1890 / 278 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

iel ; Die dachten Selbstverwaltungsbehörden sollten J ,

le Lei gkraft der Verpflichteten fassen. 2 ist den gedachten Behörden nicht ferner

j den bisherigen Erfahrungen dahin führt, die . 1. ö Gemeinden auf ein Mindestmaß zu be schränken, in der Crwartung. daß dann der Staat mit seinen Mitteln einttete. Bie erste Prüfung verliert an Bedeutung, wenn gesetzlich allgemeine Grenzen für die Entschließungen der Schulaufsichts hebörde gegeben werden, wie dies in dem Entwurf, insbesondere in den SS. 3. 4 6. . die angemessene Feststellung der Grundgehälter der Lehrer anlangt, so würde der Staat der ihm perassunge m ig obliegenden Pflicht, ‚den Lehrern, ein festes, den Lokalverhältnissen augenessenes Cinkommien zn. gewährleisten., unter Umständen, nicht entsprechen fönnen, mann nicht die endgültige Entscheidung in der Staates bleibt. ö . schreibt daher eine Anhörung der mehrerwãhnten Beschlußbebörden vor. Dieselbe Anhörung findet bei der Festsetzung Altersz statt. . . J der . bemerkt, daß das Seseß vom 26. Mai 1887 eine weitern reilende Bedeutung, auch für die Anforderungen der Schul, aufsichtsbehörde bezüglich der Ausstattung der Volksschulen hatte 6, 25 bis 365), aber dort aus den obenerwähnten Gründen keine

weitere Berücksichtigung zu finden brauchte.

Der 5. 130 bestimmt, daß das Grundgehalt der bisherigen raxls entfbrechend höher zu bemessen ist bei herkömmlich verbundenen chul⸗ und Kirchenämtern mit Rücksicht auf die durch das letztere

erwachsende Mehrarbeit. Nähere Bestimmungen lassen sich darüber nicht geben. Die Versuche, das Mehr in Prozenten des sonst üblichen Einkommens zu bemessen, haben a g, bewährt.

/ 1d. über die Versagung der Alterszulage bei unbeftiedigender Dienstführung. Dies enispricht den allgemeinen Grundsaͤtzen dez Stagtsbeamtenrechts Die ausgiebige Erörterung der Versagungsgründe soll jeden ö Willkür verhüten.

Der § 136 überläßt es im Allgemeinen, soweit es sich nicht um die Lchrerdienstwohnung im Schulhause handelt (5. 21 Nr 4), den Gemeinden, ob sie dem Lehrer eine Wohnung oder Miecthsentschädi⸗ gung gewähren wollen Nur auf dem Lande sollen die Lehrer in der Regel eine Dienstwohnung erhalten, weil hier passende Mieths⸗ wohnungen selten zu haben sind

§ 137.

Der 5. 137 stellt allgemeine Normen für neue Dienstwohnungen

auf dem Lande auf und entspricht ö der bisherigen Praxis. §. 138.

Der § 138 regelt die Unterhaltung der Dienstwohnungen nach den

für die Dienstwohnungen der ö geltenden Bestimmungen. §. 139.

Nach §. 139 soll der Werth der freien Dienstwohnung bezw. die Miethzentschädigung nach festen Sätzen bemessen werden, um jeden Streit im Einzelfalle auszuschließen. In dem einzelnen Regierungs⸗ bezirk werden hier im Allgemeinen insoweit gleichartige Verhältnisse bestehen, daß im Anschluß an die bestehenden Servisklassen bestimmte angemessene Beträge gefunden werden können. Es empfiehlt sich bei der Festsetzung der Höhe den mit den allgemeinen Verhältnissen des Bezirks vertrauten Bezirksausschuß zuzuziehen.

§. 140.

Der 5. 140 hält die Berechtigung zur freien Feuerung aufrecht, soweit der Lehrer im Schulhause wohnt und das Material aus den Vorräthen für die Beheizung der Schulräume entnehmen kann; es entspricht dies den in der Staatsverwaltung für untere Beamte geltenden Vorschriften.

Im Uebrigen wird die Berechtigung beseitigt, was eine Minde rung des Einkommens nicht bedeutet, da der Werth der freien Feuerung auf das Diensteinkommen angerechnet wurde. Die Beseitigung hängt zum Theil zufammen mit der Aufhebung der öffentlich rechtlichen Naturalleistungen, insbesondere des Forstfiskus und der Forstbesitzer zur Lieferung des Brennbedarfs. Unker den heutigen wirthschaftlichen Verhältnissen ist die Verpflichtung eine Last für jede Forstverwaltung, welche weit über ihren Werth für die Schule hinaus den Forstbesitzer in der Verfügung über werthvollere k (Bauholz) behindert.

53 11

Der §. 141 beläßt es auf dem Lande da, wo eine Dienstwohnung gegeben wird, bei der Gewäbrung einer angemessenen Landnutzung, weil der Lehrer ohne dieselbe nicht wohl hestehen kann. Die noth— wendigsten Lebensbedürfnisse, Getreide, Milch, Gemüse, Obst, sind auf dem Lande oft schwer käuflich.

§. 142.

