1890 / 278 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

des Schuswesens als den Bedürfnifsen der Bevölkerung entsprechen in Nr. 8 vor, daß die Schulzimmer mit enstervorhängen . Besitz schulpflichtiger Kinder, von der Führung eines eigenen Ha würde. . nur für gesunde Schuiräume geforgt, so haben sich im wversehen und mit der augreichenden , von Schulbänken und gag . . elf, in fremden . Als ö 1 V ĩ e r 4 e B e i 1 3 g te

Uebrigen die baulichen Anforderungen der mehr oder minder einfachen Schustischen ausgestattet fein follen; daß ferner eine hinreichende An. auch anzusehen und mit ihrem vollen Einkommen heranzuzlehen die

Art anzupassen, in welcher die Verölkerung, für welche die Schule zahl von Riegeln für Mützen, Tücher, Mäntes, eine Schultafel mit Beamten und die servisberechtigten Militärperfonen des aktiven Pienst= = ö ö beftimmt ist, ihren Wohnungsbedürfnissen genügt. Auch die äußere Festell, eine Wandtafel, ein Katheder oder ein Lehrertisch mit Ver⸗ standes. . 9680 de mM J. Gestaltung des Schulwesens muß sich den thatsächlichen kulturellen schluß, ein Schrank zur Aufbewahrung von Buͤchern und Heften, Nicht verpflichtet sind dagegen die Forensen, sofern nicht v ) ; ) . 3 9 g ) ̃ 8⸗ 3 g ö n ,,,, , , un Yeulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. s selbstverstãä . 4 ule ein⸗ erkommen t. ie juristi ö ien h h Sar e ef r, bei den im einzelnen 5 zu stellenden An⸗ geführten Lehr und Lernbuch, ein Globus, Wandfarten von n n, fe s oe ö. . ö. k . * 27G. Berlin, Dienstag, den 18. November E8y O. forderungen auf die Leistungsfähigkeit der Betheiligten gebührend 2 von Deutschland, von der Heimathpropinz, , Die Gutsherrschaft auf dem Schulgebiet ist durch die Aufhebung . ! am mn, Rücksicht zu nehmen . 4 , . . ö. . J 3 . , . ern ige rn, und der Polizeigewalt nicht befeitigt . ö ö . 6 3 K ierzu bestimmten staatlichen Mitteln hellend ein en Geige, eal, Jirte!' und. echenmaschine, für e e erstre nur auf die Schule desjenigen Bezirks, über welchen Fort us de . ö . ; . ; ; ; ? . Abstand zu nehmen hat rr ,. 6. die 63 ,, . k eine 3 . Gesangbuch. Im die obrigkeitliche Gewalt bestand. an steht ö Big ö. . RTtten Hella . k 6 6 k . 6m. ö 4 i,, ö. er n em r , , ,. ö ö. eri ichen ehe, . e . ie argen Sc , n, ; ö . 9. les bei , dem Pesitzzer des Stamm. oder . In der Provinz Sachsen ist für die chemals Königlich unterricht? ertheilen ; lasen nh ehe seass kr un 1 ,, , ,. . chic ö . , n, ,,, n berspannung der Anforderungen um fo dürfen, da in einer Schule, welche diefelben befriedi ! 66 ser Be⸗ 4 . n zen kann gabe der muftheisung des Kezteren auch sächsischen Landertheile die Verordnung vom 11. November 834 umstände repartirte Beträge aufgebracht werden. Es wurde daher Für die Lehrer besoldungen ist durch die Verordnung vom 29. Juli prüfung, indessen steht . j e, un e mm r e nm dle , , . en n, . nickte h. e, . . ö,. . der Ablösungskapitalien für die guts⸗ ö (Geseß Samml. S. Hos) erlassen, welche die Rittergutsbesitzer nicht in ben meisten Städten und Flecken eine befondere Schulstener ein. 16867. betreffend das Piensteinksmmen der Sffentlichen Voligschmů⸗ weniger zu besorgen, als en, 6 ö,, ens Cgzer ere mer , nn,, Ea nich? , . kehl if eff E . en ö. e . unden sein. Der Gutsherr steht der nur bei allen kirchlichen Leiftungen, sondern nach der Praxis des geführt und die Gesammtheit der schulsteuerpflichtigen Cinwohner als lchrer im Regierungsbezirk Kassel (Gefetz⸗Samml. S. 1245) , m der Gennden sig fh . Schulen, son bern sebst in e, , el, ,,, 3, n, J . 3 ö ö m und dan ö w. = ĩ ba ü ĩ . bei den Le 4. e Ko gölchulen nach dem Maße ihre; gesonderter Vermögengberwaltu ng und Korporatfonsrechlen bea delt. höhung von den Gemeinden aufzubringen ist. ö, w, weiter gehende Be⸗ von ihm erworbenen bäuerlichen Grundstücke. Diese bevorzugte Grundbesitzes heranzieht. Nach §. 18 tragen auch die Forensen zu Seit Einführung . Sinh nn, ö * gelte, 36 , uch ö . k Gebietstheilen sind die politischen

