1890 / 278 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

4 8. 56. Der 8. 56 ordnet dasselbe für den Schulvorstand in Guts—⸗ bezirken an. 8. 0

Der 8. 57 bestimmt über die Organe des Schul verbandes. Die Srgane der zu Schul verbänden erklärten nachbarlichen Ver= bände werden durch die Verfassung derselben bestimmt. Die S§§5. 58 bis 81 finden auf dieselben Anwendung, soweit §. 82 nicht Ausnahmen

zulãßt. 58

§. 68. Der § 58 regelt das Stimmrecht im Schulausschuß nach dem Maß der Teistungs fähigkeit, 6 diese . den Antheil an den ge⸗ neins Schullasten das Bestimmende ist. J , Die §§. 60 Nr. 2, Sl sind . bei 5. 42 besprochen.

Der 5. 62 weist . die Verwaltung der äußeren seiten des Schulverbandes zu. Angelegenheiten des Sch nr mg.

Die §§. 64 bis 70 über den Verbandszorsteber entsprechen den für ähnliche Verbände, z B. für Amtsverbände in den Kreisordnungen gegebenen allgemeinen Vorschriften.

Desgleichen schließen sich die

S§. 71 bis 73 in Betreff der Wählbarkeit, Wahl zu Mitgliedern der Schulvorstände und Schulausschüsse den analogen Bestimmungen der Gemeinde⸗

ordnungen an. 9 74

Der 5. 74 ordnet das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Schusvorstandes und Schulausschusses.

Nach dem bisherigen Recht werden im Allgemeinen die Mit— Mieder der Schuldeputgtionen und Schulvorstände von der Schulauf— sichtébehörde in ihren Aemtern bestätigt. Nach den bisherigen Er⸗ fahrungen erscheint die Beibehaltung des Bestätigungsrechts nicht unbedingt nothwendig. Bei der weitgreifenden Betheiligung der Schulvorstände und Schulausschüsse an den staatlichen Funktionen der Schulaufsicht ist es aber jedenfalls geboten, die Mitglieder in solchen Fällen entlassen zu können, in denen sie, wenn sie Staatsbeamte wären, ihres Amtes entsetzt werden ,

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Der 5. I5 bestimmt über die Zuziehung derjenigen Mitglieder des Schulvorstandes (Schulausschusses), deren Betheiligung wesentlich wegen der Mitwirkung der Schulvorstände 2c. auf dem Gebiet der inneren Schulverwaltung nothwendig wird.

Nr. 1. Die Theilnahme des Schulaufsichtsbeamten entspricht dem bestehenden Recht.

Nr 2. Die Zuziehung eines mit der Leitung des Religions—⸗ unterrichts betrauten Geistlichen oder Religionsdieners sichert den Religionsgesellschaften die wirksame Ausübung der verfassungsmäßigen Befugniß zur Leitung des Religionsunterrichts und wird im Interesse der Schule eine gedeihliche Mitwirkung der Geistlichen an der Schul verwaltung auch in den Fällen sichern, wo der Geistliche nicht schon als Schulaufsichtsbeamter dem Schulvorstande angehört.

Nr. 3. Die Betheiligung der Lehrer ist in der Provinz Han nover bereits geltendes Recht und rechtfertigt sich durch die Kenntniß des Lehreis in Betreff der inneren Verhältnisse der Schule.

Nr. . Die Mitwirkung eines Arztes, soweit dies nach den be— sonderen örtlichen Verhältnissen der Gemeinde angängig und etwünscht erscheint, ist dadurch begründet, daß im Schulbetrieb den Anforderungen der Gesundheitspflege Rechnung getragen werden muß.

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468. Dar fh ö n dem Kommunalprinzip den otsitz im Schulvorstande (Schulausschuß) dem Gemeinde⸗ (Guts Verbands) Vorsteher. huhn nde · Huts , 8

ö

Der g 7 giebt der Schulaufsichtsbehörde insbesondere mit Rück⸗ sicht auf die wichtigen Funktionen des Schulvorstandes (Schulaus⸗ schusses auf dem Gebiet der inneren Schulverwaltung ausdrücklich die an sich aus dem geltenden Verwaltungsrecht folgende Befugniß, in hesonderen Fällen durch einen Schuiaufsichtsbeamten eine sach⸗ gemäße Erörterung wichtiger Angelegenheiten herbeizuführen.

, 6

Die 78 bis 80 begrenzen den Wirkungekreis des Schul— vorstandes (Schulausschusses) bei der äußeren und inneren Ordnung des Schulwesent. Die Bestimmungen entsprechen größtentbeils dem geltenden, oben dargestellten Recht und finden im Uebrigen ihre nähere Erläuterung durch die über die einzelnen Geschäfte in den in Bezug genommenen Paragraphen gegebenen näheren Vorschriften.

§. 81.

Der 8. Sl ordnet das Verfahren und die Befugnisse des Schul⸗ aueschusses bew. des Gememndevorstandes und Buteborstebers bei der Heranziehung zu Schulleistungen entsprechend dem bestehenden Recht 8 46 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs. und Vernaltungegerichtebehdrden vom 1. August 1883, Gesetz⸗Samml. S. 237. Spweit die Schullasten Gemeindelasten sind, entbalten die F. 18 und za jenes Gefeßes bereits die erfotderlichen Vorschriften. Einer besonderen Bestimmung bedarf es nur bei der Heranziehung Dritter und bei der Veranlagung und Heranziehung der zu. einem Schulverband gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke.

Dritter Abschnitt. Schulpflicht und Bestrafung der Schulversäumnisse. S5. 83 bis 168.

