bürgerliche Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband).

Aufhebung inn , Verpflichtungen.

Alle auf Gesetz oder Gewohnheitzrecht (Bezirks oder Ortsver⸗ fassung, Observanz Herkommen) beruhenden ,,, Ver⸗ vflichtungen zu Schulleistungen fallen fort, soweit nicht datz gegen wärtige Gesetz abweichende Bestimmungen enthält.

II. Verwaltung der Bolksschulangelegenheiten, k

Die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) zu, Verwaltung der n in Gemeinden.

Die Verwaltung derjenigen ,. Angelegenheiten der Volks⸗ schulen, welche die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Errichtung und Unterhaltung und welche das Vermögen betreffen, erfolgt in den, einen eigenen Schulbezirk bildenden bürgerlichen Gemeinden durch deren Organe.

Der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) steht die Fest⸗ setzung des Schulhaushalts zu.

Der Schulhaushalt kann für mehrere Jahre festgestellt werden.

Der Gemeindevyrstand verwaltet und vertritt das den Schul⸗ zwecken gewidmete Vermögen und diejenigen Schulstiftungen, für welche besondere Organe nicht bestellt sind.

Der Gemeindevorstand übt das den Gemeinden zustehende Recht der Mitwirkung bei der Anstellung und Pensionirung der Volksschul⸗ lehrer und Lehrerinnen aus (88. 111, 161).

Im Uebrigen wird zur Verwaltung der Schulangelegenheiten ein besonderer Schulvorstand eingesetzt.

Der Schul vorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter und aus Mitgliedern der Gemeindebehörden (Gemeinde⸗ vorstand, Gemeindevertretung, Gemeindeversammlung) oder aus diesen und stimmfähigen Gemeindegliedern.

Die besonderen Festsetzungen über die Zusammensetzung werden durch statutarische Anordnung getroffen.

Ueber das Statut ist ein Gemeindebeschluß herbeizuführen.

Das Statut unterliegt in Stadtgemeinden der Bestätigung des Bezirksausschusses, in Landgemeinden der Bestätigung des Kreis ausschusses. Kommt ein Gemeindebeschluß nicht zu Stande oder wird die Bestätigung wiederholt versagt, so wird das Statut durch den Bezirks⸗ oder Kreisausschuß festgestellt.

Verwaltung der . in Gutsbezirken.

Für die einen eigenen Schulbezirk bildenden Gutsbezirke, in denen der Besitzer des Guts die Volksschullasten allein trägt, werden die den Gemeindeorganen zustehenden Rechte durch den Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter ausgeübt. .

§. 56.

Findet im Gutsbezirk eine Untervertheilung der Volksschullasten statt (5. 41), so wird zur Verwaltung der Schulangelegenheiten ein besonderer Schulvorstand eingesetzt, welcher aus dem Guts vorsteher oder dessen Stellvertreter und aus den von den Schullastenpflichtigen gewählten Mitgliedern besteht.

Die Zusammensetzung des Schulvorstandes, die Stimmrechte seiner Mitglieder und die Art der Wahl derselben werden durch das Statut (8§. 41) geordnet.

Dem Schulvorstande liegt ob: die Festsetzung des erforder lichenfalls für mehrere Jahre festzustellenden Schulhaushalts, die Vertretung und Verwaltung des den Schulzwecken gewidmeten Ver— mögens und der Schulstiftungen, für welche besondere Organe nicht bestellt sind, und die Verwaltung der sonstigen äußeren auf die Er⸗ füllung der Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung der Schule bezüglichen Angelegenheiten.

Beschlüsse des Schulvorstandes, welche dessen Befugnisse über⸗ schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Gutsvorsteher, entstehenden⸗ falls auf Anweisung der Schulaufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Ver⸗ fügung des Gutsvorstehers steht dem Schulvorstand binnen einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuß zu. Zur Wahr⸗ nehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Schul⸗ vorstand einen besonderen Vertreter bestellen.

Urkunden, welche das den Schulzwecken gewidmete Vermögen und die Schulstistungen betreffen, und welche die Schullastenpflichtigen verbinden sollen, sind von dem Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Schulvorstandes zu vollziehen.

Verwaltung der ,, in Schulverbänden.

Die Organe des Schulverbandes sind der Schulausschuß und der Schul verbandsvorsteher.