Der 5. A stellt , . , e ö . J ö 3 sh e n,. . 21 . 1 wird entsprechend der Natur der Sache wie den je ürfnisse geltend machen, oder daß in Folge ven Fortschitten auf Stellung hat aber nur der Gutsherr de icht f ö eber lenden dar ; . 2 ,. ; ; . 36 ; ö 44 . pest e h T chse, zs tegel egcstelltt da icke Geltsänlk em Kinterrichtesehiet ach. enfchen. Räckfchtlich der! allzemeite! ssften chers ieefstzt, Rehe i. fehr . ( , , . ihnen bes, de, Tanni, e öh KdeJ ie Käsceehez inline hence Gerngtnden Träger der Schullatt. ö ein besondereg, ars alteßlich und dauernd für ihre Zwecke bestimmtes Anordnungen trifft der S. 20 Bestimmung. ö ; der Provinz Posen vorhanden sind. Es kann aber ein Gutsherr als . ga dnung t ,, it ö. J . zicht mit Shul gemeinde allgemein angeregt und mit verschwindenden Aus⸗ 7 Fin dat ehemalige Herzogthum Nassan verordnet das Gdilt ebene e e,, mcg chr, rad Ses die ct, icin der hitgzeichthbchärke äteriese Fate ne es lame fein eehte l grzhis J , Glementarschrlen erhalt ech fehr hon fiche rennen. In Kirchdörfern, auch in kleinen Städten wird, recht ertigt fich daburch, daß die betreffenden Anordnungen nn fein Gut erftreckenden anderen Ken seffihnelleh Schuler ban dee Geck Schul 1 n, . . 9 ö. ie, 4 ew. as Theil ist die Schulgemeinde ganz aufgelöst, und die Stadtbehörde S. 27. Die Lehrer an den Elemen arschulen erhalten aus de vber in sogengnnten Vigsporagemeinden find nicht selten die Schul. der innen, Einrichtung der Schule auf baz Engste zufammen gezogen werblun Gesetz vom , ö . Stolberg schen Grgfschaften besorgt die ökongmische Verwaltung, zum Theil, besteht noch Gemeindekassen, in welchen die vorhandenen vorher abzutheilenden häufer zugleich für kirchliche Zwecke bestimmt; an anderen Orten wieder hängen, also sachgemäß nur von der Schulaufsichtsbehorde getroffen Die Leistungen des Gutsherrn bestehen nach dem Gesetz einmal tragen in der . , ö . 6 Ggmeinden die Schullasten. ; ein besonderes Soulkollegium, welches den Schul⸗Etat auf⸗ Kirch spieltz⸗ und Lokalschulfonds mit Einnahme und Ausgabe durch dient dasfelbe Gebäude neben der Vollgschule auch anderen Tehranftalten werben können. in der Zahlung der von den Gutgein affen ni hr beijutreibenden Ba Für die lan . zt , . ö Hannover ist schließlich stellt und den städtischen Kollegien zur Aufnahme in den Stadthaus laufen, einen jährlichen Gehalt von 200 bis 509 Gulden mit Ein⸗ für ihre gesammten oder einen Theil ihrer Unterrichtszwecke. Hin Zweiter Abschnitt. träge zür Lehrerbesoldung. Dlefe Verbindlichkeit wirkte zumaf in . noch zu bemerken, 96 . 2 ir gen, ö. Gutsherrn von Hausväter⸗ halt vorlegt. Die, hiernach für Schulzwecke verfügbaren Mittel rechnung der Beiträge und Dienstemolumente, welche sie als Kirchen- und wieder kommt es vor, daß einzelne Theile des Schulhauses an Träger der Rechtsverhältnißsfe der öffentlichen Schulen, die sich nur auf den Gutgbezirk erflrecken, hark und un— . beitragen ale ein be n ger. e , 1 66 das (Gesck, vam werden vom. Schulkolsegium selbstandig vzrwaltet. Meinunggper. diener oder sonst fundations mäßig aus Kirchen oder anderen geistlichen private Personen vermiethet werden, und eg mag der Fall nicht aug⸗ Volk sfchu le. gleichmäßig. Die Staatgreglerung bat bahet in Ʒahre 1885 b, ; 26, Mai 1345 3 6 ö , Erlaß entstehenden Er⸗ schiedenheiten über die Aufnahme einzelner Positionen in den Etat Fonds nach wie vor zu beziehen haben. q ; eschlossen sein, daß eine solche Vermiethung bei dem Bauplan in 686. 26 ff. g schlossen, von der Heranziehüng der Gutsherren zu dlefen Subsidien . . —ñ r ef g 1333. 166 J ö . ,,, n n e mm n, . . . ussicht genommen wird, weil dadurch die Möglichkeit entsteht, ein Die Sz. 26 ff. gehen über zu den Rechtsverhältnissen der Volks. ahzuschMen Und. die betreffenden Schulbeiträge auf Staatsfondtz zu . 2 ,, , West , ,, ,, e , n n;, Schulßaus zu bauen, welches nicht nur alle Forderungen der Gefund. schule und bestimmen die Träger derselben gemäß Arblkel 2) und 24 sibꝛrnehmen. Eine welter! Verbindliche besteht in der Heloabe der . Eine eig 39 . , nc: bt in der Provinz West· kollegium der Zustimmung der Stadtvertretung. Wo mit der Stadt auf 175 bis 250 Gulden, für Lehrer auf 256 big bod Gulden mit heitspflege wie des Unterrichtsinteresses überhaupt besser befriedigt der Verfassung, welche vorschreiben, daß die Müttel zur Errichtung, auf dem Gute gewachfenen Baumaterial. In Folge der Abnahme falen ö ; , ünster, in welchem nach 9. 28 f. ein Landdistrikt verbunden ist, da wird über die Betheiligung des der Maßgabe fest, daß unter beson deren lokalen Verhältnissen, wie als kleinere Häuser, sondern auch für die spätere Erweiterung der Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volkeschulen in erster der Privatwaldungen und in Folge der veränderten Anforderungen an der k wen . 2, Sfebtember 1891 alle sel ben ein besonderetzt Abkommen geschlossen. Anderwärts ist namentlich in größeren Städten die Dotation entsprechend erhöht Schule die Röume vorsieht. Durch die Rebenzwecke darf der Unter. Linie von ten Gemeinden auffubringen sind, und welche demgemaß die Schulbauten wat diefe Verpflichtung an Verbeugung! rieren diff, Gemeinden. . einen . . 3uf lag ut Klafsen⸗ und Grund endlich die Schulgemeinde bestehen geblieben, und die Schulsteuer werden kann und daß die Beträge und Emolumente, welche die . die Leitung her äußeren Angel en he f del Bolz ul len Gin, ,,,, t ö. ö an,. 5s aufbringen, aus dem den älteren Lehrern 6 6. dem Maßstab der Kommunalabgaben und mit diesen . tej ö . 2 . . ö aus Es kann auch ausnahmsweise zugelassen werden, daß die Schule zuweifen. gleichmäßf iger. . . . Münster haben übrt ͤ ; , . . . Kirchenlassen u beziehen haben, künftig höchstens bis zur Haͤlfte an, einem nicht dauernd für sie bestimmten Gebäude eingerichtet wird. um Besuche der Volkeschule ist jedes Kind verpflichtet, wel . indli irchli . e sebritk mesh, beten bel gens vielfach anf Grund . Fir Tie Landschulen bestimmt 8. oz a. a. Or daß dieselben zu gerechnet werden. . . . 