Der §. 142 beseitigt die bisher übliche Lieferung von Naturalien und Naturalbezügen, soweit nicht die Betheiligten mit der Fortge⸗ währung einverstanden sind. Die veränderten Vorschriften über die Aufbringung der enen er nn , nen dies zweckmäßig erscheinen.

§. 1453.

Der 8§. 143 bestimmt, welche Bezüge auf das Grundgehalt anzu— rechnen sind, und schlägt für die Festsetzung zur Verhütung von Streitigkeiten bestimmte allgemeine Sätze vor.

Nr. 1. Die Anrechnung des Ertrages des Dienstlandes erfolgt mit einem festen Prozentsatz des Grundsteuerreinertrages, da die Einschätzung zur Grundsteuer innerhalb eines Kreises im Allgemeinen gleichmäßig ist. Der Kreisausschuß ist am Besten in der Lage, ein angemessenes Verhältniß festzustellen. Er wird dabei natürlich darauf rücksichtigen müssen, daß ein Lehrer weder die Zeit noch die land wirthschaftlichen Kenntnisse besitzt, um dem Dienstlande so hobe Erträge abzugewinnen, wie dies einem bäuerlichen Wirth möglich ist.

Nr. 2 entspricht den für Staatsbeamte gültigen Vorschriften, Nr. 3 den allgemeinen Taxgrundsätzen.

Der 5. 45 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Ges.- S. S. 237) wird damit entbehrlich.

§. 144. Der 5. 144 lehnt sich an die ö des Staats beamtenrechts an.

145.

Der §. 145 ordnet für die Festsetzung der Remunerationen für nicht vollbeschäftigte Lehrkräfte, sowie bei einstweiliger Verwaltung er⸗ ledigter Lehrerstellen ein der Natur der Sache nach einfacheres Verfahren an, als solches für die destsetzung . Lehrergehälter vorgeschlagen ist.

§. 146.

Der 5 146 wiederholt die allgemeine Befugniß der Schulauf⸗ sichtsbebörde, auf dem bier in Rede stehenden Gebiet die allgemeinen An⸗ ordnungen zu erlassen und im einzelnen Falle die Entscheidung zu treffen.

§. 147.

Der §. 147 trifft die nothwendigen Uebergangsbestimmungen

für die Ueöerleitung in die neue Besoldungsordnung (vergl. S. 1897). 58. 148.

Der §. 148 entspricht dem bisherigen Reckt.

Fünfter Abschnitt. !

Pensionirung der Lehrer und Lebrerinnen an öffentlichen

Volkaschulen. S§. 149 bis 172. .

Die Vorschriften entsprechen im Allgemeinen dem bestebenden Recht, insbesonder6 dem Gesetz vom 6. Juli 1885 (Ges.-S. S. 298). Die Aufnahme der Bestimmungen ist nothwendig, weil das Gesetz nur bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen Vollaschulen gilt.

Im Einzelnen ist zu bemerken:

; §. 152.

Die Festsetzung des der Pension zu Grunde zu legenden Dienst⸗ einkommens ist durch die S§. 128, 136 geregelt. Es kann hier nur darauf Bezug genommen werden. —⸗

Miethewerth und Mietbeentschädigung sind mit dem Durchschnitt der Sätze zu berechnen, um eine Versetzung nicht zu erschweren und in Analogie der Vorschriften des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Ges -S.

Der 5 135 bestimmt

*

S. 209), betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staats beamten.

§. 159. Der §. 169 entspricht der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1890 (Ges. S. S. 89. 8. 1h

Der 5. 172 verbietet die fernere Heranziehung des Stellenein⸗ kommens, welche die angemessene Besetzung erschwert, auch durch die Erhöhung des Staatsbeitrages zur Pension (5. 198) entbehrlich wird.

Sechster Abschnitt. Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen. §§. 173, 174.

Die §§. 173, 174 ordnen die Gewährung der Gnadenbezüge nach Maßgabe des Staatsbeamtenrechts.

§§. 175 bis 181.

Die §§. 175 ff. regeln die Gewährung Waisengeldern.

Die Versorgung der Lehrerwittwen und Waisen erfolgt bisher durch besondere Kassen, welche durch zwangsweisen Zusammenschluß der Lehrer unter Beihülfe der Gemeinden gebildet waren. Die Pensionen waren nach Lage der Verhältnisse verschieden, im Allge⸗ meinen aber gering. Das Gesetz vom 22. Dezember 1869 (Ges. S. 1870 S. 1) erhöhte die Wittwen⸗ bezw. Waisenpensionen auf 150 S, das Gesetz vom 24. Februar 1881 (Ges. ! S. S. 41) auf 250 S Die Kassen wurden durch Beiträge der Gemeinden, der Lehrer und des Staates zahlungsfähig erhalten. Nachdem die Bei— träge der Lehrer durch das Gesetz vom 19. Juni 1889 (Ges.- S. S. 131) aufgeboben sind, können die Kassen nicht mehr ohne Staats—⸗ zuschuß bestehen.

