1890 / 278 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

. keit und Befähigung des Anzustellenden zu erfordern.“

In den nordschleswigschen zKreisen Apenrade, Hadersleben, Sonderburg und Tondern werden im Uebrigen die ordentlichen Lehrer⸗ stellen in den Land und Fleckensschuldistrikten auf Vorschlag des Kreis. Schulinspektorz und Landraths unmittelbar von der Reglerung

rng, das Herzogthum Lauenburg bestimmt die Landschulordnung

. 1, In Betreff der Besetzung der Schul stelle n verbleibt es im Allgemeinen bei der Negel, daß kein Lehrer oder Gehülfs⸗ lehrer ohne Vorwissen oder Bestätigung Unseres lauenh urgischen Kon⸗

setzt der Regierung) angestellt werden . . . . = den' Amtsdörfern hat der Kreisausschuß,

ür di i den Gutsdörfern der Privatpatron, für die Lehrer ö er m gen e ffn Schulbehörde eine Vokation surkunde

5 C12 w steht überall die Bestätigung der von Anderen

e dehrer zu. . (. ; . ber e, . Schul und Kirchenämtern findet eine Betheili⸗

irchlichen Interessenten statt 7 . ö. Volksschulen haben die Gemeinden mehrfach regulativmaßlg ein Wa lrecht ; 6) Für die Provins Hannover war im 11 des hannöverschen Volksschulgesetzes vom 26. Mai 1345 vorgeschrieben: Jede Anstellung eines Schullehrer, Unterlehrers oder Gehülfen bedarf mindestens einer vorgängigen Anzeige bei unserern, zuständigen Behßrden. Diese sind befugt, genügende Nachweisung über Sittlich⸗

N der Praxig' hat sich die Sache in der Weise gestaltet, daß die

vorgeschlagen.

Vorschläge ( Samml. S. 10, 58 2 f5.

Iatröne, die Schuigemeinden (so in Ost-Frtesland nach altem Her men) und die Schulvorstände, wo (chnen ein Besetzungsrecht zu⸗

In den ehemals

schlag gebracht. Für die Stadt unter Bestätigung der Regierung distrikte schlägt der Schulborstand der Regierung vor. Stadt Bockenheim präsentiren Schuldeputation und Schul vorstand. Im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen stellt in der Regel die Regierung die Lehrer an, der Schulvorstand (Schuldeputation) macht Autschreiben vom 25. März 1822, Kurhessische Gesetz⸗ Einige große Städte wählen die Lehrer, welche die Regierung bestätigt. Privatpatrone präsentiren einen Lehrer (Ministerialbeschluß vom 14. Mai 1825). . 8) In der Provinz Westfalen kommt für einen Theil des ehe⸗

steht was aber nur in verhältnißmäßig wenigen Fällen stattfindet), den Erwählten der Regierung präsentiren, welche entweder selbst die Ernennungsurkunde ausstellt, oder die von jenen ausgestellte Vokation bestätigt. Im Regierungsbezirk Osnabrück ist es streitig geworden, ob und welche Rechte nach dem Publikandum vom 2. Dezember 1802 bei der Berufung der katholischen Lehrer dem Bischof zustehen; eine definitive Requlirung ist bisher nicht erfolgt. Im Uebrigen und bei Schulen Königlichen Patronats ernennt die Regierung unmittelbar. 7) In der Provinz Hessen⸗Nassau gilt für den Bereich des ehemaligen Herzogthums Nassau das Edikt von 1817, nach dessen 2b alle Lehrer von der Regierung angestellt werden, und zwar nach 17 der Schulordnung „auf Vorschlag der Schulinspektoren'; den Standesherren werden von der Regierung drei Subjekte zur Auswahl Einzelnen Magistraten ist es gestattet, drei Bewerber vorzuschlagen. In den ehemals hessischen Gebietstheilen hat ein Standesherr Präfentationsrechte, ein Schulvorstand ein Vorschlags recht, jm Uebrigen besetzt die Regierung (Edikt vom 6. Juni landgräflichen Bezirken werden der kommifsion drei Lehrer von der Regierung zur Begutachtung in Vor⸗ Frankfurt a. M. hat der Magistrat das Besetzungsrecht, für die Land—⸗ In der

1832). Ortsschul⸗

maligen Großherz 14. Juli 1827 in

thumk Berg noch der Ministerial⸗Erlaß vom etracht, nach welchem den Schulvorständen ein Vorschlag für die Besetzung der Lehrerstellen eingeräumt ist,

Im Allgemeinen erfolgt, von standes herrlichen Rechten abge— sehen, die Anst-llung lediglich durch die Regierungen, welche in einzelnen

Gemeinden oder Ortsschulbehörden mit ihren Wünschen

hören, ohne hierzu durch gesetzliche Vorschriften verpflichtet zu sein.

In der Rheinprovinz ist im Verwaltungswege durch die Gouvernementsverordnungen vom 15 Juli 1814 und 12. August 1815 für den Bereich derselben die Einrichtung getroffen, daß der Schul⸗ vorstand für patronatsfreie Lehrerstellen der Regierung drei Subjekte zu präsentiren hat, aus denen die Regierung den Lehrer wählt. Die Berufungsurkunde wird im Regierungsbezirk Köln vom Schul vorstand, in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Aachen von der Regierung ausgestellt; einzelne Städte dürfen einen Bewerber allein vorschlagen.