6 ist 1 nur an Verhältnisfe gedacht, bei denen 3h gleichzeitige w , ,,. ,. , . ü, , jf . ö . . . , ö meinden git Unterhaltung der Wstriktsschulen eingerichtet weren. Jeder Distrikteschullehrer erhält Die unbedingte volle Anrechnung der Einnahmen aus dem Kirchen⸗ Befriebigung ven Schul, und Kirchenzwecken in einem kirchlichen Ge. viele Volkeschulen eingerichtet werden, als zur Aufnahme der schul⸗ (Gesetz - Samml. S. 362) erheblich eingeschränkt und insbesondere auf · . . 16. 9 39 er 6 Vrovin Westfalen haben etwa Wohnung, Schulland Naturallieferungen und ein bestimmtetz Bagr,; dlenst, wie sie auch durch § 20 des hannoverschen Gesetzes vom käude fiattfindet, anch nicht allein an folche, wo die Schule iin Häusern pflichtigen Kinder nothwendig sind. Dies erfordert eine seste Hu ckoben, wo leg fich nüt un Gre lte u nr in (C uli t eci ff! hend! . zwei , . den . die Schullasten auf den gehalt (5. 66 a. a. 8 Die keistungen sind (nach S. 59 a. a. O.) 26. Mai 1845 vorgeschrieben ist, war dort ebenso schwer empfunden, untergebracht it, welche für andere Gemesndejwecke bestimmt sind, wie weifung der Einwohner zu den Schulen und eine Bestimmung über m Einzelnen ist hier über den Umfang der Verpflichtung, . die . . ,,,, ,. ö. . n ,, . Die Bau⸗ und ter rat he e sten der wie es noch hene in Hanngoer der Jall ist . z. B. das Rathhaus, sondern es ist auch die miethweise Beschaffung die zur Errichtung und Unterhaltung der Schulen Verpflichteten. Der fortdauernde Gültigkeit früherer Obserbanzen, Judikate, Rechtstitel, ö zehren Siadten! in ö. Monarchie 1 nung 36 . Ken ö ö ö. . ö. vo . die Bauten belli 2 ö , ö ö. k ,, n 4) . . . über den , des Gesetzes (Mark, Ober ˖ Lausitz, Schlesien, . Gen ale fc aten hatten. . . ö irre enn und den Ihnen . . k Jarl lll . ] Vie Kosten der Erbauung, Einrichtung und Unterhaltung der ; B. ) nigen berechti ö . . . e Schulen zillchen Gebt n, , 6 ; i Eguser * fa ö . ö 66 k dicht bei Berlin gelegenen ländlichen Gemeinden, können die Volksschuke zu schicken, . zur fern ln gerfelbn np llichtf ., iel . Provinzen bestehen nun im Uebrigen noch ⸗. 31 . . ö . 3 ,. , , n, , ,,,, ,, . fa, m,, , ern,, selbe nicht vermeiden, da die Bildung neuer Klaffen nicht auf. werden. Aus ber Verbindlichkeit zur Unterhaltung der Volksschule mannigfache Befonderheiten ö schließtich sifries ande) treten noch die öffentlichen lüidischen Schulen Verhältniß des Landbesitzes eines jeden, ohne Zuthun der übrigen nichts Anderes bestimmen, den Gemeinden zur Last. geschoben werden darf, big die erforderlichen Baulichkeiten für die, folgt fchließlich auch die Berechtigung zur Theilnäahme an der Ver— In gReeuvorpommern bestehen zwar ähnliche Schulfoltettken m nach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 (Ges-Samml. S. I5). Hieses Schulinteressenten abzuhalten; das baare Schulgehalt aber ist über Ein allgemeiner Konkurrenjmaßstab für die Schullasten bei selben aufgeführt worden sind. waltung der Schulangelegenheiten. nach dem Allgemeinen . Regulativ vom 3 Luce . ,, ö.. . . . , 3 , . . ,, üfn gt, Käthner Rol ten 6. Insten, ä gung mehrerer Gemeinden zu einem Schulbezirk fehlt Nr. 2. Es kommt zuweilen vor, daß für mehrere Klassen nur Schulbezirk, Schullast und Schulverwaltung bilden somit die 1831 v. Kamptz, Annalen XV, 6h hat aber über die Dotation der . , Vf. ö k ö ier . . 6 . ö. Tagelöß net, Ke mmbögen, auch n, 6 egierungsbezt leg zri emal ein Ammer zur Verfüqung steht. Ein solches Verhäl iniß beeinträchtigt Gegenftände ber gefctlichen Rege lung dieses Abschnitts. Schulstellen, über die Aufbringung der Besoldung, über die Baukosten . , 4 big KS, Petz , inferlcbaben oder nichts der Regel, nach zu glrichen Thel zu In, den ötin söegierusgzbezirt Wiesbaden Yehftigen chem gls das Interesse des Unterrichts. Die Abgrenzung der Schusbeztrke ist durch 5. 18 der Regierungs · iber das Patronat noch besondere Borschriften getroffen Der Ben J. n mt in ö §§. 64 bis 6 daß, wo an nem Orte ine an vertheilen, jedoch bejahlen Häuerinsten (d. h. zur Miethe hessischen und frankfurter Gehietstheilen ist die, Schullast Sache der Nr. 3. Es muß zu den wesentlichen Rechten und Pflichten der instruktion vom 25. Oktober 1817 der Beschlußfafsung der Regie⸗ und die Unterhaltung des Schul haufes sind nach dem Werth des . JJ . en nenn e. ber re e , , ö nin 3 . 3 . . w saatlichg Schulgufficht gerechnet werden, dar6ber zu wachen, baß für rungen übertragen, welche dabei auf dier ns cha er Drtschaften nd Grundbefitzes zu tragen; das Patronat steht dent Gutgherrn zu und . seberbin t on e , , , . 14 h ijenidet welt Bakten und Reßa.́ und ine atholische Schule). ; 4 ; 983 s. . ; . J h und, ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule rationen der Schulwohnung haben diejenigen, welche keine Geldbeiträge 8) In der Rheinprovinz fehlt es für den ostrheinischen Theil des DJ , , , , , er r u haupt hergestelit und unterhalten werben, ksonpbern daß dies auch in verschteben Vorschr fte . Thel an ge ehlichen Böolfche sen, en de d, . . *. interesse Gründe dazu porhanden sind, die Absonderung der Juden pflichtig sind auch die Forensen. . Schulregulativen sind Schulen werden theils von den Kommunen theils aus Schulfonds, einer Welse geschehe, welche den unerläßlichen Anforderungen im Zum Theil liegt die Schullast den bürgerlichen Gemeinden ob schl das Regulati 15351 ge⸗ h ju einem eigenen Schulverbande angeordnet werden kann, der Besuch vielfach alle Schullasten über sämmtliche Schulinteressenten nach theils von besonderen Sozietãäten unterhalten bezw. unterstützt. n . an das Regulativ von geordnet. der öffentlichen jüdischen Schule aber auf die jüdischen Kinder be— Besitz und Vermögen, neuerdings nach dem System der neu— In den Kreisen Rees, Essen, Duisburg, Mühlheim und Ruhrort gilt zwar das Allgemeine Landrecht, die Kommunen haben aber viel