Es erscheint daher zweckmäßig, die Kassen zu schließen und ihr Vermögen einzuziehen, fowie ihre Verpflichtungen auf den Staat zu übertragen, welcher dann unter direkter Vereinnahmung der Gemeinde⸗ beiträge auch die Wittwenpension direkt zu zahlen hat.

Biese Schließung der Kassen soll durch ein besonderes Gesetz erfolgen.

Inzwischen ist in weitergehender Fürsorge den Lehrerwaisen durch das Gesetz vom 27. Jun 1890 (Ges.“ S. S. 211) eine be sondere Waisenpension von 50 bezw. 84 M aus Staatsmitteln ge⸗ währt. Das betreffende Gesetz gilt aber nur bis zum Erlaß eines Gefetzes über die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen.

emnach ist auch für die Waisengelder eine Neuregelung geboten.

Es empfiehlt sich eine gleichmäßige Regelung für die Wittwen⸗ pensionen und Waisengelder.

Was die Höhe derselben betrifft, so wird vorgeschlagen, dieselben wie bisber auf 250 6 für die Wittwe, auf 50 M für die Halbwaise, auf 250 für Vollwaisen, dabei aber auf mindestens 84 ½ für jede Vollwaise jährlich zu bestimmen.

Die einzelnen Bestimmungen, welche sich im Uebrigen an das erwähnte Gesetz vom 27. Juni 1890 onschließen, bedürfen keiner weiteren Begründung.

von Wittwen⸗ und

§. 182.

Der §. 182 weist auf das besondere Gesetz wegen der Schließung der Wittwenkassen hin. Bis dahin bleiben die oben erwähnten Vor schriften suspendirt und werden die Wittwen und Waisengelder in der seitherigen Form fortgezabhlt.

§. 183. Der §. 183 überläßt den Gemeinden die weitergehende Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer und spricht damit aus, daß die Zahlungen aus der Staatskasse unbeschadet etwaiger Bewilligungen Seitens der Gemeinden erfolgen. Siebenter Abschnitt.

Stellung der Gemeinden, Gutsbezirke und Schul⸗ verbände zur Schulaufsichtsbehörde auf dem Gebiet der ö Volksschule.

§. 184.

Der §. 184 wiederholt den , wn der staatlichen Schulaufsicht.

8. 185 Der 5. 185 bezeichnet die Schulaufsichtsbehörde und deren Organe. §5§. 186 bis 190.

Die §5§. 186ff. bezeichnen im Anschluß an das bestehende Recht die einzelnen, der behördlichen Genehmigung und Prüfung unterliegenden Beschlüsse und Geschäfte.

SS 191, 192

Die S8. 191, 192 entsprechen den Bestimmungen der 3§8. 32 Nr. B, 33 Nr. 4 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs und Ver⸗ waltungsgerichtsbehörden vom J. August 1883 (Ges.“ S. S. 237). 5. 193

8

Der §. 193 wiederholt den §. 48 jenes Gesetzes.

Die Zwangsetatisirung gegenüber den Gemeinden ist durch die §8§. 19, 35 desselben Gesetzes geregelt. Gegen Landgemeinden (Guts—⸗ bezirke) findet dieselbe auch statt, wenn der Schulausschuß in Erfüunng der Verpflichtungen des Schulverbandes die Beiträge auf die Land⸗ gemeinden vertheilt (5. 62) und diesen gegenüber feststellt.

Achter Abschnitt. Leistungen des Staates zur Unterhaltung der öffent— lichen Volksschulen. §§. 194 bis 199.

Die Verfassungsurkunde bestimmt im Artikel 25:

„Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate auf gebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.

Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen“.

Die Beiträge des Staates zur Verbesserung der Lehrerbesoldungen und zur Unterstützung der Gemeinden sind in den letzten Jahrzehnten mit den junehmenden Anforderungen an das Volksschulwesen in steigendem Maße gewachsen.

Im Jahre 1859 betrug der Clementarschulfonds 216744 Thlr., 1868 nach Aufnahme der aus den Etats der neuen Landestheile über nommenen 280 523 Thlr. bereits: 725 109 Thlr.

Im Weiteren scheidet sich die Zeit bis zum Jahre 1886 von der vorhergehenden.

Im Jahre 1869 wurden iu Gehaltsverbesserungen der Lehrer 100 T6 Tholr, 1872 weitere 500 00 Thlr. bewilligt. Der Zugang in den Jahren 1873 bis 1878 beirug 8 060 482 * (darunter 3 300 000 M für Alterszulagen der Lehrer). Außerdem wurde ein befonderer Fonds zur Errichtung neuer Schulstellen ausgebracht. Der Fonds zu Ruhegebaltszuschüssen war in derselben Zeit von 38 000 1 auf 3065 000 * gewachsen und wurde bis 1884 um weitere 528 O00 erbsht. Endlich wurden 1883 zu Zaschüssen für Schul bauten ob 550 Æ als besonderer Fonds eingestellt, und dieser wurde 1886 um 150 000 466 vermehrt. Hiernach setzte der Staatsbausbalt für 1885 86 aus:

Rap. 121 Tit. F: Befoldkungen und Zuschüsse für Lehrer, Lehrerinnen und Schulen (darunter 3 J06 000 4 zu Alters, ö i 12 155 513

Tit. 28: Bebufs Errichtung neuer Schulstellen 218 362 .