Die Organe der zu Schulverbänden erklärten nachbarlichen kom munalen Verbände werden durch die Verfassung dieser Verbände be⸗

stimmt. Schulausschuß. 58

Der Schulausschuß besteht aus Vertretern der zum Schul ver bande gehörigen Landgemeinden und Gutsbezirke.

Jede Landgemeinde und jeder Gutsbezirk muß wenigstens durch einen Abgeordneten vertreten sein.

Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge⸗ meindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Personen.

Die Vertretung der Gutsbezirke erfolgt durch den Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter und, wo im Gutsbezirk eine Unterverthei⸗ lung der Schullasten stattfindet (5. 41), durch die von den Schul⸗ lastenpflichtigen gewählten Mitglieder. Das Wahlrecht und Wahl—⸗ verfahren in den Gutsbezirken wird durch Statut (5. 41) geordnet.

Die Zahl der von jeder Landgemeinde und aus jedem Guts bezirk zu entsendenden Vertreter und das dem Gutsvorsteher oder seinem Stellvertreter einzuräumende Stimmrecht wird nach dem Ge⸗ sammtbetrage der zur Zeit der Feststellung in den betreffenden Ge—⸗ meinden und Gutsbenrken zu entrichtenden direkten Stgatssteuern bestimmt, unter Hinzurechnung der nach den gesetzlichen Vorschriften über die Gemeindeabgaben fingirten Steuersätze der Einwohner, Forensen, juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell⸗ schaften guf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragenen Ge⸗ nossenschaften, deren Geschäftébetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht. ;

Die Regelung erfolgt durch ein Statut, welches vom Kreis—⸗ ausschuß nach Anhörung der ö festgestellt wird.

5

Der Schulausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. ; .

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

An Verhandlungen und Beschlüssen über Gegenstände, bei welchen einzelne Mitglieder persönlich interessirt sind, dürfen dieselben nicht

theilnehmen. Befugnisse des i nel chusses.

Zu den Befugnissen des Schulausschusses gehört; ö

I) die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschulen, welche die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Errichtung und Unter⸗ haltung betreffen, sowie die Verwaltung des den Schulzwecken ge⸗ widmeten Vermögens und derjenigen Schulstiftungen, für welche be—⸗ sondere Organe nicht bestellt sind; ö .

2) die Feststellung des Maßstabes für die Vertheilung der Schul⸗ lasten (5. 47) auf die zum Schulverbande gehörigen Gemeinden und Guts bezirke.

8. 61.

Gegen den Beschluß des Schulausschusses üher die Festsetzung des Maßstabes für die Vertheilung der Schullasten steht den Ge— meindevorständen und den Gutsvorstehern binnen zwei Wochen die Beschwerde bei dem Bezirksautschuß zu. .

Desgleichen beschließt der Bezirksausschuß über den Vertheilungs⸗ maßstab, falls ein gültiger Beschluß des Schulausschusses über den⸗ selben nicht zu Stande kommt.

S. 62.

Der Schulausschuß setzt den Schulhaushalt fest, beschließt über die Aufbringung der Mittel, insbesondere auch über die Aufnahme von Anleiben, und vertheilt die hiernach erforderlichen Ausgaben auf die Landgemeinden und en,,

5. 63. Der Schulhaushalt kann fuͤr mehrere Jahre festgestellt werden. . 6

Der Schulausschuß wählt aus seiner Mitte einen Schul— verbandsporsteher und einen Stellvertreter für denselben. Kommt eine Wahl nicht zu Stande, so ordnet die Schulauffichtsbehörde , kommissarische Verwaltung der Geschäfte des Vor⸗

8. 66. Die Wahl des Vorstehers und seines Stellvertreters erfolgt auf sechs Jahre. Dieselben werden von dem . vereidigt.

Der Schalausschuß ist befugt, für den Vorsteher eine Amts« unkostenentschädigung zu bewilligen.

Im Falle einer kommissarischen Besorgung der Vorstehergeschäfte wird die Entschädigung erforderlichenfalls mangels einer Einigung der Betheiligten durch den tien, festgesetzt.

Der Vorsteher vertritt den Schulverband nach außen.

Urkunden, welche den Schulverband verpflichten und die nicht von besonderen Organen vertretenen Schulstiftungen betreffen, sind von dem Vorsteher oder seinem Stellvertreter und mindestens einem Mit⸗ gliede des Schulausschusses unter Anführung des betreffenden Be— schlusses des Schulausschufses zu

Der Vorsteher bereitet die Beschlüsse des Schulausschusses vor, beruft den Schulausschuß und bringt seine Beschlüßse zur Autführung.