Interesse des Ünterrichts, der körperlichen Entwickelung der Jugend wie in den meissen Städten ** auf dem Lande den Landgemeinden der Provinz Posen können nur Rittergutsbesitzer Guts⸗ zust ble ale ̃ ; s 4 ; ) . ; r. schränkt bleibt. Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der eingeführten direkten Staatsteuern repartirt. Insbefondere eschieht

er Gesundheit der Schulkinder und der Lehrer gleichmäßsg ent * . . . , größten . . 3. herren sein. . = . ; . bürgerlichen Gemeinde ist, haben die Juden in diesem Fell. khn Bei- dies im Herzogthum Holstein nach dem Patent vom 16. ill 1864 fach die Schullasten übernommen. en der zur Schule gewiesenen Einwohner, neben denen die Guts— In der Probinz Schleien war für die ganz oder größtentheils . hülfe aus Kommunalmitteln zu fordern. (Gesetz und Verordnungs-Bl. S. 224) rücksichtlich der darin be— Im Uebrigen sind in den ehemals fremdherrlichen Gebieten seit

Der Entwurf sieht davon ah, die Anforderungen der Gesundheits. herren, Grundherren, Patrone, Ritter gutsbesitzer in der allerverschie, kathohischen Ortschaften sowie für Orte gemischter Konfefsion bereits . 2) Neben dem landrechtlichen Gebiet hat sich im Osten der siimmten Dotatsonterhöhung für Die Lehrerstellen. der französischen bezw, bergifchen Gesetzgebung die bürgerlichen Ge— i meinden überall die Träger der Schullast. Vielfach haben auch auf Grund

pflege an die Schulgebäude, insbesondere auch die Unterrichtsräume densten Weise konkurriren. Bei vereinigten Schul und Kirchen. durch die Schulreglements vom 3. November 1765 und 18. Mai 1861 . M * j 5.76 ; ; ; . e. ; s . ö (. 7 h ) . . Monarchie das Schulwesen in eigenartiger Weise in den Provinzen Befreit von den Schullasten sind die adeligen Gutsbesitzer und

e, n, . ö, , , . der , . ,. ö. , ,, 64 ,. auf dem Lande Bestimmung getroffen. Danach lag die Unterhaltung der Ost⸗ und Westpreußen entwigkelt. Dort war schon durch die principia die Besitzer der adeligen Stammparzellen für sich und ihre renn des 8. 8 der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 (Gefetz⸗Samml.

ö, zung 9e er Lage der . ülömmer, und in kleinen Städten gehört, ferner bei den auf irchlichem Boden Schulen den bürgerlichen Gemeinden und Dominien ob. Es regulating vom 1. August 1756 und durch die Ordres vom 29. Sk⸗ fsofern nicht in einzelnen Guteschuldistrikten der Gutsherr als Schul-! S. 23) die Bürgermeisterelen die Lasten auf ihren Etat über

er Anordnung der Fenster ꝛc.) gesetzlich festzustellen. Es hat dabei erwachsenen alten Kirch⸗ und Pfarrschulen treten ihnen die kirchlichen tragen zu dem Brennmaterial und dem baaren Gelde die Herrschaft . tober 1741 und 2. Januar 1745 eine Grundlage geschaffen, nach der Patron für alle Schulunterhaltungspflichtigen herkömmlich aufzu. nommen—

. ,,, . daß k bisherigen Ergebnisse der Interessenten Girchenpatrone, Kirchengemeinden) je nach den verschie⸗ ein Drittel und die Stellenbesitzer oder die Gemeinde jwei . die Schulen im Wesfentlichen von dem Domãänenfiskus, dem Adel und kommen hat. 9) Für die Hohenzollernschen Lande wird die Verpflichtung der

en r m nf. . gti ht ö . er mr i ,, des Kirchen · un Stactgrechtz hinzu, ; Yrittel, bei; das Deputat an Getreide tragen die wirklichen . den Gemeinden unterhalten wurden. Viese Rechtslage wurde durch Schulperbände bestehen ebenso in dem Herzogthum Lauenburg bürgerlichen Gemeinden zur Unterhaltung der Volksschulen in den i genden Fragen noch n gewonnen ist, und daß bei meh⸗ ie Rechtsvorschriften bestehen in landesherrlichen Edikten des Ackerbesitzer nach der katastrirten Größe der Aussgat. . die Verordnung vom 30. November 1840 (GesctzSamml. 1841 (KLauenburgische Landschulordnung vom 10. Oktober 1868 55. 1 Schulordnungen als geltendes Recht vorausgesetzt und ist, von ein⸗

reren, derselben auch in Folge klimatischer Verschiedenheiten vorigen Jahrhunderts, in den alten Kirchenordnungen, in dem Pie Einlieger haben das Brennholz zu zerkleinern, eine Ver⸗ S 1) ausdrücklich anerkannt und, hat demnächst in der Schul, V, 3) Win den Stäbten wird bas Schulkassendefizit aus der zelnen Ausnahmen abgeschen, zur Burchführung gelangt. Stadtkasse gedeckt und in den unter dänischer Gesetzgebung Die Mannigfaltigkeit der im Vorflehenden dargestellten Bestim⸗

ür die einzelnen Landetstheile eine verschiedene Beurtheilung Preußischen Allgemeinen Landrecht, in den kranzösischen Gesetzen aus pflichtung, die durch die Kabinetgordre vom 35. Dezember 1834 in ö , II. Dezember 1845 (Gefetz Sam ml. 1846 ibre

siattfinden kann. Sleichwehl ist se gewiß ein, berechtigtes der Jeit. der Fremdherrschaft, in besonderen Schulorznungen aus dem Line Heldabgabe umgzwandelt ist. Men Dominien siehen die Guts, ‚. k . ö 1 stehenden Kistriften (mit, ähnlicher Schullastenvertheilung, zun mungen findet nicht söwohl in provtnziellen Verschiedenheiten, als in

e nn daß bei allen baulichen Veränderungen an Schulgebäuden Anfang bis zur Mitte dieset Jahrhunderts (so besonders für die bezirke des neueren Rechts gleich; für die blos auß den Gutsbezirk . Nach §. 39 derselben haben in Ermangelung anderweiter Theil im Anschluß an die Kirchfpiele Außer den auf Grund der geschichtlichen Entwickelung von Landestheilen, Landschaften und