Tit. 282: Zur Unterstützung unvermögender Gemeinden und Schul verbände bei Clemen w

Tit. 28: Zu Rubegebaltszuschüssen

Tit. 30: Dispositionsfonds.

oo oo, Sõh 66 ; 1536 06606

Nod ds) T

Der allgemeine Druck der Schullasten ließ es in den folgenden Jahren notkwendig erscheinen, allen Gemeinden eine durchgreifende allgemeine Hälfe zu Theil werden zu lassen ;

Das Gesetz vom 6. Jult 1885, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Echrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Ses.S. S. 298), ordnete daber im §. 2s an; Die Penslon wird kis zur en von 500 M aus der Staatekasse gesablt. Gerade bei der

enfionglast erschlen eine allgemeine Beibülfe des Staats geboten, weil fie ungleichmäßig auftritt und daher die Gemeinden ꝛ. schwer

bedrückt. Im Ganzen sind für diesen Zweck 1890/91: 3700 0090 ausgeworfen.

In noch umfassenderer Weise ist sodann eine Erleichterung der Volksschullasten durch die Gesetze vom 14. Juni 1883 (Ges-S. S. 264) und vom 31. März 1389 (Ges.⸗ S. S. 64) herbeigeführt. Nach Maßgabe derselben ist zur Erleichterung der nach öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen Verpflichteten? aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an diesen Schulen zu leisten. Die Höhe dieses Bei⸗ trages wird so berechnet, daß für die Stelle

I) eines alleinstehenden, sowie eines ersten ordentlichen Lehrers

2) eines anderen ordentlichen Lehrers

3) einer ordentlichen Lehrerin

A4) eines Hülfslehrers und einer Hülfslehrerin gezahlt werden.

Der Gesammtbetrag der hiernach zu leistenden Beiträge beziffert sich im Staatshaushalt auf 26 900 000 .

Ferner sind die Fonds zu Alterszulagen der Lebrer soweit erhöht, um dieselben in den oben Gu §5§. 128 ff.) erwähnten Beträgen zahlen zu können.

Besondere Summen sind sodann zur Verbesserung des Volks⸗ schulwesens in den Provinzen Westpreußen und Posen, sowie im Re⸗— gierungsbezirk Oppeln bewilligt.

Auch die Fonds zur Errichtung neuer Schulstellen, zu Unter stützungen bei Elementarschulbauten und für allgemeine Zwecke des Elementarschulwesens sind weiter erhöht.

Die sämmtlichen hiernach in Rede stehenden Fonds Kapitel 121 Titel 32 bis 40, 43, 44 betrugen nach dem Staatshaushalt 1890,91 und dessen Nachtrag k 48458910 0 also gegen 1885/85 14069 875

mehr 34 589 035

Erscheint hiernach überhaupt erst die Möglichkeit gegeben, mit einer neuen Regelung der Schullast vorzugehen, ohne durch die damit verbundene Verschiebung der Last die neuen Träger über Gebühr zu belasten, so lassen doch die mannigfachen Schwierigkeiten, welche natur⸗ gemäß mit dem Uebergang in die neuen Verhaͤltnisse und mit der neuen Ordnung der Lehrerbesoldungen verbunden sind, eine weitere allgemeine Staatsunterstützung erforderlich erscheinen.

Es kommt dabei noch insbesondere in Betracht:

I) die völlige Beseitigung des Schulgeldes, welches zur Zeit noch in Höhe von etwa 1100 000 erhoben wird.

Y die Beseitigung der besonderen fiskalischen Leistungen, welche allein bei den Holjlieferungen und bei den Ausgaben aus dem Patro— natsbaufonds rund 1 000 000 S ausmachen;

3) die Durchführung der Kommunalsteuervorrechte der Beamten und Militärpersonen, welche bisher von den Schulsozietäten zur Schul⸗ steuer herangezogen werden konnten;

4) die Aenderung des Anstellungswesens der Lehrer, welche unter Umständen für die Pensionslast von Bedeutung sein kann.

Der Entwurf schlägt daher vor:

L Die nach den Gesetzen vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 zu zahlenden Stellenbeiträge in der Weise zu erhöben, daß für einen alleinstehenden, sowie einen ersten ordentlichen Lehrer 600 S6 und für einen zweiten ordentlichen Lehrer 400 S6 jährlich gegeben werden. Mit Rücksicht auf kleinere, minder leistungsfähige Schulverbände mit ihren ein und zweiklassigen Schulen erscheint die besondere Hervor⸗ hebung dieser Stellen gerechtfertigt. Gerade in den Fällen, wo kleinere Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) zur Gründung einer zweiten Lehrerstelle schreiten müssen, wird die Schullast besonders drückend, weil mit den zweiten Stellen nur selten eine Einnahme aus eigenem Schul vermögen verknüpft ist.