Beschlüsse des Schulausschusses, welche desfen Befugniffe über⸗ schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Vorsteher, entstehendenfalls auf Anweisung der Schulaufsichtsbebörde, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Vorstehers steht dem Schulausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuß zu. Zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungèstreitverfahren kann der Schulausschuß einen besonderen Vertreter bestellen.

S. 69.

Der Vorsteher kann sich bei Durchführung seiner Anordnungen der Mitwirkung der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach 8. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 36. Juli 1883 (Gef. 8. S.. 195 ff) zustehenden Zwangsmittel mit Ausnahme der Haftstrafe bedienen.

ö §. 70. Bezüglich der Dienstvergehen der Schulverbandsvorsteher und ihrer Stellvertreter finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Ges. S. S. 466), betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen beschließt im Um fange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts der Regierungsprãsident.

2). In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Regierungs— präsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungskommiffar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreizausschuß, die entscheidende Be— hörde zweiter Instanz der Bezirksausschuß.

Uebernahme und Verlust des Amts als Mitglied des Schulvorstandes k

In Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Wahlprüfung, der Verpflichtung zur Uebernahme und des Verlustes der Stellen als ge— wählte Mitglieder der Schulvorstände (Schulausschüsse) und als Vor⸗ steher des Schulverbandes oder Stellvertreter desselben gelten die für unbesoldete Gemeindebeamte bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit.

Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos be— stimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben Ersatzwahlen statt⸗ zufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.

Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedin⸗ gungen ganz oder theilweise nicht mehr zutreffen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Mitglied⸗ schaft. Der Schulvorstand (Schulauschuß) hat darüber zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle 2 ist.

Gegen das zum Zweck der Wahl eines Abgeordneten zum Schul⸗ ausschuß stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahl. versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem . des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Beteiligten vorab zu hören sind, steht dem Schul⸗ ausschuß zu. Im Uebrigen prüft der Schulausschuß die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber. Gegen die Beschluͤsse des Schulausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschuß statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Ent scheidung nicht vorgenommen werden.

8 73

Der Schulausschuß beschließt über die Berechtigung zur Ab lehnung oder Niederlegung des Amtes als Mitglied oder Vorsteher (Stellvertreter) des Schulausschusses und über die Nachtheile, welche wegen unberechtigter Weigerung zu verhängen sind. . Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß.

§. 74.

Die gewählten Mitglieder des Schulvorstandes (Schulausschusses) können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (5. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1862, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, Ges.« Samml. S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.

Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des ge⸗ nannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

Die Einleitung des Verfahrens sowie die Ernennung des Unter⸗ suchungskommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten. .

Die entscheidende Behörde erster Ger, ist für Mitglieder städtischer Schulvorstände der Bezirksausschuß, für Mitglieder länd⸗ licher Schulvorstände und Schulausschüsse der Kreisausschuß. Die entscheidende Behörde zweiter Instanz ist das Ober ⸗Verwaltungsgericht.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für das Ober⸗ verwaltungsgericht vom Unterrichts ⸗Minister, im Uebrigen vom Regierungs⸗Präsidenten ernannt.

Technische Mitglieder des , (Schulausschusses).

Dem Schulvorstande (Schulausschuß) treten folgende von der Schulaufsichts behörde widerruflich zu bestellende Mitglieder hinzu;

I) eine oder mehrere der mit der unmittelbaren Aufsicht über die Schulen des Bezirks betrauten Personen;

2) je ein Geistlicher oder Religionsdiener der betreffenden Re⸗ ligionsgesellschaften aus der Zahl der im Schulbezirk mit der Leitung

des Religlionsunterrichts betrauten und in dieser Stellung zum Besuch

Iben befugten Personen; ö . . zwei der im Schulbezirk angestellten Volksschul⸗

rer; ; ;

. 4 soweit angängig und soweit dies von der Gemeinde (Schul verband) beantragt wird, ein Arzt .

Diese Personen haben keinen Anspruch auf Reisekosten, Tage⸗ gelder. Besoldung, Remunergtion, Ersatz von Auglagen.

Die von der Schulgufsichtsbehörde in den Schulausschuß und tn den Schulvorstand der Gutsbezirke entsandten Mitglieder haben bei Geldbewilligungen kein Stimmrecht.