1 e gern bungen den Anforderungen der Gesundheitz⸗ neuen?) Landestheile: für Schletwig⸗-Holstein: Allgemeine Schul, beschränkten Schulen zahlt der Gutsherr die ganze Besoldung; im Deckungsmittel aus Stiftungen oder durch Vernflichtungen Dritter, diefer Gesetze errichteten allgemeinen öffentlichen Schulen bestehen Ständen ihre Erklärung. Sie erschwert aber eine gleichmäßige

. 5 6 auch bei Ueberweisung von bereits vorhandenen ordnung vom 2. August 1314, für wHannover; Gesetz vom 26. Mai Gutsberirk giebt es keine Stellenbesitzet. Besandere und sehr ver= die Ortsgemeinden und die sonst zur Schule gehörigen Srtschaften an mehreren Orten Sozietätéschulen der nicht lutherfschen Religions Heranziehung der Verpflichteten in den verschieden en Bentrken, und

ebäuden un umen zum Unterricht dieser Rücksicht genügt werde. 1845, für Nassau: Edikt vom 29. März 1817 und für wickelte Vorfchriften bestehen über die Rechtsverhältnisse in Dörfern die Mittel zur Unterbaltung der Schule in derselben Weife wie die gemeinden, und zwar 4 katholische, 2 reformirte, 1 Mennonitenschule, eine gleichmäßige Entwickelung des Volksschulwesens, je mehr mit der ss f War hierngch das 4 jüdische. Es gestattet das Gesetz vom 14. Juli 1563. betreffend vollen thatsächlichen Durchführung des Schuhmwangs und' mit den

Welche Anforderungen im einzelnen Falle zu siellen sind, kann selbst! die Provinjen Ost, und Westpreußen: Schulordnung vom gemißschter Religion, je nachdem damals 50 Zesitzer oder weniger, übrigen Kommunalbedürfnisse aufzubringen. und je nachdem eine katholische und evangelische Schule oder nur ; Kommunalprinzip unbedingt anerkannt, so haben sich in konfessionell die Religionsübung und Gemeinbdeverhältnisse der Reformirten, Katho. durch die steigende Kultur, die Anforderungen des Müilitärdienstes und

. fon gn . h n r he n, . ö. . . , 1. 6. ,, Regulativ vom D line, egen klgahe der höheren Unterrichts, un kehinalbehörden sein, den. 29. August 1831, für einen Theil von Schleßen; Katholische Schul, eine bon beiden vorhanden waren. Die nach diesen Bestimmungen gemischten Bezirken gleichwohl eine Anzahl pon konfessionellen Sozietäts⸗ liken, Mennoniten, Anglikaner und Baptisten im Herzogthum Holstein der gewerblichen Entwickesung die Bedürsatsse der Sclbstverwaltun . allgemeinen Gesichts punkte zu bezeichnen, welche als zweifellos reglements vom 3. Novemher 17656 und 185. Mai 1861, für die che⸗ nicht berücksichtigte Minorität erscheint da besonders bedrückt, wo sie en l gedildet . erhalten, deren Unterhaltung bei allen nenen (Gesetz. und Minist. Bl. S. 161), 8. 5: „jeder autoristrten Gämein be bedingten wachsenden . an lere erich i und 2