Der beständige Wechsel in der Zahl der Stellen und der Einfluß

es Ertrages des Schulvermögens auf die Höhe der Beiträge läßt eine unbedingt sichere Rechnung über den biernach erforderlichen Mehr betrag nicht zu. Derselbe ist aber ungefähr auf 4 100900 zu schätzen.

fl. Der vom Staat zu den Alierszulagen der Lehrer und Lehre— rinnen gezahlte Beitrag wird um den Betrag einer sechsten Stufe von io benw, 70 e, erböht, und der Beitrag wird in allen Ort schaften, nicht bloß wie blöher in denen bis zu 10000 Einwohnern, gewähri. wird damlt eine angemessene Durchführung der neuen Besoldungs ordnung gewährleistet, auf welche der Lehrerstand gerechten Anspruch erheben kann. Der hierfür erforderliche Mehrbetrag ist auf rund 2900 060 S anzunehmen. j

III. Der Staatsbeitrag zu den Lehrerpensionen wird von 6060 auf 1000 „S erhöht. Die Mehrausgabe wird hier ewa 1400 000 (6 betragen. .

Im Ganzen würden hiernach mehr erforderlich werden etwa 8 400 000 6

Es ist ferner in Aussicht genommen, den augenblicklichen Neth⸗ ständen im Schulbauwesen durch die außerordentliche Bewilligung einer Summe von 20 Millionen zu begegnen, welche nach Inhalt eines be— sonderen Gesetzentwurfs durch eine Kürzung der Beträge beschafft werden soll, welche nach dem Gesetz vom 14. Mai 1885, betreffend die ÜUeberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingeben, an die Kommunalverbände (Ges. S. S. 128) denselben für die Etatsjahre 1899091 und 1891,92 zu überweisen wären.

Auch im Uebrigen soll der nach obiger Berechnung dauernd er⸗ forderliche Mehrbetrag in Höhe von 7 600 000 4 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch entsprechende Kürzung der den Fommunalverbänden nach dem Gesetz vom 14. Mai 18805 zu über- weisenden Summen gewonnen werden.

Es rechtfertigt sich dies dadurch, daß in jenem Gesetz selbst (8. 4 bereits die Verwendung für Schulzwecke in Aussicht genommen war, auf dem Gebiet der Schullast aber der Theilungsmaßstab, welchen das Gesetz für die Ueberweisung an die Kreise gewählt hat, ein gerechter nicht ist.

Der nach Obigem weiter erferderliche Mehrbetrag, sowie eine dauernde Verstärkung des Fonds zu Unterstützungen von Schul—⸗ verbänden wegen Unvermögens bei Elementarschulbauten um 600 000 M soll mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes aus allgemeinen Staatsfonds beschafft werden.

Im Einzelnen ist hiernach zu bemerken:

§§. 194 bis 196.

Die 85. 194 ff. entsprechen im Uebrigen den §§ 1. bis 3 des

Gesetzes vom 14. Juni 1888 4 S. 246). 70.

Der 5§. 197 will die angemessene Durchführung der neuen Lehrer⸗ besoldungs ordnung sicherstellen. Die Alterszulagen werden in Zukunft nicht mehr vom Staat . an die Lehrer gezahlt.

198.

Der §. 198 entspricht im Üebrigen dem 5. 26 des Gesetzes vom 6. Juli 1885 (Ges. S. S. 298). Die Staatsbeiträge zur Pension werden auch bier fortan an die zur Aufbringung verpflichteten Ge meinden ꝛc. gezahlt.

5. 199.

Der 5. 199 entspricht dem Artikel 25 der Verfassungsurkunde. Neunter Abschnitt. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.

Ueber die betreffenden Bestimmungen des Zustãndig keit s gesetzes und des Gefetzes vom 25. Mai 1887 ist bereits oben das Erforder⸗

liche gesagt. ö 8. 20j

Da die bestehenden Schul vorstãnde und Schuldeputationen auf⸗ gehoben werden, muß über ihre hier und da nach den bestehenden Verwaltungs vorschriften über den Rahmen des Volteschulweseng hinaus gebende Zustandigkeit er . getroffen werden. Dies kann nur wie bisher nach Lage der verschiedenen Fälle im Verwaltungtwege

geschehen.

Der Regelung der Schulbezirke (Schul verbände), wel bereitungen nöthig macht.

202. 2 tfertigt sich burch die umfassende Arbeit der ö an ö e rechtzeitige Vor⸗

Sechste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1890.

M 278.

Steckbriefe und , ,

Jwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

; Verkäufe, Verhachtungen, Verdingungen ꝛc.

*

Verloofung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

ab321] Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Cigarrenfabrikanten Wilhelm Böner, zuletzt in Coesfeld, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft, wegen be— trügerischen Bankerotts und Urkundenfälschung ver—⸗ hängt. Es wird ersucht, den selben zu verhaften und in das Amtsgerichts gefängniß zu Münster abzu- liefern, sowie um Nachricht zu den diesseitigen Unter- suchungdakten . 279 / 86 II. 14 335. Münster, den 12. November 1899. Der Erste Staatsanwalt Beschreibung: Alter 28 Jahre, Größe 1,75 m, Statur schlank, Haare schwarz, Stirn frei, Bart schwarzer Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne gut, Kinn oval, Gesicht rund, Gesichtsfan be gesund, Sprache deutsch, Kleidung: Böner trug früher in der Regel einen langen dunklen Ueberzieher, dunkel⸗ grauen Rock, Hose und Weste, schwarzen Filzhut und Stiefeletten. Besondere Kennzeichen: wackeliger Gang.