Die Forderung, daß kein Kind ohne die Bildung bleiben solle, welche die Volkeschule gewährt, ist im preußischen Staat von den Zeiten des großen Kurfürsten an ununterbrochen, mit steigernder Jarheit und Bestimmtheit gestellt worden. Erschien ihre Erfüllung Anfangs als ein Ideal, dessen Erreichung nur langsam erstrebt und von späterer Zeit erhofft werden konnte, so wurde doch nichts unter⸗ lassen, um sie herbeszuführen. Von Anfang an wurde diefe Forde⸗ . aber nicht einseitig mit dem Ziele der Aneignung eines gewissen

laßes von Kenntnissen erboben, Jondern cs wurde! vielmehr lag Gewicht auf die religiös -sistliche Bildung des beranwachsenden Ge—= schlechtes und auf die Begründung seiner Arbeits. und Erwerbs , . gelegt. Das spricht schon die Allerböchste Verordnung vom 2 Seytember 1717 aus, welche die Unwissenheit der armen Jugend m esen, Schreiben und Rechnen, sowie in denen zu ihrem Heli und Selige dienenden höchstnöthigen Stücken beseitigen will, und dieser Gedante kehrt in jeder späteren Kundgebung des Landesherrn über . Schulpflicht wieder. So dient ihre Erfüllung den Interessen des 8 tagtes, der Gesellschaft, der Kirche und auch denjenigen der Familie, wenn diese die ihr darautz erwachsende Wohlthat richtig , Wo aber diese Einsicht fehlt, da gewährt bas Gesetz dem Kinde selbst den ihm gebührenden Schutz und giebt ihm sein Recht auf Entwickelung und Ausbildung der ihm von Bott verliehenen Gaben und Anlagen. Auch dieser Gedanke findet in der . Gesetzgebung. ganz besonders im Allgemeinen Land= 3 dessen Geltungsbereich bezüglich der hier in Betracht kommenden ö . . , , vom 14. Mai 1825 auf den

maligen Umfan zreußi Bi hi ei korn n j, gen. i rf g der preußischen Monarchie erweitert

Wieses verordnet Theil I. Tit. 12 8. 43:

ö. Cin webner welcher den nöthigen Unterricht für seine diesel ben ,, , ö tie . 3 . 6 6 ia. 9 ünften Jahre zur Schule zu schicken. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein nne Fh he nr, ee. er, de e. die einem jeden ver= nee, 6. andes nothwendigen Kenntnisse

Ebnliche Vorschriften bestehen in den nach dem Inkrafttreten 2 5 erworbenen Landegt heilen . B. für ö . , . für das Volksschuswesen vom

. ; assau Ss. 41 bis 43 der allge⸗=

Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestätigt di Nhl n gblatkett des Schulzwangs in der Bestimmung des Aer g f atz 2: ö , 2 . ö ihre Kinder oder Pflege⸗ efohlenen nicht ohne denjenigen Unterricht lassen, wel ür di ,, . ist J. . ö er gleichmäßigen Ausführung dieser Anordnung der Verf und der festen Regelung dieser Verhältnisse dienen * a, . schriften. §. 83

wiederholt die in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Bestimmungen über den Schulzwang.

2 §5§. 84, 85.

Die S§8. 84, 85 regeln den Beginn und das Ende der Schulpflicht.

Nach den angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts beginnt das schulpflichtige Alter mit dem zurückgelegten fünften Lebensjahr. Auch nach §. 65 der Schulordnung für Schleswig⸗Hol⸗ stein vom 24. August 1814 hebt die Schuspflichtigkeit der Kinder auf dem Lande vom Anfang des sechsten (oder spaͤtestens siebenten) Jahres an. Nach 5§. 1 der Schulordnung für die Provinzen Ost und West— preußen vom 11. Dezember 1845 kann jedes Kind schon nach voll endetem fünften, soll aber nach vollendetem sechsten Lebensjahre zur Schule geschickt werden.

Nach den seitdem gemachten Erfahrungen haben indeß Kinder mit dem fünften Lebensjahre in der Regel noch nicht die hinreichende körperliche und geistige Neife erlangt, um mit Erfolg für ihre Aus—⸗ bildung und ohne Gefährdung ihrer körperlichen Entwickelung schon einen mehrstündigen ununterbrochenen geordneten Unterricht empfangen zu können. Thatsächlich werden denn auch bisher schon in fast allen Provinzen die Kinder erst mit Vollendung des sechsten Lebens jahres zur Schule geschickt, und die jüngeren werden nicht zwangsweise jur Schule angehalten. Der Gesetzentwurf hält daher an diesem Termin fest. Eine weitere Hinausschiebung der Schulpflicht unter⸗ schiedslos für alle Kinder, welche von mancher Seite gefordert wird, würde in den meisten Fällen eine Belaͤstigung des Elternhauses, außerdem auch eine Gefahr für die spätere Schulerziehung mit sich fübren, da begabte und kräftige Kinder nicht ohne Schaden für ihre Gesittung bis zum vollendeten siebenten Lebensjahre obne Unterricht bleiben können. Die preußische Gesetzgebung würde sich damit auch in Widerspruch mit derjenigen der anderen deutschen Staaten setzen.

Es kann aber eine solche Hinausschiebung in befonderen Fällen nicht nur für einzelne schwächliche Kinder, sondern wegen der Beschaffenheit der Schulwege oder aus klimatischen Gründen für ganze Ortschaften oder Bezirke geboten sein. Dieser Möglichkeit wird durch die Be— stimmungen des 8. 84 Absatz 3 Rechnung getragen.

Was das Ende der Schulpflicht betrifft, so weichen auch bier die bestehenden Gesetze von einander ab. Daz Allgemeine Landrecht und die Kabinets-Ordre vom 14. Mai 1825 setzen der allgemeinen Sckul⸗ pflicht keine bestimmte Grenze, sondern wollen sie andauern lassen, bis das Kind die jedem vernünftigen Menschen seines Standes noth⸗ wendigen Kenntnisse gefaßt hat.