Geschäftsordnung des G (Schulausschusses).

Den Vorsitz im Schul vorstande führt in Gemeinden der Ge— meindevorsteher, in Gutsbezirken der Gutsvorsteher oder deren Stell⸗ vertreter. ĩ

Den Vorsitz im Schulausschuß führt der Schulverbandsvorsteher oder dessen Stellvertreter.

Der Vorsitzende beruft die Versammlungen und leitet die Be⸗

thungen. ra ö. Uebrigen wird die Behandlung und Vertheilung der Geschäfte durch eine Geschäftsanweisung geordnet, welche der Bestätigung der Schulaufsichtsbebörde unterliegt. Berufung des Schulvorstandes (Schulausschusses) durch den

n n g snmnten.

S. ((.

Der von der Schulaufsichtsbehörde hierzu bestimmte Beamte ist befugt, den Schul vorstand (Schulausschuß) zu einer außerordentlichen Sitzung zu berufen, in derselben den Vorsitz zu übernehmen und Be— schlüsse über die von ihm zur Berathung gestellten Gegenstände herbei⸗

zuführen. ö . Geschäftskreis des ß (Schulausschusses).

Der Schulvorstand (Schulausschuß) hat für die äußere Ordnung im Schulwesen zu sorgen, die Interessen der Schule beim Gemeinde⸗ vorstande und bei den Schulaufsichtsbebörden wahrzunehmen und den Schulaufsichtsbeamten in dessen Amtgobliegenheiten zu unterstützen.

Insbesondere hat, er guf ordnungsmäßige Beschaffung und In standhaltung der Gebäude, Plätze, Lehrmittel. Einrichtungsgegenstände und sonstigen Veranstaltungen sowie guf Unterhaltung, Reinigung, Lüftung, Beleuchtung und n, . Unterrichtsräume zu achten.

Der Schulvorstand (Schulausschuß) ist im Uebrigen zur Theil⸗ nahme an der Verwaltung und Beaufsichtigung der äußeren und inneren Angelegenheiten der Volksschule nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes berufen. 8 go

Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Schulvorstandes (Schulausschusses) betreff der öffentlichen Volksschulen gehört:

1) die Mitwirkung bei der Anstellung und der Pensionirung von . und Lehrerinnen (55. 111, 114, 161) der öffentlichen Volks⸗

ulen;

2) die Anhörung bei der Festsetzung der Lehrpläne, soweit eine besondere Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse stattfinden soll (6. 6), und bei der Festsetzung der Stundenpläne;

83) die Beschlußfassung über die Aufnahme anderweiter Unterrichts- gegenstände in den Lehrplan der Volksschule (8. 5 Absatz 2);

4) die Anhörung bei einer Aenderung der Schuleinrichtungen;

z ) die Anhörung bei Einrichtung von Schulbesuchsbezirken 6) die Theilnahme an den Schulprüfungen;

„?) die jährlich mindestens einmalige Theilnahme an den Re— visionen der Schulen durch den Schulaufsichtsbeamten;

83) der Besuch der öffentlichen Volksschulen auf vorherige Mit—⸗ theilung an den Schulaufsichtsbeamten. .

Dem einzelnen Mitgliede als solchem steht ein Recht zum Besuch der Schulen nicht zu;

9) die FKenntuißnahme von dem Verhalten der Lehrer und Lehrerinnen;

9 die Anhörung bei Gewährung eines Urlaubs (5§. 119 Ab— atz h);

II) die Anhörung bei Ertheilung der Genehmigung zur Ueber⸗ nahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen (5. 123);

12) die Mitwirkung bei der Ueberwachung des Schulbesuchs und bei Fesistellung der Schulversäumnisse (8. 91);

13) die Mitwirkung bei der Handhabung der Schulzucht und Beaufsichtigung des sittlichen Verhaltens der Kinder außerhalb der Schule nach näherer Anordnung der Schulaufsichtsbehörde;

14) die Ausführung der ihm von der Schulaufsichtsbehörde auf dem Gebiet der Schulaufsicht ertheilten allgemeinen und besonderen Aufträge und Anweisungen.

§. 81.

Der Schulausschuß beschließt auf Beschwerden und Einsprüche der zu einem Schulverband gehörigen Gemeinden (Gutebezirke), be⸗ king 3 Heranziehung und Veranlagung zu den Verbands⸗ asten (§. 62).