45322 Steckbrief.

Gegen die Wittwe Franziska Katryniok, zuletzt in Ofronglik, Kreis Lublinitz, wohnhaft, welche sich verborgen hält, soll eine durch Strafbefehl des König⸗ lichen Amtsgerichts zu Lublinitz vom 6. Juni 1890 wegen Schulversäumniß erkannte substituirte Haft strafe von achtzehn Tagen vollstreckt werden. Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und an die nächste Gerichtsbehörde abzuliefern, welche wir um Straf— vollstreckung und Nachricht zu IV. C. 100/90 er- gebenst ersuchen.

Lublinitz, den 14. November 1890

Königliches Amtsgericht.

45044 Bekanntmachung.

Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts dahier vom 22. Oktober 1890 ist das im Deutschen Reich befindliche Vermögen nachstehend genannter, eines nach 5. 140 1 St.⸗ G.. B strafbaren Vergehens der Verletzung der Wehrpflicht angeklagten Personen zur Deckung der dieselhen möglicherweise treffenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt worden, was in Gemäßheit des 5§. 326 der St.“ P.⸗O. mit dem Beifügen bekannt gemacht wird, daß Verfügungen, welche einer der Angeklagten über sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach dieser Veröffentlichung vor nimmt, der Staatskasse gegenüber nichtig sind:

1) Kahn, Michael, geb. am 16. Februar 1862 zu Paris,

2) Rinkenberger, Albert, geb am 23. September 1864 zu Bischweiler,

3) Barth, Georg Karl, geb. am 8. Dezember 1867 zu Hagenau,

4) Senger, Emil, geb. am 24. Dezember 1867 zu Walk,

5) Müller, Philipp, geb. am 10. Siptember 1867 zu Kaltenhausen,

6) Speckel, Michael, geb. am 7. Oktober 1867 zu Merzweiler,

) Weiller, Moses, geb. am 19. Dezember 1867 zu Dauendorf,

S) Trendel, Karl Albert, geb. am 17. Februar 1367 zu Reichshofen,

9) Wackermann, Franz, geb. 1857 zu Reichshofen,

1D Bertrand, Louis, geb. am zu Schweighausen,

12) Schmitt, Ignatz Theophil, geb. am 22. April 1867 ju Sufflenheim,

13) Staebel, Anton, geb. am 5. April 1867 zu Sufflenheim,

(1) Zimmermann, aver, geb am 13. Oktober 1868 zu Auenbeim,

l6) Kreusch, Wilhelm, geb. am 18. Mai 1868 zu 3

16) Lahr, Karl, geb. am 7. re. H

D Strauß, Ecuard, geb. am zu Hr n rl, ;

18) Scheuer, Emil, geb. am 7. Dezember 1868 zu Drusenheim,

„19) Behler, Ludwig, aufgefunden am 20. August 1868 zu Hagenau,

20) Jung, Jakob, geb. am 24. Vktober 1868 zu Hagenau

21) Lehmann, Alexander, geb. am 25. November 1868 zu Hagenau,

22) Biehl, Daniel, geb. am 31. Dezember 1868 zu Herlisheim,

25) Strub, Emil, geb. am 24. Juli 1868 zu Kaltenhausen,

24) Schiess Friedrich Jakob, geb. ber 1868 zu Mieperbronn,

25) Noll, Wilhelm, geb, am 27. Roppenheim,

26) Niederfsoeffer, Michael, geb. 1868 zu Sesenheim,

27) Fürderer, Wilhelm, geb. am h. Juni 1863 zu Winbstein,

25) Trautmchnn, Georg, geb, am 265. Januar 18658 zu Windsteßn,

29) Brickman t, Emil, geb, am ö. 1863 zu Bischwetkler,

30) Dott, Karl Bischweiler,

21 Fichter, 19. Februnr 16569 327 Geißler,

Bischweller,

3) Hamm

am 1. Dezember

24. Oktober 1867

April 1868 zu 19. April 1868

am 8. Novem⸗ April 1868 zu

am 4. Januar

November geb, am 8. Mezember 1869 zu arte Georg Ludwig, E Bischweiler,

Hosef, geb. am 8. Mär 1869 ju

Mel Auqust, geb. an 15. Mpill

eh, am

Bischweiler, .

36) Oser, Heinrich, geb. am 7. Februar 1869 zu Bischweiler,

37) Platt, Karl Wilhelm, geb. am 2. Mär 1859 zu Bischwe er, .

38) Poirot, Heinrich, geb. am 25. Juli 1869 zu Bischweiler,

39) Roth, Josef, geb. am 10. November 1869 zu Bischweiler.