Ein Rechtsanspruch der Schulvorstände oder Gemeinden, mit Vorschlägen gehört zu werden, besteht jedoch nicht.

In den Regierungsbezirken Koblenz und Trier findet gewohnheits« rechtlsch eine Betheiligung der Gemeinden und Schulvorstände bei der Wahl der Lehrer nicht statt. Dieselben werden vielmehr un mittelbar von der Regierung ernannt. Nur den großen Städten wird Gelegenheit zur Aeußerung ihrer Wünsche gegeben.

In den früheren Mediatgebieten findet in der Regel eine Be⸗ theiligung der Standesherren statt.

In den Hohenzollernschen Landen erfolgt die Ernennung der Lehrer im ehemaligen Fürstenthum Hechingen durch die Lokalschul⸗ kommisston, im ehemaligen Fürstenthum Sigmaringen durch die Herr schaft oder die Gemeinde, überall unter Bestätigung der Regierung.

Wie hiernach thatsächlich im Einzelnen sich die Besetzungsverhält⸗ nisse in den verschiedenen Provinzen gestaltet haben, ergiebt die folgende

er Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen.

„Nachweisung über die Art der Besetz ung der Stellen d

453 1

5

sSchulstellen, . bei denen der *. ö. en,, die außerdem die Besetzung fr auf Grund des cufsschts. .

6 Patronats. f

Regierungs⸗ pa .

Gutsherrlichkeit gans frei be=

Bezirk und anderer . patronatischer Schu.

Rechte ö oder auf Grund ,,

sonstiger besonderer 3 . zu hören.

b.

Laufende Nummer *

die Magi⸗

die Schul⸗ vorstände strate ꝛc.

bei denen dieselbe aber auf Grund setzt werden, gesetzlicher Bestim⸗ ohne mung verpflichtet ist, vorher zu hören

Schulstellen, die von der Schulaufsichtsbehörde zwar besetzt werden,

II.

oder bei denen denselben auf Grund gesetzlicher

ein Vorschlags⸗ recht zusteht.

Bestimmung

6

8

16

Schulstellen,

zwar besetzt werden, bei denen die⸗ selbe aber aus freier Entschließung oder sonstiger im Verwaltungs—⸗ wege getroffener Anordnung

ö = 16. vorher hört oder

b. . denselben

2

recht eingeräumt hat.

die Magi⸗

die Schul⸗ vorstände strate ꝛc.

die von der Schulaufsichtsbehörde

ein Vorschlags⸗

A.

von Guts⸗ herren

nen)

Schulstellen, bei denen die Lehrer

(Patro⸗

berufen werden und bei denen die Schul⸗ aufsichtsbehörde das Bestätigungsrecht

Schul⸗ stellen, bei denen den bürgerlichen Gemeinden oder den Gemeinde⸗ organen als solchen

ein

Berufungs⸗ recht zusteht und die Schul⸗ aufsichts⸗ behörde das Bestätigungs⸗ recht ausübt.

Bemerkungen.

Königsberg. 1404 Gumbinnen . 1510 ,, 505 Marienwerder 997 ,,, 29

Potsdam .. 373

XII do

l

Frankfurt a. O.. Stettin... ,,, Stralsund. .. Posen Bromberg .. Breslau...

Liegnitz

Oppeln Magdeburg Stolberg'sche Grafschaft .. Merseburg ... Erfurt . Schleßwig... Hannover. Hildesheim Lüneburg Stade

Osnabrück...

Aurich Münster .. Minden.. Arnsberg

Kassel Wiesbaden...

Koblenz... 1447

1792

Sigmaringen. ; 131

1

11

22

11111181

ei

.

11

1 1 21

11

11311

1661 116 97 130 16

1040

25 14

Summe.. 11759

As 269 8492

12160 14 834

217538

13318

Hiernach ist die Schulgufsichtsbehörde bisher in ihrer Ent⸗ schliehung ganz frei in 271 b38. Fällen, sie hört die Betheiligten in 18 947 Fällen. Den lokalen Obrigkeiten steht ein Berufungsrecht zu in 25 994 Fällen, während die Gemeinden als solche nur in 4224 Fällen das Berufungsrecht üben. Der Entwurf bringt die Vorschrift der Verfassungsurkunde zur AÜusführuug. Der Staat stellt die Lehrer an; den Gemeinden, welche fortan die Träger der Schullast sind, wird eine geordnete Mitwirkung bei derselben eingeräumt. Diese Betheiligung besteht in dem Recht, eine oder mehrere Personen in Vorschlag zu bringen. Die Schulaufsichtsbehörde hat den Vorschlag zu berücksichtigen, sofern nicht erhebliche Gründe entgegenstehen, Unter Umständen können dieselben auch darin liegen, daß zur Durchführung einer Versetzung im Interesse des Dienstes oder auf Grund des §. 16 Nr. 1 des Disziplinargesetzes die Wahl für eine bestimmte Person getroffen werden muß.