e ö. Anwendung zu finden haben. ; mals Königlich sächsischen Theile, der Provinz Sachsen: Verordnung zu den Kommunagllasten für die Schule zer Mehrheit und gleich= . Anforderungen der Unterrichttverwaltung große Schwierigkeiten be, innerhalb ihres, Gemeindckezirks besondete Schulen einzurichten personal die Lasten sich steigern. 9 r. 4. De in dem Schulgebäude sich mindestens für einen vom 11. November 1844), in einzelnen neueren ,. über be. zeitig allein für die Unterhaltung der von ihr, gegründeten Sozletãtg-· ö reitet. Gehören mehrere, bürgerliche Gemeinden zu derselben Dieseibe Befugniß ist den Juden eingeräumt durch die Verordnung Daju kommt die Ungewißheit des bisherigen Rechts. 3 3 Dienstwohnung befinde, ist geboten, weil andernfalls das stimmte Gegenstände (Gesetz vom 21. Juli 1846: Baupflicht bei schuke beitragen muß. Auch trägt die Mehrheit nicht in ‚. Schule, so wird, wenn nicht Vertraͤge oder besondere Rechtstitel ein vom 5, Februar 1564 (Chr. S. D. V. S. 2d) 5. 27, betreffend die Die meisten Vorschrijten stammen autz alter Zeit. Mie Bedeu⸗= chulgebäude nebst Zubehʒ, Schulgeräthen, Lehrmitteln ꝛc. der Schul⸗ und Küsterhäusern, Gesetz vom 22. Dezember 18595: Wittwen.· den Kosten des. besonderen onfessionellen Religiongunter⸗ ö Anderes bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinden nach der Verhältnisse der Inden für das Herzogthum Schle6wig, und das Gefetz tung shres Inhalts, die Geltung im Einzelnen ist streitig geworden. unerläßlichen steten Beaufsichtigung durch eine dazu geeignete versorgung, Gesetz vom 6. Juli i855: Aufbringung der Lehrer- richts bei. Für die evangelischen Schulen traten im ebrigen die . Zahl der Haushaltungen bestimmt (5. 40 der Schulordnung). Bei vom i4. Juli I363. (Gesetz und Minist⸗-Bl. S. iß́7) §. 18, be.! Der Streit erbittert die Bevölkerung und hemmt ihre freudige Mit⸗ erson, namentlich nach dem Schluß der Unterrichtsstunden, ent penstonen, Gefetze vom 14. Juni 1888 und 31. März 1339: Beiträge Vorschriften des Allgemeinen Landrechts in Kraft. Die Bestimmungen . der oft plötzlichen und großen Veränderung der agrarischen Verhält. treffend die Verhältnisse der Juden für das Herzogihum Holstein. wirkung an der Ausgestaltung und Fortbildung des Schulweseng. 1436 würde. * Städte erscheint ein weitergehender Zwang ent⸗ des Staat zur Schul unterhaltung) oder für bestimmte Bezirke (Ver desselben über die Baulast, insbesondere der angeführte §..36 ö nisse im letzten Menschenalter hat diese Vorschrift zu Unzuträglichkeiten 6) Für die Provinz Hannover ist das christliche Volksschulwesen Der Zustand konnte noch erträglich erschelnen, so lange die Ver⸗ ehrlich, während auf dem Lande die Beschaffung weiterer Pienst⸗ ordnung vom 297. Juli 18673: Aufbringung der Lehrerbesol dungen im X. B. R. II. I, wurden Jahrsehnte hindurch auch bel den katholischen 4 geführt, weil die volkreichsten Orte nicht immer auch die leistungs⸗ geregest durch das Geseß vom 26. Mal 1845 (Gesetz · Samml. waltungs behörden die Bestimmungen in dem Sinne anwendeten, wie wohnungen zur Nothwendigkest werden kann. „Allein die örtlichen Regierungsbezirk Kaffel) Daneben kommen noch mannigfache Frtliche Schulen angewendet, da die katholischen Schulreglements eine nähere . sähigsten sind. S. 466). Dasselbe legt im 8. 15 .die Verpflichtung, die Bedürfnisse er sich allmähllch, den verändert Bedürfnissen sich thunlichst an= e n f können darüber entscheiden, ob und für welche Lehrerstellen Sbfervanzen, Ortgsverfassungen und besondere Verwaltung vorschristen Bestimmung, hierüber nicht enthielten. Nach der neueren Praxis der . Ven seinen innerhalb der Gemeinde erworbenen käuerlichen einer Volksschule zu bestreiten, dem Schusberpande ob, sowelt nicht schließend, gewohnheitgmäßig herausgebildet hatte. Heute werden mit Rücksicht auf den Unterhalt der Lehrer 6 Dienstwohnun ˖ für figkalische Leistungen in Betracht. ! Verwaltungsgerichte sind indeß für die katholischen Schulen die . Grundstücken muß auch der Gutsherr beitragen (5. 42). Im Uüchrt, einzelne Perfonen, Korporgtionen oder Fonds dazu rechtlich verbunden Stireltigkeiten auf diesem Gebiet von den Verwasltungsgerichten 6a zu gewähren sind. Hierüber werden in dem A schnitt, betreffend Im Besonderen ist der Rechtszustand in den einzelnen Provinzen Herrschaften und Gemeinden gleichmäßig zu den. Baulasten heran⸗ gen hat er seine besonderen Verpflichtungen, die wesentlich in der und im Stande find.“ Verpflichtet zu Beiträgen sind die Mitglieder entschieden, welche die alten Rechtstitel lediglich nach juristischen 3. Diensteinkommen der Lehrer, S8. 36 ff. Bestimmungen getroffen. der Monarchie folgender: zuziehen, und steht im Nan gel gütlicher Verträge oder rechtsbe⸗ unentgeltlichen Hergabe des Bauholzes bestehen. Indeß muß er dag⸗ der Schulgemeinde. Es können aber auch diejenigen, welche im Gründen und aus den damaligen Zeitanschauungen heraus ie dort sich findenden Vorschriften über die Ginrichtung der Dienft⸗ 1) Für das Gebiet des Allgemeinen Preußischen Landrechts, also standiger Gewohnheiten der Regierung die Bestimmung darüber ö selbe gewähren, gleichviel, ob eg auf dem Gut vorhanden ist, ja Bezirk der Gemeinde Grundbesitz haben, ohne Rücksicht auf ihre zu prüsen haben. Als Ergebniß dieser Peüfung sind vielfach lang engen F. 1327 über deren bauliche Unterhaltung, nber die im Allgemeinen für die Probinzen Brandenburg, Pommern, Pofen, ju, wgtz feder Kontribuent zu gewähren hat (Entscheidungen des . gar beim Miasstobau den Taxpreis des ersparten Holzes (6. 44). Gemeindemitgliedschaft herangezogen werden, sofern eine besonder? geübte Rechtsanschauungen der Verwaltungsbehörden verworfen, eine nun r hne des Lehrers c. (5. 138) gelten selbstredend auch für Schlesien. Sachsen, für Ostfriesland, Westfalen und für die Kreife Ober · Verwaltungegericht: Bd. 13 S. 279), eine diskretionäre Gewalt, . Besondere Verpflichtungen liegen dem Fiskus in den Domänendörfern darauf führende Rechtsbildung nachgewiesen ist. Solche durch Jahrzehnte entwickelte Gewohnhelt für rechtsungültig erklãrt, die nach Maßgabe des 5. A Nr. 4 herzustellenden Dienstwohnungen. Reeß, Essen, Duisburg, Mühlheim, Ruhrort bestimmen die S§8§. 