. Für das ehemalige Herzogtbum Nassau endet die Schulpflicht mit dem vollendeten vierzehnten Lebensjahre (6. 41 der Schulordnung von 1817)

Das hannöversche Schulgesetz vom 26. Mai 1845 §. 5 verweist auf die territorialen Schulordnungen, welche meist sich an das vier⸗ zehnte Lebensjahr halten.

Nach §. 2 der Schulordnung für die Provinzen Ost⸗- und West— preußen dauert der Schulunterricht bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. In besonderen Fällen kann die Entlassung ein bis zwei Jahre hinausgeschoben werden.

In der Provinz Schleswig ⸗Holstein dauert die Schulpflicht bis zum sünfzehnten Jahre bei Mädchen, bis zum sechzehnten bei Knaben.

Auch in den Provinzen, in welchen die Vorschriften des Allage— meinen Landrechts, bezw. der Allerhöchsten Ordre vom 14. Mai 1825 gelten, hat das Bedürfniß einer ilaren und bestimmten Begrenzung der Schulpflicht die Unterrichts verwaltung dahin geführt, in Kraft der ihr zustehenden, von den obersten Gerichtshöfen des Staats an— erkannten Ermächtigung, das vierzehnte Lebensjahr als Termin für die Entlassung der Kinder aus der Volksschule zu bezeichnen.“ Dieser Zeitpunkt ist nicht willkürlich gewählt. Zunächst begegnen wir demselben, wenn schon in mannigfach verschiedener Fassung, in der, Gesetzgebung der meisten außerpreußischen Staaten des Deutschen Reichs; so in dem württembergischen Schulgesetz von 1858 Art. 1, in dem Volksschulgesetz des Königreichs Sachsen vom 26. April 1873; in der Verordnung für die Reichslande vom 18. April 1871, 5. 2; in den Gesetzen des Großherzogthums Olden⸗ burg vom 3. April 1855 und 26. Februar 1870, Art, 49 sz 1; des Großherzogthums Sachsen vom 27. März 1875, Art. 24; des Großherzogthums Hessen vom 16. Juni 1874, des Großberzogthums Baden vom 30. Oktober i888; des Derzogthums Sachsen Altenburg vom 12. Februar 1831, 5. 38; der freien Städte Hamburg vom 11. November 1870, 5 4, Lubeck vom 26. Oktober 1885. Art. 7; der Fürstenthümer Schwarzburg-⸗Sonders⸗ hausen vom 6. Mai 1852, §. 47, und Schaumburg ⸗˖ Lippe vom 4. März 1875, §. 6. 5 Tie Bestimmung, daß das vollendete vierzehnte Lebensjahr die Schulpflicht begrenze, hat auch innere Gründe für fich. In der körperlichen Entwickelung bildet das vierzehnte Lebensjahr im Allge⸗ meinen einen Wendepunkt; mit diesem Zeitpunkte erst gewinnt der Körper die Stärke und die Spannkraft, der Geist die Reife, welche das Kind befähigen, in das bürgerliche Leben arbeitend einutreten; dazu kommt, daß der Uebergang in dieses mit schweren sittlichen Ge⸗ fahren für das Kind verbunden ift, wenn er sich vollzieht, ehe dessen religiös -sittliche Bildung einen gewissen Abschluß erlangt hat. Bei den evangelischen Kindern tritt zu diefen Erwägungen noch die Rücksicht auf die durch kirchliche Sitte in einzelnen Provinzen durch Gesetz vorgeschriebene Zeit der Konfirmation.

Der Ordnung des Schulwesens entspricht es, daß jedes Kind nicht an seinem Geburtstage in die Schule eintritt und sie verläßt, sondern daß bestimmte Aufnahme und Entlassungstermine für alle diejenigen Kinder festgesetzt werden, welche zu der betreffenden Zeit das sechste und vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt in den Städten meist halbjährlich, auf dem Lande in der Regel jährlich. Um indeß diejenigen Ninder, welche beim Aufnahmetermin kurz vor der Vollendung des sechsten Leben jahres stehen, nicht zu lange von der Schule fernzuhalten, muß es den Eltern und Vormündern gestattet sein, in diesem Fall die vorzeitige Aufnahme zu beantragen. Die Entlassung aus der Volksschule findet jetzt fast überall zwei⸗ mal im Jahre statt. Dabei ist es zu belassen, um die Kinder nicht ungebührlich lange über das vierzehnte Lebensjahr hinaus in der Schule festzubalten. Der Zusatz in der Regel hält jedoch die Möglichkeit offen, da, wo es der Ortsgewohnheit und den Wünschen entspricht, bei einer einmaligen Entlassung stehen zu eiben. Auf die Befugniß zu einer weiteren Ausdehnung der Schulzeit, wie sie den Schulbebörden auf Grund des 5. 46 Allgemeinen Land- rechts I. 12 und des 5. 2 der Schulordnung für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen gegeben war, wird zu verzichten sein.

5. 86.

Der §. 86 it. den Anforderungen eines ordnung mäßigen

Unterrichts entsprechend, fest, daß diejenigen Kinder, welche der Schulpflicht durch den Befuch der öffentlichen Volksschule genügen, an allen Lehrgegenftänden derselben iheilnehmen. Die Theilnahme e terien schließt auch die Theilnahme an den Schulprüfungen in sich. Ausgeschlossen bleibt die wangweise Heranziehung zum Religions⸗ unterricht für diejenigen Schüler, welche einer anderen Religion ange⸗ hören, als derjenigen, deren Lehren dem Unterricht in der betreffenden Schule zu Grunde liegen.

meinen Schulordnung von 1817).

. k im 5§. 14 Absatz 3 bereits Vorsorge in dieser Richtung 5. 87.