Der Entwurf verpflichtet die Schulaufsichts behörde, über die Gründe ihrer Entschließung der betheiligten Gemeinde Augkunft zu geben. Es liegt hierin eine besondere Gewähr, daß die Entschließung nur aus sachlichen Gründen und nach sorgsamer Prüfung erfolgt.

anderer J theil einer allg denken hier zurücktreten, einer politischen Ausbeu

Die letzte Entscheidung darüber, geeignet ist oder ob es im allgemeinen scheint, eine andere Persönlichkeit als die vor r zu betrauen, kann jedoch nur, wie bisher, und wie es die Verfassung porschreibt, der Schulaufsichtsbehörde z ; fugniß ift ein unentbehrlicher Theil der Leitung des gesammten Volks- schulwesens und unumgänglich erforderlich für seine einheitliche Ge⸗ staltung und gedeihliche Entwickelung. Es mag nicht unbedenklich erscheinen, ein so weitgehendes Vor- schlagörecht den Gemeinden auch in denjenigen Bezirken einzuräumen, end von einer volnisch redenden Bevölkerung sche erst kürzlich durch das Gesetz vom 1865) die Besetzungefrage in geordnet ist. Es . aber gegenüber dem Vor⸗ egelung der Sache diese Be⸗ und erschien dies um so mehr angängig, als tung des Vorschlagsrechts durch Nichtberück⸗ sichtigung der Vorschläge entgegengetreten werden kann. Die Ausübung des 9

welche ganz oder überwieg bewohnt werden und für we 15. Juli 1886 (GesetzSamml. S.

emeinen gleichmäßigen

71 698

uerkannt werden.

ob ein Lehrer für eine Stelle Interesse nothwendig er⸗ geschlagene mit dem Amt

lagsrechts ist dem Gemeindevorstand

Diese Be⸗

rechte, insbesondere herren), können ne nicht fortbestehen. Die Intere 1. : meindevorständen und Guttvorstehern gewährten Vorschlagtzrecht ihre augreichende Entschädigung. (

Auf diesen Erwägungen beruhen die Vorschriften der 55. 110

In Sp. 5a und 6a sind 16 bezw. 4 Stellen enthalten, bei denen die Kirchenorgane zu hören sind bezw. die Kirchenvorstände gehört werden.

In Sp. He sind ausnahmslos solche Stellen enthalten, bei denen die Kirchengemeinden zu hören sind.

In Sp. 5 sind 4 Stellen enthalten, welche in Gemeinschaft mit Guts⸗ herren besetzt werden.

Die 41 Stellen in Sp. 61 sind Küsterstellen Königlichen Patronats, welche von den Geistlichen mit still schweigender Zustimmung der Re— gierung besetzt werden.

In den Sp. 3 und 7a sind je 24 Stellen enthalten, welche von der Regierung und dem Fürstbischof alternirend besetzt werden.

Desgl. je 55 Stellen.

In Sp. 7b sind 13 Stellen enthalten, welche vom Magistrat und Pastor prim. gemeinsam besetzt werden.

Bei den 4 Stellen in Sp. 5a ist der Bischof zu Paderborn zu hören.

In den Sp. 3 und 76 sind 3 bezw. 4 Stellen enthalten, welche von der Regierung und dem Magistrat alter⸗ nirend besetzt werden.

) Bei 15 Stellen hat die Regierung nicht nur das Bestätigungsrecht, son⸗ dern auch ein Präsentationsrecht.

Bei 385 katholischen Lehrer- und Lehrerinnenstellen ist das Besetzungs⸗ recht streitig.

Außer den Stellen in Sp. 7 werden 17 Stellen vom Generalvikariat zu Osnabrück besetzt.

Bei 79 Stellen in Sp. 7a hat die Regierung nicht nur das Bestätigungs⸗ recht, sondern auch ein Präsentations⸗

recht.

Bei den Stellen in Sp. 5b ist der Fürst zu Wied um seine Zustim⸗ mung anzugehen.

übertragen, weil die Behandlung derartiger Personalfragen durch eine oße Gemeindevertretung unthunlich erscheint, wo es sich um einen Beamten handelt, der wesentlich staatliche Aufgaben zu erfüllen hat.

Der Gemeindevorstand hat zuvor den Schulvorstand zu hören, in welchem die technische Erfahrung und die Interessen der Religions⸗ gesellschaften ihre Vertretung

Dem Gemeindevorstand

finden. steht der Gutsvorsteher gleich. Auch er kann des technischen Beirathtz des Schulaufsichtsbeamten oder des Schulvorstandes, wo ein solcher besteht nicht entbehren, Der Schulausschuß vereinigt die Funktionen des Gemeinde⸗ und Schul vorstandes. Die sonstigen nach dem bisherigen Recht bestehenden Berufungs⸗ diejenigen der Ortgobrigkeiten ((Magistrate, Guts⸗ ben dem verfassungsmäßlgen Recht der Gemeinden

en derselben finden in dem den Ge⸗—

§. 113.

Der §. 113 ordnet die einstweilige Versehang einer Lehrerstelle, soweit es sich nicht um eine kurze vorhergehende Vertretung handelt. Sie kann nur von der Schulaufsichts behörde angeordnet werden, weil hier die allgemeinen 2m, , Schulwesens in Frage stehen.

Der 5 114 bestimmt über die Beschãäftigung des Lehrers an der einzelnen Schule. Die erforderliche Anordnung wird im Schul aufsichtswege getroffen. Dies entspricht dem bestehenden Recht. Die Anhörung bes Schulvorstandes empfiehlt lich wegen der konkurriren- den Gemeindeinteressen (j. B. . Dienstwohnung).

.