29ff. welche für die Schulaufsichts behörde nicht minder unbequem ist, als . ob (§. 45) (Zahlung einer Geldprämie beim Massiobau, Gewährung Observanzen bestehen vielfach und haben auch die Anerkennung und es ist damit eine große Beunruhigung hervorgerufen worden. Der F. . Theil II Titel 12 Folgendes: . . ( für die Betheiligten. Für die Baulast bei evangelischen Schulen gilt ‚. des Schulbauholzes, des Bauplatzes, des Kulmischen Schulmorgens), der Verwaltungsgerichte gefunden (Entscheidungen des Ober-⸗Ver⸗ Widerspruch zwischen den alten aufs Neue klargestellten Rechts⸗ Der 8. 22 ordnet das Verfahren und die Rechtsmittel in Bau— §. 29. Wo keine Stistungen für die gemeinen Schulen vor Kberall, auch in, Dörfern gemischter Religlon, der § 35 J. . R. Il. 13. ( insbesonzere auch die Hergabe don freiem Brennmaterial, eine waltungsgerichts Bd. 65 S. 277s. Ein allgemelner Beitrags ist vorschriften und den thatfächlichen Bedürfnifsen des modernen Lebens sachen im Wesentlichen im Anschluß an das bestehende Recht. banden sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämmtlichen Haus. Was aber die Lehrerbesoldung bei den evangelischen Schulen betrifft, ö. Verbindlichkeit, die bel der heutigen Forstwirthschaft sowohl den um Gesetz nicht vorgeschrieben, es sollen nach 5. 40 des angeführten ist dadurch offenbar und drückend geworden. d Schon bisher entschied in Streitfällen die Schulaufsichtsbehörde vätern jedes Orts ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, so machte sich, soweit nicht durch die erwähnten katholischen Schul⸗ ö iskus in der angemessenen Verwertung? des Holzes hindert, als den Hesetzes „die Beiträge nach den jedesmaligen Umständen, jedoch unter Die weitgehende Machtvollkommenheit, welche im Anschluß an urch besonderen Beschluß, gegen welchen die Klage im Verwaltung und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. reglements auch hierüber Bestimmung getroffen ist, schon früh das emeinden wegen der oft nicht zu vermeidenden weiten Änweisung steter Berücksichtigung des bereits hestehenden oder in der Umgegend das Reichs⸗ und Landetrecht der früheren Jahrhunderte die alten streitverfahren stattfand. Zuständig war in erster Instanz für Stabdt⸗ §. 309. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubens⸗· Bestreben geltend, fie analog den Vorschriften desselben zu gestalten. des Materials lästig wird. Achnliche Pflichten haben nach dem Her« üblichen Beitragsverhältnisses zu ähnlichen Lasten festgesetzt werden', Schulordnungen den Verwaltungsbehörden Fei der Festsetzung des schulen der Bezirksausschuß, im Uebrigen der Kreigautschuß. . bekenntnisses an Einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, fo Insbesondere wurde dies durch die Kabinetsordre vom 5. Dezember ö kommen auch andere Gutsherren (6. 465). Ueber den Begriff der eine Vorschrist, die zu unablässigen Streitigkeiten Ankaß bietet Maßstabes für die Vertheilung der Schullasten einräumten, entspricht Dies gilt auch, wenn die Schule mit der Küsterel verbunden ist. ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner 1816, wie schon früher ökters bei den säkularisirten Gütern, so Domänendörfer und uber die Existen; des Herkommeng herrscht Thatfächlich befteht noch vielfach der auf der früheren Untheilbar⸗ nicht den Anschauungen des heutigen Stagtsiehens. Für die ,,, im Verwaltungsstreitverfahren sind die Religionspartei beizutragen verbunden. damals für die alten Domänen, angeordet. Nach mehrfachen biel Streit. Für das Schulbebärfniß der Anwohner auf guts, eit der Höfe beruhende Hofes oder Erbesfuß. Bei neuerlichen Die Grundlagen des alten Schulrechts, die Gutsherrlichkeit und 9g den Schulaufsichtgbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständig⸗ 5§. 31. Die Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Naturalien Verhandlungen mit den Provinzialständen bestimmte sodann der Land⸗ herrlichem Vorwerkzlande ist durch eine eigene Schule oder durch Aenderungen des Beitragsfußeg ist man bestrebt, den Än, das Schulgeld, haben ihre Berachtigung verloren. ö. getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von müssen unter die Hausväter nach Verhältniß ihrer Besitzungen und tagsabschied vom 22. Februar 1829, daß die Lieferung des Brenn= Anschluß an eine benachbarte zu sorgen (5. 55). Der Gutsherr schluß an das Verhältniß der direkten Staatssteuern herbeizu⸗ Mit der Aufhebung der Erbunterthänigkeit, mit der Beseitigung chulbauten maßgebend (65. 47, 49 des Gesetzes über die Zuständig⸗ Nahrungen billig vertheilt und von der Gerichtsobrigkest ausgeschrieben deputats und die Gewährung der baaren Besoldung bei den hat die hierzu erforderlichen Kosten, soweit die Anwohner zu deren führen. Eine besondere Schwierigkeit erwächst der Unterrichts der ga in nie r mn arent mit der Umgestaltung der polizeilichen keit der Verwaltungs. und Verwaltungsgerichtsbehörden vom j. August werden. evangelischen Landschulen überall ebenso mit der . erfolgen Aufbringung nicht im Stande sind, ebenso wie die Kosten der Armen⸗ verwaltung bei der Verbesserung der Lehrerbesol dungen dgraus, daß und kommunalen Verhältnisse erscheint die Fortdauer der Gutsherr⸗ 1883 GesetzSamml. S. 25379. FS. 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind dann die Kinder solle, daß die Herrschaften dabei nur mit einem Viertel konkurrirten. pflege zu bestreiten (5. 56). Die Regierung bestimmt, nach vor! das Gesetz (5. 21 des Gesetzes vom 26. Mai 1845 in Verbindung schaft auf dem Schulgebiet unverträglich; sie wird nur insoweit in Der Entwurf schlägt im Interesse einer einheitlichen Recht der Kontribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei. . ein halbes Jahrhundert ist nach dieser Norm verfahren, bis das gängiger Ermittelung des Nahrungszuftandes der Anwohner, wie viel mit dem Zusatzgesetz vom 2. August 1866) Höchstbeträge für das neuer Gestalt fortzulchen baben, als nach der wirthschaftlichen und h ein Jeder derselben beijusteuern hat, den Augfall aber trägt der Grund⸗ VDiensteinkommen vorschreibt, über welche gegen den Willen der Ver kommunalen Regulirung der gutsherrlich - baͤuerlichen Verhältnisse sich