Der §. 87 ordnet die Schußpflicht der nicht vollsinnigen Kinder.

theilnehmen. Für Taubstumme 33 es besonderer Veranstaltungen ,, ö. 88 gen ãhrleistet die Freiheit, den für die öffentlichen 9 6. nlen vorgeschriebenen Unterricht den Kindern anderweit dur Besuch einer anderen öffentlichen inländischen Schule oder auf sonstige Weise zu Theil werden zu laffen. ; Ist der andermeit ertheilte Unterricht nicht genügend, um den Unterricht in der öffentlichen Volksschule zu ersetzen, und sorgen die Eltern oder Vormünder der Kinder nicht' für genügenden Ersatz so erfolgt die Ueberweisung an die öffentliche Volksschule. . über das Verfahren in diesen Fällen nüssen den zur Ausführung des Gese z An ung ö 9 Gesetzes zu treffenden Anordnungen S5. 89 ff.

Verschieden wie die Bestimmungen über Beginn und End J 9 ; . ub? 9 Inde der Schu pflicht sind in den einzelnen Landestheilen auch die Vorschriften über . nethwen dige zwangsweise Durchführung derselben. 68 Da. solche Verschieden heit durch die Provinziellen Verhältnisse an sich nicht, gerechtfertigt erscheint, wird auch hier eine gleichmäßige k unter möglichster Milderung der Strafbestimmungen wendig. Wm 99 or dg 2 5 P 1 c Was adas selterde Recht betrifft, so bestimmt der 5§. 48 gemeinen Landrechts Theil U Titel 12: . Den Schulaufsehern) liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit darauf zu sehen, daß alle schulfähige Kinder nach obigen Bestim⸗

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mungen (Es. 43 flg.) erforderlichenfalls durch Zwangsmittel und Be⸗

ltrafung. nachlässiger Eltern, zur Besuchung der Lehrstunden angehalten werden. ö Für die damaligen übrigen Landestheile, in denen das Allgemeine Landrecht nickt galt, bestümmte die Kabinetsordre vom 14. Mai 1825, daß Eltern und deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nach. weisen können, daß sie für den Unterricht der Kinder in ihrem aufe sorgen, erforderlichenfalls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten werden sollen, jedes Kind nach zurückgelegtem fünften Jahre in die Schule zu schicken. . 9 . Bar. hiernach für den damaligen ganzen Umfang der Monarchie De Befugniß der Schulbehörden zu Zwangsmaßregeln gegen säumige Eltern landesgesetzlich anerkannt, fo feblt es an einer gleich allgemeinen Bestimmung darüber, in welchem Umfange und in welcher Weise zur Gröielung. eines regelmäßigen Schulbesuchs Zwang geübt werden darf. Nur in einzelnen Provinzen bestehen hierüber nähere gesetzliche An⸗ ordnungen. Es bestimmt z. B. für die Rheinprovinz die Allerhöchste Kabinetsordre vom 20. Juni 1835: ö daß die Polizeiverwaltungsbehörden befugt sind, gegen die schuldigen Eltern und deren gesetzliche Vertreter eine Strafe von 1 Sgr. ig 1 Thlr. der nach Befinden der Umstände eine Gefängnißstrafe biz ju 2* Stunden substituirt werden kann, zu erkennen und zu voll⸗ ,,, esIn den übrigen älteren Provinzen (seit dem Gesetz vom gs. Mai So6 auch in den Provinzen Ost. und Wesipreußen und im Bereich s Schulreglements vom 18. Mal 1801 für die niederen katbolischen zulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlefien Grafschaft Glatz ist Mangels spezial - gesetzlicher Bestim⸗ ingen das Strafmaß ven den Regierungen auf Grund des 5. 11 e Ystrultion vom 3 ktober 1817, bezw. der Verordnung dom 2sß. Delember 1808 nach der Besonderheit der propinziellen Verhält⸗= nisse zur Zeit des Erlasser bezüglichen Bestimmungen in ganz verschiedener Weise festgesetzt oder auch neuerdings durch Polizei ver⸗= ordnungen guf Erund des Gesetzes vom 11. März 1850 geregelt worden. Die Strafen schwanken im Allgemeinen zwischen zwanzig Pfennigen und zwei bis drei Mark für jede Versäumniß, oder ent= sprechender Haft. .

Was den Rechtszustand in den später erworbenen Landestbeilen betrifft, so haben im Bereiche des ehemaligen Fürstenthums Hoben⸗ zollern⸗ Sigmaringen auf Grund der Allgemeinen Schulordnung vom 20. November 1899, der Verordnung vom 265. Nodember 18235 und der Instruktion für die Schullehrer vom 20. März 1844 die Eltern oder deren Stellvertreter für jedes unentschuldigte Wegbleiben der Schulkinder aus der Werktagsschule 3 Kreuzer, fuͤr dasjenige aus der Sonntagsschule und Christenlehre 6 Kreuzer zu zablen. Erweisen sich diese Strafen als unwirksam, so ist eine Steigerung auf 12 Kreuzer zulässig.

Im vormaligen Fürstenthum Dobenzollern Hechingen betragen nach der Allgemelnen Schulordnung vom 1. Juni 1833 die Strafen für ungerechtfertigtes Ausbleiden aus der Werktagsschule 2 bis 6 Kreuzer, für dasjenige aus der Sonntagsschule und Christenlehre