Der 5. 116 trifft Bestimmung über die Beurkundung der An. stellung. Lehrer, welche die zweite Prüfung noch nicht bestanden, also hre Befähigung noch nicht voll nachgewiesen haben, werden von der Schufaufsichtsbehörde, dem bisherigen Recht entsprechend, nur einst. weillg angestellt, und können ohne weiteres Verfahren entlassen werden (vergl. 5. 125. Nr. 3), wenn sie innerbalb der bestimmten Fristen nicht die zweite Prüfung ablegen oder ihre Pflichten nicht erfüllen. Sie erhalten daher auch keine förmliche Anstellungsurkunde,

Die Mittheilung über das den Lehrern der Gemeinde zu zahlende Dienffeinkommmen erfolgt durch Verfügung. Der Geschäftsgang dabei wird sich nach den örtlichen Verhältnissen verschieden gestalten, in großen Städten anders als in .. Landgemeinden,

Der §. 116 schreibt die Vereidigung nach Maßgabe der für die Staatsbeamten bestehenden Bestimmungen vor. Durch wen sie vorgenommen wird, ist jetzt nach den örtlichen Verhältnissen verschieden beftüm mt, und dabei wird es bewenden müssen.

117, 118.

Die 8§5§. 17, 118 regeln die Verhältnisse bei herkömmlich ver⸗ einigten Schul⸗ und Kirchenämtern, wie solche auf dem Lande und in kleinen Städten noch vielfach bestehen. Hier soll sich die Schul aufsichtsbehörde zuvor des Einverständnisses derjenigen versichern, welche zu dem Kirchenamt berufen.

Es ist nicht in Aussicht genommen, eine Trennung dieser Aemter herbeizuführen. Sie kann aber nothwendig werden, wenn die PBer= einigung dauernd die beiderseitigen Interessen schädigt. In diesem Fall soll sie von der Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden können.

Es ist auch die Abtrennung einzelner Dienste, z. B; der niederen Küsterdienste, vorgesehen und hier ist allerdings beabsichtigt, durch Verhandlungen zwischen den Gemeinden und den kirchlichen Inter⸗ essenten nach dem Vorgange im Regierungsbezirk Wiesbaden möglichst allgemein Vorsorge zu treffen, daß die Bejahlung der niederen Küster⸗ dienste aus dem Stelleneinkommen ausgeschieden und dem Lehrer nach Verständigung mit der Kirchengemeinde überlassen wird, ob er gegen besondere Vergütung nebenamtlich diese Dienste übernehmen will. Die völlige Abtrennung der niederen Küsterdienste im Gesetze auszusprechen, geht nicht an, weil dies ohne gleichzeitige gänzliche Trennung des Kirchen- und Schulamts in die Rechte der kirchlichen Inter essenten an dem gemeinsamen Vermögen eingreifen würde.

Wie im Falle der Trennung für die Uebergangszeit etwa mit Rücksicht auf bestehende Rechte des Amtsinhabers, oder bei Abtrennung einzelner Dienste die Verfügung über die Einkommensbezüge zu treffen ist, wird von den Verhandlungen im einzelnen Falle abhängen. Im Uebrigen ist die Vermögensauseinandersetzung im Verwaltungs- wege herbeizuführen, vorbehaltlich der den Betheiligten zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Soweit eine Vereinbarnug zu Stande kommt, bedarf sie auch der Bestätigung der kirchlichen Auf—

sichts behörde. §§. 119 ff.

Die §§. 119 ff. regeln das Dienstverhältniß der Lehrer ent⸗ sprechend den Vorschriften der Verfassungsurkunde (,die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener“) im Anschluß an die für die Staatsbeamten k Vorschriften.

Der 5 119 trifft über die Ertheilung eines Urlaubs die näheren Bestimmungen in Anlehnung an die bestehende Verwaltungspraxiß.

Bei Reisen während der Ferien ist rechtzeitig Anzeige zu erstatten, um auch dem Schulvorstand Gelegenheit zu geben, fuͤr die etwaige Aufsicht über das Schulhaus Sorge zu tragen.

Bei längerem Urlaub und überhaupt da, wo durch die Vertre— tung Kosten entstehen, konkurriren auch die Gemeindeinteressen. Hier ist deshalb der Schulvorstand (Schulausschuß) zu hören.

Die Vorschriften über den Fortbezug des Gehalts ze. bei Beurlaubungen, militärischen Dienstleistungen u. s. f. entsprechen den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen (Kabinets⸗Ordre vom 15. Juni 1863, Reichs⸗Militärgesetz vom 6. Mat 1880 5. 66, R. G. Bl. S. 103).

§. 120.

Der §. 120 ordnet die Kündigungsfristen beim Ausscheiden aus dem Schuldienst. .

Daß Lehrerinnen mit ihrer Verheirathung ausscheiden, entspricht der Natur der Sache und den , mn Verwaltungsgrundsätzen.

Der 5§. 121 begrenzt die Pflicht der Lehrer, außer den ihnen übertragenen besonderen Amtgobliegenheiten weitere in dersel ben Ge⸗ meinde oder in benachbarten Orten zu erfüllen, und bestimmt mit Rücksicht auf den Charakter des kollegialen Verhältnisses, wann hierfür eine besondere Vergütung zu fordern ist. Unabhängig hiervon bleiben die Lehrer verpflichtet, auch anderweite Aufträge der Schul⸗ aussichtsbehörde z. B. zur kommissarischen Versehung iner Lehrer- stelle auszufshren. Dies folgt aus ihrer Cigenschaft als Staatsdiener. 122

Der 5. 122 verpflichtet die dehrer zur Ertheilung von Stunden an Forthilbungsschusen, weil Aufgabe und Organifation derselben im engsten Zusammenhang mit ,, stehen.