40) Staebler, Heinrich, geb. am 18. Dezember 1869 zu Bischweiler,

41) Walz, Eduard, geb. am 5. März 1869 zu Bischweiler,

zu Dambach,

43) Clauß, Michael, geb. am 18. Februar 1869 zu Vrusenheim,

44) Loge, Eduard, geb. am 10. August 1869, zu Amerika,

45) Rendler, Jakob, geb. am 5. Mai 1869 zu Gundershofen,

46) Berg, Camill, geb. am 14. September 1869 zu Hagenau,

47) Deutschmann, Josef, geb. am 29. Juni 1869 zu Hagenau,

48) Eberhardt, August, geb. am 24. April 1869 zu Hagenau,

49) Fehringer, Josef Alois, geb. am 16. Ok— tober 1869 zu Hagenau,

50) Fest, Franz Karl, geb. am 28. August 1869 zu Hagenau,

51) Frey, Josef, geb. am 23. November 1869 zu Hagenau,

52) Haselwander, Karl Ludwig, 27. Dezember 1869 zu Reichshofen,

53) Hoernel, Johann Baptist, geb. am 1. Sep—⸗ tember 1869 zu Hagenau,

5d) Hoffmann, Philipp Josef, geb. am 28. März 1869 zu Hagenau,

55) Hohmaun, Jacob, geb. am 25. November 1869 zu Hagenau,

56) Horn, Victor, geb. am 4. September 1869 zu Hagenau,

57) Irr, Josef, geb Hagenau,

58) Kaen, Theodor, auch Kahn, geb. am 16. Sep tember 1869 zu Bischweiler,

59) Kleinklausz, Josef, geb. am 24. Dezember 1869 zu Hagenau,

60) Langel, Johann Baptist, geb. am 18. Ok tober 1869 zu Hagenau,

61) Langel, Ludwig, geb. am 27. August 1869 zu Hagenau,

67) Moschenrost, Josef, geb. am 27. September 1869 zu Hagenau,

63) Ott, Josef, geb. am 29. November 1869 zu Hagenau,

64) Warter, Anton, geb am 2. Oktober 1869 zu Hagenau,

65) Schaeffer, Alfons, geb. am 1. Februar 1869 zu Herlisbeim,

66) Ley, Theodor Anton, geb. am 1869 zu Kaltenhausen,

67) Bolgert, Georg, geb. am 14. Januar 1869 zu Niederhronn,

68) Hilber, Josef, geb. am 18. Oktober 1869 zu Niederbronn,

69) Jund, Heinrich, geb. am 3. August 1869 zu Niederbronn,

70) Kraut, Karl, geb. am 20 April 1869 zu Niederbronn,

71) Rebmann, Georg, geb. am 21. März 1869 zu Niederbronn,

72) Merkling, Ludwig, geb. am 30. 1869 zu Oberbronn,

73) Groß, Karl, geb. am 10. Oktober 1869 zu Oberhofen, ö

74) Herrmann, Christian, geb. am 7. Oktober 1869 zu Oberhofen,

75) Jung, August, geb. am 28. Oktober 1869 zu Oberhofen, .

76) Kummer, Gottfried, geb, am 19. April 1869 zu Oberhofen, .

7) Ballinger, aver, geb. am 19. April 1869 zu Offendorf,

75) Ferry, Josef, geb. am 21. November 1869 zu Reichshofen,

76) Klein, Friedrich, geb. am 24 zu Reichshofen, 9

§80) Mosmann, Jakob, geb. am 2. 1869 zu Reichshafen, w

SI) Meyer, Johann, geb. am 30. Juni 1869 zu Röschwoog, . .

S3) Senger, Theodor, geb. am 28. Februar 1869 zu Rohrweiler, .

S3) Wenger, Ludwig Florenz, geb. am 11. Juli 1869 zu Rohrweiler,

Fi) Heit, Karl, geb. am 7. November Roppenbeim, . Hh Bwabiuger, Jobann, geb. am 24. Jun 1869 zu Schiirhein,

S6) Mosser, Nicolaus, 1869 zu Scirrhein ; .

zh Echlosser, Johann, geb. am 11. cal 186 ju Schircheln, a ss) Etrack, Johann, geb. am 22. Mal 1869 m Schtrrheln, do) Vreysus, Moseg, geb. u Schirrhosen,

e) Van n, u Schr hohen, ; mn n mis. geb. am 16.

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am 13. April 1869

Nikolaus, geb. am 2. Deiember 1869

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35) Lieb, Karl, geb. am 8. Nobember 1869 zu