Der Schulautschuß und in den einen besonderen Schulbezirk bildenden Gemeinde und Gutsbeziken der Gemeindevorstand, Guts⸗ vorsteber beschließt, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 22 auf Beschwerden und Ginsprüche, betreffend die Heranziehung zu Abgaben und Leistungen für Volksschulen, soweit neben den Gemeinden (Guts besirken, Schulverbänden) Dritte nach öffentlichem Recht dazu ver pflichtet sind (65. 77, 33, 365, 43, 5i). .

Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.

Der Entscheidung im Verwaltungesstreitverfahren unterliegen des⸗ gleichen Streitigkeiten der Betheiligten über die im Abfatz J und 2 erwähnten Verpflichtungen. . „Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, bei Stadt⸗ schulen der Bezirksausschuß.

Die Beschwerden und die Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.

8

; 5 Auf die zu Schulverbänden erklärten kommunalen nachbarlichen Verbände finden die §§. 58, 59, 5 Rr. J, 61, 64 bis 67, 70 bis 3, 51 nur infoweit Anwendung, als nicht die Verfaffung der Ver— bände etwas Anderes bestimmt.

Dritter Abschnitt. Schulpflicht und Bestrafung der Schulversäumnisse— in, n

Jedes Kind hat den Unterricht ö a he öffentliche Volksschule a n, . stt empfangen, welcher

Beginn der Schulpflicht.

ä.

Die Schulpflicht eines Kindes beginnt mit dem auf dat vollendete sechste Lebensjahr folgenden ö

Kinder, welche nnerhalb dreier Monate nach einem Aufnahme⸗ termin das sechste Lebengsahr vollenden, können auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter in die öffentliche Volksschule aufge⸗ nommen werden, wenn sie die für den Schulbefuch erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen.

Der Beginn des . Alters kann von der Schul aufsichtsbehörde für bestimmte Bezirke aus örtlichen Gründen bis zur Dauer eines Jahres und aug persönlichen Gründen für körperlich oder geistig nicht genügend entwickelte Kinder auf angemessene Zeit hinaut—⸗

geschoben werden. Ende der g pf iht

Die Schulpflicht eines Kindes endet mit dem auf das vollendete vierzehnte Lebensjahr folgenden Entlassungtztermin.

Die Entlassung aus der öffentlichen Volksschule findet in der Regel zweimal im Jahre statt.

Inhalt der Schulpflicht. §. 86

Zur Theilnahme an dem schulplanmäßigen Religionsunterricht dürfen Kinder nicht angehalten werden, welche einer anderen Religion oder Konfessjon als derjenigen angehören, deren Lehren dem Unterricht zu Grunde liegen (58. 14).

Die Theilnahme an den übrigen Unterrichtsgegenständen der öffentlichen Volksschule ist allgemein verbindlich. Schulpflicht der blinden 6 taubstummen Kinder.

§. 87.

Blinde und taubstumme Kinder sind der Schulpflicht nach Maß⸗ gabe der §5§. 83 bis 86 unterworfen, letztere jedoch nur soweit, als 6 Veranstaltungen für ihren Unterricht vorhanden sind Behandlung der nicht in . ni mn Volksschule unterrichteten

. inder.

§. 88.

. Zum Besuch der öffentlichen Volksschule sind diejenigen Kinder nicht verpflichtet, welche in einer anderen öffentlichen Schule unter⸗ richtet werden oder anderweit einen Unterricht empfangen, welcher nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Schulaufsichtsbehörde geeignet ist, den Unterricht in der öffentlichen Volksschule zu ersetzen.

Falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist die Schulaufsichts⸗ behörde befugt, den Besuch der öffentlichen Volksschule anzuordnen. Zwangsweise Zuführung 3 Kindern zur Volksschule.

. §. 89.

Kinder, welche zum Besuch der öffentlichen Volksschule ver—⸗ pflichtet sind, können derselben nach näherer Anordnung der Schul⸗ aufsichtsbebörde zwangsweise zugeführt werden, wenn sie die Schule ohne genügenden Grund beharrlich versäumen.

Bestrafung der kJ

Eltern und deren Stellvertreter, insbesondere alle diejenigen Per⸗ sonen, deren Obhut schulpflichtige Kinder unterstellt sind, sowie Dienst⸗ und Lehrherren haben dafür Sorge zu tragen, daß die zum Besuch der öffentlichen Volksschule verpflichteten Kinder den Unter richt regelmäßig besuchen.