Der §. 123 fordert zur Uebernahme von Nebenämtern durch Lehrer die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Da wegen des Einflusses der Nebenbeschäftigung auf die Leistungsfähigkeit des Lehrer , interessirt ist, so muß zuvor der Schulvorstand gehört

erden.

Zu den Nebenbeschäftigungen gehört auch die Ertheilung von Privatunterricht. schaftigungen g ch

Zu den Nebenämtern gehören auch kirchliche Aemter, wel e nicht dauernd und herkömmlich mit einem Schulamt verbunden sind, sondern

nur zufällig und je nach Umständen von einem Lehrer übern ommen werden. §. 124.

Der 5§. 124 wegen Beschränkung der Lehrer bei der Betheil igung an der Verwaltung von le n dete und bei dem Betrieb eines Gewerbes folgt aus der Cigenschaft derselben als Staatsbeamte. Gleicherweise wendet der §. 126

die Disziplinargesetze auf dieselben an.

Nr. 1 Betreffß der Disziplinargewalt des Kreis⸗Schulinspektors entspricht der Stellung desselben im heutigen Schulorganismus.

Nr. 2 Betreffs der Strafversetzung entspricht einem praktischen Bedürfniß und rechtfertigt sich wegen der Ausübung des Anstellungs⸗ und Versetzungsrechts durch den Staat. Artikel II des oben erwähnten Gesetzetz vo¶0m 15. Juli 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 186) bildet hierbei einen beachtenswerthen Vorgang.

Nr. 3 wegen der GEatlassung einstweilig angestellter Lehrer ist bereits oben (Gzu 5. 115) besprochen.

Nr. 4 dehnt die für unmittelbare Staatbeamte gegebenen Vorschriften über zwangsweise Versetzung in den Ruhestand auf die Lehrer aus. 8. 186

Der §. 126 betrifft die Vergütung für Reisen zu Konferenzen, eine in der Schulverwaltung sehr . te Einrichtung.

Der 8. 127 bezüglich der Vergůitung für Umzugtkosten entspricht dem 1 Bedürfniß. Die bisher hierüber bestehenden geseß- lichen Vorschriften, z. B. §§5. 39 ff. Allg. Landrecht II. 12 1. 9 19

der preußischen Schulordnung vom 11. Dezember 1845, sind für die heutigen Verhältnisse nicht ausreichend. Der Acttikel III des mehr⸗ erwähnten Gesetzes vom 15. Juli 1886 (GesetzSamml. S. 183) ist hierin ein bemerkenswerther Vorgang.

Bei Versetzungen, welche in eine Gemeinde gegen deren Vor schlag erfolgen, kann ihr billigerweise die Zahlung der Umzugkkosten nicht zugemuthet werden.

Die §§. 128 bis 148 regeln das

Dien steinkom men der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen.

Die Verfassungsurkunde bestimmt im Artikel 25:

„Der Stgat gewährleistet den Bolksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.“

Sonstktge, für den ganzen Bereich der Monarchie geltende all= gemeine Bestimmungen über das zu gewährende Diensteinkommen sind nicht vorhanden; dagegen finden sich für einzelne Landestheile in Provinzialgesetzen und Verordnungen verschiedene Einzel vorschriften.

I) In den Provinzen Ostpreußen und Westpreußen soll nach der Schulordnung vom 11. Dezember 1845 5§§. 12 bis 17 (Gesetz⸗ Samml. 1845 S. 1) die Besoldung bei den ersten Lehrern auf dem Lande in freier Wohnung nebst Wirthschaftslokalen, freiem Brenn⸗ bedarf, freier Weide für ? Kühe, 12 Scheffel Roggen, 32 Centner Heu und 24 Centner Stroh, einem Garten nebst Platz zur Obstbaumzucht und einem Stück Acker von mindestens 2 Morgen 47 Quadratruthen, auf dem die Gemeinde die Bestellungs⸗ und Düngungtzarbeiten verrichtet, endlich in einem Baargehalt von 50 Thalern bestehen. Der zweite Lehrer auf dem Lande erhält freie Wohnung nebst Brennbedarf und 60 Thaler Baargehalt. Die Lehrer in den Städten erhalten freie Wohnung nebst Brennbedarf oder eine angemessene Entschädigung für beides und ein Baargehalt von 100 bis 150 Thalern. Die Gehaltssätze sind Minimalsätze, und die Regierungen sind ermächtigt, wo nach den örtlichen Verhältnissen eine Erhöhnng des Lehrergehaltes nothwendig und ausführbar ist, die Ge⸗ meinden zu einer Erhöhung desselben zu veranlassen.

2) In Neuvorpommern soll zufolge der Artikel 3 und 4 des Regulativs für die Landschulen vom 29. August 1831 die Dotation in freier Wohnung nebst Zubehör, einem Garten von mindestens einem halben Morgen, freiem Brennbedarf, freier Weide für eine Kuh, 12 Centner Heu, 12 Centner Stroh und einer fixirten Baar besoldung bestehen, deren Höhe freier Vereinbarung überlassen ist, in deren Ermangelung aber durch die Regierung festgesetzt mird.