42) Eyermann, Josef, geb. am 8. Februar 1869

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ü geb. am 21. November

Sufflenheim, S6) Halm, Karl, geb. am 11. Mai 1869 zu Sufflenheim,

93) Obermenher, Josef, geb. am 23. Januar 1869 zu Sufflenheim,

98) Waag, Georg. geb. am 11. Oktober 1869 zu Weitdruch,

29) Ober, Franz Ludwig, geb. am 17. Februar 1863 zu Zinsweiler,

100) Baumer, Philipp Karl, geb. am 17. Ok⸗ tober 1870 zu Bischweiler,

101) Bertrand, Karl Ludwig, geb. am 5. No⸗ vember 18790 zu Bischweiler,

102) Dudrap, Heinrich, geb. am 12. Dezember 1870 zu Bischweiler,

103) Gebhardt, Johann Josef Karl, geb. am 5. Februar 1870 zu Bischweiler,

104) Hagmann, Johann Karl, geb, am 12. De⸗ zember 1376 zu Bischweiler,

105) Hickel, August Christian, geb. am 27. Ok-⸗ tober 1870 zu Bischweiler,

1066) Huttel, Christian Wilhelm, b. am 21. Mai 1870 zu Bischweiler,

107) Kapp, Ludwig, geb. am 5. November 1870 zu Bischweiler,

108) Platt, Friedrich Alfred, geb. am 21. April 1870 zu Bischweiler,

109) Philipps, Josef, geb. am 4. Januar 1870 zu Bischweiler,

110 Rohrer, Eugen Anton, geb. am 28. März 1870 zu Bischweiler,

111) Schanz, Wilhelm, geb. am 1370 zu Bischweiler,

112) Specht, Georg Albert, geb. 1870 zu Bischweiler,

113) Wanner, Karl Felix, geb. 1870 zu Bischweiler,

27. Januar

am 15. Juli

zu Bischweiler, 115) Wolff, Karl, geb. am Dalhunden,

zu Dauendorf,

117) BZirnheld, Josef, geb am 1. Dezember zu Dauendorf,

118) Schnpp, Philipp, geb. am 2 1370 zu Forstfeld,

119) Dampffhoffer, Johann, geb. zember 1870 zu Gumbrechtshofen N,

120) Schmitt, Jakob, geb. am 18. Angust 1 zu Gumhrechtshofen N.,

121) Faehnrich, Ludwig, geb. am 31. 7 1870 zu Gundershofen,

122) Dollinger, Franz Anton tober 1870 zu Hagenau,

123) Fleigel, Josef, geb. am 18 zu Hagenau,

124) Frey, Johann Baptist 1870 zu Hagenau,

125) Moch, Moritz Achill, zember 1870 zu Hagenau, 126) Paulus, Karl, geb. am 25. Mai OVagenau, 127) Ritter, Karl, geb. Dagenau, 128) Wahl, Georg, zu Hagenau, 129) Walter, Josef, geb. am 4. 2 Hagenau, 130) Zahn, Emil, geb. Vagenau, 131) Keller, August, geb. an zu Herlisheim a. /3., 132 Lux, Josef, geb. am 25. Ju lisheim a / 3, 133) Meyer, Moses, geb Serlisbeim a / 3. 134) Rhein, Karl, geb. am 7. zu Herlisheim a / 8. 135) Varter, Andreas, zu Kaltenhausen, 136) Heim, Josef, geb. Kaltenhausen, 137) Müller, Johann zember 1370 zu Kaltenhausen 138) Banlus, zu Kaltenbausen, 139) Joos, Wendelin, geb Merzweiler. 140) Kühnmiünch, Georg, ged. an W 1870 zu Kutzenhausen, Kreis Welden? 141) Strebler, Franz Taver 1870 zu Merzweller, 142) Berling, Veinrich ged an 18 M zu Nieder bronn. 143) Brisach, Cbeistias ged. am d 1870 zu Niederbrenn. 144) Ehel, Georg, ged. Niederschãff ols beim

145) Lang, Warl, ged. rade den en., 146) CGber, Cbritian, ge au zu Oberbronn, 148) Wary. Friedrich, ged au M Want Ww u Ober bronn. ld) Sturm, rann, ge am M Dona Gd M Vberbronn. 14d) Vandgras. Dark Kd an 1880 u Oberdolen, LG vn dig, Gugen, ged. un R Were dee, d zu Osenderßn 181 M a. oke R dan, , Wee nde

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95) Haas, Josef, geb. am 7. November 1869 zu

am I6. April

114) Zillhardt, Jakob, geb. am 5. Januar 1870

116) Diebold, Martin, geb. am 4 Februar 1870

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1870 zu Reichshofen,

153) Geiller, Ludwig, geb. am 1. Oktober 1870 zu Reichshofen,

154) Paulus, Nikolaus, geb. am 4 August 1870 zu Hagenau, 3 1556) Kuhn, Ludwig Emil, geb am 21. Vejember 1870 zu Reichshofen, ö

1566) Mauses, August, geb. am 8. März 1870 zu Reichshofen.

157) Stierer, Andreas, geb. am 22. Juli 70 zu Reichs hofen,

158) Martz, Johann Baptist, geb. am 25. De zember 1370 zu Rohrweiler,

159) Schehrer, Johann Baptist, Juli 1370 zu Rohrweiler,

160) Amann, Josef, geb. am 13. September 1570 zu Schirthein

161) Bapst, Clemenz, geb.

Schirrhein,

1627) Gentner, Emil, geb. zu Schirrhein,

163) Heifserer, Lorenz, geb.

1870 zu Schirrhein, 164) Metzler, Pins, geb am 19. Juli 1 Schir chein,

165) Zinck, Johann, geb. am 2. Schierhein,

166) Zircher, Andreas, geb 1370 zu Schirrhein,

167 Bardol, Bernhard, zu Schweighanf en,

168) Dreher, Wilhelm, zu Schweighansen

1363 Hasenfratz, Seorg, geb

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