§. 91. Der Schulvorstand (Schulausschuß) hat die Fälle einer Ver—⸗ säumniß des Unterrichts zu prüfen und diefelben nach Ausschluß der Fälle, welche er nach dem Ergebniß seiner Ermittelungen im Einver⸗ stãndniß mit dem Schulaufsichtsbeamten für entschuldigt erachtet, zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen. Der Schulvorstand ist befugt und auf Erfordern verpflichtet, sich dabei gutachtlich über das Maß der Strafe zu äußern. 8. c

Wird der Unterricht ohne genügenden Grund versäumt, so werden die im §. 90 bezeichneten Personen für jeden Tag, an welchem eine solche Versäumniß stattfindet, mit einer Geldstrafe von zehn Pfennigen bis zu einer Mark, und, Falls diese nicht beigetrieben werden kann, mit Haft von drei Stunden bis zu einem Tage bestraft.

Statt der Haft kann während der für dieselbe bestimmten Dauer derjenige, gegen welchen die Strafe festgesetzt ist, ohne in Haft ge⸗ nommen zu werden, zu Gemeindearbeiten, welche seinen Verhältnissen und Fähigkeiten angemessen sind, . werden.

Arbeitgeber, welche schulpflichtige Kinder während der Unterrichts⸗ stunden, zu deren Besuch sie verpflichtet sind, beschäftigen oder die Beschäftigung solcher Kinder in ihrem Dienst während der Unterrichts stunden durch ihre Aufseher, Gehülfen oder Arbeiter dulden, werden, sofern nicht nach den Bestimmungen der Reichs⸗Gewerbeordnung eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe von einer Mark bis zu einhundert und fünfzig Mark, und, falls diese nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu vierzehn Tagen . .

Die Bestrafung erfolgt in dem durch das Gesetz vom 23. April 1883 (Ges.Samml. S. 66), betreffend den Erlaß polizeilicher Straf⸗ verfügungen wegen Uebertretungen, vorgeschriebenen Verfahren.

Es ist gestattet, gegen mehrere Beschuldigte gemeinsame Straf⸗ verfügungen zu erlassen. ; ;

Die an Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe eintretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitreibung der Geldstrafe gegen den zur Zahlung Verpflichteten gemacht worden ist, sosern die Zabhlungsunfähigkeit desselben ortskundig ist.

Die Geldstrafen fließen nach Abzug der von dem Zahlungs⸗ pflichtigen nicht beizutreibenden Kosten der Festsetzung und Voll⸗ streckung zur Schulkasse.

Verpflichtung zur 3 der Lernmittel.

Eltern und deren Stellvertreter sind verbunden, den Kindern die nothwendigen Lernmittel, sobwie das nothwendige Material für weibliche Handarbeiten anzuschaffen. Unterlassen sie dies, so werden die Lernmittel und das Material aus der Schulkasse angeschafft und die Kosten von den Pflichtigen, sofern nicht ihre Armuth ortskundig ist, im Verwaltungswege beigetrieben.

Beschulung e fn niet Kinder.

Von den für den Unterricht taubstummer Kinder bestimmten Veranstaltungen ist für diese Kinder Gebrauch zu machen, sofern nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Schulaufsichtsbehörde für ihre aus⸗ reichende Unterweisung nicht anderweit gesorgt ist und die Ber⸗ anstaltungen von ihrem Wobnort aus besucht werden können.

Gegen Eltern und deren Stellvertreter, welche für die Erfüllung dieser Pflicht nicht in Gemäßheit des 8. 90 Sorge tragen, finden die Vorschriften der §§. 1 ff. mit der Maßgabe Anwendung, daß der⸗ jenige Schulvorstand (Schulausschuß) über die Versäumnisse zu be⸗ finden hat, welcher zuständig sein würde, wenn das Kind die öffent⸗— liche Volksschule zu besuchen .

Taubstumme Kinder, welche das achte Lehensjahr zurückgelegt haben und genügend entwickelt und bildungsfähig sind, können während des schulpflichtigen Alters von Obrigkeitswegen an einem innerhalb der Provinz belegenen Orte, an welchem sich eine Taubstummenanstalt befindet, untergebracht werden, sofern nicht anderweit für eine aus- reichende Unterweisung derselben zesgtt ist.

Ueber die Zulässigkeit der Unterbringung (5. 97) hat das Vor—⸗ mundschafttzgericht auf Antrag der Schulaufsichtsbehörde zu beschließen.