3) Nach dem Schulreglement für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft Glatz vom 18. Mai 1891 soll die Dotation der Lehrer⸗ stellen in freier Wohnung nebst Wirthschaftsräumen, Garten— land zu mindestens einem Scheffel Aussaat, event. drei ganzen Beeten zu Grünzeug und der nöthigen Gräserei, 5 Klaftern Scheitholz, frei angefahren, 15 Scheffel Roggen, 3 Scheffel Erbsen, Gerste und Hirse, freier Weide für 2 Stück Rind⸗ vieh und 1 Schwein und in einem Baargehalt von mindestens 60 Thalern bestehen. Die fixirten Einnahmen aus kirchlichen Neben⸗ ämtern werden auf den Gehalt angerechnet, die nicht fixirten bleiben außer Berechnung.

4) In dem ehemaligen Herzogthum Holstein erhält nach dem Patent vom 16. Juli 1864 der verheirathete Lehrer auf dem Lande 168 Mark 12 Schill. bis 833 Mark 12 Schill. Crt,, in den Städten 750 Mark bis 1126 Mark Crt. Für unverheirathete Hülfslehrer soll das Einkommen auf dem Lande mindestens 375 Mark, in den Städten mindestens 600 Mark Ert. betragen. Naturalien (in der Regel freies Brennmaterial, Land zum Halten von 1 bis 2 Kühen und 3 t Getreide) werden angerechnet; ebenso die aus kirchlichen Nebenämtern bezogenen Einnahmen. Außecbem beziehen die Lehrer auf dem Lande das Schul geld, welches von den dem Schulbezirk nicht angehörigen Schulkindern zu leisten ist. Das der Stelle beigelegte Dienstland ist von den Schulinteressenten frei zu bestellen und zu umfriedigen; auch werden die Abgaben vom Lande von den Schulinteressenten getragen.

5) Für Hannover sollte nach den 5§. 20 und 21 des Volksschul⸗ gesetzes vom sz. Mai i845 das Diensteinkommen jeder Schullehrer⸗ stelle einschließlich des Einkommens, welches der Lehrer vermöge eines Kirchendienstes zu genießen hatte, neben freier Wohnung oder einem angemessenen Aequivalent für dieselbe, 30 Thaler, wenn ein vollständiger Reihetisch damit verbunden war, ohne dessen An ˖ rechnung, dagegen 80 Thaler, wenn ein solcher damit nicht verbunden war, jährlich betragen. Wo jedoch nach Ansicht der zuständigen Be⸗ hörden eine fernere Erhöhung des Diensteinkommens wegen besonderer Ümstände erforderlich war und vom Schulvorstande nicht freiwillig beschloffen wurde, konnten die bezeichneten Einkommenssaͤtze vom Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten neben freier Wohnung oder angemessenem Aequivalent in Land. und Fleckent⸗= gemeinden bis 1565 Thaler, in Städten bis auf 300 Thaler erhöht werden. Durch Gesetz vom 2. August 1856 wurde zu—⸗ sätzlich bestimmt, daß da, wo es für nöthig und ausführbar zu erächten, von dem Ministerium der Mindesthetrag bis auf 150 Thaler, und da, wo eine Erhöhung auf Grund besonderer Umstände erfor⸗— derlich erschien, der Höchstbetrag von 150 und z00 Thaler jährlich auf 400 Thaler für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und auf 2650 Thaler für andere Schulen gesteigert werden konnte.

6) Nach dem nassauischen Edikt vom 24. März 1817 und der Schulordnung von demselben Tage soll den Lehrern neben freier Wohnung und einem Garten am Hause unter Einrechnung der Ein— fänfte aus einem kirchlichen Nebenamte eine Dotation von mindestens 2600 = 600 Fl. jährlich gewährt werden. Dem Lehrer steht außerdem Befreiung von Gemeindediensten und Abgaben zu. Das Gesetz vom 19. März 1862 erhöht jene Sätze und ordnet die Beschaffung von Dienstwohnungen oder die Gewährung entsprechender Miethé—⸗ vergütungen an.

7) In dem vormaligen Herfogthum Lauenburg soll zufolge 5§. 43 des Landschulordnung vom 16. Oktober 1868 die Diensteinnahme einer jeden ordentlichen Schullehrerstelle bestehen

a in freier Wohnung und einem J Morgen großen Garten,

b. in freiem Feuerungsmaterial oder en ga ehr für dasselbe.

C. in Nutznießung von Länderei zur Gräsung und Winterfütterung elner Kuh oder freier Weide und Lieferung des Winterfutters,

d. in verschiedenen Naturalien, wo sie herkömmlich sind.

e. in Schulgeld.

Der Gesammtbetrag, in Gelde angeschlagen, muß je nach der Schustinderzahl 200 bis 2809 Thaler betragen.

Sowohl in den vorbezeichneten Landestheilen, als in den übrigen Propinzen hat sich nach der geschichtlichen Entwickelung und bei der natürlichen Verschiedenheit der wirthschaftlichen und kulturellen Ver⸗ hältnifse der Landschaften das Lehrereinkommen im Einzelnen sehr verschieden gestaltet. ö ö

Nach einer Tabelle, welche über die Verhältnisse im Jahre 1886 berichtet, betrug das durchschnittliche Stelleneinkommen im ganzen Stadt (ausfchließlich Wohnung und Feuerung) 1013 46, dagegen in Westpreußen 4, in Sachsen 1040, in Schleswig ⸗Holstein 1114, im Rheinland 1133 , war aber auch innerhalb der einzelnen Provinzen fehr verschieden und betrug 3. B. im Regierung bezirt Osnabrück 838, n' Aurich dagegen 1023 6, im Regierungsbejirk Münster 874 , in Arnsberg dagegen 1168 66 .