6 Kreuzer.

Provinz never bestimmt der §. 125 des Polizei⸗ Mai 1847, welcher durch Artikel 10 der Ver⸗

nur insoweit abgeändert worden ist,

Verweises Geldstrafe von 1 bis 3 S zu ver⸗

Tun ln

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* . e

Eltern und die ibre Stelle Vertretenden, welche ihre, oder die ihrer Aufsicht vertrauten Kinder nicht zum Besuch der Bolks— schule anbalten, sind, sofern sie gesetzlich dazu verbunden sind, auf Antrag von zuständiger Seite mit Verweis, und wenn dies nicht fruchtet, mit Geldbuße bis zu zwei Thalern, bei fernerer Wider—⸗ setzlichkeit aber, sofern nicht andere Maßregeln angemessener er⸗ scheinen, mit Gefaäͤngniß bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Provinz Schleswig-Holstein ist zwar durch die allgemeine Schulordnung ür die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 24. August 18614, die Verordnung über das Volksschulwesen auf dem Lande in Dänemark vom 29. Juli 1814 und die Lauenburgische Land⸗ schulordnung vom 19. Oktober 1868 die Strafbefugniß gegen Eltern und Angehörige, welche ihre Kinder nicht zu regelmäßigem Schul- besuch anhalten, allgemein festgestellt, dagegen ist dieselbe nur für den Bereich der beiden letztgenannten Verordnungen in der Weise be—⸗ stimmt, begrenzt worden, daß in dem unter dänischer Schul⸗ gesetzgebung stebenden Distrikt des Herzogthums Schleswig zufolg; 5. 17 der ei Verordnung die Schulkommissionen angewiesen sind, diejenigen Eltern, Vormünder oder Dienstherren, welche ihre Kinder oder Dienstboten trotz vorgängiger Verwarnung obne erweislich gültigen Grund die Schule nicht besuchen lassen, das erste Mal mit 3 Rbs. und im Wiederholungsfalle mit 6, 12 und 26 Rbs. für jeden Tag, we das Kind aus der Schule geblieben ist, zu bestrafen und im Fall des Unvermögens bei dem Amtmann die Bestrafung der Schuldigen mit verbältnißmäßiger Gefängniß⸗ strafe jun beantragen; in dem früheren Herzogthum Lauenburg aber gemäß §. 18 der eit. Landschulordnung Eltern, Vorgesetzte und Dienstbherren in Kontraventionsfällen ron der zuständigen Sbrigkeit auf Antrag des Schuliaspektors mit 25 Sgr. bis 1 Thlr. für jeden versäumten Schultag, bei Zahlungsunfähigkeit aber, oder im Wleder⸗ holungsfalle oder vnter son tigen erschwerenden Umständen event. mit angemessener Gefängnißstrafe bis zu 6 Stunden für jeden versäumten Schultag zu bestrafen sind.

In der Provinz Hessen⸗Nassau gilt im Regierungsbezirk Kassel für die ehemals baperischen Landestheile die baverische Verordnung vom 28. Juni 1862, nach welcher die Schulversäumnisse durch die Schulbebörden mit Geldbußen ron 2 bis 86 Rreuzern, nach wleder⸗ holter Bestrafung und vorgängiger Verwarnung aber durch die Polijeigerichte in Gemäßheit des bayerischen Pollzei⸗Strafgesetzbuchs vom 19. November 1851 mit Haft bis 3 Tagen und Geldstrafe bis 10 Gulden zu ahnden sind.

Für den Bereich des ehemaligen Kurfürstenthumtz Hessen gilt das Ausschreiben des Ober⸗Schulrathz vem 2. Januar 1518 und die Allerhächste Verordnung vom 17. Februar 1553, nach welcher bie Verfäumnisse mit einer durch die Justizbeamten festzusetzenden Geld⸗ buße von 1 bis 15 Sgr. zu bestrafen sind.

Es erschien zweckmäßig, dies an dieser Stelle besonders hervor⸗

(Schluß in der Fünften Beilage.)

Blinde können ohne Schwierigkeit an dem ordentlichen Unterricht ;

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Fünfte Beilage

Berlin, Dienstag, den 18. November

M 278.

(Schluß aus der Vierten Beilage.)

Im Regierungebezirk Wiesbaden kommt für das Herjogthum Nassau die Polizeiverordnung der Regierung zu Wiesbaden vom J. Dezember 1886 zur Anwendung, nach welcher gegen die Eltern Geldbußen von 20 4 bis 2 4 festgesetzt werden, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt., .

Für die vormals Großherzoglich hessischen Landestheile bestimmt das Edikt vom 6. Juni 1832 die Strafen auf 3 Kreuzer, im Wieder holungsfalle auf Kreuzer, für jede Versäumniß. Die Festsetzung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörden. . .

In den vormals Landgräflich hessischen Gebietstheilen des Regie— rungebezirks Wiesbaden beträgt nach Artikel 19 bis 21 des Edikts pom 9. Oktober 1838 die Strafe 2 Kreuzer für den ersten, 4 Kreuzer

ür den zweiten und 3 Kreuzer für die weiteren Versäumnißfälle, welche im Laufe eines Monats vorkommen. Im Unvermögensfalle tritt an die Stelle einer Geldstrafe von 360 Kreuzern ein Tag, an die Stelle einer Geldstrafe von 15 Kreuzern ein halber Tag Haft. Geringere Geldstrafen werden nicht in Haft umgewandelt.

In den ehemals zu Frankfurt gehörigen ländlichen Ortschaften mit Äusschluß von Heddesheim und Rödelheim ist durch Poltzei⸗ Verordnung vom 15. April 1887 die Versäumnißstrafe auf 20 3 bis 7 „M festgesetzt, in der Stadt Frankfurt selbst sind die Schul—⸗ verfäumniss⸗ den Eltern und Angehörigen der Kinder gegenüber eben falls durch Polizeiverordnung für strafbar erklärt worden.

Erscheint hiernach eine anderweite allgemeine gesetzliche Regelung und Begrenzung der Zwangs- und Strafbefugnisse gegen säumige Eltern etwünscht, so hat sich nicht minder die Nothwendigkeit ergeben, feste Normen zu schaffen für das Verfahren, in welchem der gesetzlich zugelassene Zwang zur Anwendung zu bringen ist.