Dasfelbe hat vor der Beschlußfassung die Eltern, sofern deren Vernehmung obne erhebliche Schwierigkeiten erfolgen kann, bei Mündeln außerdem den Vormund oder Pfleger zu hören, und die gutachtliche Aeußerung des Waisenrathes einzuholen. Das Vormund schaftögericht kann Zeugen eidlich 6

Der Beschluß des Vormundschaftsgerichte ist in einer Schluß verhandlung zu verkünden. Von dem zur Schlußverhandlung an— beraumten Termine ist . den im 8. g8 genannten Personen und Behörden der Schulvorstand (Schulgutschuß) zu benachrichtigen. Dleselben sind berechtigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diefsem Termine ] ( vorher schriftlich abzugeben.

den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den in den 85. enn, gh genannten Personen und Behörden das Recht der Be⸗ schwerde zu, den Gitern jedoch nur dann, wenn der Beschiuß auf

Unterbringung lautet.

Pie Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb

einer Woche, von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgerichte eingereicht .

Hat die im §. 98 angeordnete Anhörung der Eltern, des Vor— mundeß oder Pflegers nicht stattfinden können, so sind dieselben jeder zeit berechtigt, die nnen, Verfahrens zu verlangen.

Das Vormundschaftsgericht übersendet seinen auf Unterbringung gangen, Beschluß dem verpflichteten Kommunalverbande (5. 103)

durch Vermittelung des Landraths, in Stadtkreisen und in solchen Städten,. welche weder in Kommunal noch in Polizeiangelegenheiten der Aufficht des Landraths unterworfen sind, durch Vermittelung des Gemeindevorstandes.

§. 103. . -.

Die Provinzialverbände, die kommunalständischen Verbände Wiesbaden und Kassel, der Landes kommunalverband der . schen Lande sowie der Stadtkreis Berlin haben die Verpflichtung, auf Grund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts die Unter⸗ bringung in einer diesem i,. entsprechenden Weise nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungsreglements (5. 108) herbeizuführen, sofern das Kind den erforderlichen Unserricht in einer Taubstummenanstalt nach Maßgabe des vorhandenen Platzes er⸗ halten kann. . .

Verpflichtet zur Unterbringung ist derjenige Kommunalverband, in dessen Gebiete das betreffende 6. seinen Wohnsitz hat.

In Betreff der nach diesem . untergebrachten nicht bevor⸗˖ mundeten Kinder üben die Waisenräthe eine gleiche Aufsicht, wie ibnen solche die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz⸗ Samml. S. 431) insbesondere in den 55. 53 undab4 in Betreff der Mündel übertragen hat. ;

Die Kommunalverbände haben von der Unterbringung und von jedem Wechsel des Aufenthalts eines Zöglings dem Waisenrath des Aufenthaltsorts Kenntniß zu geben. ; ;

Ingleichen ist dem Vormundschaftsgericht von der Unterbringung und Entlassung eines Zöglings k zu machen.

Das Recht der zwangsweisen Unterbringung hört, abgesehen von der Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses im Falle des 8 101, auf: 3 ph mit dem vollendeten Ablauf des schulpflichtigen Alters des

öglings, ;

Y. mit dem Beschluß der Entlassung aus der Zwangserziehung.

Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem ver⸗ pflichteten Kommunalverband zu beschließen, sobald die Erreichung des Zwecks der zwangsweisen Unterbringung anderweit sichergestellt ist.

Wird von den Eltern, dem Vormund oder Pfleger die Ent- lassung aus der Zwanggerziehung beantragt, weil der Zweck dieser Erziehung anderweit sichergestellt sei, so entscheidet über den Antrag das Vormundschaftsgericht. Gegen den abweisenden Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß innerhalb einer Woche bei dem Vormundschaftsgericht eiugereicht werden.

Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Mo—⸗ naten erneuert werden. ö

8 ö Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren⸗ und stempelfrei. Die baaren Auslagen fallen der Staatekasse zur Last. Beschwerden werden in dem für Vormundschaftssachen bestehenden Instanzenwege erledigt.

§. 107.