sprechung vor, die Entscheidung in erster Instanz durchweg dem S. 33. Gutsherrschaften auf dem Lande find verpflichtet, ihre er⸗Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 37. Dezember l . Bꝛezirksausschuß zu übertragen. Er beläßt es ferner bel der Schranke, Unterthanen, welche zur 9 ihres schuldigen Beitrags ganz 1876 (Catscheidungen Bd. 1 S. 211) dem Landtagsabschied die ver⸗ herr (5. Ho), eine Festsetzung, die für die Regierung nicht minder pflichteten nicht binausgegangen werden kann. Diese Maxima von in den Gutsbezirken leistungsfähige kommunale Gebilde gestaltet daß die Verwaltungtgerichte fich an die allgemeinen Anordnungen der oder zum Theil auf eine Zeit lang unvermögend sind, dabei nach pflichtende Kraft absprach und dadurch die bestehenden Dotation U unbequem ist, als für die Betheiligten. Vieselben Pflichten hat der 66 „M für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und von haben. 3 .

750 M für andere Schulen erscheinen unter den heutigen Verhãltnissen Das Schulgeld mochte nach den Bedürfnissen der früheren Zeit

Schulaufsichts behörde zu binden haben, und begrenzt im Uebrigen die Nothdurft zu unterstützen. berhältnisse der evangelischen Schullehrer Schlesiens in das Unsichere ge⸗ Grundherr, auf dessen Grund und Boden eine neue Kolonie errichtet J Besenders Schwierigkelten enistehen für die Unter, vielfach unzureichend. Gine UÜebernahme der Schullasten guf den ein erträgliches und wenig drückendes, viesselcht auch das einzig mög ·

Nachprüfung auf thatsächlichem Gebiet im Anschluß an die bewährten §. 34. Auch die Unterhaltung der Schul ebäude und Schul stellt wurden. Theils sind die Schulen thatsächlich noch nach den ist (58. 63 ff.). e e 1 Vorschriften des e. über die allgemeine Landesverwaltung vom meisterwohnungen muß als gemeine Last von . zu einer solchen Porjchriften des Landtagsabschieds regulirt, theils geschieht das auf haltung, wo mehrere Gemeinden oder Theile von mehreren Gemeinden Kommunal⸗Etat ist nur in vereinzelten Fällen erfolgt, zum Theil in liche Mittel für die Aufbringung der Lehrerbesoldung sein. Heute 30. Juli 1855 (Gesetz. Samml. S. 1965) §. 127, betreffend die Schule . Einwohnern ohne Unterschied getragen werden,. Grund von Vertragen ssofern sie einen Inhalt der Sriéverfasfung. eder Gutsbezirken, zu einer Schule gewiefen sind, ein Fall, der bei der den Städten. Daz jüdische Schuswesen ist durch das Gesetz vom erscheint es wefentlich alg eine Bedräckung der ärmeren Volkzklaffen Rechtomittel gegen poliseissche Verfügungen. „ö. Bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäude müssen bilden) oder auf Grund lokaler Observamen, theilt haben sich die konfessions len Mischung der Bevölkerung, bei der geringen Ein! 36. September 1512 (Gefetz.Samml. J. S. 211) geregelt. und daher mit der gegenwärtigen soztalpolitischen Richtung nicht 28. die Magistrate in den Städten und die Gutsherrschaften auf dem Guttz herren von ihren früheren Verpflichtungen auf Grund der ver⸗ wohnerzahl vieler Ortschaften und hei der weiten Entfernung der 6) In der Provinz Hessen⸗Nassau ist für das ehemalige Kur. mehr vereinbar. Durch die 5 vom 14. Juni 1888 und 31. März

Der 5. 23 trifft Vorsorge, daß es nicht an Gelegenheit zur Vor⸗ Lande ble auf dem Gute oder Kämmereleigenthum, wo die. Schule waltungggerichtlichen Entscheibung frei gemacht. In Schlesien . Wohnpläße in jener Gegend sehr häufig ist. hessen die Verpflichtung der bürgerlichen Gemeinden zur Unterhaltung 18539 ist es im Wesentlichen beseitigt. Das Schulgeld betrug im nahme von Turnhsbungen fehle Nuf dem Lande wire? eh vielfach ge. sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit solche kommt schließlich für die alten Pfarrschulen noch das Reglement de 3) In den westlichen Propingen glit im Allgemeinen das Sozie, der Schulen und Lehrer seit alter Jeit anerkannt. Ben Gemeinden Jahre 1886 noch 160 926 086 M, am 1. Oktober 1889 nur noch n den niedersächsischen Landes. siehen die Gutsbezirke gleich (Entscheidungen des Ober. Verwaltungs Tii. so 96

nügen, auf öffentlichen lätzen (Dorfauen) turnen zu lassen. In den hinreichend borhanden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich gravaminibus vom 58. August 1756 8. 11 in Betracht, welches, ob⸗ tätsprinzip für die Schulunterhaltung i /, zu lass h ð h d theilen, e te in n Danngver und Westfalen, das gerichts Bd. 5 S. 216. Die direkten Staatszsteuern werden beim Drängt somit alles dahin, in neuen, klaren, einfachen Rechts- ee abweichender Observanzen und i alt ein gültiger bestimmungen die Schulunterhaltung zu regeln, fo kann über ibre

ädten erscheint es nicht durchaus nothwendig, den Turnplatz gerade verabfolgen. gleich auch dies nicht unbestritten ist, die Baulast den patronis et Kommunalprinzip in den fränkischen und hessischen Landegtkeilen, r Maßstab für die Vertheilung der Schullasten zwischen den im Schul, neuen Kräger nicht wobl ein Zweisck obWwalten.

unmittelbar neben jeder Schule anzulegen. da 57. ,. das Schulhaus ag ed ö , . 1 ver,, 3 daß ei z heil der schless J ich h d in Hessen⸗Nass D d w wei in der Regel die Unterhalt desselben auf eben diese Art, wie be Nimmt man dazu, daß ein großer Theil der schlesischen Schulen näm n der Rheinprovinz und in enNassau. o k gel die Unterhaltung desselbe ; ! h. 5 verbande stehenden Gemeinden und Guttbezirken angesehen. Die Be—= An Schulgemeinden stehen sich bisher, wie bereits erwähnt,

farrbauten vorgeschrieben ist, besurgt werden. aus früheren Jahrhunderten her, noch anderweit dotirt ist, daß neuer kreujen sich auch hier beide Rechtsgebiete. ; ö. Die ite ffn, liegt hie r den Sozietäten und Gutsherren dings die bürgerlichen Gemeinden vielfach die Schullasten überhaupt 4) Für Schleswig⸗Holstein el er der 5. 35 der rücksichtigung der einzelnen Steuerarten kann indeß auch hier sehr Arten gegenüber: die sogenannten Schulsonetäten und die bürgerlichen Gemeinden. Dat erstere System, wie es wesentlich im Gebiet des

allgemeinen usprechen, daß die Schulzimmer ob. Als Mitglied der Sorietat gilt jeh, im Schulbezirk wohnhafte, auf ihren Etat übernommen haben, so erhält man fech bis fleben Schulorknung vom 23. August 1814 (Chron. Samml. d. 96 112), verschieden sein. ; ĩ nterrichtszweck in ihnen erfüllt rechtlich und wirthschaftsich ef ic erson, die ein eigenes Cin. verschledene Arten der Schusunterhaltung in dieser Provinz. daß die Summe, welche den Lehrern als jährliches Gehalt beigelegt Besondere zum Theil sehr verwickelte Vorschriften bestehen für Preußischen Allgemeinen Landrechts und in den niedersächsischen Landes- wird, durch gemeinschaftlich auf alle Eingesessene des Brig! die Vertheilung der Baulasten, durch welche ingbesondere die elne theilen vertreten ist, mochte nach den früheren Verhältniffen wohl

kann. Die all über die Einrichtung kommen bat. Die Mitgliedschaft ist insbesondere unabhängig von der der preußischen V Oktober 1872 schreibt ! Großsährigkeit, vom ifa e von dem Eingehen der Che, von dem (Fortsetzung in der Vierten Beilage.)