Schon diefe nicht willkürlich entstandene, sondern aus den ört— lichen Verhältnissen erwachsene Mannigfaltigkeit beweist die Unmög-⸗ sichkeit einer einheitlichen Festsetzung der Besoldungen für den ganzen Slaaf, oder auch nur für die einzelne Provinz, oder den einzelnen ungsbezirk. ö N . i giche ziffernmäßige Normirung der w,, wie solche in den oben gengnnten Yezirken versucht ist, bat 6 sedegzmial im eigenen. Interesse der Lehrer als eine lästige Fessel

ejelgt, insofern aus dieser Normlrung gegentheilig der Anspruch auf lden Beiessung des n n,, bderneint worden ist.

Der Entwurs sieht daher in Uebereinstimmung mit der Ver. assungtzurkunde von einer zahlenmäßigen gesetzlichen Festsetzung der khr, n, ab und bestimmt nur, daß das Diensteinkommen den örtlichen ae, . und der besonderen Amtzsstellung des Lebrerg

angemessen sein muß.

Eine derartige Vorschrift wird es ermöglichen, den Ansprüchen des Lehrerstandes auf Gewährung eines angemessenen, aus kömmlichen Diensteinkommens, soweit sie als berechtigt anzuerkennen sind, überall gerecht zu werden. .

Rach der geschichtlichen Entwickelung, welche sich an die kirchen— rechtlichen Rormen für die Dotation der Aemter anschloß, heruht das System der Gehaltsregulirung bisher wenigstens auf dem Lande und in den kleinen Städten auf einer festen Dotation der einzelnen Lehrerstellen. Cine Gehaltsverbesserung kann hier, abgesehen von den staatlichen Dienstalterszulagen, nur durch ein Aufrücken in beffer dotirte Stellen erreicht, werden. Das Aufrücken an derfelben Schule ist aber bei einer geringen Stellen⸗ zahl ein durchaus zufälliges und unregelmäßiges. Anderer seitJ wird eine regelmäßige Besoldungsverbefferung bei den zunehmen den Ausgaben, welche dem Einzelnen durch die Erziehung der Kinder

und die Ansprüche des Alters erwachsen, immer dringender und das Streben nach derfelben bringt in die Lehrerwelt ein im Interesse der

Schulverwaltung durchaus unerwünschtes Drängen nach Versetzung hinein. k Dazu erschwert dieses System der Schulaufsichtsbehörde die Ver⸗ setzung der Lehrer in die für sie geeigneten Stellen, weil jede Rer⸗ setzung eines dienstälteren Lehrers nur durch eine Einschiebung an anderer Stelle möglich ist, welche die berechtigten Hoffnungen der Hintermänner täuscht. ö

Die Bestrebungen, diesen Mißständen durch Einführung von Alterszulagen abzuhelfen, sind daher in den letzten Jahrzehnten * mehr zum Durchbruch gelangt

In den Jahren 1873 und 1875 ist zunächst ein besonhe Staatsfonds in Höhe von 3 300 000 „Æ ausgebracht aan, älteren Lehrern und Lehrerinnen Zulagen bis zur Höhe von 180 zu gewähren, wo das Stelleneinkommen als ein reichliches nicht a 2. gesehen werden kann, und wo nicht bei größeren Schulsystemen durch eine planmäßige Abstufung der Gehälter oder durch Einführung von Dienstalterszulagen für die angemessene Besoldung der älteren Lehrer bereits gesorgt ist. Diese Zulagen sind allmählich erhöht und werden, nachdem durch den laufenden Staatshaushalt er⸗ hebliche weitere Mittel insgesammt 8 300000 FS jährlich zur Verfügung gestellt sind, an die nicht etwa besonders reichlich besoldeten Lehrer und Lehrerinnen in allen Orten bis zu 10 000 Einwohnern vom vollendeten zehnten Dienstjahre ab in fünfjährigen Perioden in Höhe von je 100 ις für Lehrer, und don je 70 S für Lehrerinnen bis zum Gesammtbetrage von 500 MS bezw. 350 S jährlich gewährt.

Daneben haben die Städte theils durch Bewilligung ergänzender Alterszulagen neben den fest abgestuften Stellengehältern, theils durch k der Gehälter lediglich nach dem Dienstalter dasselbe Ziel erstrebt. . In den 202 Städten, die über 10009 Einwohner zählen und 216 Schulsysteme haben, besteht bei 170 Systemen lediglich die be⸗ wegliche Dienstaltersskala, bei 41 eine Skala fester Stellengehälter, bei 5 eine gemischte Ordnung. Es kann sich somit jetzt nur darum handeln, dieses System auszubauen und einheitlich zu gestalten.

Dazu ist einmal nothwendig, die Ausdehnung auf alle Orte, ferner die Festsetzung allgemeiner Mindestbeträge und Mindestverioden für die Zulagen, endlich die Berechnung des Dienstalters nach der ganzen im öffentlichen Schuldienste zugebrachten Zeit.