Falls nicht anderweit die Aufbringung der Kosten für die Ver sorgung hülfsbedürftiger Taubstummen geregelt ist, fallen diejenigen Kosten, welche durch die Unterbringung und die dabei nöthige reglementsmäßige erste Ausstattung des Zöglings und durch die Rück reise der Entlassenen erwachsen, dem Ortsarmenverbande, in welchem der Zögling seinen Unterstützungswohnsitz hat, alle übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung den vorerwähnten Verbänden zur Last, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Zöglings getragen

oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Ver .

pflichteten eingezogen werden können. 2

Die Verkände sind befugt, zur Bestreitung der Kosten, die ihnen zufolge der Gesetze vom 8. Juli 1875 (Ges.⸗Samml. S. 497), vom 7. März 1868 (Ges.Samml, S. 223), der Allerhöchsten Kabinets⸗ odre vom 16. September 1867 (Ges.-Samml. S. 1528) und des Ge⸗ setzes vom 11. März 1872 (Ges.⸗Samml. S. 257) aus der Staats⸗ kasse gewährten Renten und Fonds zu verwenden.

Zum Zweck der Beitreibung der Kosten aus dem eigenen Ver⸗ mögen des Zöglings eder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten werden nach Anhörung des Kommunal⸗ verbandes durch den Minister des Innern Pauschsätze für die Unter⸗ bringung festgestellt. 8 10s

Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung des den Kom⸗ munalverbänden durch dieses ai. übertragenen Verwaltungszweiges erfolgen durch besondere von den Vertretungen der betreffenden Ver⸗ bände zu erlassende Reglements.

Diese Reglements bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern und des Unterrichts Ministers in Betreff derjenigen Be⸗ stimmungen, welche sich auf die Unterbringung, die Behandlung, den Unterricht und die Entlassung der *ling⸗ beziehen.

Wenn einer der im 5§. 103 gedachten Verbände die ihm nach diesem Gesetze obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen zu erfüllen verweigert oder unterlaͤßt, so entscheidet das Ober⸗Verwaltungsgericht auf den Antrag des Ober Präsidenten, in den Hohenzollernschen Landen des Regierungs⸗

Präsidenten. . Vierter Abschnitt.

Anstellung, Dienstverhältniß und Ojensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.

Anstellung.

§. 116. .

Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von der Schulaufsichtsbehörde unter der durch dieses Gesetz geordneten Betheiligung der Gemeinden (Gutsbezirke, Schul verbände) aus der Zahl der Befähigten angestellt.

Alle bisherigen Rechte zur Ernennung, Anstellung. Berufung, Wahl oder Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volkeschulen sind aufgehoben, ohne Unterschied, ob solche auf Gesetz, w Herkommen oder auf besonderen Rechtstiteln be⸗ ruhen.

Betheiligung der Gemeinde (Gutsbezirke, Schulverbandes) an der Anstellung. S 11.

Dem Gemeindevorstand (Gutsvorsteber, Schulausschuß) stebt das Recht zu, für jede erledigte oder neuerrichtete Schulstelle der Schul aufsichtsbehörde binnen einer von derselben zu bestimmenden Frist eine oder mehrere Personen in Vorschlag zu bringen.

Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, vorher den Schul vorstand 1 hören und dessen gutachtliche Aeußerung seinem Vorschlage betzu⸗ ügen. Die gleiche Verbindlichkeit liegt dem Gutevorsteher ob, wenn ein Schulvorstand im Gutsbezirk besteht (8. 56).

Ist daz Letztere nicht der Fall, so bat der Gutsvorsteber vorher das Gutachten des ga nn,, einzubolen.

§. ? ö .

Die Vorschläge sind von der Schulaufsichtsbebsrde bei ihrer

Entscheidung le l nn. Stelle zu berücksichtigen, sofern ĩ unde entgegenstehen.

ner g,, 8. Ge d eworstandeg des Gutsvorstebers

oder des Schulausschusses nicht berücksichtigt, so ist demselben von der

Schulaufsschtsbehörde ein Bescheid über die Gründe der anderweiten

Entscheidung zu ertbeilen. 8 us

Ueber die einstweilige Versehung einer Lehrerstelle wird von der Schulaufsichtsbehörde die erforderliche Anordnung getroffen, sowelt die Beforgung der Geschäfte nicht durch Heranziehung anderer Lebrer derselben oder einer benachbarten Gemeinde (Gutsbezirks, Schul verbandes) erfolgt (5. 121).

§. 114. Die Anstellung erfolgt für sämmtliche Volksschulen des Benrk (Gemeinde, Gutebezirkg, Schul verbandes). An welcher Volkeschule oder in welcher Volksschulklasse in der