Während früher die Auffgssung unbestritten war, daß den Ver waltungsbehörden die Strafbefugniß gegen nachlässige Eltern als ein Mittel eingeräumt sei, um ihren Anordnungen über einen geregelten Schulbesfuch den erforderlichen Nachdruck zu geben, daß es sich hierbei also nicht sowohl um die Bestrafung eines eigentlichen Vergehens handle, als vielmehr um die Ausübung eines administrativen Zwanges, ist in neuerer Zeit, namentlich im Anschluß an die in den Erkenntnissen des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 14. März 186683 und 10. De⸗ zember 1864 (Centrelblatt der Unterrichts verwaltung 1867 S. 36) niedergelegte Rechtsanschauung vielfach die Auffassung zur Geltung gelangt, daß die strafbare Schulversäumniß unter den Be— griff der NUebertretung falle, und daß demnach die Strafverfolgung in den für die Bestrafung von Uebertretungen vorgeschriebenen Verfahren

zu erfolgen habe. .

Der Gesetzentwurf folgt dieser letzteren Auffassung.

Dies im Allgemeinen vorausgeschickt, wird im Einzelnen noch Folgendes bemerkt:

§. 89.

Der §. 89 giebt der Schulaufsichtsbehörde im äußersten Fall die Befugniß zur zwangsweisen Zuführung der Kinder zur Volksschule. Das Mittel hat sich in der bisherigen Praxis bewährt. Es er— möglicht, die Festsetzung der Strafen gegen die Eltern der säumigen Kinder in engeren Grenzen zu halten und diejenigen Eltern in der Erziehung zu unterstützen, welchen es an Zeit und Mitteln fehlt, die das Haus verlassenden, aber die Schule nicht besuchenden Kinder an die Pflichterfüllung zu gewöhnen. ö

Der §. 90 legt, ent sprechend den bisherigen gesetzlichen Vor⸗ schriften, den Eltern und ihren Stellvertretern die Verpflichtung auf, die Kinder zur Schule zu schicken.

Der 5§. 9! setzt fest, daß die Straffälle durch Vermittelung des Schul vorstandes (Schulausschusses) zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen sind. Die Schulbehörde soll sich erforderlichen Falls durch geeignete Ermittelungen vorher darüber Gewißheit ver · scaffen, ob die Versäumniß durch besondere Gründe (. B. Krank heit, schlechtes Wetter, häuslicke Nothstände) gerechtfertigt war. Wo ein Schulvorstand nicht besteht, übt der Schulaufsichtsbeamte diese Befugnisse aus. .

§. 92. . .

Der 5. 92 bestimmt das Strafmaß für die Schulversäumniß auf zehn Pfennige bis eine Mark für jeden Versäumnißtag oder ent⸗ sprechende Haft. Bei Geldstrafen unter einer Mark ist auch die Haft unter einem Tage zu bestimmen. An die Stelle der letzteren kann, wie dies früher schon für einzelne Provinzen vorgeschrieben war 6 B. 5. 39 des Schlesischen katholischen Schulreglements von 1801) Gemeindearbeit treten. . . ö

Sowohl in dem Mindestmaß der Geldstrafe, wie in demjenigen der Haft enthält der Entwurf fast für alle Landestheile eine wesent⸗ liche Milderung der geltenden Strafvorschriften. Dieselbe scheint an⸗ gemessen, um der Ungunst wirthschaftlicher Verhältnisse voll Rechnung tragen zu können, und unbedenklich, da für Fälle schwererer Verschul⸗ dung und anderweiter Ausnutzung der Arbeitskraft der Kinder über das Mindestmaß erheblich hin n sen werden kann. . Der 5§. 93 will der eigennützigen Ausbeutung schulpflichtiger Kinder zurch Gewerbtreibende u. ö entgegentreten.

4

Der 3 94 ordnet das Strafverfahren nach Maßgabe ves Ge⸗ setzes vom 23. April 1883 unter gewissen, durch die, Natur der Sache gebotenen Erleichterungen, wie solche auch in ähnlichen An⸗ gelegenheiten z. B. bei dem Feld. und Forstpolizeigesetz vom J. April 1880 (Gesetz Samml. S. 230) §. 4 zum Theil zu⸗ gelassen sind. 6

Die Verwendung der Strafgelder für Schulzwecke entspricht zumeist dem bestehenden Recht (8. 10 des General- Landschul⸗ reglements vom 12. August 1763, 5.7 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. April 1883).

95.

z.

Daß die Schulkinder mit den für den Unterricht nothwendigen Lehrmitteln ausgestattet sein müssen, ist eine seibstverständliche Vor— bedingung jedes erfolgreichen Unterrichtz. Der 5§. 95 erklärt daher die Eltern und deren Stellvertreter zur Anschaffung dieser Lernmittel ausdrücklich verbunden und bestimmt zugleich für den Unterlaffungsfall, daß die Lernmittel sowie das nothwendige Material für weib liche Handarbejten aus der Schulkaffe anzuschaffen und die Kosten von den Pflichtigen, als welche in erster Linie die zur Alimentation des Kindes privatrechtlich Verpflichteten anzusehen sein werden, im Ver— waltungswege beizutreiben sind. Bleibt die jwanszwesse Beitrei⸗ bung fruchtlos, so fallen der Schulkasse die entstandenen Auslagen zur Last. Die Armenverbände sind zur Erstattung dicser Uuslagen nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Ausführung, des Bundeggeseßzez über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1571 (GesetzSamml.

Sen 5h, al wer pf hte. . gg. 96 ff.