Die Ausdehnung auf alle Gemeinden wird nach dem oben Er⸗ wähnten keinen Schwierigkeiten begegnen. An Mindestbeträgen und Mindestperioden werden die jetzt für die Staatszulagen festgesetzten genügen, wenn nach dem Vorbild von Elfaß⸗Lothringen eine weitere Stufe von 100 bezw. 70 hinzugefügt wird.

Was die Anrechnung der auswärtigen Dienstzeit betrifft, so wurde dieselbe in den erwähnten 202 Städten von 45 roll, von 24 theilweise, von 386 gar nicht berücksichtigt. In 71 Orten ist die An—⸗ rechnung dem Beschluß der Gemeindebehörden im einzelnen Falle überlassen. Die Lehrer ind damit dem Wohlwollen der Gemeinden überlasfen. Hier ist eine ourchgreifende Abbülfe erforderlich und zu treffenden Falls durch Erhöhung der Staatsbeiträge zu erleichtern.

Das Lehrergehalt setzt sich hiernach zusammen aus einem Grund⸗ gehalt, welches für alle Lehrer desselben Orts, sofern sie nicht eine besondere Amtsstellung einnehmen, das gleiche ist, und aus der Alterszulage. Grundgehalt und Alterzulage werden im Uebrigen nach den örtlichen Verhältnissen bemessen, letztere darf aber nicht unter die Mindestsätze und Mindestperioden berab- gehen. Die Bewilligung der Alterszulagen ist lediglich von der Erreichung des Dienstalters und von befriedigender Dienst⸗ führung abhängig, eine Entziehung der Zulagen die kei den staat—⸗ licherselis gegebenen bisher wenigstensß möglich war, kann nicht weiter stattfinden. Die Lehrer sind bei diesem Spystem möglichst unabhängig gestellt. Auch für den seltenen Fall einer Versagung der Alterszulage ist Garantie für eine gerechte, auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung in der Vorschrift ge= geben, daß die Gründe der Versagung dem Betroffenen milzm⸗ theilen sind.

So ist für die Schulverwaltung ein klares Bild und eine sichere Norm in ihren Dispositionen, für die Lehrer eine sichere Aussicht und ö Grundlage ihrer Lebenshaltung und in ihrem Fortkommen gegeben

. besondere Amtsstellungen C3. B. Rektoren, alleinste bende und erste Lehrer auf dem Lande) sind Grundgehalt und erforderlichenfalls die Alterszulage besonders festzusetzen.

Daß das Grundgehalt der nut einstweilig angestellten Sebrer nicht immer voll gezahlt werden soll, beruht auf der Erwägung, daß das Grundgehalt für die Bedürfnisse einer Lebrerfamilie zu bemefsen ift während es fich bei den einstweilig angestellten Lebrera zameist um junge Leute handelt, welche sich eine Familie noch nicht ge— gründet haben. .

Reben diesen Einkommenstbeilen soll jeder Lebrer freie Dien f= wohnung oder entsprechende Miethesentschädigung erdalter. Gs r*. spricht dies der bisherigen Entwickelung und erscheint wegen der Ver · schiedenheit der örtlichen Mietbepreise gerechtfertigt, die eine beĩondere Behandlung erforderlich machen. .

Die Regelung ist bier und bei den sonstigen Beiügen, wel ** nach der besonderen Natur der Verbältaisse dem Tebrer außer derm Baargebalt gewährt werden, in der Richtung erfolgt. daß überall feste, einfache und klare Verbältnisse geschaffen werden and Ker Anlaß zu Streit jwischen Lebrer und Gemeinde derwiede —= * de so kleinlich auch oft der Gegenstand ist, doc den Frieden Töet, der Gemüther erbittert und die gedeibliche Wirkfamkeit des hindert. 2

Auf diesen Erwägungen beruben die Festsetzungen des welche die Festsetzung der Obe des Mietdswertdbs ode entschädigung, des Wertbs der freien Feuernng und der der Dienstlaͤndereien bezirk bezw. kreiweile regeln an der Beschlußfassung im einzelnen Fall abbängg machen.

Im Einzelnen ist Folgendes a den Bestimmungen zu demerken: 8. 128 2 .

Der 8. 128 spricht den allgemeinen Grund ür die Felt lex ana der Höbe des Diensteinkommend aus, Es fell den Rtltchen Ver- hältniffen und der besonderen Amtestellung Augcmesen ein nad nher Alterszulage und Dienstwobnung oder NMietdsentichãdigung in einem festen Grundgedalt desteben. Das Grund dedalt nt Cem Betrage nach in einer bestimmten Geldsumme ja Derechzen mm sestrasetzen Wegen der Anrechnung sonstiger Bezüge auf dadselde ut im 8 14

rforderliche verordnet. das Erforderlich ordne 813

Nach 8. 128 soll das Grundgedalt für jeden Schulort dark dee Schulaufsichte dedorde Jestgesezt werden. Vor der Festscßang it der Hemcindevorstand u Hören und dei Meinungsderschleden beiten der Be- rkg. den. Rreidausschuß.

Dicse Berbeiligung der Selbstverwaltun wbedorden lden n

das bestebende Recht an. Das Gescß vom R Mai 8 S 17 2 .

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die Feststellung von Anferderungen für Vol le s Chalen ( G] übertrug denselben eine Beschlußfassung dei len Rewen

der a e fg welche durch nene Mer e

der Verpflichteten ju erfüllen waren, sosern ein & reel den