Die taubstummen Kinder sind, da sie von dem gewöhnlichen Unterricht keinen Nutzen ziehen können, der Schulpflicht nur in so weit unterworfen, als besondere Veranstaltungen für ihre Unterwelsung ge⸗ troffen sind. Die Sorge für die Errichtung derartiger Veranstal⸗ tungen liegt den Provinzialverbänden bezw. gleichartigen durch dag Gesetz vom 8. Jult 1875 und ähnliche Gesetze dotirfen Verbänden ob, welche sich der Erfüllung dieser Pflicht in anerkennengwerther

Weise unterzogen haben. Die §5§. 96 ff. haben den Zweck, die Theilnahme der taubstummen Kinder an den vorhandenen Einrichtungen zu sichern. Die günstigen Erfolge, welche durch eine rationelle Unterweisung taubstummer Kinder erfahrungsmäßig erzielt sind und welche außer Zweifel stellen, daß auch taubstumme Kinder das Ziel der Volks schule in mehreren Lehrgegenständen annähernd erreichen und zur Be⸗ treibung verschiedener Industrie und Kunstzweige mit lohnendem Er⸗ folge herangebildet werden können, rechtfertigen auch hinsichtlich dieser Kinder die Anwendung von Zwangsmitteln. Sofern die für den Unterricht taubstummer Kinder bestimmten Veranstaltungen von ihrem Wohnort aus regelmäßig besucht werden können, sollen dieselben nach dem Vorschlage des §. 96 des Entwurfs verpflichtet sein, von diesen Einrichtungen Gebrauch zu machen, und die Versäumnisse in gleicher Weise geahndet werden, wie die Versäumnisse in der Volksschule überhaupt.

Weiter greifen die Bestimmungen der folgenden §§. 97 ff., welche eine zwangsweise Unterbringung taubstummer Kinder zum Zweck des Unterrichts in den außerhalb ihres Wohnorts eingerichteten Taub— stummenanstalten für zulässig erklären. Diese zwangsweise Ueber⸗ führung knüpft der Entwurf an besondere Voraussetzungen. Der F. 97 erfordert, daß das betreffende taubstumme Kind das achte Lebensjahr zurückgelegt hat, genügend entwickelt und bildungsfähig ist, auch eine anderweitige ausreichende Unterweisung nicht genießt, und daß die Anstalt, in welcher der Unterricht des Kindes erfolgen soll, innerhalb der Provinz belegen ist, welcher das Kind angehört. Der §. 98 macht die Unterbringung des Kindes ferner von einem Beschluß des Vormundschaftsgerichts abhängig, und letzteres hat vor der Beschluß⸗ nahme diejenigen Personen zu hören, denen die Sorge für die Erziehung und Ausbildung des Kindes obliegt. Die erwähnten Voraus setzungen und das angeordnete Verfahren dürften eine ausreichende Gewähr bieten, daß die zwangsweise Ueberführung der Kinder nur in denjenigen Fällen erfolgt, in denen das Wohl derselben durch erfolg- reiche Ausbildung wesentlich gefördert wird. Lediglich diesen ., verfolgt das in Vorschlag gebrachte Zwangsverfahren. Entbehrlich erscheint dasselbe erfahrungsmäßig nicht, weil die Eltern nicht immer zu bestimmen sind, ihre taubstummen Kinder der Aufsicht und Für⸗ sorge dritter Personen anzuvertrauen, oder auch die Aufwendung der für die Ausbildung in den Taubstummenanstalten erforderlichen Kosten scheuen. Die Vorschriften sind im Anschluß an die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1878 (Gesetz⸗-Samml. S. 132), betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, getroffen, weil auch hier eine Vernachlässigung der Erziehungspflicht Seitens der Eltern vorliegt.

Was insbesondere die Aufbringung der Kosten für den Fall an—⸗ langt, daß dieselben dem eigenen Vermögen des Kindes nicht ent- nommen werden können, noch dessen Eltern dieselben zu bestreiten vermögen, so liegt nach dem bestehenden Recht weder den Armen⸗ verbänden, noch den bürgerlichen Gemeinden eine bezügliche Ver pflichtung ob. Auch der Entwurf sieht davon ab, diesen Verbänden, soweit es sich nicht um die von ihnen leicht zu tragenden Kosten der Ueberführung, ersten Ausstattung und Rückreise handelt (vergl. 5. 12 des Gesetzes vom 13. März; 1878), die subsidiäre Verpflichtung zur Tragung der sonstigen Kosten aufzulegen, weil dieselbe die einzelnen Gemeinden und Ortsarmenverbände zu erheblich be— lasten und die Rücksichtnahme auf die nicht unbedeutenden Kosten die Durchführung des Zwanges in den gesetzlich ge— botenen Fällen gefährden würde. Da den Provinzial⸗ und gleich— artigen Verbänden die Fürsorge und die Gewährung von Beihülfen für das Taubstummenwesen schon durch die Dotationsgesetze über tragen ist, legt der Entwurf diesen Verbänden die Kosten, welche durch den Unterhalt und die Erziehung des Kindes an dem an— gewiesenen Ort erwachsen, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Kindes oder von den zu dessen Unterhalt privatrechtlich Ver pflichteten bestritten werden können, zur Last. Eine erhebliche Be— lastung dieser Verbände wird dadurch nicht eintreten, zumal nach §. 1035 die Verpflichtung auf den Fall beschränkt ist, wo die vor= handenen Einrichtungen die Unterweisung des Kindes in einer Anstalt gestatten. Sofern in Zukunft die Aufbringung der Kosten für hülfs bedürftige Taubstumme anders durch gesetzliche Bestimmung oder schon jetzt durch Reglements der Verbände getroffen ist, erhalten die hier getroffenen Vorschriften, wie das der Eingang des §. 107 andeutet, nur subsidären Charakter,

. Vierter Abschnitt.

Anstellung, Dienstverhältniß und Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Vol ksschulen.

1160 ff. regeln die Anstellung, das Dienstverhältniß und Diensteinkommen der

Le hrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen.

Was zunächst die Anstellung betrifft, so bestimmt die Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 im Artikel 24:

„Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiliaung der Gemeinden aus der Zahl der Besähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.“ ;

Insoweit diese Bestimmung dem Staat die Anstellung der Lehrer zuweist, entspricht sie dem geltenden Recht, nach welchem die Volks- schullehrer von der Regierung angestellt werden. Dagegen haben die Gemeinden nur vereinzelt einen gesetzlichen Anspruch, an der Anstellung der Lehrer betheiligt zu werden.

Während in den östlichen Provinzen im Allgemeinen das Ver— fahren dahin geregelt ist, daß die Ortsobrigkeit (Magistrate, Guts⸗ herren) der Regierung den anzustellenden Lebrer präsentiren, Faben die Regierungen in den westlichen Provinzen, in Hessen Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz zumeist bei der re der Lehrer eine Pflicht zur Betheiligung oder Anhörung der Gemeinden oder Ortsschulbehörden überhaupt nicht, sondern stehen in ibrer Ent schließung ganz frei.

Die Mitwirkung der Gemeinden entbehrt festen gleichmäßigen gesetzlichen Regelung.

hiernach bisher der

Regierungtöinstruktion vom 23. Oktober 1817 die Befetzung sämmt. licher, dem landesherrlichen Patronatsrecht unterworfenen Schullebrer⸗ tellen zu. ; * Einzelnen bestehen im Uebrigen folgende Vorschriften:

I) Für das Gebiet, des Preußischen Allgemeinen Landrecht d. h. im Allgemeinen für die Provinzen Brandenburg, Pommern (autschließlich Neuvorpommerns), Polen, Schlesien (Lie evangelischen Schulen), Sachsen bestlmmt der 5. 22 Thell 11 Uitel 18:

„Vle Bestellung der Schullehrer kommt in der Regel der Ge— ichtsobrigkeit zu.“ . 3 De! e nt für die Städte die Jnstrultien vom 26 Junl 1811 über die gulẽ fem en e der Schuldeputationen unter Nr. 20:

„Vie Lehrerwahlen blelben bel den Schulen, die rein städtischen Patroönattz sind, noch bei den Magistraten, nur . das Gutachten der sachverstaͤndigen Mitglieder der Schuldeputatlten ledegmal elngelonen

nuß. weg, 1, stebt dabel keine Mitwäar⸗

u. ; , Landgemelnden stebt bei der Wabl und Vestelung des Schullehrerz kein Ginfluß zu, unheschadet der Velunnlß des Muhs. herrn, bel der Anstellung des Schullebrerg di Mahle de dem. auf erlaubte Ait ju erforschen und ju berncksichtigen (Mineral.

Erlaß vom 3. Nopember 1826).

1890.

27) Für Neu⸗⸗Vorpommern ordnet das Regulatir über die Errich= tung uͤnd Unterhaltung der Landschulen im Artikel z an;

„Das Patronat über die neu zu errichtenden Schulen steht dem Gutsherrn zu. Sollte aber beim Bau u. s. f. einer der Gutsherren die übrigen übertragen wollen, so gehört einem solchen das Schul patronat allein. Freie Eigenthümer außerhalb der Königlichen Bauer⸗ dörfer, welche eine eigene e. err und unterhalten, erlangen darüber das Patronat in Gemeinschaft. . .

3) Für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlesten und der Grafschaft Glatz schreibt das Schulreglement vom 18. Mai 1891 im 8. 1 vor: s

Kein katholischer Schullehrer soll in Städten und auf dem platten Lande angesetzt werden, welcher nicht in einem der angeord · neten Setninarien durch die ö, t den Unterricht genoffen

ein Zeugaiiß seiner Fähigkeit erhalten hat. ö.

ö i inn. 3. keine Korporation soll das Recht haben, einen anderen zu dimnem Landschuldienfte zu präsentiren un? Bir be schränken dieses ihr Vräsentationsrecht hiermit nur auf dieiznigen, welche sich in den Seminäräen zu dem Lehramt gebildet haben

Rücksichtlich der katholtfchen Pfarrschulen kemmt noc; * besondere die Kabinets˖ Srbre vonn 30. September 1512 (Geses- Samml. S. 185) in Betracht, durch welche die Besetzung in den geraden Monaten dem Bischof von Breslau, in den ungeraden der Bezirksregierung übertragen wird. =

c) Für die Provinzen Ost⸗ und Westyt hen Schulordnung vom 11. Dezember 1845 5 6 das Verh maßen geregelt: .

„Das Recht, den Schullehrer zu berufen, steht des zur Schule gehörigen Bezirks, und wenn deren meh diesen gemeinschaftlich, in den Städten aber den Magistraten sofern nicht durch Herkonm men oder besondere Recht? dazu befugt ist. Befindet sich kein Gutsherr im S der Schulvorstand den Lehrer zu berufen. Sind mehre vorhanden, so gebührt dem Gutsherrn des Schulorts di gemeinschaftlichen Verhandlungen wegen Berufung

In der Praxis werden zu den Gutsherren in Besitzer adliger Güter gerechnet.

Hinsichtlich der Kirchschulen stehenden Recht, wonach in Ost Orten, wo Kirchen vorhanden sind, katholischen Kirchschulen die S und der Gemeinde gemeinschaftl

Die vorstehenden Be eine Aenderung erfahren di Samml S. 185), betreffend die der Lehrer und Lehrerinnen an biet der Provinzen Poser

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Nach 5. 2 und auf die Elbing, sowie auf mit meßt als 10 000 Ginwo tretung keine Anwendung“.

Das Gesetz bejweckt, wiegend eder zum Theil ron bewobnt werden, die Beziebangen knüpfen, um sie vor unberechtigten Cie sfen der mem dai Partei zu schützen.

Was die westlichen Nreeiazen nisse in sehr verschiedener Deise

5) In den Herzogtbäre Lehrer in J Gutsherren oder Kloster de ddrden den Kirchenvisttatorie ; aufsichtsbebörden. jowerr gemeinden beziehung wei Wahlrecht eingerã nat dar; Städten und Flecken die 8e oder städtischen Schel 24 August 1811 Städten und Flecken;

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Der Schulaufsichtsbebörde steht ferner nach 8 18 Lätt, a der

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